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Beschluss

8 Ta 198/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2012:1022.8TA198.12.0A
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Leitsätze
1. Eine in einem Titel enthaltene Verpflichtung, die nicht aus dem Titel selbst heraus konkret bestimmt ist, ist nicht vollstreckungsfähig. Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen er vorzunehmen hat, zu denen er im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahrens gezwungen werden kann. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob der Schuldner einer titulierten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber die Frage, worin diese Verpflichtung besteht. (Rn.4) 2. Diesen Anforderungen genügt die Formulierung im gerichtlichen Vergleich "bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet" nicht. (Rn.5)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.08.2012 - 2 Ca 1796/09 - wie folgt abgeändert: Der Antrag des Klägers vom 16.04.2012, gegen den Beklagten ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft festzusetzen, wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in einem Titel enthaltene Verpflichtung, die nicht aus dem Titel selbst heraus konkret bestimmt ist, ist nicht vollstreckungsfähig. Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen er vorzunehmen hat, zu denen er im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahrens gezwungen werden kann. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob der Schuldner einer titulierten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber die Frage, worin diese Verpflichtung besteht. (Rn.4) 2. Diesen Anforderungen genügt die Formulierung im gerichtlichen Vergleich "bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet" nicht. (Rn.5) Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.08.2012 - 2 Ca 1796/09 - wie folgt abgeändert: Der Antrag des Klägers vom 16.04.2012, gegen den Beklagten ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft festzusetzen, wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch ansonsten insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das vom Kläger eingeleitete Zwangsvollstreckungsbegehren wegen Nichterfüllung der in Ziffer 2. des mit Beschluss vom 11.01.2010 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs eingegangenen Verpflichtung zur Abrechnungserteilung ist nicht begründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Vollstreckung der Abrechnungspflicht nach Ziff. 2 des Vergleichs nach § 887 ZPO, also durch Ersatzvornahme, oder nach § 888 ZPO, d. h. durch Festsetzung von Zwangsgeld und ersatzweiser Zwangshaft zu erfolgen hat (vgl. hierzu die Nachweise in Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 62 Rz. 79). Jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Vollstreckungsfähigkeit der titulierten Abrechnungsverpflichtung. Eine in einem gerichtlich erstrittenen Titel enthaltene Verpflichtung, die nicht aus dem Titel selbst heraus konkret bestimmt ist, ist nicht vollstreckungsfähig. Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen er vorzunehmen hat, zu denen er im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahrens gezwungen werden kann. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob der Schuldner einer titulierten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber die Frage, worin diese Verpflichtung besteht (LAG Düsseldorf vom 21.07.2003 - 16 Ta 105/02 - MDR 2003, 1380; BAG v. 28.02.2003 - 1 AZB 53/02 - NZA 2003, 516; BAG v. 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917). Das zu erzwingende Verhalten muss im Titel eindeutig bezeichnet sein. Dazu gehört u. a., dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH v. 14.12.1998 - II ZR 330/97 - NJW 1999, 954). Diesen Anforderungen genügt die in Ziffer 2. enthaltene Formulierung ("bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet") nicht. Zwar ist im Hinblick auf den Inhalt von Ziffer 1. des Vergleichs noch erkennbar, dass die Abrechnung einen Zeitraum bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, also dem 15.12.2009 umfassen soll. Es ist indessen nicht ersichtlich, für welchen Gesamtzeitraum Abrechnungen erfolgen sollen und was in die Abrechnungen einbezogen werden soll (Lohn, Spesen, Urlaubsvergütung usw.). Offen bleibt auch, auf der Grundlage welchen Lohn- bzw. Gehaltsbetrages die Abrechnung erfolgen soll. All dies lässt sich weder aus Ziff. 2 noch aus dem sonstigen Inhalt des Vergleichs entnehmen. Die titulierte Verpflichtung ist daher weder bestimmt noch bestimmbar (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 19.07.2001 - 4 Ta 98/01 -; LAG Rheinland-Pfalz v. 10.05.2005 - 11 Ta 50/05 -). Dem Vergleich fehlt daher in Ziffer 2. die Vollstreckungsfähigkeit. Der Antrag des Klägers vom 16.04.2012 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweiser Zwangshaft war daher unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.