OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 263/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0611.8SA263.20.00
2mal zitiert
15Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einzelfall zur Auslegung eines vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Prozessvergleichs, der im Ergebnis der Durchsetzung des vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruchs entgegensteht.(Rn.109) 2. Prozessvergleiche, die zu Protokoll des Gerichts geschlossen wurden, sind der Auslegung zugänglich. Sie sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten.(Rn.112) 3. Im Rahmen der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen.(Rn.112) 4. Bei der Auslegung - im Sinne einer im Zweifel engen Auslegung- ist auch zu berücksichtigen, dass ein Verzicht oder Erlass grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen ist, da er mit einem Rechtsverlust einhergeht. In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht nicht ohne besondere Anhaltspunkte zu vermuten ist.(Rn.119)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 21.07.2020 - 6 Ca 802/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall zur Auslegung eines vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Prozessvergleichs, der im Ergebnis der Durchsetzung des vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruchs entgegensteht.(Rn.109) 2. Prozessvergleiche, die zu Protokoll des Gerichts geschlossen wurden, sind der Auslegung zugänglich. Sie sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten.(Rn.112) 3. Im Rahmen der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen.(Rn.112) 4. Bei der Auslegung - im Sinne einer im Zweifel engen Auslegung- ist auch zu berücksichtigen, dass ein Verzicht oder Erlass grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen ist, da er mit einem Rechtsverlust einhergeht. In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht nicht ohne besondere Anhaltspunkte zu vermuten ist.(Rn.119) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 21.07.2020 - 6 Ca 802/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sie sich auch sonst als zulässig. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus nicht begründet. Der vor dem OLG Zweibrücken geschlossene Vergleich zwischen der Klägerin und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft steht aufgrund seiner Auslegung der Durchsetzung des vorliegend streitgegenständlichen Anspruchs entgegen. Es fehlt zudem an den Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin gem. §§ 611a BGB, 280 Abs. 1 und 2 BGB. 1. Der Vergleich, den die Klägerin und die dortigen Beklagten vor dem OLG Zweibrücken geschlossen haben, ist so auszulegen, dass er der Inanspruchnahme der Beklagten wegen des vorliegend streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs entgegensteht. Dies ergibt eine Auslegung des Vergleichs unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles. Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur; er stellt sowohl eine Prozesshandlung als auch ein Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen Sinne dar (BAG, Urt. v. 23.11.2006, 6 AZR 394/06; BGH, Urt. v. 21.03.2000, IX ZR 39/99). Der Wortlaut des Vergleichs vermittelt ein Ergebnis hinsichtlich der materiell-rechtlichen arbeitsrechtlichen Ansprüche und auch der prozessualen Situation des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht eindeutig. Er regelt keine Erledigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und enthält auch dem Wortlaut nach keine materiell-rechtliche Einbeziehung der aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden Ansprüche gegenüber der Beklagten in den Kreis der "nicht mehr weiterverfolgten Ansprüche". Letzteres ergibt sich nach Ansicht der Kammer jedoch aus der Auslegung. a. Prozessvergleiche, die zu Protokoll des Gerichts geschlossen wurden, sind der Auslegung zugänglich. Sie sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, Urt. v. 27.05.2020, 5 AZR 101/19 Rn. 14, juris; Urt. v. 25.01.2017, 4 AZR 522/15, Rn. 25; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.11.2013, 5 Sa 330/13, Rn. 44). b. Der Prozessvergleich regelt, dass "die Parteien" (dazu aa.) sich darüber einig sind, dass "die mit Klage und Widerklage wechselseitig geltend gemachten Ansprüche" (dazu bb.) nicht weiterverfolgt werden. aa. Die Beklagte war selbst Partei im landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Rechtsstreit und ist Partei des Vergleichs. Beklagte zu eins bis drei waren vor dem OLG die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft, nicht die Erbengemeinschaft als solche, die nicht rechtsfähig ist und auch nicht parteifähig wäre. Eine Erbengemeinschaft ist kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (BGH, Beschl. v. 17.10.2006 – VIII ZB 94/05, Rn. 6 ff.). Dass die Beklagte selbst eine der Parteien des Vergleichs ergibt sich dementsprechend auch aus dem Rubrum des landes- und oberlandesgerichtlichen Verfahrens, das zutreffend die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Einzelpersonen benennt. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von der im Verfahren des BGH, Aktenzeichen IX ZR 39/99 zu Grunde liegenden Konstellation. Diese Entscheidung des BGH vom 21.03.2000 wurde durch das Arbeitsgericht und innerhalb der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung von den Parteien zitiert. In der dortigen Sachverhaltskonstellation gab es keine Übereinstimmung zwischen den Prozessparteien und den Parteien des Vergleichs (BGH a.a.O. Rn. 21, juris). Von den Grundsätzen dieser Entscheidung wird im Übrigen vorliegend nicht abgewichen. bb. Einer Auslegung bedarf die Begrifflichkeit der "mit (der) Klage geltend gemachten Ansprüche" und somit der Bezugspunkt des "Nichtweiterverfolgens". (1) Streitgegenständlich im Zivilprozess waren Ansprüche der Klägerin gegenüber den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Ehemannes der Beklagten aufgrund einer von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzung und Schädigung durch diesen. Insofern sind diese Ansprüche sind nicht identisch mit den Ansprüchen der Klägerin gegenüber der Beklagten, auch wenn sich die Klägerin in beiden Verfahren auf dieselbe Pflichtverletzung (Umleitung der Zahlungseingänge anstatt auf das Konto der Klägerin auf das des Ehemannes der Beklagten) und hierauf beruhende Schadensersatzansprüche verfolgt. Legt man den Vergleich wortlautnah und eng aus, so ist der vorliegende Anspruch daher nicht als im Zivilprozess "mit der Klage geltend gemacht" zu bewerten. (2) Weiter ist bei der Auslegung - im Sinne einer im Zweifel engen Auslegung- zu berücksichtigen, dass ein Verzicht oder Erlass grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen ist, da er mit einem Rechtsverlust einhergeht. In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht nicht ohne besondere Anhaltspunkte zu vermuten ist (BAG, Urt. v. 22.09.2020, 3 AZR 433/19, Rn. 47, wonach ein Verzicht eines Arbeitnehmers auf Versorgungsansprüche eindeutig und zweifelsfrei erklärt werden muss). Dass die Klägerin einen Verzicht auf die gerichtliche Weiterverfolgung ihres Anspruchs vor dem OLG erklärt hat, steht außer Frage, auslegungsbedürftig ist nur der Bezugspunkt des Verzichts bzw. Erlasses. Dementsprechend großzügiger erfolgt auch die Auslegung nach der Rechtsprechung des BAG etwa zum Umfang einer Ausgleichsklausel, wenn die Rechtsqualität dem Grunde nach geklärt ist (BAG, Urt. v. 07.11.2007, 5 AZR 880/06, Rn. 22) und nur der Bezugspunkt in Frage steht. So liegt der Fall hier. (3) Für eine im vorliegenden Einzelfall gebotene weitergehende Auslegung des Prozessvergleichs und die Annahme eines den vorliegenden Streitgegenstand umfassenden Verzichts der Klägerin spricht die bestehende Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des Vergleichs: (3.1) Hierbei ist zunächst die prozessuale Situation im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses zu beachten. Aus Sicht der Beklagten hätte der Vergleich keinen Vorteil ergeben, sondern vielmehr einen immensen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, wenn sie damit hätte rechnen müssen, im Nachgang des im Zivilprozess geschlossenen Vergleichs -für den gleichen Schaden als dann alleine in Anspruch genommene Schuldnerin- weiterhin arbeitsrechtlich belangt zu werden. Denn nach dem Verfahrensstand des Zivilprozesses im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses konnten die Parteien von Erfolgsaussichten der Widerklage, nicht aber von Erfolgsaussichten der Klage ausgehen. Mit dem Auflagenbeschluss vom 05.12.2018 hat das OLG darauf hingewiesen, dass den Widerklageanspruch als "jedenfalls dem Grunde nach bestehend" bewertet und somit ein Abweichen von der erstinstanzlichen Entscheidung als möglich dargestellt. Hinsichtlich der Klageforderung hat es auf die der Klägerin obliegende Darlegungslast hingewiesen. Die Klägerin selbst trägt vor, sie sei von einem Prozessrisiko bezüglich der Widerklage ausgegangen und habe dies durch den Vergleichsschluss abwenden wollen. Im Protokoll der Verhandlung vom 20.08.2019 weist das OLG darauf hin, dass es für die Entscheidung offenbleiben könne, ob die Klägerin von dem Sonderkonto Kenntnis hatte, solange nur nicht feststehe, dass sie hiervon keine Kenntnis hatte. Dies deutet auf eine niedrig einzuschätzende Erfolgsaussicht der Klage hin, was die Parteien nach übereinstimmendem Vortrag im vorliegenden Verfahren auch so verstanden haben. Der Verzicht auf den Widerklageanspruch hätte keinen Sinn gehabt, wenn die Beklagte damit nicht die Sicherheit erlangt hätte, ihrerseits auch keine Zahlungen mehr an die Klägerin erbringen zu müssen. Der Widerklageanspruch hätte auch der Beklagten zugestanden. Diese Situation musste auch der Klägerin bei Vergleichsabschluss klar gewesen sein. Dass sie von sämtlichen gegen über ihr erhobenen Ansprüchen befreit wird, in einem anderen Verfahren jedoch einen Anspruch gegenüber der Beklagten uneingeschränkt weiterverfolgen kann, konnte sie angesichts dieser Prozesssituation nicht angenommen haben. Dies gilt insbesondere deswegen, da die jeweils streitgegenständlichen Ansprüche im Zivilprozess und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Streitgegenstands zwar nicht identisch sind, aber an den gleichen Geschehensablauf anknüpfen (Veränderung der Kontonummern durch die Beklagte und ihren Ehemann) und vor allem den gleichen rechtlichen Voraussetzungen unterliegen. Im Arbeitsgerichtsprozess hätte die Klägerin auch mit den ihr im Zivilprozess aufgezeigten hohen Anforderungen an die Anspruchsbegründung, insbesondere im Hinblick auf die Darlegungslast, rechnen müssen. Von einer Vereinfachung zu ihren Gunsten dahingehend konnte sie im Bereich der Arbeitnehmerhaftung nicht ausgehen. Darüber hinausgehend hätte die Klägerin vielmehr mit einer erhöhten Schwierigkeit der Anspruchsdurchsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren rechnen müssen, da sie die einen Vermögensschaden herbeiführende Handlung (neben der Verbuchung der Einnahmen auf das Sonderkonto auch deren Verwendung nicht zu Gunsten der Klägerin) auch gerade der Beklagten hätte zurechnen müssen, die auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht die Entscheidungen über die Verwendung des Geldes traf. Die Beklagte hatte zwar nach dem Tod ihres Ehemannes Kontovollmacht, unstreitig ist aber, dass sie während dessen Lebzeiten nicht diejenige Person war, die die Entscheidungen traf, wie mit dem auf das Sonderkonto eingezahlten Geld verfahren wird. Insofern wusste sie zwar von der unzulässigen Verschiebung der Einnahmen auf das Sonderkonto, sie war aber nicht darüber im Bilde, ob und inwieweit diese eingegangenen Beträge zu Gunsten der Klägerin privat, ihres Geschäftsbetriebs oder andererseits zu Gunsten etwa des Herrn T. oder ihres Ehemannes verwendet wurden. Sofern sie davon ausging und ausgehen durfte, dass die Beträge im Sinne der Klägerin verwendet wurden, wäre ihr ein eventueller Vermögensschaden der Klägerin nicht bekannt geworden. Insofern unterscheidet sich die rechtliche Lage von der des oberlandesgerichtlichen Verfahrens. Dort war die Beklagte als Teil der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen, und somit als Rechtsnachfolgerin der Person, die die Verfügungen über das Sonderkonto in der Hand hatte und die somit einen Vermögensschaden der Klägerin, sofern er vorlag, kannte. Diese Kenntnis muss zwischen den Eheleuten nicht geteilt worden sein. Daher erwies sich die prozessuale Situation für die Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren als schwieriger als im Zivilprozess, was für die Auslegung des Vergleichs im obigen, weiteren Sinne spricht. Wenn die Klägerin einen in dieser Hinsicht einfacher zu begründenden Anspruch gegenüber den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Ehemannes, der faktisch wie ein Geschäftsführer handelte und nach dem Vortrag der Klägerin die finanziellen Entscheidungen für sie traf, aufgibt, spricht dies nicht dafür, dass sie den schwieriger durchzusetzenden Anspruch aufrechterhalten möchte. (3.2) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Parteien -und insbesondere die Klägerin- das vorliegende Verfahren nicht völlig unabhängig von dem Zivilprozess betrieben haben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.03.2019 bei dem Arbeitsgericht Ludwigshafen den Antrag gestellt, das Verfahren ruhend zu stellen, mit der Begründung, der Streitgegenstand decke sich teilweise mit dem des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken. Der Ausgang des letztgenannten Verfahrens sei für das arbeitsgerichtliche Verfahren relevant und der Ausgang des Verfahrens solle abgewartet werden. Dies spricht dafür, dass auch die Klägerin ein Zusammenspiel bzw. eine Abhängigkeit der Ansprüche annahm. cc. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu den §§ 421 ff. BGB, die das Arbeitsgericht herangezogen hat. Sollte man die Beklagte und ihren Ehemann als deliktische Gesamtschuldner betrachten und auf dieser Grundlage eine Gesamtschuldnerschaft zwischen der Beklagten und den (weiteren) Mitgliedern der Erbengemeinschaft sehen (unbeachtet der fehlenden Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft), so wäre auch unter Beachtung des § 423 BGB eine Auslegung des Vergleichs im obigen weiten Sinne gerechtfertigt. Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt nach dieser Vorschrift auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. Die von der Rechtsprechung zu § 423 BGB herangezogenen Kriterien sprechen vorliegend für die oben getroffene Auslegung. Ob Einzel- oder Gesamtwirkung vorliegt, ist anhand einer Auslegung zu ermitteln; im Zweifel liegt zwar hierbei Einzelwirkung vor. Die Kriterien zur Auslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) können herangezogen werden (BGH, Urt. v. 21.03.2000, IX ZR 39/99, Rn. 20; Urt. v. 22.12.2011, VII ZR 7/11, Rn. 21; Erman/Bötcher, BGB, 16. Aufl. 2020, § 423 BGB, Rn. 8). Hierbei ergäben sich somit, sofern man eine Gesamtschuld annehmen sollte, die gleichen Auslegungskriterien. Die Konstellation würde sich überdies von der einer klassischen Gesamtschuldnerschaft insofern unterscheiden, als dass die Beklagte sowohl aufgrund ihrer eigenen Rechtsstellung als an den von der Klägerin vorgetragenen Pflichtverletzungen beteiligte Person Gesamtschuldnerin wäre, gleichzeitig aber auch -als Mitglied der Erbengemeinschaft - Gesamtschuldnerin als eine der Erben ihres an der Pflichtverletzung beteiligten Ehemannes. Auch dies spräche für eine Einheitlichkeit bzw. Gesamtwirkung der Vergleichsregelung. Eine Gesamtwirkung wird durch Rechtsprechung und Literatur auch dann angenommen, wenn der Vergleichspartner intern allein verpflichtet wäre (MüKoBGB/Heinemeyer, 8. Aufl. 2019, BGB § 423 Rn. 5; BGH, Urt. v. 21.03.2000, IX ZR 39/99). Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander, das sich auch im Falle des § 840 BGB nach § 426 BGB richtet, ist § 254 entsprechend anwendbar und die Haftungsquoten im Innenverhältnis sind anhand der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der einzelnen Schädiger zu bestimmen (NK-BGB/Christian Katzenmeier, 4. Aufl. 2021, BGB § 840 Rn. 34 m.w.N.). Da die Beklagte auch nach Vortrag der Klägerin auf Weisung ihres Ehemannes gehandelt hat, der das Konto geführt hat und die Personal- und Finanzgeschicke gelenkt hat, spräche vieles für einen wesentlichen, wenn nicht gar vollständigen Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Ehemannes, somit der Erbengemeinschaft und damit der Parteien, die den Vergleich geschlossen haben. Dieser Rechtsgedanke spricht somit für eine weite Auslegung des materiell-rechtlichen Gehalts des Prozessvergleichs. c. Die Parteien haben in dem Prozessvergleich vereinbart, dass die Ansprüche, zu denen entsprechend der obigen Auslegung der streitgegenständliche gehört, nicht weiterverfolgt werden. Damit steht der geschlossene Prozessvergleich der Durchsetzung der Klageforderung entgegen. 2. Unabhängig von diesem Auslegungsergebnis, sollte man den Vergleich abweichend auslegen, ist ein Schadensersatzanspruch auch aus weiteren Gründen vorliegend nicht gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin stattgefunden hat, da es jedenfalls an einem der Höhe nach feststellbaren Schaden der Klägerin fehlt. a. Offenbleiben kann auch, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Dies wäre zweifellos anzunehmen, wenn die Beklagte, gegebenenfalls gemeinsam mit ihrem Ehemann, ohne Wissen der Klägerin die Kontonummern der Rechnungen ausgetauscht hätte und der Klägerin zustehende Einnahmen so auf ein nicht der Klägerin zustehendes Konto gelenkt hätte. Hingegen dürfte das Austauschen der Kontonummer dann nicht als -arbeitsrechtliche- Pflichtverletzung zu bewerten sein, wenn es auf Weisung oder nach Absprache mit der Klägerin geschah. Letzteres hat die Klägerin bestritten. Ob die Klägerin davon wusste, dass Zahlungen statt auf ihr Geschäftskonto auf das Sonderkonto geleitet wurden, konnte offenbleiben. Zwar spricht nach dem Vortrag, den auch die Klägerin selbst leistete, insbesondere in der Kammerverhandlung am 11.06.2021, vieles dafür, dass sie von einem weiteren Konto, das zu Geschäftszwecken verwendet wird, gewusst haben muss. Sie hat erklärt, dass sie wegen der großen Menge an Zahlungsvorgängen den Zahlungsverkehr über kleinere Summen nicht im Auge gehabt habe. Es sind jedoch streitgegenständlich durchaus erhebliche Summen, die als Eingang auf dem Geschäftskonto fehlten (sämtliche Eingänge der Kunden Caritas und Pfarrverband in Höhe der Klagesumme). Dies hätte spätestens bei dem unstreitig regelmäßigen Minusstand am Monatsende (bis zu 200.000,- EUR Minus nach Angabe der Beklagten) auffallen müssen. Ebenso gingen erhebliche Beträge von dem Sonderkonto ab, die Aufgaben der Klägerin finanzierten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vergütung der Mitarbeiter. Hierbei handelt es sich nicht um Kleinbeträge. Streitig blieb die Frage, ob die Klägerin tatsächlich von der konkreten Vorgehensweise zur Speisung des Sonderkontos wusste, ob sie also insbesondere über den Austausch der Kontonummern informiert war oder diesen sogar, wie die Beklagte vorträgt, veranlasst hat. Da die streitgegenständlichen Ansprüche auch aus weiteren Gesichtspunkten heraus unbegründet sind, konnte dies offenbleiben. b. Es fehlt an einem feststellbaren Vermögensschaden der Klägerin. Der von der Klägerin behauptete Schaden in Höhe der vollen Klagesumme ist der Höhe nach nicht schlüssig, eine Schätzung gem. § 287 ZPO konnte nicht vorgenommen werden. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der in Folge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (BAG, Urt. v. 16.01.2013, 10 AZR 560/11, Rn. 22 ff). aa. Die volle von der Klägerin angegebene Summe lässt sich nicht als Schaden annehmen, da hiervon die Beträge in Abzug zu bringen wären, die von dem Sonderkonto für private Zwecke der Klägerin oder auch für Zwecke des Geschäftsbetriebs der Klägerin verwendet wurden. Dieser Betrag geht über die bereits von der Klägerin in Abzug gebrachten 7.782,99 EUR hinaus. Hierbei sind insbesondere die an Mitarbeiter ausgezahlten Beträge zu berücksichtigen. Diese hätten im regulären Verlauf durch die Klägerin (nebst Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) gezahlt werden müssen, sie hatte somit eine Kostenersparnis. Auch Zahlungen wie "Rechnung Malteser Hilfsdienst", "Miete Hüpfburg", "Auslagenerstattung Losstand" "Auslagenerstattung Tombola", "Darlehen H." (H. W. als Mitarbeiterin der Klägerin), "Sondereinsatz Sch.", "Lohn Musik TG Mai-Juni", "Erstattung Übersunden" (Bl. 173-184 d.A.) sind Geschäftsausgaben, die nicht in die Schadensberechnung miteinfließen dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin von der Zahlung über dieses Sonderkonto Kenntnis hatte oder nicht. Insofern konnte eine Schadenshöhe im Umfang der vollen Klageforderung nicht angenommen werden. bb. Auch für eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 und 2 ZPO blieb kein Raum. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und gegebenenfalls wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (BAG, Urt. v. 28.11.2019, 8 AZR 125/18, Rn. 32; Urt. v. 19.12.2018, 10 AZR 233/18, Rn. 62; BGH NJW 2014, 3151, 3152; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 287 ZPO, Rn. 4) Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht feststellbar, ob überhaupt -und wenn doch in welcher Höhe- ein Vermögensschaden entstanden ist. Zieht man die von beiden Parteien vorgelegten Anlagen zu den Schriftsätzen wie Sitzungsprotokolle einschließlich der Zeugenaussagen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht sowie die sich auf einzelne Zeiträume beziehenden Auszüge des Sonderkontos heran, so ergibt sich eine nicht mehr differenzierbare Handhabung bezüglich der finanziellen Belange der Klägerin privat, ihres Geschäftsbetriebs einerseits und derer der Beklagten bzw. ihres Ehemannes andererseits. Die Höhe der aus dem Sonderkonto beglichenen Vergütungszahlen, die über viele Jahre vorgenommen wurden, ist unklar geblieben. So ist auch für das Gericht nicht zu berechnen, inwiefern die Deckung von Liquiditätsengpässen des Geschäftskontos durch das Sonderkonto die Klägerin entlastet hat. Zwar mag der Engpass gerade daran gelegen haben, dass Eingänge wegen der Rechnungsmanipulation fehlten. Auch dies ist aber offen. Auch ob andernfalls Zinsen angefallen wären und in welcher Höhe, kann nicht geschätzt werden, ohne willkürlich Zahlen zu Grunde zu legen. Nach Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin nicht näher entgegengetreten ist, war das Geschäftskonto bis zu 200.000.- EUR überzogen. Dass Ausgleichzahlungen oder Aufwendungsersatz an Herrn T. gezahlt worden sind, mag auch angesichts der Schilderungen der Klägerin selbst, nach denen Herr T. eine weiterhin umfangreiche Tätigkeit für den Betrieb wahrgenommen hat, berechtigt gewesen und somit nicht als Schadensposten zu betrachten sein. Daher war es der Kammer nicht möglich, gem. § 287 ZPO den Schaden zu schätzen. Somit fehlt es an einem feststellbaren Vermögensschaden, der Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten wäre. 3. Der Begründetheit der Ansprüche der Klägerin stehen somit sowohl der in dem vor dem OLG geschlossenen Vergleich enthaltene Erlass entgegen als auch die fehlenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 611a, 823 BGB. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Auch lag keine Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte vor. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin - als ehemalige Arbeitgeberin der Beklagten- gegenüber dieser. Die Klägerin führt einen Pflegedienst. Die Beklagte war bei ihr von 2001 bis 2016 als Buchhalterin beschäftigt. Bis 2001 war der Ehemann der Beklagten, Herr S. T.., Geschäftsführer des Pflegedienstes. Die Klägerin übernahm den Geschäftsbetrieb im Jahr 2001, danach blieb Herr T. als Controller beschäftigt. Im Jahr 2001 und erneut im Jahr 2005 erteilte die Klägerin Herrn T. eine Vollmacht für Bankgeschäfte und Personalangelegenheiten. Herr T. verstarb im Jahr 2014. Der Katholische Pfarrverband G. ist Kunde der Klägerin. Zahlungen dieses Kunden gingen auf ein Konto ein, das auf den Namen des Ehemannes der Beklagten lief. Das Konto wurde im Jahr 1980 eingerichtet. Die Kontonummer des Geschäftskontos der Klägerin wurde hierzu, unter anderem durch die Beklagte, auf den gegenüber dem Pfarrverband erstellten Rechnungen durch die Kontonummer des vorgenannten Kontos ersetzt. Ebenso verfahren wurde mit Rechnungen, die der Caritas S. erstellt wurden. Es erfolgten in den Jahre 2006 bis 2014 Einzahlungen auf das oben genannte auf den Ehemann der Beklagten laufende Konto in Höhe von über 230.000,- EUR (198.102,60 EUR durch Zahlungen der Caritas S. in den Jahren 2006 bis 2012 und 35.080,- EUR durch Zahlungen des Pfarrverbands G. in den Jahre 2013 und 2014). Es ist streitig, ob die Klägerin von diesem Konto Kenntnis hatte. Mindestens einer weiteren Mitarbeiterin war das Konto bekannt. Verfügungsberechtigung hatte von September 2004 bis Februar 2015 neben dem Ehemann der Beklagten (bzw. nach dessen Tod letztere), Herr L. T, nicht jedoch die Klägerin. Von dem Konto finanziert wurden - unter anderem - "Auslagenerstattungen" an den verstorbenen Ehemann der Beklagten, ein Bausparvertrag sowie Mietzinsen für die Beklagte und ihren Ehemann, darüber hinaus aber auch Rechnungen für den Pflegedienst, Versicherungsbeiträge für die Klägerin, Zahlungen auf Bußgeldbescheide wegen durch die Klägerin oder ihre Kinder begangener Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten, Zahlungen an den Pflegedienst mit dem Betreff "Kontostützung", Lohnbeträge, die sodann als Barbetrag an kurzfristig Beschäftigte übergeben wurden, sowie auch Arztrechnungen der Klägerin persönlich. Es gab Liquiditätsengpässe auf dem Geschäftskonto der Klägerin, die durch Auszahlungen aus dem Sonderkonto behoben wurden. Weiter wurde etwa ein Darlehen an die Mitarbeiterin W. von diesem Sonderkonto ausgekehrt sowie Lohnzahlungen an einen Mitarbeiter, der gleichzeitig zur Erbringung von Arbeitsleistungen bei der Klägerin Krankengeld bezog. Vor dem Landgericht Landau (AZ 4 O 69/17) erhob die Klägerin gegen die Beklagte sowie gegen deren beide Söhne (Einzelpersonen der Erbengemeinschaft des Herrn T..) Klage, gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 231.962,-EUR. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2018 ab. Anhängig im Verfahren vor dem Landgericht war ebenfalls eine Widerklageforderung über etwa 100.000,- EUR, die das Landgericht ebenfalls als unbegründet ansah und abwies. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Zweibrücken schlossen die dortigen Parteien am 20.08.2019 - auf Vorschlag des Gerichts- den nachfolgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die mit Klage und Widerklage wechselseitig geltend gemachten Ansprüche nicht weiterverfolgt werden. 2. Damit sind Klage und Widerklage erledigt. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 80% und die Beklagten 20% zu tragen. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe von dem Konto, auf das die Zahlungen der Caritas S. und des Pfarrverbands G. eingegangen sind, erst Ende des Jahres 2015 erfahren. Zuvor habe sie keine Kenntnis von dem Sonderkonto gehabt. Die Eingänge auf das Konto (im Folgenden: "Sonderkonto") seien nahezu in Gänze zu privaten Zwecken der Familie T. verwendet worden. Sie habe nicht gewusst, dass die Zahlungen, die für ihre eigenen privaten Zwecke anfielen, von diesem Konto finanziert worden seien. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre privaten Verpflichtungen von dem Konto des Pflegediensts bedient worden seien, was insbesondere steuerrechtlich unproblematisch sei, da es sich um ein Einzelunternehmen gehandelt habe. Sie habe die Beklagte auch nicht zum Austausch der Kontonummern angewiesen. Ihr, der Klägerin, sei auch nicht bekannt, welche Rechnungen zu Gunsten des Pflegedienstes von dem Sonderkonto bezahlt worden seien. Durch das Vertauschen der Kontonummern auf den Rechnungen der Caritas und des Pfarrverbands habe die Beklagte ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und somit bei der Klägerin in Höhe der eingeklagten Beträge einen Vermögensschaden verursacht. Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 35.080,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.820,00 € seit 01.02.2013 1.480,00 € seit 28.02.2013 1.520,00 € seit 29.03.2013 1.720,00 € seit 30.04.2013 1.440,00 € seit 31.05.2013 1.660,00 € seit 28.06.2013 1.560,00 € seit 31.07.2013 800,00 € seit 31.08.2013 1.780,00 € seit 01.10.2013 1.800,00 € seit 04.11.2013 1.660,00 € seit 02.12.2013 1.220,00 € seit 20.12.2013 1.660,00 € seit 31.01.2014 1.600,00 € seit 28.02.2014 1.520,00 € seit 31.03.2014 1.520,00 € seit 02.05.2014 1.520,00 € seit 28.05.2014 1.440,00 € seit 02.07.2014 1.840,00 € seit 31.07.2014 800,00 € seit 29.08.2014 1.360,00 € seit 30.09.2014 1.760,00 € seit 04.11.2014 1.600,00 € seit 02.12.2014 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 198.102,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.416,00 € seit 01.01.2006 25.424,00 € seit 01.01.2007 27.034,00 € seit 01.01.2008 25.760,00 € seit 01.01.2009 22.233,00 € seit 01.01.2010 21.000,00 € seit 01.01.2011 27.260,40 € seit 01.01.2012 21.975,20 € seit 01.01.2013 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.509,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Vereinnahmung von 233.182,60 € durch die Beklagte Frau H. T. eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung darstellt, 5. die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz i.H.v. 65.488,34 € an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat sie vorgetragen, die Klägerin habe von dem Konto und seiner Verwendung Kenntnis gehabt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Pflichten des Pflegedienstes von ihrem Geschäftskonto zu bedienen. Die von dem Sonderkonto unstreitig erfolgten Gehaltszahlungen an einzelne Mitarbeiter seien im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgte Schwarzlohnzahlungen. Auch habe die Klägerin von dem Austausch der Kontonummern auf den Rechnungen gewusst, dies sei in ihrem Einvernehmen geschehen. Es liege bereits keine Pflichtverletzung der Beklagten vor, da diese bei der Verwendung des Kontos auf Weisung ihres aufgrund der Vollmachtserteilung weisungsbefugten Ehemannes und auch auf Weisung der Klägerin gehandelt habe. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage abgewiesen. Der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin stehe der vor dem OLG Zweibrücken am 20.08.2019 geschlossene Vergleich entgegen, den die Klägerin dort mit der Erbengemeinschaft geschlossen hat. Die Klägerin habe sowohl in dem dortigen Zivilverfahren als auch in dem vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren behauptet, ihr stehe sowohl gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Beklagten als auch gegenüber der Beklagten selbst ein Schadensersatzanspruch zu, da beide kollusiv zusammengewirkt hätten. Die Beklagte und ihr Ehemann (bzw. dessen Erbengemeinschaft) seien daher als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB anzusehen. Durch den Vergleich mit der Erbengemeinschaft sei eine Gesamtwirkung eingetreten, durch die auch die gegenüber der Beklagten vor dem Arbeitsgericht geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Dies ergebe eine Auslegung des Prozessvergleichs. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass durch den Abschluss des Vergleichs die arbeitsrechtlichen Schadensersatzansprüche nicht weiterverfolgt würden. Diese Annahme sei wegen der Nichterweisbarkeit der Behauptung der Klägerin im Zivilverfahren, die Beklagte habe pflichtwidrig ohne Kenntnis der Klägerin Gelder auf Geheiß und zu Gunsten ihres Ehemannes und zu Lasten der Klägerin, geboten. Die Klägerin habe sich offensichtlich auf Anraten des Oberlandesgerichts zu dem Vergleich entschlossen, da das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts nicht in Frage gestellt habe und offensichtlich auch von der Kenntnis der Zweitkontenproblematik durch die Klägerin überzeugt gewesen sei. Wenn nun aufgrund dieses Umstands die Klägerin von Ansprüchen gegenüber dem einen Haupttäter (nämlich dem verstorbenen Ehemann) Abstand nehme, wirke sich das zwangsläufig auch dahingehend aus, dass die Ansprüche dann nicht mehr gegenüber dem Werkzeug des Haupttäters (der Beklagten des hiesigen Verfahrens) geltend gemacht werden könnten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen Bezug genommen. Gegen das am 20.08.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.09.2020, eingegangen bei dem LAG Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, Berufung eingelegt. Mit am 13.10.2020 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat sie die Berufung begründet. Die in trägt dazu vor, von dem Grundsatz, dass einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner keine Gesamtwirkung zukomme, sei nicht abzuweichen. Es sei streng zwischen der Beklagten und ihrem verstorbenen Ehemann, bzw. dessen Erbengemeinschaft, zu trennen. Das Sondervermögen der Erbengemeinschaft und das Eigenvermögen der einzelnen Miterben seien als Vermögen verschiedener Rechtsträger zu behandeln. Hätte der Ehemann noch gelebt, wäre der Prozess vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht gegen diesen geführt worden. Dass er verstorben sei, bedeute hinsichtlich der Auswirkungen auf das arbeitsgerichtliche Verfahren gegen die Ehefrau nichts anderes. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken sei es um Schadensersatzansprüche wegen der geschäftsführenden Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes gegangen und nicht um Schadensersatzpflichten der Beklagten aufgrund deren Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Der Vergleich könne daher nur zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft Wirkung entfalten. Die Klägerin habe sich zudem im Zivilverfahren nur auf den Vergleich eingelassen, um das Prozessrisiko der Widerklage auszuräumen. Sie hat beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen- Auswärtige Kammern Landau- vom 21.07.2020, Az. 6 Ca 802/16, aufzuheben und 2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und in einen Betrag in Höhe von 35.080,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.820,00 € seit 01.02.2013 1.480,00 € seit 28.02.2013 1.520,00 € seit 29.03.2013 1.720,00 € seit 30.04.2013 1.440,00 € seit 31.05.2013 1.660,00 € seit 28.06.2013 1.560,00 € seit 31.07.2013 800,00 € seit 31.08.2013 1.780,00 € seit 01.10.2013 1.800,00 € seit 04.11.2013 1.660,00 € seit 02.12.2013 1.220,00 € seit 20.12.2013 1.660,00 € seit 31.01.2014 1.600,00 € seit 28.02.2014 1.520,00 € seit 31.03.2014 1.520,00 € seit 02.05.2014 1.520,00 € seit 28.05.2014 1.440,00 € seit 02.07.2014 1.840,00 € seit 31.07.2014 800,00 € seit 29.08.2014 1.360,00 € seit 30.09.2014 1.760,00 € seit 04.11.2014 1.600,00 € seit 02.12.2014 zu zahlen, 2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und in 198.102,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.416,00 € seit 01.01.2006 25.424,00 € seit 01.01.2007 27.034,00 € seit 01.01.2008 25.760,00 € seit 01.01.2009 22.233,00 € seit 01.01.2010 21.000,00 € seit 01.01.2011 27.260,40 € seit 01.01.2012 21.975,20 € seit 01.01.2013 zu zahlen, 4. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.509,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. festzustellen, dass die Vereinnahmung von 233.182,60 € durch die Beklagte und Berufungsbeklagte Frau H. T. eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung darstellt, 6. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, Schadensersatz i.H.v. 65.488,34 € an die Klägerin und in zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen- Auswärtige Kammern Landau- vom 21.07.2020, Az. 6 Ca 802/16, zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 09.11.2020, auf den ergänzend Bezug genommen wird. Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Vergleich der Durchsetzung der streitgegenständlichen Ansprüche entgegenstehe, zumal im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses das arbeitsgerichtliche Verfahren bereits anhängig gewesen sei. Weiter spreche für diese Auslegung des Vergleichs der zuvor durch das Oberlandesgericht erteilte Hinweis, welcher Erfolgsaussichten der Widerklage der Erbengemeinschaft zu Grunde gelegt habe. Die Beklagte hätte dem Vergleich nicht zugestimmt und die Widerklageforderung fallengelassen, wenn sie mit einer Weiterverfolgung der arbeitsgerichtlich geltend gemachten Ansprüche hätte rechnen müssen. Zudem fehle es an einer Pflichtverletzung der Beklagten, da sie auf Anweisung der Klägerin und ihres von der Klägerin bevollmächtigten Ehemannes gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.