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Urteil

7 SLa 232/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2025:0507.7SLA232.24.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.06.2024, Az.: 1 Ca 1466/23, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.06.2024, Az.: 1 Ca 1466/23, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin (einschließlich der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Auch die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz um weitere Monatsbeträge (Mai bis Oktober 2024) ist gemäß §§ 67 Abs. 3 und 4 ArbGG, § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Landesarbeitsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. II. In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Beihilfe hat. Dabei hat die Klägerin weder Anspruch auf Zahlung rückständiger monatlicher Beträge für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 31.10.2024 in Höhe von insgesamt 8.418,66 € nebst Zinsen noch auf Zahlung des monatlichen Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von derzeit 394,23 €. Ein solcher Anspruch der Klägerin auf pauschale Beihilfe ergibt sich weder unmittelbar aus den §§ 78, 78a LBG-BW noch aus dem Versorgungsvertrag vom 01.09.2007 iVm. §§ 78, 78a LBG-BW oder sonstigen Zusagen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine pauschale Beihilfe unmittelbar aus §§ 78, 78a LBG-BW. Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 LBG-BW wird anstelle einer Beihilfe eine pauschale Beihilfe nach § 78a Abs. 2 bis 12 LBG-BW gewährt, wobei die beihilfeberechtigte Person mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe unwiderruflich auf eine Beihilfe nach § 78 LBG-BW verzichtet, welche sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten würde. Nach § 78a Abs. 3 Satz 1 LBG-BW sind anspruchsberechtigt beihilfeberechtigte Personen nach § 78 LBG-BW. Nach § 78 Abs. 1 LBG-BW wird den „Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und Beamten, Witwen, Witwern und Waisen […] Zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheit-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheit Vorsorgebeihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen". Die Klägerin ist weder Beamtin noch Ruhestandsbeamtin noch frühere Beamtin, Witwe oder Waise. Auch stehen ihr nicht laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zu. § 78a Abs. 3 LBG-BW lässt eine sonstige Beihilfeberechtigung, etwa aufgrund eines Versorgungsvertrages, nicht ausreichen, sondern bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten durch die Bezugnahme auf § 78 LBG-BW ("beihilfeberechtigte Personen nach § 78"). Nach der Gesetzesbegründung (dort unter B. zu Abs. 3) regelt Absatz 3, dass anspruchsberechtigte Personen für die pauschale Beihilfe beihilfeberechtigte Personen nach § 78 LBG sind. Mit dem Verweis auf § 78 LBG werde automatisch auch auf die BVO-BW verwiesen, in deren § 2 geregelt sei, welcher Personenkreis unter welchen Voraussetzungen beihilfeberechtigt ist. Dabei sind die genannten Personen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO-BW nur dann beihilfeberechtigt, wenn und solange sie Dienstbezüge etc. erhalten. Die Klägerin erhält jedoch keine Dienstbezüge, sondern Tarifgehalt. Es kommt nicht darauf an, dass in der Versorgungsordnung an verschiedenen Stellen auf die für Beamte geltenden Vorschriften Bezug genommen wird. Die Voraussetzungen des § 78a Abs. 3 Satz 1 iVm. § 78 Abs. 1 LBG-BW sind nicht gegeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 78 Abs. 2 Satz 1 LBG-BW, wonach das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium das Nähere durch Rechtsverordnung regelt sowie aus § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG-BW, wonach durch diese Rechtsverordnung insbesondere zu bestimmen ist, welche Personen beihilfeberechtigt und welche Person berücksichtigungsfähig sind. § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG-BW ermächtigt den Verordnungsgeber nicht, weitere beihilfeberechtigte Personengruppen zu bestimmen, sondern die verwendeten Begriffe zu konkretisieren. So nennt § 2 Abs. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (im Folgenden: BVO-BW) als beihilfeberechtigt neben Beamten und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamten "Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie die in § 37 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg genannten Kinder der" Beamten, Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamten. Daraus, dass die Klägerin keine beihilfeberechtigte Person im Sinn des § 2 BVO-BW ist und deren Vorschriften dennoch auf sie angewendet werden, folgt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht, dass auch der § 78a LBG-BW Anwendung findet. Auf die Klägerin werden die bei Vorliegen einer Beihilfeberechtigung geltenden Regelungen aufgrund vertraglicher Vereinbarung angewendet, nicht jedoch die Regelungen zum Vorliegen einer Beihilfeberechtigung. Die Anwendbarkeit einer höherrangigen Norm (hier der Vorschriften eines Landesgesetzes) kann auch nicht aus der Anwendung von Vorschriften einer auf deren Grundlage ergangenen Rechtsverordnung geschlossen werden. 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer pauschalen Beihilfe ergibt sich auch nicht aus dem zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der LRP, geschlossenen Versorgungsvertrag vom 01.09.2007. Durch diesen Versorgungsvertrag wurde der Klägerin mit Wirkung zum 01.09.2007 Versorgung nach Maßgabe des Versorgungsvertrages zugesagt. Der Versorgungsvertrag selbst enthält keine Regelungen zu einer Beihilfeberechtigung bzw. Beihilfeansprüchen. Durch ihn wird Versorgung nach Maßgabe des Versorgungsvertrages zugesagt (§ 1). Die Bank verpflichtete sich, im Versorgungsfall Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwer- und Waisenrente) in bestimmten Fällen zu gewähren (§ 2). Auch die "Versorgungsordnung vor 1985" beinhaltet keine Regelungen über eine Beihilfegewährung. 3. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Pflege entsprechend den Beihilferegelungen des öffentlichen Dienstes hat. Dies beinhaltet jedoch keinen Anspruch auf eine pauschale Beihilfe. Nach Ziffer I der Richtlinien über die Gewährung von freiwilligen Leistungen aus der Unterstützungskasse richtet sich die Gewährung der einmaligen Unterstützungen in Krankheits-, Geburts- und Sterbefällen nach den Beihilfe-Richtlinien des Landes Rheinland-Pfalz, nach dem Staatsvertrag nunmehr nach denjenigen des Landes Baden-Württemberg. Gegenstand der Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten waren damit anlassbezogene "einmalige" Unterstützungen in Krankheitsfällen etc. Bei dem in § 78a LBG-BW geregelten Anspruch auf eine pauschale Beihilfe handelt es sich aber nicht um eine anlassbezogene Beihilfegewährung, sondern um eine Alternative zu dieser. Sie tritt nach § 78a Abs. 1 Satz 1 LBG-BW "an die Stelle" einer Beihilfe nach § 78 LBG-BW. Die beihilfeberechtigte Person verzichtet mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe unwiderruflich auf eine Beihilfe nach § 78 LBG-BW, welche sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten würde. Die Ansprüche auf aufwendungsbezogene und ergänzende Beihilfe nach § 78 LBG-BW und der Anspruch auf pauschale Beihilfe nach § 78a LBG-BW schließen sich gegenseitig aus. Bei der pauschalen Beihilfe handelt es sich demnach nicht um eine "Beihilfe", sondern vielmehr um einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, wie beispielsweise in § 257 SGB V oder für Rentenbezieher in § 106 SGB VI vorgesehen. Für die Zukunft sollte neben dem bewährten System aus Eigenvorsorge und Beihilfe die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe in Form eines Zuschusses des Dienstherrn zu den Krankenversicherungsbeiträgen vollständig freiwillig gesetzlich oder vollständig privat versicherter Personen eröffnet werden (Gesetzbegründung, unter A.1.). Die pauschale Beihilfe ist daher nicht von der Zusage einer Gewährung von Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen umfasst. Solche Beitragszuschüsse erhalten Beamte und Pensionäre nach hergebrachten Grundsätzen nicht, da sie anlassbezogene Beihilfe des Dienstherrn erhalten und im Rahmen ihrer Eigenvorsorge gehalten sind, sich für die nicht von der Beihilfe getragenen Aufwendungen auf ihre eigenen Kosten zu versichern. Dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg nur von einer Anwendung des § 78a LBG-BW auf Beamte des Landes und der Kommunen ausging, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dort unter A.4. und 7., wonach durch die Einführung des § 78a LBG-BW Kosten lediglich für das Land und die Kommunen, nicht jedoch für Private entstehen. Zu den "beamtenrechtlichen Grundsätzen" zählt nicht die Gewährung einer pauschalen Beihilfe wie sie in § 78a LBG-BW nunmehr vorgesehen ist. Für den Landesgesetzgeber bestand keine verfassungsrechtliche Pflicht bzw. rechtliche Notwendigkeit, einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen von freiwillig gesetzlich krankenversicherten bzw. vollständig privat versicherten Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern einzuführen (vgl. B. zu Artikel 1 der Gesetzesbegründung). Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfe ist als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert, sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - Rn. 30 mwN., juris). Die Gewährung einer pauschalen Beihilfe entspricht auch nicht einem überlieferten Bild der Beihilfengewährung. Zudem ist nicht in allen Bundesländern ein Anspruch auf eine pauschale Beihilfegewährung vorgesehen. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024 - 5 C 5/22, juris zur Unwirksamkeit der Kostendämpfungspauschale nach § 15 Abs. 1 BVO-BW a.F. wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht. Da die Beihilferegelungen vorliegend nicht aufgrund des LBG-BW, sondern aufgrund individualvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden, kommt es nicht darauf an, ob das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält (vgl. BAG 13.10.2016 - 3 AZR 445/15 - Rn. 20). Die Vorschriften der BVO-BW können dennoch ein wirksames Bezugnahmeobjekt im Sinne der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sein. 4. Ein Anspruch der Klägerin auf pauschale Beihilfe ergibt sich auch nicht aus der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellten Bescheinigung vom 01.08.2007. Nach dieser "zur Vorlage bei der Krankenkasse bzw. Krankenversicherung zur Bestimmung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung" erstellten "Bescheinigung" hat die Klägerin "aufgrund eines Versorgungsvertrages nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Pflege entsprechend den Beihilferegelungen des öffentlichen Dienstes". Bei dieser Bescheinigung handelt es sich nach ihrem Wortlaut und äußerem Erscheinungsbild lediglich um die Wiedergabe eines Zustandes - des Bestehens eines Anspruchs auf Leistungen bei Krankheit und Pflege entsprechend den Beihilferegelungen des öffentlichen Dienstes. Die Bescheinigung wurde auch nur für einen bestimmten Empfänger, nämlich die Krankenkasse bzw. Krankenversicherung, und einen ganz bestimmten Zweck, nämlich die Bestimmung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung durch diese erstellt. Auch im Übrigen ergibt sich aus dieser Bescheinigung nicht, dass die Klägerin einen Anspruch hat, der auch die Gewährung der pauschalen Beihilfe umfasst. Bescheinigt ist zum einen, dass der Anspruch nicht auf den gesetzlichen Vorschriften des LBG-BW beruht, sondern "aufgrund eines Versorgungsvertrages" besteht. Zum anderen hat die Klägerin weder "als Beamtin" noch "wie eine Beamtin" Anspruch "auf Leistungen bei Krankheit und Pflege", sondern nur "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" und "entsprechend den Beihilferegelungen des öffentlichen Dienstes", nicht "nach diesen Regelungen". Der Anspruch "auf Leistungen bei Krankheit und Pflege" entspricht demjenigen auf anlassbezogene Leistungen bei konkreten Krankheits- und Pflegefällen, nicht demjenigen auf eine Übernahme monatlicher gleichbleibender Teilbeträge einer Krankenversicherung unabhängig vom Vorliegen einer tatsächlichen Erkrankung und Pflege sowie hieraus folgender tatsächlicher Aufwendungen. 5. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf pauschale Beihilfe aufgrund des Schreibens vom 28.06.2008. Durch das Schreiben vom 28.06.2008 informierte die Beklagte die Klägerin über die "Auswirkungen der Vereinigung von Landesbank Rheinland-Pfalz ["LRP"] und Landesbank Baden-Württemberg ["LBBW"] auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der LRP […]". Das Schreiben informiert in Ziffer 1 lit. g insbesondere darüber, dass "soweit Beschäftigten Beihilfeansprüche zustehen, […] diese bis zum 31.12.2008 nach den Beihilferegelungen des Landes Rheinland-Pfalz und ab dem 01.01.2009 nach den Beihilferegelungen des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung weiter gewährt" werden. Auch durch dieses Schreiben sollten mithin keine Rechte und Pflichten der Parteien begründet werden, sondern lediglich die Auswirkungen der Gesamtrechtsnachfolge der LBBW beschrieben werden. Mit dem Schreiben ist die Beklagte ihrer Informationspflicht aus § 2 Ziffer 3 Satz 2 des Staatsvertrags nachgekommen, wonach die Beklagte "die betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse" "unterrichtet". Inhaltlich ergibt sich aus dem Schreiben, dass zustehende Beihilfeansprüche von Beschäftigten ab dem 01.01.2009 "nach den Beihilferegelungen des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung" weitergewährt werden. Die Anwendung der Beihilferegelungen des Landes Baden-Württemberg setzt mithin gerade voraus, dass ein Beihilfeanspruch besteht. Dabei folgt aus der Mehrzahl des verwendeten Wortes Beihilferegelung - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht, dass nicht nur die Regelungen der BVO-BW, sondern auch die Vorschriften des LBG-BW im Fall der Klägerin Anwendung finden. Die BVO-BW selbst enthält zahlreiche Beihilferegelungen, so beispielsweise über berücksichtigungsfähige Angehörige (§ 3), das Zusammentreffen mehrere Beihilfeberechtigungen (§ 4), die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen (§ 5), beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit (§ 6), Krankenhausleitungen (§ 6a) und im Bereich der Pflege (§§ 9 ff.). 6. Auch aus dem Anschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung vom 16.01.2023 an die Klägerin ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung einer pauschalen Beihilfe. Bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um einen personalisierten "Newsletter", der Informationen zur pauschalen Beihilfe ab 01.01.2023 gibt. Auch wenn die Klägerin in diesem eingangs persönlich angesprochen wird ("Sehr geehrte Frau A.") und das Schreiben sich auch in seinem dritten Absatz persönlich an die Klägerin wendet ("Wenn Sie hingegen wie bisher die aufwendungsbezogene Beihilfe in Anspruch nehmen möchten, ist von Ihnen nichts weiter zu veranlassen. Sie stellen dann einfach Ihre Anträge in gewohnter Form zusammen mit ihren Rechnungsbelegen"), beinhaltet dieser Newsletter nicht eine Zusage einer pauschalen Beihilfe. Das Schreiben ist allgemein gehalten und bezieht sich nicht auf eine konkrete Zusage von Beihilfe an die Klägerin. Außerdem mag die Kassenärztliche Vereinigung zwar - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - von der Beklagten beauftragt worden sein, die Beihilfen für die Mitarbeiter der Beklagten zu organisieren, abzuwickeln und zu betreuen, dass sie berechtigt wäre, einen Anspruch auf eine pauschale Beihilfe nach § 78a LBG-BW zuzusagen, behauptet auch die Klägerin nicht. 7. Dass die Klägerin bei der Abrechnung der Beihilfe wie eine Beamtin behandelt wird, bedeutet nicht, dass ihr ebenfalls ein Anspruch auf eine pauschale Beihilfe zustünde. Die Klägerin ist gerade keine Statusbeamtin, sondern wird nur bei der Abrechnung wie eine solche behandelt. Ihr Anspruch auf Beihilfe ergibt sich gerade nicht unmittelbar aus den Vorschriften des LBG-BW, sondern lediglich aus der Zusage von Beihilfe durch die LRP. 8. Aus der - von der Klägerin behaupteten - Handhabung bei der LBS kann sie nichts für sich herleiten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe gemäß § 78a Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG-BW). Die 1965 geborene Klägerin ist nach Abschluss ihres seit dem 01.09.1984 bestehenden Ausbildungsverhältnisses seit dem 16.01.1987 - zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landesbank R. (im Folgenden: LRP) - angestellt. Die Klägerin und die LRP schlossen am 15.01.1987 einen Arbeitsvertrag für die unbefristete Weiterbeschäftigung ab dem 16.01.1987 (Blatt 6 ff. der erstinstanzlichen Akte). Die LRP gewährte ihren bis 31.12.1991 eingetretenen Angestellten über eine Unterstützungskasse "Unterstützungen in Krankheits-, Geburts- und Sterbefällen […] nach den Beihilferegelungen des Landes Rheinland-Pfalz" (vgl. Auszug aus der Richtlinie der Unterstützungskasse, Blatt 89 der erstinstanzlichen Akte), womit die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit war. Mit Wirkung vom 01.09.2007 erhielt die Klägerin zudem von der LRP auf der Grundlage der „Versorgungsordnung vor 1985" (Blatt 101 ff. der erstinstanzlichen Akte) mit Wirkung zum 01.09.2007 einen Versorgungsvertrag (Blatt 8 ff. der erstinstanzlichen Akte), mit dem die Bank sich verpflichtete (§ 2), im Versorgungsfalle Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Witwen/Witwer- und Waisenrente) zu gewähren. Zeitgleich erhielt die Klägerin von der LRP eine Bescheinigung vom 01.08.2007 (Blatt 88 der erstinstanzlichen Akte) zur Vorlage bei ihrer Krankenkasse, in der es heißt: „Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse bzw. Krankenversicherung zur Bestimmung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung (PV) Frau […] hat aufgrund eines Versorgungsvertrages nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Pflege entsprechend den Beihilferegelungen des öffentlichen Dienstes.“ Die Klägerin, die sich nicht bei einer privaten Krankenversicherung, sondern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert hat, erhält keinen Arbeitgeberzuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, weil sie nicht allein wegen Überscheitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist (§ 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die LRP wurde durch Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz vom 02.05.2008 (im Folgenden: Staatsvertrag) mit Wirkung zum 01.07.2008 auf die Beklagte vereinigt. Der Staatsvertrag sieht auszugsweise vor: „§ 2 Gesamtrechtsnachfolge 1. Die LRP Landesbank Rheinland-Pfalz wird unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Landesbank Baden-Württemberg vereinigt (Vereinigung durch Aufnahme). 2. Mit der Vereinigung wird die Landesbank Baden-Württemberg auch hinsichtlich des Vermögens der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz einschließlich der Verbindlichkeiten Gesamtrechtsnachfolger der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz. 3. Mit dem Wirksamwerden der Vereinigung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die mit der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz bestehen, mit allen Rechten und Pflichten auf die Landesbank Baden-Württemberg über. Die Landesbank Baden-Württemberg unterrichtet die betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. § 7 Anzuwendendes Recht 1. Auf die Landesbank Baden-Württemberg und auf ihre Rechtsverhältnisse einschließlich der Errichtung und Auflösung rechtlich unselbständiger Anstalten in Trägerschaft der Landesbank Baden-Württemberg und der Aufnahme anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder Beliehener als Träger der Landesbank Baden-Württemberg findet im Übrigen das Recht des Landes Baden-Württemberg Anwendung, soweit dieser Staatsvertrag nichts Abweichendes regelt. […].“ Anlässlich der bevorstehenden Vereinigung der LRP und der Beklagten informierte letztere die Klägerin mit Schreiben vom 26.06.2008 (Blatt 13 ff. der erstinstanzlichen Akte) über die Auswirkungen der Vereinigung auf das Arbeitsverhältnis. Im Hinblick auf Beihilfeansprüche enthält das Informationsschreiben in Ziffer 1 lit. g folgende Ausführungen: „Soweit Beschäftigten Beihilfeansprüche zustehen, werden diese bis zum 31.12.2008 nach den Beihilferegelungen des Landes Rheinland-Pfalz und ab dem 01.01.2009 nach den Beihilferegelungen des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung weitergewährt." Seitdem richtet die Klägerin ihre Anträge auf Gewährung von Beihilfe an den Kommunalen Versorgungsverband BW. (im Folgenden: KVBW). Ab dem 01.02.2022 beträgt der Beschäftigungsgrad der Klägerin 82,05 % bei 32 Wochenstunden. Dem liegt ein Änderungsvertrag zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 18.01./23.01.2022 zugrunde. Ihr Tarifgehalt betrug zuletzt 4.373,27 € brutto. Zum 01.01.2023 hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber § 78a LBG-BW eingeführt, der auszugsweise lautet: "(1) An Stelle einer Beihilfe nach § 78 wird eine pauschale Beihilfe nach den folgenden Absätzen gewährt. Die beihilfeberechtigte Person verzichtet mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe unwiderruflich auf eine Beihilfe nach § 78, welche sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten würde. [...] (2) Die pauschale Beihilfe wird zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung gewährt. […] (3) Anspruchsberechtigt sind beihilfeberechtigte Personen nach § 78. Der Anspruch auf die pauschale Beihilfe besteht ab dem ersten Tag des Fristbeginns nach Absatz 3, jedoch frühestens ab Beginn der Krankheitskostenvollversicherung. (4) Die Gewährung einer pauschalen Beihilfe erfolgt nur auf Antrag mit dem von der Beihilfestelle vorgegebenen Formblatt. Der Antrag ist unmittelbar bei der Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten zu stellen. […] (6) Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Anspruchsberechtigten höchstens die Hälfte des Beitrags einer im Basistarif nach § 152 Absatz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen versicherten Person. […]". Im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 wurde bei der Klägerin ausweislich des Schreibens der AOK R. vom 21.03.2024 (Blatt 173 der erstinstanzlichen Akte) ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 746,05 € und ab dem 01.01.2024 in Höhe von 788,46 € erhoben. Die Klägerin hat am 30.05.2024 bei dem KVBW, Beihilfeabteilung einen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe (Blatt 18 ff. der erstinstanzlichen Akte) eingereicht. Nach Information der Beklagten über den Antrag auf pauschale Beihilfe hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2023 (Blatt 166 der erstinstanzlichen Akte) mitgeteilt, dass die Regelung des § 78a LBG-BW auf diese als Angestellte der ehemaligen LRP bzw. nachfolgend der LBBW nicht zur Anwendung gelange. Die Klägerin hat vorgetragen, als freiwillig gesetzlich Versicherte erhalte sie Leistungen im Krankheitsfall als Sachleistungen von der AOK. Nur für Eigenanteile (z. B. für Brillengestelle und Zahnbehandlungen) habe sie Beihilfeanträge gestellt. Die in § 15 BeihilfeVO BW vorgesehene Kostendämpfungspauschale werde auch auf sie angewendet. Nach 2019 habe sie keine Beihilfezahlung aufgrund der angewendeten Kostendämpfungspauschale oder, da die eingereichten Rechnungen nicht beihilfefähig gewesen seien, erhalten. Sie war der Ansicht, aufgrund ihrer Beihilfeberechtigung habe sie auch Anspruch auf Gewährung der pauschalen Beihilfe nach § 78a LBG-BW. Seit dem 01.01.2009 richte sich ihr Beihilfeanspruch nach den Beihilferegelungen des Landes Baden-Württemberg und damit auch nach der BVO-BW. Da die BVO-BW ihrerseits aufgrund der Regelung in § 78 Abs. 2 LBG-BW erlassen worden sei, finde auf ihren Beihilfeanspruch auch § 78 LBG-BW und damit ebenfalls § 78a LBG-BW Anwendung. Die Vorschriften über die Beihilfe, die vom Land Baden-Württemberg erlassen worden seien, würden entsprechend auf sie und alle Mitarbeiter/innen der Beklagten angewandt, ohne dass darauf abgestellt werde, dass in diesen Vorschriften dem Wortlaut nach nur "Beamte" als Anspruchsberechtigte aufgeführt seien. Folgende Tatsachen belegten, dass nicht nur § 78, sondern auch § 78a LBG auf sie Anwendung finde: Der Versorgungsvertrag sei ihr auf der Grundlage der „Versorgungsordnung von 1985" aufgrund einer „Bewährung“ gewährt worden. In dieser Versorgungsordnung werde an verschiedenen Stellen ausdrücklich auf das „BeamtenVG“ verwiesen, es sei von „Dienstzeit“ die Rede und es werde ein „Ruhegehalt“ bestimmt. In § 1 [gemeint wohl § 2] Ziffern 2, 3 und 4 des Versorgungsvertrages sei unter anderem geregelt, dass die Beklagte berechtigt sei, sie - die Klägerin - ohne Ausspruch einer Kündigung mit einer verkürzten Frist von drei Monaten „in den Ruhestand zu versetzen". In § 4 Ziffern 5, 7 und 8 verweise der Versorgungsvertrag zudem ausdrücklich auf die „Regelungen der Landesbeamten“. Mit Abschluss des Versorgungsvertrages sei ihr mit Schreiben vom 07.08.2007 (Blatt 106 f. der erstinstanzlichen Akte) außerdem mitgeteilt worden, dass sie mit dem Versorgungsvertrag nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von der Sozialversicherungspflicht befreit sei. Diese Befreiung stütze sich unter anderem auf § 27 SGB III, § 6 SGB V und § 5 SGB VI und setze einen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen voraus. Mit Schreiben vom 01.08.2007 (Blatt 88 der erstinstanzlichen Akte) habe die Beklagte ihr bescheinigt, dass sie "Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Pflege entsprechend der Beihilferegelungen des öffentlichen Dienstes" habe. Mit Schreiben vom 26.06.2008 (Blatt 13 ff. der erstinstanzlichen Akte) sei ihr schließlich zugesagt worden, dass ihr Beihilfeansprüche „nach den Beihilferegelungen des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung … gewährt" würden. Unstreitig wende die Beklagte auch die BVO-BW auf sie an, obwohl dort in § 2 als beihilfeberechtigte Personen ebenfalls nur "Beamte" genannt seien. Auch im Ablehnungsschreiben vom 21.06.2023 (Blatt 166 der erstinstanzlichen Akte) habe die Beklage bestätigt, dass sie – die Klägerin - „einen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Regelungen“ habe. Es könne nicht sein, dass die Beklagte die Vorschriften des Beamtenrechts einmal auf sie anwende und dann in Einzelfällen wieder nicht. Die Kassenärztliche Vereinigung B.W. (KVBW) sei von der Beklagten beauftragt worden, die Beihilfen mit den Mitarbeitern der Beklagten zu organisieren und abzuwickeln und zu betreuen. Sie sei am 16.01.2023 von der KVBW angeschrieben worden (Blatt 167 f. der erstinstanzlichen Akte) und es sei ihr mitgeteilt worden, dass "Beihilfeberechtigte" die Möglichkeit hätten, "die pauschale Beihilfe nach § 78a LBG in Anspruch zu nehmen". Die LBS S., die eine identische beamtenähnliche Versorgung und Beihilfe wie die Beklagte habe, ebenfalls die Beihilfeverordnung vom 28.07.1995 anwende und zur Betreuung der Beihilfeansprüche ihrer Mitarbeiter ebenfalls die KVBW beauftragt habe, gewähre ihren Mitarbeitern die pauschale Beihilfe nach § 78a LBG-BW, da sie diese Vorschrift für zwingend halte. Sie habe aufgrund der pauschalen Beihilfe für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 einen Zahlungsanspruch in Höhe von monatlich 373,03 €. Ab dem 01.01.2024 bestehe ein Zahlungsanspruch in Höhe von monatlich 394,23 €. Für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 30.04.2024 sei insgesamt ein Erstattungsanspruch für 16 Monate in Höhe von 6.053,23 € entstanden. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.053,23 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 373,03 € seit dem 01.02.2023 373,03 € seit dem 01.03.2023 373,03 € seit dem 01.04.2023 373,03 € seit dem 01.05.2023 373,03 € seit dem 01.06.2023 373,03 € seit dem 01.07.2023 373,03 € seit dem 01.08.2023 373,03 € seit dem 01.09.2023 373,03 € seit dem 01.10.2023 373,03 € seit dem 01.11.2023 373,03 € seit dem 01.12.2023 373,03 € seit dem 01.01.2024 394,23 € seit dem 01.02.2024 394,23 € seit dem 01.03.2024 394,23 € seit dem 01.04.2024 394,23 € seit dem 01.05.2024 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie die Hälfte ihres monatlichen Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von derzeit monatlich 394,23 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, § 78 Abs. 1 LBG-BW gewähre die unter Beihilfe gewöhnlich verstandenen Unterstützungsleistungen des Dienstherrn „zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen“ ausschließlich den dort genannten Personen, in erster Linie den Beamten im statusrechtlichen Sinn und ihren Familienangehörigen, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zuständen. Eine Beihilfeverordnung nach § 78 Abs. 2 LBG-BW regele die Beihilfeberechtigung und -berücksichtigung von Personen, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen, Voraussetzung und Verfahren der Beihilfe sowie - unter Beachtung von § 78 Abs. 3 LBG-BW - den Prozentsatz der zumutbaren Eigenvorsorge. Dem Wesen nach sei die Beihilfe für Beamte eine ergänzende Hilfeleistung jenseits der Bezüge. Konkret müsse sich der Dienstherr an den Kosten des Beamten und seiner Familie für Krankheit, Pflege und auch die Geburt beteiligen. Die Beihilfe sei damit eine eigenständige Krankenfürsorge aus dem Beamtenrecht, die der Tatsache der Versicherungsfreiheit von Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung tragen solle. § 78a LBG-BW habe nach seinem Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich zur Voraussetzung, dass ein Beihilfeanspruch nach § 78 LBG-BW bestehe. § 78a LBG-BW verfüge keine Beihilfe, sondern trete nach seinem Wortlaut „an die Stelle einer Beihilfe nach § 78“, ersetze also diese. Stattdessen gewähre er einen Versicherungsbeitragszuschuss des Dienstherrn für nach § 78 LBG-BW beihilfeberechtigte Personen, wie ihn § 257 SGB V und § 106 SGB VI für Arbeitnehmer und Rentner in ähnlicher Weise vorsähen. Solche Beitragszuschüsse seien indes für Beamte und Pensionäre sozialversicherungsrechtlich nicht vorgesehen, da diese nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und freiwillig nur in den engen Grenzen des § 9 SGB V überhaupt versicherbar seien. Für freiwillig Versicherte gebe es Beitragszuschüsse nicht (§ 250 Abs. 2 SGB V). Anlassbezogene Beihilfeleistungen stellten die typische Versorgung der Beamten dar, die von ihrem Dienstherrn keine Beteiligung an den Prämien für ihre privat abzuschließende Krankenversicherung erhielten. Mutmaßlich aus kompetenzrechtlichen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und verfahrenstechnischen (§ 78a Abs. 11 LBG-BW) Gründen spreche das Gesetz zwar von einer „pauschalen Beihilfe“; in Wirklichkeit handele es sich aber um einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, wie § 78a Abs. 6 und 7 LBG-BW deutlich zeigten. Deswegen seien nach § 78a Abs. 10 Ziffern 1 und 2 LBG-BW Beiträge eines anderen Arbeitgebers (in der Gesetzesbegründung: eines Arbeitgebers) oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder andere Zuschüsse zur Krankenversicherung anzurechnen. Hinzu komme, dass nach der Gesetzesbegründung (dort A. 4., 7.) § 78a LBG-BW keine Kosten für private Unternehmen auslösen solle, da sich der Gesetzgeber nur an den in § 78 Abs. 1 LBG-BW genannten Personenkreis wende. Ihre Arbeitnehmer und Betriebsrentner, die - wie die Klägerin - derzeit Anspruch auf Beihilfe hätten, seien keine Statusbeamte im Sinne der Beamtengesetze und nicht solche gewesen. Der Beihilfeanspruch der Klägerin leite sich nicht aus § 78 Abs. 1 LBG-BW ab, sondern folge aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit der LRP. Diese umfassten keine Zusage auf die Zahlung eines Beitragszuschusses nach § 78a LBG-BW. Die Argumentation der Klägerin, weil sich ihr Beihilfeanspruch seit dem 01.01.2009 nach den „Beihilferegelungen des Landes Baden-Württemberg“ richte, gelte die BVO-BW und da die BVO-BW ihrerseits aufgrund der Regelung des § 78 Abs. 2 LBG-BW erlassen worden sei, seien auf ihren Beihilfeanspruch auch § 78 LBG-BW und damit auch § 78a LBG-BW anwendbar, sei schon systematisch falsch. Sie beruhe auf einem Zirkelschluss. Es sei unzulässig, aus der Anwendbarkeit einer niederrangigen Norm auf die Geltung einer höherrangigen Norm zu schließen. Die Auslegung der Klägerin werde auch nicht vom Wortlaut der zitierten Schreiben getragen. Es sei zwar richtig, dass der Klägerin die Beihilfeansprüche nach den baden-württembergischen Beihilferegelungen weitergewährt würden. Dabei gehe es jedoch „nur“ um die Ausgestaltung der Beihilfe, eben durch die BVO-BW. Daraus, dass der maßgebliche Satz im Informationsschreiben vom 26.06.2028 mit „Soweit Beschäftigten Beihilfeansprüche zustehen ..." eingeleitet werde, folge, dass ein Beihilfeanspruch vorausgesetzt werde, sich also weder aus diesem Schreiben noch aus der BVO-BW ergebe. Die Klägerin besitze ihren Beihilfeanspruch aber allein aufgrund des Versorgungsvertrages und der in der Bestätigung vom 26.06.2008 enthaltenen arbeitsrechtlichen Zusage. Erst diese versorgungsvertragliche Regelung „nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ bewirke mit dem bewusst dem Gesetz nachgebildeten Wortlaut die Versicherungsfreiheit und ersetze die beamtenrechtliche Beihilfenorm. Allein diese versorgungsvertragliche Zusage von Leistungen bei Krankheit und Pflege räume der Klägerin einen unmittelbaren Anspruch ein, wie das Wort „Anspruch“ im Schreiben vom 26.06.2008 zeige. Dieser Anspruch beinhalte aber ausdrücklich „nur“ Leistungen bei Krankheit und Pflege“, also anlassbezogene Leistungen in konkreten Krankheits- und Pflegefällen und gerade nicht die pauschale Zahlung eines Beitragszuschusses. Schon der Landesgesetzgeber sei völlig frei, ob er eine "pauschale Beihilfe" einführe oder nicht. Es gebe kein tradiertes Anspruchsniveau der öffentlich Bediensteten, das verfassungsrechtlich geschützt sein könnte. In der Hälfte aller Bundesländer, auch in Rheinland-Pfalz, gebe es keine pauschale Beihilfe. Es gebe keinen Anspruch auf Einführung einer pauschalen Beihilfe. Die Voraussetzungen für eine "ergänzende Vertragsauslegung" oder gar eine Analogie lägen nicht vor. Es fehle schon an eine unbewusste Lücke, denn der Klägerin seien ausdrücklich "Leistungen bei Krankheit und Pflege", also anlassbezogene Leistungen zugesagt worden, obwohl im Jahr 2007 die Vorschriften der §§ 257 Abs. 1, 250 Abs. 2 SGB V bekannt und geläufig gewesen seien. Es fehle auch an einer Vergleichbarkeit, denn der Landesgesetzgeber habe den Beitragszuschuss in Gestalt der pauschalen Beihilfe ausweislich der Gesetzesbegründung (unter Ziffer A 6) für Beamtenverhältnisse vorbehalten, um ihre Attraktivität zu erhöhen, nicht für Angestellte sonstiger Unternehmen, die - wie sie - zwar der öffentlichen Hand angehörten, aber privatwirtschaftlich agierten. Die pauschale Beihilfe sei ein Sonderfall, der nicht dem bisherigen Beihilfeverständnis im Beamtenrecht entspreche, damit außerhalb der "beamtenrechtlichen Grundsätze" liege. Deshalb geschehe der Klägerin kein Unrecht, die kraft des Versorgungsvertrages sozial bessergestellt sei als vergleichbare Arbeitnehmer, die nur Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung hätten. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch am 27.06.2024 verkündetes Urteil abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der Klageanspruch ergebe sich nicht aus einer gesetzlichen Grundlage (§§ 78, 78a LBG-BW). § 78 Abs. 1 LBG-BW gewähre den dort genannten Personen, in erster Linie den Beamten im statusrechtlichen Sinne und ihren Familienangehörigen, Beihilfen zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustünden. Die auf der Grundlage von § 78 Abs. 2 LBG-BW erlassene BVO-BW regele sodann Einzelheiten zur Beihilfeberechtigung und -berücksichtigung von Personen, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen, Voraussetzung und Verfahren der Beihilfe sowie - unter Beachtung von § 78 Abs. 3 LBG-BW - den Prozentsatz der zumutbaren Eigenvorsorge. Ihrem Wesen nach sei die Beihilfe für Beamte mithin eine ergänzende Hilfeleistung jenseits der Bezüge. Konkret müsse sich der Dienstherr an den Kosten des Beamten und seiner Familie bei Krankheit, Pflege und auch Geburt beteiligen. Sie stelle eine eigenständige Krankenfürsorge aus dem Beamtenrecht dar, die der Tatsache der Versicherungsfreiheit von Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trage. Die Klägerin erfülle unstreitig nicht die Voraussetzungen des § 78 LBG-BW, insbesondere sei sie keine Beamtin im statusrechtlichen Sinne oder gehöre einem sonstigen dort genannten Personenkreis an. Ihr stehe damit kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch zu. Dass die Klägerin Leistungen "entsprechend den Beihilfevorschriften des öffentlichen Dienstes“ erhalte, mache sie als Angestellte nicht zur Statusbeamtin. Der Begriff des öffentlichen Dienstes reiche weiter als der des Beamtenverhältnisses. Der Anspruch auf pauschale Beihilfe gem. § 78a LBG-BW habe nach § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG-BW indes ausdrücklich zur Voraussetzung, dass ein Beihilfeanspruch nach § 78 LBG-BW bestehe. Damit gewähre § 78a LBG-BW keinen eigenständigen Anspruch auf eine pauschale Beihilfe, sondern trete - nach dem eindeutigen Wortlaut - „an die Stelle“ einer Beihilfe nach § 78 LBG-BW. Damit setze auch § 78a LBG-BW voraus, dass die Berechtigten einen Beihilfeanspruch nach dem Landesbeamtengesetz hätten. Dies sei für die Klägerin nicht der Fall und sei es auch nicht (vor der Fusionierung) nach dem Landesbeamtengesetz für Rheinland-Pfalz gewesen. Auch ansonsten sei keine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage ersichtlich und werde von der Klägerin auch nicht behauptet. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht auch nicht aus dem Versorgungsvertrag vom 01.09.2007 iVm. § 613 BGB iVm. §§ 78, 78a LBG-BW oder sonstigen Zusagen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die Klägerin weise zwar zutreffend darauf hin, dass ihr der Versorgungsvertrag auf Grundlage der „Versorgungsordnung vor 1985" aufgrund einer „Bewährung" gewährt worden sei, und die Beklagte habe auch nicht bestritten, dass in der Versorgungsordnung an verschiedenen Stellen ausdrücklich auf das BeamtenVG verwiesen werde und beamtenrechtliche Begrifflichkeiten verwendet würden. Indes enthalte die von der Klägerin selbst vorgelegte Versorgungsordnung keinerlei Regelungen zu Beihilfeansprüchen. Entsprechendes gelte für den Versorgungsvertrag. Zwar sei in § 1 Ziffern 2, 3 und 4 des Versorgungsvertrages unter anderem die Berechtigung der Beklagten geregelt, die Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen „in den Ruhestand“ zu versetzen und in § 4 Ziffern 5, 7 und 8 ausdrücklich auf die „Regelungen der Landesbeamten“ Bezug genommen. Es handele sich allerdings jeweils um Regelungen, aus denen sich ergebe, dass der Klägerin eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt worden sei, die wiederum unter anderem zu deren sozialrechtlichen Versicherungsfreiheit geführt habe (§ 27 SGB III, § 6 SGB V und § 5 SGB VI). Die von der Klägerin angeführten Regelungen beträfen insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der Versorgungsbezüge. Der Versorgungsvertrag enthalte aber ebenfalls keine Regelungen zur Beihilfe. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folge auch weder aus dem Schreiben vom 01.08.2007 noch aus dem Schreiben vom 26.06.2008. Zutreffend sei, dass sich der Beihilfeanspruch der Klägerin seit dem 01.01.2009 nach den jeweils gültigen „Beihilferegelungen des Landes Baden-Württemberg“ richte, damit richte er sich nach der BVO-BW. Nicht zu überzeugen vermöge jedoch die weitere Argumentation der Klägerin, da die BVO-BW aufgrund der Regelung des § 78 Abs. 2 LBG-BW erlassen worden sei, fänden auch die Vorschriften der §§ 78, 78a LBG-BW Anwendung. Die Auslegung der Klägerin ergebe sich auch sonst nicht aus dem Wortlaut des Schreibens. Soweit der Klägerin zugesagt werde, dass ihre Beihilfeansprüche nach den „baden-württembergischen Beihilferegelungen“ weitergewährt würden, geht es dabei „nur“ um die Ausgestaltung der Beihilfe, eben durch die Beihilfeverordnung. Diese regele, in welchen konkreten Leistungsfällen (ärztliche Behandlung, stationäre Behandlung, Hilfsmittel usw.) welche Beihilfe in welcher Höhe gewährt werde. Diese Auslegung ergebe sich daraus, dass der Satz eingeleitet werde mit der Formulierung: „Soweit Beschäftigten Beihilfeansprüche zustehen ...". Dies zeige, dass der Beihilfeanspruch vorausgesetzt werde, sich also weder aus diesem Schreiben noch aus der Beihilfeverordnung ergebe. Daher verbiete sich auch vom Wortlaut her ein Rückschluss von der Geltung der Beihilfeverordnung auf die Geltung des Landesbeamtengesetzes. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem Schreiben vom 01.08.2007. In dieser Bescheinigung für die Krankenversicherung werde auf den „Versorgungvertrag nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ verwiesen, wonach die Klägerin „Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Pflege entsprechend den Beihilferegelungen des öffentlichen Dienstes“ habe. Erst diese versorgungsvertragliche Regelung „nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ bewirke mit dem bewusst dem Gesetz nachgebildeten Wortlaut die Versicherungsfreiheit und räume der Klägerin einen unmittelbaren Anspruch ein. Dieser Anspruch gehe jedoch ausdrücklich „nur“ auf „Leistungen bei Krankheit und Pflege“, also auf anlassbezogene Leistungen bei konkreten Krankheits- und Pflegefällen und nicht aber auf eine pauschale Zahlung von Beitragszuschüssen. Diese Auslegung entspreche auch der grundsätzlichen Zusage einer Versorgung „nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“. Demgegenüber gewähre § 78a LBG-BW im Ergebnis einen Beitragszuschuss des Dienstherrn für nach § 78 LBG-BW beihilfeberechtigte Personen, wie ihn § 257 SGB V und § 106 SGB VI für Arbeitnehmer und Rentner in ähnlicher Weise vorsähe. Solche Beitragszuschüsse seien für Beamte und Pensionäre sozialversicherungsrechtlich nicht vorgesehen, da diese nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei seien und sich freiwillig nur in den engen Grenzen des § 9 SGB V überhaupt versichern könnten. Beitragszuschüsse für freiwillig Versicherte gebe es gemäß § 250 Abs. 2 SGB V grundsätzlich nicht. Anlassbezogene Beihilfeleistungen stellten mithin die typische Versorgung der Beamten dar, die von ihrem Dienstherrn keine Beteiligung an den Prämien für ihre privat abzuschließende Krankenversicherung erhielten (LAG Baden-Württemberg 14.08.2001 - 14 Sa 12/01 - Rn. 16, juris). Eine „pauschale Beihilfe“ in Form eines Beitragszuschusses (§ 78a LBG-BW) entspreche indes gerade nicht den hergebrachten „beamtenrechtlichen Grundsätzen“. Tatsächlich gebe es etwa in der Hälfte aller Bundesländer, auch in Rheinland-Pfalz, keine „pauschale Beihilfe“ für Beamte. Es gebe keinen Anspruch auf Einführung einer solchen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 190 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 09.09.2024 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 01.10.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufung mit am 28.11.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag (innerhalb der durch Beschluss vom 17.10.2024 bis zum 06.12.2024 einschließlich verlängerten Berufungsbegründungsfrist) begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 36 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst geltend, hinsichtlich der Klageanträge sei der Leistungsantrag zu Ziffer 1 von 6.053,23 € auf 8.418,66 € erhöht worden, da weitere Monatsbeträge (Mai bis Oktober 2024) fällig geworden seien. Eingeklagt werde somit ein zusätzlicher Betrag von 2.365,43 € für die Monate Mai 2024 bis einschließlich Oktober 2024 in Höhe von jeweils 394,23 € monatlich. Das arbeitsgerichtliche Urteil habe ihren Beihilfeanspruch in unzulässiger Weise darauf beschränkt, dass auf ihren Beihilfeanspruch nur die BVO-BW zur Anwendung gelange, nicht jedoch die Regelung in §§ 78 und 78a LBG-BW. Tatsächlich sei § 78a LBG-BW auf sie anwendbar und sie habe Anspruch auf die begehrte pauschale Beihilfe. Das Arbeitsgericht habe die Bezugnahme auf die Beihilferegelung rechtsfehlerhaft nur auf die BVO-BW angewendet, nicht jedoch auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (§ 78 LBG-BW). Anhaltspunkte, die diese Auslegung stützten, lägen nicht vor. Vielmehr werde der Begriff Beihilferegelungen im Plural verwendet und umfasse nicht nur die Beihilfeverordnung, sondern selbstverständlich auch die gesetzliche Regelung zur Beihilfe. Denn eine Verordnung könne nicht ohne gesetzliche Grundlage erlassen werden. Weiterhin lasse das Gericht bei seiner einschränkenden Auslegung außer Acht, dass die Beihilfeverordnung in § 2 die beihilfeberechtigten Personen definiere und auch in der Beihilfeverordnung nur Beamte, Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamte genannt seien. Da sie eben gerade keine Beamtin sei, gelange die Beihilfeverordnung nach dem Wortlaut ebenfalls nicht zur Anwendung. Ihr werde jedoch aufgrund der arbeitgeberseitigen Zusage Beihilfe nach den Beihilferegelungen des Landes Baden-Württemberg gewährt. Aus welchen Gründen nur die Beihilfeverordnung gemeint sein solle, bleibe offen. Es obliege dem Gesetzgeber die beamtenrechtlichen Grundsätze in gesetzlichen Regelungen festzulegen. Durch die pauschale Beihilfe habe der Gesetzgeber entschieden, die beamtenrechtlichen Grundsätze zu ändern. Da die Beklagte nach ihrer eigenen Zusage ihren Beschäftigten Beihilfeansprüche nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewähren müsse, sei § 78a LBG-BW auf sie anwendbar. Diese Auslegung werde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, Az. 5 C 5.22 gestützt, wonach die in § 15 Abs. 1 BVO-BW geregelte Kostendämpfungspauschale wegen Verstoßes gegen höherrangiges Rechts unwirksam sei. Die Rechtsverordnung liege unter dem Vorbehalt des Gesetzes. In der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts würden nicht nur Beamte, sondern auch Versorgungsempfänger benannt. Erstinstanzlich unberücksichtigt bleibe weiterhin, dass sie bei der Abrechnung der Beihilfe wie eine Beamtin im statusrechtlichen Sinne behandelt werde. Die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts, eine "pauschale Beihilfe" in Form eines Beitragszuschusses (§ 78a LBG-BW) entspreche gerade nicht den hergebrachten "beamtenrechtlichen Grundsätzen", stimme nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Nach einer vom Deutschen Gewerkschaftsbund veröffentlichten Übersicht hätten derzeit bereits neun der 16 Bundesländer die pauschale Beihilfe eingeführt. Wenn Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern ihre jeweiligen Koalitionspläne umsetzten, stiege die Zahl der Dienstherren mit Pauschale auf elf. Auch hergebrachte beamtenrechtliche Grundsätze könnten sich ändern, sofern das Gesetzgebungsverfahren eingehalten werde. Sie sei beihilfeberechtigt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in der jeweiligen Fassung, so dass die Gesetzesänderung auch für sie gelte. Hilfsweise werde beantragt, die Revision zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob die am 01.01.2023 in Kraft getretene gesetzliche Regelung des § 78a LBG-BW zur pauschalen Beihilfe auf sämtliche beihilfeberechtigten Anspruchsinhaber zur Anwendung gelange, noch nicht höchstrichterlich entschieden sei. Diese Entscheidung sei von grundlegender Bedeutung. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 27.06.2024 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Az.:7 SLa 232/24, 1. die Beklagte zu verurteilen an sie einen Betrag in Höhe von 8.418,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 373,03 € seit dem 01.02.2023 373,03 € seit dem 01.03.2023 373,03 € seit dem 01.04.2023 373,03 € seit dem 01.05.2023 373,03 € seit dem 01.06.2023 373,03 € seit dem 01.07.2023 373,03 € seit dem 01.08.2023 373,03 € seit dem 01.09.2023 373,03 € seit dem 01.10.2023 373,03 € seit dem 01.11.2023 373,03 € seit dem 01.12.2023 373,03 € seit dem 01.01.2024 394,23 € seit dem 01.02.2024 394,23 € seit dem 01.03.2024 394,23 € seit dem 01.04.2024 394,23 € seit dem 01.05.2024 394,23 € seit dem 01.06.2024 394,23 € seit dem 01.07.2024 394,23 € seit dem 01.08.2024 394,23 € seit dem 01.09.2024 394,23 € seit dem 01.10.2024 394,23 € seit dem 01.11.2024 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie die Hälfte ihres monatlichen Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von derzeit monatlich 394,23 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 30.12.2024, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 60 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die "pauschale Beihilfe" sei nichts anderes als ein hälftiger Versicherungsbeitragszuschuss, wie ihn § 257 SGB V und § 106 SGB VI für Arbeitnehmer und Rentner in ähnlicher Weise vorsähen. Solche Beitragszuschüsse gebe es für Beamte und Pensionäre nach hergebrachten Grundsätzen nicht, da sie anlassbezogene Beihilfe des Dienstherrn erhielten und im Rahmen ihrer Eigenvorsorge gehalten seien, sich für die nicht von der Beihilfe getragenen Kosten auf eigene Kosten zu versichern. Das Arbeitsgericht habe richtig darauf hingewiesen, dass die Klägerin schon nicht unter den normativen Anwendungsbereich des § 78a LBG-BW fallen könne, weil sie keine Statusbeamtin sei und deshalb keinen Anspruch auf Beihilfe nach § 78 LBG-BW besitze, den § 78a LBG-BW ausdrücklich voraussetze. Das Schreiben vom 26.06.2008 bilde schon keine "Zusage" auf die Beihilferegelungen des Landes Baden-Württemberg. Es beschreibe und erläutere lediglich die Folgen der in § 2 Ziffer 1 des Staatsvertrages vereinbarten Gesamtrechtsnachfolge auf einzelne Aspekte der betroffenen Arbeitsverhältnisse und erfülle damit die Funktion der Unterrichtung nach § 2 Ziffer 3 Satz 2 des Staatsvertrags, während der Anspruchsübergang auf sie durch die Gesamtrechtsnachfolge erfolge. Die Klägerin übersehe, dass die einzelnen Unterpunkte unter Ziffer 1 des Schreibens, also auch lit. g, wie folgt eingeleitet seien: „Ab dem 01.07.2008 übt die LBBW die Arbeitgeberfunktion aus. Dies bedeutet im Wesentlichen …". "Bedeutet" leite eine Interpretation ein, keinen konstitutiven Anspruchsgrund. Das Schreiben setze ausdrücklich den Beihilfeanspruch der Klägerin voraus, bestimme ihn aber nicht. Der Beihilfeanspruch sei nun aber durch die LRP inhaltlich als ausschließlich anlassbezogene Beihilfe definiert gewesen, ehe sie auf sie übergegangen sei. Das folge ausdrücklich sowohl aus Ziffer I der Richtlinien der Unterstützungskasse, wenn dort „Unterstützungen in Krankheits-, Geburts- und Sterbefällen“ versprochen würden, als auch aus der Bescheinigung vom 01.08.2007, die auf „Leistungen bei Krankheit und Pflege“ gehe. Sei aber der Beihilfeanspruch für anlassbezogene Leistungen nicht Regelungsgegenstand des Schreibens, weil er schon feststehe, könne es bei lit. g ebenso wenig darum gehen. Es spielt deshalb keine Rolle, ob die Beihilfeverordnung beihilfeberechtigte Personen benenne, denn der Anspruch auf Beihilfe folge hier nicht aus der Beihilfeverordnung, brauche dessen § 2 also nicht. Ebenso wenig könne die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der Beihilfevorschriften, nämlich das Landesbeamtengesetz, das Bezugsobjekt dieses Schreibens sein, das den Anspruchsgrund voraussetze, nicht aber konstituiere, das Landesbeamtengesetz also nicht benötige. Bei vernünftiger Sichtweise eines redlich denkenden Arbeitnehmers gehe es in lit. g ausschließlich um die praktische Ausformung des feststehenden Beihilfeanspruchs, also welche konkreten Regelungen etwa bei ambulanter oder bei stationärer Behandlung, bei Zahnarztbehandlung oder bei Hilfsmitteln anzuwenden seien, welche Unterlagen wann und wo eingereicht werden müssten. Das seien die „Beihilferegelungen“, im Plural deshalb, weil es eben mehrere gebe: für ambulante und stationäre Pflege usw. Tatsächlich hätte sie nicht einseitig in diesem Schreiben verbindlich anordnen können, dass anstelle der rheinland-pfälzischen Beihilferegelungen diejenigen des Landes Baden-Württemberg träten, wenn sich das auf die Rechtsverhältnisse anwendbare Recht nicht aus dem Staatsvertrag ergäbe, der in § 7 Ziffer 1 verbindlich das Landesrecht Baden-Württemberg anordne. Dass der Wechsel in den Beihilferegelungen (verzögert) erst zum Jahreswechsel 2008/2009 habe erfolgen sollen, habe ausschließlich praktische Gründe gehabt. Die Behauptung der Klägerin, sie müsse ihren Beschäftigten „Beihilfeansprüche nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ gewähren, verkenne Ursache und Wirkung. Ihre Rechtsvorgängerin habe der Klägerin einen Beihilfe- und Versorgungsanspruch gewährt, der „beamtenrechtlichen Grundsätzen" im Sinn des § 6 Abs. 1 SGB V und des § 5 Abs. 1 SGB VI unstreitig entspreche, sonst wäre die Klägerin sozialversicherungspflichtig geworden. Nirgends ergebe sich aber die Pflicht, dass Dienstherr oder Arbeitgeber neben der anlassbezogenen Beihilfe auch eine pauschale Beihilfe einzuführen hätte, um „beamtenrechtlichen Grundsätzen“ erst zu entsprechen. Dies wäre ein Zirkelschluss, und dazu trage auch die Klägerin nichts Erhellendes vor. Für die „hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätze“ gelte nichts anderes. Nur weil eine (knappe) Mehrheit von Bundesländern eine pauschale Beihilfe einführe, folge daraus weder eine Änderung der Grundsätze noch ein irgendwie gearteter Anspruch darauf. Eine „Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in der jeweiligen Fassung“ sei der Klägerin so auch niemals zugesagt worden. Ebenso wenig folge ein Anspruch der Klägerin auf eine pauschale Beihilfe daraus, dass die Beihilfeverordnung unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehe, wie die Klägerin unter Zitierung des Bundesverwaltungsgerichts behaupte. Abgesehen davon, dass der Landesgesetzgeber diesem Urteil vom 21.03.2024 durch einen am 13.12.2024 neu geschaffenen § 78 Abs. 2a LBG-BW rückwirkend zum 01.01.2013 den Boden entzogen habe, bleibe die Ermächtigungsgrundlage der Beihilfeverordnung hier unanwendbar, weil der Anspruchsgrund in einer arbeitsvertraglichen Zusage liege und lediglich die Ausgestaltung der zugesagten anlassbezogenen Beihilfe der Beihilfeverordnung folge. Bei einer konstitutiven individualarbeitsrechtlichen Bezugnahmeregelung komme es auf die normative Gültigkeit des Bezugnahmeobjekts nicht an. Die Klägerin müsse auch nicht wie eine Statusbeamtin behandelt werden, weil die Abwicklung der Beihilfe über den KVBW unter Beachtung der Kostendämpfungspauschale erfolge. Der KVBW sei ein von ihr beauftragter Dienstleister, der die notwendige Expertise mitbringe und die datenschutzrechtlich erforderliche Trennung von Gesundheits- und Arbeitnehmerdaten gewährleiste. Selbstverständlich wende er die Leistungs- und Erstattungsvorschriften der Beihilfeverordnung an; so sei es der Klägerin auch zugesagt. Statusbeamtin werde die Klägerin deshalb nicht, zumal sie selbst einräume, dass sich die Anwendung der Kostendämpfungspauschale bei ihr eben nicht nach der „Besoldung“, sondern nach der "Vergütung" richte, also nach dem Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 07.05.2025 (Bl. 71 ff. d. A.) Bezug genommen.