Beschluss
1 TaBV 3/10
Landesarbeitsgericht Saarland 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGSL:2010:1208.1TABV3.10.0A
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Leitsätze
Der Spruch einer Einigungsstelle, in dem Regelungen über eine aufgabenbezogene Unterweisung nach § 12 ArbSchG getroffen werden, ist unwirksam, wenn nicht zuvor eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchgeführt wurde.(Rn.21)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den am 17. Februar 2010 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Neunkirchen (2 BV 10/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Spruch einer Einigungsstelle, in dem Regelungen über eine aufgabenbezogene Unterweisung nach § 12 ArbSchG getroffen werden, ist unwirksam, wenn nicht zuvor eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchgeführt wurde.(Rn.21) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den am 17. Februar 2010 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Neunkirchen (2 BV 10/09) wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs einer bei der Antragstellerin gebildeten Einigungsstelle. Die Antragstellerin befasst sich mit der Herstellung, dem Vertrieb sowie der Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen. Sie beschäftigt in 39 Niederlassungen in Deutschland insgesamt etwa 2.800 Arbeitnehmer. Eine der Niederlassungen der Antragstellerin befindet sich in H. . Der Betriebsrat der Niederlassung in H. ist der Antragsgegner in dem vorliegenden Verfahren. Eingerichtet ist bei der Antragstellerin auch ein Gesamtbetriebsrat. Ende März 2007 verständigten sich die Antragstellerin und der Gesamtbetriebsrat auf die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Regelung der Gefährdungsbeurteilung, zur Regelung von Unterweisungen sowie der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen nach § 3 Absatz 2 und § 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung sowie in Verbindung mit § 12 des Arbeitsschutzgesetzes. Zur Regelung dieser Fragen wurde der Gesamtbetriebsrat in der Folge im Auftrag der örtlichen Betriebsräte der Niederlassungen der Antragstellerin (§ 50 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes) tätig. Am 17. Dezember 2008 erging ein Teilspruch der Einigungsstelle, der eine Betriebsvereinbarung über die "Unterweisung und erforderliche organisatorische Vorkehrungen" (Blatt 14 Rückseite bis 32 Rückseite der Akten) zum Gegenstand hatte. Die Antragstellerin hält diesen Teilspruch für unwirksam. Sie hat dies in erster Instanz damit begründet, dass es eine betriebsübergreifenden Regelung für das gesamte Unternehmen geben müsse, weshalb der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes originär zuständig sei, nicht hingegen kraft Auftrags. Insgesamt unwirksam sei der Teilspruch aber jedenfalls deshalb, weil nicht zuvor eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden sei. Der Gesetzgeber gehe, so hat die Antragstellerin weiter ausgeführt, davon aus, dass vor einer Unterweisung zunächst eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden müsse. Der Inhalt der Unterweisung sei von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abhängig. Welche Unterweisung erforderlich sei, könne nur durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Davon gehe auch das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 12. August 2008 (9 AZR 1117/06, NZA 2009,102) aus. Hinzu komme, dass der Teilspruch der Einigungsstelle auch einzelne unzulässige Regelungen enthalte. Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt , festzustellen, dass der Teilspruch der bei dem Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam sei. Der Antragsgegner hat in erster Instanz beantragt , den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit einem Beschluss vom 29. April 2008 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 12 TaBV 134/08 einen Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Unterweisung originär zuständig sei, bereits zurückgewiesen habe. Die dagegen von der Antragstellerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde habe das Bundesarbeitsgericht mit einem Beschluss vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 ABN 38/08 zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Teilspruch der Einigungsstelle auch nicht deshalb unwirksam, weil zuvor eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen gewesen sei. Eine Unterweisung setze nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht stets eine vorhergehende Gefährdungsbeurteilung voraus. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass sich die Antragstellerin seit dem Jahr 1996 sträube, den Anforderungen des § 5 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Gefährdungsbeurteilungen in den Betrieben vorzunehmen. Auch die einzelnen sich aus dem Teilspruch der Einigungsstelle ergebenden Regelungen seien nicht zu beanstanden. In erster Instanz wurde an dem Verfahren auch der Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin beteiligt. Er hat sich der von dem Antragsgegner in dem Verfahren vertretenen Auffassung angeschlossen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben und festgestellt, dass der Teilspruch der bei dem Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam sei. Das Arbeitsgericht hat, kurz zusammengefasst, ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Teilspruch der Einigungsstelle schon deshalb unwirksam sei, weil der Gesamtbetriebsrat für den Regelungsgegenstand des Teilspruchs originär zuständig gewesen wäre. Unwirksam sei der Teilspruch nämlich jedenfalls zum einen deshalb, weil er vorsehe, dass die Unterweisung in der Regel einmal jährlich durchzuführen sei, während § 12 des Arbeitsschutzgesetzes eine Wiederholung der Unterweisung nur vorsehe, soweit dies erforderlich sei. Unwirksam sei der Spruch der Einigungsstelle darüber hinaus, weil sich aus den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ergebe, dass vor einer Unterweisung eine Gefährdungsbeurteilung stattfinden müsse. Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Der Antragsgegner hält die von dem Arbeitsgericht vertretene Auffassung für unzutreffend. Die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle könne nicht daraus hergeleitet werden, dass darin ein Turnus von einem Jahr für die Wiederholung der Unterweisung vorgesehen sei. In § 12 Absatz 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes sei vorgesehen, dass die Unterweisung erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden müsse. Die Einigungsstelle habe es für erforderlich gehalten, die in dem Teilspruch genannten Themen mit aktualisierten Inhalten und anderer Schwerpunktsetzung jährlich einmal zu vermitteln. Die Einigungsstelle habe mit dieser Regelung das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Nicht gefolgt werden könne auch der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass ohne Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes nicht erfolgen könne. Bei allen durchzuführenden Tätigkeiten seien die jeweiligen Gefährdungspotentiale bekannt. Weder aus § 12 des Arbeitsschutzgesetzes noch aus § 5 des Arbeitsschutzgesetzes lasse sich entnehmen, dass eine Gefährdungsbeurteilung vor einer Unterweisung zu erfolgen habe. Sowohl die Gefährdungsbeurteilung als auch die Unterweisung könnten daher in dem dafür vorgesehenen Mitbestimmungsverfahren gesondert und einzeln geregelt werden. Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes habe die Antragstellerin bisher nicht vorgenommen. Aus diesem normwidrigen Verhalten zu folgern, dass deshalb auch keine Unterweisung geregelt werden dürfe, widerspreche dem Sinn und Zweck des Arbeitsschutzgesetzes. Der Antragsgegner beantragt , unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Die Antragstellerin hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass es das Ziel des Arbeitsschutzgesetzes sei, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, zu konsolidieren und zu verbessern. Dieser Zweck könne aber nur dann erreicht werden, wenn die mit den Arbeitsplätzen verbundenen Gefährdungen zunächst ermittelt würden und sodann eine Eingrenzung und Definition der notwendigen Maßnahmen erfolge. Daher bedürfe eine Unterweisung zwingend einer vorhergehenden Gefährdungsbeurteilung. Dies ergebe sich nicht nur aus der Gesetzessystematik, sondern auch aus der Gesetzesbegründung. Danach habe der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes zu beurteilen und entsprechend dem dabei festgestellten Gefährdungspotential Schutzmaßnahmen unter Beachtung bestimmter Grundsätze zu ergreifen. Die Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes sei eine solche Schutzmaßnahme. Demgemäß habe das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 12. August 2008 (9 AZR 1117/06) auch ausdrücklich festgestellt, dass die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein müsse, also eine Gefährdungsbeurteilung voraussetze. Dies werde auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur so vertreten. Eine ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung durchgeführte Unterweisung sei sinnlos. Sie bürde dem Arbeitgeber nur unnötige Kosten auf. Diese Auffassung hätten auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 19. Februar 2009 (1 TaBV 1871/08), das Landesarbeitsgericht Köln in einer Entscheidung vom 3. Mai 2010 (2 TaBV 90/09), das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 22. Juni 2010 (16 TaBV 11/10) und das Hessische Landesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 17. Juni 2010 (9 TaBV 247/09) vertreten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (Blatt 290 bis 298 der Akten), auf die Schriftsätze der Beteiligten in erster und zweiter Instanz, insbesondere auf die Beschwerdebegründung (Blatt 335 bis 340 der Akten) und auf die Beschwerdeerwiderung (Blatt 354 bis 364 der Akten) verwiesen, und außerdem auf die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Anhörung vor der Kammer vom 8. Dezember 2010 (Blatt 377 bis Blatt 379 der Akten). B. Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Teilspruch der Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam ist. Das Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. I. An dem Verfahren war nicht auch der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen. Denn der Gesamtbetriebsrat konnte durch die Entscheidung der Kammer in seiner eigenen Rechtsstellung nicht (mehr) betroffen werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, mit einem Beschluss vom 29. April 2008 (12 TaBV 134/08) entschieden, dass der Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin für den Regelungsgegenstand, um den es hier geht, nicht originär zuständig ist, sondern insoweit eine originäre Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte der Niederlassungen der Antragstellerin besteht. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Die Kammer wäre daher, was diese Frage angeht, gehindert, in dem vorliegenden Verfahren zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Rechtsposition des Gesamtbetriebsrates könnte hinsichtlich dieser Frage daher durch die Entscheidung der Kammer nicht mehr berührt werden. Zwar ist der Gesamtbetriebsrat an der Einigungsstelle beteiligt gewesen, er hat dabei aber nicht eine eigene originäre Zuständigkeit wahrgenommen, sondern er wurde dabei lediglich nach § 50 Absatz 2 BetrVG im Auftrag der örtlichen Betriebsräte der Niederlassungen tätig. Nur diese sind daher Inhaber der hier in Betracht kommenden Mitbestimmungsrechte. Mangels einer Betroffenheit in einer eigenen Rechtsposition war daher der Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin nicht (weiter) an dem Verfahren zu beteiligen (so zutreffend und ausführlich auch bereits: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2010, 16 TaBV 11/10, abrufbar bei juris). Daran ändert es auch nichts, dass eine formelle Beteiligung des Gesamtbetriebsrates in dem Verfahren bislang erfolgt war (dazu auch BAG, Beschluss vom 25. September 1996, 1 ABR 25/96, NZA 1997, 668). II. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag war dahin auszulegen, dass die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren lediglich die Feststellung erstrebt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 für unwirksam erklärt wird, soweit davon der Betrieb der Antragstellerin in H. betroffen ist. Nur diese Frage ist auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nachdem sich das Arbeitsgericht Berlin, bei dem die Antragstellerin zunächst ein gegen alle betroffenen örtlichen Betriebsräte gerichtetes Verfahren eingeleitet hatte, mit seinem Beschluss vom 15. Juli 2009 (Blatt 181 bis 186 der Akten) insoweit für unzuständig erklärt und die Sache - im Hinblick darauf, dass es um einzelne originäre Zuständigkeiten der Betriebsräte der Niederlassungen gehe - an das Arbeitsgericht Neunkirchen verwiesen hat, soweit von dem Antrag der Antragstellerin die Niederlassung in H., die in dem Bezirk des Arbeitsgerichts Neunkirchen liegt, betroffen war. Entsprechend ist das Arbeitsgericht Berlin verfahren, soweit sich der von der Antragstellerin gestellte Antrag gegen die Betriebsräte der übrigen Niederlassungen der Antragstellerin richtete. Da es danach um jeweils gesonderte Verfahren gegen die einzelnen örtlichen Betriebsräte geht, sind die Entscheidungen, die andere Arbeitsgericht und Landesarbeitsgerichte in Bezug auf den Teilspruch der Einigungsstelle zwischenzeitlich getroffen haben, auch nicht im Sinne von § 148 ZPO vorgreiflich. Dass der Antrag der Antragstellerin demgemäß so zu verstehen ist, dass der Spruch der Einigungsstelle (nur) insoweit für unwirksam erklärt werden soll, als er sich auf den Betrieb der Antragstellerin in H. bezieht, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in dem Termin zur mündlichen Anhörung vor der Kammer auf eine entsprechende Frage der Kammer hin auch ausdrücklich klargestellt (zu der selben Problematik für andere Betriebe der Antragstellerin auch das Hessische Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Juni 2010, 9 TaBV 247/09, und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 2010, 21 TaBV 2/10, sowie das Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 12. Oktober 2010, 9 TaBV 39/10, jeweils abrufbar bei juris). III. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Teilspruch der Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 (soweit er sich auf den Betrieb der Antragstellerin in H. bezieht) unwirksam ist. Zu derselben Einschätzung sind - soweit sich der Teilspruch auf andere Niederlassungen der Antragstellerin bezieht - auch das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 3. Mai 2010 (2 TaBV 90/09, abrufbar bei juris), das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2010 (16 TaBV 11/10, abrufbar bei juris), das Hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2010 (9 TaBV 247/09, abrufbar bei juris), das Landesarbeitsgericht München (Beschluss vom 12. Oktober 2010, 9 TaBV 39/10, abrufbar bei juris) sowie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 14. Oktober 2010, 21 TaBV 2/10, abrufbar bei juris) gelangt, und zwar unter Hinweis darauf, dass eine Regelung zur Unterweisung erst nach einer vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung hätte getroffen werden dürfen. Diese Auffassung teilt auch die Kammer. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Spruch einer Einigungsstelle unterliege, was Rechtsfehler angehe, der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG betreffend den Gesundheitsschutz bestehe nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Ein davon losgelöstes oder über diese Vorschriften hinausgehendes Mitbestimmungsrecht bestehe nicht. Die Vorschriften im Arbeitsschutzgesetz seien so ausgestaltet, dass jedenfalls Regelungen über eine aufgabenbezogene Unterweisung nach § 12 ArbSchG erst getroffen werden könnten, wenn zuvor eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchgeführt worden sei. Daher könne ohne eine vorhergehende Gefährdungsbeurteilung auch von der Einigungsstelle keine Regelung über eine Unterweisung getroffen werden. Dies ergebe eine Auslegung des § 12 ArbSchG nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie nach dem Sinn und Zweck der Norm. § 12 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG schreibe vor, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterrichten müsse. Nach § 5 Absatz 1 ArbSchG müsse der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich seien. Die Unterweisung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG müsse gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 ArbSchG an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein. Dadurch werde die Verknüpfung von Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung belegt. Demgemäß habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12. August 2008 (9 AZR 1117/06) auch ausgeführt, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen habe und dass diese Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein müsse, dass die Unterweisung also eine Gefährdungsbeurteilung voraussetze. Für den Vorrang der Gefährdungsbeurteilung spreche auch die Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes. So führe der Gesetzgeber in der Begründung zu dem Entwurf des § 5 ArbSchG aus, dass sich erst aufgrund einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen erkennen lasse, welche Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ziele, so führt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf weiter aus, § 12 ArbSchG darauf ab sicherzustellen, dass Beschäftigte eine Gesundheitsgefährdung erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen handeln könnten. Dies solle dadurch geschehen, dass die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung auf die individuelle Arbeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen erhalten. Aus diesem Zusammenhang werde deutlich, dass ohne eine Gefährdungsbeurteilung eine Unterweisung nicht möglich sei, weil erst aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung überhaupt erkennbar werde, welche Schutzmaßnahmen nötig seien. Die Gefährdungsermittlung sei das zentrale Element des technischen Arbeitsschutzes. Mit ihr beginne, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12. August 2008 ebenfalls bereits dargelegt habe, der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers. Je genauer und wirklichkeitsnäher die Gefährdungen im Betrieb ermittelt und beurteilt würden, desto zielsicherer könnten konkrete Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Es müsse daher, bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz, vor einer Unterweisung festgestellt werden, worin die möglichen Gefahren und Belastungen bei der Arbeit bestehen, woraus sie sich ergeben und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich seien und deshalb von dem Arbeitgeber getroffen werden müssten. Es müssten also vor einer Unterweisung die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bekannt sein. Diese seien Grundlage für die Unterweisung. Eine Unterweisung, die durchgeführt werde, ohne dass die konkreten Gefährdungen und Belastungen, denen die einzelnen Beschäftigten ausgesetzt seien, und die dagegen zu treffenden Schutzmaßnahmen bekannt seien, sei sinnlos und verfehle ihren Zweck. So werde das auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur gesehen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass es in der Vergangenheit von dem Arbeitgeber versäumt worden sei, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Allein dies könne nicht dazu führen, dass von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden dürfe. Diese Vorgaben seien in der richtigen Reihenfolge abzuarbeiten und durchzusetzen. Daher müsse sich der Betriebsrat auch fragen lassen, weshalb er nicht von seinem Initiativrecht Gebrauch gemacht und über § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG die entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen initiiert habe. Die Unwirksamkeit der Regelungen zur aufgabenbezogenen Unterweisung führe, so argumentiert das Landesarbeitsgericht Düsseldorf schließlich, zur Unwirksamkeit des gesamten Teilspruchs vom 17. Dezember 2008. Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung habe die Unwirksamkeit auch der übrigen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung zur Folge, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstelle. Dies gelte auch für eine Betriebsvereinbarung, die durch den Spruch einer Einigungsstelle zustande gekommen sei. Die Regelungen zur aufgabenbezogenen Unterweisung machten den wesentlichen Teil einer Unterweisung nach § 12 ArbSchG aus. Eine Grundunterweisung ohne eine zeitnahe aufgabenbezogene Unterweisung mache keinen Sinn. Beide bauten aufeinander auf und stünden in einem engen Zusammenhang. Ohne die Regelungen zur aufgabenbezogenen Unterweisung stelle der Teilspruch vom 17. Dezember 2008 daher keine in sich geschlossene Regelung mehr dar. Die Kammer hält diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf für überzeugend. Zu demselben Ergebnis sind mit im wesentlichen gleicher Argumentation auch das Landesarbeitsgericht Köln, das Hessische Landesarbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht München und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in den weiter oben bereits zitierten Entscheidungen gelangt. Auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vertritt in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2009 (1 TaBV 1871/08, abrufbar bei juris) in einem im wesentlichen gleich gelagerten Fall die selbe Auffassung. Gestützt wird diese Auffassung durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 2008 (9 AZR 1117/06, NZA 2009,102). Bereits in dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht, wenn auch in einem Individualverfahren, darauf hingewiesen, dass die Unterweisung eine Gefährdungsbeurteilung voraussetze . Dem Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren lässt sich nichts entnehmen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Das gilt etwa, soweit der Antragsgegner geltend macht, bei allen durchzuführenden Tätigkeiten seien die jeweiligen Gefährdungspotentiale bekannt. Daraus möchte der Antragsgegner schließen, dass eine Unterweisung auch ohne eine vorhergehende Gefährdungsbeurteilung erfolgen könne. Diese Auffassung entspricht jedoch gerade nicht der Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes, die aus den bereits dargelegten Gründen darin besteht, dass für konkrete Arbeitsplätze konkrete Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen sind, um beurteilen zu können, welche daran anschließende Unterweisungen nötig und sinnvoll sind. Auch soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer, um die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners zu stützen, auf § 5 Absatz 3 Nummer 5 ArbSchG hingewiesen hat, überzeugt dies die Kammer nicht. In § 5 Absatz 1 ArbSchG heißt es zunächst, dass der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln habe, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. In § 5 Absatz 2 ArbSchG heißt es dann weiter, dass der Arbeitgeber die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen habe, wobei bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend sei. Unter § 5 Absatz 1 ArbSchG werden dann in fünf Ziffern Beispiele dafür angeführt, woraus sich eine Gefährdung ergeben kann, nämlich etwa aus der Gestaltung und der Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes (Ziffer 1), aus physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen (Ziffer 2), aus der Gestaltung, der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie aus dem Umgang damit (Ziffer 3), oder aus der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, von Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und aus deren Zusammenwirken (Ziffer 4). Als weiteres Beispiel, woraus sich eine Gefährdung ergeben könne, wird schließlich unter § 5 Absatz 3 Nummer 5 ArbSchG noch eine unzureichende Qualifikation und auch eine unzureichende Unterweisung der Beschäftigten angeführt. Auch aus letzterem lässt sich für die von dem Antragsgegner vertretene Auffassung aber nichts herleiten. Auch wenn zunächst eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde, an die sich - wie dies der Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes entspricht - eine darauf konkret bezogene Unterweisung anschließt, kann diese Unterweisung im Einzelfall unzureichend sein, woraus ein besonderes Gefährdungspotential resultieren kann. Dies kann zu einer besonderen Gefährdungsentwicklung führen, die es erforderlich macht, die Unterweisung anzupassen (§ 12 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG). Abgesehen davon: Selbst wenn § 5 Absatz 3 Nummer 5 ArbSchG (auch) den Fall im Auge haben sollte, dass eine (mangelhafte) Unterweisung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz erfolgt ist, ohne dass zuvor eine Gefährdungsbeurteilung erstellt worden war, und dass sich erst daraus eine besondere Gefährdung ergibt, könnte aus dieser singulären Regelung noch nicht geschlossen werden, dass dadurch die oben skizzierte grundlegende Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes und die sich dadurch ergebende Reihenfolge - zunächst Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und dann Vornahme einer Unterweisung - in ihrem Kern in Frage gestellt werden soll. IV. Die Beschwerde des Antragsgegners konnte danach keinen Erfolg haben. Die Rechtsbeschwerde war nach den §§ 92 Absatz 1 Satz 2, 72 Absatz 2 Nummer 1 ArbGG zuzulassen. Mit der selben, sich für andere Niederlassungen der Antragstellerin stellenden Rechtsfrage sind derzeit eine Reihe weiterer Landesarbeitsgerichte befasst. Einige Landesarbeitsgerichte, nämlich das Landesarbeitsgericht Köln, das Hessische Landesarbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht München sowie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, haben bereits Entscheidungen getroffen, die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesarbeitsgericht aber ebenfalls zugelassen. gez. Dier gez. Ehrhardt gez. Fontaine