Urteil
8 Sa 489/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0726.8SA489.21.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Corona-Beihilfe.(Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.11.2021, Az.: 5 Ca 218/21 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Corona-Beihilfe.(Rn.37) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.11.2021, Az.: 5 Ca 218/21 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. 519, 520 ZPO). II. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dem folgt das Landesarbeitsgericht in weiten Teilen der Begründung sowie im Ergebnis. Der Klageantrag ist zulässig aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere verstößt der Antrag nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Klägerin hat den Anspruch nicht im Wege einer unzulässigen alternativen Klagehäufung geltend gemacht. Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26; 19. März 2003 - 4 AZR 271/02 zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 275). Eine alternative Klagehäufung, bei der die Klagepartei ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig. Sie verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. ausführlich BAG 2. Oktober 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 18 mwN). Hier liegt keine alternative Klagehäufung vor. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer bestätigt hat, war die Klage schon erstinstanzlich so zu verstehen, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht (auch) auf die unmittelbare und zwingende Geltung der Protokollerklärung vom 13. August 2020 gem. § 4 Abs. 1 TVG, sondern ausschließlich auf die Anwendung der in der Protokollerklärung enthaltenen Regelung über die individualvertragliche Bezugnahmeklausel in § 6 des Arbeitsvertrages stützt. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.500,00 EUR nicht zu. Die sich aus der Protokollerklärung vom 13. August 2020 ergebenden Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. 2.1. Die Protokollerklärung vom 13. August 2020 ist materieller Bestandteil des Tarifvertrags über Löhne und Gehälter Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (Omnibusbetriebe) vom 13. August 2020. Sie erfüllt die formellen Voraussetzungen einer wirksamen tariflichen Regelung (§ 1 Abs. 2 TVG). Nach dem jedenfalls gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden Klägerinnenvortrag ist sie als Teil der Tarifvertragsurkunde durch die Unterschriften der Vertragsschließenden gedeckt. In der Protokollerklärung kommt der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck (vgl. dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 33 mwN), obwohl die Formulierung "Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sichern verbindlich zu" für eine anspruchsbegründende Tarifnorm ungewöhnlich sein mag. Gegen eine Einordnung als rein schuldrechtliche Regelung, aus der sich keine durchsetzbaren Ansprüche für Arbeitnehmer ergeben sollen, spricht sowohl die Formulierung in Absatz 3 "Die Protokollerklärung ist Bestandteil des Tarifabschlusses vom 13. August 2020." als auch der Inhalt der Protokollerklärung, die eigenständig die Voraussetzungen und Modalitäten einer "zusätzlichen Corona bedingten Unterstützungsleistung" regelt. 2.2. Die Protokollerklärung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien qua arbeitsvertraglicher Bezugnahme in § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages Anwendung. 2.3. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs gegen die Beklagte liegen jedoch nicht vor, weil die Klägerin im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 der Beklagten keine Arbeitsleistung geschuldet und dementsprechend bei der Beklagten keine Arbeitsleistung erbracht hat. Ein Anspruch auf Zahlung der Corona-Beihilfe aus der Protokollerklärung vom 13. August 2020 kann nur gegen den Arbeitgeber entstehen, demgegenüber der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 seiner Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen nachgekommen ist. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm. 2.3.1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., zB BAG 11. November 2020 – 4 AZR 210/20 – Rn. 20 mwN). 2.3.2. Unerheblich für die Auslegung ist, ob die Gewerkschaft vor Abschluss der Vereinbarung eine Regelung vorgeschlagen hat, bei deren Abschluss die Beklagte eindeutig zur Auszahlung der Corona-Beihilfe an die Klägerin verpflichtet wäre. Daraus lässt sich lediglich schließen, dass die Gewerkschaft beabsichtigt hatte, eine Vereinbarung mit dem vorgeschlagenen Inhalt zu schließen. Auf die Auslegung des späteren, anders formulierten Verhandlungsergebnisses lässt der Inhalt des Vorschlags keine Rückschlüsse zu. Den Klägerinnenvortrag insoweit als zutreffend unterstellt, legte er vielmehr nahe, dass die Arbeitgeberseite gerade keine entsprechende Regelung treffen wollte. 2.3.3. Der Tarifwortlaut der Protokollerklärung ist (nicht nur) hinsichtlich des Anspruchsgegners mehrdeutig. In Absatz 1 der Protokollerklärung ist geregelt, dass die Anspruchsentstehung voraussetzt, dass "die Vollzeit- und Teilzeit Beschäftigten … der Lohntabelle 2, Lohngruppe 3 (Omnibusfahrer im Linienverkehr)" zum Stichtag am 1. August 2020 bei ver.di organisiert waren. Absatz 2 enthält die zusätzlichen Anforderungen, dass mit dem/der Beschäftigten spätestens zum 1. April 2020 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet worden sein und der Beschäftigte im Zeitraum vom 17. März bis zum 31. Mai 2020 "die von ihm/ihr geschuldete Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht haben" muss. Im Hinblick auf die Regelung in Absatz 1 ist schon unklar, ob der Anspruch nur solchen bei ver.di organisierten Arbeitnehmern gewährt werden soll, die zum Stichtag am 1. August 2020 in Voll- oder Teilzeit als Omnibusfahrer im Linienverkehr beschäftigt waren - also in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis standen - und zusätzlich die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, oder, ob es ausreicht, wenn zum Stichtag eine ver.di- Mitgliedschaft vorlag und in dem in Absatz 2 geregelten Zeitraum aufgrund eines spätestens ab dem 1. April 2020 bestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeitsleistungen als Omnibusfahrer im Linienverkehr erbracht worden sind - ohne dass zum Stichtag noch ein entsprechendes Arbeitsverhältnis bestanden haben muss. Welche Auslegung des Absatzes 1 insoweit zutreffend ist, kann hier jedoch dahinstehen, weil die Klägerin zum Stichtag sowohl Gewerkschaftsmitglied als auch als Omnibusfahrerin im Linienverkehr beschäftigt war. Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung, dass am 1. April 2020 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden haben muss. Entscheidungserheblich ist die Frage, ob Anspruchsgegner nur der Arbeitgeber des am 1. April 2020 bestehenden Arbeitsverhältnisses sein kann, oder, ob auch ein anderer, späterer Arbeitgeber, in Betracht kommt. Diese Frage lässt der Wortlaut ebenso offen, wie die Frage, ob vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Leistungen als Omnibusfahrer im Linienverkehr erbracht worden sein müssen (obwohl das Arbeitsverhältnis erst ab dem 1. April bestanden haben muss), oder, ob auch andere Arbeitsleistungen ausreichend sein können. Nach dem Wortlaut sind insoweit vier Auslegungsvarianten denkbar. Der Anspruch könnte sich (a) gegen den am 1. August 2020 aktuellen Arbeitgeber richten, unabhängig davon, wer die Arbeitsleistung in dem in Absatz 2 geregelten Zeitraum entgegengenommen hat. Der Anspruch könnte sich (b) gegen den am 1. August 2020 aktuellen Arbeitgeber richten, wenn dieser auch die geschuldete Arbeitsleistung im in Absatz 2 geregelten Zeitraum entgegengenommen hat. Der Anspruch könnte sich (c) gegen den Arbeitgeber richten, der die geschuldete Arbeitsleistung in dem in Absatz 2 geregelten Zeitraum entgegengenommen hat. Und schließlich (d) könnte eine Regelung zum Anspruchsgegner auch vollständig fehlen, so dass die tarifvertragliche Regelung insoweit als lückenhaft anzusehen wäre. 2.3.4. Welche Auslegung die Richtige ist, lässt sich auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung nicht abschließend beantworten. Ein Ziel der Tarifvertragsparteien war die Unterstützung der anspruchsberechtigten Beschäftigten aufgrund ihrer Betroffenheit durch die Corona-Krise. Das erschließt sich aus dem Verweis auf das "BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 5 – S 2342/20/10009 :001)". Dort heißt es auszugsweise: "Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1500,00 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass i. S. d. R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR vorliegt. …" Dass es den Tarifvertragsparteien dabei nicht um die gesamtgesellschaftliche Betroffenheit (aller Beschäftigter) durch die Pandemie, sondern primär um die Anerkennung der in der ersten Pandemie-Welle speziell von Omnibusfahrern im Linienverkehr erbrachten besonderen Leistungen ging, zeigt die Beschränkung auf solche Beschäftigte, die eine Tätigkeit als Omnibusfahrer im Linienverkehr ausübten und im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gearbeitet haben. Da die Leistungen der Omnibusfahrer im Linienverkehr in der ersten Pandemiewelle durch die Zahlung nur dann gewürdigt werden, wenn es sich bei der im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 erbrachten Arbeitsleistung auch tatsächlich um eine solche als Omnibusfahrer im Linienverkehr handelte, muss die Tarifnorm entsprechend ausgelegt werden. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit. Eine Entgeltfunktion der Corona-Beihilfe im Sinne einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist der Tarifnorm dagegen nach Ansicht der Berufungskammer nicht zu entnehmen. Zum einen gilt jedenfalls gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, dass die Zahlungen durch die Förderung des Landes Rheinland-Pfalz vollständig refinanziert werden und zum anderen macht der Verweis auf das "BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 5 – S 2342/20/10009 :001)" deutlich, dass es sich um eine Leistung handeln soll, die "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gezahlt wird. Der Ausschluss solcher Arbeitnehmer aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten, die im Zeitraum vom 17. März 2022 bis zum 31. Mai 2022 überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht haben, ist hinreichend mit dem dargestellten Ziel zu erklären, die besonderen Leistungen von Omnibusfahrern im Linienverkehr während der ersten Pandemie-Welle finanziell anzuerkennen und die damit verbundenen Härten abzufangen. Eine Auslegung im Sinne der von der Klägerin befürworteten Variante (a) ist nicht notwendig, weil die Tarifvertragsparteien häufigen Arbeitgeberwechseln innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrages aufgrund von Neuvergaben und den Übergang von Linienbündeln Rechnung tragen und auch in solchen Fällen einen Anspruch auf Auszahlung der Corona-Beihilfe gewährleisten wollten. Zum einen hat ein etwaiger dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden, zum anderen könnte dem von der Klägerin behaupteten Anliegen der Tarifvertragsparteien - soweit trotz § 613a BGB überhaupt ein Regelungsbedarf besteht - auch durch eine Auslegung entsprechend der Variante (c) (Anspruchsgegner ist der ehemalige Arbeitgeber) Rechnung getragen werden. 2.3.5. Die Auslegungsvarianten (a) und (d) führen nicht zu vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösungen und sind deshalb abzulehnen. Eine Auslegung im Sinne der oben dargestellten Variante (d) (keine Regelung zum Anspruchsgegner) würde - ohne ergänzende Tarifvertragsauslegung - nicht zum Entstehen der offensichtlich beabsichtigten Ansprüche auf Zahlung einer Corona-Beihilfe führen. Da andere Deutungen des Normtextes möglich sind, bei denen durchsetzbare Ansprüche entstehen, muss auf die nachrangige Frage, ob bei einer Auslegung im Sinne der Variante (d) die engen Voraussetzungen für eine ergänzende Tarifvertragsauslegung vorlägen (vgl. dazu BAG 23. April 2013 – 3 AZR 23/11 – Rn. 28 ff.), nicht eingegangen werden. Auch gegen die von der Klägerin befürwortete Auslegung der Tarifnorm im Sinne der Auslegungsvariante (a) spricht, dass mit ihr - wie der vorliegende Fall zeigt - keine zweckorientierten, praktisch brauchbaren Lösungen erzielt werden können. Wie oben unter A II 2.3.4. gezeigt, setzt die Anspruchsentstehung voraus, dass der/die Beschäftigte im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Arbeitsleistungen als Omnibusfahrer/in im Linienbetrieb geschuldet und erbracht hat. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzung tatsächlich vorliegt, ist im Regelfall nur dem Empfänger dieser Leistungen möglich. Da die Tarifvertragsparteien keine Auskunftspflicht des Anspruchsgegners gegen einen möglichen vorherigen Arbeitsvertragspartner oder eine andere Lösung zu diesem Problem in ihre Regelung mit aufgenommen haben, ist davon auszugehen, dass nur der Empfänger der im fraglichen Zeitraum geschuldeten Arbeitsleistung passivlegitimiert sein soll. Ob das Arbeitsverhältnis mit der leistungsempfangenden Arbeitgeberin bis zum 1. August 2020 fortbestanden haben muss, damit der Anspruch entstehen konnte (Auslegungsvariante (b)), ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und kann deswegen dahinstehen. 2.3.6. Der Anregung der Klägerin, eine Auskunft bei den Tarifvertragsparteien einzuholen, war nicht nachzukommen. Es bestehen nach Auslegung der Tarifregelung bereits nicht die erforderlichen Zweifel für eine Tarifauskunft. Eine Tarifauskunft könnte zwar im Einzelfall in Betracht kommen, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann (BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 44, BAGE 164, 326). Sie darf aber nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr. zuletzt zB BAG 13. Oktober 2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 30 mwN). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Angesichts des zeitlichen Bezugs auf den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 und des Fehlens einer gleichlautenden Nachfolgeregelung ist nicht zu erwarten, dass die entscheidungserhebliche Auslegungsfrage sich in einer Vielzahl von Fällen stellen könnte und deshalb über den entschiedenen den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Corona-Beihilfe. Die Klägerin ist seit dem 1. August 2020 als Kraftomnibus-Fahrerin bei der Beklagten beschäftigt. Zuvor war die Klägerin als Omnibusfahrerin bei der Firma E. GmbH beschäftigt. Die Klägerin wird von der Beklagten entsprechend der Lohngruppe 3 des Vergütungstarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des privaten Omnibusgewerbes Rheinland-Pfalz vergütet. Unter dem 30. Juni 2020 haben die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Wegen des vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 29 ff. dA). Der Arbeitsvertrag enthält in § 6 Abs. 1 unter der Überschrift "Tarifverträge" die nachfolgende Regelung: "Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V. abgeschlossene Tarifvertrag für das Private Verkehrsgewerbe ("VAV-Tarifvertrag für private Omnibusbetriebe") und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist." Unter dem 13. August 2020 haben die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e. V. den "Tarifvertrag über Löhne und Gehälter Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (Omnibusbetriebe)" vereinbart. Wegen des vollständigen Inhalts wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 4 f. dA). Unter der Überschrift "Löhne und Gehälter" ist in § 2 Ziffer 1 Folgendes geregelt: "Die Löhne der Lohntabelle 2, Lohngruppe 3 (Omnibusfahrer im Linienverkehr) werden ab dem 1. September 2020 in allen Stufen auf 15,00 € angehoben." Eine mit dem Tarifvertrag vom 13. August 2020 vor der Unterzeichnung durch die Vertreter der Tarifvertragsparteien fest verbundene "Protokollerklärung zum Tarifabschluss" vom gleichen Tag (Bl. 6 dA) hat folgenden Inhalt: „Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sichern verbindlich zu, zumindest allen zum Stichtag 01.08.2020 bei der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di organisierten Vollzeit- und Teilzeit Beschäftigten (mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten) der Lohntabelle 2, Lohngruppe 3 (Omnibusfahrer im Linienverkehr) eine zusätzliche Corona bedingte Unterstützungsleistung (sog. Corona-Beihilfe) in Höhe von 1.500,00 € nach § 3 Nr. 11a EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 5 – S 2342/20/10009 :001) zu zahlen. Die Zahlung erfolgt mit der Abrechnung für den Monat September 2020. Für den Fall, dass Zahlungen auf Grundlage des § 3 Nr. 11a EStG im Jahr 2020 bereits geleistet worden sein sollten, sind diese in voller Höhe anzurechnen. Die Zahlung ist davon abhängig, dass mit dem/der Beschäftigten spätestens zum 01.04.2020 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet wurde. Des Weiteren muss der/die Beschäftigte in dem Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 31.05.2020 die von ihm/ihr geschuldeten Arbeitsleistungen auch tatsächlich erbracht haben (somit sind Fälle von Langzeiterkrankungen, Elternzeit, von unbezahlter Freistellung oder vergleichbare Fälle, in denen der/die Beschäftigte in dem Zeitraum überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht hat, von der Zahlung ausgenommen). Die Protokollerklärung ist Bestandteil des Tarifabschlusses vom 13.08.2020.“ Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist nicht Mitglied der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e. V. Mit Schreiben vom 26. November 2020 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos die Zahlung von 1.500,00 EUR aus dem Tarifvertrag vom 13. August 2020 (im Folgenden: Corona-Beihilfe) geltend. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen des Anspruchs auf die Corona-Beihilfe aus dem Tarifvertrag seien erfüllt, weil sie zum 1. April 2020 in einem entsprechenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sei und im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 die geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.500,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2020 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch könne sich nicht gegen sie - die Beklagte - richten, weil die Klägerin im tariflich maßgeblichen Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 nicht bei ihr beschäftigt war. Sie - die Beklagte - habe von der Arbeitsleistung der Klägerin im fraglichen Zeitraum nicht profitiert und müsse deswegen dafür auch keine Zahlungen leisten. Auch habe sie kein Wissen über die Einstufung und Erbringung der Arbeitsleistung der Klägerin bei der E. GmbH und könne das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht überprüfen, ohne Einsicht in fremde Unterlagen zu nehmen, auf deren Vorlage sie keinen Anspruch habe. Dies zeige, dass sie nicht der Adressat der Verpflichtungen aus der Protokollerklärung zum Tarifabschluss sein könne. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin bei der E. GmbH im tariflich maßgeblichen Zeitraum die geschuldete Arbeitsleistung wie behauptet erbracht hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2021 abgewiesen und seine Entscheidung - zusammengefasst - wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich alle Voraussetzungen des tariflichen Anspruchs auf die Corona-Beihilfe erfüllt habe, da sie ihren Anspruch nicht gegen den richtigen Anspruchsgegner richte. Zwar sei der konkrete Anspruchsgegner des jeweiligen Gewerkschaftsmitgliedes nicht ausdrücklich in der Protokollerklärung genannt, die Tarifauslegung ergebe aber, dass derjenige Arbeitgeber der Anspruchsgegner sei, für den die geschuldete Arbeitsleistung als Omnibusfahrerin im Linienverkehr im Zeitraum vom 17. März bis zum 31. Mai 2020 erbracht worden sei. Die Corona-Beihilfe diene der Abmilderung etwaiger Nachteile bzw. einer besonderen Anerkennung für Arbeitsleistungen während der Corona-Pandemie. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Tarifregelung, wenn derjenige Arbeitgeber Anspruchsgegner sei, der auch in den Genuss der geschuldeten Arbeitsleitung im festgelegten Zeitraum gekommen sei. Auch könne nur dieser die Erfüllung der von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Voraussetzungen ohne weiteres prüfen. Auf den tatsächlichen Erhalt der Arbeitsleistung für den zahlenden Arbeitgeber sei es den Tarifvertragsparteien besonders angekommen, weil sie Fallgestaltungen bei denen im fraglichen Zeitraum überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht worden sei, wie Langzeiterkrankungen, Elternzeit und unbezahlte Freistellung, von der Zahlung ausdrücklich ausgenommen haben. Zudem hätten die Tarifvertragsparteien nicht absehen können, ob es auch nach dem Sommer 2020 zu weiteren ähnlichen Einschränkungen für die Arbeitnehmer und den Betrieb kommen werde, so dass nachvollziehbar sei, dass sie einen bestimmten Zeitraum für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung als Voraussetzung für die Corona-Beihilfe normiert hätten. Die Klägerin hat gegen das ihr am 2. Dezember 2021 zugestellte Urteil mit am 30. Dezember 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 29. Dezember 2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 28. Februar 2022, bei Gericht eingegangen am 1. März 2022, begründet. Die Klägerin trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 28. Februar 2022, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 107 ff. dA ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen Nachfolgendes vor: Das Arbeitsgericht habe die Protokollerklärung falsch ausgelegt. Die Zahlung der Corona-Beihilfe habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht an den Erhalt der Gegenleistung geknüpft werden sollen. Es habe einen Vorschlag der Gewerkschaft ver.di hinsichtlich einer gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien gegeben, der wie folgt gelautet habe: "Anspruchsberechtigt sind alle teil- oder vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, die am 01.08.2020 bei der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di organisiert sind und deren sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des VAV Tarifvertrages - gleich zu welchem Arbeitgeber - spätestens zum 01.04.2020 begründet war und die im Zeitraum 17.03.2020 bis 31.05.2020 Arbeitsleistung - gleich bei welchem Arbeitgeber - tatsächlich erbracht haben. Auszahlungsverpflichtet ist derjenige Arbeitgeber, zu dem das Arbeitsverhältnis am 01.08.2020 bestanden habe, ungeachtet der Frage, bei welchem Arbeitgeber im Geltungsbereich des VAV Tarifvertrages ein Arbeitsverhältnis im Zeitraum 17.03.2020 bis 01.08.2020 bestanden hat." Hintergrund dieser Regelung sei zum einen, dass die Corona-Beihilfe durch die Förderverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vollständig refinanziert werde und zum anderen, dass sie eine echte Kompensation für entgangene Tariflohnerhöhungen darstelle. Darüber hinaus sei es bedingt durch Neuvergaben und den Übergang von Linienbündeln üblich, dass Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs des VAV-Tarifvertrages den Vertragsarbeitgeber wechseln. Die von den Arbeitnehmern nicht verschuldeten Wechsel hätten nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Corona-Prämie führen sollen. Die von ihr - der Klägerin - befürwortete Auslegung entspreche dem übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien, was durch Einholung einer Auskunft der Tarifvertragsparteien unter Beweis gestellt werden könne. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.11.2021 - 5 Ca 218/21 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1.500,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2020 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 3. Mai 2022 hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 116 ff. dA ergänzend Bezug genommen wird unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der von der Klägerin geschilderte Vorschlag von ver.di zur Formulierung der Protokollerklärung habe, soweit es ihn so gegeben haben sollte, keinen Eingang in den Tarifvertrag bzw. die Protokollerklärung vom 13. August 2020 gefunden. Daraus lasse sich folgern, dass die Arbeitgeberseite diesem Vorschlag gerade nicht gefolgt sei. Bei den Verhandlungen darüber, welcher Betrieb nach der Protokollerklärung die Corona-Beihilfe zu zahlen habe, sei keine abschließende Vereinbarung getroffen worden. Folgerichtig fänden sich weder im Tarifvertrag noch in der Protokollerklärung Ausführungen dazu, dass es unerheblich gewesen sein soll, bei welchem Arbeitgeber die Arbeitsleistung erbracht worden ist. In später abgeschlossenen Tarifverträgen habe man solche Konstellationen berücksichtigt - und zwar in der Weise, dass der Arbeitgeber, der aufgrund des Tarifvertrages zu einer Sonderzahlung verpflichtet werde, auch mit der geschuldeten Arbeitsleistung in Berührung gekommen sein müsse. Dies werde in § 2 Abs. 3 des hier wegen seines Inhalts in Bezug genommenen Tarifvertrags "Einmalzahlung/ Überbrückungszahlung Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (Omnibusbetriebe)" vom 28. Oktober 2021 (Bl. 124 dA) deutlich. Die Behauptung der Klägerin, dass es sich bei der geforderten Sonderzahlung um eine Kompensation für eine entgangene Tariflohnerhöhung gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar. In § 2 des Tarifvertrages vom 13. August 2020 sei ausdrücklich eine Tariflohnerhöhung geregelt. Unklar sei auch, wie die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum als Omnibusfahrerin im Linienverkehr eingesetzt gewesen sein wolle, obwohl die Schulen und Kindergärten vom 16. März 2020 Montag bis nach den Osterferien am 17. April 2020 geschlossen gewesen seien und erst ab dem 27. April 2020 sukzessive wieder geöffnet hätten. Die Linien der E. GmbH würden nur an Schul- oder Kindergartentagen bedient. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.