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Urteil

8 Sa 372/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:1119.8SA372.18.00
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Leitsätze
1. Nach der im öffentlichen Dienst üblichen Arbeitsvertragsgestaltung wird der Arbeitnehmer regelmäßig nicht für eine bestimmte Tätigkeit, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt, der nur durch Nennung der Vergütungsgruppe gekennzeichnet ist. Danach ist die Beschäftigung mit allen Tätigkeiten möglich, welche die Merkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Dem Arbeitnehmer können grundsätzlich auch neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen.(Rn.119) 2. Voraussetzung für die bei entsprechender Fassung des Arbeitsvertrages mögliche Übertragung unterschiedlicher Tätigkeiten kraft Weisung ist, dass diese als gleichwertig anzusehen sind. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt.(Rn.120) 3. Eine Stellenanzeige beinhaltet nur Informationen über in Aussicht gestellte Bedingungen und keine rechtsverbindliche Erklärung zum Inhalt des Arbeitsvertrages.(Rn.125) 4. Informiert ein öffentlicher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während eines Einstellungsgesprächs über kollektivrechtlich geregelte Arbeitsbedingungen, gibt er noch keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen ab, wenn er sich nicht zugleich verpflichtet, diese Arbeitsbedingungen ungeachtet des Fortbestandes der kollektiven Regelungen auch in Zukunft bei zu behalten.(Rn.128) 5. Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum auf die arbeitsvertraglich vorbehaltene Versetzungsbefugnis nicht hingewiesen hat, stellt keinen besonderen Umstand dar. Allein daraus darf der andere Vertragspartner nicht den Schluss ziehen, sein Vertragspartner werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen.(Rn.132) 6. Zur Wirksamkeit der aufgrund einer Unternehmerentscheidung erfolgten Übertragung der Leitung einer Stabstelle wegen Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, welche eine Tätigkeit mit der Wertigkeit eines Amtes der Besoldungsgruppe B 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vorsieht.(Rn.136) (Rn.143)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. August 2018 - 1 Ca 15/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der im öffentlichen Dienst üblichen Arbeitsvertragsgestaltung wird der Arbeitnehmer regelmäßig nicht für eine bestimmte Tätigkeit, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt, der nur durch Nennung der Vergütungsgruppe gekennzeichnet ist. Danach ist die Beschäftigung mit allen Tätigkeiten möglich, welche die Merkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Dem Arbeitnehmer können grundsätzlich auch neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen.(Rn.119) 2. Voraussetzung für die bei entsprechender Fassung des Arbeitsvertrages mögliche Übertragung unterschiedlicher Tätigkeiten kraft Weisung ist, dass diese als gleichwertig anzusehen sind. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt.(Rn.120) 3. Eine Stellenanzeige beinhaltet nur Informationen über in Aussicht gestellte Bedingungen und keine rechtsverbindliche Erklärung zum Inhalt des Arbeitsvertrages.(Rn.125) 4. Informiert ein öffentlicher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während eines Einstellungsgesprächs über kollektivrechtlich geregelte Arbeitsbedingungen, gibt er noch keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen ab, wenn er sich nicht zugleich verpflichtet, diese Arbeitsbedingungen ungeachtet des Fortbestandes der kollektiven Regelungen auch in Zukunft bei zu behalten.(Rn.128) 5. Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum auf die arbeitsvertraglich vorbehaltene Versetzungsbefugnis nicht hingewiesen hat, stellt keinen besonderen Umstand dar. Allein daraus darf der andere Vertragspartner nicht den Schluss ziehen, sein Vertragspartner werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen.(Rn.132) 6. Zur Wirksamkeit der aufgrund einer Unternehmerentscheidung erfolgten Übertragung der Leitung einer Stabstelle wegen Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, welche eine Tätigkeit mit der Wertigkeit eines Amtes der Besoldungsgruppe B 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vorsieht.(Rn.136) (Rn.143) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. August 2018 - 1 Ca 15/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch im Übrigen als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. 1. Der Leistungsantrag zu 2 ist zulässig, aber unbegründet. a) Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung bestehen für den Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten. Er kann die Berechtigung der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO durchzusetzen. Bei der Prüfung des Beschäftigungsanspruchs ist die Wirksamkeit der Versetzung als Vorfrage zu beurteilen. Voraussetzung für eine derartige Klage ist die Besorgnis, dass der Schuldner sich andernfalls der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 12; LAG Düsseldorf 06. April 2016 - 12 Sa 1153/15 - Rn. 45, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger sowohl den Feststellungsantrag als auch den Leistungsantrag als Hauptanträge gestellt. Der Leistungsantrag entspricht den Voraussetzungen des § 259 ZPO, da aufgrund der vorliegenden Versetzung offensichtlich ist, dass das beklagte Land den Kläger nicht mehr als Abteilungsleiter der - im Übrigen aufgelösten - Abteilung 01 beschäftigen wird. Auch hat das beklagte Land dem Kläger keine der frei gewordenen Abteilungsleiterstellen angeboten. Zudem ist der Leistungsantrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 ZPO und damit insgesamt zulässig. b) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Beschäftigung als Abteilungsleiter der Abteilung 01 "Sozialversicherungen". Zwar hat er diese Tätigkeit seit 2010 ausgeübt. Es liegt jedoch eine rechtswirksame Versetzung vor. aa) Da dem Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (Anlage BK 1, Bl. 340 dA.) die Leitung der Stabsstelle "Gesundheit und Pflege 2020, Projekte" im Ministerium für S. durch den Staatssekretär unbefristet übertragen wurde, kann dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben des beklagten Landes vom 29. Dezember 2017 (Anlage BB 1, Bl. 378 f. dA.) lediglich um ein Angebot der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der Stabsstelle oder - mangels Alternativen für den Kläger - um eine einseitige arbeitgeberseitige Maßnahme handelte. bb) Die arbeitgeberseitige Weisung, die Leitung der Stabsstelle "Gesundheit und Pflege 2020, Projekte" zu übernehmen, ist vom Direktionsrecht des beklagten Landes gedeckt. Der Umfang des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts beurteilt sich nach § 106 Satz 1 GewO. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Versetzung. Dazu gehört nicht nur, dass er darlegt und ggf. beweist, dass eine Entscheidung billigem Ermessen entspricht, sondern auch, dass die Versetzung im Rahmen der gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und kollektivrechtlichen Grenzen erfolgt ist (BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 31, 81; LAG Rheinland-Pfalz 04. Dezember 2013 - 8 Sa 260/13 - Rn. 30; 12. Dezember 2018 - 7 Sa 99/18 Rn. 63, juris). (1) Die kollektivrechtliche Zulässigkeit ist aufgrund der Zustimmung durch die Einigungsstelle mit Beschluss vom 09. Oktober 2018 in dem personalvertretungsrechtlichen Verfahren gegeben. (2) Arbeitsvertraglich haben die Parteien keine verbindliche Festlegung dahingehend getroffen, dass der Kläger ausschließlich - wie zuletzt vor seiner Versetzung - als Abteilungsleiter der Abteilung 01 "Sozialversicherung" bzw. als Abteilungsleiter im Ministerium zu beschäftigen ist. Das beklagte Land weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger einen "Standardarbeitsvertrag" des Öffentlichen Dienstes unterschrieben hat, in dem seine Tätigkeit nicht konkretisiert ist. In dem Arbeitsvertrag vom 01. August 2008 (Anlage K 1, Bl. 19 f. dA.) ist lediglich vereinbart, dass der Kläger ab dem 01. August 2008 auf unbestimmte Zeit als Vollbeschäftigter eingestellt wird und ein außertarifliches Entgelt entsprechend Besoldungsgruppe B 3 des Landesbesoldungsgesetzes erhält. Im Übrigen ist die Geltung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des TVÜ-Länder sowie der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der Fassung für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und für das Land Rheinland-Pfalz vereinbart. Unter § 5 beinhaltet der Arbeitsvertrag auch eine einfache Schriftformklausel. Nach der im öffentlichen Dienst üblichen Arbeitsvertragsgestaltung wird der Arbeitnehmer regelmäßig nicht für eine bestimmte Tätigkeit, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt, der nur durch Nennung der Vergütungsgruppe gekennzeichnet ist. Danach ist die Beschäftigung mit allen Tätigkeiten möglich, welche die Merkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Dem Arbeitnehmer können grundsätzlich auch neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen (ständige Rechtsprechung des BAG 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - Rn. 21, juris). Voraussetzung für die bei entsprechender Fassung des Arbeitsvertrages mögliche Übertragung unterschiedlicher Tätigkeiten kraft Weisung ist, dass diese als gleichwertig anzusehen sind. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt. Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht (BAG 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - Rn. 25; 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 15, juris). Aufgrund des Wortlauts des Arbeitsvertrages ist im vorliegenden Fall von der Vereinbarung einer Tätigkeit auszugehen, welche von ihrer Wertigkeit her einem Amt der Besoldungsgruppe B 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz entspricht. Eine darüber hinaus gehende Konkretisierung beinhaltet weder der Arbeitsvertrag, noch ist von einer Konkretisierung des Arbeitsvertrages allein durch den Zeitablauf und die Ausübung einer Tätigkeit als Abteilungsleiter des Klägers auszugehen. Alleine die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von seinem Recht in Zukunft keinen Gebrauch machen will. Für eine solche Beschränkung des Weisungsrechts bedarf es besonderer, über die bloße Nichtausübung hinausgehender Anhaltspunkte. Zu der langjährigen Ausübung einer bestimmten Tätigkeit (hier an einem bestimmten Ort) müssen also noch andere Umstände hinzutreten, weil die Einschränkung des Direktionsrechts eine Vertragsänderung darstellt und deshalb auch entsprechende rechtsgeschäftliche Willenselemente, die auf eben diese Änderung gerichtet sein sollen, erkennbar sein müssen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer nach dem übereinstimmenden Parteiwillen künftig nur noch eine ganz bestimmte Tätigkeit schulden soll. Es muss sich um Umstände handeln, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (vgl. dazu BAG 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 15; BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 26; LAG Rheinland-Pfalz 07. Juli 2014 - 3 Sa 541/13 - Rn. 81. juris). Die Umstände der Einstellung des Klägers, insbesondere die Beschreibung der Tätigkeit in der Stellenausschreibung und die Erörterungen im Rahmen der Vorstellungsgespräche, stellen keine besonderen Umstände dar, aufgrund derer der Kläger darauf vertrauen konnte, dass er nicht anders als in der Position als Abteilungsleiter eingesetzt werden soll. Auch der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass er bislang im Rahmen von Umstrukturierungen zwar eine andere Abteilung, nicht hingegen eine andere Funktion als die des Abteilungsleiters zugewiesen bekam, stellt keinen solchen besonderen Umstand dar. Soweit der Kläger sich auf die Stellenausschreibung der Stelle als Abteilungsleiter der Abteilung 00 "Gesundheit" bei dem damaligen Ministerium für A. des beklagten Landes bezieht, auf die er sich mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 bewarb, ist dem entgegen zu halten, dass eine Stellenanzeige nur Informationen über in Aussicht gestellte Bedingungen beinhaltet und keine rechtsverbindliche Erklärung zum Inhalt des Arbeitsvertrages. Mit einer Stellenanzeige macht ein Arbeitgeber regelmäßig auf eine bei ihm vorhandene Beschäftigungsmöglichkeit aufmerksam und fordert den angesprochenen Empfängerkreis zu Bewerbungen auf. Je nach dem betrieblichen Bedürfnis enthält sie mehr oder weniger differenzierte Angaben zum Unternehmen, eine Beschreibung der freien Stelle einschließlich des vom Arbeitgeber vorausgesetzten Anforderungsprofils sowie die in Aussicht genommenen finanziellen Leistungen. Ziel des Arbeitgebers ist, aus dem Bewerberkreis denjenigen auszuwählen und einzustellen, der seinen Vorstellungen am ehesten entspricht. Rechtsverbindliche Erklärungen zum Abschluss oder zum Inhalt des Arbeitsvertrages enthält eine Stellenanzeige daher im Regelfall nicht (BAG 25. Januar 2000 - 9 AZR 140/99 - Rn. 35, juris). Auch wenn man zugunsten des Klägers den Inhalt der von ihm dargestellten Vorstellungsgespräche als wahr unterstellt, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einer (konkludenten) einzelvertraglichen Vereinbarung der Beschäftigung als Abteilungsleiter auszugehen. Informiert ein öffentlicher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während eines Einstellungsgesprächs über kollektivrechtlich geregelte Arbeitsbedingungen, gibt er noch keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen ab, wenn er sich nicht zugleich verpflichtet, diese Arbeitsbedingungen ungeachtet des Fortbestandes der kollektiven Regelungen auch in Zukunft bei zu behalten (BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 295/06 - Rn. 20, juris). Im vorliegenden Fall ging es zwar nicht um eine kollektivrechtlich geregelte Vergütungsregelung, jedoch ist im Sinne der vorgenannten Entscheidung unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zu den Vorstellungsgesprächen davon auszugehen, dass mit den geäußerten Erklärungen lediglich die Aufgaben der dem Kläger zuzuweisen beabsichtigten Stelle erörtert wurden, ohne seine arbeitsvertragliche Leistungspflicht auf diese Stelle als Abteilungsleiter der Abteilung Gesundheit zu konkretisieren. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass ihm lediglich in Aussicht gestellt worden sei, als Abteilungsleiter in absehbarer Zeit nach B 6 höhergruppiert zu werden, ohne dass dies zugesichert worden ist. Zwar hätte eine Individualabrede Vorrang vor der arbeitsvertraglich vereinbarten (einfachen) Schriftformklausel, jedoch fehlt es auch nach dem Vorbringen des Klägers an einer rechtsverbindlichen Erklärung des beklagten Landes, durch die der Arbeitsvertrag auf die Beschäftigung als Abteilungsleiter konkretisiert worden wäre. Darüber hinaus stellt auch das Schreiben vom 29. Juli 2018 betreffend die Übertragung der Leitung der Abteilung 00 "Gesundheit" lediglich die Zuweisung einer Tätigkeit, jedoch nicht die Konkretisierung des Arbeitsvertrages auf diese Tätigkeit dar. Entsprechend erfolgte im Jahr 2010 der einvernehmliche Wechsel zu der Abteilungsleitung betreffend der neu gegründeten, kleineren und weniger bedeutenden Abteilung 01 "Sozialversicherungen". Im Übrigen stellt auch die Tatsache, dass ein Arbeitgeber in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum auf die arbeitsvertraglich vorbehaltene Versetzungsbefugnis nicht hingewiesen hat keinen besonderen Umstand dar. Allein daraus darf der andere Vertragspartner nicht den Schluss ziehen, sein Vertragspartner werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen. Es kann nicht im Interesse einer vertrauensvollen und gedeihlichen Zusammenarbeit in einem Arbeitsverhältnis liegen, dass der Arbeitgeber in bestimmten zeitlichen Abständen den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er weiterhin beabsichtige, von seinem Recht, auch einen anderen Arbeitsort - oder eben eine andere Tätigkeit zuzuweisen, Gebrauch zu machen, sobald er es für erforderlich halten werde (BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 51 f. juris). Abgesehen davon, dass dem Kläger im März 2010 die Leitung der kleineren Abteilung "Sozialversicherungen" statt der bisherigen Abteilung "Gesundheit" übertragen wurde, durfte der Kläger aus der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit seit März 2010 nicht den Schluss ziehen, dass das beklagte Land von seiner Versetzungsbefugnis keinen Gebrauch mehr machen wollte. (3) Unabhängig davon wäre selbst bei Konkretisierung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag aufgrund der Bezugnahme auf den TV-L nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-L eine Versetzung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen möglich. Voraussetzung für die Versetzung ist allerdings - wie vom Kläger zutreffend vorgetragen - die Gleichwertigkeit der Tätigkeit. Geht man zunächst davon aus, dass grundsätzlich alle Tätigkeiten möglich sind, welche die Merkmale der im Arbeitsvertrag benannten Vergütungsgruppe erfüllen, so muss es sich hier um eine Tätigkeit handeln, die von der Wertigkeit her einem Amt im Sinne der Besoldungsgruppe B 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz entspricht. Unter die Besoldungsgruppe B 3 nach dem Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz fallen insbesondere leitende Ministerialräte oder Ministerialrätinnen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter/in einer Abteilung, als Leiter/in einer Unterabteilung oder als Leiter/in einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten oder als ständige/r Vertreter/in einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit keine Unterabteilungsleiterin oder kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiterin oder Gruppenleiter vorhanden ist. Ebenso gilt die Besoldungsgruppe B 3 für Ministerialrätinnen und Ministerialräte bei einer obersten Landesbehörde, soweit sie nicht einer oder einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiterin oder Gruppenleiter unterstellt sind. Darüber hinaus fällt unter die Besoldungsgruppe B 3 das Amt des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin des Landesamtes für S. (welches dem Kläger angeboten worden war). Hieraus ergibt sich, dass eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 3 nicht zwingend die Leitung einer Abteilung bei einer obersten Landesbehörde - hier dem Ministerium - erfordert. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Leiter der Stabsstelle kann man sich zumindest an der Position eines Ministerialrates bei einer obersten Landesbehörde orientieren, der nicht einer oder einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiterin oder Gruppenleiter unterstellt ist. Der Kläger ist lediglich dem Staatssekretär - und natürlich der Ministerin - unterstellt, was sich im Übrigen auch anschaulich aus dem Organigramm des Ministeriums ergibt. Das Amt des Staatssekretärs entspricht jedoch nicht der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4, sondern der Besoldungsgruppe B 9. Die hier trotz des Fehlens des Beamtenstatus aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe 3 zur Orientierung entsprechend heranzuziehende Vergütungsordnung des Landesbesoldungsgesetzes spricht somit gegen die Behauptung des Klägers, die Leitung der Stabsstelle entspreche von ihrer Wertigkeit her nicht der vereinbarten Tätigkeit. Zudem wird der Kläger demnach den "haushalterischen Grundsätzen" gemäß - also entsprechend seiner Vergütung - beschäftigt. (4) Unabhängig davon ergibt sich die erforderliche Gleichwertigkeit aus dem vorzunehmenden Vergleich der Tätigkeiten als Abteilungsleiter sowie als Leiter der Stabsstelle. Die Übertragung der Leitung der Stabsstelle wahrt die Grenzen billigen Ermessens. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, innerhalb dessen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen können. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Hierbei kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten tatsächlich angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 28, juris). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 29, juris). Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Das unternehmerische Konzept ist dabei nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, da die Arbeitsgerichte vom Arbeitgeber nicht verlangen können, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen. Eine unternehmerische Entscheidung schließt die Abwägung mit den Interessen des Arbeitnehmers jedoch nicht von vornherein aus, sondern ist lediglich ein wichtiger, nicht hingegen der alleinige Abwägungsgesichtspunkt. Im Einzelfall können besonders schwerwiegende, insbesondere verfassungsrechtlich geschützte Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Es kommt darauf an, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisung rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehende Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt. Eine soziale Auswahl - wie im Fall einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 3 KSchG - findet bei der Versetzung nicht statt (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 30 f., juris). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts nicht stets das "mildeste Mittel" anwenden (vgl. BAG 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 - Rn. 14). § 106 GewO fordert lediglich, dass die Maßnahme des Arbeitgebers noch billigem Ermessen entspricht. Sie verlangt damit nicht, stets den optimalen Ausgleich zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen. Erst dann, wenn sich einem objektiven Beobachter aufdrängen muss, dass der Arbeitgeber zu einer Maßnahme gegriffen hat, die deutlich über das Ziel, welches er mit ihr verfolgt, hinausschießt, und die Maßnahme den Arbeitnehmer damit sozusagen unnötig belastet, kann sie gegen billiges Ermessen verstoßen (LAG Rheinland-Pfalz, 27. Juni 2017 - 8 Sa 4/17 - Rn. 38, juris). Bei Anwendung dieser Grundsätze hält sich der Entzug der Abteilungsleitung und die Übertragung der Aufgaben des Leiters der Stabsstelle im Rahmen billigen Ermessens. Die Übertragung der Leitung der Stabsstelle auf den Kläger beruht auf einer unternehmerischen Entscheidung. Der frühere Staatssekretär übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 (Anlage K 5, Bl. 33 f. dA.) seine Organisationsentscheidung, die Abteilung "Sozialversicherungen" mit Wirkung zum 2. Januar 2018 aufzulösen. Zuvor hatte er bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 an den Kläger (Anlage K 7, Bl. 36-39 dA.) die beabsichtigte Neuorganisation des Ministeriums für S. dargestellt. Mit der Auflösung der bisherigen Abteilung 01 "Sozialversicherungen" wurden die Referate 001 "Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht", 002 "Unfallversicherungen und akademische Heilberufe" sowie 004 "Gesundheitsrecht, Aufsicht über die Pflegeversicherung", der Abteilung 00 "Gesundheit" zugeordnet und das Referat 003 "Rentenversicherung" in die Abteilung 03 "Arbeit" verlagert. Mit dem Schreiben vom 29. Dezember 2017 bot der frühere Staatssekretär dem Kläger unter Fortzahlung der bisherigen Vergütung die Leitung der Stabsstelle "Gesundheit und Pflege 2020, Projekte", zunächst befristet bis zum 28. Februar 2018, an, da das von dem Kläger beantragte personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nach § 81 LPersVG noch nicht abgeschlossen war. Nach Abschluss dieses Verfahrens übertrug der neue Staatssekretär mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (Anlage BK 1, Bl. 340 dA.) dem Kläger unbefristet die Leitung der Stabsstelle "Gesundheit und Pflege 2020, Projekte". Die Organisationsentscheidung, insbesondere die Auflösung der bisherigen Abteilung 01 "Sozialversicherungen" und Einrichtung der Stabsstelle "Gesundheit und Pflege 2020, Projekte", ist nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, da die Arbeitsgerichte vom Arbeitgeber nicht verlangen können, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen. Die behauptete Rechtswidrigkeit der Organisationsverfügung ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht näher begründet. Im vorliegenden Fall rechtfertigt das Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung der Organisationsentscheidung und der damit verbundenen Versetzung des Klägers auch angesichts der für den Kläger entstehenden Nachteile die Zuweisung der neuen Tätigkeit und erscheint weder willkürlich noch missbräuchlich. Die Entscheidung, die Anzahl der Abteilungen zu verringern, ist nicht offensichtlich unvernünftig. Zudem stellt es keine willkürliche Maßnahme dar, den Kläger als Leiter der aufgelösten Abteilung mit der aufgrund der Bildung der Stabsstelle freien Position des Leiters dieser zu betrauen. Im Übrigen hat der Kläger seine Behauptung, die Zuordnung der Referate 001, 002 und 004 sowie der Registratur zu der Abteilung Gesundheit führe dort zu einer überobligatorischen Belastung, nicht näher begründet. Die Reduzierung der Anzahl der Abteilungen führt mittel- bis langfristig aufgrund des Wegfalls einer Abteilungsleiterstelle zu einer Kosteneinsparung. Zwar mag zunächst nur die Stelle des Klägers entfallen, jedoch handelt es sich hier nicht um eine betriebsbedingte Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, sondern der Kläger ist lediglich versetzt worden. Daher ist nicht der hohe Prüfungsmaßstab der Beendigungskündigung heranzuziehen. Denn der Arbeitgeber muss bei der Ausübung des Direktionsrechts im Gegensatz zur Kündigung nicht das mildeste Mittel anwenden und keine Sozialauswahl vornehmen. Die Darstellung der Nachteile des Klägers beschränkt sich auf seinen Vortrag, er verliere an Leitungsmacht, Einflussmöglichkeiten und sozialem Ansehen. Er hat jedoch keine finanziellen Nachteile und es erfolgt keine Veränderung des Arbeitsortes, welche zu persönlichen Nachteilen führen könnte. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Wertigkeit einer Tätigkeit sich nicht nur nach der Höhe der Vergütung, sondern auch nach der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem hieraus resultierenden Sozialbild ergibt, wobei unter anderem eine Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Mitarbeitern eine Rolle spielen kann (LAG Rheinland-Pfalz, 04. März 2009, 8 Sa 410/08, Rn. 27, juris). Jedoch ist die Leitungsfunktion nicht allein maßgeblich und ihr Verlust kann durch Zuweisung hochwertiger Aufgaben ausgeglichen werden. So ist eine amtsangemessene Beschäftigung trotz verkleinerten Aufgabenbereichs und der Leitungsfunktion gegenüber einer geringeren Anzahl von Mitarbeitern anzunehmen, sofern anspruchsvolle Aufgaben übertragen werden, wobei auch eigene Sachbearbeitung - gegebenenfalls intensiver als bisher - nicht ausgeschlossen ist (vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof 18. Dezember 2009, 3 CE 09.1986). Die aus dem Schreiben des Staatssekretärs vom 25. Juni 2018 (überreicht im Kammertermin vom 8. August 2018 in 1. Instanz, Bl. 262-265 dA.) hervorgehenden Aufgaben der Stabsstelle sind insbesondere im Hinblick auf die Zuordnung des Referates "Gesundheitswirtschaft, Telematik im Gesundheitswesen" als sehr anspruchsvoll anzusehen. Von großer Bedeutung ist auch der Schwerpunkt "gesundheitliche Versorgung im ländlichen Raum". Der Kläger hat nicht bestritten, dass er selbst in den Vorstellungsgesprächen am 30. Januar 2019 mit dem Ziel der Besetzung der Stelle der Assistenz die Aufgaben der Stabsstelle als wichtig und von hoher Bedeutung dargestellt hat, wobei er insbesondere den Bereich der Telematik vor dem Hintergrund der Erarbeitung des Gesetzes zur Digitalisierung in der Medizin (DVG) des Bundes angesprochen hat. Als weitere ansprechende Herausforderung für die Aufgaben der Stabsstelle hat er eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hervorgehoben, die nach dem Koalitionsvertrag der Großen Koalition im Bund eingerichtet werden soll, um die Zusammenarbeit und Vernetzung im Gesundheitswesen auszubauen und weitere nachhaltige Schritte für eine sektorenübergreifende, am medizinisch-pflegerischen Bedarf der Patientinnen und Patienten ausgerichtete Versorgung einzuleiten. Es handelt sich hierbei um bedeutende Aufgaben, verantwortungsvolle Leitungs- und Koordinationsfunktionen sowie den anspruchsvollen Auftrag der Entwicklung neuer Vorhaben und Strategien und Vernetzung der Partner im Gesundheitswesen. Die Stabsleitung ist somit eine sozialpolitisch wichtige, im Hinblick auf bedeutende Themen der Gegenwart und Zukunft eingerichtete Stelle. Letztlich stimmt die Berufungskammer dem beklagten Land darin zu, dass es dem Kläger obliegt, die Stelle mit Leben zu füllen und zukunftsgestaltende Konzepte zu entwickeln. Zwar ist zur Verwirklichung neuer Projekte auch eine entsprechende finanzielle Ausstattung erforderlich. Jedoch können die Mittel für den Titel der Stabsstelle bei entsprechender Konkretisierung von Konzepten jedes Jahr erhöht werden und bisher ist nicht ersichtlich, dass neue, von der Stabsstelle entwickelte Projekte an fehlenden Haushaltsmitteln gescheitert wären. Daher kann nach Auffassung der Berufungskammer die genaue Höhe der zugewiesenen Mittel ebenso dahinstehen wie die Frage, inwieweit diese Mittel derzeit durch bereits laufende Projekte gebunden sind. Zudem ist nicht erkennbar, dass durch die bereits vor Einrichtung der Stabsstelle bestehenden Beraterverträge wichtige Aufgaben der Stabsstelle ausgegliedert wären. Die Bestandsaufnahme und Auswertung bereits durchgeführter Projekte ist von geringerer Bedeutung, die parallele Entwicklung von neuen Zielformulierungen und Konzepten muss im Falle einer Zusammenarbeit für die federführende Stabsstelle nicht von Nachteil sein. Die begleitende Kommunikation dient der Unterstützung der Stabsstelle und die bisherige Steuerungsgruppe wird ohnehin durch die Stabsstelle abgelöst. Insbesondere aber berühren die Beraterverträge in keiner Weise die wichtigen neuen Aufgabenbereiche der Gesundheitswirtschaft und der Telematik im Gesundheitswesen. Unabhängig von der genauen Anzahl der Gespräche des Klägers mit der Ministerin und dem Staatssekretär - die nach Bedarf erfolgen können müssen - ist nicht erkennbar, dass er nicht hinreichend informiert oder an den Entscheidungsprozessen nicht beteiligt wird. Denn die Vorlagen der Abteilung müssen unstreitig vor Weiterleitung an den Staatssekretär von ihm gegengezeichnet werden, er nimmt an den Besprechungen des Staatssekretärs mit den Abteilungsleitern teil und es ist jedenfalls ein monatlicher "jour fix" zwischen ihm und dem Staatssekretär vereinbart- auch wenn es zu Verschiebungen der einzelnen Termine kommen mag. Die behauptete fehlende Gleichwertigkeit der Position als Leiter der Stabsstelle im Vergleich zu der Abteilungsleiterposition ergibt sich daher nicht aus einem Verlust von Leitungsmacht, Einflussmöglichkeiten und sozialem Ansehen. Die Stelle als Leiter der Stabsstelle ist aus diesen Gründen nach Auffassung der Berufungskammer zwar anders ausgestaltet als die eines Abteilungsleiters und insoweit nicht "gleich" der eines Abteilungsleiters, jedoch ist sie aufgrund ihrer Bedeutung gleichwertig, was das entscheidende Kriterium darstellt. 2. Der Hilfsantrag zu 3 ist zulässig, jedoch unbegründet. Aus den oben dargelegten Gründen steht dem Kläger nicht nur kein Anspruch auf Beschäftigung als Leiter der Abteilung 01 "Sozialversicherungen", sondern auch kein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Beschäftigung als Leiter einer anderen Abteilung des Ministeriums zu. Er ist rechtswirksam auf die Position des Leiters der Stabsstelle "Gesundheit und Pflege 2020, Projekte" versetzt worden. 3. Der Feststellungsantrag zu 1 ist unzulässig. Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde, wobei durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt werden muss. Das besondere Feststellungsinteresse fehlt daher, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14f., juris). Im vorliegenden Fall wird durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt nicht beseitigt, da nur eine Vorfrage beantwortet und nicht geklärt wird, wie das beklagte Land den Kläger vertragsgemäß zu beschäftigen hat. Zwar hat der Arbeitnehmer bei Unwirksamkeit einer Versetzung zunächst einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort. Denn bei der Versetzung handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme, die nicht in den Entzug der bisherigen Tätigkeit und die Zuweisung einer neuen Tätigkeit aufgespalten werden kann. Jedoch ist damit nicht entschieden, ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitgeber zukünftig von seinem Weisungsrecht rechtswirksam Gebrauch machen kann (BAG 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – Rn. 15, juris). Hier würde sich bei Unwirksamkeit der Versetzung vor dem Hintergrund der Auflösung der Abteilung 01 "Sozialversicherungen" sofort die Frage stellen, wie der Kläger zu beschäftigen ist. Im Gegensatz zu der Prüfung des Feststellungsantrags ist im Rahmen der Prüfung des Leistungsantrags auf Beschäftigung als Abteilungsleiter der Abteilung 01, hilfsweise als Leiter einer anderen Abteilung, die Rechtmäßigkeit der Versetzung als Vorfrage zu beantworten. Dadurch wird auch der Gegenstand der begehrten Feststellung geklärt. Der Feststellungsantrag ist auch nicht als Antrag nach § 256 Abs. 2 ZPO auszulegen, da die Zwischenfeststellungsklage bedingt, dass die Frage nach dem Bestehen des entsprechenden Rechtsverhältnisses notwendig bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss und darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (vgl. BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, juris). Hier ist nicht ersichtlich, für welche Folgestreitigkeit die Feststellung der Unwirksamkeit der konkreten Versetzung Bedeutung haben könnte. Daher ist der Feststellungsantrag unzulässig. Hierauf hat die Berufungskammer vor Stellung der Anträge in der Verhandlung hingewiesen. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag auch unbegründet. Die Übertragung der Aufgaben als Leiter der Stabsstelle "Gesundheit und Pflege 2020, Projekte" ist aus den im Rahmen der Prüfung des Leistungsantrages dargelegten Gründen rechtswirksam. B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers im bestehenden Arbeitsverhältnis. Der 1956 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er ist schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50. Zunächst war er seit dem Jahr 2003 als stellvertretender Abteilungsleiter im Ministerium für S. des Landes N. mit einer außertariflichen Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 3 beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 bewarb sich der Kläger auf eine als Abteilungsleiter der Abteilung 00 „Gesundheit“ ausgeschriebene Stelle beim damaligen Ministerium für A. des beklagten Landes. In den Auswahlgesprächen am 10. und 29. Januar 2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach einiger Zeit ggf. eine Höhergruppierung entsprechend B 6 möglich sei. Am 01. April 2008 übernahm der Kläger zunächst im Wege der Abordnung aus dem n. Ministerium die Leitung der Abteilung. Durch Ministerschreiben vom 29. Juli 2008 (Bl. 21 dA.) wurde ihm die Abteilungsleitung zum 01. August 2008 endgültig übertragen. Nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 01. August 2008 (Bl. 19 f. dA.) wurde der Kläger auf unbestimmte Zeit als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. § 2 des Vertrages bestimmt u.a., dass der TV-L Anwendung findet. Gemäß § 4 erhält der Kläger ein außertarifliches Entgelt entsprechend B 3. Im Zuge einer Neustrukturierung des Ministeriums im März 2010 wurde eine neue Abteilung 01 „Sozialversicherungen“ gegründet, deren Leitung der Kläger einvernehmlich und aufgrund eines Schreibens des Staatssekretärs vom 25. März 2010 anstelle der Abteilung „Gesundheit“ übernahm. Im Jahr 2011 wurde die Behörde in „Ministerium für A." (im Folgenden: MS) umbenannt, der Kläger blieb zunächst unverändert Leiter der Abteilung „Sozialversicherungen“. Die Abteilung verfügte über einen Haushaltsansatz von zuletzt ca. 12.920.000 Euro. Am 24. Mai 2016 setzte der Ministerrat des beklagten Landes eine Steuerungsgruppe „Personalstruktur“ ein, die in den folgenden Monaten Empfehlungen erarbeitete und mit dem Ministerrat erörterte. Der Ministerrat beschloss die Umsetzung der Empfehlungen, die einen erheblichen Stellenabbau in der Landesverwaltung vorsehen. Am 26. September 2017 fand ein Gespräch zwischen dem damaligen Staatssekretär und dem Kläger statt, in dem Aufgabenzuweisungen an den Kläger außerhalb des Ministeriums diskutiert wurden, insbesondere als Vizepräsident des Landesamtes für S., mit einer Vergütung entsprechend B 3. Ein demgemäßes Angebot lehnte der Kläger ab. Nach dem Eintritt der bisherigen Abteilungsleiter der Abteilungen 03 und 04 in den Ruhestand wurden diese Stellen zum 1. Oktober 2017 neu besetzt. Dem Kläger wurden beide Positionen nicht angeboten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 (Bl. 36 f. dA.) teilte der damalige Staatssekretär dem Kläger eine geplante Neuorganisation des Ministeriums mit, wonach die Abteilung „Sozialversicherungen“ sowie die Stabsstelle „MS 2020“ aufgelöst und eine neue Stabsstelle „Gesundheit und Pflege 2020, Projekte“ gebildet werde. Die unverändert bestehenden Referate der Abteilung „Sozialversicherungen“ sollten den Abteilungen „Gesundheit“ und „Arbeit“ zugeordnet werden. In dem Schreiben wurde der Haushaltsansatz der neuen Stabsstelle mit etwa 1,8 Millionen Euro beziffert. Der damalige Staatsekretär teilte die Absicht mit, dem Kläger die Leitung dieser Stabsstelle zu übertragen. Mit Schreiben vom 2. November 2017 beantrage der Kläger die Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 81 LPersVG. Am 29. November 2017 unterbreitete er dem damaligen Staatssekretär einen Alternativvorschlag zur Umorganisation, der insbesondere eine Erhaltung der Abteilung „Sozialversicherungen“ unter seiner Leitung unter Aufstockung um vier Referate vorsah. Der Staatsekretär lehnte den Vorschlag ab. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 übersandte der frühere Staatsekretär dem Kläger seine Organisationsentscheidung, die Abteilung „Sozialversicherungen“ mit Wirkung zum 2. Januar 2018 aufzulösen. Zugleich bot er dem Kläger unter Fortzahlung der bisherigen Vergütung die Leitung der Stabsstelle „Gesundheit und Pflege 2020, Projekte“ an, zunächst befristet bis zum 28. Februar 2018. Eine abschließende Entscheidung wurde der Beendigung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens vorbehalten. Dieses Angebot nahm der Kläger „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der auch nur vorübergehenden Übertragung“ der neuen Aufgabe mit Schreiben vom 2. Januar 2018 an. Nach der Organisationsverfügung wird die neue Stabsstelle unmittelbar dem Staatssekretär zugeordnet. Der Kläger nahm auch nach Ablauf des 28. Februar 2018 weiterhin die Aufgaben des Leiters der Stabsstelle wahr. Der Personalrat stimmte der personellen Maßnahme nicht zu, was dem beklagten Land am 15. Mai 2018 bekannt wurde. Die Begründung des Personalrates wurde dem beklagten Land jedoch erst am 13. Juni 2018 zugeleitet. Eine Einigungsstelle sollte eingerichtet werden, war zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch noch nicht zustande gekommen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 teilte der nunmehrige Staatssekretär dem Kläger mit, dass der Stabsstelle mit Wirkung vom 1. Juli 2018 zusätzlich auch die Aufgaben des bisherigen Referates 000-0 „Gesundheitswirtschaft, Telematik im Gesundheitswesen“ sowie eine Sachbearbeiterstelle zugeordnet werden. Damit verband das beklagte Land ein Angebot an den Kläger, vorübergehend bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens auch diese Aufgabe wahrzunehmen. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2018 (Bl. 267 f. dA.) erklärte der Kläger, er werde auch die zusätzliche Aufgabe sowie insgesamt die Aufgaben des Leiters der in Rede stehenden Stabstelle jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Gerichtsverfahrens übernehmen. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die Organisationsverfügung des Staatssekretärs gehe nicht auf den Beschluss des Ministerrats zurück, da davon nur die Abteilung „Zentrale Dienste“ betroffen sei, nicht aber die Fachabteilungen des Ministeriums. Ferner seien die Mittel der neuen Stabsstelle nicht nur geringer, sondern größtenteils auch gebunden, eine eigene Budgetverantwortung bestehe faktisch nicht. Bislang habe er die Führungsverantwortung für 15 Mitarbeiter/innen gehabt, demgegenüber beinhalte die ihm angetragene Stabsstelle lediglich einen Mitarbeiterstab von einer oder zwei Stellen. Eine Übertragung der Leitung der neuen Stabsstelle sei nicht vom Direktionsrecht des beklagten Landes gedeckt. Vielmehr habe es dafür einer Änderungskündigung bedurft. Bei der dann vorzunehmenden Sozialauswahl wäre er sozial schutzwürdiger als andere vergleichbare Abteilungsleiter/innen. Zudem sei er nach § 34 TV-L nicht ordentlich kündbar, da er bereits seit mehr als 15 Jahren im öffentlichen Dienst angestellt sei. Er sei einzelvertraglich als Abteilungsleiter eingestellt, dies ergebe sich jedenfalls aus den Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, wie insbesondere dem Ernennungsschreiben vom 29. August 2008. Das Direktionsrecht sei zudem durch die Stellenbeschreibung eingeschränkt, da darin explizit eine Abteilungsleiterposition ausgeschrieben gewesen sei. Darüber hinaus sei die neue Position nicht gleichwertig mit der Abteilungsleitung „Sozialversicherungen“. Ferner sei ein erheblicher Teil der Aufgaben der Stabsstelle inzwischen auf eine private Beratungsgesellschaft übertragen worden. Er habe einen Anspruch auf Beschäftigung entsprechend seiner Vergütung, dies sei schon aus haushalterischen Grundsätzen geboten. Schließlich sei die Organisationsentscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig und willkürlich. Sie ziele auf die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes, seinem eigenen, ab. Die bisherigen Aufgaben seien gerade nicht weggefallen. Eine Rückgängigmachung der Entscheidung sei daher möglich. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Übertragung der Aufgaben als Leiter einer Stabsstelle „Gesundheit und Pflege 2020, Projekte“ unwirksam ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger weiterhin als Abteilungsleiter der Abteilung 01 „Sozialversicherungen“ zu beschäftigen und ihm insbesondere folgende Kerntätigkeiten zuzuweisen: - Führen und Leiten einer Abteilung - Vertreten des Ministeriums nach außen in Vertretung der Hausspitze - Sicherstellen der politischen Ziele des Ministeriums unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - themenbezogene fachpolitische Beratung - Leiten von abteilungsübergreifenden Projekt- und Arbeitsgruppen - Sicherstellen des Informationsflusses in der Abteilung. 3. Hilfsweise, ihn als Abteilungsleiter zu beschäftigen und ihm insbesondere folgende Tätigkeiten zuzuweisen: - Führen und Leiten einer Abteilung - Vertreten des Ministeriums nach außen in Vertretung der Hausspitze - Sicherstellen der politischen Ziele des Ministeriums unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. - themenbezogene fachpolitische Beratung - Leiten von abteilungsübergreifenden Projekt- und Arbeitsgruppen - Sicherstellen des Informationsflusses in der Abteilung. Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat erstinstanzlich erklärt, es liege keine Ausübung des Direktionsrechts oder ein sonstiger einseitiger Übertragungsakt einer Tätigkeit vor, sondern eine vertragliche Vereinbarung. Das beklagte Land hat erstinstanzlich im Übrigen im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger sei ausweislich seines Arbeitsvertrages nicht als Abteilungsleiter, sondern „nur“ als Vollbeschäftigter angestellt. Auch sehe § 4 Abs. 1 TV-L, auf den im Arbeitsvertrag Bezug genommen werde, die Möglichkeit der Versetzung oder Abordnung vor. Aus der außertariflichen Vergütung des Klägers folge kein Anspruch auf eine Tätigkeit, die nicht mehr vom Tarifvertag erfasst werde. Schließlich komme der neuen Stabsstelle eine hohe politische Bedeutung zu, deren Leitung sei daher ohnehin als außertariflich einzustufen. Der Antrag zu 2) sei unbegründet, da die Abteilung nicht mehr bestehe und daher etwas Unmögliches verlangt werde. Für den Antrag zu 3) ergebe sich die Unbegründetheit daraus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung als Abteilungsleiter habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in 1. Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Der Kläger hatte zunächst am 18. Dezember 2017 bei dem Arbeitsgericht Mainz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend seine vertragsgemäße Beschäftigung anhängig gemacht. Mit Urteil vom 21. Dezember 2017 - 2 Ga 21/17 -hat das Arbeitsgericht Mainz die Anträge zurückgewiesen. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 8. Mai 2018 - 8 SaGa 1/18 - zurückgewiesen. In der Begründung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs dahinstehen gelassen, da es bereits an dem notwendigen Verfügungsgrund fehle. Wesentliche Nachteile durch die weitere Ausübung der Tätigkeit als Leiter der Stabsstelle zumindest bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren seien nicht dargetan. Darüber hinaus sei der vorläufige Einsatz als Leiter der Stabsstelle "Gesundheit und Pflege 2020, Projekte" auch nicht offenkundig rechtswidrig (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 8. Mai 2018 - 8 SaGa 1/18 - Ziff. II 1. b) der Entscheidungsgründe, S. 14-16 des Urteils, juris). In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Arbeitsgericht Mainz mit Urteil vom 8. August 2018 - 1 Ca 15/18 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Feststellungsantrag zu 1) sei unzulässig, da - jedenfalls derzeit - mangels einseitiger Übertragung neuer Aufgaben an den Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Die Klageanträge zu 2) und 3) seien unbegründet, da der Kläger derzeit keinen Anspruch gegen das beklagte Land habe, als Leiter der Abteilung 01 "Sozialversicherungen" bzw. als Abteilungsleiter beschäftigt zu werden, da die Parteien vertraglich vereinbart hätten, dass der Kläger jedenfalls vorübergehend die Tätigkeit des Leiters der Stabsstelle "Gesundheit und Pflege 2020, Projekte" ausübe. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 275-279 dA.) verwiesen. Im personalvertretungsrechtlichen Verfahren hat die Einigungsstelle der Übertragung der neuen Aufgabe an den Kläger mit Beschluss vom 09. Oktober 2018 zugestimmt. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens übertrug der Staatssekretär Dr. W. dem Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (Anlage BK 1, Bl. 340 dA.) mit sofortiger Wirkung unbefristet die Leitung der Stabsstelle "Gesundheit und Pflege 2020, Projekte" im Ministerium für S.. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Seit Oktober/November 2018 hat der Kläger Personalverantwortung für eine Sachbearbeiterin (90 % Arbeitskraftanteil) und einen Referenten (50 % Arbeitskraftanteil). Zur Organisation eines Kongresses mit ca. 350 Teilnehmern aus Gesundheit und Pflege aus R.-P. wies das beklagte Land der Stabsstelle für einen Zeitraum von einem Monat im Jahr 2019 einen Praktikanten als Aushilfskraft mit 25 Stunden pro Woche zu. In den Vorstellungsgesprächen am 30. Januar 2019 zur Besetzung der Stelle der Assistenz betonte der Kläger die hohe Bedeutung der Aufgaben der Stabsstelle, insbesondere der Telematik vor dem Hintergrund der Erarbeitung eines Digitalisierungsgesetzes des Bundes sowie der einzurichtenden Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Zusammenarbeit und Vernetzung im Gesundheitswesen zur Einleitung einer sektorenübergreifenden, am medizinisch-pflegerischen Bedarf der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Versorgung. Seit dem 18. April 2019 ist diese Assistenzstelle ("Sekretärin" mit 100 % Arbeitskraftanteil) der Stabsstelle besetzt. Auf die zum 1. März 2019 zu besetzende Stelle als Abteilungsleiter der Abteilung 00 "Gesundheit" bewarb der Kläger sich vergeblich. In der Ausschreibung war (erstmals für diese Stelle) als Voraussetzung ein abgeschlossenes Studium der Medizin oder der Rechtswissenschaft vorgesehen. Der Kläger ist Politologe. Gegen das ihm am 17. Oktober 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 2018, der am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, Berufung eingelegt. Diese hat er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 11. Dezember 2018 bis zum 17. Januar 2019 mit einem am 17. Januar 2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er rügt das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz als fehlerhaft, da es auf einer Verletzung des materiellen Rechts beruhe. Insbesondere sei es tatsächlich und rechtlich unzutreffend, dass die Parteien sich einvernehmlich auf die Übertragung der Aufgaben des Leiters der Stabsstelle "Gesundheit und Pflege 2020, Projekte" geeinigt hätten. Eine auf die Annahme eines Vertragsangebots - auf (vorübergehende) Änderung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit - gerichtete Willenserklärung sei weder seinem Schreiben vom 2. Januar 2018 (Anlage K 6, Bl. 35 dA.), noch vom 27. Februar (Anlage BK 2, Bl. 341-342 dA.) oder 28. Februar 2018 (Anlage BK 3, Bl. 343 dA.) oder 28. Juni 2018 (Bl. 266-267 dA.) zu entnehmen. Vielmehr habe er eine (vorübergehende) einvernehmliche Übernahme der neuen Aufgaben wiederholt ausdrücklich abgelehnt und sich lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitsanweisung zur vorübergehenden Übernahme der Aufgaben bereit erklärt. Da eine einvernehmliche Übertragung der neuen Aufgaben nicht vorgelegen habe, sei es bei der einseitigen Übertragung seitens des beklagten Landes geblieben. Dagegen spreche entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht, dass die Übertragung mangels Abschlusses des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens zu dieser Zeit rechtlich nicht wirksam möglich gewesen sei. Für die einseitige Übertragung spreche auch, dass dem Kläger zeitgleich seine bisherige Tätigkeit rechtswidrig entzogen worden sei. Das beklagte Land habe die zur Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs zu übertragenen Aufgaben auf die Leitung der Stabsstelle konkretisiert. Folglich habe diese Weisung gerichtlich am Maßstab des § 106 GewO überprüft werden müssen. Selbst wenn eine einseitige Übertragung der Leitung der Stabsstelle zu dem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe, hätte die Beklagte ihn mangels einvernehmlicher oder einseitiger Übertragung einer neuen Tätigkeit weiter mit seiner bisherigen Tätigkeit als Leiter der Abteilung 01 beschäftigen müssen. Der Kläger erklärt, jedenfalls mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (Anlage KB 1, Bl. 340 dA.) seien ihm die Aufgaben als Leiter der Stabsstelle einseitig übertragen worden. Diese Übertragung sei vom Direktionsrecht des beklagten Landes nicht gedeckt und damit unwirksam. Die Tätigkeit sei weder gleichwertig noch entspreche die Übertragung billigem Ermessen. Die Tätigkeit als Leiter der Stabsstelle sei im Vergleich zur vorherigen Tätigkeit als Leiter der Abteilung 01 geringwertiger, da es an der entsprechenden Personal- und Führungsverantwortung, Finanz- und Haushaltsverantwortung, Informationsflüssen, Beteiligung an Entscheidungsprozessen und an der hierarchischen Stellung und damit am Ansehen innerhalb und außerhalb des Ministeriums fehle. Die geringere Wertigkeit ergebe sich auch daraus, dass große Teile der von der Stabsstelle angeblich zu leistenden Aufgaben ausgegliedert wären und von der "M. & Partner IT - und Managementberatung Partnerschaftsgesellschaft mbH" wahrgenommen würden. Soweit die Beklagte erstinstanzlich überwiegend auf zukünftige Aufgaben und Verantwortlichkeiten der in der "Anfangsphase" befindlichen Stabsstelle verwiesen habe, könne dies die Gleichwertigkeit nicht begründen, zumal die Aufgaben und Verantwortlichkeiten auch nach über einem Jahr Wahrnehmung der Funktion als Leiter der Stabsstelle nicht wesentlich umfangreicher geworden seien. So habe seine Personalverantwortung sich zuvor auf 13 Mitarbeiter/innen erstreckt, während er (erst) seit Oktober/November 2018 Verantwortung für lediglich zwei Mitarbeiter/innen der Stabsstelle trage. Die Haushaltsverantwortung der Stabsstelle liege zwischenzeitlich bei 1,0 Millionen Euro und damit noch geringer als ursprünglich vorgesehen. Der Kläger erklärt, derzeit würden überwiegend alte Projekte fortgeschrieben, durch welche die Haushaltsmittel gebunden seien und es handele sich zum großen Teil um Projekte der Abteilungen. Die von der Stabsstelle im Jahr 2019 entwickelten eigenen beiden Projekte, die durchaus hohen politischen Stellenwert hätten, hätten auch jeweils vom Staatssekretär und der Ministerin abgesegnet werden müssen. Der Kläger erklärt, in seiner früheren Funktion als Abteilungsleiter habe er mehr Kontakt zu der Ministerin gehabt als jetzt. Die Ministerin führe einen regen Austausch unmittelbar mit den Abteilungsleitern, auch ohne Beteiligung des Staatssekretärs. Der Kontakt zwischen ihm und dem Staatssekretär beschränke sich auf einen monatlichen "jour fixe", der oft verschoben werde. Seine Gegenzeichnung der Vorlagen der Abteilungsleiter vor der Weiterleitung zum Staatssekretär diene lediglich der haushalterischen Überprüfung, eine inhaltliche Gestaltung sei damit nicht verbunden. Letztlich übe er auch kein Controlling aus, da er nur kontrolliere, ob der Abfluss der Haushaltsmittel der Abteilungen auch tatsächlich stattfinde. Die Bewilligungsbescheide und Auszahlungsanordnungen würden jedoch durch die Fachabteilungen vorgenommen. Der Kläger erklärt, die Umsetzung des Gesetzespaketes zur Digitalisierung in der Medizin (Digitale-Versorgung-Gesetz, kurz DVG) führe nicht zu einem Bedeutungszuwachs der Stabsstelle, da diese Aufgabe der Fachabteilung sei, auch wenn die Stabsstelle federführend die Koordinierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens betreffend das DVG durchgeführt, also zusammengeführt habe, was an Beiträgen aus den Fachabteilungen und der Stabsstelle selbst kam. Die Stabsstelle stelle lediglich ein kleines Referat dar, welches von der Größe und Aufgabenbedeutung hinter zahlreichen Referaten im Ministerium deutlich zurückbleibe. Bei den Besprechungen des Staatssekretärs mit den Abteilungsleitern sei er einer von vielen und habe nicht die gleiche Stimme wie die Abteilungsleiter, zumal dort überwiegend berichtet werde und es sich nicht um bilaterale Kommunikation handele. Die Leitung der Stabsstelle entspreche nicht der arbeitsvertraglich (konkludent) vereinbarten Beschäftigung als Abteilungsleiter. Der Kläger verweist insbesondere auf die Auswahlgespräche mit der damaligen Ministerin am 10. Januar 2018 sowie am 29. Januar 2018 (letzteres im Beisein des damaligen Staatssekretärs H.), in denen die auf ihn zukommenden Aufgaben als Abteilungsleiter erörtert worden seien, die er dauerhaft wahrnehmen solle und ihm eine Höhergruppierung nach B 6 in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Übertragung der Stabsstelle die Grenzen billigen Ermessens nicht wahre, da sie seiner bisherigen Beschäftigung und Stellung im Ministerium nicht gerecht werde. Die beiderseitigen Interessen würden auch deshalb nicht gewahrt, weil seine bisherigen Aufgaben nicht weggefallen seien, was sich daraus ergebe, dass drei der vier Referate (001, 002 und 004) sowie die Registratur teilweise der Abteilung 00 "Gesundheit" und das vierte Referat der Abteilung 03 "Arbeit" zugeordnet worden seien, was im Übrigen bei der Abteilung Gesundheit zu einer überobligatorischen Belastung führe. Die Entscheidung der Zuweisung der Leitung der Stabsstelle beruhe auf einer unsachlichen, unvernünftigen und willkürlichen Organisationsentscheidung. Dies gelte auch für die Entscheidung des beklagten Landes, die Abteilung 01 aufzulösen. Im Übrigen verweist der Kläger auf seinen ausführlichen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Az.: 1 Ca 15/18) vom 08. August 2018 1. festzustellen, dass die Übertragung der Aufgaben als Leiter einer Stabsstelle "Gesundheit und Pflege 2020, Projekte" unwirksam ist. 2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger weiterhin als Abteilungsleiter der Abteilung 01 "Sozialversicherungen" zu beschäftigen und ihm insbesondere folgende Kerntätigkeiten zuzuweisen: - Führung und Leiten einer Abteilung - Vertreten des Ministeriums nach außen in Vertretung der Hausspitze - Sicherstellen der politischen Ziele des Ministeriums unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - themenbezogene fachpolitische Beratung - Leiten von abteilungsübergreifenden Projekt- und Arbeitsgruppen - Sicherstellen des Informationsflusses in der Abteilung, 3. hilfsweise, ihn als Abteilungsleiter zu beschäftigen und ihm insbesondere folgende Tätigkeiten zuzuweisen: - Führen und Leiten einer Abteilung - Vertreten des Ministeriums nach außen in Vertretung der Hausspitze - Sicherstellen der politischen Ziele des Ministeriums unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - themenbezogene fachpolitische Beratung - Leiten von abteilungsübergreifenden Projekt- und Arbeitsgruppen - Sicherstellen des Informationsflusses in der Abteilung. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung. So gehe das Arbeitsgericht Mainz zu Recht davon aus, dass keine einseitige Übertragung neuer Aufgaben vorgelegen habe, da ausweislich des Schreibens vom 29. Dezember 2017 keine Übertragung oder Anweisung erfolgt sei, sondern dem Kläger lediglich ein Angebot unterbreitet worden sei verbunden mit der Bitte, hierzu Stellung zu nehmen und dem abschließenden Hinweis, dass eine Entscheidung über den weiteren dauerhaften neuen Aufgaben- und Verantwortungsbereich erst nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens getroffen werde. Selbst wenn der Kläger die ihm angebotene Tätigkeit seit Anfang 2018 nicht aufgrund eigener Entscheidung tatsächlich ausgeübt hätte, läge dennoch keine Weisung vor. Da der Feststellungsantrag sich auf eine vermeintliche Übertragung bezogen habe, habe jedenfalls das Feststellungsinteresse gefehlt. Tatsächlich habe das beklagte Land bewusst mit der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 106 Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag so lange gewartet, bis die hierfür erforderliche Zustimmung des Personalrats durch die Einigungsstelle ersetzt worden sei. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass der Kläger keinen vertraglichen Anspruch auf eine Beschäftigung in der Funktion als Abteilungsleiter habe. Gerade im Rahmen von Vorstellungsgesprächen sei zwischen Willenserklärungen und Wissenserklärungen zu unterscheiden. Die Übertragung der Position der Leitung der Stabsstelle entspreche billigem Ermessen. Die Stabsstelle habe eine klar hervorgehobene wichtige Position im Ministerium und unterstehe unmittelbar dem Staatssekretär. Es handele sich um eine interdisziplinäre Kompetenzstelle für Innovationen und Zukunftsfragen bezüglich der Themen Gesundheit und Pflege, die eine steuernde Funktion bei Projekten zur Stärkung und Weiterentwicklung der medizinischen und pflegerischen Versorgung übernehme. Sie sei den Abteilungen "vorgeschaltet", d.h. die Abteilungen informierten die Stabsstelle (und nicht den Staatssekretär) kontinuierlich über etwaige Vorhaben im Bereich der medizinischen und pflegerischen Versorgung, wobei die Stabsstelle unter anderem die Ideen der Abteilungen für neue Projekte prüfe und sodann dem Staatssekretär zuleite. Entscheidungsvermerke zur Bewilligung neuer Projekte könnten erst nach Mitzeichnung durch die Stabsstelle dem Staatssekretär zugeleitet werden. Diese ersetze auch die bisherige Steuerungsgruppe und informiere monatlich in der Abteilungsleiterbesprechung. Die Verträge mit dem Beratungsunternehmen M. & Partner und einem weiteren Beratungsunternehmen stünden nicht im Zusammenhang mit der Errichtung der Stabsstelle, sondern seien bereits vor 2018 geschlossen worden. Für die Bedeutung der Aufgaben der Stabsstelle spreche auch deren Darstellung durch den Kläger selbst in den Vorstellungsgesprächen am 30. Januar 2019 mit dem Ziel der Besetzung der Stelle der Assistenz. Dies betreffe insbesondere den vom Kläger hervorgehobenen Bereich der Telematik vor dem Hintergrund der Erarbeitung eines DVG sowie die als weitere ansprechende Herausforderung von ihm benannte Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Ausbau der Zusammenarbeit und Vernetzung im Gesundheitswesen zur Einleitung einer sektorenübergreifenden, am medizinisch-pflegerischen Bedarf der Patientinnen und Patienten ausgerichtete Versorgung. Hochqualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten seien auch ohne jede Führungsverantwortung möglich. Hinsichtlich der Haushaltsverantwortung sei entscheidend, dass das in der früheren Leitungsfunktion als Abteilungsleiter zu verantwortende Volumen der Haushaltsmittel nahezu vollständig gesetzlich gebunden sei, während das Nominal zwar deutlich geringere Volumen der Haushaltsmittel, über das die Stabsstelle verfügen könne, jedoch in hohem Maße für politisch-gestaltende Maßnahmen verwendet werden könne und solle. Zudem habe der Haushaltsgesetzgeber die Mittel für den Titel der Stabsstelle von 1,8 Millionen Euro im Jahr 2018 auf jeweils 2,1 Millionen Euro in den Jahren 2019 und 2020, also um mehr als 15 % und damit überproportional erhöht. Im Übrigen obliege die Entscheidung über die Verwendung der Haushaltsmittel für die Aufgaben der Abteilungen letztlich der Hausleitung. Das beklagte Land erklärt, der Kläger habe in den vergangenen Monaten seit März bis zu dem Freitag vor der mündlichen Verhandlung 13 unmittelbare Kontakte zu der Ministerin gehabt und damit mehr als andere Abteilungsleiter. Im Kalender des Staatssekretärs seien vier Termine im Oktober 2019 als Besprechungstermine mit dem Kläger eingetragen gewesen. Darüber hinaus nehme der Kläger auch an den Besprechungen des Staatssekretärs mit den Abteilungsleitern teil. Das beklagte Land erklärt, neben dem Controlling solle die Stabsstelle eigene Projekte aufsetzen und entwickeln, wobei die weitere Entwicklung von Daueraufgaben maßgeblich vom Engagement der Stabsstelle abhänge. Aktuell habe sie sehr wichtige Projekte mit der Telemedizin und Telematik. Auch im Hinblick auf das Gesetzespaket zur Digitalisierung in der Medizin sei ein weiterer Bedeutungszuwachs zu erwarten. Wer für die Umsetzung dieses Gesetzes zuständig sein werde, das noch gar nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden sei, könne man derzeit noch nicht sagen. Im Übrigen verweist das beklagte Land auf sein Vorbringen in erster Instanz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.