Urteil
8 Sa 142/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0301.8SA142.23.00
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Leitsätze
1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pflichtwidrig keinen auch zur privaten Nutzung vorgesehenen Dienstwagen zur Verfügung, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 283 Satz 1 BGB begründen.(Rn.32)
(Rn.35)
2. Dessen Berechnung kann auf Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung erfolgen.(Rn.40)
3. Hat der Arbeitnehmer im Ausfallzeitraum ein eigenes Kraftfahrzeug genutzt, muss er sich auf eine konkrete Schadensberechnung im Sinne des Ersatzes tatsächlich erbrachter Aufwendungen (etwa Wertverlust, Steuern, Versicherung, Reparaturen, Treibstoff) nur verweisen lassen, wenn es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handelt.(Rn.43)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16.05.2023, Az. 4 Ca 180/22, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pflichtwidrig keinen auch zur privaten Nutzung vorgesehenen Dienstwagen zur Verfügung, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 283 Satz 1 BGB begründen.(Rn.32) (Rn.35) 2. Dessen Berechnung kann auf Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung erfolgen.(Rn.40) 3. Hat der Arbeitnehmer im Ausfallzeitraum ein eigenes Kraftfahrzeug genutzt, muss er sich auf eine konkrete Schadensberechnung im Sinne des Ersatzes tatsächlich erbrachter Aufwendungen (etwa Wertverlust, Steuern, Versicherung, Reparaturen, Treibstoff) nur verweisen lassen, wenn es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handelt.(Rn.43) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16.05.2023, Az. 4 Ca 180/22, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 iVm §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Ansprüche zustehen. 1. Gemäß § 9 Satz 1 des Arbeitsvertrages traf den Beklagten die Pflicht, dem Kläger nach Ablauf von dessen Probezeit einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, den der Kläger auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Dieser Überlassungspflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. a) Soweit er sich darauf beruft, der Kläger hätte sämtliche ihm unterbreitete Dienstwagenangebote abgelehnt, ist dies unbehelflich. § 9 Satz 1 sieht keine Mitwirkungspflicht oder -obliegenheit des Arbeitnehmers zum Abschluss eines Dienstwagenvertrages vor, sondern beschränkt sich auf die einseitige Überlassungspflicht durch den Arbeitgeber. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere der Abschluss einer Leasingvereinbarung nicht notwendig war und er daher einer solchen, zwischen dem Beklagten und einem Autohaus zu treffenden Vereinbarung auch nicht zustimmen musste. b) Bereits aus diesem Grunde stellt die in § 9 Satz 2 des Arbeitsvertrages genannte "gesonderte Vereinbarung" zur Regelung von "Einzelheiten" der Dienstwagenüberlassung keine Bedingung im Rechtssinne dar. Eine so verstandene Regelung verstieße auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und wäre damit unwirksam. Aus der in § 9 Satz 1 gewählten Formulierung, nach der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen "zur Verfügung stellt", folgt bei verständiger Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont die Einräumung eines Anspruchs an den Arbeitnehmer. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bei Bonus-/Gratifikationszahlungen für insoweit vergleichbare Formulierungen bejaht, nach der der Arbeitgeber eine bestimmte Gratifikation / einen bestimmten Bonus "zahlt" (BAG 24.09.2003 - 10 AZR 34/03 - Rn. 40, juris) oder "gewährt" (BAG 20.02.2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 17, juris) bzw. der Arbeitnehmer die Sonderzahlung "erhält" (BAG 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 19; 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 39, juris). § 9 Satz 2 des Arbeitsvertrages bezieht sich lediglich auf "Einzelheiten" der Dienstwagenüberlassung, nicht aber auf die grundlegende Überlassungspflicht als solche. Derartige Einzelheiten können erfahrungsgemäß vielgestaltig sein und etwa Betriebs-, Versicherungs- und Verbrauchskosten, Pflege und Wartung des Wagens, Verhalten bei Unfällen, Haftung des Arbeitnehmers, Nutzung des Wagens durch Dritte, Widerruf der Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber, Rückgabemodalitäten etc. regeln. Von dieser genauen Ausgestaltung im Einzelnen wird die grundlegende Überlassungspflicht des Arbeitgebers nicht berührt. Die Regelung solcher Einzelheiten dient nach dem objektiven Empfängerhorizont erkennbar nicht dazu, den gesamten Anspruch auf Dienstwagenüberlassung zu Fall zu bringen oder ihn entgegen der klaren Formulierung in § 9 Satz 1 erst gar nicht entstehen zu lassen, zumal § 9 Satz 1 keine Pflicht zum Abschluss eines Dienstwagenvertrages regelt, sondern die einseitige Pflicht des Arbeitgebers statuiert, dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. Ein Ablehnungs- oder Vetorecht des Arbeitnehmers ergibt sich aus der vertraglichen Regelung nicht. Daher war es dem Beklagten unbenommen, seine arbeitsvertragliche Verpflichtung ohne notwendige Mitwirkung des Klägers schlicht dadurch zu erfüllen, dass er diesem einen entsprechenden Wagen zur Verfügung stellte. 2. In Anbetracht der damit gegebenen Pflichtverletzung – der Nichtzurverfügung-stellung eines entsprechenden Dienstwagens – wird das Verschulden des Beklagten gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (vgl. BAG 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 – Rn. 41; 12.10.2022 – 5 AZR 30/22 – Rn. 37, juris). Darauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Für eine Exkulpation ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Entsprechenden hinreichenden Sachvortrag hat er nicht gehalten. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. a) Der Vortrag des Beklagten, dem Kläger 20 Leasingangebote vorgelegt zu haben, blieb zu unsubstantiiert. Das Arbeitsgericht hat dem Beklagten bereits im Gütetermin mit Auflagenbeschluss vom 23.06.2022 aufgegeben, "im Einzelnen zu substantiieren, wann dem Kläger wie welche genauen Angebote gemacht wurden und wann er diese wie abgelehnt hat". Diese Auflage war sachgemäß, wurde indes durch den Beklagten bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht erfüllt. aa) Soweit er sich auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2009 (Az. II ZR 229/08) und 11.05.2010 (Az. VIII ZR 212/07) beruft, verfängt dies nicht. Zwar heißt es dort, eine Partei genüge ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet seien, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, weshalb in einem solchen Fall der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden könne (BGH 07.12.2009 – II ZR 229/08 – Rn. 3; 11.05.2010 – VIII ZR 212/07 – Rn. 11, juris). Unzulässig und damit unbeachtlich ist ein Beweisantritt jedoch dann, wenn es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (BAG 25.03.2015 – 5 AZR 368/13 – Rn. 23, juris; ferner BAG 23.04.2009 – 6 AZR 189/08 – NZA 2009, 974, 976; BGH 11.07.2007 – IV ZR 112/05 – Rn. 6; 11.05.2010 – VIII ZR 212/07 – Rn. 11, juris). So liegt es hier. Das Arbeitsgericht hat spätestens in den Entscheidungsgründen seines Urteils deutlich gemacht, dass der Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung taggenau zu berechnen ist und es daher substantiierten Sachvortrags des Beklagten dazu bedarf, ab welchem Tage er sich unter Berufung auf ein konkretes dem Kläger unterbreitetes Angebot bzw. die konkrete Zurverfügungstellung eines bestimmten Dienstwagens exkulpieren will. Gleichwohl hat sich der Beklagte auch im Berufungsverfahren lediglich auf die erstinstanzlich als Anlagenkonvolut eingereichten Leasingangebote berufen und auf die dortigen Erstellungsdaten verwiesen, aber keinen substantiierten Sachvortrag dazu gehalten, wer dem Kläger wann welches Angebot unterbreitet haben soll (abgesehen davon, dass die Unterbreitung eines Angebots ohnehin noch keine Erfüllungshandlung der arbeitsvertraglich geschuldeten "Zurverfügungstellung" des Dienstwagens darstellt). Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr anführt, die von ihm benannte Zeugin "gehe davon aus", dass die Angebote jeweils innerhalb einer Woche nach ihrer Erstellung vorgelegt worden seien (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24.07.2023 S. 5 oben), genügt dies nicht. Ersichtlich wird hier die Unterbreitung der Angebote binnen einer Zeitspanne – also noch nicht einmal bezogen auf einen konkreten Zeitpunkt – lediglich gemutmaßt. Dies beinhaltet aber keinen Tatsachenvortrag, der im Rahmen einer Beweisaufnahme auf seine Richtigkeit überprüft werden könnte. Vielmehr müsste der genaue Sachverhalt erst im Sinne der o.g. BAG-Rechtsprechung konkret erfragt werden. Die Äußerung einer Spekulation genügt als Vortrag einer Tatsache, über die Beweis zu erheben wäre, nicht. b) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend hinsichtlich des Beklagtenvortrags in Bezug auf die firmeneigenen Fahrzeuge Mercedes Pickup und Citan. Auch insoweit wäre es zur konkreten Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung notwendig, die genauen Daten in Erfahrung zu bringen, auf die sich der Beklagte zu seiner Exkulpation berufen will. Daran fehlt es. 3. Die Entschädigung war entgegen der Ansicht des Beklagten nach der 1 %-Methode zu berechnen. a) Das Recht zur privaten Nutzung eines Firmenwagens zählt als Naturalvergütung zur Vergütung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (BAG 16.11.1995 – 8 AZR 240/95 – Rn. 23; 27.05.1999 – 8 AZR 415/98 – Rn. 13; 02.12.1999 – 8 AZR 849/98 – Rn. 17; 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 – Rn. 40, juris). Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm § 283 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens (BAG 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 – Rn. 41; 21.03.2012 – 5 AZR 651/10 – Rn. 24; 12.10.2022 – 5 AZR 30/22 – Rn. 35, juris). Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger gem. § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich auf das positive Interesse. Demgemäß ist der Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt (BAG 27.05.1999 – 8 AZR 415/98 – Rn. 17; 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 – Rn. 43; 21.03.2012 – 5 AZR 651/10 – Rn. 26; 12.10.2022 – 5 AZR 30/22 – Rn. 38, juris). b) Der Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.1995 (Az. 8 AZR 240/95) greift nicht durch. aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht dort erkannt, die Nutzungsentschädigung könne nicht abstrakt berechnet werden, wenn der Gläubiger tatsächlich über einen gleichwertigen Pkw verfügt und damit keinen Nutzungsausfall erlitten habe. In einem solchen Fall müsse er sich auf eine konkrete Schadensberechnung im Sinne des Ersatzes von tatsächlich erbrachten Aufwendungen (wie etwa Wertverlust, Steuern, Versicherungen, Kosten notwendiger und nützlicher Reparaturen und Wartungsarbeiten, Treibstoff) verweisen lassen (BAG 16.11.1995 – 8 AZR 240/95 – Rn. 29, juris). Diese Entscheidung beschränkt sich jedoch ersichtlich auf den Fall, dass der Arbeitnehmer über einen gleichwertigen Wagen verfügt und daher tatsächlich keinen Schaden im Sinne eines entgangenen Gebrauchsvorteils (eines gleichwertigen, nicht überlassenen Dienstwagens) erlitten hat. Auf diese Voraussetzung der Gleichwertigkeit hat das Bundesarbeitsgericht nicht nur in seiner vorgenannten, vom Beklagten zitierten Entscheidung (BAG 16.11.1995 – 8 AZR 240/95 – LS sowie Rn. 28 f., juris), sondern zwecks Klarstellung auch ausdrücklich in einer Folgeentscheidung (BAG 02.12.1999 – 8 AZR 849/98 – Rn. 20, juris) hingewiesen. bb) Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne liegt im Falle des Klägers nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag beider Parteien. Der Arbeitsvertrag sieht die Verpflichtung des Beklagten vor, dem Kläger einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung bis zu einem Bruttolistenpreis von 45.000,00 € zu überlassen. Demgegenüber hat der Kläger unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum seinen eigenen alten Peugeot 308 genutzt. Dass darin ein dem arbeitsvertraglich zu überlassenden Dienstwagen gleichwertiges Fahrzeug zu sehen wäre, hat selbst der Beklagte nicht behauptet. c) Weitere Einwendungen hat der Beklagte nicht vorgebracht. Daher war die Nutzungsausfallentschädigung, wie vom Arbeitsgericht vorgenommen, nach der 1 %-Methode zu berechnen und mit 450,00 € pro Monat zu veranschlagen. 4. Das Verhalten des Klägers verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Ein widersprüchliches Verhalten dahingehend, "einerseits die Mitwirkung an der Erfüllungshandlung zu versagen und andererseits eine Entschädigung wegen Nichterfüllung zu verlangen", ist nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger durchaus und substantiiert unter Nennung zahlreicher konkreter Einzeldaten vorgetragen, dass und wann er den Beklagten auf die zugesagte Überlassung des Dienstwagens angesprochen haben will (vgl. den Klägerschriftsatz vom 24.08.2022 S. 8 ff. [Bl. 174 ff. d.A.]). Teilweise hat der Kläger konkrete Entgegnungen von Beklagtenseite und einzelne Gesprächsinhalte vorgebracht, Gesprächsverläufe skizziert und "Vertröstungen" durch die Beklagtenseite unter Berufung auf verschiedene Gründe angeführt. Hierzu hat sich der Beklagte nicht substantiiert eingelassen, sondern die Ausführungen des Klägers lediglich pauschal und insgesamt bestritten. Dies genügt nicht, insbesondere ist ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig, da es sich sämtlich um Situationen, Gespräche und Äußerungen handelt, die der eigenen Wahrnehmung des Beklagten zugänglich waren. Darauf hat der Kläger zu Recht hingewiesen. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich darauf beschränkt hätte, ihm vom Beklagten unterbreitete Angebote abzulehnen. Auch war er während des laufenden Vertrages berechtigt, noch keine Geldentschädigung zu verlangen, sondern primär die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Überlassungspflicht zu verfolgen. Wenn der Kläger nunmehr die schuldhafte Pflichtverletzung durch den Beklagten geltend macht, liegt darin kein widersprüchliches, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Die Zulassung der Revision war vorliegend nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten um eine Nutzungsausfallentschädigung. Der Kläger war bei dem Beklagten vom 15.08.2018 bis 31.03.2022 als stellvertretender Betriebsleiter zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.756,66 € beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag heißt es u. a.: "§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit (1) Der Arbeitnehmer tritt mit Wirkung vom 15.08.2018 in die Dienste des Arbeitgebers. (2) Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. § 9 Dienstwagen Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit einen Dienstwagen (Brutto-Listenpreis bis 45.000,00 €) zur Verfügung, den dieser auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Die Einzelheiten werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt, deren Inhalt noch vor dem beabsichtigten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses von den Vertragsparteien festgelegt wird. § 19 Ausschlussfristen (1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden." Am 24.09.2019 erstellte der Beklagte eine Probeabrechnung für den Monat September. Diese wies für "Privatfahrten" einen Betrag von 450,00 € brutto aus. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfügte der Kläger über keinen Dienstwagen. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, das Thema Dienstwagen gegenüber der Ehefrau des Beklagten bereits vor Ablauf der Probezeit angesprochen zu haben, nach der Probezeit – dann auch gegenüber dem Beklagten persönlich – mindestens einmal monatlich. Er sei jedoch stets vertröstet worden. Der Probeabrechnung vom 24.09.2019 habe kein konkretes Dienstwagenangebot zugrunde gelegen, es habe sich um eine rein abstrakte Berechnung nach der 1 %-Methode gehandelt (450,00 € bei einem Bruttolistenpreis von 45.000,00 €). Der Beklagte habe ihm zwar zwei firmeneigene Kraftfahrzeuge angeboten (einen Mercedes Pickup und einen Mercedes Citan). Diese seien jedoch nicht auch zur privaten Nutzung vorgesehen gewesen, sondern beschränkt auf den Weg zur Arbeit und von dieser zurück nach Hause und auch dies lediglich vorübergehend. Zudem hätten beide Fahrzeuge nicht über die Gehaltsabrechnung steuerlich abgerechnet werden sollen. Wie die genaue Abwicklung hätte vonstatten gehen sollen, habe ihm der Beklagte trotz mehrfacher Nachfrage nicht erklärt. Als er dem Beklagten in der Folgezeit, nachdem er trotz regelmäßiger Nachfragen bzgl. des vereinbarten Dienstwagens bei ihm nicht vorangekommen sei, vorgeschlagen habe, den Mercedes Pickup vorübergehend zur Überbrückung zu fahren, auch wenn er nur für den Arbeitsweg gedacht sei, habe der Beklagte dies abgelehnt mit den Worten, den Mercedes fahre er jetzt nur noch selbst und gebe ihn nicht mehr her. Er habe mehrere Autohäuser besucht und in Betracht kommende Dienstwagen nebst erstellten Angeboten an den Beklagten weitergeleitet, jedoch stets ohne Erfolg. Insoweit hat der Kläger auf eine Übersicht der von ihm konsultierten Autohäuser sowie der von ihm zwischen Januar 2019 und September 2021 mit der Beklagtenseite geführten Gespräche verwiesen (Schriftsatz vom 24.08.2022 S. 7, 8 – 11 [Bl. 173, 174 – 177 d.A.]). Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.100,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 450,00 € seit 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2019, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2020, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2021, 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2022 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, dem Kläger 20 Leasingangebote über verschiedene Dienstwagen vorgelegt zu haben. Der Kläger sei jedoch mit keinem Angebot einverstanden gewesen und habe alle abgelehnt, da ihm zu wenig vom Nettolohn verbleibe. Den Mercedes Pickup habe er abgelehnt, weil er ihm zu groß sei und nicht in seine Garage passe, den Mercedes Citan, weil er ihm nicht gefallen habe. Beide Wagen habe er dem Kläger nicht nur für den Arbeitsweg angeboten. Er habe ihm zwei Probeabrechnungen vom 24.09.2019 und 30.10.2020 erstellt. Eigene Angebote konsultierter Autohäuser habe ihm der Kläger nicht unterbreitet. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche des Klägers gem. § 19 des Arbeitsvertrags verfallen. Daher treffe ihn kein Verschulden daran, dass der Kläger keinen Dienstwagen erhalten, sondern stattdessen seinen (eigenen) alten Peugeot weitergefahren habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.05.2023 überwiegend stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gem. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB zu. Der Beklagte habe seine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt, ihm nach Ablauf der Probezeit einen Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen. Sein Verschulden werde gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Eine Entlastung sei dem Beklagten nicht gelungen. Er könne sich nicht darauf berufen, der Kläger habe vorgelegte Leasingangebote abgelehnt, denn einer Zustimmung des Klägers zur Erfüllung der vertraglichen Pflicht habe es nicht bedurft. Die Pflicht habe lediglich darin bestanden, dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. Zudem habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt, wann er dem Kläger welches Leasingangebot unterbreitet haben wolle und wann der Kläger dieses jeweils abgelehnt haben solle. Ein solch substantiierter Vortrag, der dem Kläger erst eine substantiierte Einlassung ermöglicht hätte, wäre aber erforderlich gewesen, um zu beurteilen, ob und ab welchem Zeitpunkt dem Beklagten eine Entlastung gelinge und ein Anspruch des Klägers ganz oder zumindest teilweise ausgeschlossen sei. Auf den diesbezüglichen Auflagenbeschluss vom 23.06.2022 sei kein substantiierter Sachvortrag des Beklagten erfolgt. Entsprechendes gelte für seinen Vortrag hinsichtlich des Angebots der firmeneigenen Fahrzeuge Mercedes Pickup und Citan. Der dem Kläger entstandene Schaden betrage indes nur 16.858,93 € brutto. Da die sechsmonatige Probezeit am 14.02.2019 geendet habe, habe die Pflicht des Beklagten zur Bereitstellung eines Dienstwagens erst ab dem 15.02.2019 bestanden, weshalb der Februar lediglich anteilig mit 13/28 von 450,00 € zu berechnen sei. Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB seien erst ab 24.03.2022 geschuldet, da eine Mahnung nicht entbehrlich gewesen und Verzug erst nach Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben des Klägervertreters vom 10.03.2022 gesetzten Frist (23.03.2022) eingetreten sei. Verfallen seien die Ansprüche des Klägers nicht. Die Ausschlussklausel in § 19 des Arbeitsvertrages sei gem. § 309 Nr. 13 lit. b) BGB unwirksam, da der Arbeitsvertrag der Parteien nach dem 01.10.2016 geschlossen worden sei. Eine geltungserhaltende Reduktion scheide aus. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 272 ff. d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 23.05.2023 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit beim Landesarbeitsgericht am 22.06.2023 eingegangenem Schriftsatz vom 20.06.2023 Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am Montag, den 24.07.2023, eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet. Zur Begründung seiner Berufung trägt er nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 24.07.2023 (Bl. 301 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, vor, eine arbeitsvertragliche Pflicht habe er nicht verletzt, da der Arbeitsvertrag in § 9 ausdrücklich vorsehe, dass vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Einzelheiten der Dienstwagenüberlassung in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden sollten. Damit hätten die Parteien den Überlassungsanspruch unter eine Bedingung i.S.v. § 158 BGB gestellt. Deren Eintritt habe der Kläger nicht nachgewiesen. Da es zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht gekommen sei, fehle es bereits an der Grundlage für eine Pflichtverletzung und den darauf gestützten Schadensersatzanspruch des Klägers. Folge man jedoch insoweit noch dem Arbeitsgericht, fehle es jedenfalls an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Er habe dem Kläger 20 Leasingangebote in der aus den Ausstellungsdaten ersichtlichen Reihenfolge vorgelegt. Der Kläger habe ohne jegliche Begründung die Kenntnis bzw. Vorlage dieser Angebote bestritten. Er habe jedoch tatsächlich Kenntnis von ihnen gehabt, da man sämtliche Angebote ausgedruckt im Büroschrank seines Arbeitsplatzes gefunden habe. Dies habe er erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, ebenso, dass dem Kläger alle 20 Angebote vorgelegt worden seien und er diese, genau wie die Angebote bzgl. der beiden firmeneigenen Wagen, abgelehnt habe. Das Gericht habe gleichwohl die benannte Zeugin nicht vernommen. Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse das Gericht anhand des Parteivortrags lediglich beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt seien. Genüge das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, könne der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse beträfen, nicht verlangt werden; es sei dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen. Vorliegend komme es auf den genauen Zeitpunkt, wann jedes einzelne Angebot dem Kläger vorgelegt worden sei, nicht an. Es reiche aus, dass er vorgetragen habe, der Kläger habe sämtliche Angebote abgelehnt. Damit wäre das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass er die Nichtüberlassung des Dienstwagens nicht zu vertreten habe und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entlastung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vorlägen. Er habe immer wieder versucht, seine Leistungspflicht zu erfüllen, der Kläger indes den Eintritt des Erfolges stets verhindert, indem er an allen Angeboten etwas auszusetzen gehabt habe. Dass er ihm nicht einfach ein unerwünschtes Fahrzeug vorgesetzt habe, sei aufgrund der üblichen Mindestlaufzeit von Leasingverträgen verständlich und könne keinen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Er habe seine Leistung an den Kläger mangels dessen Mitwirkung schlicht nicht erbringen können. Darüber hinaus sei die pauschalierte Schadensberechnung mit 1 % von 45.000,00 € pro Monat fehlerhaft. Aus der Rechtsprechung des Eufach0000000040s ergebe sich, dass der Schaden richtigerweise in der Differenz zwischen der Vermögenslage bestehe, die eingetreten wäre, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Arbeits- und Abschluss eines Dienstwagenüberlassungsvertrages hätte der Kläger Aufwendungen für seinen eigenen Pkw erspart, denn diesen hätte er dann veräußert oder abgemeldet. Da der Kläger den gesamten Zeitraum seiner Beschäftigung hindurch über einen eigenen Wagen verfügt habe, bestehe sein Schaden nicht im entgangenen Gebrauchsvorteil eines Wagens bis zum Preis von 45.000,00 €, sondern in den von ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten für den Betrieb seines eigenen Fahrzeugs. Diesen Schaden müsse der Kläger konkret darlegen. Daran fehle es. Schließlich greife das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ein, da der Kläger 20 Leasingangebote abgelehnt habe und nun erstmals Entschädigung wegen Vertragsverletzung verlange. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er die Überlassung des Dienstwagens jemals gefordert bzw. entsprechenden Geldersatz verlangt hätte. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, Angebote abzulehnen. Einerseits die Mitwirkung an der Erfüllungshandlung zu versagen, andererseits eine Entschädigung wegen Nichterfüllung zu verlangen, sei aber offenkundig widersprüchlich und mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16.05.2023, Az. 4 Ca 180/22, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 14.08.2023 (Bl. 324 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, vor, der Beklagte sei mit seinem neuen Vortrag, es wäre eine gesonderte Vereinbarung notwendig gewesen, um überhaupt Anspruch auf einen Dienstwagen zu begründen, präkludiert, da er dies erstinstanzlich mit keinem Wort erwähnt habe. Unabhängig davon könne aber selbst bei großzügiger Auslegung von § 9 des Arbeitsvertrages keine Bedingung erkannt werden, von der die gesamte Dienstwagenvereinbarung abhängen solle. Nach Satz 1 von § 9 stelle der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, gemäß Satz 2 sollten lediglich Einzelheiten extern geregelt werden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass die gesonderte Vereinbarung für das Stehen und Fallen des kompletten Dienstwagenanspruchs verantwortlich wäre. Eine so verstandene Klausel wäre zudem intransparent und damit unwirksam. Der Arbeitnehmer gehe davon aus, dass ihm ein Dienstwagen zustehe, gerade weil die vom Beklagten konstruierte "Bedingung" im Arbeitsvertrag erst hinter dem generellen Anspruch auf den Dienstwagen stehe. In einer solchen Klausel läge des Weiteren eine unberechtigte Benachteiligung des Arbeitnehmers, da der Dienstwagen für diesen einen Teil seines Lohns darstelle, mithin einen Teil der arbeitgeberseitigen Hauptleistungspflicht. Könnte der Arbeitgeber einseitig verhindern, dass der Arbeitnehmer die Früchte seiner Hauptleistungspflicht ziehe, indem er die angeblich erforderliche Bedingung verhindere, liege darin eine unberechtigte Benachteiligung. Eine Exkulpation sei dem Beklagten nicht gelungen, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe. Soweit der Beklagte die angeblich vorgelegten Leasingangebote anführe, verkenne er bereits, dass Anlagen keinen Parteivortrag ersetzten. Trotz des gerichtlichen Auflagenbeschlusses habe er keinen substantiierten Sachvortrag gehalten, sondern lediglich seine Ehefrau als Zeugin benannt, was gegen den im Arbeitsgerichtsprozess geltenden Beibringungsgrundsatz verstoße. Hinsichtlich der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ab wann in eine Beweisaufnahme einzutreten sei, verkenne er, dass nach eben dieser Rechtsprechung der Pflicht zur Substantiierung nicht genügt sei, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet seien, dass das Gericht aufgrund ihrer Darstellung überhaupt nicht beurteilen könne, ob die Behauptung erheblich sei, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran geknüpften Rechtsfolge erfüllt seien. So liege es hier. Der Beklagte stelle es unrichtigerweise so dar, als hinge der Abschluss eines Leasingvertrages von einer vertraglichen Willenserklärung des Klägers ab und nicht von den Willenserklärungen seitens Leasinggeber (Autohaus oder Bank) und Leasingnehmer (Beklagter). Der Arbeitsvertrag begründe einen Anspruch auf einen Dienstwagen, nicht notwendigerweise auf einen Leasing-Dienstwagen. Daher scheitere ein Verschulden des Beklagten auch nicht an der von diesem behaupteten, unterlassenen Mitwirkung beim Abschluss eines solchen Vertrages. Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Fehlerhaftigkeit der pauschalierten Schadensberechnung greife nicht, da das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung vor dem Hintergrund getroffen habe, dass der Arbeitnehmer über einen eigenen gleichwertigen Pkw verfügt habe. Dies sei bei ihm nicht der Fall, da er lediglich seinen alten Peugeot weitergefahren habe, der nicht gleichwertig zu einem ihm arbeitsvertraglich zugesagten Dienstwagen bis zu einem Bruttolistenpreis von 45.000,00 € sei. Die Schadensberechnung nach der 1 %-Methode sei einschlägig und gefestigt. Die Berufung des Beklagten auf § 242 BGB sei nicht mehr als ein Notnagel. Dass er den Beklagten nicht aufgefordert hätte, ihm einen Dienstwagen zu beschaffen, sei schlicht falsch. Letztlich sei sogar das Gegenteil unstreitig, da der Beklagte erstinstanzlich seine vorgetragenen Gesprächsdaten mit Nichtwissen bestritten habe. Dies sei aber nur außerhalb des Bereichs der eigenen Handlung und eigenen Wahrnehmung der Partei zulässig. Daran fehle es hier. Der Beklagte sei bei den angeführten Gesprächen zugegen gewesen. Zudem hätte er sein substantiiertes Vorbringen nicht pauschal, sondern substantiiert bestreiten müssen. Auch daran fehle es. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.