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Urteil

8 Sa 434/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:1214.8SA434.11.0A
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Leitsätze
1. Die Auslegung von § 13 Abs 2 S 1 des Bundesmanteltarifvertrags der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom 31. Oktober 2001 (BMTV-Entsorgungswirtschaft) ergibt, dass eine anteilige Kürzung der Jahressonderzahlung nur für solche Zeiträume vorgesehen ist, in denen das Arbeitsverhältnis geruht hat, nicht hingegen für solche, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr hatte.(Rn.32) 2. Es hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Jahressonderzahlung, dass der Arbeitnehmer in dem nach § 13 Abs 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft für die Berechnung maßgeblichen 13-Wochen-Zeitraum infolge Arbeitsunfähigkeit nicht durchgehend einen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung hatte.(Rn.36) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 401/12)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9.6.2011 - 2 Ca 333/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslegung von § 13 Abs 2 S 1 des Bundesmanteltarifvertrags der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom 31. Oktober 2001 (BMTV-Entsorgungswirtschaft) ergibt, dass eine anteilige Kürzung der Jahressonderzahlung nur für solche Zeiträume vorgesehen ist, in denen das Arbeitsverhältnis geruht hat, nicht hingegen für solche, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr hatte.(Rn.32) 2. Es hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Jahressonderzahlung, dass der Arbeitnehmer in dem nach § 13 Abs 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft für die Berechnung maßgeblichen 13-Wochen-Zeitraum infolge Arbeitsunfähigkeit nicht durchgehend einen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung hatte.(Rn.36) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 401/12) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9.6.2011 - 2 Ca 333/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben. II. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht nach § 13 Abs. 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft für das Jahr 2010 die volle Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % seiner tariflichen Monatsvergütung zu. Er hat daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nachzahlung des eingeklagten Betrages. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft für den Bezug einer vollen Jahressonderzahlung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 3.513,81 € brutto liegen vor, da das Arbeitsverhältnis der Parteien während des gesamten Kalenderjahres 2010 bestanden hat und daher eine Kürzung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BMTV-Entsorgungswirtschaft nicht in Betracht kommt. Dem vollen Anspruch des Klägers auf die Jahressonderzahlung steht nicht entgegen, dass er vom 07.09.2010 bis zum 21.12.2010 arbeitsunfähig erkrankt war und der Entgeltfortzahlungszeitraum am 15.10.2010 endete. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt dies nämlich nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BMTV-Entsorgungswirtschaft zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung. Soweit diese Vorschrift eine anteilige Kürzung für Zeiten vorsieht, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, so gilt dies nur für solche Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft geruht hat, nicht hingegen für solche, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr hatte. Dies ergibt sich bei Auslegung der Tarifnorm. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Wille der Erklärung, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG v. 20.04.1994 - 10 AZR 276/93 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen). Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifnorm, dass sich § 13 Abs. 2 Satz 2 BMTV-Entsorgungswirtschaft auf § 13 Abs. 2 Satz 1, mithin auf die dort genannten ruhenden Arbeitsverhältnisse bezieht. Dies kommt in der Verwendung des Wortes "insoweit" klar und eindeutig zum Ausdruck. Auch die Systematik der tarifvertraglichen Regelungen spricht für dieses Verständnis. Während § 13 Abs. 2 Satz 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft lediglich bestimmt, dass bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses kein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht, regelt § 13 Abs. 2 Satz 2 BMTV-Entsorgungswirtschaft die Höhe der dem Arbeitnehmer in diesem Fall verbleibenden Jahressonderzahlung. Während des Zeitraumes einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat dessen Arbeitsverhältnis, auch soweit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr bestand, nicht im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft geruht. Dabei kann offen bleiben, ob der in § 13 Abs. 2 Satz 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft enthaltene Klammerzusatz eine enumerative oder lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Ruhenstatbeständen enthält. Die Arbeitsunfähigkeit, d. h. das Unvermögen des Arbeitnehmers, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, führt nämlich noch nicht zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch im Falle einer lang andauernden Erkrankung. Von einem ruhenden Arbeitsverhältnis kann zwar bereits dann gesprochen werden, wenn nur die wechselseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Vergütung) suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht verlangen und nicht durchsetzen kann, während die Nebenpflichten weiter bestehen. Bei einer durch Krankheit herbeigeführten dauerhaften Verhinderung zur Arbeitsleistung handelt es sich jedoch nicht um eine durchgehende wechselseitige Suspendierung der Hauptpflichten, sondern um eine Leistungsstörung, die nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt. Dies entspricht der seit vielen Jahren gefestigten Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG v. 23.08.1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34; BAG v. 24.01.2001 - 10 AZR 672/99 -). Der Umstand, dass der Kläger in dem nach § 13 Abs. 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft für die Berechnung der Jahressonderzahlung maßgeblichen Zeitraum infolge Arbeitsunfähigkeit nicht durchgehend einen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung hatte, hat auch im Übrigen keine Auswirkungen auf die Höhe des ihm zustehenden Anspruchs. Der Regelung des § 13 Abs. 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft kann nicht entnommen werden, Voraussetzung für einen Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung sei zusätzlich, dass in den der Fälligkeit des Anspruchs vorausgegangenen 13 Wochen überhaupt Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist, welches der Berechnung der Jahressonderzahlung zugrunde gelegt werden könnte. Wäre die Regelung so zu verstehen, dann hätte ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt und beispielsweise in den Monaten Januar bis Juni voll gearbeitet hat, keinen Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung, wenn - gleich aus welchen Gründen - in den letzten 13 Wochen vor Fälligkeit des Anspruchs mangels tatsächlicher Arbeitsleistung kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Dies entspricht jedoch nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien, die mit der betreffenden Bestimmung erkennbar lediglich geregelt haben, wie sich die Jahressonderzahlung bei variierender Höhe des Arbeitsentgelts errechnet (vgl. BAG v. 05.08.1992 - 10 AZR 88/90 - AP Nr. 143 zu § 611 BGB Gratifikation). Gegen die Höhe der ansonsten in rechnerischer Hinsicht unstreitigen Klageforderung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger für das Jahr 2010 zustehenden tariflichen Jahressonderzahlung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit August 1990 als Sicherheitsingenieur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit sowie aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom 31.10.2001 (im Folgenden: BMTV-Entsorgungswirtschaft) Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen: "§ 13 Jahressonderzahlungen (1) Als jährliche Sonderzahlungen werden 100 % des Monatsentgelts bezahlt, das sich aus dem Durchschnitt des aufgrund der tariflichen Regelungen gezahlten Entgelts der letzten der vorausgegangenen 13 Wochen errechnet. Für das Tarifgebiet Ost werden - ab dem Jahre 2003 70 % - ab dem Jahre 2006 75 % des Monatsentgelts bezahlt, das sich aus dem Durchschnitt des aufgrund der tariflichen Regelungen gezahlten Entgelts der letzten vorausgegangenen 13 Wochen errechnet. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres, so werden die Sonderzahlungen anteilig gekürzt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird betrieblich geregelt. (2) Für ruhende Arbeitsverhältnisse (bei Wehrpflicht, Ersatzdienst, Erziehungsurlaub, unbezahltem Urlaub) besteht kein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlungen. Der Anspruch wird bei teilweiser Tätigkeit insoweit gezwölftelt und anteilig für die Monate gewährt, in denen ganz oder teilweise gearbeitet worden ist." Der Kläger war im Jahr 2010 vom 07.09. bis einschließlich 21.12.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er erhielt in diesem Zeitraum bis einschließlich 15.10.2010 von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; danach bezog er Krankengeld. Die Beklagte gewährte dem Kläger - zusammen mit dessen Arbeitsvergütung für den Monat November 2010 - eine tarifliche Jahressonderzahlung in Höhe von 2.998,44 € brutto. Mit seiner am 22.02.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger bezüglich der Jahressonderzahlung die Nachzahlung eines Betrages in Höhe der Differenz zwischen seiner regelmäßigen tariflichen Monatsvergütung in Höhe von 3.513,81 € brutto und der von der Beklagten zur Auszahlung gebrachten Sonderzuwendung geltend gemacht. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Jahressonderzahlung im Hinblick auf den Zeitraum des Krankengeldbezuges anteilig zu kürzen. Eine solche Kürzungsmöglichkeit sei in § 13 BMTV-Entsorgungswirtschaft nicht vorgesehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 515,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Jahressonderzahlung sei nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BMTV-Entsorgungswirtschaft entsprechend dem Zeitraum des Krankengeldbezuges anteilig zu kürzen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.06.2011, auf dessen Tatbestand (Bl. 38 ff. d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 ff. dieses Urteils (= Bl. 40 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 08.07.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.07.2001 Berufung eingelegt und diese am 30.08.2011 begründet. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Tarifnorm des § 13 Abs. 2 Satz 2 BMTV-Entsorgungswirtschaft, wonach die Jahressonderzahlung nur anteilig für die Monate zu gewähren sei, in denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise gearbeitet habe, beziehe sich nicht nur auf die in § 13 Abs. 2 Satz 1 BMTV-Entsorgungswirtschaft genannten ruhenden Arbeitsverhältnisse. Vielmehr ergebe sich aus dieser Vorschrift eine anteilige Kürzung der Jahressonderzahlung auch für die Zeiträume, während derer der Arbeitnehmer infolge Krankheit nicht gearbeitet habe. Diese Auffassung werde bestätigt durch das Urteil des LAG Hamm vom 13.12.2007 (Az.: 15 Sa 1778/07). Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 30.08.2011 (Bl. 67 - 70 d. A.), auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 06.10.2011 (Bl. 86 - 88 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2011 (Bl. 89 - 91 d. A.) Bezug genommen.