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Beschluss

9 TaBVGa 2/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2013:0111.9TABVGA2.12.0A
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Leitsätze
Die Einladung zu einer Betriebsversammlung, welche das Ziel der Wahl eines Wahlvorstandes für einen Betriebsrat hat, gehört zu den im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben bzw. Befugnisse einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs 2 BetrVG. Der Gewerkschaftssekretär der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft hat insofern einen Anspruch auf Zutritt zu den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, um eine Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes auszuhängen.(Rn.19)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.06.2012, Az.: 3 BVGa 3/12 teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Gewerkschaftssekretär der Beteiligten zu 1, Herrn W., Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2, B-Straße nach vorheriger telefonischer Ankündigung zwecks Aushang einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes gem. Betriebsverfassungsrecht zu gewähren und es Herrn W. zu gestatten, die Einladung an der Stechuhr auszuhängen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einladung zu einer Betriebsversammlung, welche das Ziel der Wahl eines Wahlvorstandes für einen Betriebsrat hat, gehört zu den im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben bzw. Befugnisse einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs 2 BetrVG. Der Gewerkschaftssekretär der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft hat insofern einen Anspruch auf Zutritt zu den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, um eine Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes auszuhängen.(Rn.19) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.06.2012, Az.: 3 BVGa 3/12 teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Gewerkschaftssekretär der Beteiligten zu 1, Herrn W., Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2, B-Straße nach vorheriger telefonischer Ankündigung zwecks Aushang einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes gem. Betriebsverfassungsrecht zu gewähren und es Herrn W. zu gestatten, die Einladung an der Stechuhr auszuhängen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in B-Stadt ein Seniorenzentrum, in welchem ca. 40 Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Antragstellerin (im Folgenden: Gewerkschaft) ist die satzungsmäßig für Betriebe dieser Art zuständige Gewerkschaft. Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorliegenden Beschlussverfahrens darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, der Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. Zutritt zum Betrieb zwecks Aushang einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für die Wahl eines Betriebsrats zu gewähren und die Einladung hierzu an sichtbarer Stelle auszuhängen. Die Arbeitgeberin vertrat erstinstanzlich die Auffassung, dass ein Zutrittsrecht deshalb ausscheide, weil die Gewerkschaft nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass sie im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten sei. Aufgrund einer notariellen Urkunde vom 11.06.2012 sowie einer Eidesstattlichen Versicherung der genannten Gewerkschaftssekretärin ist das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 12.06.2012, Az: 3 BVGa 3/12, zum Ergebnis gelangt, dass bei der Arbeitgeberin zumindest ein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz beschäftigt und deshalb die Gewerkschaft im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten sei. Es hat deshalb die Arbeitgeberin mit dem genannten Beschluss im Einstweiligen Verfügungsverfahren verpflichtet, der Gewerkschaftssekretärin Sch. Zutritt zu den Räumlichkeiten in der B-Straße nach vorheriger telefonischer Ankündigung zwecks Aushängung einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes gemäß dem Betriebsverfassungsrecht zu gewähren und Frau Sch. zu gestatten, die Einladungen am schwarzen Brett und den Eingangstüren der Station und der Küche auszuhängen. Der genannte Beschluss ist der Arbeitgeberin am 19.06.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 12.07.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.08.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach Einlegung der Beschwerde erschien in einer im Bereich der Betriebsstätte der Arbeitgeberin verbreiteten Zeitung ein Artikel. Unter anderem wird die Gewerkschaftssekretärin, für die die Gewerkschaft Zutritt begehrt, dahingehend zitiert, dass jeder Mitarbeiter der Einrichtung der Arbeitgeberin habe unterschreiben müssen, dass er Nichtmitglied der Gewerkschaft sei. Wegen der Einzelheiten der Presseveröffentlichung wird auf Bl. 170 d. A. Bezug genommen. Die Arbeitgeberin strengte wegen dieser Behauptung gegen die Gewerkschaftssekretärin ein auf Unterlassung der diesbezüglichen Behauptung gerichtetes Einstweiliges Verfügungsverfahren an. Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.12.2012, Az: 10 SaGa 11/12 (Kopie Bl. 520 f. d. A.) wurde der Gewerkschaftssekretärin untersagt, die zitierte Behauptung wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Die Arbeitgeberin erhob eine entsprechende Unterlassungsklage auch gegen die Gewerkschaft. Über diese Klage ist erstinstanzlich noch nicht entschieden. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Arbeitgeberin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom 17.08.2012, sowie der weiteren Schriftsätze vom 19.10.2012 und 09.01.2013, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 154 ff., 204 ff., 381 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Gewerkschaft im Betrieb durch zumindest ein Mitglied vertreten sei. Zudem hätten sich nach Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses auch Veränderungen in der personellen Zusammensetzung der Belegschaft ergeben. Ein Zutrittsrecht der Gewerkschaftssekretärin Sch. müsse aufgrund der vielfältigen unwahren Behauptungen im genannten Zeitungsartikel ausscheiden. Würde einer derart voreingenommenen, befangenen und das Recht missachtenden Vertreterin der Gewerkschaft der Zugang gestattet, bedeute dies eine Verletzung des Hausrechts, des Unternehmerpersönlichkeitsrechts und führe zu einer massiven Störung des Betriebsfriedens, durch welche auch die Bewohner in Angst und Schrecken versetzt würden. Es handele sich dabei auch nicht um eine nur private Meinungsäußerung der Gewerkschaftssekretärin. Vielmehr müsse sich auch die Gewerkschaft selbst die Äußerungen ihrer Mitarbeiterin zurechnen lassen. Sie habe sich bislang mit keinem Wort von dem Inhalt des Artikels distanziert. Daher sei es der Arbeitgeberin nicht mehr möglich, mit der Gewerkschaft vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuarbeiten. Die Gewerkschaft habe gezeigt, dass sie nur zum Schaden des Betriebes und der Mitarbeiter gearbeitet habe und arbeiten werde. Insoweit sei das Recht auf Wahrung der Existenz ihres Unternehmens, ihres und des Rufes ihrer Mitarbeiter und des Ansehens in der Öffentlichkeit vorrangig zu berücksichtigen. Sie müsse befürchten, dass beim Auftreten eines Gewerkschaftsbeauftragten erneut haltlose Unterstellungen, Beleidigungen und üble Nachreden auch in der Öffentlichkeit erfolgten. Deshalb bestünden auch begründete Existenzängste. Wenn ein Zutrittsrecht gewährt werde, würde dies in der Öffentlichkeit nur dahingehend verstanden werden, dass die im fraglichen Zeitungsartikel aufgestellten Behauptungen letztlich doch zutreffend seien. Dies aber hätte massive Auswirkungen auf die Entscheidung von Betreuern und Angehörigen, die ihnen anvertrauten Personen in der Einrichtung der Beklagten unterzubringen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.06.2012, Az: 3 BVGa 3/12, abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Gewerkschaft beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die beantragten Handlungen nicht durch Frau Sch., sondern durch deren Stellvertreter Herr W. wahrnehmen zu lassen. Die Gewerkschaft verteidigt den angefochtenen Beschluss mit ihrer Beschwerdeerwiderung gemäß Schriftsatz vom 27.09.2012 (Bl. 191 ff. d. A.) als zutreffend. Sie hält die Beschwerde mangels ausreichender Begründung für unzulässig. Zu Recht habe das Arbeitsgericht den Nachweis als erbracht angesehen, dass sie durch zumindest ein Mitglied im Betrieb vertreten sei. Sie betreibe im Übrigen keine Hetzkampagne. Ihre Gewerkschaftssekretärin habe die im Artikel zitierte Äußerung nicht getätigt. Die Beschwerdekammer hat gemäß Beschluss vom 26.10.2012 eine ergänzende Auskunft des Notars A. unter Beifügung einer Personalliste mit Stand vom 23.10.2012 eingeholt. Mit Schreiben vom 31.10.2012 (Bl. 361 d. A.) teilte der Notar mit, dass auf dieser Liste immer noch eine der Personen aufgeführt ist, die bei der Vorsprache am 11.06.2012, aufgrund derer die amtliche Feststellung vom 11.06.2012 getroffen worden sei, anwesend war. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, führt aber in der Sache zur Ab-änderung des angefochtenen Beschlusses nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft. Sie wurde auch im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ausreichend begründet. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Aus der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin wird insoweit deutlich, dass sie die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts angreift und zudem im Sinne einer neuen Tatsache darauf verweist, dass sich die personelle Zusammensetzung der Belegschaft nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung geändert habe. 2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat keinen Erfolg, soweit sie hiermit die Abweisung des Antrags insgesamt im Sinne einer vollständigen Versagung des Zutrittsrechts begehrt. a) Der Antrag der Gewerkschaft war zulässig. Der Erlass einer Einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren ist gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG statthaft. b) Der Gewerkschaft stand vorliegend ein Verfügungsanspruch im Sinne des § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO zur Seite. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 2 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 17 BetrVG. Bei dem Betrieb der Arbeitgeberin handelt es sich um einen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, in welchem bislang kein Betriebsrat errichtet ist, nach der Betriebsgröße aber gemäß § 1 Abs. 1 BetrVG errichtet werden kann. Nach § 17 Abs. 3 BetrVG ist die Wahl eines Betriebsrats u. a. durch Einberufung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes vorzubereiten. Zu dieser Betriebsversammlung einladungsberechtigt ist u. a. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die Einladung zu einer derartigen Betriebsversammlung gehört damit zu einer im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgabe bzw. Befugnis einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 BetrVG. c) Zur Überzeugung der Beschwerdekammer steht auch fest, dass die Gewerkschaft im Betrieb der Arbeitgeberin durch zumindest ein Mitglied vertreten ist. Die Beschwerdekammer stützt sich insoweit auf die ergänzende notarielle Bestätigung vom 31.10.2012. Nach dieser steht in Verbindung mit dem weiteren Schreiben des Notars vom 11.06.2012 fest, dass auch nach der Veränderung der personellen Zusammensetzung in der Belegschaft der Arbeitgeberin nach Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses noch zumindest ein Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist und es sich hierbei auch um einen Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt. Der Nachweis des Vertretenseins auf diesem Wege ist in Anwendung der hierzu vom Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 25.03.1992 - 7 ABR 65/90 - (EzA § 2 BetrVG 1972 Nr. 14) entwickelten Grundsätze zulässig. Dem Einwand der Arbeitgeberin, das Gewerkschaftsmitglied, welches vom Notar bestätigend erstinstanzlich in Bezug genommen würde, sei möglicherweise nicht mehr Arbeitnehmer des Betriebs, hat die Beschwerdekammer durch die Einholung der ergänzenden Auskunft des Notars unter Vorlage einer aktuellen Arbeitnehmerliste Rechnung getragen. Hierdurch wurde der prozessuale Handlungsspielraum der Arbeitgeberin und die prozessuale Waffengleichheit beider Parteien erhalten (vgl. GK-Betriebsverfassungsgesetz/Franzen, 9. Auflage, § 2 BetrVG, Rz. 41, m. w. N.). d) Das Zutrittsrecht eines Beauftragten der Gewerkschaft ist vorliegend auch nicht aufgrund der Veröffentlichung des Presseartikels und der damit nach den Behauptungen der Arbeitgeberin eingetretenen Folgen ausgeschlossen. Gemäß § 2 Abs. 2 BetrVG scheidet eine Zutrittsgewährung nur dann aus, wenn dem Zutritt unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegen-stehen. Die Versagungsgründe sind bereits dem Wortlaut des Gesetzes nach eng begrenzt. Sie sind so gefasst, dass sich daraus in der Regel eine generelle Verweigerung nicht ableiten, sondern allenfalls eine nähere Bestimmung von Ort und Zeit des Aufenthalts des Gewerkschaftsvertreters im Betrieb seitens des Arbeitgebers herleiten lässt (GK-Betriebsverfassungsgesetz, a. a. O., Rz. 72). Zwingende Sicherheitsvorschriften, die der zur Anbringung zur Einladung der Betriebsversammlung nur kurzzeitig notwendigen Anwesenheit eines Gewerkschaftsbeauftragten entgegenstehen könnten, sind ebenso wenig ersichtlich, wie die Gefährdung von Betriebsgeheimnissen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass durch eine kurzzeitige Anwesenheit zur Aushängung einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes der Betriebsablauf beeinträchtigt würde. Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, der Zutritt eines Beauftragten der Gewerkschaft sei ihr generell und ohne jegliche Einschränkung deshalb unzumutbar, weil die Gewerkschaft sich von den im Zeitungsartikel wiedergegebenen Behauptungen nicht distanziert habe und sich diese zurechnen lassen müsse, kann dahinstehen, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Jedenfalls kann dies auch in Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen nicht dazu führen, dass die Gewerkschaft vorliegend in ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigungsfreiheit nach Artikel 9 Abs. 3 GG dauerhaft eingeschränkt wird und die gesetzlich vorgesehene Errichtung eines Betriebsrats, dessen Aufgabe u. a. auch der Schutz grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der Arbeitnehmer (vgl. § 75 Abs. 1 BetrVG) ist, dauerhaft verhindert wird. Hinzu kommt, dass sich die Gewährung des Zutritts auf den Zweck der Aushängung einer Einladung an der Stechuhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung beschränkt, somit nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung hiermit nicht ein räumlich unbeschränktes Zugangsrecht statuiert wird und die vorzunehmende Handlung in einem engen zeitlichen Rahmen ausgeführt werden kann. e) Der Aushang hat auch an der Stechuhr zu erfolgen. Die Parteien haben nach Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses übereinstimmend erklärt, dass es ein schwarzes Brett ebenso wenig gäbe, wie Stationen, an deren Türen das Einladungsschreiben aufgehangen werden könnte. Sie haben sich darauf verständigt, dass im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses in Abweichung vom ursprünglichen Antrag die erforderlichen Aushänge an der Stechuhr erfolgen sollen. Dem wurde durch die Fassung des Tenors des vorliegenden Beschlusses Rechnung getragen. 2. Zutritt war allerdings nicht der Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. zu ge-währen. a) Wenn persönliche Gründe gegen einen bestimmten Gewerkschaftsvertreter vorliegen, kann diesem der Zutritt verwehrt werden, etwa wenn er den Betriebsfrieden bei früheren Besuchen gestört oder seine gesetzlichen Befugnisse eindeutig überschritten hat (GK-Betriebsverfassungsgesetz, a. a. O., Rz. 76). Entsprechendes gilt, wenn der Beauftragte in der Vergangenheit den Betriebsfrieden nachhaltig gestört oder den Arbeitgeber grob beleidigt hat (Landesarbeitsgericht Hamm 03.06.2005 - 13 TaBV 58/05 - juris). Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.12.2012, Az: 10 SaGa 11/12, steht fest, dass die im Zeitungsartikel vom 20.07.2012 wiedergegebene Behauptung, jeder Mitarbeiter des Betriebs der Arbeitgeberin habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied der Gewerkschaft ist, entweder auf eine dementsprechende Äußerung der Rechtssekretärin gegenüber der Journalistin zurückgeht oder jedenfalls aber der Artikel mit diesem Inhalt zur Freigabe durch die Rechtssekretärin autorisiert wurde. Das Landesarbeitsgericht hat im genannten Urteil ausgeführt, dass hierdurch die Arbeitgeberin in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber und als Wirtschaftsunternehmen in ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wurde und auch eine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bestehe. Es ist der Arbeitgeberin daher im vorliegenden Fall unzumutbar, gerade dieser Beauftragten Zutritt zu gewähren. Derartige Gründe bestehen in der Person des weiteren Beauftragten der Gewerkschaft, Herrn E. nicht. 3. Auch der erforderliche Verfügungsgrund besteht. Die Durchsetzung des Zugangsrechts im regulären Beschlussverfahren würde unter Berücksichtigung des Instanzenzugs erhebliche Zeit beanspruchen und sowohl das Zugangsrecht selbst, als auch den vorliegend mit diesem Zugangsrecht verfolgten gesetzlichen Zweck der Einleitung einer Betriebsratswahl unverhältnismäßig lange hinauszögern. III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (vgl. BAG 22.01.2003 - 9 AZB 7/03 -).