Urteil
8 Sa 371/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2014:1125.8SA371.14.0A
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Leitsätze
1. Eine unternehmerische Organisationsentscheidung kann in der Bestimmung der Zahl der Belegschaftsmitglieder liegen, mit denen die im Betrieb anfallende Arbeitsmenge erledigt werden soll. Erschöpft sich die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers im Wesentlichen darin, Personal einzusparen, so ist sie vom Kündigungsentschluss selbst kaum zu unterscheiden. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Nur so kann das Gericht prüfen, ob sie missbräuchlich ausgesprochen worden ist. Der Arbeitgeber muss konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose konkret darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, dh. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, erledigt werden können.(Rn.47)
2. Zu den nur auf Willkür zu überprüfenden Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers zählt die Festlegung des Anforderungsprofils einer Stelle. Das Bestreben des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen ausführen zu lassen, ist grundsätzlich hinzunehmen. Schafft der Arbeitgeber neu zugeschnittene Arbeitsplätze, ist dies jedenfalls dann zu respektieren, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation der auszuführenden Arbeiten haben. Erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast sind dabei mit Blick auf § 1 Abs. 2 KSchG dann zu stellen, wenn der Arbeitgeber das Anforderungsprofil für Arbeitsplätze ändert, die bereits mit langjährig beschäftigten Arbeitnehmern besetzt sind. Der Arbeitgeber kann nicht unter Berufung auf eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Unternehmerentscheidung den Kündigungsschutz des betreffenden Arbeitnehmers dadurch umgehen, dass er in sachlich nicht gebotener Weise die Anforderungen an die Kenntnisse des Arbeitsplatzinhabers verschärft. Der Arbeitgeber muss deshalb, will er dem Vorwurf des Missbrauchs entgehen, dartun, dass es sich bei der zusätzlich geforderten Qualifikation für die Ausführung der Tätigkeit nicht nur um eine "wünschenswerte Voraussetzung”, sondern um ein sachlich gebotenes, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für das Stellenprofil handelt. Die Änderung des Anforderungsprofils muss im Zusammenhang mit einer organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers stehen, die nach ihrer Durchführung angesichts eines veränderten Beschäftigungsbedarfs - etwa aufgrund von Änderungen des Arbeitsvolumens oder des Inhalts der Tätigkeit - auch die Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber erfasst.(Rn.53)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.04.2014 - Az.: 4 Ca 4342/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unternehmerische Organisationsentscheidung kann in der Bestimmung der Zahl der Belegschaftsmitglieder liegen, mit denen die im Betrieb anfallende Arbeitsmenge erledigt werden soll. Erschöpft sich die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers im Wesentlichen darin, Personal einzusparen, so ist sie vom Kündigungsentschluss selbst kaum zu unterscheiden. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Nur so kann das Gericht prüfen, ob sie missbräuchlich ausgesprochen worden ist. Der Arbeitgeber muss konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose konkret darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, dh. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, erledigt werden können.(Rn.47) 2. Zu den nur auf Willkür zu überprüfenden Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers zählt die Festlegung des Anforderungsprofils einer Stelle. Das Bestreben des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen ausführen zu lassen, ist grundsätzlich hinzunehmen. Schafft der Arbeitgeber neu zugeschnittene Arbeitsplätze, ist dies jedenfalls dann zu respektieren, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation der auszuführenden Arbeiten haben. Erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast sind dabei mit Blick auf § 1 Abs. 2 KSchG dann zu stellen, wenn der Arbeitgeber das Anforderungsprofil für Arbeitsplätze ändert, die bereits mit langjährig beschäftigten Arbeitnehmern besetzt sind. Der Arbeitgeber kann nicht unter Berufung auf eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Unternehmerentscheidung den Kündigungsschutz des betreffenden Arbeitnehmers dadurch umgehen, dass er in sachlich nicht gebotener Weise die Anforderungen an die Kenntnisse des Arbeitsplatzinhabers verschärft. Der Arbeitgeber muss deshalb, will er dem Vorwurf des Missbrauchs entgehen, dartun, dass es sich bei der zusätzlich geforderten Qualifikation für die Ausführung der Tätigkeit nicht nur um eine "wünschenswerte Voraussetzung”, sondern um ein sachlich gebotenes, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für das Stellenprofil handelt. Die Änderung des Anforderungsprofils muss im Zusammenhang mit einer organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers stehen, die nach ihrer Durchführung angesichts eines veränderten Beschäftigungsbedarfs - etwa aufgrund von Änderungen des Arbeitsvolumens oder des Inhalts der Tätigkeit - auch die Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber erfasst.(Rn.53) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.04.2014 - Az.: 4 Ca 4342/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten 19. November 2013 das bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und die Klägerin daher auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat. 1. Die Kündigung der Beklagten ist sozial ungerechtfertigt. Sie ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt. Im Kündigungszeitpunkt lag keine unternehmerische Entscheidung vor, in deren Folge die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin weggefallen ist. Das inner- oder außerbetrieblich veranlasste Erfordernis für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG entsteht in aller Regel nicht unmittelbar und allein durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen (Produktionsrückgang usf.), sondern auf Grund einer durch wirtschaftliche oder technische Entwicklungen veranlassten Entscheidung des Arbeitgebers (unternehmerische Entscheidung). Diese Entscheidung begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt. Zwar muss nicht ein bestimmter Arbeitsplatz entfallen sein. Voraussetzung ist aber, dass die Organisationsentscheidung ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses ist. Ist eine derartige unternehmerische Entscheidung getroffen worden, so ist sie nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige des Kündigungszugangs. Der Arbeitgeber ist - von Fällen der Willkür und des Missbrauchs abgesehen - frei, die betrieblichen Abläufe so zu organisieren, wie er es für zweckmäßig hält. Das dadurch beschriebene betriebliche Erfordernis berechtigt ihn zur Auflösung oder Umgestaltung der vorhandenen Arbeitsverhältnisse in eben dem Maße, in dem es zur Anpassung an die neue Organisation notwendig ist (vgl. BAG 22. September 2005 - 2 AZR 365/04 - Rn. 15, juris). Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, juris). a) Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe am 24. Oktober 2013 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Bereich der Hämatologie/Onkologie zu reduzieren. Die bislang durchgeführten ärztlichen Aufgaben sollten zukünftig nur noch der Fachärztin für Hämatologie und Onkologie übertragen und die Abdomen-Sonographie nicht mehr in der Praxis selbst durchgeführt werden. Die Beklagte hat allerdings nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung zur Reduzierung des Bereichs durch Einsparung einer Stelle dauerhaft geplant war. Eine unternehmerische Organisationsentscheidung kann in der Bestimmung der Zahl der Belegschaftsmitglieder liegen, mit denen die im Betrieb anfallende Arbeitsmenge erledigt werden soll. Erschöpft sich die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers im Wesentlichen darin, Personal einzusparen, so ist sie vom Kündigungsentschluss selbst kaum zu unterscheiden. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Nur so kann das Gericht prüfen, ob sie missbräuchlich ausgesprochen worden ist. Das wäre der Fall, wenn die Kündigung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbleibenden Personals führte oder die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür wäre, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird. Der Arbeitgeber muss deshalb konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose konkret darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, dh. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, erledigt werden können (vgl. BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18, juris). Bei Ausspruch der Kündigung war die Prognose nicht gerechtfertigt, der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin werde zum 31. Dezember 2013 in Folge einer Stellenstreichung auf Dauer entfallen. Der Entschluss der Beklagten, den Bereich der Hämatologie/Onkologie zu reduzieren und die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben bis auf die Fremdvergabe der Sonographie auf Frau Dr. H. zu übertragen, lag nahe an der Kündigungsentscheidung. Die Beklagte musste demnach die Möglichkeit, ihre Organisationsentscheidung tatsächlich umzusetzen, näher erläutern. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass eine dauerhafte Übernahme der Tätigkeiten der Klägerin durch Frau Dr. H. gerade nicht beabsichtigt und möglich war. Die Beklagte hat zunächst angegeben, Frau Dr. H. habe die "0,25-Zulassung" der Klägerin nicht übernommen. Es komme auch nicht zu mehr Überstunden. Die derzeitige Steuerung erfolge vielmehr dadurch, dass weniger Patienten einbestellt würden. Damit hat die Beklagte eine dauerhafte und nachhaltige Änderung des Aufgabenvolumens nicht dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass lediglich kurzfristig ein Mangel an Fachärzten in dem betroffenen Arbeitsbereich durch das Einbestellen weniger Patienten gesteuert wurde. Die Beklagte hat nicht angegeben, etwa ihren Patientenstamm und ihre Praxis reduzieren zu wollen. Zum Zeitpunkt der Kündigung war damit nicht die Prognose gerechtfertigt, die bisher von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten könnten von der verbliebenen Mitarbeiterin ab dem 01. Januar 2014 im Rahmen ihrer normalen Verpflichtungen dauerhaft (mit-)übernommen werden. Der Unmöglichkeit, die Aufgaben der Klägerin auf Frau dauerhaft Dr. H. zu übertragen, entspricht auch, dass die Beklagte nach Ausspruch der Klägerin einen Facharzt für Hämatologie und Onkologie gesucht hat. Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Bereich der Hämatologie/Onkologie tatsächlich dauerhaft reduziert werden sollte, wie es in dem Gesellschafterbeschluss zum Ausdruck kommt. Ein nach wie vor bestehender Arbeitskräftebedarf sollte lediglich nicht mehr durch die Klägerin gedeckt werden. b) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe den von der Klägerin bisher betreuten Tätigkeitsbereich durch Änderung des Anforderungsprofils derart umorganisiert, dass die Klägerin den neuen Anforderungen nicht mehr genügte und insoweit betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstanden. Zu den nur auf Willkür zu überprüfenden Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers zählt die Festlegung des Anforderungsprofils einer Stelle. Das Bestreben des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen ausführen zu lassen, ist grundsätzlich hinzunehmen. Schafft der Arbeitgeber neu zugeschnittene Arbeitsplätze, ist dies jedenfalls dann zu respektieren, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation der auszuführenden Arbeiten haben. Erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast sind dabei mit Blick auf § 1 Abs. 2 KSchG dann zu stellen, wenn der Arbeitgeber das Anforderungsprofil für Arbeitsplätze ändert, die bereits mit langjährig beschäftigten Arbeitnehmern besetzt sind. Der Arbeitgeber kann nicht unter Berufung auf eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Unternehmerentscheidung den Kündigungsschutz des betreffenden Arbeitnehmers dadurch umgehen, dass er in sachlich nicht gebotener Weise die Anforderungen an die Kenntnisse des Arbeitsplatzinhabers verschärft. Der Arbeitgeber muss deshalb, will er dem Vorwurf des Missbrauchs entgehen, dartun, dass es sich bei der zusätzlich geforderten Qualifikation für die Ausführung der Tätigkeit nicht nur um eine „wünschenswerte Voraussetzung”, sondern um ein sachlich gebotenes, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für das Stellenprofil handelt. Die Änderung des Anforderungsprofils muss im Zusammenhang mit einer organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers stehen, die nach ihrer Durchführung angesichts eines veränderten Beschäftigungsbedarfs - etwa aufgrund von Änderungen des Arbeitsvolumens oder des Inhalts der Tätigkeit - auch die Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber erfasst (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 24 ff., juris). In dem Gesellschafterbeschluss kommt nicht zum Ausdruck, dass aufgrund einer Veränderung des Anforderungsprofils das Beschäftigungsbedürfnis in Bezug auf die Klägerin entfallen sei. Nach dem Beschluss war Anlass für eine unternehmerische Entscheidung der Umstand, dass die Klägerin nicht kostendeckend gearbeitet habe. So wird ausgeführt, dass die Klägerin nicht alle anfallenden Tätigkeiten habe abrechnen können und die von ihr generierten Einnahmen zu den für sie aufzubringenden Personalkosten in einem erheblichen Missverhältnis gestanden hätten. Zum Zwecke einer effektiveren und kostengünstigeren Organisationsstruktur sei die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, den Bereich der Hämatologie/Onkologie zu reduzieren. Man habe sich dafür entschieden, der Klägerin zu kündigen, da diese im Gegensatz zu Frau Dr. H. wegen deren Möglichkeit zur Abrechnung der Leistungen unverzichtbar sei. Darin liegt keine der Kündigung der Klägerin vorgeschaltete unternehmerische Entscheidung im Sinne einer Änderung des Anforderungsprofils, die den Ausspruch der Kündigung erst zur Folge hatte. Die Kündigung kann nur die Folge anderer rechtlich relevanter Tatsachen sein. Hierfür reicht die Abgabe einer Kündigungserklärung nicht aus. Die Kündigung ist insofern der Unternehmerentscheidung stets nachgeordnet und eine personelle, konkret personenbezogene Entscheidung. Die ihr vorgelagerte Unternehmerentscheidung ist zielgerichtet auf Belange des Betriebs. Die für den Arbeitsvertrag bedeutsame Relevanz entsteht erst durch die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung in dem Betrieb (ErfK/Oetker, 15. Aufl., KSchG § 1 Rn. 214). Nach dem Gesellschafterbeschluss hat kein - neues - Konzept einer weiteren Beschäftigung der Klägerin entgegengestanden. Die Beklagte wollte sich vielmehr von einer Mitarbeiterin trennen, da sie davon ausging, dass sich deren Tätigkeit aufgrund deren Abrechnungsmöglichkeiten nicht rentiert habe. Das ist lediglich der Entschluss, die bisherige Situation nicht aufrechterhalten zu wollen. Ein Konzept zur künftigen Aufgabenerledigung war dem nicht vorgeschaltet. Soweit sich die Beklagte im Verlauf des Verfahrens darauf berufen hat, künftig eine weitere Stelle neben Frau Dr. H. im Bereich der internistischen Onkologie nur noch durch Fachärzte mit entsprechendem Schwerpunkt zu besetzen, ist dies eine andere Entscheidung als die in dem Gesellschafterbeschluss dokumentierte Entscheidung, den Bereich Hämatologie/Onkologie zu “reduzieren“. Es kommt jedoch darauf an, dass bei Ausspruch der Kündigung die behauptete Unternehmerentscheidung bereits vorlag (BAG 07. Juli 2005 - 2 AZR 399/04 - Rn. 38, juris). Eine im Nachgang getroffene Entscheidung, künftig unterschiedslos alle ärztlichen Leistungen nur noch durch Mitarbeiter mit einer bestimmten Qualifikation zu erbringen, hat damit für die hier zu prüfende Wirksamkeit der Kündigung vom 19. November 2013 keine Relevanz. 2. Auch der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ist begründet. Da die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage obsiegt hat und keine besonderen Umständen vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Beklagten begründen könnten, die Klägerin nicht weiterzubeschäftigen, hat diese einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - Rn. 94, juris). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin. Die 1967 geborene Klägerin (verheiratet, zwei Kinder) ist bei der Beklagten seit dem 24. Mai 2012 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 8. Mai 2012 (Bl. 4 ff. d. A.) als Fachärztin für Innere Medizin im Bereich Hämatologie/Onkologie bei einer Wochenarbeitszeit von 12 Stunden und einer Bruttomonatsvergütung von 2.200,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Medizinisches Versorgungszentrum. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Alleingesellschafterin der Beklagten ist die M. H.RLP gGmbH. Geschäftsführerin beider Gesellschaften ist Frau D.. Die Beklagte bietet mehrere medizinische Fachdisziplinen zur Versorgung unter einem Dach an. Im Bereich Hämatologie/Onkologie sind als Fachärztinnen Frau Dr. H. und die Klägerin tätig. Vor der Einstellung der Klägerin hatte die Beklagte die Arztpraxis des "Facharztes für Hämatologie/Onkologie" Dr. J. gekauft, sie in ihr Unternehmen integriert und den hiermit verbundenen Kassenarztsitz übernommen. Die entsprechende ärztliche Versorgung stellte die Beklagte zunächst durch Frau Dr. H. und Herrn Dr. J. sicher, der kurz darauf ausschied. Die Klägerin wurde zur Unterstützung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. H. eingestellt. Mit der Einstellung der Klägerin wurden dieser 1/4 und Frau Dr. H. 3/4 des Kassenarztsitzes der Beklagten zugeordnet. Frau Dr. H. ist Fachärztin für Innere Medizin und führt den Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie (Bl. 51 d.A). Die Klägerin verfügt nicht über den Weiterbildungsschwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie. Entsprechend ihrer Zusatzqualifikation führte die Klägerin Abdomen-Sonographien durch, welche die Beklagte von diesem Zeitpunkt an selbst als Versorgungsleistung anbot. Die Klägerin war zudem damit befasst, Blutbildkontrollen und Bluttransfusionen durchzuführen, Blutbilder auszuwerten, Beratungsgespräche mit Patienten zu führen und Chemotherapien ärztlich zu begleiten sowie die ärztliche Tätigkeit zu dokumentieren. Die Beklagte hat ein von der Geschäftsführerin unterschriebenes Schriftstück vom 24. Oktober 2013 “Gesellschafterbeschluss des MVZ W.“ (Bl. 48 d. A.) mit folgendem Inhalt zur Akte gereicht: "Im Bereich der Hämatologie/Onkologie des MVZ sind zwei ärztliche Mitarbeiterinnen tätig. Frau Dr. H. verfügt als Fachärztin für Innere Medizin über den geforderten Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie. Frau Dr. A. ist zwar ebenfalls Fachärztin für Innere Medizin, verfügt jedoch nicht über die Zusatzbezeichnung Hämatologie und internistische Onkologie, was dazu führt, dass von ihr nicht sämtliche anfallenden Aufgaben wahrgenommen und somit auch nicht abgerechnet werden können. Während im Jahr 2012 die von Frau Dr. A. generierten Einnahmen noch ungefähr zumindest ihre Personalkosten deckten, ist im Jahr 2013 ein erhebliches Missverhältnis festzustellen. Bis einschließlich September betrugen die von Frau Dr. A. generierten Einnahmen ca. 15.500,00 € (wobei schon die von dem Vertreter generierten Einnahmen hinzugerechnet sind); dem stehen alleine Personalkosten für Frau Dr. A. in Höhe von ca. 26.000,00 € gegenüber. Zum Zwecke einer effektiveren und kostengünstigeren Organisationsstruktur wird daher die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Bereich der Hämatologie/Onkologie zu reduzieren. Das Arbeitsverhältnis mit Frau Dr. H. ist aus den oben genannten Gründen unverzichtbar, da Frau Dr. A. nicht über die entsprechende Qualifikation verfügt. Soweit wie möglich werden die bisher von Frau Dr. A. wahrgenommenen Aufgaben auch von Frau Dr. H. übernommen. Für den Bereich der Sonographie werden die bisher von Frau Dr. A. durchgeführten Aufgaben von externen Ärzten wahrgenommen. Dadurch entfällt das Beschäftigungsbedürfnis für Frau Dr. A.. Die daraus resultierende Kündigung soll möglichst zeitnah ausgesprochen werden." Mit Schreiben vom 19. November 2013 (Bl. 15 d. A), der Klägerin am selben Tag persönlich übergeben, erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2013. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 26. November 2013 bei Gericht eingegangenen Klage. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Kündigung sei unwirksam. Der angeblichen Unternehmerentscheidung liege bereits kein Gesellschafterbeschluss aller Gesellschafter zu Grunde. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien nicht weggefallen, sondern müssten durch zusätzliche Überstunden von Frau Dr. H. erledigt werden. Auch suche die Beklagte eine Ersatzkraft für sie, weil Frau Dr. H. schon mit ihren bisherigen Tätigkeiten voll ausgelastet sei. Dies stehe im Widerspruch zu der Entscheidung im Gesellschafterbeschluss, den Bereich Hämatologie/Onkologie zu reduzieren. Die Beklagte könne die Kündigung nicht allein darauf stützen, dass ihre Gewinnerwartungen enttäuscht worden seien. In Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung der Abteilung sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, im Jahr 2013 über viele Wochen krankheitsbedingt ausgefallen sei. Auch könne sie die Weiterqualifikation im Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie bei der Beklagten innerhalb von maximal 12 Monaten erwerben, wenn ihre Arbeitszeit auf insgesamt 20 Wochenstunden erhöht werde. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19. November 2013 nicht aufgelöst wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht. 3. Bei Obsiegen des Kündigungsschutzantrags zu 1.: Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Fachärztin für Innere Medizin im Bereich Hämatologie/Onkologie vorläufig weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Es habe sich herausgestellt, dass das Konzept zum wirtschaftlichen Betrieb der Facharztpraxis durch eine Fachärztin für Hämatologie und Onkologie und eine Fachärztin für Innere Medizin nicht aufgehe. Im Jahr 2012 habe die Klägerin durch ihre Leistungen Einnahmen von 21.249,06 EUR erwirtschaftet, jedoch Personalkosten in Höhe von 19.497,42 EUR verursacht. Im Jahr 2013 seien die Personalkosten der Klägerin mit 26.720,10 EUR sogar höher als die von der Klägerin erwirtschafteten Einnahmen von 17.624,61 EUR (Stand Oktober 2013) gewesen. Aufgrund dieser defizitären Kostenentwicklung habe die Geschäftsführerin der Beklagten am 24. Oktober 2013 die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Aufgaben des Bereichs Hämatologie/Onkologie künftig allein der „Fachärztin für Hämatologie und Onkologie“ zu übertragen und diese Tätigkeiten nicht mehr „nur“ von einer Internistin wie der Klägerin ausführen zu lassen. Im Vergleich zum Jahr 2012 hätten 2013 sowohl der Umsatz als auch die Patientenzahlen kontinuierlich negative Tendenzen aufgewiesen, so dass hierdurch bedingt die Entscheidung zur Kündigung getroffen worden sei. Soweit die Klägerin bislang Abdomen-Sonographien durchgeführt habe, sollten diese Tätigkeiten - wie vor der Einstellung der Klägerin - nicht mehr selbst in der Praxis durchgeführt werden. Dies solle spätestens bis zum 31. Dezember 2013 umgesetzt werden, wodurch das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin entfalle. Unzutreffend sei der Vortrag der Klägerin, Frau Dr. H. übe eine „Vollzeitstelle“ aus. Vielmehr entfielen lediglich 3/4 des Kassenarztsitzes auf Frau Dr. H., was 30 Stunden pro Woche für gesetzlich versicherte Patienten entspreche. Im Umfang von 10 Stunden behandele Frau Dr. H. Privatpatienten. Sie habe deshalb die „0,25-Zulassung der Klägerin“ nicht übernommen. Es komme auch nicht zu mehr Überstunden. Die derzeitige Steuerung erfolge vielmehr dadurch, dass weniger Patienten einbestellt würden. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht. Insbesondere suche die Beklagte keinen Ersatz für die Klägerin, sondern einen „Facharzt für Hämatologie und Onkologie“. Nur ein solcher könne eine volle Vertretung für Frau Dr. H. darstellen und nach der Onkologie-Vereinbarung abrechnen. Auch eine Weiterqualifikation der Klägerin komme vorliegend nicht in Betracht. Laut Auskunft der kassenärztlichen Vereinigung müsse die Klägerin hierfür neben den „10 Stunden wöchentlich“ für den KV-Sitz weitere 20 Stunden wöchentlich auf Weiterbildung verwenden. Diese Aufstockung auf 30 Stunden pro Woche führe jedoch zu einer Erweiterung der defizitären Stelle der Klägerin. Unzumutbar sei die Weiterbildung auch, weil der 0,25-Anteil des Kassenarztsitzes verfalle, wenn er nach 6 Monaten nicht besetzt werde. Zudem ende die Weiterbildungsermächtigung von Frau Dr. H. mit dem 31. März 2014. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16. April 2014 der Klage in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag stattgegeben und deswegen auch dem Weiterbeschäftigungsantrag entsprochen. Den allgemeinen Feststellungsantrag hat es mangels Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es - im Wesentlichen - ausgeführt, die Kündigung vom 19. November 2013 sei sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam nach § 1 Abs. 1 KSchG. Dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bereits das Vorliegen einer Unternehmerentscheidung, die zum dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für einen Arbeitnehmer geführt habe, sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die betriebsbedingte Kündigung könne nicht allein auf enttäuschte Gewinnerwartungen gestützt werden. Gerechtfertigt sei die betriebsbedingte Kündigung, wenn keine Arbeitsmöglichkeiten mehr vorhanden seien und nicht schon dann, wenn die (weiterhin) anfallenden Arbeiten von dem betroffenen Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich erledigt werden könnten. Die Beklagte habe die auf die Klägerin entfallende Arbeitsmenge nicht auf Dauer abbauen wollen. Zum Wegfall der Arbeitsmenge habe sie lediglich vorgetragen, die „derzeitige“ Steuerung erfolge dadurch, dass weniger Patienten einbestellt würden und damit auch nicht mehr Überstunden für Frau Dr. H. anfielen. An anderer Stelle habe die Beklagte betont, dass sie den - letztlich käuflich mit der Arztpraxis erworbenen KV-Sitz - mit einem Anteil von 0,25 verlieren würde, wenn insoweit die ärztliche Versorgung nicht binnen 6 Monaten wieder aufgenommen würde. Dies sei zu verstehen, dass die Beklagte die ärztliche Versorgung - und die erkaufte Abrechnungs- und Gewinnchance - insoweit alsbald wieder aufnehmen wolle. Hierzu passe, dass die Beklagte vorgetragen habe, sie beabsichtige, einen Facharzt für Hämatologie und Onkologie einzustellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der „Änderung des Anforderungsprofils“ sei die Kündigung nicht gerechtfertigt. Bei der Umgestaltung eines vorhandenen Arbeitsplatzes reiche die Entscheidung zur Veränderung des Anforderungsprofils wegen der Nähe zum bloßen Kündigungsentschluss für sich betrachtet nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Die Entscheidung zur Stellenprofilierung müsse betrieblich veranlasst sein und im Zusammenhang mit einer organisatorischen Maßnahme stehen, die nach ihrer Durchführung angesichts eines veränderten Beschäftigungsbedarfs - beispielsweise in Folge Änderungen hinsichtlich des Arbeitsvolumens oder des Inhalts der Arbeitsaufgabe, gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit - auch die Anforderungen an den Inhaber des Arbeitsplatzes erfasse. Diesen strengen Anforderungen werde die Unternehmerentscheidung der Beklagten nicht gerecht. Weder ändere sich der Beschäftigungsbedarf noch richte die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit neu aus. Sie wolle vielmehr unverändert ärztliche Leistungen im Bereich Onkologie/Hämatologie anbieten. Dass die Beklagte die Leistungen im Bereich Abdomen-Sonographien ausgliedern wolle, erfordere nicht die angestrebte Änderung des Stellenprofils der Klägerin. An die Tätigkeit der neu profilierten Stelle würden keine höheren Anforderungen gestellt. Es gehe der Beklagten allein darum, einen Arzt zu beschäftigen, der mit höheren Sätzen „wirtschaftlicher“ gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen könne. Damit gehe es der Beklagten lediglich um den - unzulässigen - Austausch von Arbeitnehmern, indem eine reine Internistin durch einen Arbeitnehmer mit onkologisch/hämatologischer Weiterbildung ersetzt werde. Das Urteil ist der Beklagten am 19. Mai 2014 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat hiergegen mit einem am 12. Juni 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese und diese durch am 21. Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Zu berücksichtigen sei, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Einen keine erhöhten Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers zu stellen seien und zum Anderen handle es sich bei der zusätzlich geforderten Qualifikation in Form einer Facharztkompetenz auf dem Gebiet Hämatologie und Onkologie um ein nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für eine Stellenprofilierung. Das Ziel der Entlastung der Fachärztin Frau Dr. H. sei nicht eingetreten. Die primär zu erbringende Leistung in Form der Erstuntersuchungen könne durch die Klägerin nicht erbracht werden. Eine Vertretung von Frau Dr. H. in Krankheits- und Urlaubszeiten sei aufgrund der Bestimmungen der Onkologieverordnung durch die Klägerin nicht möglich. Zudem sei es zu der defizitären Kostenentwicklung gekommen. Dieses zusammengenommen habe sie veranlasst, die unternehmerische Entscheidung zu treffen, künftig eine weitere Stelle neben Frau Dr. H. im Bereich der internistischen Onkologie nur noch durch Fachärzte mit entsprechendem Schwerpunkt zu besetzen. Im Termin vor dem Landesarbeitsgericht erklärte die Beklagte, ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, die verbleibenden Aufgaben vollständig auf Fr. Dr. H. zu übertragen bis auf die Sonografie. Erst später sei es dann dazu gekommen, dass man einen weiteren Facharzt für Onkologie gesucht habe. Frau Dr. H. habe in der Folgezeit auch den 0,25-Kassenarztsitz der Klägerin übernommen. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. April 2014, Az.: 4 Ca 4342/13 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt: die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Tatsächlich habe sie alle hämatologisch-onkologischen Arbeiten durchgeführt. Sie habe Frau Dr. H. mehrfach im Urlaub und bei Fortbildungen vertreten. Sie bestreite, dass ein von der Beklagten behaupteter Umsatzrückgang dadurch begründet sein solle, dass ihre Tätigkeit nicht so abgerechnet werden könne, wie die eines Facharztes für Hämatologie und Onkologie. Soweit die Beklagte Umsatzrückgänge vortrage, seien diese durch die Krankheits- und Urlaubszeiten der Klägerin zu erklären. Eine neu profilierte Stelle sei nicht gegeben. Die Anforderungen an den Arbeitsplatz seien genau die gleichen wie zum Zeitpunkt ihrer Einstellung. Die Beklagte könne sie zudem durch eine Fortbildungsmaßnahme auf zumutbare Dauer zur Fachärztin für Hämatologie/Onkologie weiterbilden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.