Urteil
8 Sa 266/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0418.8Sa266.22.00
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Leitsätze
1. Zur Eingruppierung einer Gartenbautechnikerin nach Anl A Teil II Nr 9.1 TV-L, welche beim Arbeitgeber als Versuchstechnikerin im Institut für Phytomedizin, Fachgebiet Mykologie und Bakteriologie, und in der Abteilung Gartenbau (Bereich Zierpflanzenbau) tätig ist, da nach einer Gesamtschau die Tätigkeit wesentlich nicht durch technische Aspekte geprägt wird, sondern durch gartenbauliche und gartenbautechnische, also in weiterem Sinne agrarwirtschaftliche Aspekte.(Rn.99)
(Rn.108)
2. Zur Abgrenzung der Eingruppierungsabschnitte 9 und 22.2 des Teil II der Anlage A zum TV-L im vorliegendem Einzelfall.(Rn.101)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 03.08.2022, Az. 3 Ca 1108/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung einer Gartenbautechnikerin nach Anl A Teil II Nr 9.1 TV-L, welche beim Arbeitgeber als Versuchstechnikerin im Institut für Phytomedizin, Fachgebiet Mykologie und Bakteriologie, und in der Abteilung Gartenbau (Bereich Zierpflanzenbau) tätig ist, da nach einer Gesamtschau die Tätigkeit wesentlich nicht durch technische Aspekte geprägt wird, sondern durch gartenbauliche und gartenbautechnische, also in weiterem Sinne agrarwirtschaftliche Aspekte.(Rn.99) (Rn.108) 2. Zur Abgrenzung der Eingruppierungsabschnitte 9 und 22.2 des Teil II der Anlage A zum TV-L im vorliegendem Einzelfall.(Rn.101) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 03.08.2022, Az. 3 Ca 1108/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin nicht nach Unterabschnitt 22.2 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert ist, sondern nach Unterabschnitt 9.1. 1. Unstreitig kann die Klägerin die von ihr begehrte Vergütung nach EG 9b (Stufe 6) der Entgeltordnung des TV-L nicht aus einer Eingruppierung in UA 9.1 herleiten, da Voraussetzung hierfür eine Tätigkeit "als Leiter kleinerer Pflanzenbeschaustellen oder mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau" wäre. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Ebenso unstreitig ist, dass sie einen entsprechenden Vergütungsanspruch nicht aus einer Eingruppierung in UA 22.3 herleiten kann, da dieser ausschließlich "technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung" benennt und die Klägerin über einen solchen staatlichen Abschluss, etwa als landwirtschaftlich-, biologisch- oder chemisch-technische Assistentin, nicht verfügt. 2. Die Klägerin ist zutreffend in Abschnitt 9 UA 9.1 (Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte) eingruppiert. a) Nach § 12 Abs. 1 S. 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L). Dabei ist gem. § 12 Abs. 1 S. 3 TV-L für die Eingruppierung die vom Angestellten nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgeblich. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag, wobei der Arbeitgeber in den vertraglich gezogenen Grenzen die auszuübende Tätigkeit durch Ausübung seines Direktionsrechts konkretisieren kann (BAG 26.03.1997 – 4 AZR 489/95 – AP Nr. 223 zu § 22, 23 BAT 1975; LAG Rheinland-Pfalz 04.06.2019 – 8 Sa 365/18). Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht gem. § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des oder der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen, wobei jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten ist und dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich eine Eingruppierung der Klägerin in UA 9.1 der Entgeltordnung Teil II. aa) Die Klägerin unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des UA 9.1. Nach Absatz 1 Satz 1 von dessen Vorbemerkung erfasst der Unterabschnitt gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Dieselbe Formulierung findet sich in den Entgeltgruppen 9a (Fgr 1) und 9b des UA 9.1. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen unstreitig, da sie gelernte Gärtnerin ist und an der Fachschule für Technik der Staatsschule für Gartenbau und Gartenbauwirtschaft der Universität E. die Ausbildung zum staatlich geprüftem Techniker (Fachrichtung Gartenbau, Schwerpunkt Erwerbsgartenbau) erfolgreich abgeschlossen hat. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Dabei ist die Fachrichtung der Klägerin – Gartenbau – nicht nur eine Spezialisierung innerhalb der zahlreichen Fachrichtungen, für die ein Abschluss als staatlich geprüfter Techniker erworben werden kann, sondern der Bereich des Gartenbaus wird explizit in der Überschrift sowohl des Abschnitts 9 sowie des UA 9.1 der Entgeltordnung aufgeführt. Zudem zeigt die Überschrift des UA 9.1, dass es sich bei den erfassten Gartenbau-Beschäftigen durchaus um Beschäftigte mit Tätigkeiten technischer Natur handeln darf, da er gerade auch "gartenbautechnische" Beschäftigte nennt. Ausweislich ihrer Stellenbezeichnung beim beklagten Land wird die Klägerin als "Gartenbautechnikerin" geführt und damit nicht als allgemeine, sondern als auf den Fachbereich Gartenbau spezialisierte Technikerin / technische Beschäftigte. Damit stellt sich UA 9.1 bereits von seinem persönlichen Geltungsbereich als spezieller im Vergleich zu UA 22.2 (Techniker) dar. Den Schwerpunkt des Gartenbaus verdeutlicht zudem der Umstand, dass sie ihre Ausbildung an der Staatsschule für Gartenbau und Gartenbauwirtschaft absolviert und dort ihren Abschluss als staatlich geprüfter Techniker mit der Fachrichtung Gartenbau und dem Schwerpunkt Erwerbsgartenbau erworben hat. bb) Auch die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten ergeben eine Prägung agrarwirtschaftlicher, nicht aber technischer Art, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. aaa) Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass die Klägerin unstreitig – wie in ihrer Stellenbeschreibung vorgesehen – mehrere Tätigkeiten ausübt, die in den Protokollnotizen zu UA 9.1, dort insbesondere zu EG 9a, benannt werden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 22 f. seiner Entscheidungsgründe (unter cc) wird insoweit verwiesen und dies ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG festgestellt. So nennt die Protokollnotiz Nr. 8a als Tätigkeit i.S.d. EG 9a Fgr 1, 2 und 3 das Durchführen und Auswerten schwieriger Versuche und Gegenüberstellen der Ergebnisse. Genau diese Formulierung findet sich in der Stellenbeschreibung der Klägerin zu Arbeitsvorgang 1a am Ende des ersten Absatzes. Wie sich aus dem in der Stellenbeschreibung vorangestellten Text zu Arbeitsvorgang 1a ergibt, betrifft diese Wertung die Forschungsarbeiten der Klägerin im Fachbereich Mykologie, wo sie als Versuchstechnikerin mit der Durchführung und Auswertung von Labor-, Gewächshaus- und Freilandversuchen mit pilzlichen Krankheitserregern betraut ist. Insoweit hat die Klägerin bereits in ihrer Klagebegründung hervorgehoben, dass die vorgenannten Tätigkeiten von entscheidender Bedeutung für den Beratungsauftrag gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz seien und die von ihr bzw. ihrer Abteilung durchgeführten Versuche zur wissenschaftlichen Grundlage von Gesetzes- bzw. Verordnungsentwürfen gemacht werden sollten. Auch in der Abteilung Gartenbau ist sie ausweislich ihrer Stellenbeschreibung (unter Nr. 1a) an der Durchführung und Auswertung von Gewächshausversuchen mit Pilzen und Schadinsekten an verschiedenen Kulturen beteiligt. Dabei werden für die wissenschaftliche Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und biologischen Präparaten Versuchspflanzen appliziert, inokuliert und der Befall bonitiert, Tätigkeiten, die in der Protokollnotiz Nr. 8m genannt werden. Die weiter in Nr. 8m genannten selbständigen pflanzenbaulichen Beurteilungen und Schätzungen, z. B. Bonitierungen oder Schadensfeststellungen, finden sich beinahe wörtlich in der Stellenbeschreibung der Klägerin unter Nr. 1a im dritten Absatz wieder. Schließlich wirkt die Klägerin unstreitig im Sinne der Protokollnotiz Nr. 8i bei Fachlehrgängen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung mit. Ob sie dies lediglich unterstützend oder in hervorgehobener verantwortlicher Position vollzieht, ist nach dem Wortlaut der Protokollnotiz nicht maßgeblich. Zudem hat die Klägerin selbst vorgetragen, im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5a die dort genannten Tätigkeiten auszuüben (selbständiges Planen und Auswerten von Versuchen und Wertprüfungen besonderer Schwierigkeit, z.B. mit gleichzeitig mehreren Fragestellungen (Komplexversuche) oder z.B. für landtechnische Verfahren der Innen- und Außenwirtschaft), ebenso wie Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 6a (selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden). Der Umstand, dass dies Tätigkeiten im Sinne der EG 11 Fgr 2 bzw. EG 10 Fgr 2 sind, spricht nicht gegen eine Eingruppierung in UA 9.1, da die vorgenannten Tätigkeiten gerade in den Protokollnotizen dieses Unterabschnitts stehen und dort lediglich einer höheren Entgeltgruppe als der EG 9a zugeordnet werden. Hieraus ergibt sich indes nicht, dass die Klägerin nicht in UA 9.1, sondern in den von ihr begehrten UA 22.2 eingruppiert wäre, sondern lediglich, dass sie verschiedene Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotizen zu UA 9.1 ausübt und je nach deren Umfang bzw. zeitlichem Anteil dort in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert ist. bbb) Der Einwand der Klägerin, aus Protokollnotiz Nr. 8 ergebe sich allenfalls, dass sie drei der dort aufgeführten dreizehn Tätigkeiten ausübe, was für eine Eingruppierung in UA 9.1 nicht genüge, greift nicht. Wie sie selbst an anderer Stelle zutreffend feststellt, handelt es sich bei den in der Protokollnotiz aufgezählten Tätigkeiten lediglich um Beispiele, die weder umfassend noch abschließend sind. Für die Eingruppierung kommt es allein darauf an, mit welchen Zeitanteilen die jeweiligen Tätigkeiten vom Angestellten auszuüben sind. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Angestellte sämtliche der aufgeführten Tätigkeiten ausübt. Dies wäre mitunter auch gar nicht möglich, wenn manche der aufgeführten Tätigkeiten das Arbeitsvolumen des Angestellten bereits ausschöpfen. Bei der Klägerin machen die in den Protokollnotizen 8a, m und i 60% der Arbeitszeit aus (50% zu Nr. 1a und 10% zu Nr. 3 der Stellenbeschreibung). Im Übrigen hat sie im Hinblick auf die von ihr begehrte Eingruppierung in UA 22.2 überhaupt keine konkreten Tätigkeiten benannt und entsprechend subsumiert, sondern sich lediglich auf ihren formellen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin berufen. Dies genügt nicht, auch nicht im Rahmen des von ihr angeführten "Gesamtbildes" aus ihrem Abschluss und ihren labortechnischen mikrobiologischen und mikroskopischen Tätigkeiten (dazu sogleich unter ccc). Zwar enthält UA 22.2 anders als UA 9.1 keine detaillierten Protokollnotizen mit ausführlichen Tätigkeitsbeschreibungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin, die für die von ihr begehrte Eingruppierung die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BAG 26.03.1997 – 4 AZR 489/95 – und 19.05.2010 – 4 AZR 912/08, AP Nr. 223 und 314 zu § 22, 23 BAT 1975; Schwab/Weth/Korinth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 46 Rn. 128, 130), von einer substantiierten Darlegung absehen könnte, welche konkreten Tätigkeiten sie aus welchem Grunde unter UA 22.2 statt unter UA 9.1 fassen will. Hierzu hält sie jedoch, was das beklagte Land zu Recht rügt, keinerlei Sachvortrag. Der lediglich allgemeine Verweis auf ihren formellen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin mag ihr grundsätzlich den Anwendungsbereich von UA 22.2 eröffnen. Der bloße Verweis auf ihren Abschluss genügt jedoch nicht, um auf eine Subsumtion der von ihr im Einzelnen auszuübenden Tätigkeiten verzichten zu können, da, wie oben dargestellt, UA 9.1 für sie nicht nur ebenfalls einschlägig, sondern darüber hinaus als speziellere Regelung vorrangig ist. Daher hätte sie nicht nur darzulegen gehabt, dass sie grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich des UA 22.2 fallen mag, sondern zudem, aus welchem Grunde die einschlägige und speziellere Regelung des UA 9.1 einschließlich der unstreitig auf die von ihr auszuübenden Tätigkeiten passenden Protokollnotizen gleichwohl ausnahmsweise für sie nicht anwendbar sein sollte. An diesbezüglichem Sachvortrag fehlt es indes. ccc) Soweit sie sich darauf beruft, aus dem Gesamtbild ihres Abschlusses als staatlich geprüfte Technikerin und ihren labortechnischen Tätigkeiten, also den mikrobiologischen und mikroskopischen Untersuchungen, ergebe sich, dass sie UA 22.2 zuzuordnen sei, verfängt dies nicht. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin, wenn sie eine höhere Eingruppierung für zutreffend hält, die Darlegungs- und Beweislast für die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen trägt. Trotz Rüge des beklagten Landes, die mikrobiologischen und mikroskopischen Tätigkeiten fielen für die Klägerin insgesamt lediglich in einem Umfang von 25% ihrer Gesamtarbeitszeit an, hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz keinerlei Darlegungen getätigt, die den Schluss darauf zulassen könnten, dass sie derartige Tätigkeiten tatsächlich iSv § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L zumindest zu 50% ausüben würde. Daher kann auch dahinstehen, ob – worauf das Arbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung abgestellt hat (S. 24 des Urteils) – die Übertragung umfangreicher molekularbiologischer und mikroskopischer Untersuchungen durch die im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung (BAG 26.03.1997 – 4 AZR 489/95 – AP Nr. 223 zu § 22, 23 BAT 1975; LAG Rheinland-Pfalz 25.06.1998 – 5 Sa 1119/97; 04.06.2019 – 8 Sa 365/18) "für Personalangelegenheiten zuständige Stelle" erfolgte. Eine dahingehende Prüfung wäre nur veranlasst, wenn die Klägerin substantiiert vorgetragen hätte, dass eine solche Übertragung durch ihre Vorgesetzten Frau Dr. G. und Herrn Dr. K. in einem Ausmaß angefallen wäre, das zu einer Höhergruppierung (in EG 9b) hätte führen können, da die höherwertigen Tätigkeiten insgesamt einen Zeitanteil von mindestens 50% ausmachten. Daran fehlt es jedoch. cc) UA 9.1 mag für agrarwirtschaftlich geprägte Berufsfelder allgemein wie auch für Beschäftigte im Gartenbau im Besonderen nicht abschließend sein. So nennt die Entgeltordnung etwa in UA 15.4 Gärtnermeister und Meister im gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Betrieb, in UA 22.3 landwirtschaftlich-technische Assistenten oder in Teil III (Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten) im dortigen UA 3.2 Beschäftigte im Gartenbau. Gleichwohl handelt es sich bei den genannten Regelungsabschnitten um keine allgemeineren Berufsfelder, sondern ebenfalls um solche, die ausdrücklich im Bereich Gartenbau angesiedelt sind, oder – soweit dies etwa bei UA 22.3 nicht der Fall ist – es liegt darin begründet, dass der Regelungstext das Berufsbild (dort des landwirtschaftlich-technischen Assistenten) explizit erwähnt und damit keinen Spielraum für die Frage lässt, welcher Unterabschnitt bei einem landwirtschaftlich-technischen Assistenten vorrangig ist. Auch wenn in einem Unterabschnitt eine bestimmte Ausbildung oder ein bestimmter Berufs-/Hochschulabschluss zur Voraussetzung gemacht wird, hängt die Eingruppierung (immer noch) von der Art der auszuübenden Tätigkeit ab. Sowohl nach dem Vortrag der Parteien wie auch nach der von der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffenen Stellenbeschreibung wird deutlich, dass die Tätigkeit der Klägerin wesentlich nicht durch technische Aspekte geprägt wird, sondern durch gartenbauliche und gartenbautechnische, also in weiterem Sinne agrarwirtschaftliche Aspekte. c) Auch mit ihren weiteren Berufungsangriffen dringt die Klägerin nicht durch. aa) Ihr Einwand, ab EG 9b passe die Aufzählung des Tätigkeitenkatalogs in UA 9.1 nicht mehr auf sie, da es dort maßgeblich um Pflanzenbeschau oder Gutachtertätigkeiten gehe, verfängt nicht. Dies zeigt nur, dass die Tätigkeiten der Klägerin eine Eingruppierung in EG 9b oder höher innerhalb des UA 9.1 nicht rechtfertigen. Da UA 9.1 aber aus den oben dargelegten Gründen der für sie vorrangig einschlägige ist, kann sie sich nicht darauf berufen, bis EG 9a möge sie diesem Unterabschnitt unterfallen, ab EG 9b müsse sie dann aber in den Regelungsbereich eines allgemeineren Abschnitts (UA 22.2) wechseln. Die Klägerin ist nach den Regelungen des für sie spezielleren UA 9.1 zu bewerten und dort in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Voraussetzungen sie mit den von ihr auszuübenden Tätigkeiten erfüllt. Diese Tätigkeiten lassen sich ausweislich der Protokollerklärung Nr. 8 für EG 9a Fgr 1, in der die Klägerin eingruppiert ist, auch finden. Soweit sie darüber hinaus vorträgt, in den Protokollerklärungen Nr. 5a und 6a zu UA 9.1 aufgeführte Tätigkeiten auszuüben, ist dies kein Argument für eine Eingruppierung in UA 22.2, sondern hieran wird im Gegenteil deutlich, dass sich in UA 9.1 von ihr auszuübende Tätigkeiten nicht nur in EG 9a finden. Sofern diese jedoch nicht den erforderlichen zeitlichen Umfang von mindestens 50% erreichen, ist die Klägerin trotz dieser Tätigkeiten gleichwohl nicht höher als in EG 9a eingruppiert. bb) Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ferner darauf verweist, ihr unstreitiger Anteil an mikrobiologischen und mikroskopischen Tätigkeiten, die an sich EG 9b unterfielen, zeige, dass ihre Tätigkeit keine rein landwirtschaftliche sei, ändert dies ebenfalls nichts. Für eine Eingruppierung ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Tätigkeiten ausschließlich einer einzigen Entgeltgruppe unterfallen. Erforderlich ist gem. § 12 Abs. 1 TV-L lediglich, dass die in einer Entgeltgruppe benannten Tätigkeitsmerkmale zumindest zur Hälfte, also zu 50%, durch die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit anfallen. cc) Auf eine Ungleichbehandlung mit den UA 22.3 unterfallenden technischen Assistenten, insbesondere den landwirtschaftlich-technischen Assistenten, kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. aaa) Ausweislich des klaren und eindeutigen Wortlauts verlangt UA 22.3 "technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts". Die Klägerin verfügt unstreitig über keine staatliche Ankerkennung als (landwirtschaftlich-, biologisch- oder chemisch-)technische Assistentin. Bereits aus diesem Grunde kommt für sie eine Eingruppierung nach UA 22.3 nicht in Betracht. Daher befindet sie sich nicht in vergleichbarer Lage mit einem der genannten technischen Assistenten, was Voraussetzung für eine Ungleichbehandlung i.S.d. allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wäre. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht unter II. seiner Entscheidungsgründe (S. 25 des Urteils) zutreffend hingewiesen. Ab EG 9b haben die Tarifpartner bewusst keine Gleichstellung "sonstiger Beschäftigter" mehr vorgesehen, weshalb eine entsprechende Anwendung der Tätigkeitsmerkmale auf sonstige Beschäftigte selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn diese über eine mindestens gleichwertige Ausbildung verfügen, wie es die Klägerin für sich geltend macht (vgl. hierzu BAG 26.11.1980 – 4 AZR 809/78 – AP Nr. 37 zu § 22, 23 BAT 1975; 23.10.1991 – 4 AZR 184/91; Sponer/Steinherr/Brockmann, TV-L, Stand: Januar 2021, EntgeltO Länder II 22.3 Rn. 26). Nach dem Tarifwortlaut ist allein das Vorliegen des formellen Aktes der staatlichen Anerkennung – hier als "Technischer Assistent" – entscheidend, das Fehlen dieses formellen Aktes kann nicht durch das Vorhandensein gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen oder durch eine anderweitige Ausbildung ersetzt werden (BAG 23.10.1991 – 4 AZR 184/91). Daher verbietet sich der von der Klägerin im Rahmen des von ihr bemühten Gleichbehandlungsgrundsatzes gezogene Erstrechtschluss, ihr stehe aufgrund ihrer im Vergleich zu einem technischen Assistenten höherwertigen Ausbildung eine Vergütung nach EG 9b zu. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, hinsichtlich der molekularbiologischen und mikroskopischen Tätigkeiten sei ihre Stellenbeschreibung mit der der in ihrer Arbeitsgruppe Mykologie tätigen technischen Assistenten ähnlich oder gar identisch, genügt dies nicht, zum einen aus dem vorgenannten Grunde, dass es bei der Klägerin an einer staatlichen Anerkennung als technischer Assistentin fehlt, zum anderen, weil sie selbst eine Ähnlichkeit bzw. Identität der Stellenbeschreibungen nur in Bezug auf diesen Tätigkeitsausschnitt behauptet, dieser aber nicht den in § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L geforderten Zeitanteil von zumindest 50% erreicht. bbb) Unabhängig hiervon scheidet eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auch deshalb aus, weil das beklagte Land mit der Vergütung der technischen Assistenten lediglich den Eingruppierungsregelungen des UA 22.3 folgt. Im Rahmen eines solchen bloßen (Tarif-)Normenvollzuges kommt eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von vornherein nicht in Betracht, da dieser den Arbeitnehmer lediglich gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers schützt und daher nur dort eingreift, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft (BAG 15.04.2008 – 1 AZR 65/07 – NZA 2008, 888, 889; 18.03.2009 – 4 AZR 64/08 – NZA 2009, 1028, 1042; 22.12.2009 – 3 AZR 895/07 – NZA 2010, 521, 525; 06.07.2011 – 4 AZR 596/09 – NZA 2011, 1426 Rn. 23; 21.05.2014 – 4 AZR 50/13 – NZA 2015, 115 Rn. 29; 06.07.2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 32; LAG Rheinland-Pfalz 04.06.2019 – 8 Sa 365/18). So liegt es hier. d) Daher rechtfertigt die Berufungsbegründung keine andere Bewertung des Sachverhalts, als sie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt wurde. 3. Das erstinstanzliche Urteil war daher nicht abzuändern und die Berufung zurückzuweisen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da es hierfür an den Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG fehlt. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin. Die Klägerin trat zum 01.03.1995 als "vollbeschäftigte Angestellte" in die Dienste des beklagten Landes. Sie ist gelernte Gärtnerin und absolvierte an der Fachschule für Technik der Staatsschule für Gartenbau und Gartenbauwirtschaft der Universität E. die zweijährige Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker, die sie am 18.06.1993 erfolgreich abschloss. In ihrem Abschlusszeugnis heißt es insoweit: "(Die Klägerin) hat nach der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Fachschulen für Technik (Techniker VO) die genannte Fachschule besucht, die Abschlussprüfung bestanden und ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Gartenbau Schwerpunkt Erwerbsgartenbau zu führen." Seit dem 15.03.2006 wird sie vom beklagten Land als Versuchstechnikerin im Institut für Phytomedizin, Fachgebiet Mykologie und Bakteriologie, und in der Abteilung Gartenbau (Bereich Zierpflanzenbau) im Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Rheinpfalz in F-Stadt eingesetzt. In ihrer Stellenbeschreibung vom 02.11.2020 (Bl. 495 ff. d.A.) mit der Stellenbezeichnung "Staatl. Geprüfter/e Gartenbautechniker/in im Institut für Phytomedizin, Fachgebiet Mykologie und Bakteriologie bzw. in der Abteilung Gartenbau" heißt es unter "Beschreibung der durch die Stelleninhaberin/den Stelleninhaber auszuübenden Tätigkeiten gemäß § 12 TV-L und der Protokollerklärung hierzu (Arbeitsvorgänge)": "a: Arbeitsvorgang b: hierfür benötigte Kenntnisse und Fähigkeiten zeitl. Anteile in % lfd. Nr.: 1 2 3 4 a) Forschungsarbeiten am Institut für Phytomedizin im Fachgebiet Mykologie und in der Abteilung Gartenbau (im Bereich Zierpflanzenbau) Durchführung von Forschungsarbeiten zur Nutzung in der Beratung und zur Weiterentwicklung von Pflanzenschutzkonzepten. Hierzu zählen im Fachgebiet Mykologie die Durchführung und Auswertung von Labor-, Gewächshaus- und Freilandversuchen mit pilzlichen Krankheitserregern, wie beispielsweise die Verursacher der Esca-Krankheit, der Fäulniskrankheiten oder der Rebenperonospora. Die technische Durchführung der hierbei anfallenden Arbeiten beinhaltet neben allgemeinen mikrobiologischen bzw. mykologischen Arbeitstechniken, wie z. B. steriles Arbeiten, die Herstellung von Nährmedien, die Kultivierung und Vermehrung von Pilzen auch die Pflege von Versuchspflanzen im Gewächshaus und die sachgerechte Applikation von Pflanzenschutz- und Versuchsmitteln. Für die Identifizierung von Pilzen bis zur Gattungsebene werden sowohl mikroskopische als auch molekularbiologische Verfahren (PCR, DNA-Extraktionsmethoden, Gelelektrophorese) angewendet. Zu den Aufgaben zählen das Durchführen und Auswerten schwieriger, teilweise mehrfaktorieller Versuche und Gegenüberstellen der Ergebnisse. In der Abteilung Gartenbau ist die Stelleninhaberin an der Durchführung und Auswertung von Gewächshausversuchen mit Pilzen und Schadinsekten an verschiedenen Kulturen beteiligt. Für die wissenschaftliche Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und biologische Präparten werden Versuchspflanzen appliziert, inokuliert und der Befall bonitiert. Darüber hinaus werden für nachhaltige umweltfreundliche Anbauverfahren torffreie und torfreduzierte Substrate in verschiedenen Versuchsdesigns getestet. Die Forschungsarbeiten in der Mykologie und im Zierpflanzenbau beinhalten eine selbständige pflanzenbauliche Beurteilung z. B. von Sorten und ebenso eine Schadensfeststellungen, d.h. Schätzung des Befalls bzw. eventueller negativer Auswirkungen (Phytotoxizität) durch Bonitierungen und neben der Versuchsdurchführung und Versuchsauswertung auch die Dokumentation und die statistische Auswertung der Versuchsergebnisse. Für die statistische Auswertung der mehrfaktoriellen Versuchsdaten werden spezielle Verfahren angewendet, die den wissenschaftlichen Ansprüchen einer Berichterstellung entspricht. b) Die Stelleninhaberin benötigt eine abgeschlossene Ausbildung als Staatlich geprüfte Technikerin oder vergleichbarer Qualifikation sowie gründliche und umfassende Fachkenntnisse im Bereich der Biologie der Schaderreger und dem Versuchswesen im Pflanzenschutz und die selbständige Vorbereitung und Auswertung der Untersuchungen. Zur Durchführung der Arbeiten sind zudem weit über das Normalmaß an Kenntnissen und Fähigkeiten hinausgehende Leistungen notwendig. Hierzu zählen moderne Labor- und Analysemethoden (u. a. molekularbiologische Methoden, wie PCR und DNA-Extraktion) sowie Arbeitstechniken der Mikroskopie von Pilzen. Erforderlich ist darüber hinaus ein sehr hohes Maß an Sorgfalt und Verantwortung, insbesondere beim Umgang mit teuren Analysegeräten. Ein sachkundiger Umgang mit Pflanzenschutzmitteln ist die Voraussetzung für die Durchführung der Versuche. Die Stelleninhaberin wurde zudem in den Prüfungsausschuss „Sachkunde" berufen, der sie zur Abnahme der Sachkundeprüfung berechtigt. Sie wirkt daher regelmäßig bei Fachlehrgängen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung mit. a) Peronospora-Warndienst für die Rebschutzberatung Zu den Aufgaben und Tätigkeiten von der Stelleninhaberin im Arbeitsgebiet Mykologie zählen technische Vorbereitungen für die Durchführung des Peronospora-Warndienstes für das Anbaugebiet Pfalz. Die Arbeiten beinhalten die Sammlung und Aufbereitung von Klimadaten für die täglichen Infektionsauswertungen, die Erfassung von Infektionsereignissen, sowohl nach Modell berechnet als auch tatsächlich stattgefunden gemäß regelmäßiger und selbständiger Feldbonituren sowie die Bereitstellung der Infektionsdaten für das Internet und den allgemeinen Warndienst, inklusive Vorbereitungen / Aufbereitung der Daten für Informationsveranstaltungen des Instituts für Phytomedizin. Die Stelleninhaberin betreut damit die für das DLR Rheinpfalz zuständigen Wetterstationen und gewährleistet so die ordnungsgemäße Funktion. Sie trägt somit eine außerordentliche Verantwortung in diesem Bereich, denn diese Arbeiten stellen die Grundlage für die allgemeine Rebschutzberatung für die Pfalz dar. Darüber hinaus ist sie mit der Sicherung und Dokumentation aller relevanten Wetter- und Klimadaten beauftragt und schafft so notwendige Grundlagen für die Validierung bestehender Prognosemodelle und eine darauf aufbauende Langzeitprognose. Die Dokumentation, Auswertung und Aufbereitung der gesammelten Daten erfolgen fast ausschließlich über EDV mit spezieller Software. b) Die Stelleninhaberin benötigt eine abgeschlossene Ausbildung als Staatlich geprüfte Technikerin oder vergleichbarer Qualifikation, sowie gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Zur Abschätzung kritischer Infektionsperioden ist eine langjährige Erfahrung und ein besonders hohes Maß an Eigenverantwortung und Sorgfalt erforderlich aufgrund kurzfristiger Änderungen der Befallsrisiken und der damit verbundenen hohen wirtschaftlichen Auswirkung der auf der Prognose basierenden betrieblichen Pflanzenschutzmaßnahmen. a) Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen im Dualen Studiengang Weinbau und Oenologie Zu den Arbeiten zählen vorbereitende Tätigkeiten, wie z. B. das Sammeln von ausreichendem Probenmaterial für die Mikroskopie und die Anzucht von speziellen Pilz- und Bakterienkulturen sowie das Anleiten von Praktikumsteilnehmern. b) Die Stelleninhaberin benötigt eine abgeschlossene Ausbildung als Staatlich geprüfte Technikerin oder vergleichbarer Qualifikation, sowie gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Wichtige termingerechte vorbereitende Tätigkeiten sowie das Anleiten während der studentischen Übungen setzen ein überdurchschnittliches Maß an Eigenverantwortung und Fähigkeiten sowie Wissen und Selbstständigkeit voraus. a) EDV-Arbeiten am Institut für Phytomedizin Im Fachgebiet Mykologie und fachgebietsübergreifend am Institut für Phytomedizin fallen vielfältige EDV-Arbeiten an, die über die Standardverfahren hinausgehen und durch die Stelleninhaberin bewerkstelligt werden. Die Erstellung der neuen Homepage des Instituts für Phytomedizin wird durch die Stelleninhaberin koordiniert und gepflegt. Aktuelle Informationsdienste und praxisrelevante Befallsdaten werden ebenso regelmäßig im Internet veröffentlicht. b) Für die EDV-Arbeiten sind sowohl tiefgründige Kenntnisse von versuchstechnischen Zusammenhängen, als auch gründliche und umfassende Fachkenntnisse mit spezieller Software für Statistik und Versuchsdokumentation deutschlandweit (in MS Office, XLStat, PIAF) notwendig. Versuchsauswertungen erfordern den sicheren Umgang mit umfangreichen Excel-Dateien und die Anwendung komplexer Formeln. Die anfallenden EDV-Arbeiten erfordern damit ein weit über das normale Maß hinaus selbstständiges und eigenverantwortliches Handeln sowie das selbstständige Einarbeiten in neue Programmverfahren aufgrund ständig neuer Anforderungen und Anpassungen im Bereich der Digitalisierung. 75 10 10 5 Vergütet wurde die Klägerin ursprünglich nach Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt E Unterabschnitt I der Anlage 1a zum arbeitsvertraglich in Bezug genommenen BAT, nach Überleitung in den TV-L nach dessen Entgeltordnung (Anlage A Teil II Abschnitt 9 [Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau] Unterabschnitt 9.1 [Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte]) zunächst mit Entgeltgruppe EG 8, zuletzt (seit 01.01.2019) mit Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 Stufe 6. Dies entspricht einem Bruttomonatsverdienst von derzeit 4.055,96 EUR. Infolge einer Änderung der Entgeltordnung ab 01.01.2020 ergab sich eine Neuerung in Teil II Abschnitt 22 (Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen) Unterabschnitt 22.2 (Techniker). Dort war nunmehr eine Entgeltgruppe 9b vorgesehen für "Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben...". Vor diesem Hintergrund hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 15.03.2018 eine Überprüfung ihrer Fallgruppe beantragt. Mit Schreiben vom 25.05.2020 teilte ihr die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit, sie sei zutreffend in EG 9a TV-L eingruppiert. Mit Schreiben vom 31.08.2020 erklärte die Klägerin über ihre späteren Prozessbevollmächtigten, sie beantrage gem. § 29d TVÜ-L eine Höhergruppierung in EG 9b Unterabschnitt 22.2. Dies lehnte die ADD mit Schreiben vom 21.09.2020 ab. Wegen des weiteren Inhalts des vorgenannten Schriftwechsels wird auf den Inhalt der Anlagen K 6 bis K 8 verwiesen (Bl. 29 - 39 d.A.). Außer der Klägerin als Versuchstechnikerin umfasst die Arbeitsgruppe Mykologie neben der Vorgesetzten Frau Dr. G. noch Frau H.-H., Herrn I. und Frau J., bei denen es sich um landwirtschaftlich-, biologisch- oder chemisch-technische Assistenten handelt, die vom beklagten Land nach Teil II Abschnitt 22 UA 22.3 (Technische Assistenten) nach EG 9b vergütet werden. Die Entgeltordnung zum TV-L enthält u.a. folgende Regelungen: "Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen 9. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau 9.1 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte Vorbemerkung (1) 1Gartenbau, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben und nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro. Entgeltgruppe 11 1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) als Leiter von Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens 16 Pflanzenbeschauer oder Beschäftigte mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5) Entgeltgruppe 10 1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) als Leiter von Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens acht Pflanzenbeschauer oder Beschäftigte mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 6) Entgeltgruppe 9b Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als Leiter kleinerer Pflanzenbeschaustellen oder mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 9a 1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Beschäftigte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8) 2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8) 3. Beschäftigte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 3 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) Protokollerklärungen: Nr. 5 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 sind z.B.: a) Selbständiges Planen und Auswerten von Versuchen und Wertprüfungen mit besonderer Schwierigkeit, z.B. mit gleichzeitig mehreren Fragestellungen (Komplexversuche) oder z.B. für landtechnische Verfahren der Innen- und Außenwirtschaft; b) Durchführen von Versuchen und Wertprüfungen in größerem Ausmaß, wenn dem Beschäftigten mehrere gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte mindestens in Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1 oder 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind; Nr. 6 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 sind z.B.: a) Selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden; Nr. 8 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 1, 2 und 3 sind z.B.: a) Durchführen und Auswerten schwieriger Versuche und Gegenüberstellen der Ergebnisse; b) Überwachen der Leistungsprüfungen an Prüfstationen; c) Durchführen von Versuchen zur Feststellung von Sorten, die zu Gefrierverfahren geeignet sind; d) Produktionstechnische Beratung, z.B. in Spezialbetriebszweigen beim Aufbau von Erzeugerringen, Erzeugergemeinschaften oder Anbaugemeinschaften; Ausarbeiten von Einzelplänen wie Anbauplänen, Düngungsplänen, Fruchtfolgeplänen, Fütterungsplänen, Spritzplänen; e) Mitwirken bei Gruppen- und Massenberatungen durch Fachvorträge; f) Beratung bei der Planung von Gemeinschaftseinrichtungen für hauswirtschaftliche Zwecke; g) Beratung bei der Einrichtung von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsräumen; h) Beratung in der Organisation der Vatertierhaltung; i) Mitwirken bei Fachlehrgängen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung; j) Selbständiges Durchführen von Feldbegehungen unter produktionstechnischen Gesichtspunkten; k) Mitwirken bei Anerkennungsentscheidungen nach Feldbeständen bei der Saatenanerkennung; l) Arbeitszeitfeststellungen in der ländlichen Hauswirtschaft; m) Selbständige pflanzenbauliche Beurteilungen und Schätzungen, z.B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen oder Identifizierungen von Sorten. 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen 22.1 Ingenieure 22.2 Techniker Vorbemerkungen 1. (1) Die Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts gelten auch für Kerntechniker, Reaktortechniker, Rechenmaschinentechniker, Synchrotrontechniker, Tieftemperaturtechniker und Vakuumtechniker in Kernforschungseinrichtungen. (Entgeltgruppe 9b ab 1. Januar 2020:) Entgeltgruppe 9b Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 9a, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Entgeltgruppe 9a bis 31. Dezember 2019:) Entgeltgruppe 9a 1. Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die schwierige Aufgaben erfüllen. 2. Staatlich geprüften Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die selbstständig tätig sind. (Entgeltgruppe 9a ab 1. Januar 2020:) Entgeltgruppe 9a Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die selbständig tätig sind. 22.3 Technische Assistenten Vorbemerkung Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten oder landwirtschaftlich-technische Assistenten jeweils mit staatlicher Anerkennung. Entgeltgruppe 9b 1. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für technische Assistenten eingesetzt sind. 2. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern." Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten im Fachgebiet Mykologie, wie sie sich ihrer Stellenbeschreibung unter Nr. 1a im Einzelnen entnehmen ließen, seien von entscheidender Bedeutung für den Beratungsauftrag gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz. Ihre Abteilung wie auch sie selbst seien mit Versuchen betraut, die zur wissenschaftlichen Grundlage von Gesetzes- bzw. Verordnungsentwürfen gemacht werden sollten. Die Forschungsarbeiten in der Mykologie wie auch im Zierpflanzenbau der Abteilung Gartenbau beinhalteten eine selbständige pflanzenbauliche Beurteilung z. B. von Sorten und ebenso Schadensfeststellungen, d. h. Schätzung des Befalls bzw. eventueller negativer Auswirkungen durch Bonitierungen sowie neben der Versuchsdurchführung und -auswertung die Dokumentation und statistische Auswertung der Versuchsergebnisse. Für diese Auswertung der mehrfaktoriellen Versuchsdaten würden bis zu acht spezielle Verfahren angewendet, die den wissenschaftlichen Ansprüchen einer Berichterstellung entsprächen. Für die Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 1 der Stellenbeschreibung seien weit über das Normalmaß an Kenntnissen und Fähigkeiten hinausgehende Leistungen notwendig; dazu zählten moderne Labor- und Analysemethoden wie etwa molekularbiologische Methoden (PCR und DNA-Extraktion) sowie Arbeitstechniken der Mikroskopie von Pilzen. Erforderlich sei zudem ein sehr hohes Maß an Sorgfalt und Verantwortung, insbesondere beim Umgang mit den Analysegeräten. Für diesen Arbeitsvorgang sei daher, wie es die Stellenbeschreibung aufführe, eine abgeschlossene Ausbildung als staatliche geprüfte Technikerin oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich. Die molekularbiologischen und mikroskopischen Untersuchungen fielen zwar im Arbeitsalltag nicht ständig an. Dies liege jedoch daran, dass während der Planungsphase eines Versuchs noch keine Untersuchungen vorzunehmen oder auszuwerten seien. In der fortgeschrittenen Versuchsphase habe sie zeitweise bis zu mehrere hundert PCR und DNA-Extraktionen durchzuführen. Insoweit übe sie dieselben Tätigkeiten wie die in ihrer Arbeitsgruppe nach EG 9b vergüteten (in UA 22.3 eingruppierten) landwirtschaftlich-technischen Assistenten aus. Die Stellenbeschreibungen und Arbeitsvorgänge von ihr und Frau H.-H. seien in Bezug auf die molekularbiologischen und mikroskopischen Aufgaben ähnlich bis identisch. Zudem verfüge sie über einen höheren Bildungsabschluss als ihre Kollegen, da sie im Gegensatz zu diesen nicht nur eine schulische Ausbildung, sondern darüber hinaus eine zweijährige Ausbildung an einer Fachschule genossen habe. Die landwirtschaftlich-technischen Assistenten wie etwa Frau H.-H. hätten daher keine weiterreichenden Fachkenntnisse als sie, seien aber gleichwohl höher eingruppiert. Wenn landwirtschaftlich-technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung – die lediglich dem Abschluss einer normalen schulischen Ausbildung entspreche – in EG 9b eingruppiert seien, müsse dies erst Recht für sie als Versuchstechnikerin möglich sein, und zwar in Gestalt einer Eingruppierung in UA 22.2 (Techniker). Ihre Vorgesetzte, Frau Dr. G., habe sie gezielt mit den molekularbiologischen und mikrobiologischen Aufgaben betraut, um jemanden zu haben, der sowohl in Vollzeit als auch dauerhaft eine Stelle bekleide, um langfristige Planungssicherheit in Bezug auf die vorgenannten Untersuchungen sicherzustellen, dies vor dem Hintergrund, dass sich Frau H.-H. spätestens Mitte 2022 in den Ruhestand verabschiede, Herr I. keine molekularbiologischen Arbeiten wahrnehme und Frau J. lediglich eine Projektstelle bekleide, die wahrscheinlich Ende Februar 2022 auslaufe. Entgegen dem Vorbringen des beklagten Landes beinhalte UA 9.1 keine abschließende Regelung für sämtliche gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Beschäftigten. Dies zeige sich bereits daran, dass etwa landwirtschaftlich-technische Assistenten trotz ihres gartenbau- oder landwirtschaftlichen Bezuges unter UA 22.3 fielen. Soweit das beklagte Land auf einzelne Tätigkeiten der Protokollnotiz Nr. 8 zu UA 9.1 Bezug nehme, führe dies keineswegs zwingend zu einer Eingruppierung in UA 9.1, da die Aufzählung der Tätigkeiten ausweislich des Eingangssatzes von Nr. 8 lediglich beispielhaft genannt seien, also weder abschließend seien noch ausschlössen, dass entsprechende Tätigkeiten auch in Entgeltgruppen anderer Abschnitte zum Tragen kommen könnten. In Bezug auf die vom beklagten Land benannte Protokollnotiz Nr. 8a sei es so, dass sie nicht nur, wie dort angeführt, schwierige Versuche durchführen und auswerten sowie die Ergebnisse einander gegenüberstellen müsse, sondern vielmehr im Sinne der Protokollnotiz Nr. 6 zu EG 10 Fgr 2 Nr. 6a Versuche nach vorgegebenen Aufgabenstellungen selbständig plane und nach variationsstatistischen Methoden inklusive statistischer Erhebungen auswerte. Im Hinblick auf die vom beklagten Land weiter benannte Protokollerklärung Nr. 8i habe sie eine diesbezüglich fast identisch lautende Stellenbeschreibung mit den landwirtschaftlich-technischen Assistenten, wobei sie jedoch aufgrund ihrer Ausbildereignungsprüfung in einem viel höheren Maß als diese bei der Berufsaus- und -fortbildung mitwirke und dies aufgrund ihrer besonderen Eignung auch mit einer ganz anderen Qualität könne. Im Übrigen zeige sich an der Vorbemerkung Nr. 1 zu UA 22.2, der die Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts auch für Kerntechniker, Reaktortechniker, Rechenmaschinentechniker u.a. für anwendbar erkläre, bei denen es sich gerade um keine staatlich geprüften Techniker handle, dass der Unterabschnitt sämtliche Techniker – und damit erst recht solche mit staatlichem Abschluss – erfassen solle. Jedenfalls sei sie aufgrund ihrer Ungleichbehandlung im Vergleich zu den landwirtschaftlich-technischen Assistenten nach EG 9b zu vergüten. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.01.2020 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Entgeltordnung des TV-L zu vergüten; 2. die Beklagte zu verurteilen, 2.147,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat im Wesentlichen vorgetragen, der 75% der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachende Arbeitsvorgang Nr. 1 setze sich zusammen aus 50% vorrangig von Versuchstechnikern durchzuführenden Labor-, Gewächshaus- und Freilandversuchen, die dem üblichen Aufgabenprofil eines staatlich geprüften Gartenbautechnikers entsprächen und daher EG 9a UA 9.1 zuzuordnen seien, sowie einem weiteren Anteil von 25% für molekularbiologische und mikroskopische labortechnische Tätigkeiten und Untersuchungen, bei denen PCR und DNA-Extraktionen anfielen und die grundsätzlich von labortechnischen Assistenten, insbesondere biologisch- oder chemisch-technischen Assistenten, durchzuführen seien. Dieser 25%ige Anteil überwiege weder im Rahmen des Arbeitsvorgangs 1 noch bei der Tätigkeit der Klägerin insgesamt. Die Übertragung der vorgenannten labortechnischen Untersuchungen sei von vornherein an die Bedingung geknüpft gewesen, dass ihr Anteil bei der Tätigkeit der Klägerin nicht überwiege, was der Klägerin auch so mitgeteilt worden sei. Änderungen der Tätigkeit, die zu einer höheren Eingruppierung führten, müssten von der ADD genehmigt werden. Protokollnotiz Nr. 8a (Durchführen und Auswerten schwieriger Versuche und Gegenüberstellen der Ergebnisse) führe genau das auf, was die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsvorgangs 1 bei ihren Labor-, Gewächshaus- und Freilandversuchen zu tun habe. Bei der Versuchsplanung wirke sie nur unterstützend, nicht aber in verantwortlicher Funktion mit. Die im Arbeitsvorgang 1 anfallende "Auswertung der mehrfaktoriellen Versuchsdaten" finde sich in Protokollnotiz Nr. 5a zu UA 9.1 wieder, entsprechendes gelte für Protokollnotiz Nr. 8m (selbständige pflanzenbauliche Beurteilungen und Schätzungen, z.B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen oder Identifizierungen von Sorten). Zudem trage die Klägerin selbst vor, dass sie im Sinne der Protokollnotiz Nr. 6a Versuche nach vorgegebener Aufgabenstellung selbständig plane und nach variationsstatistischen Methoden auswerte, also Tätigkeiten ausführe, die in den Protokollnotizen zu UA 9.1 aufgeführt seien. Daran zeige sich, dass ihre Tätigkeiten nicht unter den allgemeinen Abschnitt 22 bzw. dessen UA 22.2 fielen, sondern unter den speziell für den Bereich Gartenbau einschlägigen Abschnitt 9 UA 9.1. Dieser erfasse alle staatlich geprüften Fachbeschäftigten, ob mit Studium oder fachspezifischer Ausbildung. UA 22.2 erwähne hingegen den Gartenbau nicht und zeige durch seinen Kontext im (Haupt-)Abschnitt 22 (Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen), dass für eine dortige Eingruppierung der Schwerpunkt ein technischer sein müsse. Die Gebiete Landbau, Weinbau oder Gartenbau unterfielen indes dem Bereich Agrarwirtschaft, nicht dem Bereich Agrartechnik. Daher sei die Klägerin zutreffend nach UA 9.1 bewertet. Auch wenn sie zu einem gewissen – wenngleich nicht ausreichenden – Anteil Tätigkeiten eines landwirtschaftlich-technischen Assistenten ausübe, könne sie nicht nach UA 22.3 (Technische Assistenten) bewertet werden, da hierfür ausweislich des Regelungstextes zwingende Voraussetzung eine staatliche Anerkennung als technischer Assistent sei, über die sie unstreitig nicht verfüge. Ob die sich daraus ergebenden vergütungsrechtlichen Konsequenzen und die jeweilige Zuordnung einzelner Tätigkeiten bzw. Ausbildungsabschlüsse zu bestimmten Entgeltgruppen stets in Gänze nachvollziehbar sei, spiele keine Rolle, da die tarifrechtlichen Vorgaben eindeutig und daher von ihr zu befolgen seien. Die von der Klägerin angeführte Ungleichbehandlung etwa zu den landwirtschaftlich-technischen Assistenten in ihrer Arbeitsgruppe Mykologie scheitere auch daran, dass deren Stellenbeschreibung nicht identisch mit der der Klägerin sei, sondern bei Frau H.-H. wie auch bei Herrn I. der Schwerpunkt der Tätigkeiten auf den Laborarbeiten und mikroskopischen Untersuchungen (mit 80% bzw. 60%) liege. UA 22.3 erfasse auch ausschließlich "Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung", also gerade keine sonstigen Beschäftigten mit vergleichbarer Ausbildung oder vergleichbarem Kenntnisstand. Daher unterfalle die Klägerin dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Unterabschnitts von vornherein nicht. Bei dem in der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitsvorgang Nr. 2 handle es sich ebenfalls um UA 9.1 zuzuordnende Tätigkeiten. Beim Arbeitsvorgang Nr. 3 (Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen im dualen Studiengang Weinbau und Oenologie) sei die Klägerin lediglich unterstützend, nicht aber verantwortlich tätig. Insoweit sei ihre Tätigkeit von Protokollnotiz Nr. 8i zu UA 9.1 erfasst (Mitwirken bei Fachlehrgängen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies zusammengefasst wie folgt begründet: Die Klägerin sei nicht nach UA 22.2, sondern nach UA 9.1 des Teils II der Entgeltordnung zu bewerten. UA 9.1 beinhalte für agrarwirtschaftlich geprägte Berufsfelder eine eigene spezielle und abschließende Eingruppierungsregelung. Diese gelte für gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte mit sämtlichen Abschlüssen, so im Fachbereich Gartenbau mit Hochschulbildung für die Entgeltgruppen 9b bis 13 sowie mit abgeschlossener Ausbildung für die Entgeltgruppen 6 bis 9a. Daher sei die Regelung für den genannten Fachbereich maßgeblich und gehe der allgemeinen Regelung für Techniker vor. Die Klägerin unterfalle als staatlich geprüfte Technikerin mit Fachrichtung Gartenbau mit Schwerpunkt Erwerbsgartenbau UA 9.1. Auch die konkret von ihr auszuübenden Tätigkeiten seien nach UA 9.1 zu bewerten, was sich insbesondere unter Berücksichtigung der dortigen Protokollnotizen zeige. So sei die unter Arbeitsvorgang 1 ihrer Stellenbeschreibung genannte Durchführung und Auswertung von Labor-, Gewächshaus- und Freilandversuchen mit pilzlichen Krankheitserregern eine Tätigkeit im Sinne der Protokollnotiz Nr. 8a. Protokollnotiz Nr. 8m erfasse die im Arbeitsvorgang 1 der Stellenbeschreibung genannte Tätigkeit bezüglich der Abteilung Gartenbau, da die Klägerin Versuchspflanzen appliziere, inokuliere und den Befall boniere. Auch ihre Dokumentation und statistische Auswertung der mehrfaktoriellen Versuchsdaten unter Anwendung von bis zu acht speziellen Verfahren seien Tätigkeiten im Sinne des UA 9.1. So seien nach Protokollnotiz Nr. 5a Tätigkeiten im Sinne der EG 11 Fgr 2 selbständiges Planen und Auswerten von Versuchen und Wertprüfungen mit besonderer Schwierigkeit. Protokollnotiz Nr. 6a nenne als Tätigkeiten im Sinne der EG 10 Fgr 2 selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden. Die Klägerin selbst führe insoweit an, dass sie diese Protokollnotiz erfülle. In Protokollnotiz Nr. 8i werde das Mitwirken bei Fachlehrgängen der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung genannt; insoweit führe Arbeitsvorgang Nr. 3 der Stellenbeschreibung an, die Klägerin wirke bei Fachlehrgängen und der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung mit. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die von ihr durchgeführten molekularbiologischen und mikroskopischen Untersuchungen die von ihr auszuübenden Tätigkeiten prägten und als hauptsächlicher Tätigkeitsbereich anzusehen seien. Eine Aufteilung der Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Mykologie sei insoweit nicht maßgeblich, sondern vielmehr, ob es sich bei diesen Tätigkeiten i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 3 TV-L um vom Angestellten nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeiten handle. Dies bestimme sich nach dem Arbeitsvertrag, Kollegen und ggf. auch unmittelbare Fachvorgesetzte könnten einen Anspruch auf Höhergruppierung des Angestellten nicht allein dadurch begründen, dass sie ihn eine höherwertige Tätigkeit ausüben ließen, ohne dass die Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vorliege. Eine solche Zustimmung habe die Klägerin nicht dargelegt. Ebenso wenig habe sie vorgetragen, dass und aus welchen Gründen sie davon ausgegangen sei, dass ihre Vorgesetzte Frau Dr. G. zur Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zuständig gewesen sei. Insoweit obliege ihr die Darlegungs- und Beweislast. Schließlich begründe auch der Verweis auf die Eingruppierung ihrer Kollegen nach UA 22.3 keinen Anspruch der Klägerin auf entsprechende Eingruppierung und Vergütung, da es bereits an einer hierzu erforderlichen Ungleichbehandlung gleichliegender Sachverhalte fehle. Die von der Klägerin benannten anderen Mitarbeiter wiesen unstreitig die in UA 22.3 geforderten Abschlüsse auf. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 520 ff. d.A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 08.09.2022 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit am 07.10.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit am 08.12.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag innerhalb verlängerter Berufungsfrist begründet. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 08.12.2022 (Bl. 609 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, UA 9.1 beinhalte eine abschließende Regelung für sämtliche agrarwirtschaftlich geprägten Berufsfelder. Bereits UA 22.3, der auch landwirtschaftlich-technische Assistenten erfasse, zeige, dass dies anders sei. Zudem erkläre die Vorbemerkung zu UA 22.2 diesen auch für bestimmte Techniker ohne Abschluss als staatlich geprüfter Techniker für anwendbar, was zeige, dass UA 22.2 alle staatlich geprüften Techniker erfassen wolle; mit diesem Argument habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Zwar beinhalte UA 9.1 eine spezielle Eingruppierungsregel für agrarwirtschaftlich geprägte Berufsfelder. Im Rahmen des Spezialisierungsgrundsatzes komme es jedoch stets darauf an, welche maßgebliche Prägung die streitgegenständlichen Arbeitsvorgänge hätten. Liege wie hier eine Fallgestaltung vor, bei der mehr als ein Abschnitt oder Unterabschnitt zur Anwendung kommen könnten, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Tarifauslegung eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Lösung zu finden. Diese Voraussetzungen erfülle die Auslegung des Arbeitsgerichts nicht. Der Wortlaut der Entgeltgruppen ab 9b aufwärts in UA 9.1 zeige, dass es dort maßgeblich um Pflanzenbeschau- oder Gutachtertätigkeiten gehe. Dies entspreche jedoch nicht ihrem Tätigkeitsfeld. Daher gehe UA 9.1 den Regelungen des Abschnitts 22 nicht vor. Die geschilderten Arbeitsvorgänge und Aufgaben wie beispielsweise die molekularbiologischen und mikroskopischen Untersuchungen zeigten, dass sie ebenso wie ihre in UA 22.3 eingruppierten Kollegen in einem sehr technischen Untergebiet der Landwirtschaft tätig sei. Dies gestehe das beklagte Land in einem Umfang von 25% ihrer Gesamtarbeitszeit selbst zu. Sowohl die Stellenbeschreibung wie auch der jeweilige Berufsabschluss könnten nur ein Indiz für die zutreffende Eingruppierung sein, eine Eingruppierung allein aufgrund einer bestimmten Berufsbezeichnung ohne den Blick auf die jeweiligen Arbeitsvorgänge verbiete sich. Daher möge ihr Abschluss bzw. die Fachrichtung ihres Abschlusses eine tarifliche Bewertung nach UA 9.1 indizieren. Das Gesamtgepräge ihrer Tätigkeit führe jedoch vor dem Hintergrund, dass sie Versuchstechnikerin sei, molekularbiologische und mikroskopische Untersuchungen vornehme und die Arbeitsgruppe Mykologie überwiegend Versuchs- und Forschungstätigkeiten wahrnehme, zu einer Bewertung nach UA 22.1 (gemeint wohl: 22.2). Dies werde durch den Verweis des beklagten Landes auf die Protokollnotizen Nr. 8a, i und m zu UA 9.1 nicht entkräftet. Vielmehr zeige sich daran, dass von den dreizehn unter Protokollnotiz Nr. 8 angeführten Tätigkeitsbeispielen lediglich drei auf ihre Tätigkeit passten und zwei davon bereits nach Auffassung des Arbeitsgerichts sowohl Tätigkeiten i.S.d. EG 10 Fgr 2 bzw. EG 11 Fgr 2 seien. Vor diesem Hintergrund hätte das Arbeitsgericht nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass ihre Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge denen der Agrarwirtschaft entsprächen. Zudem werde deutlich, dass sich ihre Tätigkeit pluralistischer gestalte, als es EG 9a in UA 9.1 vorsehe. Sofern das Arbeitsgericht beanstandet habe, sie habe nicht vorgetragen, dass eine Verständigung über eine umfängliche Übernahme molekularbiologischer und mikroskopischer Untersuchungen zwischen ihr und der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle erfolgt sei, und sie habe weiter nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie davon ausgegangen sei, dass ihre Vorgesetzten für die Übertragung höherwertigerer Tätigkeiten zuständig gewesen seien, stelle das Arbeitsgericht zu hohe Anforderungen an einen substantiierten Vortrag ihrerseits. Sie habe in der Regel auch keinen direkten Kontakt zu der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle. Ihre Vorgesetzten, Frau Dr. G und Herr Dr. K., seien ihr gegenüber weisungsbefugt, Herr Dr. K. sei zudem der Institutsleiter für Phytomedizin. Deren Anweisungen brauche sie nicht zu hinterfragen, insbesondere könne sie sich nicht jedes Mal, wenn ihr neue Aufgaben übertragen würden, bei der zuständigen Stelle für Personalangelegenheiten nach deren Rechtmäßigkeit erkundigen müssen. Zudem leuchte es einem Arbeitnehmer nicht stets ein, ob die Übertragung neuer Tätigkeiten zur Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit führe, dies könne offensichtlich sein, müsse es jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung richte sich die Eingruppierung nach den tatsächlich übertragenen und durchgeführten Arbeitsvorgängen. Dafür habe das beklagte Land ebenso Sorge zu tragen wie für eine der (arbeitgeberseits) gewünschten Entgeltgruppe angemessene Beschäftigung. Sie habe stets nur von ihren Vorgesetzten übertragene Arbeiten ausgeübt und zu keinem Zeitpunkt eigenmächtig Arbeitsvorgänge oder Tätigkeiten an sich gezogen. Dies habe das Arbeitsgericht außer Acht gelassen. Hätte es die Eingruppierungsfrage zutreffend entschieden, wäre es auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2. zu dem Schluss gekommen, dass ihr die geltend gemachte rückständige Vergütung zustehe. Die Klägerin beantragt, auf ihre Berufung hin das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 03.08.2022, Az. 3 Ca 1108/21, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.01.2020 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 der Entgeltordnung des TV-L zu vergüten und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.147,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 13.02.2023 (Bl. 638 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, und trägt vor, UA 9.1 sei, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, eine abschließende Regelung für die gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Beschäftigten, unabhängig davon, welchen genauen Abschluss diese aufweisen könnten. Die Protokollnotizen Nr. 8a, i und m, Nr. 5a und Nr. 6a zeigten exemplarisch auf, welche festgestellten Tätigkeiten von der Klägerin ausgeübt würden und zu der einzig zutreffenden Eingruppierung in UA 9.1 führten. Die von der Klägerin bemühten Auslegungsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Tarifverträgen griffen nur "im Zweifel" ein, aber nicht – wie hier –, wenn die auszuübende Tätigkeit klar bestimmbar und daher nicht auslegungsbedürftig sei. Der Anteil an molekularbiologischen und mikroskopischen Tätigkeiten der Klägerin liege nicht über 25% ihrer Gesamtarbeitszeit. Gegenteilige Darlegungen habe die Klägerin nicht getätigt. Ebenso wenig habe sie dargelegt, woraus sich eine Zuständigkeit ihrer Vorgesetzten ergeben solle, ihr Tätigkeiten zu übertragen, die zur Schaffung einer gänzlich neuen Stelle führen würden. Sowohl nach dem Wortlaut des UA 9.1 wie auch aus den festgestellten Tätigkeiten ergebe sich daher eine zutreffende Eingruppierung in UA 9.1., UA 22.2 führe demgegenüber in lediglich allgemeiner Weise Techniker auf, ohne irgendeinen Bezug zum agrarwirtschaftlichen Bereich. Im übrigen wird ergänzend auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.