Urteil
7 Sa 3/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0913.7SA3.23.00
9Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Eingruppierung einer Leiterin einer Kindertagesstätte bei Absinken der Durchschnittsbelegung in die Entgeltgruppe S 15 der Anlage 33, Anhang B der Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas Verbandes (AVR) (juris: DCVArbVtrRL).(Rn.83)
2. Nach dem Wortlaut der AVR knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten ausschließlich an die Zahl der vergebenen Plätze an, nämlich an die Durchschnittsbelegung einer Mindestzahl von Plätzen im letzten Quartal des Vorjahres (Referenzzeitraum), so für die Entgeltgruppe S 15 an die durchschnittliche Belegung von mindestens 70 Plätzen.(Rn.99)
3. Es kommt daher vorliegend für die Eingruppierung einer Kindergartenleiterin nicht darauf an, ob die KiTa von einer hohen Anzahl besonders förderungswürdiger und betreuungsintensiver Kinder besucht wird.(Rn.100)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.11.2022, Az.: 2 Ca 553/22 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung einer Leiterin einer Kindertagesstätte bei Absinken der Durchschnittsbelegung in die Entgeltgruppe S 15 der Anlage 33, Anhang B der Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas Verbandes (AVR) (juris: DCVArbVtrRL).(Rn.83) 2. Nach dem Wortlaut der AVR knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten ausschließlich an die Zahl der vergebenen Plätze an, nämlich an die Durchschnittsbelegung einer Mindestzahl von Plätzen im letzten Quartal des Vorjahres (Referenzzeitraum), so für die Entgeltgruppe S 15 an die durchschnittliche Belegung von mindestens 70 Plätzen.(Rn.99) 3. Es kommt daher vorliegend für die Eingruppierung einer Kindergartenleiterin nicht darauf an, ob die KiTa von einer hohen Anzahl besonders förderungswürdiger und betreuungsintensiver Kinder besucht wird.(Rn.100) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.11.2022, Az.: 2 Ca 553/22 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin in der zweiten Instanz vom Feststellungs- zum Leistungsantrag übergegangen ist. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind lediglich die folgenden Ausführungen veranlasst: I. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag zu 1 als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 26.04.2023 - 4 AZR 2275/20 - Rn. 10 mwN.) zulässig ist. Die ursprünglich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage bleibt auch trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2023 zulässig, da es um die Klärung geht, ob der Klägerin auch für die Zeit ab dem 01.03.2023 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine höhere als die gezahlte Vergütung zu zahlen ist (vgl. BAG 16.10.2019 - 4 AZR 76/19 - Rn. 10 mwN.). Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Beschränkung des Feststellungsantrags auf den Zeitraum vom 01.03.2023 bis 30.09.2023 trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin die Differenzvergütung für die Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2023 mit den Leistungsanträgen zu 2 und 3 geltend macht, und zum anderen der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30.09.2023 endet. Die Umstellung vom Feststellungs- auf den Leistungsantrag für die Monate November 2022 bis Februar 2023 in der zweiten Instanz ist zulässig, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 15, Anlage 33, Anhang B der AVR Caritas in der Zeit ab dem 01.01.2022 bis zum 30.09.2023. Daher haben sowohl der Feststellungsantrag zu 1 als auch die Leistungsanträge zu 2 und 3 keinen Erfolg. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach den AVR. 2. Nach Anlage 1 I lit. a AVR richtet sich die Eingruppierung des Mitarbeiters nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2d, 2e, 21a, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR. Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. Der Mitarbeiter ist nach Anlage 1 I lit. b AVR in der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. § 11 der Anlage 33 zu den AVR bestimmt, dass sich die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhang B der Anlage 33 richtet. Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, lauten die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Vorschriften für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst des Anhangs B zu Anlage 33 des AVR für auszugsweise wie folgt: "S 13 […] 7. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätze 8,9 S 15 […] 8. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen 8,9 Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S 2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33) […] 9 Die Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl, der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze, zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Eine Unterschreitung aufgrund vom Dienstgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt." 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 15 ergibt sich für die Zeit ab dem 01.01.2022 nicht mehr daraus, dass die Klägerin eine Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen leitet. Nach der Anmerkung 9 ist für die Ermittlung der Durchschnittsbelegung für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 01.10. bis 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Die von der Klägerin geleitete Kindertagesstätte hatte ab dem 01.09.2021 nur doch die Erlaubnis für die Betreuung von Kindern auf höchstens 46 Plätzen. Die Zahl der vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 vergebenen, je Tag belegbaren Plätze betrug in der KiTa 45,66 Plätze. Auf diese tatsächliche und auch rechtlich für diesen Zeitraum vorgegebene Belegung ist abzustellen. Nach den AVR ist allein die Anzahl der tatsächlich belegten Plätze maßgebend. Nach dem Wortlaut der AVR knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten ausschließlich an die Zahl der vergebenen Plätze an, nämlich an die Durchschnittsbelegung einer Mindestzahl von Plätzen im letzten Quartal des Vorjahres (Referenzzeitraum), so für die Entgeltgruppe S 15 an die durchschnittliche Belegung von mindestens 70 Plätzen. Mit der pauschalierten Betrachtungsweise sind die Vertreter der Dienstgeber- und der Mitarbeiterseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission davon ausgegangen, dass die Anforderungen an die Leitung einer Kindertagesstätte und damit die Wertigkeit der maßgeblichen Tätigkeit steigen, je mehr Kinder in der Einrichtung gleichzeitig betreut werden (vgl. BAG 16.04.2014 - 4 AZR 745/13 - Rn. 14 mwN.; 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 - Rn. 16 mwN., jeweils zur Protokollerklärung zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA; 12.12.2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25 mwN. zur Vergütungsordnung (VKA) Anlage 1a zum BAT - Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst -). Die Regelung der AVR schließt damit nicht nur eine Doppelzählung der Plätze aus, die vormittags und nachmittags an andere Kinder vergeben werden, sondern auch eine fiktive, nicht auf die tatsächlich vergebenen Plätze abstellende Berechnung (vgl. BAG 16.04.2014 - 4 AZR 745/13 - Rn. 14 mwN. ¸11.12.2013 - 4 AZR 493/12 - Rn. 16 mwN., jeweils zur Protokollerklärung zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA). Diese typisierende und pauschalierende Regelung der AVR verzichtet im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung darauf, bei der Bestimmung der maßgebenden durchschnittlichen Belegungszahl noch weitere sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BAG 16.04.2014 - 4 AZR 745/13 - Rn. 15 mwN. zur Prokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA). Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können (etwa die Zahl der unterstellten Mitarbeiter/innen, die Qualifikation, die Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang der Verantwortung oder besonderer Belastungen, etwa aufgrund der Betreuung von behinderten Kindern usw.), nennt die Bestimmung des Anhangs B der AVR nicht (vgl. (vgl. BAG 16.04.2014 - 4 AZR 745/13 - Rn. 15 mwN.; 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 - Rn. 17 mwN., jeweils zur Protokollerklärung zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA 12.12.2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25 mwN. zur Vergütungsordnung (VKA) Anlage 1a zum BAT - Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst -). Es kommt daher vorliegend für die Eingruppierung der Klägerin als Kindergartenleiterin nicht darauf an, ob die KiTa von einer hohen Anzahl besonders förderungswürdiger und betreuungsintensiver Kinder besucht wird. Es ist für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 15 Nr.8 irrelevant, ob infolge des Einzugsgebiets der KiTa hier eine besonders hohe Anzahl von Kindern aus sozial schwachen und instabilen Familienverhältnissen betreut wird, und wie hoch der Anteil der Kinder und Familien mit Migrationshintergrund in der KiTa ist. Es ist Sache der Paritätischen Kommission etwaige Anpassungen im Anhang B zur Anlage 33 der AVR vorzunehmen. 4. Es liegt auch keine unschädliche Unterschreitung der durchschnittlichen Belegungszahl iSd. Anmerkung 9 des Anhangs B zur Anlage 33 der AVR vor. Es fehlt an einer Maßnahme der Beklagten im Sinn der AVR-Regelung, die zu der Unterschreitung geführt hätte. a) Die maßgebliche Platzzahl (hier 70) ist um mehr als 5 v. H. (= 3,5 Plätze) drei Jahre hintereinander (2017, 2018 und 2019) unterschritten worden. b) Es liegt auch keine vom Dienstgeber verantwortete Maßnahme (zB. Qualitätsverbesserungen) vor, die zu der Unterschreibung der maßgeblichen Platzzahl geführt hätte. Nach der Anmerkung 9 des Anhangs B zur Anlage 33 der AVR führt eine Unterschreitung aufgrund vom Dienstgeber verantworteter Maßnahmen (zB. Qualitätsverbesserungen) nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. Dabei setzt der Begriff "Maßnahme" bereits nach dem Wortlaut der AVR eine Entscheidung voraus, die der Arbeitgeber etwa infolge des Vorliegens bestimmter tatsächlicher Umstände (zB. wegen der Aufnahme behinderter Kinder in der Kindertagesstätte) trifft (LAG München 18.06.2013 - 6 Sa 99/13 - Rn. 53, juris). Es bedarf also, unabhängig von der Zielrichtung, jeweils eines vorangehenden oder vorangegangenen Tuns bzw. einer Regelung des Arbeitgebers (LAG München 18.06.2013 - 6 Sa 99/13 - Rn. 53, juris). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Unterschreitung der erforderlichen Durchschnittsbelegung die Folge einer von der Beklagten zu verantworteten Maßnahme, insbesondere einer solchen zur Qualitätsverbesserung, ist. Worin genau eine solche auf eine Änderung des bestehenden Zustands abzielende und von der Beklagten initiierte Maßnahme liegen soll, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. In dem Vorhandensein baulicher Mängel liegt keine solche Maßnahme, wobei dahinstehen kann, ob diese durch die Beklagte beseitigt wurden oder nicht. Soweit die Beklagte sich zu einem Neubau und damit verbunden zu einem Umzug in ein Übergangsquartier entschlossen hat, fehlt jedenfalls die Kausalität für die gesunkene Anzahl von gleichzeitig betreuten Kindern in der Kindertagesstätte. Bereits lange Zeit vor dem Umzug in das Provisorium, der zunächst für Oktober 2021 geplant war, dann jedoch erst im April 2022 stattfand, lag die Kinderzahl deutlich unter 70. So wurde die KiTa im Januar bis März 2020 von 60 Kindern besucht, im April bis Juni 2020 waren 57 Plätze belegt, im August 2020 43 und im September 2020 45 Plätze. Auch zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags der KiTa vom 16.01.2020 an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung lag die Kinderzahl bereits bei 60. Das Konzept "KiTa im Sozialraum (Ausgangslage/Beschreibung des Sozialraums, Zielsetzung, konzeptionelle Ausrichtung) Förderung von KiTas in Wohngebieten mit besonderem Entwicklungsbedarf" beinhaltet ebenfalls keine von der Beklagten zu verantwortende Maßnahme, insbesondere einer solchen zur Qualitätsverbesserung, die das Absinken der Anzahl der zu betreuenden Kinder zur Folge hätte. Zum einen ergibt sich aus dem Papier keine Festlegung einer einzuhaltenden oder anzustrebenden Höchstkinderzahl. Zum anderen geht das Konzept bereits davon aus, dass die Kindertagesstätte "von 60 Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren (Schuleintritt) besucht" wird. Die Kinderzahl war zum Zeitpunkt der Konzepterstellung deutlich unter 70 abgesunken, die Erstellung des Konzepts mithin für den Rückgang der Kinderzahl auch nicht ursächlich. Eine Vorgabe der Beklagten dahingehend, nur so viele Kinder aufzunehmen, wie es der aktuelle Personalstand zulasse, hat die Beklagte bestritten. Die Klägerin hat insoweit nicht substantiiert dargetan, von wem konkret eine solche Vorgabe seitens der Beklagten wem gegenüber gemacht worden sein soll. Auch hat sie nicht dargetan, dass, wann und in welchem Umfang Kinder hätten abgelehnt werden müssen. Bis zum 31.08.2021 bestand die Erlaubnis für die Aufnahme von 72 Kindern. Dass keine Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden konnten, beruhte nicht auf einer Maßnahme der Beklagten, sondern auf den geänderten Vorgaben für eine zeitgemäße Raumnutzung durch die Politik und gesetzlichen Vorgaben. Die Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die 1974 geborene Klägerin ist bei der beklagten Kirchengemeinde seit dem 08.08.1994 beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 30.06.1994 (kirchenaufsichtlich genehmigt am 05.07.1994, Bl. 6 ff. d. A.) zugrunde. Nach 2 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (im Folgenden: AVR) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht durch diesen Vertrag, eine Dienstvereinbarung oder durch Verordnungen des Bischofs eine anderweitige Regelung getroffen ist. Für die Vergütung der Tätigkeit der Klägerin ist die Entgelttabelle AVR für den Sozial- und Erziehungsdienst anwendbar. Ab dem 01.02.2004 wurde der Klägerin gemäß 1. Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 05.07.1994 (Bl. 9 d. A.) die Leitung der Kindertagesstätte übertragen. Die Klägerin war zuletzt bis zum 31.12.2021 in die Gehaltsgruppe S 15 Stufe 6 eingruppiert, was einem Bruttomonatslohn in Höhe von 5.013,50 € entsprach. Mit Schreiben vom 31.05.2016 erteilte das Landesjugendamt widerruflich die Erlaubnis für den Betrieb des Kindergartens für die Aufnahme von 72 angemeldeten Kindern in drei Gruppen, davon 40 Ganztagsplätze. Wegen des Inhalts der Erlaubnis wird auf Bl. 79 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.01.2020, wegen dessen Inhalts auf Bl. 94 f. d. A. Bezug genommen wird, beantragte die Beklagte beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine zeitnahe Begehung der Kindertagesstätte und eine Reduzierung der KiTa-Plätze ab Sommer 2020. Die Anzahl der Kinder wurde in der Folge auf 56 Plätze (bei gleichbleibenden 40 Ganztagsplätzen) reduziert. Die Betriebserlaubnis für 72 Kinder wurde in diesem Zusammenhang nicht geändert. Auf den 13.11.2020 datiert das Konzept der KiTa "KiTa im Sozialraum (Ausgangslage/Beschreibung des Sozialraums, Zielsetzung konzeptionelle Ausrichtung) - Förderung von KiTas in Wohngebieten mit besonderem Entwicklungsbedarf", wegen dessen Inhalts auf Bl. 88 ff. d. A. Bezug genommen wird. Unter dem 03.09.2021 erteilte das Landesjugendamt der Beklagten als Einrichtungsträger im Hinblick auf den geplanten Umzug der KiTa in ein Provisorium im Bistumshaus während des Neubaus der Kindertagesstätte die Erlaubnis für den Betrieb der Kita ab dem 01.09.2021 für die Betreuung von Kindern auf höchstens 46 Plätzen. Wegen des Inhalts der Erlaubnis im Übrigen wird auf Bl. 42 ff. d. A. Bezug genommen. Die Zahl der vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 vergebenen, je Tag belegbaren Plätze betrug in der Kita 45,66 Kinder. Die Platzzahl von 70 wurde rechnerisch mehr als 5 % drei Jahre hintereinander unterschritten. Mit Schreiben vom 11.01.2022 (Bl. 10 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, der derzeitigen Eingruppierung in S 15 liege eine Durchschnittsbelegung von mindestens 67 Kindern zu Grunde. Da die Unterschreitung der erforderlichen Durchschnittsbelegung bereits seit drei Jahren vorliege, müsse man sie tarifgerecht in die Entgeltgruppe 13 herabgruppieren. Ab dem Monat Januar 2022 bezog die Klägerin 307,80 € brutto weniger als zuvor, ab Mai 2022 erhielt sie lediglich ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.700,14 €, also 313,34 € weniger. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.01.2022 (Bl 11 ff. d. A.) sowie erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2022 (Bl. 14 ff. d. A.) Widerspruch ein. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 18.02.2022 (Bl. 17 ff. d. A.) mit, dass die Einwendungen gegen die Herabgruppierung berücksichtigt und geprüft worden seien, es allerdings zu keiner anderen Entscheidung komme. Ein weiterer Antrag auf Reduzierung der Kinderzahl wurde am 30.03.2022 wegen des Umzugs der KiTa in das Bistumshaus gestellt. Der Umzug war zunächst für Oktober 2021 geplant, fand dann jedoch erst im April 2022 statt. Die Betriebserlaubnis vom 27.04.2022 (Bl. 96 ff. d. A.) für die Zeit vom 19.03.2022 bis 31.08.2024 gilt für 46 Plätze. Ein von der Klägerin veranlasstes Schlichtungsverfahren (wegen des Inhalts des Protokolls wird auf Bl. 49 ff. d. A. Bezug genommen) blieb am 13.06.2022 erfolglos. Mit ihrer am 27.07.2022 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen, der Beklagten am 05.08.2022 zugestellten Klage wendet die Klägerin sich gegen die zum 01.01.2022 angenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 13 und begehrt weiter eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 15. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30.09.2023 gekündigt. Die Klägerin hat vorgetragen, die Reduzierung der Belegungszahlen sei eine konkrete Folge des von der Beklagten geplanten Neubaus der KiTa und der Umsetzung des neuen KiTaG Rheinland-Pfalz. Aus mehreren Gründen könne eine Herabgruppierung nicht allein auf der Grundlage der Kinderzahlen entschieden werden. Am Standort des derzeitigen Kindergartens solle ein Neubau entstehen. Das Übergangsheim im Bistumshaus sei um einiges kleiner als die derzeitige Einrichtung, sodass schon jetzt aus Platzgründen weniger Kinder aufgenommen werden könnten. Ganz offensichtlich beruhe die Unterschreitung der Belegzahlen auf vom Dienstgeber zu verantwortenden Maßnahmen, sodass gemäß der Anmerkung 9 ihre Herabgruppierung nicht gerechtfertigt sei. Die baulichen Mängel an der KiTa hätten seit Jahren, wenn nicht sogar seit Jahrzehnten vorgelegen. So sei von ihr bereits im September 2008 eine Liste erstellt worden, die zeige, dass bereits ganz erhebliche Mängel vorgelegen hätten und diese auch geeignet gewesen seien, eine Betriebserlaubnis des Kindergartens in Frage zu stellen. Neben anderen schwerwiegenden Mängeln wie Schimmel- und Salpeterbefall sowie einer Mäuse-, Ratten-, Ameisen- und Sandwespenplage, sei bereits in der Auflistung der baulichen Mängel am Kindergartengebäude vom September 2008 das Fehlen von Räumlichkeiten angesprochen worden. So seien z.B. weder Personal- noch Besprechungszimmer, keine Ausweichräume oder Förderräume vorhanden gewesen, die Gruppenräume und der Turnraum seien als Ess- und Schlafraum doppelt genutzt. Aufgrund der räumlichen Enge habe es keine Möglichkeit für die Kinder sich zu Schlafen zurückzuziehen gegeben. Die Beklagte habe lediglich die Kinderzahl den maroden Räumen "angepasst". Alle Maßnahmen seien in Absprache mit dem Landesjugendamt und der Beklagten getroffen worden. Die Beklagte habe die Reduzierung der Kinderzahl sogar initiiert. Des Weiteren werde nicht berücksichtigt, dass speziell die Einrichtung, die von ihr geleitet werde, von einer hohen Anzahl besonders förderungswürdiger und betreuungsintensiver Kinder besucht werde. Das Einzugsgebiet der Beklagten in der Innenstadt von K. habe zur Folge, dass hier eine besonders hohe Anzahl von Kindern aus sozial schwachen und instabilen Familienverhältnissen betreut werde. In den letzten drei Jahren habe der Anteil der Kinder und Familien mit Migrationshintergrund durchschnittlich bei ca. 70 - 75% gelegen. Dementsprechend sei insbesondere dieser Kindergarten mit vielen unterschiedlichen kulturellen, konfessionellen und sprachlichen Hintergründen der Kinder beschäftigt. Die Betreuung dieser Kinder erfordere erhöhte Aufmerksamkeit, besondere pädagogische Kenntnisse und einen höheren Zeitaufwand. Ebenso liege der Fokus mittlerweile nicht nur in der Beziehung und Bindung zu dem zu betreuenden Kind, sondern immer mehr sei auch eine familienunterstützende und beratende Funktion (sogenanntes Elterncoaching) gefordert. Dies verdeutliche das Konzept der Beklagten vom 13.11.2020. Eine Reduzierung der Kinderzahl erlaube es den Mitarbeitern, die pädagogische Qualität für die zu betreuenden Kinder und ihre Familien zu verbessern. Durch die Möglichkeit einer intensiven Begleitung und Förderung der Kinder, aber auch durch eine starke Zusammenarbeit mit den Eltern, dem allgemeinen sozialen Dienst der Stadt, Beratungs- und Förderungseinrichtungen, Schulen und sonstigen Netzwerken bestehe die Chance, diesen Kindern einen besseren Start ins Leben zu ermöglichen. Ein weiterer Grund für die gesunkene Kinderzahl liege in den Vorgaben des Hauses der Beklagten selbst. Da derzeit die Finanzierung im Rahmen des KiTaG Rheinland-Pfalz für freie Träger noch nicht gesichert sei, liege die Anweisung vor, jeweils nur so viele Kinder aufzunehmen, wie es der aktuelle Personalstand zulasse. Wenn bei der bisherigen Betriebserlaubnis eine Betreuung von 40 Kindern mit mindestens neun Stunden Betreuung täglich und 32 Kindern mit sieben Stunden durchgehender Betreuung weiterhin angeboten werden würde, wäre eine Personaldifferenz von fast 2,25 Stellen die Folge (bisher 7,75 Stellen; nach neuer Berechnung 9,96 Stellen). Von daher könnten auch gar nicht mehr Kinder aufgenommen werden - selbst wenn die baulichen und räumlichen Möglichkeiten bestünden -, da eine Personalvakanz bestehe. Es werde für problematisch gehalten, zu behaupten, dass die KiTa nach SpeQM-Betriebssiegel betrieben werde. Die Qualitätsbeauftragte und sie als Leitung hätten eine zweijährige Managementschulung durchlaufen; zudem arbeiteten sie ständig an den entsprechenden Dokumenten bzw. passten diese an die KiTa an. Es habe aber noch keine Auditierung oder Evaluation oder sonstige Prüfung von außen gegeben; aus diesem Grund habe die KiTa der Beklagten auch kein QRM-Siegel und keinen QM-Brief. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab 01.01.2022 nach der Entgeltgruppe 15 Anlage 33 - Anhang B - der Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Dt. Caritas Verbandes zu vergüten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 307,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2022, weitere 307,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2022, weitere 307,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2022 zu zahlen; Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, es handele sich nicht um eine vom Dienstgeber zu verantwortende Maßnahme. Die Betriebserlaubnis vom 01.09.2021 sei ihr extern vorgegeben. Vergeben würden die KiTa-Plätze im Rahmen der Handlungsmöglichkeiten und Notwendigkeiten, die das neue KiTaG auferlege. Die Beklagte war der Ansicht, die Tatbestandsmerkmale der Entgeltgruppe S 15 Nr. 8 oder auch der S 13 Nr. 7 iVm. der Protokollerklärung Nr. 9 differenzierten nicht nach Förderungswürdigkeit und Betreuungsintensität. Sie hat vorgetragen, die von der Klägerin geleitete Einrichtung werde darüber hinaus im Vergleich zu anderen Einrichtungen auch nicht von einer erhöhten Anzahl förderungs- und betreuungsintensiver Kinder besucht. Zur Unterstützung könnten und würden Integrationskräfte etc. eingesetzt. Zur Betreuung von internationalen Kindern sei eine interkulturelle Fachkraft (IFK) eingesetzt. Durch das neue KiTaG sei diese Stelle umgewandelt worden. Sie sei zusätzlich vorhanden. Deswegen müsse keine Platzzahlreduzierung erfolgen. Die Unterbringung in einem "Übergangsheim" habe keine Auswirkungen auf die Belegzahlen. Die Unterschreitung der Plätze sei schon in der alten KiTa vorhanden gewesen und setze sich im Provisorium fort. Auf die Genehmigung und die Betriebserlaubnis vom Landesjugendamt werde verwiesen. Die baulichen Mängel seien beseitigt worden. Sie seien nicht dafür verantwortlich, dass die Platzzahl reduziert worden sei. Die vorhandenen Räume seien uneingeschränkt betriebsfähig und nutzbar gewesen. Das Gebäude der KiTa stamme aus dem Jahr 1969. Die aktuelle und zeitgemäße Raumnutzung durch Vorgaben der Politik, Gesetzgebung und des geographischen Wandels der Bevölkerung sei ihr gegenüber nach diesen externen Vorgaben in der Betriebserlaubnis angepasst worden. Das sei nicht durch sie initiiert worden. Das Raumkonzept der KiTa habe nicht mehr den aktuellen Vorgaben der Stadtverwaltung und den politischen und gesetzlichen Vorgaben entsprochen, in welchem Umfang KiTa-Plätze zur Verfügung zu stellen seien. Dementsprechend habe das Landesjugendamt (und nicht sie, die Beklagte) in der Betriebserlaubnis die Platzzahl reduziert und sie zur entsprechenden Umsetzung veranlasst. Es bestehe auch keine Personalvakanz. Stellen würden anhand der Betriebserlaubnis des geltenden KiTa-Zukunftsgesetzes besetzt. Die KiTa werde im völlig normalen KiTa-Betrieb nach gültigem SpeQM Betriebssiegel betrieben. Die Reduzierung der Plätze sei ausdrücklich kein Werkzeug zur Qualitätssicherung und sei dies nicht gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16.11.2022 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15, Anlage 33, Anhang B der AVR Caritas, da die Durchschnittsbelegung in der Kindertagesstätte in den vergangenen Jahren um mehr als 5 % unter 70 Plätzen gelegen habe und diese Unterschreitung nicht aufgrund einer von der Beklagten verantworteten Maßnahme erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 161 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 07.12.2022 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 04.01.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 03.01.2023 Berufung eingelegt und diese - innerhalb der durch Beschluss vom 06.02.2023 bis einschließlich 06.03.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - mit am 02.03.2023 eingegangenem Schriftsatz vom 28.02.2023 begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 192 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, aus mehreren Gründen könne eine Herabgruppierung nicht allein auf der Grundlage der Kinderzahlen entschieden werden. Am Standort des derzeitigen Kindergartens solle ein Neubau entstehen. Das Übergangsheim im Bistumshaus sei um einiges kleiner als die derzeitige Einrichtung, sodass schon jetzt aus Platzgründen weniger Kinder aufgenommen werden könnten. Des Weiteren werde nicht berücksichtigt, dass speziell die Einrichtung, die von ihr geleitet werde, von einer hohen Anzahl besonders förderungswürdiger und betreuungsintensiver Kinder besucht werde. Die baulichen Mängel hätten seit Jahren, wenn nicht sogar seit Jahrzehnten vorgelegten. Gleichzeitig sei es durch die gesellschaftliche Entwicklung der letzten Jahre auch zu einer Veränderung an die Anforderungen, den Umfang und die Qualität der erforderlichen Betreuung der Kinder gekommen. Ein weiterer Grund für die gesunkene Kinderzahl liege in den Vorgaben des Hauses der Beklagten selbst. Auch auf der Grundlage der Kinderzahl im Juli 2021 (36 Kinder im Ganztagsbereich und 20 Kinder im Teilzeitbereich) sei eine Unterbesetzung festzustellen. 7,75 besetzte Stellen hätten einem tatsächlichen Personalbedarf von 8,14 Stellen gegenübergestanden. Diese Vakanz habe allerdings nur kurzfristig bestanden, da mit dem Ende des Kindergartenjahres auch Kinder in die Schule entlassen worden seien und seitens der Beklagten die Neuaufnahmen für das Folgejahr sowie die Betriebserlaubnis entsprechend angepasst worden seien. Die Öffnungszeiten seien um eine halbe Stunde verlängert worden, um dem Bedarf gerecht zu werden bzw. auch um das Bestandspersonal von 7,75 Stellen zu halten, da aufgrund des Umzuges in das Provisorium während der Neubauphase die Betriebserlaubnis auf 46 Kinder verändert worden sei. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie in der Zeit vom 01.03.2023 bis zum 30.09.2023 nach der Entgeltgruppe 15 Anlage 33 - Anhang B - der Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Dt. Caritas Verbandes zu vergüten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 307,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2022, weitere 307,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2022, weitere 307,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2022 zu zahlen; klageerweiternd 3. die Beklagte zu verurteilen, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2022, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2023, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2023, weitere 313,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 02.05.2023, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 230 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Der zweitinstanzlichen Klageerweiterung werde widersprochen. Eine Anweisung, nur so viele Kinder aufzunehmen, wie es der aktuelle Personalstand zulasse, existiere nicht. Es sei vielmehr stets darauf hingewiesen und darauf geachtet worden, den Personalschlüssel gemäß der gültigen Betriebserlaubnis zu erfüllen. Diese Voraussetzung müsse auch im Verwendungsnachweis bei der Abrechnung der alljährlichen Personalkosten gemäß KiTaG dokumentiert werden. Ansonsten könne eine Refinanzierung der Personalkosten nicht gewährleistet werden. Sie habe deshalb auch in den Jahren 2019 bis 2021 entsprechende Stellen ausgeschrieben und Erzieherinnen und Erzieher gesucht, um den erforderlichen Personalschlüssel gemäß der jeweils gültigen Betriebserlaubnis zu erfüllen. Sofern der erforderliche Personalbestand dann tatsächlich nicht habe erfüllt werden können, habe es vielmehr daran gelegen, dass entsprechend qualifizierte Mitarbeiter nicht hätten gefunden werden können. Außerdem stelle sich eine ggfs. erfolgte Unterschreitung des erforderlichen Personalbestandes in jedem Fall auch nicht als eine vom Dienstgeber verantwortete Maßnahme dar. Bei dem Bedarfsplanungsgespräch am 13.02.2020 mit dem Landesjugendamt seien auf Wunsch der Klägerin und der ständig stellvertretenden Leitung der KiTa, Frau D.K., Berechnungen erstellt worden, in denen ermittelt worden sei, mit wie vielen Kindern der Personalschlüssel gehalten werden könne. Im Ergebnis habe dies keine Auswirkungen auf die Gesamtplatzzahl in der KiTa. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 13.09.2023 (Bl. 242 ff. d. A.) Bezug genommen.