OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 226/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0929.8SA226.10.0A
4mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Selbst wenn eine Arbeitnehmerin in einem Telefonat geäußert haben sollte, dass sie eine Vollzeittätigkeit wegen ihres Kindes nicht ausüben könne und möchte, so rechtfertigt dies nicht die Annahme eines fehlenden Arbeitswillens. Vielmehr ist diesbezüglich davon auszugehen, dass sie ihrem Teilzeitbegehren Nachdruck verleihen wollte. Daher ist im Krankheitsfall das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.(Rn.22)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2010 - 8 Ca 594/09 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Selbst wenn eine Arbeitnehmerin in einem Telefonat geäußert haben sollte, dass sie eine Vollzeittätigkeit wegen ihres Kindes nicht ausüben könne und möchte, so rechtfertigt dies nicht die Annahme eines fehlenden Arbeitswillens. Vielmehr ist diesbezüglich davon auszugehen, dass sie ihrem Teilzeitbegehren Nachdruck verleihen wollte. Daher ist im Krankheitsfall das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.(Rn.22) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2010 - 8 Ca 594/09 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 20.01.2009 bis 28.02.2009 vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt: Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EFZG für die Zeit vom 20.01. bis einschließlich 28.02.2009 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.978,57 EUR brutto. Die Klägerin war während des betreffenden Zeitraums unstreitig arbeitsunfähig krank geschrieben. Tatsachen, die den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern könnten, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit war auch die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung der Klägerin. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin leistungsunwillig war. Ernsthafte Zweifel am Leistungswillen der Klägerin ergeben sich weder aus dem Inhalt ihrer an den Beklagten zu 1. gerichteten E-Mails noch aus den seitens der Beklagten behaupteten Äußerungen der Klägerin im Rahmen eines Telefonats vom 10.11.2008. Selbst wenn die Klägerin in einem zwischen dem 18.10.2008 und dem 03.11.2008 mit dem Beklagten zu 1. geführten Telefonat geäußert haben sollte, dass sie eine Vollzeittätigkeit wegen ihres Kindes nicht ausüben könne und möchte, so rechtfertigt dies nicht die Annahme eines fehlenden Arbeitswillens. Vielmehr ist diesbezüglich zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie ihrem Teilzeitbegehren Nachdruck verleihen wollte. Dass die Klägerin für den Fall der Ablehnung ihres Wunsches, zukünftig in Teilzeit zu arbeiten, in irgendeiner Weise angekündigt hat, dann überhaupt nicht mehr zur Arbeit zu kommen, haben die Beklagten nicht behauptet. Darüber hinaus erfolgte das betreffende Telefonat - worauf bereits das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend hingewiesen hat - über 2 ½ Monate vor Ablauf der Elternzeit. Schon aufgrund dieses längeren zeitlichen Abstandes bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn kann der Klägerin nicht unterstellt werden, dass sie entschlossen war, ab dem 20.01.2008 wegen der Ablehnung des Teilzeitbegehrens überhaupt nicht mehr bei den Beklagten zu arbeiten. Auch aus der E-Mail der Klägerin vom 16.12.2008 lässt sich eine fehlende Leistungsbereitschaft nicht herleiten. In der betreffenden E-Mail hat die Klägerin lediglich um Mitteilung gebeten, ob eine Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 20.01. bis 10.05.2009 möglich sei. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es vor dem Hintergrund der erneuten Schwangerschaft der Klägerin, wie in der E-Mail vom 16.12.2008 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, bezüglich der begehrten Teilzeitbeschäftigung nur noch um einen relativ kurzen Zeitraum von etwas mehr als drei Monaten ging. Die Behauptung der Klägerin, sie hätte während dieses Zeitraums notfalls auch eine Vollzeittätigkeit ausgeübt, erscheint von daher nachvollziehbar und plausibel. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin. Die Klägerin ist bei den beklagten Rechtsanwälten seit dem 01.07.2000 als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. Ihre vertragsgemäße Arbeitsvergütung beläuft sich auf 1.385,00 EUR brutto monatlich. In der Zeit vom 20.01.2006 bis einschließlich 19.01.2009 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Mit E-Mail vom 19.10.2008 wandte sich die Klägerin an den Beklagten zu 1. und bat um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses sowie um Mitteilung, "wie es nach dem 20.01.2009 weitergehe". Diesbezüglich führten die Klägerin und der Beklagte zu 1. sodann ein Telefonat, dessen Gegenstand insbesondere die Möglichkeit einer Teilzeittätigkeit der Klägerin war. Mit Schreiben vom 03.11.2008 teilte der Beklagte zu 1. der Klägerin mit, dass ihr ab dem 20.01.2009 der frühere Arbeitsplatz unverändert als Vollzeittätigkeit zur Verfügung stehe und eine Teilzeitarbeitsstelle aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Am 10.11.2008 wurde sodann eine Schwangerschaft der Klägerin in der 8. Schwangerschaftswoche festgestellt. Die entsprechende ärztliche Bescheinigung, für welche die Klägerin 5,00 EUR bezahlen musste, wurde den Beklagten übersandt. Letztlich wandte sich die Klägerin mit E-Mail vom 16.12.2008 erneut an den Beklagten zu 1. und bat dabei u. a. um Mitteilung, ob eine Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 20.01.2009 bis 10.05.2009 möglich sei. Dies wurde seitens der Beklagten unter Hinweis auf betriebliche Gründe abgelehnt. Vom 20.01.2009 bis einschließlich 31.03.2009 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 25.02.2009 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2009. Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, sie hätte in der Zeit vom 20.01. bis 10.05.2009 auch in Vollzeit arbeiten können. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis de Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.02.2009 nicht zum 31.03.2009 aufgelöst wurde. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 5,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2008 zu zahlen. Die Beklagte weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, and die Klägerin 1.978,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 593,57 EUR brutto seit dem 01.02.2009 und aus 1.385,00 EUR brutto seit dem 01.03.2009 zu zahlen. Die Beklagten haben die Klageanträge zu 1. und 2. anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben im Wesentlichen geltend gemacht, im Hinblick auf das abgelehnte Teilzeitbegehren der Klägerin sei davon auszugehen, dass die Klägerin ab dem 20.01.2009 arbeitsunwillig gewesen sei. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, weiterhin in Vollzeit zu arbeiten. Zur Darstellung aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2010 - 8 Ca 594/09 - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.03.2010 in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 125 bis 129 d. A.) verwiesen. Die Beklagten haben gegen das ihnen einzeln in der Zeit vom 08.04. bis 12.04.2010 zugestellte Urteil am 05.05.2010 Berufung eingelegt und diese am 07.06.2010 begründet. Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Klägerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 20.01. bis 28.02.2009. Seitens der Klägerin habe nämlich keine Bereitschaft bestanden, ab dem 20.01.2009 in Vollzeit zu arbeiten. Dies ergebe sich aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen und unstreitigen E-Mails der Klägerin und dem Inhalt der mit ihr geführten Telefonate. Nachdem ihr Teilzeitbegehren abgelehnt worden sei, habe die Klägerin vorgezogen, sich ab dem 20.01.2009 krank schreiben zu lassen. Damit habe sie ihre mehrfach geäußerte Absicht, nicht mehr in Vollzeit zu arbeiten, umgesetzt. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 07.06.2010 (Bl. 165 bis 171 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagten beantragen, das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und den Klageantrag zu 3. abzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 14.07.2010 (Bl. 206 bis 213 d. A.), auf die Bezug genommen wird.