Beschluss
9 Ta 219/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1028.9TA219.10.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.09.2010, Az. 1585/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.09.2010, Az. 1585/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss die im Beschluss vom 10.12.2008 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 15.9.2010 monatliche Raten in Höhe von 60,- EUR zu leisten hat. Die vom Arbeitsgericht im Nicht-Abhilfebeschluss vom 29.9.2010 dargelegte Berechnung des im Sinne des § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens ist nicht zu beanstanden. Der Kläger macht insoweit im Beschwerdeverfahren geltend, er hafte für die monatlichen Raten des Annuitätendarlehns für das gemeinsam mit seiner Familie bewohnte Wohnhaus in Höhe von 600,- EUR monatlich allein, so dass diese Kosten nicht nur hälftig berücksichtigt werden dürften. Ferner habe das Arbeitsgericht zu Unrecht das von seiner Ehefrau bezogene Kindergeld zu seinen Lasten berücksichtigt. Diese Einwände greifen nicht durch. Zu den nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO z berücksichtigenden Kosten der Unterkunft gehört auch die Belastung mit Fremdmitteln für den Erwerb eines Familienheims. Zins- und Tilgungsraten auf einen hierfür aufgenommenen Kredit sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Leben Angehörige mit eigenen Einkünften im Haushalt der Partei, so sind diese Kosten nach Kopfteilen aufzuteilen, es sei denn sie verdienen so wenig, dass die Partei durch Gewährung freier Wohnung zu ihrem Unterhalt beiträgt (OLG Köln 17.2.2003 -14 WF 22/03-, FamRZ 2003, 1394; Zöller/Phlippi, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rz. 35). Vorliegend verfügt die Ehefrau des Klägers über eigene, nicht nur unerheblich über denen des Klägers liegende Einkünfte. Es ist daher gerechtfertigt, die Belastung mit Raten zur Tilgung des Annuitätendarlehns zugunsten des Klägers nur hälftig zu berücksichtigen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch von dem dem Kläger zustehenden Freibetrag für eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 b ZPO, 276,- EUR) das auf dieses Kind entfallende Kindergeld in Abzug gebracht (184,- EUR). Der Freibetrag des zu berücksichtigenden minderjährigen Kindes verringert sich um den Betrag des auf das Kind entfallenden Kindergeldes (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, B.v. 15.12.2009 - 8 Ta 289/09-, juris; Zöller, aaO., Rz. 33, jeweils mwN.). Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.