Urteil
1(2) Sa 70/09
Landesarbeitsgericht Saarland 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGSL:2010:0428.1.2SA70.09.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes im Betrieb verpflichtet sein kann.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juni 2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (3 Ca 1238/08) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes im Betrieb verpflichtet sein kann. 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juni 2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (3 Ca 1238/08) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. I. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch kann sich nicht aus § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds ergeben. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds hier nicht vor. 1. Nach § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds wird - wenn das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde beziehungsweise zur Auszahlung kam, noch nicht eingeführt wird - in den folgenden Tarifperioden bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens eine Einmalzahlung von 2,79 % geleistet. Die letzte ERA-Strukturkomponente hatten die Industriegewerkschaft Metall und der Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes für die Zeit bis Ende Februar 2006 vereinbart. Die Leistung der Einmalzahlung nach § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds kam daher für die Zeit ab März 2006 in Betracht. Die Verpflichtung zur Leistung einer solchen Einmalzahlung setzt jedoch nach § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds voraus, dass das Entgeltrahmenabkommen trotz der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung dieses Abkommens im März 2006 noch nicht in dem Betrieb eingeführt ist. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tarifnorm, in der es heißt, dass die Einmalzahlung "bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens" zu leisten sei. Besteht keine Verpflichtung zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens, so fehlt es an der Grundlage für einen Zahlungsanspruch. Nach § 2 des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-MTV) des Saarlandes sollte das Entgeltrahmenabkommen in den Betrieben der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes frühestens ab dem 1. Januar 2006 und spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eingeführt werden, wobei eine Einführung des Entgeltrahmenabkommens mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auch bereits vor dem 1. Januar 2006 erfolgen und der Einführungstermin mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien bis zum 31. Dezember 2009 verschoben werden konnte. Mit § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds sollte die Zeit bis zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens überbrückt werden, die Tarifnorm hatte den Zweck, die Einführung des Entgeltrahmenabkommens zu beschleunigen. Ohne eine Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens kommt danach eine Zahlung bis zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens nicht in Betracht (BAG, Urteil vom 14. Januar 2009, 5 AZR 175/08, abrufbar bei juris, für eine im wesentlichen gleiche tarifliche Regelung in Berlin und Brandenburg). 2. Die Beklagte war nicht zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens in ihrem Betrieb verpflichtet. a. Die Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens ergibt sich, wie soeben bereits erwähnt, aus § 2 des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-MTV) des Saarlandes. Da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt tarifgebunden gewesen ist, gilt diese Tarifnorm für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht nach § 4 Absatz 1 TVG. b. Da die Parteien keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben, kann sich eine Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens in dem Betrieb der Beklagten nicht aus einer in einem solchen Arbeitsvertrag enthaltenen einzelvertraglichen Verweisung auf Tarifrecht ergeben. Deshalb stellt sich in dem hier zu entscheidenden Fall auch nicht die Frage, ob die Beklagte durch eine einzelvertragliche Bezugnahme überhaupt hätte dazu verpflichtet werden können, das Entgeltrahmenabkommen in dem Betrieb einzuführen. Auch diese Frage wäre allerdings nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Das Entgeltrahmenabkommen ist auf eine betriebseinheitliche Einführung durch tarifgebundene Arbeitgeber hin konzipiert. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Einführungstarifvertrages zu dem Entgeltrahmenabkommen (ERA-ETV) teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Zeitpunkt der beabsichtigten Einführung des Entgeltrahmenabkommens "im Betrieb" mit. Im Anschluss daran beraten der Arbeitgeber und der Betriebsrat über den Ablauf und die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Entgeltrahmenabkommens "im Betrieb" (§ 2 Absatz 3 ERA-ETV). In § 3 ERA-ETV, der sich mit der Ersteingruppierung der Arbeitnehmer befasst, heißt es unter anderem, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens die beabsichtigte Eingruppierung "aller Beschäftigten" so früh wie möglich mitzuteilen habe (§ 3 Absatz 2 ERA-ETV). Aus Anlass der Einführung des Entgeltrahmenabkommens in dem Betrieb wird eine "betriebliche Eingruppierungskommission" gebildet (§ 3 Absatz 5 ERA-ETV), die sich mit der zutreffenden Eingruppierung der Arbeitnehmer zu befassen hat. In den Fällen, in denen die betriebliche Eingruppierungskommission zu keiner Einigung gelangt, können die Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden (§ 3 Absatz 8 ERA-ETV). In einer weiteren Tarifnorm, nämlich in § 7 ERA-ETV, werden außerdem Regelungen zu der "betrieblichen Kostenneutralität" der Einführung des Entgeltrahmenabkommens getroffen. Mit dieser Konzeption wäre eine sich aus einem Arbeitsvertrag ergebende individualvertragliche Verpflichtung, das Entgeltrahmenabkommen "im Betrieb" einzuführen, nach Auffassung der Kammer nicht vereinbar (dazu auch Wisskirchen/Jordan/Bissels, ERA ohne Tarifbindung?, BB 2007, 2289, 2291; anderer Ansicht wohl LAG Köln, Urteil vom 17. Juli 2008, 10 Sa 1234/07, abrufbar bei juris). c. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens bestand auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Die Beklagte hatte in der Zeit vor März 2006 gegenüber ihren Beschäftigten keinen Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie das Entgeltrahmenabkommen tatsächlich in dem Betrieb einführen werde. Dafür reicht es nicht aus, dass die Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig Tariflohnerhöhungen an ihre Beschäftigten weitergegeben haben mag. Daraus konnten die Arbeitnehmer der Beklagten noch nicht schließen, dass sich die nicht tarifgebundene Beklagte damit auch hinsichtlich der erst künftigen Einführung eines völlig neuen Vergütungssystems durch die Tarifvertragsparteien binden wollte. Dass die Beklagte das Entgeltrahmensabkommen zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich mit Wirkung ab Dezember 2009, freiwillig in dem Betrieb eingeführt hat, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Diese sehr viel spätere Einführung des Entgeltrahmenabkommens konnte einen Anspruch des Klägers nicht nachträglich begründen. Denn während des hier maßgeblichen Zeitraums, als im Verlauf des Jahres 2007, bestand eine Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens, worauf es im Rahmen von § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds allein ankommt, nicht. II. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf die von ihm für die Zeit ab Januar 2007 beanspruchten Einmalzahlungen lässt sich auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds stützen. Diese Tarifnorm enthält keine Regelungslücke. Aus dieser Tarifnorm ergibt sich ausschließlich, dass „Wartezahlungen“ zu leisten sind, wenn das Entgeltrahmenabkommen erst später eingeführt wird. Diese Regelung knüpft an die Tarifbindung eines Arbeitgebers und eine daraus resultierende Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens an. Eine solche Verpflichtung bestand für die Beklagte aus den bereits dargelegten Gründen aber nicht. Einen weitergehenden Regelungsgehalt hat die Tarifnorm nicht. Ob die Beklagte dadurch „besser gestellt“ ist als tarifgebundene Arbeitgeber, kann dahinstehen. Denn eine solche Besserstellung hätte ihren Grund gerade in der fehlenden Tarifbindung der Beklagten. Und eine Einigung der Tarifvertragspartner über eine dauerhafte tabellenwirksame Erhöhung der tariflichen Vergütung in Höhe der früheren Strukturkomponenten ist für die Zeit ab März 2006 gerade nicht zustande gekommen (auch dazu BAG, Urteil vom 14. Januar 2009, 5 AZR 175/08, abrufbar bei juris; anderer Ansicht wohl noch LAG München, Urteil vom 29. Januar 2009, 3 Sa 868/08, abrufbar bei juris; dazu auch Wisskirchen/Jordan/Bissels, ERA ohne Tarifbindung?, BB 2007, 2289, 2291). III. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf die von ihm für die Zeit ab Januar 2007 beanspruchten Einmalzahlungen lässt sich auch nicht deshalb nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung rechtfertigen, weil die Beklagte in der Zeit davor mehrmals Zahlungen in Höhe der ERA-Strukturkomponenten geleistet hat. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist dabei nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 26. August 2009, 5 AZR 969/08, NZA 2010,173, mit weiteren Nachweisen). Die Zahlungen, die die Beklagte in der Zeit vor März 2006 geleistet hat, hatten einen anderen Zweck als die Zahlungen, die in § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds geregelt sind. Bei den bis einschließlich Februar 2006 nach den tariflichen Regelungen zu leistenden ERA-Strukturkomponenten handelte es sich um eine besondere Form der Entgelterhöhung (auch dazu BAG, Urteil vom 26. August 2009, 5 AZR 969/08, NZA 2010,173; dazu auch bereits BAG, Urteil vom 15. März 2005, 9 AZR 97/04, AP Nummer 33 zu § 157 BGB, und BAG, Urteil vom 9. November 2005, 5 AZR 105/05, AP Nummer 196 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Für die Zahlung dieser Strukturkomponenten, die in § 4 a und b des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds geregelt waren, gab es jedoch nach Februar 2006 keine tarifliche Grundlage mehr (BAG, Urteil vom 26. August 2009, 5 AZR 969/08, NZA 2010,173). Ab diesem Zeitpunkt gab es nur noch die Zahlungen, die in § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds normiert sind. Bei den zuletzt genannten Zahlungen handelt es sich aber um sogenannte "Wartezahlungen". Diese "Wartezahlungen" sollten die Zeit bis zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens überbrücken, die Regelung sollte die Einführung des Entgeltrahmenabkommens beschleunigen. Die eigenständige Bedeutung und der besondere Zweck dieser Einmalzahlungen werden auch in der von dem Kläger vorgelegten "Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2007" deutlich. Darin haben die Tarifvertragsparteien besondere Regelungen zur Verwendung und zur Ausgestaltung dieser Leistungen vereinbart. Ohne eine Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens kam die Leistung von "Wartezahlungen" nicht in Betracht (auch dazu BAG, Urteil vom 26. August 2009, 5 AZR 969/08, NZA 2010,173). Solche Wartezahlungen hat die Beklagte aber zu keinem Zeitpunkt geleistet. Ein Anspruch auf solche Zahlungen kann sich daher aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung nicht ergeben. IV. Die Berufung des Klägers konnte danach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 ArbGG zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Diskussion über die Anwendung des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds, wenn der Arbeitgeber nicht (mehr) tarifgebunden ist, ist weiterhin im Gange, wie insbesondere die weiter oben angeführten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts München und des Landesarbeitsgerichts Köln zeigen. Der Kläger ist seit mehr als 24 Jahren bei der Beklagten als Maschinenschlosser beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien nicht geschlossen. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus § 4 c des "Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds“ geltend. Geschlossen wurde dieser Tarifvertrag zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt am Main. Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt tarifgebunden. In dem "Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds“ vom 17. Februar 2004 heißt es auszugsweise: " § 2 Präambel Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder - zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten, oder - zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERA-Einführung spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden. § 3 Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter „lineares Volumen“). Die andere Komponente („restliches Erhöhungsvolumen“) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden. In diesen Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens um zunächst insgesamt 4 % ab 1. Juni 2002, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %, ab 1. März 2004 um 2,2 % und ab 1. März 2005 um weitere 2,7 % vereinbart. Diese Erhöhungen wurden jeweils wie folgt auf die zwei Komponenten verteilt: Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 wurden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um weitere 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %. Sodann wurden mit Wirkung ab 1. März 2004 die Entgelte (Löhne und Gehälter) um weitere 1,5 % erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0 %. Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 %, 0,5 %, 0,7 % und weiteren 0,7 % fließt in ERA-Strukturkomponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals entstanden sind, zunächst ebenfalls ausgezahlt (s. § 4 Abs. 1 lit. a); für die Verwendung der Folgebeträge gelten die in § 4 Abs. 1 lit.b getroffenen Vereinbarungen. § 4 ERA-Strukturkomponente und ERA-Anpassungsfonds Die in § 6 der o. g. Tarifverträge vereinbarten ERA-Strukturkomponenten werden wie folgt ermittelt und verwendet: a) Erstmalige Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten In der Tarifperiode, in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten individuell nach den Grundsätzen der Tarifverträge vom 28. Mai 2002 bzw. 17. Februar 2004 als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genannten Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten fällig. Die Berechnung der zur Auszahlung kommenden ERA-Strukturkomponente erfolgt individuell entsprechend der Me-thode aus den Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004. b) In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung / Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt. Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten verwendet werden. Solche Mehrkosten können nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens insbesondere dadurch entstehen, dass den sog. Überschreitern zeitlich befristete Ausgleichsbeträge zugesagt werden. Anspruchsberechtigt für die Auszahlung nicht zur Kostendeckung benötigter Beträge sind dabei nur solche Beschäftigte, die sowohl zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben als auch bei der späteren, betrieblich zu vereinbarenden Auszahlung im Betrieb in einem Arbeitsverhältnis stehen (siehe § 4 e). Der ERA-Anpassungsfonds wird mit den nicht ausgezahlten Anteilen der ERA-Strukturkomponenten gemäß der Berechnungsmethode unter d) fortgeschrieben. c) Wird das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), noch nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens ausgezahlt. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus dem Tarifvertrag vom 17. Februar 2004. Die Betriebsparteien können statt dessen durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass auch diese weiteren ERA-Strukturkomponenten vorläufig nicht ausgezahlt, sondern dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt werden, um sie ebenso wie die auf jeden Fall zuvor anfallenden, jedoch nicht ausgezahlten ERA-Strukturkomponenten zu verwenden." In dem "Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV)", der ebenfalls zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes sowie der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt, abgeschlossen wurde, heißt es unter anderem: " § 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Das Entgeltrahmenabkommen wird in den Betrieben der Metall- und Elektroindustrie nach gründlicher Vorbereitung frühestens ab 1. Januar 2006 und spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eingeführt. Der Einführungstermin kann mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien bis zum 31. Dezember 2009 verschoben werden. Eine Einführung des Entgeltrahmenabkommens vor dem 1. Januar 2006 kann mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien erfolgen. (2) Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist der Zeitpunkt der beabsichtigen Einführung des Entgeltrahmenabkommens zu beraten. Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat den Zeitpunkt der beabsichtigten Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb mit. Die Mitteilung muss spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Einführungstermin erfolgen, im beiderseitigen Einvernehmen kann diese Frist verkürzt werden. (3) Nach Mitteilung des beabsichtigten Einführungstermins beraten Arbeitgeber und Betriebsrat über Ablauf und notwendige Voraussetzungen für die Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb. (4) Die Eingruppierung der Beschäftigten, die zum beabsichtigten Einführungstermin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erfolgt nach den Regelungen dieses Tarifvertrages. (5) Verrichten in einem Betrieb mindestens 15 % der tariflich geführten Beschäftigten Tätigkeiten, die den Anforderungen der Entgeltgruppe E 1 entsprechen, beträgt der Geldwert bei allen in der Entgeltgruppe E 1 Beschäftigten 97 % des sich aus der jeweils aktuellen Tariftabelle ergebenden Geldwertes der Entgeltgruppe E 1. Diese Regelung gilt für die Dauer von 5 Jahren seit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb. § 3 Ersteingruppierung (1) Grundlage für die Einführung des Entgeltrahmenabkommens ist die Bewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Die danach vorzunehmende Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt nach den Merkmalen der Entgeltgruppen und nach den Eingruppierungsgrundsätzen der §§ 3 und 5 des Entgeltrahmenabkommens. (2) Zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens ist dem Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung aller Beschäftigten so früh wie möglich, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb, schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt ist jedem Beschäftigten die beabsichtigte Eingruppierung mitzuteilen. (3) Der Betriebsrat kann der Eingruppierung innerhalb von drei Wochen nach der Unterrichtung durch schriftlich begründeten Widerspruch gem. § 99 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BetrVG widersprechen. Für die unstreitigen Fälle gilt die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG als erteilt. Der Beschäftigte kann beim Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. (4) Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung, sind diese Fälle ebenso wie die Widerspruchsfälle der Arbeitnehmer nach Ziff. (3) unverzüglich einer betrieblichen Eingruppierungskommission vorzulegen. (5) Die betriebliche Eingruppierungskommission ist nur aus Anlass der Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb zuständig. Sie setzt sich aus vier betriebsangehörigen Mitgliedern zusammen, von denen die eine Hälfte vom Arbeitgeber, die andere Hälfte vom Betriebsrat benannt wird. (6) Nach Vorlage der streitigen Fälle vor der betrieblichen Eingruppierungskommission hat diese den Streitfall unverzüglich zu überprüfen und spätestens innerhalb von drei Wochen verbindlich zu entscheiden. (7) Über jeden Eingruppierungsvorgang, der der betrieblichen Eingruppierungskommission vorgelegt wird, ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der tariflichen Eingruppierungssystematik nachvollziehbar beinhaltet. (8) In den Fällen, bei denen die betriebliche Eingruppierungskommission zu keiner Einigung kommt, können die Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden. (9) Kommt es in den Fällen der Ziff. (6), ggf. Ziff. (8), zu keiner Einigung, gilt § 99 Abs. 4 BetrVG, soweit es sich um Widersprüche des Betriebsrats handelt. Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten vorläufig, für die Dauer des Verfahrens, in die vorgesehene Entgeltgruppe eingruppieren. Der Betriebsrat und der Beschäftigte sind darüber zu informieren. (10) Nach erfolgter Eingruppierung, spätestens drei Wochen vor der Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb, teilt der Arbeitgeber dem Beschäftigten schriftlich die verbindliche, jedoch zumindest eine vorläufige Eingruppierung und die Zusammensetzung seines Entgelts mit. (11) In Betrieben mit nicht mehr als 150 Beschäftigten kann die betriebliche Eingruppierungskommission nicht gegen den Willen des Arbeitgebers eingesetzt werden. In den Fällen, in denen die betriebliche Eingruppierungskommission nicht eingesetzt wird, verläuft das Ersteingruppierungsverfahren im Übrigen entsprechend den Vorschriften des § 3. (12) Im Zusammenhang mit der Ersteingruppierung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens finden die derzeitigen und etwaigen zukünftigen manteltarifvertraglichen Vorschriften über die Verdienstsicherung bei Abgruppierungen keine Anwendung.“ Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Auszahlung der in § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds geregelten Einmalzahlung zu. Diese Einmalzahlung beansprucht der Kläger für das Jahr 2007. Der Kläger verweist darauf, dass ab dem 1. März 2006 für die Betriebe die Möglichkeit bestanden habe, das Entgeltrahmenabkommen einzuführen. Die Beklagte habe das Entgeltrahmenabkommen bisher nicht eingeführt. Für diesen Fall sehe § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds die Leistung einer Einmalzahlung in Höhe der ERA-Strukturkomponente vor. Ergänzend zu § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds hätten die Tarifvertragsparteien am 5. Dezember 2006 auch eine Vereinbarung getroffen, aus der sich die Berechnung der Einmalzahlung ergebe. Diese vom 5. Dezember 2006 datierende "Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2007" hat folgenden Wortlaut: „1. Für diese Vereinbarung gilt der Geltungsbereich des Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes. 2. Zu § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 22. Dezember 2003 / 17. Februar 2004 in der Fassung vom 20. Juli 2005 wird folgendes vereinbart: a) Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung bis zu zwei Auszahlungszeitpunkte für die Auszahlung der Einmalzahlungen aus den ERA- Strukturkomponenten betreffend den Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2007 festlegen. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung, werden die ERA-Strukturkomponenten zum Auszahlungszeitpunkt der betrieblichen Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende ausgezahlt. b) Die Betriebsparteien können stattdessen auch vereinbaren, die ERA-Strukturkomponenten vorläufig ganz oder teilweise nicht auszuzahlen, sondern sie dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführen. Das Vorliegen einer Kostenprognose bezüglich der Einführung von ERA ist hierfür nicht notwendige Voraussetzung. c) Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis folgender Formel: 2,79 % x von der Einmalzahlung / Zuführung erfasste Monate des Jahres 2007 x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats. Für die Monate Januar bis Juni 2007 ist der Monatsfaktor jeweils um 0,115 %-Punkte (zur Einbeziehung der Zusätzlichen Urlaubsvergütung) und für die Monate Juli bis Dezember 2007 jeweils um 0,09 %-Punkte (zur Einbeziehung der betrieblichen Sonderzahlung) anzuheben. d) Die vorstehende Berechnung kommt entsprechend zur Anwendung bei individuellen Kürzungstatbeständen (z. B. Eintritt oder Austritt des Beschäftigten im Bezugszeitraum) sowie im Fall der betrieblichen ERA-Einführung. e) Die Pflicht zur Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten (bzw. der Zuführung zum ERA-Anpassungsfonds) gilt nur hinsichtlich der Monate ab Januar 2007, in denen das Entgeltrahmenabkommen betrieblich noch nicht eingeführt ist. 3. Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Für die Zeit ab dem Jahr 2008 werden entsprechende Regelungen noch getroffen.“ Daraus ergebe sich, so führt der Kläger weiter aus, der von ihm für das Jahr 2007 geltend gemachte Anspruch in Höhe von insgesamt 1.330,10 €. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass die Beklagte nicht tarifgebunden sei. Der Anspruch ergebe sich aus betrieblicher Übung. Denn die Beklagte habe sich in der Vergangenheit hinsichtlich aller Leistungen an den geltenden Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes orientiert. Das lasse sich anhand einer Reihe von Unterlagen belegen, zum Beispiel anhand einer vom 6. Oktober 1975 datierenden Mitteilung über die Verbindlichkeit von Tarifverträgen, anhand einer Aktennotiz vom 9. Juli 1984, einer Betriebsvereinbarung vom 14. April 1999, anhand von Stellenausschreibungen der Beklagten sowie anhand einer Mitteilung der Beklagten über eine Tariferhöhung vom 17. Juni 2002. Demgemäß seien die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter der Beklagten auch stets entsprechend der tariflichen Entwicklung angehoben worden. Auch dieERA-Strukturkomponenten habe die Beklagte in der Zeit von Juli 2002 bis Februar 2006 als Sondervergütung beziehungsweise als Einmalzahlung geleistet. Die Beklagte sei auch, so hat der Kläger in erster Instanz schließlich noch argumentiert, verpflichtet gewesen, das Entgeltrahmenabkommen einzuführen, und zwar ebenfalls aufgrund der in dem Betrieb geübten Praxis. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.330,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sie, die Beklagte, sei nicht tarifgebunden, sie gehöre dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes nicht an und habe diesem Verband auch zu keinem Zeitpunkt angehört. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne, wenn es um eine Erhöhung von Tariflöhnen gehe, eine betriebliche Übung nur dann angenommen werden, wenn es im Verhalten des Arbeitgebers deutliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass er die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen wolle, denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber wolle sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien unterwerfen. Solche Anhaltspunkte lägen hier aber nicht vor. Hinzu komme, dass eine Einmalzahlung nach § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds erstmals im Jahr 2007 habe erfolgen sollen. Es fehle daher auch bereits an dem weiteren Erfordernis für eine betriebliche Übung, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung in der Vergangenheit mehrmals erbracht habe. Zu berücksichtigen sei schließlich weiter, dass sie, die Beklagte, mangels Tarifbindung auch überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei, das Entgeltrahmenabkommen einzuführen. Sie habe gegenüber ihren Arbeitnehmern auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass sie das Entgeltrahmenabkommen einführen werde. Mit dem Entgeltrahmenabkommen sei ein neues Tarifsystem eingeführt worden, mit dem unter anderem eine neue Vergütungsstruktur verbunden sei. Da dieses Tarifsystem für sie nicht maßgebend sei, gelte dies auch für die ERA-Strukturkomponente, die Bestandteil dieses neuen Tarifsystems sei. In der Zeit bis einschließlich Februar 2006 seien an die Beschäftigten auch gerade keine als "ERA-Strukturkomponenten" bezeichnete Zahlungen geleistet worden, sondern lediglich "Sonderzahlungen", was in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Beschäftigten auch entsprechend ausgewiesen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat, kurz zusammengefasst, ausgeführt, der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch sei trotz der fehlenden Tarifbindung der Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds begründe ab Januar 2007 in Betrieben, in denen das Entgeltrahmenabkommen bis dahin noch nicht eingeführt worden sei, einen individuellen Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung von ERA-Strukturkomponenten. Die in der Zeit bis einschließlich Februar 2006 gezahlten ERA-Strukturkomponenten bildeten die nicht tabellenwirksam gewordenen Tariflohnerhöhungen ab, die die Arbeitnehmer im ERA-Anpassungsfonds zur Finanzierung von Mehrkosten durch das Entgeltrahmenabkommen bereitgestellt hätten. § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds trage dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber nach der Füllung des Fonds im Februar 2006 die Kompensation für die Einführung des Entgeltrahmenabkommens erhalten habe. Nach Sinn und Zweck der Regelung habe der Arbeitgeber entweder die Mehrkosten durch das Entgeltrahmenabkommen nunmehr realisieren oder bei weiterem Zuwarten einen Ausgleich leisten sollen. Nicht hingegen habe er ab Januar 2007 Vorteile durch die spätere Einführung des Entgeltrahmenabkommens erzielen sollen. Andernfalls würden die Arbeitnehmer, so führt das Arbeitsgericht weiter aus, zeitlich fortlaufend Gehaltsnachteile erleiden und für den Arbeitgeber würde ein möglicher Anreiz geschaffen, die Einführung des Entgeltrahmenabkommens hinauszuzögern. Die Ansparleistung der Arbeitnehmer laufe ins Leere, wenn der Arbeitgeber zunächst die Lohnerhöhungen sparen dürfte und sich sodann gegen die Einführung des Entgeltrahmenabkommens entscheiden könnte, ohne hierfür einen Ausgleich zu zahlen. Die einbehaltenen Tariflohnerhöhungen müssten in Form von Einmalzahlungen an die Arbeitgeber ausgekehrt werden, weil diese mit dem ihnen abverlangten Tariflohnerhöhungsverzicht zu den Kosten der Einführung der neuen Entgeltstruktur beigetragen hätten. Der Anspruch des Klägers scheitere jedoch in dem vorliegenden Fall an einer fehlenden Verpflichtung der Beklagten zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens beziehungsweise zur Leistung der Einmalzahlungen der Strukturkomponente. § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds gelte nicht kraft Tarifbindung, denn die Beklagte gehöre dem Arbeitgeberverband, der den Tarifvertrag geschlossen habe, nicht an. Da die Parteien keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen hätten, fehle es in dem vorliegenden Fall auch an einer Bezugnahme auf Tarifrecht. Und der Anspruch lasse sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung begründen. Die Beklagte habe sich in der Vergangenheit nämlich nur einzelfallbezogen für eine Übernahme der tariflich vereinbarten Lohnerhöhungen entschieden. Dafür, dass sich die Beklagte insoweit auch für die Zukunft habe binden wollen, fehlten hinreichend deutliche Anhaltspunkte. Das gelte umso mehr, als es sich bei der Zahlung von ERA-Strukturkomponenten um noch weitergehende Ansprüche handele als dies bei der bloßen Übernahme von Tariflohnerhöhungen der Fall sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte an die Regelungen des Entgeltrahmenabkommens habe binden wollen, seien nicht ersichtlich. Dieser Einschätzung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte in der Zeit bis einschließlich Februar 2006 Einmalzahlungen in Höhe der ERA-Strukturkomponente erbracht habe. Dass sich die Beklagte auch insoweit einzelfallbezogen zur Zahlung entschieden habe, heiße nicht, dass sie sich trotz fehlender Tarifbindung auf Dauer zur Zahlung der ERA-Strukturkomponenten oder gar zur Einführung der Regelungen des neuen Tarifsystems nach dem Entgeltrahmenabkommen habe verpflichten wollen. Auch wenn es aus Sicht des Arbeitnehmers dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufe, dass andere Arbeitnehmer der Beklagten, deren Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Bezugnahme auf die jeweils geltenden Tarifverträge enthalte, einen Anspruch auf die Einmalzahlung der ERA-Strukturkomponente hätten, könne dies nicht über die Figur der betrieblichen Übung korrigiert werden. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die Beklagte habe an keinen ihrer Arbeitnehmer für das Jahr 2007 eine Einmalzahlung geleistet. Auch wenn die Beklagte verpflichtet wäre, eine solche Zahlung gegenüber bestimmten Arbeitnehmern aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung vorzunehmen, so wäre diese einzelvertragliche Vereinbarung als sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung anzusehen. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich sein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Dabei sei auch der Umgang der Beklagten mit der Lohnentwicklung ab dem Zeitpunkt der Einführung des Entgeltrahmenabkommens in den tarifgebundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Die Beklagte habe in der Zeit bis Februar 2006 die Zahlbeträge, die der Höhe nach den ERA-Strukturkomponenten entsprächen, uneingeschränkt übernommen und in regelmäßige Lohnerhöhungen umgesetzt. Der Auffassung der Beklagten, dass sich aus § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungs-fonds kein individueller Anspruch der Arbeitnehmer ergebe, könne nicht gefolgt werden. § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds setze lediglich voraus, dass das Entgeltrahmenabkommen bis zum 28. Februar 2006 nicht in dem Betrieb eingeführt worden sei. Aus welchen Gründen eine solche Einführung unterblieben sei, sei nach der tariflichen Regelung unerheblich. § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungs-fonds verlange nicht, dass am 1. März 2006 eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens bestanden habe. Das folge schon daraus, dass das Entgeltrahmenabkommen auch später habe eingeführt werden können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2009. Diese Entscheidung werde von der Beklagten unzutreffend interpretiert. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, denn es sei um einen Fall gegangen, in dem der ursprüngliche Arbeitgeber tarifgebunden gewesen sei, der Übernehmer des Betriebes hingegen nicht. Und schließlich habe die Beklagte inzwischen mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 das Entgeltrahmenabkommen auch eingeführt, nämlich aufgrund einer vom 16. Dezember 2009 datierenden Betriebsvereinbarung (Blatt 147 bis 149 der Akten). Einige Tage vorher, nämlich am 11. Dezember 2009, sei zwischen der Beklagten und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt, ein Anerkennungs-Tarifvertrag (Blatt 150 bis 156 der Akten) geschlossen worden, aus dem sich ergebe, dass die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes in vollem Umfang auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Beklagten anwendbar sein sollten. Am selben Tag, also am 11. Dezember 2009, sei zudem für die Unternehmen der O.-G. ein Firmentarifvertrag geschlossen worden, in dem unter anderem vereinbart worden sei, dass die Entgelte entsprechend der tarifvertraglichen Regelung im Bereich der Metall- und Elektroindustrie spätestens zum 1. Dezember 2009 erhöht werden. Mit einer weiteren Betriebsvereinbarung vom 15. Dezember 2009 (Blatt 157 und 158 der Akten) sei geregelt worden, dass die von den Tarifvertragsparteien für die Zeit ab Mai 2009 vereinbarte Tariflohnerhöhung in dem Betrieb der Beklagten zwar auf den 1. Dezember 2009 verschoben werde, allerdings ansonsten inhaltlich in vollem Umfang zur Anwendung komme. Der Kläger beantragt , unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.330,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger könne sich nicht auf eine einschlägige Anspruchsgrundlage berufen. Da sie, die Beklagte, nicht tarifgebunden sei, komme eine unmittelbare Geltung des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds nicht in Betracht. Da der Kläger nicht über einen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügte, gebe es auch keine Bezugnahmeklausel hinsichtlich der einschlägigen Tarifverträge. Einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung habe das Arbeitsgericht zu Recht verneint. Nicht gefolgt werden könne dem Arbeitsgericht allerdings, soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten habe, aus § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds könne sich ein individueller Anspruch der Arbeitnehmer auf Auszahlung der ERA-Strukturkomponente ergeben. Diese auch von dem Kläger vertretene Auffassung stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2009 in dem Verfahren 5 AZR 175/08. Da sie, die Beklagte, zu keinem Zeitpunkt tarifgebunden gewesen sei, habe für sie auch keine Verpflichtung bestanden, das Vergütungssystem des Entgeltrahmenabkommens einzuführen. Mangels einer solchen Verpflichtung komme ein Anspruch nach § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds nicht in Betracht, denn bei dieser Norm handele sich lediglich um eine Überbrückungsregelung, mit der die Einführung des Entgeltrahmenabkommens habe beschleunigt werden sollen. Zu bedenken sei weiter, dass der tarifgebundene Arbeitgeber, der zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens verpflichtet sei, die Möglichkeit habe, die ERA-Strukturkomponenten für einen Kostenausgleich zu verwenden. Diese Möglichkeit bestehe für den nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, der das Entgeltrahmenabkommen nicht einführe, aber nicht. Letzterer würde daher schlechter gestellt als der tarifgebundene Arbeitgeber. Von Bedeutung sei schließlich neben weiteren Gesichtspunkten auch noch, dass für eine betriebseinheitliche Einführung des Entgeltrahmenabkommens stets weitere Mitwirkungsakte des Betriebsrates beziehungsweise der Gewerkschaft erforderlich wären. Die ERA-Strukturkomponente sei integraler Bestandteil des gesamten Systems des Entgeltrahmenabkommens, zu dessen Einführung sie, die Beklagte, aber nicht verpflichtet gewesen sei. Mit dem Entgeltrahmenabkommen sei eine grundlegende strukturelle Änderung des Tarifwerks vorgenommen worden. Es widerspräche zudem auch der Systematik der Tarifverträge, wenn die ERA-Strukturkomponente in der Zeit nach Februar 2006 in eine regelmäßige Entgelterhöhung zu überführen wäre. Eine Regelung über eine dauerhafte tabellenwirksame Entgelterhöhung hätten die Tarifvertragsparteien nicht getroffen. Der Kläger genieße insoweit auch kein schutzwürdiges Vertrauen. Er und die übrigen Arbeitnehmer hätten gewusst, dass sie, die Beklagte, nicht tarifgebunden sei und deswegen das Entgeltrahmenabkommen nicht einführen werde. In der Zeit bis einschließlich Februar 2006 sei die ERA-Strukturkomponente auch nicht etwa einbehalten worden, sondern es sei lediglich ein der Höhe nach der ERA-Strukturkomponente entsprechender Betrag als Sonderzahlung geleistet und auf der Gehaltsabrechnung auch so ausgewiesen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von dem Kläger angeführten Ergänzungsvereinbarung vom 5. Dezember 2006. Auch deren Regelungszweck sei die Überbrückung der Zeit bis zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens. Auch in dieser Ergänzungsvereinbarung sei daher vorausgesetzt, dass eine Pflicht zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens bestehe. Das ergebe sich bereits daraus, dass der Arbeitgeber nach der Ergänzungsvereinbarung auch die Möglichkeit habe, die ERA-Strukturkomponente in den ERA-Anpassungsfonds zu überführen. Wenn eine Pflicht zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens bestehe, so habe demgemäß der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Strukturkomponenten für einen Kostenausgleich zu verwenden. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber, der das Entgeltrahmenabkommen nicht einführe, würde dagegen schlechter gestellt, wenn er die ERA-Strukturkomponente auszahlen müsste. Schließlich sei erneut zu betonen, dass nach dem Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds ebenso wie nach der Ergänzungsvereinbarung vom 5. Dezember 2006 zur betriebseinheitlichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb stets weitere Umsetzungsakte unter Mitwirkung der Gewerkschaft beziehungsweise des Betriebsrates erforderlich gewesen wären. Daraus, dass in ihrem Betrieb im Laufe des Berufungsverfahrens eine Betriebsvereinbarung über die Einführung des Entgeltrahmenabkommens zum 1. Dezember 2009 getroffen worden sei, könne der Kläger schon deshalb nichts herleiten, weil sich der Kläger, um Ansprüche für das Jahr 2007 zu begründen, nicht auf eine Entwicklung Ende des Jahres 2009 stützen könne. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Abschluss dieser Betriebsvereinbarung mit der jüngsten Entwicklung im Konzern zusammenhänge. Sie, die Beklagte, gehöre zur O.-G., die sich seit geraumer Zeit in gravierenden und bedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde. Um diese wirtschaftliche Krise zu überwinden, sei am 11. Dezember 2009 ein Sanierungstarifvertrag geschlossen worden. Dieser sehe insbesondere vor, dass einerseits konzerneinheitlich zum 1. Dezember 2009 eine Lohnerhöhung erfolge und die Arbeitnehmer darüber hinaus eine Beschäftigungssicherung erhielten. Im Gegenzug dazu leisteten die Arbeitnehmer einen Beitrag zur Sanierung des Konzerns, indem sie auf Teile ihres Urlaubsgeldes und ihres Weihnachtsgeldes für die nächsten Jahre verzichteten. Zu dem Konzern gehörten sowohl tarifgebundene als auch nicht tarifgebundene Unternehmen. Allein schon wegen der notwendigen Einbindung der Gewerkschaften habe jedoch nur eine einheitliche Vorgehensweise im Konzern und eine an den tariflichen Regelungen orientierte Gesamtlösung zu dem Ziel einer nachhaltigen Sanierung führen können. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 65 bis 83 der Akten) und auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz Bezug genommen. Die Parteien führen das vorliegende Verfahren und zwei weitere ähnlich gelagerte Verfahren, in denen am selben Tag wie in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Entscheidung der Kammer ergangen ist, als Musterverfahren für eine Reihe weiterer Verfahren, die noch bei dem Arbeitsgericht anhängig sind und die dort zum Ruhen gebracht wurden.