Urteil
8 Sa 43/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:1016.8Sa43.18.00
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Leitsätze
1. Ausdrucke aus dem Arbeitszeitkonto, die keinen Saldo, sondern nur die Gesamtsumme der geleisteten Arbeitsstunden enthalten und die mit "Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit" überschrieben sind, dienen der Information des Arbeitnehmers über die in das Arbeitszeitkonto aufgenommenen Stunden und beinhalten keine rechtsverbindliche Erklärung zur Änderung eines schriftlichen Arbeitsvertrags, auch wenn die Ausdrucke eine abweichende Zahl hinsichtlich der arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitsstunden ausweisen.(Rn.55)
2. Eine Lohnabrechnung stellt ohne besondere Anhaltspunkte kein deklaratorisches Anerkenntnis dar und verfolgt nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen.(Rn.57)
3. Wegen der Dokumentationsfunktion des Arbeitszeitkontos darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Voraussetzung dafür ist, neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung, dass die vertragliche Vereinbarung zur Führung des Arbeitszeitkontos diese Möglichkeit überhaupt erst einräumt.(Rn.59)
4. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, den Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen, wenn der Arbeitnehmer keine anderweitigen Urlaubswünsche angemeldet hat. Akzeptiert der Arbeitnehmer die Leistungshandlung des Arbeitgebers, ist der Anspruch erfüllt.(Rn.66)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2018, Az.: 7 Ca 1550/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausdrucke aus dem Arbeitszeitkonto, die keinen Saldo, sondern nur die Gesamtsumme der geleisteten Arbeitsstunden enthalten und die mit "Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit" überschrieben sind, dienen der Information des Arbeitnehmers über die in das Arbeitszeitkonto aufgenommenen Stunden und beinhalten keine rechtsverbindliche Erklärung zur Änderung eines schriftlichen Arbeitsvertrags, auch wenn die Ausdrucke eine abweichende Zahl hinsichtlich der arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitsstunden ausweisen.(Rn.55) 2. Eine Lohnabrechnung stellt ohne besondere Anhaltspunkte kein deklaratorisches Anerkenntnis dar und verfolgt nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen.(Rn.57) 3. Wegen der Dokumentationsfunktion des Arbeitszeitkontos darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Voraussetzung dafür ist, neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung, dass die vertragliche Vereinbarung zur Führung des Arbeitszeitkontos diese Möglichkeit überhaupt erst einräumt.(Rn.59) 4. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, den Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen, wenn der Arbeitnehmer keine anderweitigen Urlaubswünsche angemeldet hat. Akzeptiert der Arbeitnehmer die Leistungshandlung des Arbeitgebers, ist der Anspruch erfüllt.(Rn.66) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2018, Az.: 7 Ca 1550/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und erweist sich auch ansonsten als zulässig. Auch wenn man annimmt, dass hinsichtlich beider Berufungsanträge eine jedenfalls teilweise Klageänderung vorliegt, ist diese nach § 533 ZPO zulässig. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO, wenn der gestellte Antrag oder der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (vgl. BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16). Hinsichtlich des Anspruchs auf Überstundenvergütung hat die Klägerin ihre rechtliche Begründung ausgetauscht. Sie stützt den reduzierten Anspruch inhaltlich darauf, dass der Beklagte zur Verrechnung von Minusstunden nicht berechtigt gewesen sei. Sie macht nur noch die vom Beklagten in seinen Monatsübersichten aufgeführten Plusstunden geltend und trägt nichts mehr zu den ursprünglich geforderten weiteren Überstunden für Dezember und November 2016 vor. Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung hatte die Klägerin erstinstanzlich Urlaubsabgeltung für vier Tage aus 2016 gefordert, zweitinstanzlich macht sie Urlaubsabgeltung für einen Tag aus 2016 und (neu) zwei Tage aus 2017 geltend. Soweit hierin nach den oben dargestellten Voraussetzungen eine - teilweise - Klageänderung liegt, ist diese nach § 533 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist und sich auf denselben Sachverhalt - bei teilweise geänderter Begründung - stützt. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin Überstundenvergütung nur in Höhe von 46,38 EUR brutto für 4,75 Überstunden zusteht. Es hat die Klage hinsichtlich der weiteren Überstundenvergütung und hinsichtlich der Urlaubsabgeltung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hieran ändert auch die teilweise geänderte rechtliche Anspruchsbegründung der Klägerin nichts. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung für 564,45 Überstunden als positivem Saldo eines Arbeitszeitkontos aus dem Zeitraum September bis Dezember 2016 in Höhe von 564,50 EUR brutto. Ihr stehen lediglich die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten 46,38 EUR brutto für 4,75 Stunden zu. Der Beklagte war nach den Regelungen des Arbeitsvertrags zu der von ihm vorgenommenen Saldierung berechtigt, die im Ergebnis zu 4,75 auszuzahlenden Plusstunden (auf der Basis von 169 Monatsstunden) führte. Nach § 4a des Arbeitsvertrags beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden. Im Übrigen wird die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vorgesehen und ihr Ausgleich durch Vergütung oder Freizeitausgleich vorgesehen. Weiter findet sich eine Erläuterung dahingehend, dass "aus der Erfahrung der letzten Jahre" in den Monaten September bis Dezember Überstunden anfallen, die in den Monaten Januar bis April ausgeglichen werden sollen. Nach § 4b wird ein monatliches Arbeitszeitkonto geführt. a) Für die Berechnung des Saldos des Arbeitszeitkontos ist von einer monatlichen Arbeitszeit von 169 Stunden auszugehen. Die Parteien haben die entsprechende arbeitsvertragliche Regelung nicht geändert. Verträge und Vertragsänderungen kommen durch auf den Vertragsschluss bzw. seine Änderung gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot ("Antrag") der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen und widerspruchsfreien Ergebnis führt, das den Interessen beider Vertragspartner gerecht wird. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 301/15 - Rn. 16). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen lag keine Änderung der schriftlich vereinbarten Arbeitszeit vor. Die vom Beklagten der Klägerin vorgelegten Monatsübersichten können schon nicht als annahmefähiges Angebot gewertet werden. Die Auslegung ergibt, dass der Beklagte hiermit keine Willenserklärung abgegeben und keinen rechtlichen Erfolg herbeiführen wollte. Ob die Klägerin mit ihrer Unterschrift unter die Arbeitszeitdokumentationen, die in § 4b des Arbeitsvertrags vorgesehen sind, ein solches Angebot annehmen wollte, kann damit dahinstehen. Die Ausdrucke aus dem Arbeitszeitkonto sind mit "Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit" überschrieben. Sie dienen - entsprechend der arbeitsvertraglich hierzu getroffenen Regelung - der Information des Arbeitnehmers über die in das Konto aufgenommenen Stunden. Die Ausdrucke enthalten in dem Feld "Name des Mitarbeiters" die Angabe "Frau A. 165 Stunden / Monat". Mit Blick auf den Informationscharakter der Monatsübersicht und die Stelle, an der sich diese Angabe findet, kann aber nicht angenommen werden, dass der Beklagte damit eine rechtsverbindliche Erklärung zur Änderung des - schriftlichen, mehrseitigen - Arbeitsvertrags abgeben wollte. Hierfür spricht auch, dass die Dokumentationen keinen Saldo, sondern nur die Gesamtsumme der geleisteten Stunden enthielten. Auswirkungen der nicht dem Arbeitsvertrag entsprechenden Stundenangabe auf ein den Arbeitnehmer mitgeteiltes Saldo im Arbeitszeitkonto gab es damit nicht. Eine Vertragsänderung wird auch nicht (rückwirkend) durch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte Abrechnung für Februar 2017 belegt. Diese enthält unter "Menge" zwar eine Stundenzahl, die sich bei der Saldierung unter Zugrundelegung von 165 Monatsstunden ergäbe, unter "Lohnsatz" findet sich jedoch eine Angabe (9,73 EUR), die sich - mit Rundungsabschlag - bei Zugrundelegung von 169 Monatsstunden ergäbe. Damit ist die Lohnabrechnung widersprüchlich und kann nicht als Indiz gewertet werden. Darüber hinaus stellt eine Lohnabrechnung ohne besondere Anhaltspunkte kein (deklaratorisches) Anerkenntnis dar und hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 41). b) Der Beklagte war weiterhin berechtigt, im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Arbeitszeitkontos auf diesem Konto angesammelte Plusstunden aus den Monaten September und Oktober mit Minusstunden aus den Monaten November und Dezember zu verrechnen. aa) Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste (BAG 21. März 2012- 5 AZR 676/11 - Rn. 20 f.). Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrundeliegende Vereinbarung, zB der Arbeitsvertrag, dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte Arbeitsstunden wieder zu streichen (BAG a. a. O.). Dies war hier, anders als die Klägerin meint, der Fall. Die dem Arbeitszeitkonto zugrundeliegenden Vereinbarungen, §§ 4a und 4b des Arbeitsvertrags, erlauben es dem Beklagten - wie im streitgegenständlichen Zeitraum geschehen - im Arbeitszeitkonto aufgelaufene Plusstunden mit Minusstunden zu verrechnen. Für die Regelungen zum Arbeitszeitkonto ist, anders als die Klägerin meint, nicht lediglich auf § 4b des Arbeitsvertrags abzustellen. Wie schon ihre Bezeichnung als § 4a und § 4b zeigt, sind die Regelungen zur Arbeitszeit systematisch zusammen zu lesen. Während in § 4b die Errichtung des Arbeitszeitkontos geregelt ist, findet sich in § 4a die Regelung dazu, dass anfallende Überstunden, wenn möglich durch Freizeitausgleich, abgegolten werden sollen. Weiter findet sich der Hinweis darauf, dass voraussichtlich in den Monaten September bis Dezember ein Zeitguthaben zu Gunsten des Arbeitnehmers entstehen wird, das in den Monaten Januar bis April abgebaut werden soll. Dabei verweist diese Regelung auf Erfahrungswerte, sodass daraus nicht geschlossen werden kann, dass nur in diesen Monaten ein Auf- bzw. Abbau des Kontos erfolgen kann. Die Zusammenschau der Regelungen verdeutlicht, dass der Aufbau von Plusstunden und ihr Abbau durch Minusstunden gewollt und vereinbart waren. Im Übrigen wäre vorliegend auch die Belastung des Arbeitszeitkontos mit Minusstunden zulässig. Diese setzt voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 13). Mit Blick auf die dargestellten Regelungen im Arbeitsvertrag ist davon auszugehen, dass die Klägerin damit einverstanden war, dass bei einer aus betrieblichen Gründen erfolgten Unterschreitung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit auch eine Zeitschuld entsteht, und sie damit einen ausgleichspflichtigen Vorschuss erhält. bb) Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht den vom Beklagten vorgetragenen negativen Saldo für die Monate November und Dezember 2016 bei der Gesamtberechnung zu Grunde gelegt. Anders als die Klägerin meint, kann insoweit auf der Grundlage ihres Vortrags nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe sich im Annahmeverzug befunden und deshalb diese Stunden nicht einbuchen dürfen. Im Ergebnis würde dies nämlich bedeuten, dass stets jedenfalls von der Ableistung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit ausgegangen werden müsste. Der Arbeitgeber hätte dann die Darlegungs- und Beweislast dafür zu tragen, dass die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde. Insoweit hat das Arbeitsgericht jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-)Arbeit verrichtet zu haben, dieselben Grundsätze gelten, wie für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 25 f.; MüKoBGB/Müller-Glöge, 7. Auflage, § 611 BGB, Rn. 12). Im Ergebnis hat der Arbeitnehmer, der einen Vergütungsanspruch einklagt, die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Die Klägerin hätte demnach, soweit sie - hilfsweise - geltend machen will, es hätten im November und Dezember 2016 keine Minusstunden vorgelegen, die tatsächliche Erbringung von 169 Stunden pro Monat für diese Monate darlegen und beweisen müssen. Daran fehlt es. Die Klägerin hat - jedenfalls erstinstanzlich - für die Monate November und Dezember 2016 Vortrag zu Beginn und Ende ihrer jeweiligen Arbeitszeit geleistet. Diesen hat jedoch der Beklagte substantiiert bestritten, indem er seinerseits die Arbeitszeiten der Klägerin jeweils mit Beginn und Ende unter Verweis auf seine Arbeitszeitdokumentationen vorgetragen hat. Wie das Arbeitsgericht zu Recht festhält, hat die Klägerin für die von ihr erstinstanzlich behaupteten Arbeitszeiten keinen Beweis angeboten. Die von ihr selbst gefertigten handschriftlichen Stundenaufstellungen sind kein taugliches Beweismittel. Dass nicht ausreichend Arbeit vorhanden gewesen wäre, trägt die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig vor. Vielmehr hat sie sich erstinstanzlich gerade darauf berufen, Überstunden geleistet zu haben und darauf, dass im Betrieb des Beklagten Hochsaison gewesen sei. Zweitinstanzlich trägt sie zu den tatsächlich geleisteten Stunden nichts mehr vor, sondern beruft sich ausschließlich auf die Aufstellungen des Beklagten und - primär - auf ihre rechtliche Bewertung, Minusstunden dürften nicht in Ansatz gebracht werden. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Abgeltung von einem Urlaubstag aus dem Jahr 2016 und zwei Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 besteht nicht. a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin nach § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG für das Jahr 2016 zehn Urlaubstage zustanden, von denen ihr unstreitig neun Tage gewährt wurden. Es führt weiter aus, dass ein Übertragungsgrund iSd. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG weder vorgetragen noch ersichtlich war. Dem tritt die Klägerin auch zweitinstanzlich nicht entgegen. Sie meint lediglich, aufgrund der Formulierung im Kündigungsschreiben, laut der "ggf. noch ausstehende Urlaubstage dann noch im Januar abgebaut werden sollten", könne der Beklagte sich auf einen Verfall des Urlaubs nicht berufen. Dies trifft nicht zu. Die Formulierung "ggf. noch ausstehende" zeigt bereits, dass es sich um eine Standardformulierung im Kündigungsschreiben handelt, die keineswegs eine konkrete Berechnung auf Seiten des Beklagten voraussetzt. Weshalb hieraus ein Vertrauenstatbestand dahingehend entstehen sollte, dass sich der Beklagte auf einen Verfall des Urlaubs nicht berufen will, ist nicht ersichtlich. Auf diese Frage kommt es aber nicht an: Selbst wenn der verbleibende Urlaubstag aus dem Jahr 2016 nicht verfallen wäre, wäre er im Rahmen der "Betriebsferien" im Jahr 2017 gewährt worden. b) Ebenfalls zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Klägerin für das Jahr 2017 ein anteiliger Urlaubsanspruch von zwei Tagen zustand. Dieser ist durch die unstreitig angeordneten Betriebsferien, in denen fünf regelmäßige Arbeitstage der Klägerin (Mittwoch bis Sonntag) lagen, erfüllt worden. Zu Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, den Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen, wenn der Arbeitnehmer keine anderweitigen Urlaubswünsche angemeldet hat. Akzeptiert die Arbeitnehmer die Leistungshandlung des Arbeitgebers, ist der Anspruch erfüllt. Ausgehend hiervon sind die der Klägerin für 2017 noch zustehenden zwei Urlaubstage sowie ein zu ihren Gunsten unterstellt übertragener Urlaubstag aus dem Jahr 2016 durch die unstreitig angeordneten Betriebsferien erfüllt worden. Der Beklagte hat mit der Formulierung im Kündigungsschreiben auch nicht zum Ausdruck gebracht, er wolle den bereits während der Betriebsferien gewährten Urlaub widerrufen. Dieses Verständnis der Klägerin ist fernliegend. Welches Interesse sollte der Beklagte daran haben, gewährten Urlaub zu widerrufen, während sein Betrieb geschlossen ist? Die Formulierung bringt lediglich zum Ausdruck, dass für den Fall des Bestehens eines weitgehenden, noch nicht gewährten Urlaubsanspruchs der Klägerin, dieser im verbleibenden Monat Januar gewährt werden soll. Da ein solcher weiterer Urlaubsanspruch aber nicht bestand, ist es unerheblich, dass wegen der Erkrankung der Klägerin kein Urlaub mehr gewährt werden konnte. III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Überstundenvergütung für die Monate September bis Dezember 2016 und Urlaubsabgeltung. Die Klägerin war bei dem Beklagten vom 25. Juli 2016 bis 31. Januar 2017 auf Grundlage eines undatierten Arbeitsvertrags (Bl. 10-12 d. A.) als Chef de rang im Service zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.650,00 EUR beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es u. a.: "§ 4a Arbeitszeit Die Arbeitszeit ist Anwesenheit und berechnet sich ohne Ruhepausen. Die Arbeitszeit von Frau A. beträgt 39 Wochenstunden. Die Verteilung der Arbeitszeit und Pausen wird den Erfordernissen des Betriebs angepasst. Das Jagdhaus R. geht davon aus, das die ganze Kraft von Frau A. dem Unternehmen zur Verfügung steht und die Interessen des Jagdhaus R. dadurch besonders gefördert werden. Frau A. bietet an, notwendige Überstunden zu leisten; diese werden entweder extra vergütet, oder wenn möglich, als Freizeit dem Partner zurückgegeben. Aus der Erfahrung der letzten Jahre fallen in unserer Wild Hochzeit September bis Dezember Überstunden an, die dann aufgrund zusätzlicher Schließtage im Januar bis April wieder ausgeglichen werden. § 4b Arbeitszeitkonto Frau A. erklärt sich einverstanden, dass ein monatliches DATEV Arbeitszeitkonto geführt wird. Herr C. führt dieses Arbeitszeitkonto im PC an der Rezeption. Frau A. gibt einmal in der Woche seine (sic) genauen Arbeitszeiten an Herrn C. durch. Das Arbeitszeitkonto wird am Ende des Monats durch beide Parteien per Unterschrift bestätigt und der Personalakte beigefügt. … … § 7 Urlaub Frau A. erhält kalenderjährlich Urlaub in Höhe von 24 Arbeitstagen. Die Festlegung des Urlaubes erfolgt durch das Jagdhaus R. unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers. Dringende betriebliche Gründe, wie die bereits langfristig festgelegten Betriebsferien des Restaurants gehen vor. Die Betriebsferien im Januar und Sommer sind als Urlaub zu werten." Die Klägerin arbeitete in der Regel in einer Fünf-Tage-Woche von mittwochs bis sonntags. Der Beklagte führte für die streitgegenständlichen Monate September bis Dezember 2016 ein Arbeitszeitkonto, vgl. die Ausdrucke/Kopien Bl. 39-42 d. A. In dem Feld "Name des Mitarbeiters" ist jeweils "Frau A. 165 Stunden / Monat" hinterlegt. Die Ausdrucke für September und Oktober hat die Klägerin abgezeichnet, der Ausdruck für September trägt außerdem eine Unterschrift bzw. ein Handzeichen des Beklagten. Im Januar 2017 war der Betrieb bis zum 9. Januar 2017 (Montag) wegen Betriebsferien geschlossen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2016 (Bl. 13 d. A., offensichtlich gemeint: 2. Januar 2017) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis "fristgerecht zum 31. Januar". Im Kündigungsschreiben heißt es weiter: "Die in der letzten Jahreshälfte aufgebaute (sic) Überstunden und noch ggf. ausstehende Urlaubstage sollten dann noch im Januar abgebaut werden." Die Klägerin war vom 9. Januar 2017 bis einschließlich 31. Januar 2017 arbeitsunfähig erkrankt. Im Gütetermin am 27. Juli 2017 übergab der Prozessbevollmächtigte des Beklagten u. a. eine Abrechnung für Februar 2017 (Bl. 21 d. A.), die sich auf Überstundenvergütung bezieht und unter "Menge" 24,75 Überstunden mit einem "Lohnsatz" von 9,73 EUR ausweist. Die abgerechnete Vergütung wurde zunächst nicht gezahlt, da der Beklagte erstinstanzlich im Wege der Aufrechnung Gegenforderungen gegen die Klägerin geltend machte. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe in der Zeit von September bis Dezember 2016 Überstunden geleistet, die der Beklagte nicht vergütet habe. Sie habe im September 173,15 Stunden gearbeitet, im Oktober 213,3 Stunden, im November 166,35 Stunden und im Dezember 177,65 Stunden (die Angaben für September und Oktober 2016 stimmen mit den abgezeichneten Ausdrucken aus dem Arbeitszeitkonto überein und sind unstreitig). Ausweislich der im DATEV-Programm des Beklagten erstellten Monatszettel betrage ihre monatliche Sollstundenzeit 165 Stunden. Somit seien im September 7,3, im November 48,3, im Oktober 1,35 und im Dezember 12,65 Überstunden, d.h. insgesamt 69,6 Überstunden angefallen, die zu einem Stundensatz von 10,00 EUR brutto (1.650 EUR: 165 Stunden) zu vergüten seien. Ferner seien noch vier Urlaubstage aus 2016 abzugelten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1. für die Monate September 2016 bis Dezember 2016 Überstundenvergü-tung in Höhe von 696,00 EUR brutto zu zahlen; 2. Urlaubsabgeltung in Höhe von 320,00 EUR brutto zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, neben den für September und Oktober unstreitigen Stunden habe die Klägerin im November 2016 lediglich 146 Stunden und im Dezember 2016 152,45 Stunden geleistet. Unter der Berücksichtigung der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 39 Stunden sei von 169 Stunden monatlich auszugehen. Da im Arbeitsvertrag ein Arbeitszeitkonto vereinbart sei, seien im Gesamtsaldo nicht nur Über- sondern auch Unterstunden zu berücksichtigen. Im Ergebnis bleibe damit nur ein Saldo von 4,75 Überstunden zu Gunsten der Klägerin. Weitere Überstunden bestreite er, sie seien jedenfalls nicht angeordnet worden. Urlaubsansprüche bestünden nicht mehr. Die Klägerin habe im Jahr 2016 insgesamt neun Tage (unstreitig) und im Jahr 2017 während der Betriebsferien fünf Tage Urlaub erhalten. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Februar 2018 (Bl. 65 - 67 d. A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 1. Februar 2018 - 7 Ca 1550/17 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage bis auf einen Betrag von 46,38 EUR brutto (1.650,00 EUR : 169 Stunden x 4,75 Stunden) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei von der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 39 Wochenstunden auszugehen, die durch die DATEV-Monatsübersichten nicht geändert worden sei. Der Beklagte habe zu Recht eine Stundensaldierung vorgenommen, die Ableistung von Mehrstunden habe die Klägerin nicht hinreichend dargestellt und bewiesen. Damit verbliebe zu Gunsten der Klägerin ein Stundensaldo von 4,75 Stunden, was zum ausgeurteilten Betrag führe. Urlaubsabgeltung stünde der Klägerin nicht zu. Vom für das Jahr 2016 bestehenden Urlaubsanspruch von zehn Tagen habe die Klägerin unstreitig neun Tage Urlaub erhalten, einen Grund für die Übertragung des verbleibenden Urlaubstags habe sie nicht dargelegt. Die für das Jahr 2017 anteilig bestehenden zwei Urlaubstage seien mit dem Betriebsurlaub erfüllt worden. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 8 des Urteils (Bl. 67-71 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 9. Februar 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit am 14. Februar 2018 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 9. April 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung der - reduzierten - Berufungsanträge führt sie nun aus, die im Arbeitsvertrag unter § 4b getroffene Regelung werde den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vereinbarung und Führung eines Arbeitszeitkontos nicht gerecht. Für das Führen und Verrechnen von Minusstunden bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Es müsse geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Minusstunden entstehen, wie diese auszugleichen seien und was passiert, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide und weiterhin Minusstunden bestehen. Eine Verrechnung sei auf Seiten des Arbeitgebers nur erlaubt, wenn der Arbeitnehmer Einfluss auf das Entstehen von Minusstunden hatte. Hiernach sei die unter § 4b des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung nicht geeignet, die streitgegenständliche Verrechnung von beklagtenseits behaupteten Minusstunden mit Plusstunden zu ermöglichen. Dementsprechend sei das Stundensaldo für den streitgegenständlichen Zeitraum September bis Dezember 2016 ohne Verrechnung mit den beklagtenseits behaupteten Minusstunden zu ermitteln. Hierbei sei von einer monatlichen Sollarbeitszeit von 165 Stunden auszugehen. Mit den durchgängigen Angaben des Beklagten in seiner Dokumentation der Arbeitszeit habe die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit eine rechtsverbindliche Änderung erfahren. Sie, die Klägerin, habe ihr Einverständnis mit dieser Abänderung der arbeitsvertraglichen Sollarbeitszeit durch ihre Unterschrift auf der Dokumentation der Monate August bis Oktober 2016 bestätigt, der Beklagte habe jedenfalls die Dokumentation für den Monat September gegengezeichnet. Die Bindung des Beklagten an diese einvernehmliche Änderung habe er auch mit der Gehaltsabrechnung für Februar 2017, die er im Gütetermin zur Akte gereicht habe, zum Ausdruck gebracht. Die dort angegebenen 24,75 Stunden ergäben sich bei einer Saldierung der vom Beklagten in den Arbeitszeitkonten aufgeführten Stunden ausgehend von einer Sollarbeitszeit von 165 Stunden (was unstreitig bzw. rechnerisch zutreffend ist). Ausgehend hiervon ergebe sich ein positives Stundensaldo im Zeitraum September bis Dezember 2016 von 56,45 Stunden, was zu einer noch zu leistenden Überstundenvergütung von 564,50 EUR brutto führe. Weiter stehe ihr Urlaubsabgeltung für einen Urlaubstag aus dem Jahr 2016 und zwei Urlaubstage aus dem Jahr 2017 zu. Da der Beklagte im Kündigungsschreiben ausgeführt habe, "noch ggf. ausstehende Urlaubstage sollten dann noch im Januar abgebaut werden", könne er sich nicht auf den Verfall des Resturlaubs aus dem Jahr 2016 und auf die Geltung der Betriebsferien als Urlaub berufen. Denn er habe nach Ende der Betriebsferien den Resturlaub in die Abwicklung bis zum Ende der Kündigungsfrist einbeziehen wollen. Hiermit sei sie einverstanden gewesen. Die Krankschreibung habe dann diese Form der Abwicklung verhindert. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Februar 2018 - 7 Ca 1550/17 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen 1. an die Klägerin für die Monate September 2016 bis Dezember 2016 Überstundenvergütung in Höhe von 564,50 EUR brutto zu zahlen; 2. an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 240,00 EUR brutto zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags. Eine Abänderung der monatlichen Sollstundenzahl sei nicht vereinbart worden. Die Klägerin sei erstinstanzlich selbst von einem wirksamen Arbeitszeitkonto mit Stundensaldierung ausgegangen. Dies sei auch zutreffend. Jedenfalls habe die Klägerin, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgehalten habe, die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behaupteten Stunden nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Abgeltung von Resturlaub bestehe ebenfalls nicht. Der Urlaubsanspruch sei vollständig erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.