Urteil
7 Sa 238/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0301.7SA238.22.00
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Leitsätze
1. Einzelfall, wonach dem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer, der inzwischen Rente wegen langjähriger Versicherung in Anspruch nimmt, Rückerstattung von Nettoarbeitslohn aufgrund Überzahlung nach § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB zusteht.(Rn.41)
2. Ein Bereicherungsanspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, wenn der die Entgeltabrechnungen erstellenden konzerninternen Personaldienstleistergesellschaft nicht bekannt ist, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Arbeitsvergütung an den ehemaligen Arbeitnehmer nicht bestand.(Rn.44)
3. Die Kenntnis der Personalabteilung von dem Eintritt des Mitarbeiters in die Rente für besonders langjährig Versicherte reicht für eine Kenntnis i.S.v. § 814 Alt 1 BGB ebenso wenig aus wie desjenigen, an den die Zeiterfassungskarte abgegeben wurde. Die Vorschrift stellt auf die Kenntnis des Leistenden ab.(Rn.45)
4. Ist dem ehemaligen Arbeitnehmer bekannt, dass er ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts keinen Anspruch auf Vergütungszahlungen mehr hatte, da er auch keine Arbeitsleistung mehr erbrachte und erkennen konnte, dass ihm irrtümlich sein vormaliges Arbeitsentgelt weitergezahlt wurde, ist dieser beim Empfang der Überzahlung bösgläubig und kann sich nicht auf Entreicherung nach § 818 Abs 4 i.V.m. § 819 Abs 1 BGB berufen.(Rn.47)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08.06.2022, Az.: 3 Ca 1867/20, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall, wonach dem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer, der inzwischen Rente wegen langjähriger Versicherung in Anspruch nimmt, Rückerstattung von Nettoarbeitslohn aufgrund Überzahlung nach § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB zusteht.(Rn.41) 2. Ein Bereicherungsanspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, wenn der die Entgeltabrechnungen erstellenden konzerninternen Personaldienstleistergesellschaft nicht bekannt ist, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Arbeitsvergütung an den ehemaligen Arbeitnehmer nicht bestand.(Rn.44) 3. Die Kenntnis der Personalabteilung von dem Eintritt des Mitarbeiters in die Rente für besonders langjährig Versicherte reicht für eine Kenntnis i.S.v. § 814 Alt 1 BGB ebenso wenig aus wie desjenigen, an den die Zeiterfassungskarte abgegeben wurde. Die Vorschrift stellt auf die Kenntnis des Leistenden ab.(Rn.45) 4. Ist dem ehemaligen Arbeitnehmer bekannt, dass er ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts keinen Anspruch auf Vergütungszahlungen mehr hatte, da er auch keine Arbeitsleistung mehr erbrachte und erkennen konnte, dass ihm irrtümlich sein vormaliges Arbeitsentgelt weitergezahlt wurde, ist dieser beim Empfang der Überzahlung bösgläubig und kann sich nicht auf Entreicherung nach § 818 Abs 4 i.V.m. § 819 Abs 1 BGB berufen.(Rn.47) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08.06.2022, Az.: 3 Ca 1867/20, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Zahlung von 12.208,41 € verurteilt. Die Berufungskammer folgt der sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Beklagten veranlasst lediglich folgende Ausführungen: Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 10.612,18 € Nettoarbeitslohn für die Monate März, April, Mai und Juni 2020 sowie auf Erstattung weiterer 1.596,23 € (von der Beklagten auf die Bruttoarbeitsvergütung für die Monate März bis Juni 2020 entrichteter Lohnsteuer) gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. I. Die Klägerin hat an den Beklagten für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 Bruttoarbeitsvergütung in Höhe von monatlich 3.779,50 € brutto entrichtet. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des 29.02.2020 wegen Inanspruchnahme einer Rente nach langjähriger Versicherung geendet hatte, bestand in diesem Zeitraum kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr, der Beklagte hatte keinen Vergütungsanspruch aus § 611a Abs. 2 BGB gegen die Beklagte. Die Vergütung für diesen Zeitraum hat der Beklagte mithin ohne Rechtsgrund erlangt. II. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BAG 31.03.2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 14 mwN.). Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Er hat aus den ihm bekannten Tatsachen eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, wobei allerdings eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" genügt (BAG 13.10.2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 14 mwN.). Vorliegend war der die Entgeltabrechnungen erstellenden konzerninternen Personaldienstleister-Gesellschaft D. nicht bekannt, dass eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Arbeitsvergütung an den Beklagten für die Zeit ab dem 01.03.2020 nicht bestand. Die Entgeltabrechnungen für diese Monate enthalten keinen Eintrag zum "Austritt" des Klägers. Im Hinblick darauf, dass der Kläger wegen der Inanspruchnahme einer Rente nach langjähriger Versicherung vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, konnte - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch allein aus seinem Geburtsdatum nicht abgeleitet werden, dass sein Arbeitsverhältnis beendet war. Der Beklagte war im Zeitpunkt seines Ausscheidens 63 Jahre und 8 Monate alt. Der Erhalt einer Rente für besonders langjährige Versicherte setzte neben dem Erreichen dieses Lebensalters weiter eine Versicherungszeit von 45 Jahren sowie einen Antrag des Beklagten voraus. Beides war den auf den Bezügemitteilungen ersichtlichen, der D. bekannten Angaben nicht zu entnehmen. Die D. musste daher davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis noch bestand. Die Kenntnis der Personalabteilung von dem Eintritt des Klägers in die Rente für besonders langjährig Versicherte reicht für eine Kenntnis iSv. § 814 Alt. 1 BGB ebenso wenig aus wie desjenigen, an den der Kläger seine Zeiterfassungskarte abgegeben hat. Die Vorschrift stellt auf die Kenntnis des Leistenden ab (BAG 13.10.2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 15, juris). Eine Zurechnung des Wissens der Personalabteilung analog § 166 Abs. 1 BGB bzw. eine Zusammenführung des Wissens von Personalabteilung und D. findet nicht statt. § 814 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der widersprüchliches Verhalten verbietet (BAG 13.10.2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 16 mwN., juris). An einem widersprüchlichen Verhalten fehlt es aber, wenn der leistende Vertreter des Arbeitgebers laufende monatliche Vergütungszahlungen nicht einstellt, weil ihm die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einem anderen Vertreter des Arbeitgebers versehentlich nicht mitgeteilt worden ist. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld iSv. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden (BAG 13.10.2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 16, juris). III. Der Beklagte kann sich nicht auf die Einwendung des Wegfalls der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB berufen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der - dispositive - § 818 Abs. 3 BGB durch § 6 Ziffer 4 des dreiseitigen Vertrages vom 13.01.2015 abbedungen werden konnte oder eine den Einwand der Entreicherung ausschließende Klausel wegen der vollständigen Abkehr vom gesetzlichen Leitbild einer unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Denn der Beklagte war beim Empfang der Überzahlungen bösgläubig. Er kann sich deshalb nicht auf Entreicherung berufen, § 818 Abs. 4 iVm. § 819 Abs. 1 BGB. Zum einen war dem Beklagten bekannt, dass er ab dem 01.03.2020 keinen Anspruch auf Vergütungszahlungen mehr hatte, da er in Rente war und keine Arbeitsleistung mehr erbrachte. Zwar schwankten die Nettozahlungen für März, April, Mai und Juni 2020 der Höhe nach, anhand der Höhe der Überweisungen in Höhe von 2.569,56 €, 2.575,69 €, 2.656,44 € und 2.810,49 € und dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt konnte der Kläger - auch wenn er wie von ihm behauptet keine Lohnabrechnungen erhalten haben sollte - jedoch unschwer erkennen, dass ihm irrtümlich sein vormaliges Arbeitsentgelt weitergezahlt wurde. Soweit er schriftsätzlich hat vortragen lassen, er sei davon ausgegangen, dass die Zahlungen "Nachwirkungen seiner immerhin 49 Jahre andauernden Tätigkeit" für die Klägerin gewesen seien, bleibt völlig offen, um welche "Nachwirkungen" es sich bei den vier monatlichen Zahlungen in einer Höhe, die jeweils ungefähr seiner bisherigen Arbeitsvergütung entsprachen, nach seiner Ansicht gehandelt haben sollte. Zum anderen hat der Beklagte im zweitinstanzlichen Kammertermin auf Fragen der Kammer erklärt, dass seine Frau am 30.03.2020 auf die Bank gegangen sei und gesehen habe, dass auf dem Kontoauszug noch Lohn verzeichnet gewesen sei. Sowohl seine Ehefrau als auch er selbst hätten das nicht verstanden. Nach vier Wochen sei wieder Lohn gekommen, insgesamt viermal sei das so gelaufen. Da der Kläger mithin erkannt hat, dass ihm weiterhin - nicht mehr zustehender - Arbeitslohn überwiesen wurde, war er bösgläubig iSv. § 819 Abs. 1 BGB. IV. Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Herausgabepflicht des Beklagten auf das Erlangte. Kann dieses nicht herausgegeben werden, hat der Bereicherungsschuldner den Wert zu ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat zum einen das an ihn überwiesene Nettoentgelt erlangt. Daneben hat er auch die Befreiung von der entsprechenden Steuerschuld erlangt, die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG unabhängig davon entstand, ob ein Rechtsanspruch für die Vergütung bestand (BAG 31.03.2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 16; 13.10.2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 24 mwN., juris). Denn nach den Vorschriften des Steuerrechts sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit schon dann zu versteuern, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zufließen, ohne Rücksicht darauf, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG). Die Klägerin hat die auf die Bruttovergütung unter Zugrundelegung der Steuerklasse 3 entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger selbst einen hierdurch erlittenen Steuernachteil behauptet. Nachdem ihm bereits der Steuerbescheid für das Jahr 2020 vorliegt, ist ihm ein Bestreiten der Abführung der Lohnsteuer durch die Beklagte mit Nichtwissen auch nicht mehr möglich. Nichts Anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht des Beklagten - daraus, dass die Klägerin zunächst selbst angeboten hat, nur das Nettoentgelt zurückzufordern. Der Beklagte ist gerade nicht dem Angebot der Klägerin nachgekommen, das Nettoentgelt bis zum 15.09.2020 zurückzuzahlen. Nach Ablauf des Steuerjahres war der Beklagten eine (arbeitgeberseitige) Korrektur der Lohnsteuerberechnung nicht mehr möglich. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 19.10.2020 ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht, dass die Klägerin die zurückgeforderten Steuern nicht gezahlt hätte. Bei aufmerksamem Lesen dieses Schreibens erschließt sich, dass die Beklagte mit diesem Schreiben mitgeteilt hat, dass sie den nicht erfolgten Lohnsteuerabzug in Höhe der Differenz zwischen den Steuerklassen 3 und 6 dem Finanzamt nach zuvor erfolgtem Steuerabzug nach der Steuerklasse 3 angezeigt hat. Eine Saldierung mit einem eventuellen Steuerschaden des Beklagten findet nicht statt (vgl. BAG 31.05.2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 16; 13.10.2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 24 mwN., juris). Stellt sich nachträglich heraus, dass der Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG) auf Rechnung des Arbeitnehmers zu viel Lohnsteuer abgeführt hat, steht dem Arbeitgeber gegen die Finanzbehörde ein Erstattungsanspruch nicht zu. Eine Korrektur kann nur über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen, bei der dem Arbeitnehmer nicht die ohne rechtlichen Grund entrichtete Lohnsteuer erstattet, sondern die abgeführte Lohnsteuer angerechnet wird (BAG 31.03.2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 16 mwN.). Darüber hinaus steht derzeit noch nicht fest, ob dem Beklagten nach Rückzahlung der überzahlten Nettovergütung durch ihn und der sachgerechten Wahrnehmung seiner Steuerbelange überhaupt eine endgültige steuerliche Mehrbelastung entsteht. Ein solcher steuerlicher Nachteil kann dann entstehen, wenn wegen des Progressionseffekts der Steuertarife im Zuflussjahr die auf den Bruttobetrag entfallende Steuer höher war, als die Vorteile einer möglichen Verrechnung als "negative Einnahme" im Rückzahlungsjahr sich belaufen. Dies kann geschehen, wenn im Rückzahlungsjahr der Arbeitnehmer wenig oder gar nichts verdient hat und daher die Steuern insgesamt geringer waren (BAG 05.04.2000 - 10 AZR 257/99 - Rn. 31, juris). Ob das der Fall sein wird, steht noch nicht fest. Eine etwaige zukünftige steuerliche Mehrbelastung kann zudem jedenfalls wegen der verschärften Haftung des Beklagten nach § 818 Abs. 4 iVm. § 819 Abs. 1 BGB nicht als ein die Bereicherung mindernder Nachteil berücksichtigt werden (vgl. BAG 13.10.2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 24 mwN., juris). Die Berufung des Beklagten hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über einen Rückerstattungsanspruch der Klägerin aufgrund einer Überzahlung. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein dreiseitiger Vertrag - Einzelwechsel im Konzern - für tarifliche Arbeitnehmer vom 13.01.2015, geschlossen zwischen der Klägerin, der V. GmbH und dem Beklagten (Bl. 122 ff. d. A.), zugrunde. In dessen „§ 6 Vergütung" ist geregelt: "4. Sie sind verpflichtet, zu viel erhaltene Vergütungen vollumfänglich an die Gesellschaft zurückzuzahlen.“ Das Arbeitsverhältnis des 1956 geborenen Beklagten endete zum Ablauf des 29.02.2020 wegen Inanspruchnahme einer Rente nach langjähriger Versicherung. In den Monaten März, April, Mai und Juni 2020 wurde das bisherige Entgelt i. H. v jeweils 3.779,50 € brutto durch die konzerninterne Personaldienstleister-Gesellschaft D. weiter abgerechnet (Bezügemitteilungen, Bl. 10 ff. d. A.) und der Nettobetrag iHv. insgesamt 10.612,18 € an den Beklagten ausbezahlt. Mit Schreiben vom 25.08.2020 (Bl. 146 f. d. A.) machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Überzahlung geltend und setzte dem Beklagten eine Frist bis zum 15.09.2020 zur Zahlung des Nettobetrages in Höhe von 10.612,18 € (2.569,56 € im Monat März, 2.575,69 € im Monat April, 2.656,44 € im Monat Mai und 2.810,49 € im Monat Juni). Für den Fall der Nichtzahlung innerhalb der Frist machte sie den Bruttobetrag iHv. 15.118,00 € geltend. Mit Schreiben vom 19.10.2020 (Bl. 148 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit: "[…] Da Sie der Aufforderung zur Rückzahlung des Entgeltes mit einem Widerspruch entgegen getreten sind, ist unsererseits eine Korrektur der Lohnsteuerberechnung nicht möglich. Wir haben deshalb eine entsprechende Anzeige über den nicht erfolgten Lohnsteuerabzug in Höhe der Differenz zwischen den Steuerklassen 3 und 6 an das Finanzamt gefertigt." Die Sozialversicherungsbeiträge iHv. 2.909,60 € konnten im Rahmen einer regelmäßigen (konzernweiten) Entgeltabrechnung mit der SV-Einzugsstelle für den Monat Oktober 2020 als „Überzahlung“ wieder verrechnet werden. Gegen den auf Antrag der Klägerin erlassenen Mahnbescheid vom 01.10.2020 über 15.118,00 € brutto hat der Beklagte unter dem 07.10.2020, beim Arbeitsgericht eingegangen am 08.10.2020, Widerspruch erhoben. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Anspruch mit am 08.12.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin war der Ansicht, der Beklagte sei gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages vom 13.01.2015 zur Rückzahlung verpflichtet. Mit der in diesem verwendeten Begriff "in voller Höhe" hätten die Arbeitsvertragsparteien klargestellt, dass ein Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB ausscheide. Der Einwand einer Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB sei dem Beklagten aber auch wegen Kenntnis vom mangelhaften Rechtsgrund nicht möglich (§ 819 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Dem Beklagten sei aufgrund seiner Nichtbeschäftigung seit dem 01.03.2020 positiv bekannt gewesen, dass die Zahlung der Bezüge ab dem Monat März 2020 ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Eine Erstattung der Lohnsteuer an den Beklagten könne ausschließlich über das für diesen zuständige Wohnstättenfinanzamt erfolgen, da das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden sei bzw. die Rückzahlung nicht mehr in dem Steuerjahr erfolgen könne, in dem die Überzahlung und damit die Abfuhr der Lohnsteuern erfolgt sei. Ihr Angebot einer umgehenden Erstattung der Lohnsteuer mit Rückzahlung der erhaltenen Nettovergütung noch im laufenden Steuerjahr habe der Beklagte abgelehnt. Dass dem Beklagten ein „Steuernachteil“ in der genannten Höhe entstanden sei, bestreite sie. Selbst wenn, hätte der Beklagte einen „Steuernachteil“ – unabhängig von dessen Höhe – selbst zu vertreten, da er den erhaltenen Nettobetrag nicht unverzüglich zurückgezahlt habe. Die Klägerin hat erstinstanzlich nach einer Teilklagerücknahme zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie den Betrag in Höhe von 12.208,41 € zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er war der Ansicht, er sei entreichert. Der gezahlte Betrag sei in vollem Umfang für den Lebensunterhalt bzw. zur Schuldentilgung verbraucht worden. Er habe Verbindlichkeiten gegenüber seiner kontoführenden Bank, die weit über der gezahlten Überzahlung lägen. Die Bank habe die Zahlungen sofort auf die Verbindlichkeiten verrechnet, wobei weiterhin erhebliche Verbindlichkeiten bestünden. Im Übrigen sei die Überzahlung auch verbraucht worden, da sein Haushalt mit Eintritt in den Rentenbezug noch nicht auf das deutlich niedrigere Einkommen abgestimmt gewesen sei. Da früher schon das Gehalt verbraucht worden sei, sei nun die Rente plus die Differenz zur ehemaligen Gehaltshöhe für die allgemeine Lebenshaltung verbraucht worden. Zutreffend sei, dass er als Arbeitnehmer Steuerschuldner sei. Der Arbeitgeber sei hinsichtlich der Lohnsteuer Haftungsschuldner und führe die Beträge an das Finanzamt aus eigener Verpflichtung ab (§ 41a EStG). Sowohl das Arbeitsgericht Rostock (15.12.1997 - 4 Ca 300/97) als auch das Arbeitsgericht Mannheim (12.02.2008 - 8 Ca 412/07) hätten entschieden, dass sich die Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers wegen überzahlter Vergütung regelmäßig nur auf das Erlangte, das heiße auf den Nettobetrag, der dem Arbeitnehmer tatsächlich auch ausgezahlt werde, erstreckten. Auch die Literatur trete dafür ein, dass der Arbeitgeber von den Steuer- und Finanzbehörden hinsichtlich sämtlicher Überzahlung Erstattung verlangen und vom Arbeitnehmer bereicherungsrechtlich nur den überzahlten Nettobetrag verlangen könne. Zutreffend stelle Groß (ZIP 1987, 5 ff.) darauf ab, dass die bereicherungsrechtliche Betrachtung der Lohnsteuerabführung an der Dogmatik auszurichten sei, die die Zivilrechtsprechung für sogenannte "Anweisungsfälle" im Bereicherungsrecht entwickelt habe. Bei der Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für die Rechnung des Arbeitnehmers verfolge der Arbeitgeber nämlich regelmäßig keinen eigenen Leistungszweck gegenüber dem Finanzamt. Da der Arbeitgeber kraft arbeitsvertraglicher Fürsorgepflicht verpflichtet sei, die Lohnsteuer richtig zu berechnen und abzuführen, enthalte der Arbeitsvertrag somit schlüssig die Anweisung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer ordnungsgemäß abzuführen. Aus Sicht des Finanzamtes als Leistungsempfänger sei die Zahlung des Arbeitgebers demgemäß eine Leistung des Arbeitnehmers, da dieser nach den gesetzlichen Vorgaben des § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG auch alleiniger Schuldner der Lohnsteuer sei. Grundsätzlich setze der Eintritt der Tilgungswirkung auch im Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) eine wirksame Tilgungsbestimmung voraus. Diese sei notwendiger Bestandteil der Anweisung. Bezogen auf das Dreiecksverhältnis von Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Finanzamt könne letzteres im Regelfall davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer gemäß der schlüssig im Arbeitsvertrag vorgenommenen Tilgungsbestimmung als Erfüllungsgehilfe des Arbeitnehmers abführe. Fehle es aber, wie im Falle irrtümlicher Lohnüberzahlung, an einer Anweisung des Arbeitnehmers bezüglich des den "verdienten" Lohnanspruch übersteigenden Betrages, so fehle es auch einer diesbezüglichen Tilgungsbestimmung. Mangels Tilgungswirkung im Verhältnis Arbeitnehmer - Finanzamt und mangels Zurechenbarkeit der Leistung "übers Dreieck" stehe im Ergebnis dem nur scheinbar angewiesenen Arbeitgeber die Direktkondiktion überzahlter Lohnsteuer gegen das Finanzamt selbst, nicht aber der unmittelbare Rückgriff gegenüber dem Arbeitnehmer zu. Dies erscheine in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Überzahlung nicht zu verantworten habe, auch sachgerecht. Es wäre auch vorliegend unbillig, den an der Überzahlung schuldlosen Beklagten mit der praktischen Durchführung der Rückabwicklung und den damit verbundenen Risiken progressionsbedingter Verzerrungen zu belasten, zumal der Steuerbescheid für 2020 bereits unanfechtbar vorliege. Nach seinem Steuerbescheid für das Jahr 2020 sei eine Forderung in Höhe von 1.738,57 € aufgrund des angegebenen Bruttoarbeitslohnes von 15.528,70 € festgesetzt worden. Hierin sei noch nicht die Lohnsteuer enthalten, die ja auch vom Beklagten zurückgefordert werde und die sich gemäß den von der Klägerin vorgelegten Lohnabrechnungen auf 3.060,17 € belaufe. Alles in allem treffe ihn ein Steuernachteil in der Größenordnung von 4.700,00 €. Selbst wenn man berücksichtige, dass die Lohnsteuer ihm auf Antrag erstattet werde, bleibe ein Schaden zurück, weil die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum höher gewesen sei als diejenige, die im Erstattungsjahr zurückgezahlt werde. Er habe einen Anspruch gegen die Klägerin, von allen finanziellen Nachteilen freigestellt zu werden, die er aufgrund der angeblichen Überzahlung erleide. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 08.06.2022 verurteilt, an die Klägerin 12.208,41 € zu zahlen. Es hat - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 12.208,41 € aus ungerechtfertigter Bereicherung iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Der Beklagte sei seit dem 01.03.2020 nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt. Ihm habe Vergütung weder für geleistete Arbeit noch aus sonstigen Gründen zugestanden. Er habe die Vergütungszahlungen für die Monate März bis Juni 2020 daher ohne Rechtsgrund erlangt. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei auch nicht durch § 814 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte könne sich nicht auf die Einwendung des Wegfalls der Bereicherung durch Verbrauch für die persönliche Lebensführung oder Schuldentilgung, § 818 Abs. 3 BGB berufen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Regelung in § 6 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags den Einwand der Entreicherung ausschließe. Sei der Beklagte beim Empfang der Überzahlungen bösgläubig, könne er sich deshalb nicht auf Entreicherung berufen, § 818 Abs. 4 iVm. § 819 Abs. 1 BGB. Der Beklagte sei beim Empfang der Überzahlungen jedenfalls bösgläubig gewesen. Ihm sei bekannt gewesen, dass ihm ab dem 01.03.2020 kein Anspruch auf Vergütung mehr zugestanden habe. Die Überzahlung sei in Höhe des Nettobetrages, der an den Beklagten ausgezahlt worden sei, sowie in Höhe der abgeführten Steuern zurückzuzahlen. Erlangt habe der Beklagte neben dem an ihn ausgezahlten Entgelt auch die Befreiung von der entsprechenden Steuerschuld, die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG unabhängig davon entstanden sei, ob ein Rechtsanspruch auf die Vergütung bestanden habe. Arbeitslohn iSd. Einkommensteuerrechts sei auch der vom Arbeitgeber versehentlich zu viel gezahlte und später zurückgeforderte Lohn. Das Behaltendürfen sei kein Merkmal einer Einnahme. Die Rückzahlung von Arbeitslohn werde erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd berücksichtigt. Soweit der Beklagte darauf verwiesen habe, es würde eine endgültige steuerliche Mehrbelastung entstehen, so würde dies nach der sachgerechten Wahrnehmung der Steuerbelange - selbst wenn sie konkret dargelegt würde - jedenfalls wegen der verschärften Haftung des Beklagten nach § 818 Abs. 4 iVm. § 819 Abs. 1 BGB nicht als ein die Bereicherung mindernder Nachteil berücksichtigt. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, einen Anspruch auf Freistellung von allen finanziellen Nachteilen aufgrund Überzahlung zu haben, sei darauf zu verweisen, dass dieser Nachteil jedenfalls derzeit noch nicht festgestellt werden könne und jedenfalls nicht die von der Klägerin geltend gemachten abgeführten Steuern betreffe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 113 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 05.08.2022 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen mit einem am 05.09.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 05.10.2022 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 142 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, die Klägerin habe Kenntnis von der Nichtschuld gehabt. Er sei planmäßig mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eingetreten. Er habe seine Zeiterfassungskarte abgegeben. Von daher habe der oder die Verantwortliche für die Auszahlung der Bezüge mit Blick auf das Lebensalter und der beendeten Zeiterfassung positiv gewusst, dass kein Anspruch auf Bezüge mehr bestehe. Dass eine positive Kenntnis der Rechtslage, das heiße der ungerechtfertigten Leistung, vorliegen müsse, gelte nicht, wenn in Kenntnis aller leistungsbegründenden Umstände nicht der einzig offensichtlich richtige Schluss gezogen worden sei. Er sei nicht bösgläubig gewesen. Zu den angeblich überzahlten Leistungen habe es keine Lohnabrechnungen gegeben. Diese seien dann erst viel später, im September 2020 (?) erstellt worden. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Gelder habe er nicht gewusst, um was es sich gehandelt habe. Dies gelte umso mehr, als dass die gezahlten Bezüge auch noch in der Höhe alle unterschiedlich gewesen seien. Ihm sei nicht klar gewesen, dass ihm dieses Geld nicht zugestanden habe. Er sei davon ausgegangen, dass es Nachwirkungen seiner immerhin 49 Jahre andauernden Tätigkeit für die Klägerin gewesen seien. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation sei das Geld auch jeweils sofort "weg" gewesen. Die Steuer schulde er nicht. Dies ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass die Klägerin zunächst selbst angeboten habe, nur das Nettoentgelt zurückzufordern. Zum anderen ergebe sich dies auch aus einem späteren Schreiben der Klägerin, in dem sie mitgeteilt habe, dass sie die Steuern nicht gezahlt hätte. Tatsächlich habe er (und seine Ehefrau) durch die Steuerangaben einen Nachteil von circa 3.692,00 € erlitten. Der Fehler, der passiert sei, liege eindeutig bei der Klägerin. Dementsprechend habe sie ihn von den Schäden freizustellen, die durch ihr Verhalten entstanden seien. Er habe hiermit nichts zu tun. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Az. 3 Ca 1867/20 vom 08.06.2022 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 15.11.2022, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 158 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Eine positive Kenntnis ihrerseits von der Nichtschuld habe im Zeitpunkt der Überzahlungen an den Beklagten nicht vorgelegen. Diese seien "irrtümlich" auf Grund eines Bearbeitungsfehlers in der "Prozesskette" für die Entgeltabrechnung des Beklagten erfolgt. Im Konzern D. würden die Entgeltabrechnungen für alle Konzerngesellschaften (und damit auch "namens und im Auftrag" für sie), von einer konzerninternen Personaldienstleister-Gesellschaft, der D.Services, erstellt, welche auch die Bezügemitteilungen (BZM) an die Beschäftigten übermittele. Die monatlichen Entgeltzahlungen erfolgten dabei zeitgleich für mehrere zehntausend Beschäftigte im D. Konzern. Es sei daher absurd, zum Beweis für ihre angebliche Kenntnis von der Nichtschuld auf das Wissen eines beliebigen "Mitarbeiters einer Lohnbuchhaltung" abstellen zu wollen. Auf den Bezügemitteilungen der Monate März bis Juni 2020 sei auch deren Erstelldatum, jeweils am Anfang des jeweiligen Zahlmonats, ausgewiesen. Für den Beklagten sei die Auszahlung gemäß § 6 Abs. 1 ERTV DTS am "16. des laufenden Monats (Zahltag) unter Einbehaltung der gesetzlichen Abgaben" erfolgt. Den hier relevanten Bezügemitteilungen sei auch zu entnehmen, dass trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29.02.2020 auf den Bezügemitteilungen ab März in der jeweiligen Kopfzeile unter "Austritt" das Beendigungsdatum fehle. Die in den Bezügemitteilungen ausgewiesene Lohnsteuer sei in der in den Bezügemitteilungen genannten Höhe auch an das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt abgeführt worden. Eine (arbeitgeberseitige) Korrektur der Lohnsteuerberechnung wäre steuerlich nur im Jahr 2020 (Veranlagungszeitraum) möglich gewesen. Dafür hätte der Beklagte dem von ihr mit Schreiben vom 25.08.2020 gemachten Angebot einer Rückzahlung nur des Nettobetrages im laufenden Steuerjahr 2020 nachkommen müssen. Wie sich ebenfalls den Bezügemitteilungen entnehmen lasse, sei die Berechnung der Lohnsteuer für die Monate März bis Juni 2020 mangels Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Rentenbezugs weiter unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse 3 erfolgt. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei ihr hätte für alle weiteren Lohnzahlungen durch sie (oder auch jeden anderen Arbeitgeber) die Lohnsteuerklasse 6 mit den höchsten Abzügen zugrunde gelegt werden müssen. Der nicht erfolgte Lohnsteuerabzug beziehe sich daher nur auf die Differenz, die sich daraus ergebe, dass der überzahlte Betrag mangels Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten durch die D. weiter auf Grundlage der Lohnsteuerklasse 3 und nicht der "ungünstigeren" Steuerklasse 6 dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden sei. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 01.03.2023 (Bl. 167 ff. d. A.) Bezug genommen.