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Beschluss

8 Ta 100/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0608.8TA100.12.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 19.04.2012, AZ: 6 Ca 258/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 19.04.2012, AZ: 6 Ca 258/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die gemäß § 793 ZPO statthafte und vorliegend auch ansonsten insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag des Klägers, gegen die Beklagte ein Zwangsgeld festzusetzen zur Durchsetzung einer Verpflichtung, ihn als Fluglotsen weiterzubeschäftigen, abgewiesen. Es kann offen bleiben, ob Ziffer 3. des erstinstanzlichen Urteilstenors, wonach die Beklagte dazu verurteilt worden ist, den Kläger über den 30.09.2011 hinaus "gemäß dem Arbeitsvertrag vom 31.05.1995" weiterzubeschäftigen, hinreichend bestimmt ist und daher Grundlage für einen Zwangsvollstreckungsantrag nach § 888 Abs. 1 ZPO sein kann. Der Kläger verfügt nämlich jedenfalls nicht über einen titulierten Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung als Fluglotse. Dies ergibt sich aus dem Titel selbst, für dessen Auslegung auch Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (LAG Rheinland-Pfalz v. 25.09.2009 - 9 Ta 201/09 -). Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, ihn als Fluglotsen am Flughafen C-Stadt zu den vereinbarten vertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Diesem Antrag hat das Arbeitsgericht jedoch nicht entsprochen, sondern lediglich einen Weiterbeschäftigungsanspruch "gemäß dem Arbeitsvertrag vom 31.05.1995" bejaht. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung mit dem Ziel, eine Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung als Fluglotse zu erreichen, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den diesbezüglichen Berufungsantrag des Klägers mit Urteil vom 25.04.2012 zurückgewiesen. Der Kläger verfügt somit gerade nicht über einen Titel auf Weiterbeschäftigung als Fluglotse. Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.