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Urteil

8 Sa 109/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0908.8SA109.10.0A
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Leitsätze
§ 7 Abs 3 BUrlG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist. Entsprechendes gilt bezüglich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus § 125 Abs 1 S 1 SGB 9.(Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.2.2010 - 8 Ca 1606/09 - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 5 Arbeitstage Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für das Jahr 2008 zu gewähren. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 7 Abs 3 BUrlG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist. Entsprechendes gilt bezüglich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus § 125 Abs 1 S 1 SGB 9.(Rn.27) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.2.2010 - 8 Ca 1606/09 - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 5 Arbeitstage Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für das Jahr 2008 zu gewähren. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Anspruch auf Gewährung von 5 Tagen Schwerbehindertenzusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2008. Der Zusatzurlaubsanspruch des Klägers ist nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG erloschen. § 7 Abs. 3 BUrlG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist (BAG vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG). Entsprechendes gilt bezüglich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs aus § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (BAG v. 23.03.2010 - 9 AZR NZA 2010 810). Die unter der Überschrift "Urlaubsplanung" in der als Urlaubsordnung bezeichneten Dienstvereinbarung vom 03.03.2005 enthaltenen Regelungen stehen dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die dortigen Bestimmungen überhaupt der Regelungskompetenz der Betriebsparteien unterfallen. Soweit die Dienstvereinbarung im Wege von Antrags- und Verfallsfristen die gesetzlichen Ansprüche der Arbeitnehmer einschränken, so steht dem jedenfalls § 13 Abs. 1 BUrlG entgegen. Danach kann von Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes nur in Tarifverträgen zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat diese den Zusatzurlaubsanspruch des Klägers nicht bereits durch Gewährung von insgesamt 29 Urlaubstagen im Jahr 2008 erfüllt. Kommen für die vom Arbeitnehmer begehrte Freistellung von der Arbeitspflicht unterschiedliche Arbeitsgrundlagen in Betracht (hier: Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch, vertraglicher Urlaubsanspruch, Zusatzurlaubsanspruch), so hat der Arbeitgeber nicht nur zu entscheiden, ob er einem Freistellungsantrag entsprechen will, sondern auch zu bestimmen, welchen Anspruch des Arbeitnehmers er erfüllen will (BAG v. 01.10.1991 - 9 AZR 290/90 - AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG). Dies entspricht der gesetzlichen Regelung des § 366 Abs. 1 BGB, wonach grundsätzlich diejenige Schuld getilgt wird, welche der Schuldner bei Vornahme seiner Leistung bestimmt. Vorliegend hat die Beklagte anlässlich ihrer Urlaubsgewährung im Jahr 2008 gegenüber dem Kläger in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Zusatzurlaubsanspruch erfüllen wollte. Im Übrigen steht der Annahme eines diesbezüglichen Willens der Beklagten bereits der Umstand entgegen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung überhaupt noch nicht behördlich festgestellt worden war. Die Urlaubsgewährung der Beklagten bezog sich somit erkennbar auf den gesetzlichen Mindesturlaub des Klägers sowie auf den darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaubsanspruch. Nach alledem war der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für das Jahr 2008. Der am … 1953 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1987 bei der Beklagten als Ausbildungsberater beschäftigt. Bei der Beklagten besteht eine mit dem Personalrat vereinbarte Urlaubsordnung, nach deren Inhalt Arbeitnehmern ab dem 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr zustehen. Darüber hinaus enthält die Urlaubsordnung u.a. folgende Regelungen: "Urlaubsplanung Jeder Mitarbeiter hat seinen Urlaub so zu planen, dass nach Möglichkeit am 31. Dezember des Urlaubsjahres kein Resturlaub verbleibt. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu beantragen und im laufenden Kalenderjahr anzutreten. Rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres wird jeder Mitarbeiter über seinen Resturlaub informiert und darüber befragt, wann er diesen antreten wird. Ausnahmsweise kann Resturlaub noch im ersten Quartal des Folgejahres genommen werden. Der Übertrag am Jahresende ist auf maximal 5 Tage begrenzt. Der Resturlaub muss jedoch noch im alten Kalenderjahr geltend gemacht und bis spätestens 31. März des Folgejahres verbraucht sein. Wird der Antrag für die Gewährung des Resturlaubs erst nach dem 31. Dezember des Jahres vorgelegt, so verfällt der Urlaubsanspruch. Ebenso verfällt der Urlaubsanspruch, wenn ein Mitarbeiter den für das Folgejahr beantragten Urlaub nicht genommen hat. Ausnahmen hiervon bilden besonders dringende betriebliche und persönliche Gründe, die eine Inanspruchnahme des rechtzeitig beantragten Urlaubs verhindert haben. Diese Ausnahmefälle bedürfen der Genehmigung des Hauptgeschäftsführers oder in Vertretung des Personalleiters." Die Beklagte gewährte dem Kläger am 27.03. und 28.03. sowie auf dessen Antrag vom 15.09.2008 für die Zeit vom 01.10. bis 07.11.2008 insgesamt 29 Urlaubstage. Mit Bescheid vom 27.10.2008 wurde rückwirkend zum 06.12.2007 die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers festgestellt. In der Zeit von Montag, dem 10.11.2008 bis einschließlich 31.03.2009 war der Kläger sodann infolge einer Knieoperation durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Am 30.04.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten mit der Bemerkung "Urlaub 2008 gemäß Urteil EUGH" die Gewährung von Urlaub für die Zeit vom 05.05. bis 12.05.2009. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass der Urlaub aus dem Jahr 2008 bereits mit Ablauf des 31.03.2009 verfallen sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des BAG der Schwerbehinderten-Zusatzurlaub für das Jahr 2008 nicht verfallen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 5 Arbeitstage Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für das Jahr 2008 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.02.2010 (Bl. 46 - 48 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.02.2010 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 7 dieses Urteils (= Bl. 48 - 52 d.A.) verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 24.02.2010 zugestellte Urteil am 09.03.2010 Berufung eingelegt und diese am 20.04.2010 begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei sein Anspruch auf Gewährung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach Maßgabe der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verfallen. Auch die in der Dienstvereinbarung "Urlaubsordnung" enthaltenen Bestimmungen stünden seinem Anspruch nicht entgegen. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 19.04.2010 (Bl. 70 - 72 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm 5 Arbeitstage Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für das Jahr 2008 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 25.05.2010 (Bl. 90 - 92 d.A.), auf den Bezug genommen wird, und macht u.a. geltend, auch wenn man davon ausgehe, dass der Zusatzurlaub nicht erlösche, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt sei, so stehe dem Anspruch des Klägers jedenfalls der Umstand entgegen, dass ihm der Zusatzurlaub bereits gewährt worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger im Jahr 2008 (unstreitig) insgesamt 29 Urlaubstage erhalten habe, womit jedenfalls sowohl der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen (ausgehend von der 5-Tage-Woche des Klägers) als auch der Anspruch auf Zusatzurlaub von fünf weiteren Tagen erfüllt worden seien. Sie die - Beklagte - habe im Zweifel bei allen ihren Arbeitnehmern bei der Urlaubsgewährung immer zunächst den gesetzlichen Urlaubsanspruch erfüllen wollen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungserwiderungsschrift vom 25.05.2010 (Bl. 90 - 92 d.A.) Bezug genommen.