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Beschluss

2 Ta 104/11

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2011:0823.2TA104.11.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Ermittlung des Einkommens der PKH begehrenden Partei ist nach § 115 Abs. 1 ZPO auf ihr Einkommen abzustellen und nicht auf das Familieneinkommen aller Mitglieder der gemeinsamen Lebensgemeinschaft.(Rn.10) 2. Das Erziehungsgeld stellt gem. § 10 Abs. 2 BEEG i. H .v. 300,00 € kein anzurechnendes Einkommen dar; der darüber hinaus bezogene Teil des Erziehungsgeldes ist im Rahmen der PKH-Einkommensberechnung Einkommen.(Rn.15) 3. Soweit ein Angehöriger, der über ein eigenes Einkommen verfügt, mit dem Antragsteller in einer Wohnung lebt, sind die Mietbelastungen auf die verschiedenen verdienenden Bewohner aufzuteilen. Bei der Frage der Verteilung der Miete ist nicht auf getroffene Vereinbarungen oder die genutzte Fläche durch die einzelnen Mitbewohner abzustellen. Im Familienverband oder in familienähnlichen Wohngemeinschaften kommt eine Aufteilung im Verhältnis der Einkommen des Antragsteller und der anderen Mitbewohner in Betracht.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.07.2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30.05.2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.07.2011 – 3 Ca 359/11 HBS (PKH) – teilweise hinsichtlich der Ratenhöhe abgeändert. Die monatliche PKH-Rate wird auf 30,00 Euro festgesetzt. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Hälfte zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Ermittlung des Einkommens der PKH begehrenden Partei ist nach § 115 Abs. 1 ZPO auf ihr Einkommen abzustellen und nicht auf das Familieneinkommen aller Mitglieder der gemeinsamen Lebensgemeinschaft.(Rn.10) 2. Das Erziehungsgeld stellt gem. § 10 Abs. 2 BEEG i. H .v. 300,00 € kein anzurechnendes Einkommen dar; der darüber hinaus bezogene Teil des Erziehungsgeldes ist im Rahmen der PKH-Einkommensberechnung Einkommen.(Rn.15) 3. Soweit ein Angehöriger, der über ein eigenes Einkommen verfügt, mit dem Antragsteller in einer Wohnung lebt, sind die Mietbelastungen auf die verschiedenen verdienenden Bewohner aufzuteilen. Bei der Frage der Verteilung der Miete ist nicht auf getroffene Vereinbarungen oder die genutzte Fläche durch die einzelnen Mitbewohner abzustellen. Im Familienverband oder in familienähnlichen Wohngemeinschaften kommt eine Aufteilung im Verhältnis der Einkommen des Antragsteller und der anderen Mitbewohner in Betracht.(Rn.14) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.07.2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30.05.2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.07.2011 – 3 Ca 359/11 HBS (PKH) – teilweise hinsichtlich der Ratenhöhe abgeändert. Die monatliche PKH-Rate wird auf 30,00 Euro festgesetzt. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Hälfte zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beschwerdeführer begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 30.05.2011 gewährte das Arbeitsgericht Magdeburg dem Beschwerdeführer unter Beiordnung von Rechtsanwalt S… aus W… Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, das monatliche PKH-Raten auf die von der Landeskasse an den Rechtsanwalt zu zahlenden Anwaltsgebühren in Höhe von 115,00 Euro zu begleichen sind. Das Arbeitsgericht ging von einem einzusetzenden Einkommen von 333,81 Euro (1.066,80 Euro abzüglich allgemeiner Freibetrag in Höhe von 400,00 Euro, abzüglich Freibetrag für das unterpflichtige Kind L… in Höhe von 83,00 Euro, abzüglich Wohnkosten in Höhe von 220,50 Euro und abzüglich weiterer 59,49 Euro) aus. Von dem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 333,81 Euro berechnete es gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine monatliche PKH-Rate von 115,00 Euro. Dieser Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten am 06.06.2011 zugestellt. Mit am 06.07.2011 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat dieser namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft er sich auf den weiteren Schriftsatz vom 10.07.2011, auf den Bezug genommen wird. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos. Sein Arbeitslosengeld beträgt 1.066,80 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Lebensversicherung bei der Allianzversicherung zur Versicherungs-Nr. … mit einem aktuellen Rückkaufswert von derzeit 2.754,97 Euro. Der Beschwerdeführer ist ledig, wohnt jedoch mit seiner Lebensgefährtin zusammen, die 778,96 Euro Elterngeld bezieht. Er ist Vater eines Kindes, das im Oktober 2010 geboren wurde. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Miete in Höhe von 441,00 Euro, die aufgrund eines mündlichen Mietvertrages geschuldet werde, allein ihm zuzurechnen sei, da dieser sie alleine trage. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG. 2. Die sofortige Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Auf einen Beschwerdewert kommt es nicht an, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen streitig sind, § 127 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. 3. Die sofortige Beschwerde ist hinsichtlich der Ratenhöhe teilweise begründet. Die monatliche Rate ist auf 30,00 Euro festzusetzen. Die weitergehende sofortige Beschwerde ist dagegen unbegründet; sie war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. a) Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nicht das Familieneinkommen, sondern das Einkommen des Beschwerdeführers zu Grunde zu legen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt, vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2009 – 2 Ta 25/09. Dementsprechend war als Einkommen des Beschwerdeführers sein Bezug von Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.066,80 Euro zu Grunde zu legen. b) Von dem bezogenen Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von 1.066,80 Euro netto waren folgende Beträge abzusetzen: Freibetrag der Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO 400,00 € Freibetrag für das von ihm unterhaltene Kind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO 237,00 € Mietkosten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO (in Höhe von 69,01 %) 304,33 € Ratenzahlung Anschaffungsdarlehen Hausrat 59,36 €. Es errechnet sich somit ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 66,11 Euro. Dies entspricht einer monatlichen Rate gemäß §115 Abs. 2 ZPO in Höhe von 30,00 Euro. Die monatliche PKH-Rate dient zum Abtrag der aus der Landeskasse zu zahlenden Anwaltsgebühren. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers für Unterkunft waren nur in Höhe von 69,01 % berücksichtigungsfähig. Zwar trägt der Beschwerdeführer die Mietkosten alleine. Allerdings wohnt der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Diese bezieht Elterngeld in Höhe von 778,96 Euro. Soweit ein Angehöriger, der über ein eigenes Einkommen verfügt, mit dem Antragsteller in einer Wohnung lebt, sind die Mietbelastungen auf die verschiedenen verdienenden Bewohner aufzuteilen (vgl., Kalthoener/Büttner, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, 2010, Rz. 274). Bei der Frage der Verteilung der Miete ist nicht auf getroffene Vereinbarungen oder die genutzte Fläche durch die einzelnen Mitbewohner abzustellen. Im Familienverband oder in familienähnlichen Wohngemeinschaften kommt eine Aufteilung im Verhältnis der Einkommen des Antragstellers und der anderen Mitbewohner in Betracht, vgl. Arbeitsgericht Regensburg, Juristisches Büro 1992, Seite 698. Die Frage, wer Mitmieter der Wohnung ist, ob der Ehegatte oder ein Lebensgefährte bzw. ein selbstverdienendes Kind, spielt keine Rolle. Das gemeinsame Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin beträgt – soweit anrechenbar – 1.545,76 Euro (1.066,80 Euro für den Beschwerdeführer bzw. 478,96 Euro für seine Lebensgefährtin). Bei dem Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Höhe von 778,96 Euro bleiben 300,00 Euro des Elterngeldes gemäß § 10 Abs. 2 EEG unberücksichtigt, so dass nur 478,96 Euro in die Vergleichsberechnung einzustellen sind. Das Verhältnis beider Einkommen beträgt 69,01 % zu 30,99 %. 69,01 % der aufzuwendenden Miete in Höhe von 441,00 entsprechen 304,33 Euro. Dieser Betrag war abzugsfähig. Der Freibetrag des Beschwerdeführers für den Unterhalt seines Sohnes war mit 237,00 Euro (Nr. 3 d der Bekanntmachung zu § 115 ZPO – PKH 2011 vom 07.04.2011, BGBl. 2011, Teil 1, S. 606) ohne weitere Minderung anzusetzen. Der Freibetrag war nicht um das Kindergeld zu mindern. Denn das Kindergeld wird an die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gezahlt und nicht an seinen Sohn. Im Sozialhilferecht zählt das Kindergeld grundsätzlich zum Einkommen der Person, an die es gezahlt wird. Dies gilt auch für das PKH-Recht, vgl. BGH, FamRZ 2005, Seite 605. Ein Annahmefall ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Lebensversicherung des Beschwerdeführers bei der Allianzversicherung stellt vorliegend keinen Vermögensbestandteil i. S. v. § 115 Abs. 3 ZPO dar. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung beträgt vorliegend 2.754,97 Euro und übersteigt damit bereits den einfachen Schonbetrag in Höhe von 2.600,00 Euro zuzüglich eines Unterhaltsanrechnungsbetrages von weiteren 256,00 Euro, mithin 2.856,00 Euro, derzeit nicht. Ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Arbeitslosigkeit der doppelte Schonbetrag zuzubilligen wäre, stellt sich somit nicht, vgl. zu dieser Problematik: Beschluss des LAG Sachsen-Anhalt vom 21.09.2009, 2 Ta 103/09, zur Anrechnung von Abfindungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG. Eine weitere Ermäßigung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ist nicht vorzunehmen, da die getroffene Entscheidung der Billigkeit entspricht. IV. Diese Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden, durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung, § 78 ArbGG, § 572 Abs. 4 i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO. V. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht ersichtlich, §§ 78 Satz 3, 72 Abs. 2 ArbGG.