Urteil
1 Sa 1/19
Landesarbeitsgericht Saarland 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGSL:2019:1113.1Sa1.19.00
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Leitsätze
Zur Verwirkung eines Anspruchs auf Neuberechnung einer Betriebsrente.(Rn.77)
Tenor
1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Saarland vom 24. August 2018 – 8 Ca 597/17.SLS – verurteilt,
a. an den Kläger beginnend mit dem Monat Oktober 2019 eine Betriebsrente in Höhe von 1.656,06 EUR monatlich zu zahlen;
b. für die Zeit ab dem 1.1.2016 bis zum 30.9.2019 rückständige Rente in Höhe von 1.732,59 EUR zu zahlen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verwirkung eines Anspruchs auf Neuberechnung einer Betriebsrente.(Rn.77) 1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Saarland vom 24. August 2018 – 8 Ca 597/17.SLS – verurteilt, a. an den Kläger beginnend mit dem Monat Oktober 2019 eine Betriebsrente in Höhe von 1.656,06 EUR monatlich zu zahlen; b. für die Zeit ab dem 1.1.2016 bis zum 30.9.2019 rückständige Rente in Höhe von 1.732,59 EUR zu zahlen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthafte, gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nur hinsichtlich der unterbliebenen Anpassung der Rente zum 1.1.2016 nicht frei von Rechtsfehlern erscheint (§ 64 Abs. 6 ArbGG; § 513 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Berufung ist eine weitere Erhöhung der Betriebsrente bis zum 31.12.2015 zu Recht unterblieben. Seit dem 1.1.2016 steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer um 7,64 EUR erhöhten Rente zu. Ab dem 1.1.2019 war die Betriebsrente um weitere 90,21 EUR auf 1.619,36 EUR zu erhöhen. 1. Die Rente war entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen betreffend die Versorgung der Angestellten und Arbeiter aus dem Jahre 1953 (VO 53) zu berechnen. Die Versorgungsordnung des Jahres 1953 wurde wirksam durch die Versorgungsordnung des Jahres 1979 abgelöst: a) Das Landesarbeitsgericht Saarland hat sich bereits mit Urteil vom 21.2.1994 – 1 Sa 83/93 – mit der Frage befasst, ob die mit der VO 53 gewährten Ansprüche wirksam durch die VO 79 verschlechtert worden sind. Es hat die Auffassung vertreten, dass zwar auf der Grundlage der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 16.9.1986 (GS 1/82, BAGE 53, 42) eine Ablösung der VO durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung nicht möglich gewesen sei. In dieser Entscheidung hat das BAG ausgeführt, dass eine Verschlechterung von Sozialansprüchen der Arbeitnehmer, die auf eine Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nur zulässig sei, wenn der Arbeitgeber wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kürzung der Sozialleistungen verlangen kann. Mit Urteil des BAG vom 20.11.1990 (3 AZR 573/89, BAGE 66, 228) hat das BAG den verfassungsrechtlichen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes dahingehend konkretisiert, dass die Betriebsparteien jedenfalls bis zum Bekanntwerden des Urteils des BAG vom 12.8.1982 – 6 AZR 1117/79, BAGE 39, 295) darauf vertrauen durften, dass eine Betriebsvereinbarung durchaus ein geeignetes rechtliches Mittel sei, um eine auf einer Gesamtzusage oder vertraglichen Einheitsregelung beruhende vertragliche Versorgungsordnung abzulösen und insgesamt ungünstiger zu gestalten. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das Landesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21.2.1994 die Ablösung der VO durch die VO 79 an den bis zum 1982 geltenden Rechtsgrundsätzen untersucht und ist der Frage nachgegangen, ob der Eingriff durch die VO 79 in die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten für ab Inkrafttreten der VO 79 noch ausstehende Dienstjahre einer inhaltlichen Rechtskontrolle unter dem Gesichtspunkt von Recht und Billigkeit, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Ausgewogenheit und Vernünftigkeit standhält. Diese Prüfung hat das Landearbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.2.1994 vorgenommen und ist hierbei zu der Erkenntnis gelangt, dass solche sachlichen Gründe für eine Verschlechterung gegeben waren. Es hat insbesondere darauf abgestellt, dass unter Einbeziehung des kalkulierten Gewinnes und Verlustes auf der Basis der VO 53 bis 1991 ein Verlust von 249 Mio DM eingetreten wäre. Auch habe die Annäherung der Rechtspositionen dem dringenden Bedürfnis nach Gleichschaltung der Belegschaftsmitglieder mit längerer Betriebszugehörigkeit für die Zukunft Rechnung getragen. Die Beklagte habe seit dem 1.1.1970 keine neuen Versorgungsansprüche mehr zugesagt. Durch diesen Umstand sei die Situation der Betriebsangehörigen mit und ohne Versorgungsansprüche auseinander geklafft. Erst durch die Versorgungsordnung des Jahres 1979 sei die Mehrzahl der Beschäftigten erstmals in den Genuss von Betriebsrentenansprüchen gelangt. Allein im Zeitraum 31.12.1978 bis zum 31.12.1980 sei die Zahl von Versorgungszusagen von 1.511 auf 3.969 angestiegen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Einführung des gesetzlichen Insolvenzschutzes und der flexiblen Altersrente den Dotierungsrahmen der Altberechnung in den 70er Jahren erstmals erweitert habe, ohne dass diese Mehrkosten in der Gesamtzusage 1953 eine vertragliche Grundlage erhalten hätten. Für die Ausgewogenheit der Neuregelung spreche insbesondere, dass die Beklagte bis zum 3.12.1979 erwachsene Ansprüche keiner Minderung unterzogen habe. b) Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die Erwägungen der Beklagten, die unstreitig zu einem Anstieg der Versorgungszusagen führten und geeignet waren, den durch die ungleiche Versorgungslage nachhaltig gestörten Betriebsfrieden wieder herzustellen, sind vernünftig und halten einer Billigkeitskontrolle in jeder Hinsicht stand. Die Einwendungen des Klägers gegen die Aussagekraft des Gutachtens in Einzelaspekten werden durch die faktische Entwicklung widerlegt: Der eklatante Anstieg der Versorgungszusagen nach Inkrafttreten der VO 79 zeigt, dass die Beklagte sich tatsächlich von den vorgetragenen Erwägungen leiten ließ und die mit der Einführung der VO 79 verbundene Verschlechterung der Versorgungszusage keineswegs nur deshalb einführte, um die eigene Ertragslage auf Kosten der Versorgungsempfänger zu verbessern. Weitere Ausführungen sind im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht veranlasst. Der erstinstanzliche Vortrag, wonach es eine Fassung zur VO 53 gebe, die keinen Widerrufsvorbehalt enthalte, ist nicht Gegenstand der Berufungsangriffe. Mit Blick auf die dargelegten Rechtsgrundsätze war jedenfalls bis zum Jahr 1982 eine verschlechternde Ablösung von durch Gesamtzusage geschaffenen Rentenansprüchen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt möglich. 2. Auch ein Anspruch auf Neuberechnung der Betriebsrente nach den Parametern der VO 53 steht dem Kläger nicht bereits aus der in Ziffer 3 der VO 79 enthaltenen Regelung zu. a) Die Betriebsvereinbarung des Jahres 1979 begründet in Ziffer 3 Satz 3 einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, sofern sich aus der Vergleichsberechnung ein Nachteil ergeben sollte. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich wird nach dem Wortlaut der Regelung nicht voraussetzungslos gewährt. Er ist der Höhe nach an das Ergebnis der Vergleichsberechnung geknüpft, die ihrerseits davon abhängig ist, dass der Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Antrag auf Vergleichsberechnung stellt. Der aus der Betriebsvereinbarung resultierende Anspruch auf alternative Berechnung setzt eine Antragstellung voraus, die nach dem Wortlaut der Regelung nicht zu irgendeinem Zeitpunkt „nach“ Eintritt des Versorgungsfalls, sondern „bei“ Eintritt des Versorgungsfalls zu stellen ist. Zwar lässt die zeitliche Bestimmung, innerhalb welchen Zeitkorridors eine Antragstellung im Sinne der Betriebsvereinbarung noch „bei Eintritt“ des Versorgungsfalls erfolgt, Auslegungsspielräume offen. Sinn und Zweck der engen zeitlichen Verknüpfung von Antragstellung und Versorgungsfall bestehen erkennbar darin, dem Arbeitgeber innerhalb eines vertretbaren Zeitkorridors Klarheit über die Höhe der Rentenzahlung zu verschaffen, damit er die finanziellen Auswirkungen auch mit Blick auf nachfolgende Anpassungsentscheidungen rechtzeitig verlässlich einzuschätzen vermag. Mit Blick auf dieses erkennbare und anerkennenswerte Interesse oblag es den Mitarbeitern, die Vergleichsberechnung unter Einbeziehung einer angemessenen Prüfungsfrist innerhalb eines überschaubaren Zeitkorridors zu stellen. Im vorliegenden Fall ist eine nähere Bestimmung dieses noch vertretbaren Zeitintervalls entbehrlich, da eine erst 13 Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalls erfolgte Antragstellung unter keinem denkbaren rechtlichen Argument im Sinne der Betriebsvereinbarung noch „bei Eintritt des Versorgungsfalls“ geschah. b) Entgegen der Auffassung der Berufung war die Beklagte nicht unter Beachtung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unter Berücksichtigung seiner in § 75 Abs. 1 BetrVG normierten Konkretisierung auch ohne Antragstellung zur Vergleichsberechnung verpflichtet. aa) Die Vorschrift des § 75 Abs. 1 BetrVG gebietet dem Arbeitgeber, darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden und dass jede Benachteiligung von Personen insbesondere wegen ihres Alters – Benachteiligungen aus anderen Gründen kommen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht in Betracht – unterbleibt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 29. Aufl., § 75 Rn. 35 m.u.N.). bb) Eine unzulässige Benachteiligung älterer Arbeitnehmer ist in der Regelung der Ziff. 3 der VO 79 nicht zu erblicken. Denn die Regelung ordnet in ihrem anspruchsbegründenden Regelungsinhalt keine Schlechterstellung der vor dem 1.1.1970 eingestellten Arbeitnehmer, sondern deren Besserstellung gegenüber später eingestellten Arbeitnehmern an, indem sie den betreffenden Arbeitnehmern weitergehende Versorgungsansprüche nach Maßgabe der VO 53 gewährt und die bis zum 31.12.1979 vollendeten Dienstjahre nach dem bisherigen System bewertet. Der Umstand, dass diese Besserstellung unter der Voraussetzung einer rechtzeitigen Antragstellung steht, verleiht der Regelung keinen diskriminierenden Charakter. c) Auch die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verpflichtete die Beklagte nicht dazu, ohne Antragstellung eine Vergleichsberechnung über die Rente vorzulegen. aa) In Konkretisierung der allgemeinen vertraglichen Nebenpflicht, das Interesse des anderen Vertragsteils vor Schäden zu bewahren, treffen den Arbeitgeber durchaus Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten über solche Tatsachen, die der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben oder seiner Rechte aus dem Arbeitsvertrag benötigt. Hierbei ist im Grundsatz zu beachten, dass der allgemeine zivilrechtliche Grundsatz, wonach jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst sorgen muss, auch im Arbeitsrecht Geltung beansprucht (BAG, Urt. v. 15.12.2016 – 6 AZR 578/15, NZA 2017, 528; ErfK/Preis, 19. Aufl., § 611a Rn 633). Dennoch kann der Arbeitgeber im Einzelfall gehalten sein, von sich aus zur Vermeidung von Rechtsnachteilen geeignete Hinweise zu erteilen. Gesteigerte Informationspflichten kommen insbesondere dann in Betracht, wenn eine für den Arbeitnehmer nachteilige Vereinbarung – etwa über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – auf Initiative und im Interesse des Arbeitgebers geschlossen worden ist (BAG, Urt. v. 15.4.2014 – 3 AZR 288/12, Rn.45). bb) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sind keine Umstände ersichtlich, die eine Vorlage einer Vergleichsberechnung auf Eigeninitiative der Beklagten zur Wahrung der Interessen des Klägers erforderlich erscheinen lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen ist, sich in Wahrnehmung seiner Interessen in vertretbarem Abstand zur Vorlage der Rentenberechnung über die Rechtsgrundlagen seiner Rentenberechnung Klarheit zu verschaffen. Wäre er dieser Obliegenheit nachgekommen, hätte sich ihm durch Lektüre des leicht verständlichen Textes der Versorgungsordnung die Option einer Vergleichsberechnung ohne weiteres erschlossen. Hierbei ist in die rechtliche Bewertung einzubeziehen, dass die Beklagte mit der zum 1.1.2004 vorgelegten Rentenberechnung keine falsche Rentenberechnung vorgelegt hat. Nach den Bestimmungen der VO 79 war die Beklagte vor einer entsprechenden Antragstellung des Versorgungsempfängers zu einer Rentenberechnung nach Maßgabe der in der VO 79 genannten Parameter gehalten. Damit geht der insinuierte Vorwurf fehl, dass die Beklagte von einem unredlichen Verhalten profitiere und sie einen Beitrag dazu geleistet habe, den Kläger von der Wahrung seiner Rechte abzuhalten. 3. Soweit der Kläger sein Klagebegehren auf die Unwirksamkeit der VO 88 stützt, steht dem Erfolg der Klage – wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat – der Einwand der treuwidrigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB). Der Kläger hat das Recht auf Neuberechnung seiner ab Renteneintritt auf der Grundlage einer von der Ausgangsberechnung seiner Rente des Jahres 2003 abweichenden Rechtsgrundlage verwirkt. Vielmehr ist er an die Ausgangsberechnung seiner Rente auf der Grundlage der VO 88 zum Zeitpunkt des Renteneintritts gebunden: a) Zunächst ist der Einwand der Verwirkung in der vorliegenden rechtlichen Konstellation nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es bestehen keine durchgreifenden rechtskonstruktiven Bedenken, den allgemeinen zivilrechtlichen Verwirkungstatbestand auf das Recht zur Berechnung einer Rente zu erstrecken: aa) Zwar resultiert der vom Kläger hilfsweise aus der VO 79 geltend gemachte Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung, dessen Verwirkung gemäß § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG ausgeschlossen ist. Indessen betrifft dieser gesetzliche Ausschluss nach vorzugswürdiger Auffassung nur die Verwirkung in der anerkannten Fallgruppe des durch unterlassene Rechtsausübung geschaffenen Vertrauens, dessen Enttäuschung durch die spätere Rechtsausübung zu missbilligen ist (Kreutz, in: GK-Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl., § 77 Rn. 321). Mit Ausnahme der spezifischen Fallgruppe der durch Zeitablauf eingetretenen Verwirkung kann der darüber hinaus reichende Anwendungsbereich der zu § 242 BGB anerkannten Fallgruppen der treuwidrigen Rechtsausübung auch Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen entgegenstehen. bb) Diese Rechtsauffassung liegt auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde, das sich in einer Entscheidung vom 19.7.2016 – 3 AZR 134/15, BAGE 155, 326 der Frage gewidmet hat, ob einem Klagebegehren unbeschadet des Ausschlusses der Verwirkung nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens in der Fallgruppe des sogenannten venire contra proprium entgegensteht, weil durch das Verhalten des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder andere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen (BAGE 155, 326, Rn. 57). Diese Ausführungen waren nicht indiziert, wenn bereits der grundsätzliche Ausschluss des Verwirkungstatbestandes einer inhaltlichen Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Fallgruppe – die im dort entschiedenen Fall nicht vorlagen – entgegengestanden hätte. cc) Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die verspätete Geltendmachung der Rentenneuberechnung nicht nur das Interesse des Verpflichteten, sondern zugleich die Interessen der Solidargemeinschaft aller Betriebsrentner an der Erhaltung des für die Befriedung der Rentenansprüche bereit gestellten Vermögens gefährdet: Planungssicherheit kann nicht hergestellt werden, wenn die künftige Rentenentwicklung nicht nur von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens abhängig ist, sondern die Ertragslage des Unternehmens auch dadurch geschmälert wird, dass es den Anspruchsberechtigten nahezu unbeschränkt gelingt, jederzeit Neuberechnungen bereits abgeschlossener Rentenzeiträume durchzusetzen. Nach anerkannten Grundsätzen (MünchKomm(BGB)/Schubert, 8. Aufl., § 242 Rn 212) sind unter besonderen Umständen in die Interessenabwägung auch die Interessen Dritter einzubeziehen. Auch dieser im vorliegenden Rechtsstreit bei der Billigkeitsprüfung zu beachtende Aspekt reicht über die wertenden Gesichtspunkte hinaus, die eine Verwirkung von Ansprüchen auf den Umstand stützen, dass bereits die bloße Untätigkeit des Gläubigers eine spätere Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. dd) Hinzu kommt, dass die Rechtsanwendung des § 242 BGB im Anwendungsbereich des Betriebsrentenrechts konsistent bleiben muss: aaa) So unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betriebliche Rentenansprüche, die aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hergeleitet werden, den Einschränkungen der unzulässigen Rechtsausübung (BAG, Urt. v. 28.6.2012 – 3 AZR 448/09, Rn. 40). Deren Geltendmachung kann als mit Treu und Glauben unvereinbar angesehen werden, wenn der Berechtigte unter solchen Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Diese Wertung beansprucht unabhängig davon Geltung, ob die Betriebsrente ihre Anspruchsgrundlage in einer Betriebsvereinbarung oder dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz findet. bbb) Darüber hinaus hat der Verwirkungseinwand hinsichtlich der Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eine höchstrichterliche Konkretisierung erfahren (zuletzt und zum Folgenden: BAG, Urt. vom 14.5.2019 – 3 AZR 112/18; siehe auch Urt. v. 17.8.2004 – 3 AZR 367/03, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG): Demnach muss der Versorgungsempfänger, der eine Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für fehlerhaft hält, dies gegenüber dem Arbeitgeber vor dem nächsten Anpassungsstichtag zumindest außergerichtlich geltend machen, da der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung ansonsten „erlischt“. Nach den rechtlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente zulässt, nur dann nachkommen, wenn er über eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage verfügt (BAG, Urt. v. 14.5.2019 – 3 AZR 112/18 Rn. 36). Hierzu muss er wissen, ob er seine Prognose auf seine wirtschaftlichen Daten aus der Zeit vor dem aktuellen Anpassungsstichtag stützen kann oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um zusätzliche Anpassungslasten korrigieren muss. Diesem Anliegen trägt nur eine umfassende Streit beendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers vom aktuellen Anpassungsstichtag aus später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage sich rückwirkend verschlechtert und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entzogen wird (BAG, Urt. v. 14.5.2019 – 3 AZR 112/18 Rn. 37). Es erschiene inkonsistent, den in der Normhierarchie höher stehenden gesetzlichen Anspruch auf Anpassung der Rente unter leichteren Voraussetzungen einzuschränken, als dies bei dem aus einer Betriebsvereinbarung resultierenden Anspruch auf Berechnung des Rentenstammrechts möglich ist. Das dort in der Interessenabwägung schlagende Argument, es müsse verhindert werden, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers rückwirkend erhöhen, womit sich seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtere, beansprucht auch in der vorliegend zu beurteilenden Abwägung der widerstreitenden Interessen uneingeschränkt Geltung. Zusammenfassend sprechen daher die besseren Argumente dafür, das Recht auf Rentenneuberechnung aus den zur Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben anerkannten Wertungen einzuschränken. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten nicht nur das schutzwürdige Vertrauen des Verpflichteten enttäuscht und sich in einen Widerspruch zu seinem Vorverhalten setzt, sondern zugleich Risiken für die Solidargemeinschaft heraufbeschwört, die er bei einer rechtzeitigen und im eigenen Interesse erforderlichen sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Rentenberechnung vermieden hätte. b) Unter Berücksichtigung der den vorliegend zu entscheidenden Einzelfall prägenden Aspekte liegen diese Voraussetzungen vor: Der Kläger hat nicht nur über einen langen Zeitraum die ursprüngliche Rentenberechnung unbeanstandet gelassen. Der Zeitraum von nahezu 13 Jahren, während dessen der Kläger die Berechnung seiner Ausgangsrente unbeanstandet ließ, übersteigt den Dreijahreszeitraum des § 16 Abs. 1 BetrAVG, innerhalb dessen der Versorgungsempfänger zur Vermeidung von Rechtsnachteilen eine unterbliebene Anpassungsentscheidung zumindest außerprozessual rügen muss, um das Vierfache. Es liegt auf der Hand, dass sich – ließe man den Einwand der Neuberechnung nach dem deutlich längeren Zeitraum zu – auch das Risiko einer rückwirkenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erheblich erhöht. Eine verlässliche Prognose der wirtschaftlichen Lage ist schlechterdings nicht möglich, wenn der Arbeitgeber damit rechnen muss, die Grundlagen seiner Rentenberechnung, die jeder Anpassungsentscheidung zugrunde liegen, mit Wirkung für die Vergangenheit über einen Zeitraum von 13 Jahren zu korrigieren. Allein im Fall des Klägers addieren sich die seit Rentenbeginn geltend gemachten Rückstände auf mehr als 66.000 EUR. Wenn es richtig ist, dass eine nachträgliche Anpassung einer zunächst unbeanstandeten Anpassungsentscheidung schon nach drei Jahren als rechtsmissbräuchlich erscheinen kann, überzeugt diese Wertung erst recht, wenn der Versorgungsempfänger nach 13 Jahren nicht nur die unzureichende Anpassung der Rente rügt, sondern die Grundlagen der Rentenberechnung radikal in Zweifel ziehen will. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht lediglich der ersten Rentenberechnung nicht entgegengetreten ist, sondern auch die erfolgten Rentenanpassungen zum 1.1.2010 und 1.1.2013 beanstandungslos akzeptierte. Der Kläger hatte folglich nicht nur nach Erhalt der ersten Rentenberechnung zum 1.1.2004, sondern auch nach dem Empfang der Rentenanpassungen vom 1.1.2010 und 1.1.2013 bei sorgfältiger Wahrnehmung seiner eigenen Interessen Gelegenheit, sich mit der Rentenberechnung zu befassen. Die beanstandungslose Hinnahme von drei Rentenberechnungen hat bei der Beklagten den Vertrauenstatbestand begründet, dass der Kläger die Grundlagen der Rentenberechnung als richtig anerkannt hat. Mehr als 13 Jahre nach Rentenbeginn widerspricht die Geltendmachung einer Neuberechnung den anerkannten Grundsätzen von Treu und Glauben, da sich der Kläger mit seinem Vorverhalten in einen unauflösbaren Widerspruch setzt und mit der rückwirkenden Geltendmachung der Rentenerhöhung die Interessen der Solidargemeinschaft aller Betriebsrentner gefährdet. Dies reicht jedenfalls bei einer nicht durch eigene Beiträge finanzierten Rente aus, um den Rechtsmissbrauchseinwand zu begründen. c) Darüber hinaus stünde jedenfalls der Klageerhebung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die zu § 242 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze durchdringen alle Rechtsgebiete und beanspruchen auch im Prozessverfahren Geltung (Jauernig, BGB, 17. Aufl., § 242 Rn 10). So kann etwa das Recht zur Einlegung einer Beschwerde nach den Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs treuwidrig erscheinen (BGHZ 43, 292). Auch die Geltendmachung patentrechtlicher Ansprüche kann unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs gegen Treu und Glauben verstoßen (BGH, Urt. v. 5.6.1997 – X ZR 73/95, NJW 1997, 3377). Damit kann auch der prozessualen Geltendmachung von Betriebsrentenansprüchen die Einrede des rechtsmissbräuchlichen Verfahrens entgegengehalten werden, wenn der Kläger bei dem Beklagten durch sein eigenes Verhalten das schutzwürdige Vertrauen begründet hat, auch künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Diese Voraussetzungen lagen aus den die materiell-rechtliche Geltendmachung der Ansprüche als treuwidrig erscheinen lassenden Gründen vor. d) Soweit der Kläger im Rahmen der Neuberechnung der Rente auch die fehlerhafte Berechnung des versorgungsfähigen Einkommens nach der VO 53 rügt, stehen der Geltendmachung dieses rechtlichen Aspekts nicht nur die dargelegten materiell-rechtlichen und prozessualen Einreden aus § 242 BGB entgegen. Vielmehr hat der Kläger diesen Einwand nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Herkunft und die Zusammensetzung der mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.4.2019 vorgelegten Tabelle (GA III Bl. 325) wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Dessen ungeachtet ist die Auslegung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden, da sich die Berechnung der Versorgungsrenten nach dem Wortlaut von § 4 S. 2 VO 53 nach dem von der Firma bezogenen Grundgehalt berechnet, wozu Zulagen und Zuwendungen, Familiengelder und Zuschüsse, Gratifikationen und Tantiemen und außerordentliche Zuschüsse nicht zählen. In welchem Umfang diese Gehaltsbestandteile Gegenstand der in der Tabelle bezifferten Beträge waren, legt der Kläger nicht dar. 4. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente zum 1.1.2007 zu: a) Wie oben dargelegt, muss der Versorgungsempfänger, der eine Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für fehlerhaft hält, dies gegenüber dem Arbeitgeber vor dem nächsten Anpassungsstichtag zumindest außergerichtlich geltend machen, da der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung ansonsten „erlischt“ (BAG, Urt. v. 14.5.2019 – 3 AZR 112/18 Rn. 36). b) Diese Argumente, denen die Kammer folgt, stehen im vorliegenden Rechtsstreit einer nachholenden Anpassungsentscheidung zum 1.1.2007 entgegen: Der Kläger hat die unterbliebene Anpassung zum 1.1.2007 erst im vorliegenden Verfahren gerügt und die zwischenzeitlichen Anpassungen zu den Stichtagen zum 1.1.2010 und zum 1.1.2013 ohne jede Einschränkung hinsichtlich einer unterbliebenen Anpassung zu einem davor gelegenen Stichtag akzeptiert. Die Frage, ob der Kläger förmlich über die unterbliebene Anpassung des Jahres 2007 unterrichtet wurde, kann offenbleiben. Jedenfalls ist der positiven Anpassungsentscheidung zum 1.1.2010 der konkludente Erklärungsgehalt beizumessen, dass mit der Anpassung zum 1.1.2010 zu jedem anderen davor gelegenen Zeitpunkt nach Renteneintritt des Klägers keine Anpassung erfolgen soll. Mithin hätte der Kläger sein Recht zur weitergehenden Anpassung im Hinblick auf davor gelegene Zeiträume spätestens zum 1.1.2013 geltend machen müssen. Dies ist nicht geschehen. 5. Die Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit er eine Anpassung zum Stichtag 1.1.2016 erstrebt. a) Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. In dieser Ermessensentscheidung sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. In der Konkretisierung dieses Maßstabs kann eine Anpassung von Betriebsrenten unterbleiben, wenn und soweit dadurch eine übermäßige Belastung des Unternehmens verursacht würde. Hiervon ist auszugehen, wenn es mit Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und aus dessen Erträgen in der Zeit bis zur nächsten Anpassungsentscheidung aufzubringen (BAG, Urt. vom 13.12.2005 – 3 AZR 217/05, DB 2006, 1687; BAG Urt. v. 20.8.2013 – 3 AZR 750/11 Rn. 30). Im positiven Sinne setzt eine Anpassung der Rente voraus, dass sich zumindest das im Unternehmen eingesetzte Eigenkapital angemessen verzinsen lässt. Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose ist die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag auszuwerten. Hierbei sind Wertzuwächse nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zu bilanzieren sind und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und der Arbeitsplätze verwirklicht werden können (BAG, Urt. vom 18.2.2003 – 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606). Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungszeitpunkt auf die Prognose auswirken, soweit die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG, Urt. v. 21.2.2017 – 3 AZR 455/15, DB 2017, 1152 Rn. 31; Urt. v. 21.4.2015 – 3 AZR 104/14 Rn. 26). Nach allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung trägt jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Normen (statt aller BGHZ 113, 222, 224). Es ist daher Sache des Arbeitgebers, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich seine Anpassungsentscheidung in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält (BAG, Urt. vom 21.2.2017 – 3 AZR 455/15, BAGE 158, 165 Rn. 42). Dies impliziert die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Rente entgegensteht (Blomeyer/Rolf/Otto, Betriebsrentengesetz, 7. Aufl., 2018, § 16 Rn. 347). Für die Feststellung der erzielten Betriebsergebnisse bieten die handelsrechtlichen Jahresergebnisse den geeigneten Einstieg. Sie bilden den Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Rente entgegensteht (BAG, Urteil vom 17.6.2014 – 3 AZR 298/13, BAGE 148, 244 Rn. 45). Die Vorlage geprüfter Jahresabschlüsse modifiziert sodann die Darlegungslast: Will der Versorgungsberechtigte das in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen enthaltene Zahlenwerk in Zweifel ziehen, so darf er sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Er ist gehalten, die behaupteten Fehler substantiiert darzulegen. Danach ist es die prozessuale Obliegenheit des Arbeitgebers, die Ordnungsgemäßheit der Jahresabschlüsse geeignet unter Beweis zu stellen (BAGE 158, 165 Rn. 43). Bei der Auswertung der Jahresabschlüsse sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. In der Regel sind außergewöhnlich hohe Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen, soweit diese der Höhe nach nicht eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die nicht fortwirken und sich nicht wiederholen, in der Regel nicht repräsentativ und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG, Urt. v. 21.4.2015 – 3 AZR 104/14 Rn 33 f.). b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist es der Beklagte nicht gelungen darzulegen, dass die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Rente zum Anpassungsstichtag 1.1.2016 entgegenstand: aa) Zwar hat die Beklagte im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.4.2018, Seite 75 ff., GA I Bl. 119 ff.) dargelegt, dass in den Geschäftsjahren 2013-2015 ein negatives Anpassungspotenzial vorlag. Zugleich kündigte die Beklagte an, dass in der Prognose für den Anpassungszeitraum – die Jahre 2016-2018 – jeweils ein positives Anpassungspotenzial zu erwarten war (GA I Bl. 121 ff.): So erwartete die Beklagte für das Geschäftsjahr 2016 einen Jahresüberschuss von 25.321.000 EUR. Unter Berücksichtigung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung errechnete die Beklagte ein positives Anpassungspotential von 2.110.000 EUR. Für das Jahr 2017 prognostiziert die Beklagte ein Anpassungspotential von 1.906.000 EUR. Das errechnete Anpassungspotential für das Jahr 2018 beträgt 1.049.000 EUR. bb) Das vorgelegte Zahlenwerk bedarf zugunsten des Klägers insoweit einer Korrektur, als die Beklagte hinsichtlich der Kapitalverzinsung einen Risikozuschlag von 2 % in Ansatz gebracht hat. Dieser Risikozuschlag, der bei werbenden Unternehmen vorgenommen wird, soll das Risiko kompensieren, welchem ein dem Wettbewerb unterworfenes Unternehmen ausgesetzt ist. Demgegenüber sind sogenannte Rentner- und Abwicklungsgesellschaften, die keine oder nur wenige Mitarbeiter beschäftigen und keine mit Risiken verbundenen Investitionsentscheidungen treffen, diesem Risiko nicht ausgesetzt. Es ist daher sachgerecht, die angemessene Eigenkapitalverzinsung lediglich in Höhe der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zu berechnen (BAG, Urt. vom 17.6.2014 – 3 AZR 298/13, BAGE 148, 244 Rn. 42; Urt. vom 26.10.2010 – 3 AZR 502/08, BB 2011, 700 Rn. 37 - 39). Rechnet man diesen Faktor ein, erhöht sich das in der Prognose ausgewiesene Anpassungspotenzial. cc) Dieses positive Anpassungspotenzial im Anpassungszeitraum ist bei der Entscheidung über die Anpassung der Rente zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geforderte Prognose eine Aussage über die künftige Entwicklung des Unternehmens im Anpassungszeitraum ermöglichen muss. Dass diese Prognoseentscheidung in retrospektiver Betrachtung im Ausgangspunkt die bis zum Anpassungszeitraum abgelaufene Entwicklung in den Blick nimmt, steht dem nicht entgegen. Der methodische Rückgriff auf die Auswertung der bereits abgeschlossenen Entwicklung soll lediglich eine verlässliche Grundlage für die Prognoseentscheidung schaffen und schließt es naturgemäß nicht aus, auch die zukünftige Entwicklung im Anpassungszeitraum in die Prognose einzubeziehen, sofern diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann. Jedes andere Ergebnis wäre sinnwidrig: Die abgeschlossene wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers im Anpassungszeitraum lediglich mittelbar aussagekräftig. Da der Rentner nicht die rückwirkende Anpassung der Rente erstrebt, kann dem Anpassungsbegehren nicht entgegengehalten werden, dass das Unternehmen in der Vergangenheit zur Anpassung nicht in der Lage gewesen sei, während die positive wirtschaftliche Entwicklung im Anpassungszeitraum eine Erhöhung erlaube. dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die prognostizierte Entwicklung im Prognosezeitraum 2016-2018 auch hinreichend gewiss. Da die Beklagte nicht mehr werbend tätig ist, unterliegt die Prognose keinen relevanten Schwankungen. Insbesondere zeigt die Beklagte keine Umstände auf, weshalb die von der Beklagten selbst aufgestellte Planung nicht auf einer hinreichend validen Vorgabe beruht. ee) Dem steht nicht entgegen, dass in der Vergangenheit entstandene Verluste in Erfüllung einer Gewinn– und Verlustausgleichsverpflichtung von einem Konzern zugehörigen Unternehmen ausgeglichen wurden. Die Einstandspflicht dieses Konzernunternehmens korreliert offensichtlich mit dem Umstand, dass die Beklagte die operativen Geschäfte an konzernangehörige Tochterunternehmen abgegeben hat. Da die Erfüllung des Verlustausgleichs in der Vergangenheit auf die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten im Prognosezeitraum keinen Einfluss hat, verbleibt im Prognosezeitraum ein positives Anpassungspotenzial. c) Zur Berechnung im Einzelnen: aa) Der Kläger bezog seit dem 1.1.2013 Rente von derzeit 1.529,15 EUR. Der Kläger hat sein Recht, zum Anpassungsstichtag 1.1.2007 eine Anpassung der Rente geltend zu machen, verwirkt. Mithin ist bei der Berechnung der Rentenanpassung die unangefochten gebliebene Anpassung zum Stichtag 1.1.2013, also die bis zum 1.1.2019 gezahlte Rente in Höhe von 1.529,15 EUR zugrunde zu legen. Denn der Arbeitgeber hat eine höhere Anpassung der Rente bis zum 31.12.2015 i.S.v. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG zu Recht unterlassen, weshalb die unterbliebenen Anpassungen auch bei einer späteren Anpassung nicht nachgeholt werden müssen. Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs ist der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen (vgl. BAG, Urt. v. 28.5.2013 – 3 AZR 125/11, NZA-RR 2013, 2229 Rn. 26). bb) Dies bedeutet für die Anpassung zum 1.1.2016: Der Verbraucherpreisindex (Basis 2010) ist vom 31.12.2003 (90,1) bis zum 31.12.2015 (107,0) um 18,7 Prozent ((107:90,1 – 1) x 100) angestiegen. Im Zeitraum der berechtigt unterbliebenen Erhöhung bis zum 31.12.2012 stieg der Verbraucherpreisindex um 16,5% ((05:90,1 – 1) x 100) an, weshalb die Rente ab dem 1.1.2016 um 2,2 Prozent, nominal um 33,64 EUR pro Monat, auf 1.562,79 EUR zu erhöhen war. Der Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2019 beträgt 1.211,04 EUR. cc) Für die Zeit ab dem 1.1.2019 ist der Anpassungsbedarf wie folgt zu berechnen: Der Verbraucherpreisindex ist von Rentenbeginn bis zum 31.12.2018 (VPI: 112,5) um 24,8% ((112,5:90,1 – 1) x 100) gestiegen. Abzüglich des Zeitraums der zu Recht unterbliebenen Anpassung (16,5%) wäre die Rente ab dem 1.1.2019 um 8,3% anzupassen. Dies ergibt ausgehend von der berechtigten Rentenhöhe 1.529,15 EUR eine Steigerung um 126,91 EUR auf 1.656,06 EUR. Die beziffert eingeklagte Nachzahlung für den Zeitraum 1.1.2019 bis zum 30.9.2019 – unstreitig zahlt die Beklagte ab dem 1.1.2019 eine Rente in Höhe von 1.598,11 EUR – addiert sich auf 521,55 EUR. 5. Dessen ungeachtet unterliegt die Klage hinsichtlich aller Rentenansprüche, die vor dem 1.1.2014 fällig wurden, der Verjährung: a) Gemäß § 18a S. 2 BetrAVG unterliegen Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des BGB, folglich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (Kemper/Kisters-Kölkes, ua. BetrAVG, 7. Aufl., § 18a Rn. 3). Die Frist beginnt am Anfang des Folgejahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB; BAG, Urt. v, 17.6.2014 – 3 AZR 412/13, NJOZ 2015, 344 Rn. 65). Diese Voraussetzungen lagen jedenfalls zum 31.12.2014 vor. b) Der Kläger hatte unstreitig von der Person des Schuldners und den maßgeblichen Rechtsgrundlagen – der VO 53, VO 79 und VO 88 – Kenntnis. Ihm war auch bewusst, dass eine Rentenanpassung zum 1.1.2007 unterblieben ist. Er war daher bereits bei Renteneintritt dazu in der Lage, die Ablösung der VO 53 durch die VO 79 und später durch die VO 88 auf der Grundlage der damals anerkannten Rechtsgrundsätze einer Überprüfung zu unterziehen und die Beklagte auf Anpassung der Rente in Anspruch zu nehmen. Hierbei ist von Relevanz, dass der Gläubiger nur solche Tatsachen kennen muss, die ihn in die Lage versetzen, eine Klage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist (ständige Rechtsprechung BGH, zuletzt NJW 2017, 949, 950). Eine solche zumutbare Aussicht auf Erfolg bietet eine Klage auch dann, wenn der Kläger darauf vertrauen darf, dass der Beklagte einer prozessualen sekundären Darlegungslast hinsichtlich solcher Tatsachen nachkommt, von denen der Kläger keine Kenntnis hat. Diese Unkenntnis der darlegungspflichtigen Partei wird durch die Auferlegung prozessualer Obliegenheiten kompensiert. c) Soweit der Kläger dem entgegensetzt, dass ihm erst 2017 die Fakten bekannt geworden seien, aus denen er heute einen Anspruch auf eine anfänglich erhöhte Rente herleitet, ist sein schriftsätzlicher Vortrag (Schriftsatz der Klägervertreter vom 23.5.2018, S. 18, GA I Bl. 173) ohne Substanz, da er weder die Fakten, noch die Umstände benennt, auf welche Weise er Kenntnis erlangt haben will. Zwar hat der Klägervertreter seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ergänzt und vorgetragen, der Kläger habe insbesondere die (erg.: bestrittene) „Tatsache“, dass die Bilanzen manipuliert und Gutachten mit irrealen Prämissen erstattet worden seien, erst im Jahr 2017 von dem Klägervertreter erfahren. Ungeachtet des Umstandes, dass der Vortrag nicht nachvollziehbar erkennen lässt, auf welche Weise dem Kläger welche konkreten Tatsachen zur Kenntnis gebracht waren, war die Kenntnis dieser Tatsachen offensichtlich nicht erforderlich, um eine Klage zu erheben: Alle diese Umstände finden in der Klageschrift keine Erwähnung. Vielmehr stützt der Kläger sein Klagebegehren in der Klageschrift auf rechtliche Erwägungen – etwa zur erforderlichen Vergleichsberechnung nach Maßgabe der VO 79, auf das Fehlen proportionaler wirtschaftlicher Gründe bei der Ablösung der VO 79 durch die VO 88, das Fehlen einer Besserungsklausel in der VO 88 und die unzulässige Rückwirkung der VO 88 zum 1.1.1988. Die Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse wird in der Klageschrift nur insoweit problematisiert, als der Kläger vorträgt, es sei nicht gerechtfertigt gewesen, aus einem einmaligen Schadensereignis, dem Projekt S., eine Halbierung der Zuwächse für langjährige Mitarbeiter anzuordnen. War der Kläger indessen im August 2017 ohne Darlegung der Umstände, die aus Sicht des Klägers eine Täuschung der Versorgungsempfänger durch die Beklagte belegen, dazu in der Lage eine schlüssige Klage zu erheben, ist nicht ersichtlich, weshalb die fehlende Kenntnis der offensichtlich aus Sicht des Klägers bei Abfassung der Klageschrift irrelevanten Umstände i.S. der vorzitierten Rechtsgrundsätze erforderlich war, um mit einem zumutbaren Prozessrisiko eine Klage zu erheben, die hinreichend erfolgversprechend war. 6. Ein Zinsanspruch besteht nicht: Verzugs- und Prozesszinsen sind frühestens ab Fälligkeit der Forderung zu zahlen. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind – hierzu gehören die nach einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG zu gewährende Leistungen - , werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (BAG, Urt. v. 19.6.2012 – 3 AZR 464/11, BAGE 142, 116 Rn. 50). Ein solches rechtskräftiges Urteil lag hinsichtlich der geltend gemachten Zinsansprüche für die geltend gemachten Anpassungen nicht vor. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 2 ZPO. 1. Die Kostenentscheidung hat sich nach der Wortfassung des § 92 Abs. 1 ZPO grundsätzlich an den beiderseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteilen zu orientieren, die im Regelfall nach dem Gebührenstreitwert zu berechnen sind. Zwar ist der Gebührenstreitwert unter Berücksichtigung von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auch dann auf den dreifachen Jahresbetrag der beantragten Rentenzahlung beschränkt, wenn der Kläger kumulativ zur künftigen Leistungspflicht rückständige Rentenansprüche beziffert einklagt (BAG, Beschl. v. 8.3.2017 – 3 AZN 886/16; Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl., § 12 Rn. 187). Ebenso entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass dieser Jahresbetrag auch dann nach der konkret beantragten (Gesamt-)Rentenzahlung zu berechnen ist, wenn der Beklagte einen Teilbetrag auf die Rente leistet und bei wertender Betrachtung lediglich der Spitzenbetrag zwischen den Parteien im Streit steht (BAG, Beschl. v. 8.3.2017 – 3 AZN 886/16; Beschl. v. 14.2.2012 – 3 AZB 59/11, BAGE 140, 362). Es erscheint im vorliegenden Sachverhalt nicht sachgerecht, diese Erwägungen auf die Bestimmung der im Rahmen der Kostenentscheidung gegeneinander abzuwägenden Obsiegens- und Unterliegensanteile zu übertragen. Die Ausrichtung der beiderseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteilen am Gebührenstreitwert ist kein Selbstzweck. Vielmehr bildet diese Berechnungsmethode im Regelfall einen praktikablen Maßstab, um die insgesamt angefallenen Kosten des Rechtsstreits interessengerecht und in Einklang mit anerkannten Billigkeitserwägungen sachgerecht zu verteilen. Kann dieses Ziel einer materiell gerechten Kostenentscheidung durch eine Bindung an die gebührenrechtliche Bestimmung nicht erreicht werden, ist der Grundsatz zu durchbrechen: So führt nach anerkannten Grundsätzen die Anlehnung an den Gebührenstreitwert insbesondere dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn der Kläger lediglich mit seinem Zinsanspruch unterliegt: Obwohl der Zinsanspruch in die Streitwertberechnung nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO nicht einfließt, kann es bei der Bestimmung der Kostenquote geboten sein, einen fiktiven Kostenstreitwert unter Einschluss der rechnerischen Zinsforderung zu bilden. Ein solches Vorgehen ist zur Vermeidung unbilliger Kostenquoten insbesondere dann anerkannt, wenn dem abgewiesenen Zinsanspruch im Verhältnis zur Hauptforderung im Einzelfall ein erhebliches Gewicht zukommt (MünchKomm(ZPO)/Schulz, 5. Aufl., § 92 Rn. 4). 2. Diese Erwägungen sind auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation zu übertragen: Die Kostenentscheidung muss dem Umstand Rechnung, dass der Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtung mit seinem Klagebegehren ganz überwiegend unterliegt: Die Klage auf Zahlung der Rückstände hatte bei wirtschaftlicher Betrachtung nur in sehr geringem Umfang Erfolg. Der zuerkannte Betrag entspricht ca. 0,7% der beantragten Summe. Auch der zuerkannte Rentenbetrag ist mit der wirtschaftlichen Bewertung des Klagebegehrens nicht deckungsgleich. Denn das wirtschaftliche Interesse des Klägers war lediglich auf die Zahlung des Spitzenbetrages (2.078,57 EUR - 1.598,11 EUR = 480,46 EUR) gerichtet, weshalb der wirtschaftliche Unterliegensanteil lediglich 5% der erstrebten streitigen Erhöhung entspricht. In der Zusammenschau ist es demnach unter Berücksichtigung der Wertung des § 92 Abs. 2 ZPO interessengerecht, dem Kläger die vollen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision nach Auffassung der Kammer nicht gegeben sind. Auch nach der Rechtsprechung des BAG sind der Verwirkungseinwand und der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung als allgemeine, das Zivilrecht durchdringende Grundsätze im Recht der betrieblichen Rente und insbesondere im Regelungsbereich des § 16 BetrAVG grundsätzlich eröffnet. Die Ausführungen zur Verjährung tragen die Entscheidung nicht. Die Parteien streiten über die korrekte Berechnung der Betriebsrente des Klägers sowie über Ansprüche des Klägers auf Anpassungen der Rente. Bei Eintritt des 1940 geborenen Klägers in die Rechtsvorgängerin der Beklagten – am 1.3.1955 – galten „Allgemeine Bedingungen betreffend die Altersversorgung der Angestellten und Arbeiter“ (im Folgenden VO 53; GA I Bl. 6 ff.). Diese sahen in § 6 Abs. 3 vor, dass sich das Ruhegehalt mit 10% des zugrunde zu legenden durchschnittlichen Monatseinkommens berechne. Für jedes weitere volle Jahr, welches ein Betriebsangehöriger von da ab im Dienste der Firma leiste, sollte sich das Ruhegehalt um 2% des zugrunde zu legenden Monatsdurchschnitts erhöhen, mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt 60% des Monatsdurchschnitts nicht übersteigt. Diese Betriebsvereinbarung wurde durch die Betriebsvereinbarung vom 21.12.1979 (im Folgenden: VO 79; GA I Bl. 2) ersetzt, wonach die Mitarbeiter eine Versorgung erhalten, die sich für jedes vollendete Dienstjahr um 0,4% des ruhegeldfähigen Einkommens erhöhen sollte. Mitarbeiter, die vor dem 1.1.1970 in die Firma eingetreten waren, sollten für jedes vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr vor dem 1.1.1970 zusätzlich zu dem Steigerungsbetrag von 0,4% einen weiteren Steigerungsbetrag von 0,6% erhalten. Ziff. 3 lautet im Wortlaut: „Sollte einem“ (ergänze: vor dem 1.1.1970 in die Firma eingetretenen) Mitarbeiter gegenüber den bisherigen Regelungen ein Nachteil entstehen, so wird die Firma bei Eintritt des Versorgungsfalls auf Antrag eine Vergleichsberechnung anstellen. Dabei werden Dienstjahre bis zum 31.12.1979 nach dem bisherigen System bewertet. Ein sich aus der Vergleichsrechnung etwa ergebender Nachteil wird ausgeglichen.“ Die VO 79 wurde sodann durch eine weitere Betriebsvereinbarung vom 28.9.1988 (GA I Bl. 3) rückwirkend zum 1.1.1988 modifiziert. Demnach sollte unter Bezugnahme auf den Text von § 6 Abs. 3 VO 53 „jedes Dienstjahr der ununterbrochenen Tätigkeit mit 0,2% des Arbeitseinkommens bewertet werden“. Der Kläger schied zum 31.12.2003 aus und erhielt von der Beklagten ab dem 1.1.2004 eine betriebliche Altersrente in Höhe von 1.377,91 EUR. Die Rente wurde zum 1.1.2013 auf 1.529,15 EUR und rückwirkend zum 1.1.2019 auf 1.598,11 EUR erhöht. Die Beklagte passte die Rente zu den Stichtagen 1.1.2010 und 1.1.2013 an, nicht hingegen zu den Anpassungsstichtagen 1.1.2007 und 1.1.2016. Die Nichtanpassungen begründet die Beklagte mit ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Rente des Klägers falsch berechnet; die Anpassungen zu den Stichtagen 01.01.2007 und 01.01.2016 seien zu Unrecht unterblieben. Es sei fraglich, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Altersversorgung im Jahre 1979 neu zu ordnen. Jedenfalls stehe dem Kläger aus Ziff. 3 der Versorgung des Jahres 1979 ein Anspruch auf Vergleichsberechnung der Betriebsrente auf der Grundlage der VO 53 zu, woraus eine höhere Rente resultiere. Der Grund dafür sei, dass der Kläger 49 Dienstjahre aufweise, im Rahmen der VO 53 jedoch bereits nach 35 Dienstjahren der Höchstanspruch erreicht gewesen sei. Auch die Verschlechterung der VO 79 durch die VO 88 wirke nicht gegen den Kläger. Soweit der Anspruch des Klägers, wie dieser dies vertrete, auf der VO 53 beruhe, scheitere die Anwendung der späteren Verschlechterung durch die VO 88 bereits daran, dass sie sich nicht auf die Ansprüche aus der VO 53 beziehe, sondern nur auf die Ansprüche aus der VO 79. Im anderen Fall setze sie, soweit die Beklagte damit die künftigen Steigerungsbeträge nach der VO 79 halbiere, sogenannte sachlich proportionale Gründe in Form wirtschaftlicher Gründe voraus, welche die Beklagte nicht dargetan habe. In jedem Fall stelle sich angesichts eines schlechteren Jahres wegen eines einmaligen Ereignisses, bezüglich 45 Millionen DM Schadenszahlung für ein Projekt, ein dauerhafter Eingriff in Form der Halbierung der Zuwächse für langjährige Mitarbeiter ohne Besserungsklausel für den Fall der Fehleinschätzung bzw. Besserung als unverhältnismäßig starker Eingriff dar. Ein vernünftig handelnder Unternehmer hätte bei langjährigen bzw. älteren Mitarbeitern, die im privaten Bereich nur noch wenig Zeit zur Kompensation der Renteneinbußen haben, nur sehr maßvoll eingegriffen. Er hätte maximal bezüglich der Zuwächse eine Kürzung um 20 % oder eine Besserungsklausel vorgesehen, falls sich die Situation schnell bessere und sich die Maßnahme als überschießend darstelle. Die insoweit von Seiten der Beklagten eingeholten Gutachten seien nicht aussagekräftig und rechtfertigten keine Verschlechterung durch die Verordnungen der Jahre 1979 und 1988. Insbesondere seien nach den Bilanzen 1977-1987 keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu erkennen, es seien überwiegend Gewinne erwirtschaftet worden. Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Klägers bezüglich der wirtschaftlichen Situation der Beklagten wird auf Bl. 156 ff. d. A. verwiesen. Überdies seien zur Rentenberechnung nach der VO 53 nicht nur das Tabellenentgelt einzusetzen, sondern entgegen des Wortlauts auch andere Lohnbestandteile. Dies gebiete eine Auslegung der VO. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch des Klägers auf Anpassung seines Ruhegeldes. Hinsichtlich der Anpassungen sei zu berücksichtigen, dass sich die Struktur des Unternehmens der Beklagten ab dem Jahr 2002 bis zum Jahr 2006 durch unterschiedliche Maßnahmen (wie die Veräußerung von Immobilien, Geschäftsanteilen an andere Unternehmen und Betriebe, insbesondere an Konzerngesellschaften) grundlegend geändert habe. Auch seien Abspaltungen erfolgt. Dies alles sei ohne marktgerechte Gegenleistung erfolgt, sodass sich die Beklagte auf die entsprechend wirtschaftlich schlechte Situation, die sie behaupte, nicht berufen könne. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, a) an den Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 1.931,21 EUR monatlich zu zahlen, b) für die Zeit ab 1.1.2004 bis zum 30.4.2018 rückständige Rente in Höhe von 51.703,03 EUR zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Ultimo des Monats i. in Höhe von 248,27 EUR pro Monat für die Monate Januar 2004 bis Dezember 2009, ii. in Höhe von 261,36 EUR pro Monat für die Monate Januar 2010 bis Dezember 2012, iii. in Höhe von 365,96 EUR pro Monat für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2015, iv. in Höhe von 507,07 EUR pro Monat für die Monate Januar 2016 bis April 2018. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Rente des Klägers auf der Grundlage der VO 88 ordnungsgemäß berechnet worden sei, da die VO 53 wirksam durch die Verordnungen der Jahre 1979 und 1988 abgelöst worden sei. Darüber hinaus habe die Beklagte zu Recht aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation Anpassungen der Betriebsrente zu den Stichtagen 01.01.2007 und 01.01.2016 verweigert. Die VO 53 sei wirksam durch die VO 79 abgelöst worden. Dies habe bereits das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.02.1994 (Aktenzeichen 1 Sa 83/93) festgestellt. Mit Entscheidung vom 04.06.2003 (Aktenzeichen 2 Sa 77/00) sei des Weiteren festgestellt worden, dass für eine Änderung der VO 53 durch die VO 79 sachliche Gründe gegeben sein müssten. Dadurch, dass die Änderung es ermöglicht habe, auch weiterhin neu eingestellte Mitarbeiter in das Versorgungswerk aufzunehmen und zudem die Änderung auch wegen steigender Rentenzahlungen, erhöhten Pensionsrückstellungen und wegen eines negativen Betriebsergebnisses erfolgt sei, sei die Änderung erforderlich und sachlich begründet gewesen. Sie sei im Hinblick auf die individuellen monatlichen Einbußen auch nicht unverhältnismäßig. Durch die VO 79 werde nicht in bereits erdiente Versorgungsanwartschaften eingegriffen, da die vorgesehene Übergangsregelung, insbesondere im Hinblick auf den nach der Betriebsvereinbarung vom 21.12.1979 anzustellenden Vergleich, sicherstelle, dass bei allen vor dem 1.1.1970 eingetretenen Arbeitnehmern, die Dienstjahre zum 31.12.1979 nach der abgelösten Rentenordnung bewertet würden. Eingegriffen werde damit lediglich in die noch nicht erdienten Steigerungsbeträge. Die Verringerung des Leistungsumfangs in der VO 79 sei sachlich gerechtfertigt. Das Gutachten gehe eindeutig davon aus, dass die Versorgungsordnung erheblich reduziert werden müsse, weil die damaligen und die damals zu erwartenden Gewinne der Beklagten bei weitem nicht ausgereicht hätten, um die erforderlichen Rückstellungen zu bilden. Die VO 79 habe eine Kürzung der jährlichen Steigerungsrate für die Zukunft vorgesehen. Die Kürzung der Steigerungsbeträge habe dabei die Aufnahme der ab 1970 neu eingetretenen Arbeitnehmer in die Versorgungsordnung ermöglicht. Diese seien dadurch auch nicht schlechter gestellt worden, sondern seien überhaupt erst in den Genuss einer Zusage gekommen. Dies sei auch im Einvernehmen mit dem damaligen Betriebsrat vereinbart worden. Auch hätte die Änderung der Vorschriften des Betriebsrentengesetzes hierbei eine Rolle gespielt. Die neuen Bestimmungen hätten einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der zu bildenden Rückstellungen gehabt. Die Belastung vor Einführung des neuen Betriebsrentengesetzes hätte für die Firma bereits einen kaum zu bewältigenden Kostenfaktor dargestellt. Dieser Rückstellungsbedarf hätte sich für den Personenkreis mit Zusage nach Einführung des Gesetzes entsprechend deutlich erhöht. Eine Fortsetzung der alten Regelung wäre vom Unternehmen aus ausschließlich wirtschaftlichen Gründen nicht verkraftet worden. Hierbei berücksichtige die Firma die Unverfallbarkeit im Betriebsrentengesetz. Darüber hinaus sei der Pensionssicherungsverein eingeführt worden und das Unternehmen hätte zur Sicherung der Rente für den Fall einer eventuellen Insolvenz dorthin Beiträge zahlen müssen. Letztlich sei im Übrigen alle drei Jahre nunmehr eine Anpassungsprüfung durchzuführen gewesen. Auch dies hätte zu einer weiteren massiven Leistungsverbesserung zukünftiger Rentenbezieher geführt. Das vorgelegte Gutachten zeige, wie sich das Gesetz für die Beklagte auswirke. Die VO 79 sei dann nochmals durch die Betriebsvereinbarung vom 28.9.1988 geändert worden, wodurch die Zuwachsraten für die Zukunft weiter abgeflacht worden seien. Diese Ablösung sei auch durch das Bundesarbeitsgericht und dessen Rechtsprechung gerechtfertigt. Ein Eingriff in zukünftig erdiente Anwartschaftsteile (Steigerungsbeträge) sei aus willkürfreien, nachvollziehbaren Gründen gerechtfertigt, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhten. Die ausgesprochen schwierige wirtschaftliche Situation der Beklagten in den Jahren nach der VO 79 spiegele sich auch in der Betriebsvereinbarung vom 28.9.1988 wieder, wonach die Geschäftsleitung einen geringeren Personalabbau als ursprünglich vorgesehen vornehme und sie bis zum 31.12.1986 betriebsbedingte Kündigungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats aussprechen werde. Gleichzeitig hätte sodann der Betriebsrat aufgrund des ihm vorliegenden Gutachtens von Dr. Dr. H. zugestimmt, die Steigerungsraten von 0,4 % auf 0,2 % pro Jahr abzuflachen. Gleichzeitig sei für alle Neuzugänge ab dem 01.01.1987 das Versorgungswerk wieder geöffnet worden. Ohne die beschlossene Absenkung der Steigerungsraten hätten 134 Mitarbeiter das Unternehmen verlassen müssen. Die Beklagte habe bereits unter dem 02.08.1988 eine Massenentlassungsanzeige an den damaligen Präsidenten des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz, Saarland gerichtet. Zuvor sei dem Betriebsrat der Entwurf eines Interessenausgleichs übergeben worden sowie für den 9.8.1988 ein erster Termin für Sozialplanverhandlungen ins Auge gefasst worden. Im laufenden Jahr 1988 sei mit einer Vielzahl von verschiedenen Maßnahmen versucht worden, den drohenden Verlust zu minimieren. Darüber hinaus sei die Entwicklung des Eigenkapitals zu berücksichtigen. Auch müsse eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals vorliegen. Im Übrigen verweist die Beklagte hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation auf die vorgelegten Zahlen (vgl. Anlagenordner). Es sei ferner nicht richtig, dass es sich bei der Beklagten um eine reine Rentnergesellschaft handele. Selbst wenn dies der Fall wäre, so habe das BAG entschieden, dass für den Fall, dass der Versorgungsschuldner durch Veräußerung seines operativen Geschäftes auf einen Erwerber im Wege des Betriebsübergangs zu einer Rentnergesellschaft werde, dieser sich auch dann auf eine für die Betriebsrentenanpassungen nicht ausreichende wirtschaftliche Lage berufen könne, wenn die Rentnergesellschaft nicht so ausgestaltet sei, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen könne, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage sei. Auch eine Gesellschaft müsse überdies die Anpassung nicht aus der Versorgungssubstanz aufbringen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertige dabei die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen dürfe, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein werde, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge komme es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die Beklagte sei gerade nicht verpflichtet, die Anpassung aus der Unternehmenssubstanz zu finanzieren. Hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmens wird auf den Vortrag der Beklagten Bl. 94 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte sei aufgrund der finanziellen Situation nicht zur Anpassung zum 1.1.2007 verpflichtet gewesen. Eine entsprechende Anpassung sei gerade nicht aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwächsen finanzierbar gewesen. Für die Anpassungsprüfung sei die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, hier der D. GmbH, E., maßgeblich gewesen. Die Beklagte analysiere auf Basis der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse der dem Anpassungsprüfungsstichtag 1.1.2007 vorausgehenden drei Geschäftsjahre 2004-2006 sowie der dem Anpassungsprüfungsstichtag 1.1.2007 nachfolgenden drei Geschäftsjahre 2007-2009 unter Substanzerhaltungsaspekten, wesentliche Sondereinflüsse würden identifiziert, das zur Verfügung stehende Anpassungspotenzial sei rechnerisch zutreffend ermittelt worden. Hinsichtlich des Anpassungsstichtages 01.01.2016 habe die Beklagte zu Recht eine Anpassung unterlassen. Die Kosten der Anpassungen hätten nicht aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1.1.2019 finanziert werden können. Dies folge aus einer Analyse der wirtschaftlichen Lage der D. GmbH auf Grundlage eines anerkannten Substanzerhaltungsanalysemodells. Hinsichtlich des Vortrags im Einzelnen wird auf Bl. 118 ff. d. A. verwiesen. Abschließend erhebe die Beklagte unter allen Gesichtspunkten die Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung. Etwaige Ansprüche des Klägers aus einer etwaigen, von der Beklagten bestrittenen Fehlerhaftigkeit der Änderung der Versorgungsordnung in den Jahren 1988 und 1979 dürften nach Auffassung der Beklagten gemäß § 242 BGB verwirkt sein. Das Arbeitsgericht Saarland hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 228 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Die Berufung tritt der Auffassung entgegen, dass die Beklagte davon habe ausgehen können, nahezu 13 Jahre nach Rentenbeginn nicht mehr auf Zahlung einer höheren Rente in Anspruch genommen zu werden. Die Beklagte habe das Vorliegen eines unzumutbaren Nachteils nicht vorgetragen, zumal der Zeitraum von 13 Jahren weniger als der Hälfte der Verjährungsfrist hinsichtlich des Rentenstammrechts entspreche. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die wirtschaftliche Situation der Beklagten in den Jahren 1979 und 1988 eine Ablösung der jeweils vorher geltenden Versorgungsordnung rechtfertige, lasse jede nähere Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers zu hohen Bilanzgewinnen vermissen. So habe die Beklagte das Eigenkapital aus ihren Gewinnen von 1977-1980 um 70 Millionen DM erhöht. Auch in den Jahren 1983-1992 habe die Bilanz vorwiegend Gewinne ausgewiesen. Hauptursache für das schlechte Ergebnis im Jahr 1988 seien nicht die Kosten der Altersversorgung, sondern die Bildung einer Prozesskosten-Rückstellung in Höhe von 45 Millionen DM für einen Schaden in einer von D. geplanten Fernwärmeleitung gewesen. Dieser Schaden sei von der Firma D. übernommen worden, um auf dem französischen Markt weiter tätig sein zu können. Das Gutachten der Firma Dr. Dr. H. beinhalte nur ein prognostiziertes Szenario. Ein Gutachten, das die künftige Wirtschaftskraft eines Unternehmens ermitteln solle, untersuche üblicherweise eine Reihe realer realistischer Szenarien. Daran fehle es. Zudem habe das Gutachten Berechnungen auf der Basis von irrealen Annahmen zur künftigen Entwicklung der Mitarbeiterzahlen bei der Beklagten vorgenommen. So habe das Gutachten von 1976 einen sukzessiven Anstieg der Beschäftigtenzahl um ein Prozent pro Jahr zugrunde gelegt. Stattdessen sei die Mitarbeiterzahl in den Jahren 1970-1975 stetig um gut 25 % gesunken. Auch die Annahme einer jährlichen Lohnsteigerung um 7 % sei fehlerhaft. Bereits ab 1975 seien die Löhne nicht mehr über 7 % angestiegen. Im Jahr 1976 habe der Anstieg 5,4 % betragen. Die Bemessung des Rententrends, der mit einer Anpassung der laufenden Leistungen in Höhe von 10 % alle drei Jahre hochgerechnet werde, sei fehlerhaft. Eine solche Rentensteigerung habe es weder vor noch nach 1976 gegeben. Der seit 1970 reduzierte Personalbestand sei in die Berechnung der Personalkosten nicht eingeflossen. Auch die Berechnungen von 1988 litten unter den aufgezeigten Fehlern. Soweit die Neuordnung der Versorgungsordnung damit begründet werde, dass das Verhältnis von Rentnern zu Anwärtern Anfang 1988 in etwa 1 : 4,3 und Ende 2011 nur noch 1 : 0,23 betrage, sei dies fehlerhaft, da bei der betrieblichen Altersversorgung der Versorgungsaufwand über Rückstellungen in der Anwartschaftszeit der Mitarbeiter vorfinanziert werde. Entscheidend sei die Wirtschaftskraft des Unternehmens. Diese werde nicht berücksichtigt. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass durch die VO 88, die unstreitig am 29.8.1988 unterzeichnet und rückwirkend zum 1.1.1988 in Kraft trat, in die bereits erdienten Versorgungsrechte eingegriffen worden sei. Der Kläger habe daher unter Anwendung der VO 88 ein Jahr mit dem höheren Steigerungssatz von 0,4 verloren. Auch sei das Arbeitsgericht bei der Rentenberechnung von einem falschen ruhegeldfähigen Arbeitseinkommen ausgegangen. So habe die Beklagte Mehrarbeit in Form von Pauschalen und Prämien bei der Bemessung des ruhegehaltsfähigen Gehalts eingerechnet. Unter versorgungsfähigem Einkommen sei nach dem Wortlaut der VO 53 das gesamte Bruttojahreseinkommen der Mitarbeiter zu verstehen. Der Kläger habe spätestens mit der Klageschrift eine Alternativberechnung nach Maßgabe der VO 79, Ziff. 2 und 3, verlangt. Diese ergebe vor einer Berücksichtigung einer Rentenanpassung ab dem 1.1.2004 einen Betrag von 1.626,18 EUR. Hinsichtlich der ausgebliebenen Rentenanpassungen der Jahre 2004-2006 und 2013-2015 ließen die vorliegenden Zahlen in keiner Weise die Prognose zu, dass die Beklagte im folgenden Dreijahreszeitraum nicht zur Rentenanpassung in der Lage sein werde. Die Anpassungsverpflichtung bestehe unabhängig von der eigenen wirtschaftlichen Lage der Beklagten, da der A. Pensionsfonds in der Lage gewesen wäre, entsprechende Anpassungen aus den über dem kalkulatorischen Zins von 2,25 % hinaus erzielten Überschüssen zu gewähren. Es verstieße gegen Treu und Glauben, Rentnern auf ein wirtschaftliches Unvermögen zur Anpassung von laufenden Renten zu verweisen, wenn diese Rentenanpassung bereits über einen externen Versorgungsträger vorfinanziert sei. Ab dem 1.1.2019 sei ein neuer Anpassungsstichtag erreicht. Da die Beklagte 2017 und 2018 die Betriebsrenten erhöht habe, spreche alles dafür, dass sie auch zum 1.1.2019 zur nachholenden Rentenanpassung in der Lage sei. Diese wird mit der Berufung klageerweiternd geltend gemacht: Die Lebenshaltungskosten seien gemäß dem Verbraucherpreisindex von Dezember 2003 bis Dezember 2018 um 24,86 % gestiegen. Tatsächlich habe die Berufungsbeklagte die Betriebsrente des Klägers bisher nur um 10,98 % angehoben. Der Anspruch des Klägers auf nachholende Anpassung betrage daher zum Januar 2019 monatlich 2.078,57 EUR. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Saarland vom 24. August 2018 – 8 Ca 597/17.Sls – zu verurteilen, 1. an den Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 2.078,57 EUR monatlich zu zahlen; 2. für die Zeit ab dem 1.1.2004 bis zum 30.9.2019 rückständige Rente in Höhe von 66.752,63 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Ultimo des Monats a. in Höhe von 286,79 EUR pro Monat für die Monate Januar 2004 bis Dezember 2009; b. in Höhe von 301,90 EUR pro Monat für die Monate Januar 2010 bis Dezember 2012; c. in Höhe von 410,84 EUR pro Monat für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2015; d. in Höhe von 447,80 EUR pro Monat für die Monate Januar 2016 bis Dezember 2018; e. in Höhe von 480,42 EUR pro Monat für die Monate ab Januar 2019. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten habe der Kläger die Einwände gegen die Rentenberechnung verwirkt. Er beziehe – dies ist unstreitig – seit dem 1.1.2004 eine Rente aus betrieblicher Altersversorgung und erstrebe erstmals mit der Klageschrift vom 24.8.2017 eine Korrektur der Rentenberechnung, die sich im Wesentlichen auf die aus seiner Sicht unwirksame Ablösung der VO 53 stütze. Die Ablösungen durch die VO 79 und 88 lägen mehr als drei Jahrzehnte zurück. Insbesondere erscheine es rechtsmissbräuchlich, erst 13 Jahre nach Beginn der Rentenzahlung eine Vergleichsberechnung der Rente nach Maßgabe der VO 53 zu verlangen, wie dies die VO 79 vorsehe. Die Angriffe gegen die gutachterlichen Ausführungen der Dr. Dr. H. GmbH gingen fehlt: Soweit der Gutachter im Jahr 1976 das Szenario eines Mitarbeiterzuwachses zugrunde gelegt habe, sich der Mitarbeiterbestand in den folgenden Jahren aber verringert habe, liege eine unternehmerische Prognoseentscheidung vor, die sich im Nachgang nicht bestätigt habe. Hieraus sei nicht zu schließen, dass lediglich ein Vorwand für eine Reduzierung der betrieblichen Altersversorgung gesucht worden sei. Auch wenn bei der Begutachtung andere Szenarien aufgeführt worden wären, hätte sich das Gutachten ausgehend von der bisherigen Personalentwicklung – einem stetigen Anstieg – auf das wahrscheinlichste Szenario – nämlich ein Personalwachstum – gestützt. Die Prognose der Personalentwicklung sei aufgrund Angaben der Rechtsvorgängerin der Beklagten laut Schreiben vom 16.9.1976 erfolgt. Der angesetzte Gehalts- und Rententrend sei nach maßgeblichen Kriterien erfolgt. Die Gutachten seien nicht erstellt worden, um zu erkennen, welche finanziellen Folgen ein Festhalten an den jeweils bis dahin gültigen Versorgungsordnungen für den aktuellen Bestand und mögliche Neuzugänge haben werde. Die Geschäftsführung habe erkannt, dass die dargestellten Rückstellungsentwicklungen für das Unternehmen zukünftig nicht mehr tragbar seien. Bei dem Ereignis C. handle es sich um einen über Jahrzehnte andauernden Rechtsstreit, der in Frankreich gegen die Beklagte geführt worden sei. Finanziell lasse sich die Behauptung des Klägers nicht belegen, da weder die Rückstellungen noch die Verbindlichkeiten um 45 Millionen DM angestiegen seien. Eine Anpassung der Rente für den Stichtag 2007 komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger den Sechsjahreszeitraum nicht beachtet habe. Für den Zeitraum des Jahres 2016 habe das Gericht die schlechte wirtschaftliche Lage zutreffend festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 23.10.2019 verwiesen.