Urteil
8 Sa 203/13
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2013:1016.8SA203.13.0A
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Leitsätze
Der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG tritt nur dann ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat.(Rn.37)
Trägt das Ersatzmitglied vor, es habe Arbeitskollegen mündlich bzw. telefonisch im Hinblick auf die seinerzeit bevorstehenden personellen Maßnahmen beraten, ist dies unsubstantiiert. Hat es - zusammen mit dem ordentlichen Betriebsratsmitglied - des Öfteren an Sitzungen bzw. Tagungen teilgenommen, bedeutet dies, dass das ordentliche Betriebsratsmitglied an den betreffenden Tagen nicht verhindert war und daher gerade kein Vertretungsfall vorlag.(Rn.40)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.02.2013 - 1 Ca 1232/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der erstinstanzliche Urteilstenor wie folgt berichtigt wird:
Unter Ziffer 1. des Urteilstenors wird folgender Satz hinzugefügt:
"Im Übrigen wird die Klage abgewiesen".
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG tritt nur dann ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat.(Rn.37) Trägt das Ersatzmitglied vor, es habe Arbeitskollegen mündlich bzw. telefonisch im Hinblick auf die seinerzeit bevorstehenden personellen Maßnahmen beraten, ist dies unsubstantiiert. Hat es - zusammen mit dem ordentlichen Betriebsratsmitglied - des Öfteren an Sitzungen bzw. Tagungen teilgenommen, bedeutet dies, dass das ordentliche Betriebsratsmitglied an den betreffenden Tagen nicht verhindert war und daher gerade kein Vertretungsfall vorlag.(Rn.40) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.02.2013 - 1 Ca 1232/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der erstinstanzliche Urteilstenor wie folgt berichtigt wird: Unter Ziffer 1. des Urteilstenors wird folgender Satz hinzugefügt: "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen". Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die an sich statthafte Berufung ist zum Teil unzulässig. Zwar hat der Kläger sein Rechtsmittel sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet. Der Kläger hat jedoch die Berufung insoweit nicht ordnungsgemäß begründet, als er den vom Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils abgewiesenen Feststellungsantrag (erstinstanzlicher Antrag zu 2.) und den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (erstinstanzlicher Antrag zu 3.) weiterverfolgt. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsäch-licher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO, m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat den allgemeinen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) mit der (zutreffenden) Begründung abgewiesen, dem Feststellungsantrag fehle das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Den geltend ge-machten Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat das Arbeitsgericht mit der Begründung verneint, dass im Hinblick auf das vom Beklagten erteilte Endzeugnis kein Bedürfnis bzw. Grund mehr für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehe. Mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts hat sich der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründungsschrift nicht ansatzweise aus-einandergesetzt, so dass die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen war, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste. II. Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Kündigungsschutzklage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (dort Seiten 7 bis 11 =Bl. 231 bis 235 d. A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: a) Die Kündigung vom 29.06.2012 verstößt nicht gegen § 15 Abs. 1 KSchG. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG besteht für Ersatzmitglieder des Betriebsrats so lange, wie sie ein zeitweilig verhindertes ordent-liches Mitglied vertreten. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG besteht für die Dauer eines Jahres nach dem Ende der Tätigkeit als Ersatzmitglied. Dieser nachwirkende Kündigungsschutz tritt allerdings nur ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat (BAG v. 19.04.2012 - 2 AZR 233/11 - NZA 2012, 1449). Dem Kläger stand zum Zeitpunkt der Kündigung ein besonderer Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 KSchG nicht zu. Ein Fall des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG liegt nicht vor. Der Kläger war bei Kündigungsausspruch am 29.06.2012 nicht in den Betriebsrat nachgerückt. Der Kläger hat diesbezüglich selbst nicht vorgetragen, dass das ordentliche Betriebsratsmitglied bei Kündigungsausspruch, d. h. am 29.06.2012, verhindert war und somit ein Vertretungsfall vorlag. Auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind nicht gegeben. Zwar war der Kläger als Ersatzmitglied während der krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheitszeiten des regulären Betriebsratsmitglieds im Februar, April und Juni 2012 in den Betriebsrat nachgerückt. Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, rückt das betreffende Ersatzmitglied in den Betriebsrat automatisch nach, unabhängig davon, ob es selbst oder etwa der Betriebsratsvorsitzende vom Verhinderungsfall Kenntnis hat (BAG v. 08.09.2011 - 2 AZR 388/10 - AP Nr. 70 zu § 15 KSchG 1969). Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass er als nachgerücktes Ersatzmitglied konkrete Betriebsratstätigkeiten erbracht hat. Sein Sachvortrag, er habe Arbeitskollegen mündlich bzw. telefonisch im Hinblick auf die seinerzeit bevorstehenden personellen Maßnahmen beraten, erweist sich als unsubstantiiert. Dem diesbezüglichen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, mit welchen (konkreten) Arbeitskollegen und zu welchen genauen Zeitpunkten der Kläger Gespräche geführt hat, in deren Rahmen er gerade in seiner Eigenschaft als Vertreter des ordentlichen Betriebsratsmitglieds Fragen von Arbeitnehmern beantwortet hat oder beratend tätig war und somit Betriebsratstätigkeiten entfaltet hat. Soweit der Kläger (bereits erstinstanzlich) geltend gemacht hat, er habe - zusammen mit dem ordentlichen Betriebsratsmitglied - des Öfteren an Sitzungen bzw: Tagungen teilgenommen, so ergibt sich aus seinem eigenen Sachvortrag, dass das ordentliche Betriebsratsmitglied an den betreffenden Tagen nicht verhindert war und daher gerade kein Vertretungsfall vorlag. b) Die Kündigung ist auch nicht sozial ungerechtfertigt. Der Kläger hat weder dargetan, dass die Kündigung - entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO - nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, noch Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine grobe Fehlerhaftigkeit (§ 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO) der durchgeführten Sozialauswahl ergeben könnten. Diesbezüglich ist in zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils nichts hinzuzufügen. 2. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren klageerweiternd Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Nachentrichtung vermögenswirksamer Leistungen geltend gemacht hat, so handelt es sich um die Einführung neuer Streitgegenstände und damit um Klageänderungen i. S. v. § 533 ZPO (vgl. Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 533, Rz. 8). Diese Klageänderungen erweisen sich vorliegend als unzulässig. Nach § 533 Nr. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn u.a. der mit ihr in das Verfahren einge-führte Anspruch auf dem selben Lebenssachverhalt beruht, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzung ist bezüglich der Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und vermögenswirksame Leistungen nicht erfüllt. Die betreffenden Ansprüche stehen, ebenso wie die zu ihrer Begründung vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, in keinerlei Zusammenhang mit den auf das ursprüngliche Berufungsbegehren bezogenen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen. Vielmehr handelt es sich um die Einführung völlig neuer Streitgegenstände auf der Grundlage neuen Tatsachenvortrages. Die Klageänderungen waren daher nicht zuzulassen. III. Das erstinstanzliche Urteil war jedoch nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass unter Ziffer 1. des Urteilstenors folgender Satz hinzugefügt wird: "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen". Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Klage - mit Ausnahme des auf Zahlung von 3.347,94 EUR brutto gerichteten Zahlungsantrages - abgewiesen, ohne dies (wie an sich erforderlich) in den Urteilstenor aufzunehmen. Es handelt sich daher erkennbar um eine versehentliche Auslassung bzw. Unvollständigkeit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Urteilsformel und -gründen ersehen lässt und somit zugleich um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO. Zur Berichtigung dieser offensichtlichen Unrichtigkeit war (auch) das Berufungsgericht befugt (BGH vom 28.06.2006 - XII ZB 9/04 - NJW-RR 2006, 1628). IV. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer Kündigung. Des Weiteren begehrt der Kläger vom Beklagten die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses sowie Urlaubsabgeltung und Nachzahlung vermögenswirksame Leistungen. Der Kläger war seit dem 01.05.1992 als Servicetechniker bei der " A GmbH" bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Dieses Unternehmen, welches IT-Lösungen für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber anbot, unterhielt mehrere Betriebe, u. a. einen in E.. Diesem Betrieb war der Kläger, der von seinem Home-Office aus Kunden betreute, organisatorisch zugeordnet. In dem betreffenden Betrieb war ein Betriebsrat gebildet, welcher im Hinblick auf die geringe Betriebsgröße aus nur einer Person bestand. Der Kläger war bei der letzten Betriebsratswahl zum Ersatzmitglied gewählt worden. Mit Beschluss vom 01.06.2012 wurde über das Vermögen der "A GmbH" das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser traf nach Insolvenzeröffnung die Entscheidung, einen unternehmensweiten Personalabbau durchzuführen und den Betrieb in E. zum 30.06.2012 stillzulegen. Diesbezüglich schloss der Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat der Insolvenzschuldnerin am 01.06.2012 einen Interessenausgleich, der eine Namensliste sowohl der zu kündigenden Arbeitnehmer als auch derjenigen Arbeitnehmer enthält, denen gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen werden sollte. Auf der Liste der von einer Änderungskündigung betroffenen Arbeitnehmer befindet sich auch der Name des Klägers. Mit Schreiben vom 29.06.2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.09.2012 und bot dem Kläger zugleich an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.10.2012 in N. zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen fortzuführen. Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 20.07.2012 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Darüber hinaus hat der Kläger erstinstanzlich gegen die Beklagte Ansprüche auf Zeugniserteilung sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 13.08. bis einschließlich 11.09.2012 geltend gemacht. Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.02.2013 (Bl. 226 bis 230 d. A.). Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 29. Juni 2012 nicht zum 30. September 2012 aufgelöst wird, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 30. September 2012 hinaus fortbesteht, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.347,94 € brutto Lohnfortzahlung zu zahlen, hilfsweise für den Fall des Erfolges des Kündigungsschutzantrags, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu den im Anstellungsvertrag vom 20. März 2000 geregelten Arbeitsbedingungen als Service-Techniker zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.374,94 € bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen, hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit des Kündigungsschutzantrages, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.02.2013 dem auf Zahlung von 3.347,94 EUR gerichteten Antrag stattgegeben und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Klage bezüglich des Klageantrages zu 2. unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Wegen aller Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 12 des erstinstanzlichen Urteils = Bl. 230 bis 236 d. A. verwiesen. Gegen das ihm am 25.04.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.05.2013 Berufung eingelegt und diese am 03.06.2013 begründet. Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend, wie sich aus dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils ergebe, habe das Arbeitsgericht es versäumt, den Kündigungsschutzantrag zu verbescheiden, was jedoch ausweislich der Entscheidungsgründe beabsichtigt gewesen sei. Insoweit liege - streng genommen - lediglich ein Teil-Urteil vor. Abgesehen davon habe das Arbeitsgericht jedoch auch übersehen bzw. verkannt, dass ihm in seiner Eigenschaft als Ersatzmitglied des Betriebsrats ein besonderer Kündigungsschutz zukomme. Diesbezüglich habe er bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass er in dieser Funktion das Betriebsratsmitglied während dessen zeitweiliger Verhinderungen in der Amtsausübung vertreten habe. Nach dem 01.09.2011 habe er an Betriebsratssitzungen und Tagungen teilgenommen, damit er im Falle der Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds in der Lage sei, Anfragen und Bearbeitungen zeitnah abwickeln zu können. Darüber hinaus habe er als Ersatzmitglied den Ein-Mann-Betriebsrat tatsächlich auch anlässlich von dessen krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheiten im Februar sowie April und Juni 2012 vertreten. Dabei habe er Arbeitskollegen, die sich insbesondere im Hinblick auf die damals anstehenden personellen Maßnahmen mit ihm in Verbindung gesetzt hätten, mündlich oder auch telefonisch beraten. Darüber hinaus habe am 01.03.2012 ein mindestens zweistündiges Meeting in E. stattgefunden, zu dem er von dem ordentlichen Betriebsratsmitglied ausdrücklich eingeladen worden sei, und an dem er auch teilgenommen habe. Mit klageerweiternden Schriftsätzen vom 26.09.2013 und vom 07.10.2013 hat der Kläger "Vergütung" in Höhe von 2.287,11 EUR brutto für 20,5 offene Urlaubstage sowie die Nachzahlung vermögenswirksamer Leistungen für die Monate März, April und Mai 2012 in Höhe von insgesamt 119,64 EUR geltend gemacht. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 29.06.2012 noch durch andere Beendigungstatbestände per 30.09.2012 aufgelöst worden ist und also darüber hinaus fortbesteht, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.635,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, zu Gunsten der Vertragsnummer 587371529 bei der Bausparkasse W AG vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 119,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu über-weisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 08.07.2013 (Bl. 285 bis 289 d. A.), auf die Bezug genommen wird, und regt an, den erstinstanzlichen Urteilstenor zu berichtigen. Wegen aller Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.