Urteil
7 Sa 151/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0111.7SA151.22.00
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Leitsätze
1. Das Risiko eines Verkehrsunfallschadens wird dem Arbeitgeber stets auferlegt, wenn er den Arbeitnehmer vertraglich zur Benutzung seines Privatwagens verpflichtet oder aber seine Benutzung verlangt oder gebilligt hat.(Rn.62)
2. Hat ein Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug lediglich für die Fahrten zur Arbeit und nach Hause benutzt und es während seiner Arbeitszeit auf dem vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz abgestellt, handelt es sich dabei nicht um eine Erfüllung der Arbeitspflicht. Das Privatfahrzeug wurde nicht mit Kenntnis und Willen des Arbeitgebers für diesen genutzt. Kommt es zu einer Beschädigung des während der Arbeitszeit abgestellten Privatfahrzeugs hat sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Arbeitnehmers realisiert.(Rn.63)
3. Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Rechtsgedanken des § 670 BGB auf Aufwendungsersatz scheidet dann aus, wenn der Arbeitnehmer infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte. Bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch mindert oder ausschließt, sind die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend anzuwenden.(Rn.65)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.05.2022 Az.: 9 Ca 2829/21 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Risiko eines Verkehrsunfallschadens wird dem Arbeitgeber stets auferlegt, wenn er den Arbeitnehmer vertraglich zur Benutzung seines Privatwagens verpflichtet oder aber seine Benutzung verlangt oder gebilligt hat.(Rn.62) 2. Hat ein Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug lediglich für die Fahrten zur Arbeit und nach Hause benutzt und es während seiner Arbeitszeit auf dem vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz abgestellt, handelt es sich dabei nicht um eine Erfüllung der Arbeitspflicht. Das Privatfahrzeug wurde nicht mit Kenntnis und Willen des Arbeitgebers für diesen genutzt. Kommt es zu einer Beschädigung des während der Arbeitszeit abgestellten Privatfahrzeugs hat sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Arbeitnehmers realisiert.(Rn.63) 3. Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Rechtsgedanken des § 670 BGB auf Aufwendungsersatz scheidet dann aus, wenn der Arbeitnehmer infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte. Bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch mindert oder ausschließt, sind die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend anzuwenden.(Rn.65) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.05.2022 Az.: 9 Ca 2829/21 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Beklagte ist dem Kläger nicht in entsprechender Anwendung des § 670 BGB verpflichtet, einen Fahrzeugschaden in Höhe von 1.820,00 € sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 758,86 € zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu ersetzen. I. Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Wird ein Fahrzeug des Arbeitnehmers mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt, hätte also der Arbeitgeber ohne den Einsatz ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit das Schadensrisiko tragen müssen, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Fahrzeug entstehenden Schäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen (BAG 25.05.2000 - 8 AZR 518/99 - Rn. 22 mwN.). Grund für einen Erstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB ist, dass der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen als Arbeitsmittel bedient (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 34, juris). Das Risiko eines Verkehrsunfallschadens wird dem Arbeitgeber stets auferlegt, wenn er den Arbeitnehmer vertraglich zur Benutzung seines Privatwagens verpflichtet oder aber seine Benutzung verlangt oder gebilligt hat. Im Übrigen kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeugs des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und das damit verbundene Unfallrisiko tragen müsste (BAG 22.06.2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 22 mwN., juris; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, BGB § 619a Rn. 85 mwN.). Vorliegend hat der Kläger sein Privatfahrzeug lediglich für die Fahrten zur Arbeit und nach Hause benutzt und es während seiner Arbeitszeit auf dem von der Beklagten angemieteten Parkplatz abgestellt. Es ist Sache des Arbeitnehmers, wie er den Weg zur Arbeit zurücklegt, welches Verkehrsmittel er nutzt und wo er gegebenenfalls sein Privatfahrzeug abstellt. Um Erfüllung der Arbeitspflicht handelt es sich dabei nicht (BAG 25.05.2000 - 8 AZR 518/99 - Rn. 23 mwN., juris). Eine Nutzung zu Dienstfahrten erfolgte nicht. Ein Einsatz im Betätigungsbereich der Beklagten liegt damit gerade nicht vor. Das Privatfahrzeug wurde nicht mit Kenntnis und Willen des Arbeitgebers für diesen genutzt. Mit der Beschädigung des während der Arbeitszeit abgestellten Privatfahrzeugs hat sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Arbeitnehmers realisiert. II. Darüber hinaus wäre ein Ersatzanspruch des Klägers - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Da der Arbeitnehmer durch die Einbringung eigener Sachmittel nicht bessergestellt sein kann, als er bei der Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde, kann ein Ersatzanspruch nur in dem Umfang bestehen, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner Sachmittel hinzunehmen hätte (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 34, juris). 1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Rechtsgedanken des § 670 BGB auf Aufwendungsersatz scheidet dann aus, wenn der Arbeitnehmer infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 35 mwN., juris). Bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch mindert oder ausschließt, sind die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend anzuwenden (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 35, juris; 11.08.1988 - 8 AZR 721/85 - Rn. 25 mwN., juris). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei geringer Schuld (leichtester Fahrlässigkeit) des Arbeitnehmers grundsätzlich vollen Ersatz leisten muss, bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) der Schaden anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten verteilt werden muss und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen ist (BAG 22.06.2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 36; 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 35 mwN.; 11.08.1988 - 8 AZR 721/85 - Rn. 25 mwN., juris). 2. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger im Streitfall nicht der geltend gemachte Anspruch auf volle Erstattung des Unfallschadens zu. Er hat nicht dargelegt, dass Umstände vorliegen, die eine schuldhafte (vorsätzliche oder normal fahrlässige) Schadensverursachung ausschließen. Aufgrund den vom Kläger vorgetragenen Umständen scheidet ein allenfalls leicht fahrlässiges Verhalten des Klägers aus. Aus den vorgetragenen Tatsachen ergeben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Schaden nur mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht hat, so dass auch keine anteilige Kostenerstattungspflicht aufgrund einer nur "normalen" Fahrlässigkeit in Frage kommt. a) Zu den Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen zählt, wenn der Arbeitnehmer vollen Ersatz seiner Aufwendungen verlangt, unter Berücksichtigung der Haftungsregeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich, dass seine Aufwendungen nur dann als im vollem Umfang erforderlich zu betrachten sind, wenn sich der Arbeitnehmer nicht schuldhaft (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern allenfalls leicht fahrlässig verhalten hat (BAG 22.06.2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 37 mwN.; 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 40 mwN., juris). Damit muss nach den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln, die verlangen, dass der Anspruchsteller alle Tatbestandsvoraussetzungen für seinen geltend gemachten Anspruch darlegt und gegebenenfalls beweist, der Arbeitnehmer, der vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, zunächst darlegen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 40, juris). Der Kläger stieß mit dem von ihm geführten Bus beim Vorwärtsherausfahren aus der Parklücke nach vorne links gegen die hintere rechte Fahrzeugseite seines geparkten Privat-Pkw streifend an und beschädigt seinen Privat-Pkw. In diese Parklücke hatte er den Bus zuvor rückwärts eingeparkt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass weitere Fahrzeuge auf dem Parkplatz unterwegs gewesen wären, die der Kläger beim Ausparken hätte beobachten müssen. Der Rangierunfall ereignete sich gegen 18.00 Uhr und damit bei Tageslicht. Der Kläger hat nicht behauptet, dass am Unfalltag, dem 17.06.2021, schwierige Witterungsbedingungen geherrscht hätten. Der Kläger kannte den Parkplatz und die Verhältnisse auf diesem. Weiter kannte der Kläger den von ihm geführten Bus, insbesondere seine Maße und die Tatsache, dass die Begrenzungsleuchte einige Zentimeter über die Seite des Busses hinaussteht. Er kannte ebenso sein Privatfahrzeug, insbesondere dessen Maße. Der Kläger konnte sich Zeit lassen. Zwischen dem von dem Kläger abgestellten Privat-Pkw und den weiteren beiden bereits zuvor geparkten Bussen war nach seinem Vortrag ausreichend Platz, um dort den von ihm geführten Bus abzustellen. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Kläger den Bus zunächst problemlos rückwärts in die Parklücke gefahren hat. Der Platz zwischen dem vom Kläger geführten Bus und dem daneben abgestellten Bus war sogar so groß, dass der Kläger der Auffassung war, er könne den von ihm geführten Bus näher an dem anderen Bus parken. Der Kläger musste, wenn er den Bus nach vorne links aus der Parklücke lenkte, damit rechnen, dass das Heck des Busses nach rechts ausschwenkt. Um einen streifenden Anstoß an dem rechts daneben geparkten Privat-Pkw zu vermeiden, musste der Kläger daher das Heck des Busses im rechten Seitenspiegel im Auge behalten. Im Zweifelsfall hatte der Kläger - gegebenenfalls mehrfach - anzuhalten und auszusteigen, um sich ein Bild vom Abstand zwischen Bus und Privat-Pkw zu machen. Sollte der Abstand zu klein geworden sein, um gefahrlos aus der Parklücke zu fahren, hatte der Kläger zunächst in die Parklücke zurückzusetzen, um sodann vor dem Einschlagen des Lenkrades ein kleines Stück weiter vorwärts aus der Parklücke zu fahren. Ein streifender Anstoß war folglich nur möglich, wenn der Kläger das Lenkrad des Busses zu früh und/oder zu stark einschlug und gleichzeitig das Heck des Busses und die dort befindliche herausstehende Begrenzungsleuchte nicht oder nicht ausreichend im Blick behielt. Um einen streifenden Anstoß beim Rangieren des Busses zu vermeiden, hätte der Kläger zudem seinen Privat-Pkw zunächst ausparken und rechts von der Parklücke abstellen können. Dabei ist es nach Ansicht der Kammer ohne Belang, ob es zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits eine Parkordnung gab, die vorgesehen hätte, dass beim Abstellen eines Busses zunächst der Privat-Pkw vom Parkplatz zu fahren war. Den Kläger vermag es nach Auffassung der Kammer nicht zu entlasten, dass nach seinem - bestrittenen - Vortrag im Unfallzeitpunkt im Bus rechts neben dem Fahrer eine Plexiglasscheibe montiert gewesen sei, bei der es sich um einfaches, nicht entspiegeltes Glas gehandelt habe und durch die auch der Blick auf den rechten Außenspiegel beeinträchtigt gewesen sei. Musste der Kläger erkennen, dass sein Blick durch diese Plexiglasscheibe beeinträchtigt war, musste er besondere Sorgfalt walten lassen und konnte gerade nicht darauf vertrauen, dass er mit einem Blick in den Spiegel die Situation genau einschätzen kann. Er musste vielmehr anhalten, aussteigen und sich ohne Sichtbeeinträchtigung davon überzeugen, dass er im vorgesehenen und eingeschlagenen Winkel ausparken konnte, ohne sein daneben parkendes Privatfahrzeug zu beschädigen. Er hätte zudem beim Ausparken vorsorglich einen größeren Abstand zum parkenden Privatfahrzeug einhalten oder dieses zunächst wegfahren müssen. Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis vermag die - ebenfalls bestrittene - Behauptung des Klägers zu führen, der Parkplatz sei "extrem zugeparkt" gewesen und auf diesem sei im Unfallzeitpunkt ein Karussell abgestellt gewesen. Durch diese beiden behaupteten Umstände war der konkrete Ausparkvorgang nicht beeinträchtigt. Auch der Kläger hat nicht behauptet, dass sich andere Fahrzeuge oder das Karussell derart in der Nähe des Privatfahrzeugs des Klägers befunden hätten, dass durch diese der Ausparkvorgang konkret behindert worden wäre. Soweit der Kläger sich darauf beruft, das Schadensereignis sei am Ende eines langen Arbeitstages eingetreten, den er morgens zwischen 4.00 und 5.00 Uhr begonnen und an dem er dann am Vormittag eine Pause gehabt habe, bevor er eine zweite Schicht begonnen habe, von der er dann gegen 17.00 Uhr abgelöst worden sei, und bereits am Vortag sei er in zwei Schichten eingeteilt gewesen, führt dies nicht dazu, dass das Verhalten des Klägers als allenfalls leicht fahrlässig anzusehen wäre. Bei der Feststellung des Verschuldensgrades kommt es auch auf die subjektive Seite an, jedoch nur soweit grobe Fahrlässigkeit in Betracht kommt, (BAG 22.02.1972 - 1 AZR 223/71 - Rn. 17, juris). War der Kläger übermüdet, musste er überdies besondere Sorgfalt walten lassen, von einem weiteren Rangieren absehen oder zumindest sein Privatfahrzeug zuvor wegfahren. Das vom Kläger behauptete Motiv, seinem Kollegen das Abstellen des von diesem geführten Fahrzeuges in der Dunkelheit erleichtern zu wollen, hat keine Bedeutung für den Grad des Verschuldens des Klägers. b) Der Kläger hat auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er den Rangierunfall lediglich mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht hat. Insbesondere mangels eines Vortrags zu den konkreten Abmessungen des Parkplatzes, vor allem dem konkreten Stand des bereits auf dem benachbarten Stellplatz stehenden Busses, dem konkreten Stand seines beschädigten Privatfahrzeugs, den Abmessungen des Busses und des Privatfahrzeugs, der Strecke, die der Kläger zunächst mit dem Bus geradeaus von dem Stellplatz heruntergefahren ist, bevor er den Bus nach links lenkte und der Ausparkgeschwindigkeit, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Grad seines Verschuldens vor. Es besteht daher auch keine anteilige Kostenerstattungspflicht aufgrund einer nur "normalen" Fahrlässigkeit. III. Die Beklagte hat einen Ersatzanspruch des Klägers schließlich weder dem Grunde nach anerkannt noch eine Schadensregulierung versprochen. Das Verhalten ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung muss sich die Beklagte nicht zuzurechnen lassen, auch wenn sie dem Kläger die Daten ihrer Haftpflichtversicherung zur Verfügung gestellt hat, um dort einen Schaden anmelden zu können. Hieraus ergibt sich nicht die Bereitschaft der Beklagten den Schaden des Klägers zu übernehmen. Die Versicherung handelte auch nicht als Vertreterin der Beklagten. Aus dem Schreiben der Kfz-Haftpflichtversicherung vom 07.07.2021 ergibt sich zudem kein Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) oder selbständiges Schuldversprechen (§ 780 BGB) der Versicherung. Mit dem Schreiben der K. vom 07.07.2021 gibt diese vielmehr lediglich allgemeine Hinweise zur Schadenabwicklung, ein Angebot zur Hilfe hierbei und zum Datenschutz. Es enthält keine Zusage der Übernahme der finanziellen Unfallfolgen, sondern formuliert allgemein: "Im gesetzlichen Rahmen übernehmen wir die finanziellen Unfall-Folgen, wenn diese das bei uns versicherte Fahrzeug verursacht hat". Der Kläger kann die Beklagte und die Versicherung jedoch gerade nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Halterhaftung in Anspruch nehmen. Entsprechende Ansprüche gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. gegen die K. aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG sind gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung in § 8 Nr. 2 StVG gilt die Vorschrift des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte beim Betrieb des Kfz tätig war. Als Führer des Busses zum Zeitpunkt des Schadenseintritts wurde der Kläger unzweifelhaft bei dessen Betrieb im Sinn des § 8 Abs. 2 StVG tätig (vgl. BGH 12.01.2021 - VI ZR 662/20 - Rn. 7 mwN.). Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG umfasst nicht nur Personenschäden, sondern auch den vom Kläger geltend gemachten Schaden aufgrund der Beschädigung seines eigenen Pkw. Der Kläger wollte den Bus der Beklagten aus der Parklücke fahren und hat durch das Manövrieren sein von ihm selbst auf demselben Parkplatz abgestelltes eigenes Fahrzeug bewusst der Betriebsgefahr des von ihm selbst geführten Busses ausgesetzt. Die Berufung des Klägers hat daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über Ersatzansprüche des Klägers wegen der Beschädigung seines Pkw. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen der 1952 geborene Kläger für die Beklagte als Busfahrer tätig ist. Die monatliche Bruttovergütung beträgt ca. 2.600,00 €. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht nicht. Am Unfalltag, dem 17.06.2021, endete die Arbeitszeit des Klägers gegen 17.00 Uhr in S.. Dort wurde er kurz nach 17.00 Uhr von einem Arbeitskollegen, H., abgelöst, der die Tour (dann allerdings mit einem Kleinbus) fortsetzte. Der Kläger fuhr den großen Bus mit dem amtlichen Kennzeichen ABC 123 dann zu einem von der Beklagten zum Abstellen ihrer Busse, aber auch der Privatfahrzeuge der Mitarbeiter, die dort die Busse übernehmen, angemieteten Parkplatz in M. Gegen 18.00 Uhr rangierte der Kläger den Bus auf diesem Parkplatz. Hierbei streifte er das ihm - dem Kläger - gehörende Fahrzeug Opel Meriva mit dem amtlichen Kennzeichen XY, das mit Zustimmung der Beklagten auf dem Betriebsgelände geparkt war. Es kam zum Kontakt zwischen der Begrenzungsleuchte des Busses und dem Pkw des Klägers. Den Schaden an seinem privaten Pkw meldete er über die Beklagte deren Kfz-Haftpflichtversicherung (Bl. 5 d. A.). Mit Schreiben vom 07.07.2021 (Bl. 6 f. d. A.) meldete sich die Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten wie folgt bei dem Kläger: „ein Schadenfall ist für jeden unangenehm. Gerne unterstützen wir Sie in dieser Situation. Im gesetzlichen Rahmen übernehmen wird die finanziellen Unfall-Folgen, wenn diese das bei uns versicherte Fahrzeug verursacht hat. Unser Angebot: Wir kümmern uns um die gesamte Schadenabwicklung. Bitte rufen Sie dazu unser Kundencenter an, Telefon […] Ihre Angaben sind sehr wichtig. Bevor Sie den Fragebogen ausfüllen und zurückschicken, lesen Sie bitte unsere Hinweise: - Ein Gutachten ist nur bei ganz erheblichen Beschädigungen erforderlich. […].“ Am Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XY entstand aufgrund des Unfalls ausweislich des Haftpflicht-Gutachtens des Ingenieurbüros B. vom 16.07.2021 (Bl. 8 ff. d. A.) ein Schaden in Höhe von 1.800,00 netto (Wiederbeschaffungswert 2.100,00 € abzgl. Restwert 280,00 €). Mit Schreiben vom 15.07.2021 (Bl. 24 d. A.) teilte die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit, dass sie die Ansprüche im Rahmen der Haftpflichtversicherung nicht reguliere, weil der Kläger zugleich Fahrer des unfallverursachenden und Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs sei. Der Kläger machte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 12.08.2021 (Bl. 25 f. d. A.) gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten den Anspruch auf Regulierung nochmals geltend und bezifferte den Schaden auf 2.603,86 € (Fahrzeugschaden zzgl. Sachverständigenkosten in Höhe von 758,86 € zzgl. Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €). Mit Schreiben vom 12.08.2021 (Bl. 27 d. A.) teilte die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit, dass sie nicht regulieren werde und keine außergerichtliche Korrespondenz mehr führen wolle. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 08.09.2021 (Bl. 28 ff. d. A.) machte der Kläger den Anspruch auf Ersatz seines Schadens in Höhe von 2.603,86 € dann gegenüber der Beklagten als seiner Arbeitgeberin geltend. Er verfolgt seinen Anspruch mit seiner am 06.12.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 09.12.2021 zugestellten Klage weiter. Der Kläger war der Ansicht, der bei Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit an seinem Pkw erlittene Schaden sei nicht seinem Lebensbereich, sondern demjenigen des Arbeitgebers zuzurechnen. Im Hinblick auf sein etwaiges Mitverschulden gölten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Da nur von einem leichten Verschulden seinerseits auszugehen sei, sei der Schaden grundsätzlich in voller Höhe von der Beklagten zu ersetzen. Er hat vorgetragen, zum Zeitpunkt des Unfalls am 17.06.2021 habe die Beklagte den Parkplatz lediglich für das Abstellen von drei großen Bussen und drei oder vier Kleinbussen genutzt. Das Parkplatzgelände sei zu diesem Zeitpunkt vom Vermieter noch nicht aufgeräumt gewesen. Der Vermieter sei Schausteller, der dort einen Teil seiner Fahrzeuge abgestellt gehabt habe. Beispielsweise sei ein großes Kettenkarussell abgestellt gewesen. Der Parkplatz sei am Unfalltag extrem zugeparkt gewesen, und zwar auch von Fremdfahrzeugen, die dort nicht hätten stehen dürfen. Der Raum sei sehr eng gewesen. Es sei oberhalb des von ihm abgestellten Privat-Pkw ausreichend Platz für das Abstellen von drei Bussen gewesen. Da die beiden dort stehenden Busse insgesamt etwas weiter nach unten abgestellt gewesen seien als eigentlich vorgesehen, sei der Platz für den dritten, den von ihm geführten Bus, neben seinem Privat-Pkw etwas schmaler als üblich gewesen. Der Platz sei aber gleichwohl so ausreichend gewesen, dass ein Bus dort habe geparkt werden können. Er sei mit dem von ihm geführten Bus vorwärts auf das Gelände gefahren, in einer Linkskurve an den dort geparkten zwei Bussen vorbei. Er habe den Bus dann rückwärts in die vorhandene Lücke zwischen den beiden Bussen und seinem Pkw gesetzt. Da der Platz zwar knapp aber ausreichend gewesen sei, sei zunächst nichts passiert. Der Bus habe ordnungsgemäß eingeparkt in der Lücke zwischen den beiden Bussen und seinem Pkw gestanden. Da er gewusst habe, dass sein Arbeitskollege H., am Ende seiner Schicht, gegen 1 Uhr nachts, den von ihm geführten Kleinbus ebenfalls auf diesem Parkplatz würde abstellen müssen, und dass außer diesem einen Bus keine weiteren Busse mehr abzustellen wären, da alle anderen Busse bereits auf dem Gelände gestanden hätten, habe er, um dem Kollegen das Einparken seines Kleinbusses bei Nacht (das Parkplatzgelände sei nachts nicht beleuchtet) zu vereinfachen, beabsichtigt, die Parklücke für den Kollegen möglichst groß zu gestalten. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, den bereits in der Parklücke stehenden von ihm geführten Bus noch einmal vor und anschließend wieder zurück zu fahren, um auf diese Weise noch dichter an den daneben geparkten "zweiten" Bus heranzufahren. Beim Herausfahren aus der Parklücke nach vorne links sei das Heck des Busses nach rechts ausgeschwenkt. Am Heck des Busses befinde sich eine Begrenzungsleuchte, die einige Zentimeter über die Seite des Busses hinausstehe. Mit dieser beim Nach-vorne-links-Fahren nach rechts ausschwenkenden Begrenzungsleuchte habe er seinen Privat-Pkw an der hinteren rechten Fahrzeugseite gestreift. Er war der Ansicht, er habe hierbei lediglich mit leichter Fahrlässigkeit gehandelt. Es handele sich um einen typischen Rangierunfall, wie er beim Rangieren großer Fahrzeuge letztendlich immer wieder auftrete. Es werde bestritten, dass ein Fahrer, der den privaten Pkw auf dem Abstellplatz parken wolle, zunächst den zu übernehmenden Bus vom jeweiligen Busparkplatz hätte fahren und dann dort den privaten Pkw hätte abstellen müssen. Bestritten werde ebenfalls, dass beim Abstellen des Busses umgekehrt zu verfahren sei. Solche Anweisungen habe es nicht, insbesondere nicht ab März 2021, gegeben. Da die Beklagte ab Oktober 2021 auf dem Grundstück weitere drei große Busse habe abstellen wollen, habe sie dies zum Anlass genommen, dafür Sorge zu tragen, dass das Grundstück aufgeräumt werde. Zudem sei dies der Anlass für die Beklagte gewesen, mit Wirkung ab 02.12.2021 die Parkordnung zu erlassen und auszuhängen. Der zuständige Disponent der Beklagten, A. habe die Mitarbeiter, unter anderem ihn - den Kläger - am 01.12.2021 per WhatsApp (Bl. 88 d. A.) über die jetzt gültige Parkordnung informiert. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses habe es keine Parkordnung für den Parkplatz in M. gegeben. Dem Schreiben der Kfz-Versicherung vom 07.07.2021 sei als Anlage ein Fragebogen beigefügt gewesen, in dem er als Geschädigter Angaben zur Regulierung des Schadens habe machen können. Hier seien verschiedene Optionen aufgezeigt gewesen, unter anderem die Einholung eines Gutachtens. Aufgrund dieses Schreibens habe er dann am 13.07.2021 das Haftpflicht-Gutachten in Auftrag gegeben. Insoweit müsse sich die Beklagte das Anschreiben ihrer Versicherung zurechnen lassen, sodass auch eine Einstandspflicht der Beklagten für die Kosten des Gutachtens bestehe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.603,86 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.09.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sämtliche Fahrer seien zum Zeitpunkt des Schadensereignisses angewiesen gewesen, dass ein Abstellen ihrer privaten Pkw auf dem Abstellplatz M. ausschließlich auf dem Parkplatz des von ihnen gesteuerten Busses zulässig sei. Wenn ein Fahrer den privaten Pkw auf dem Abstellplatz parken wolle, so müsse er zunächst den zu übernehmenden Bus vom jeweiligen Busparkplatz fahren und dann dort den privaten Pkw abstellen. Beim Abstellen des Busses sei umgekehrt zu verfahren. Diese Anweisung habe bereits seit Beginn der Nutzung des Abstellplatzes in M. im März 2021 bestanden. Auch sei der Kläger hierzu persönlich noch vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses angewiesen worden. Nach ihrer Kenntnis seien am Unfalltag keine Fremdfahrzeuge auf dem Betriebsgelände abgestellt gewesen. Seit der Übernahme des Abstellplatzes im März 2021 sei kein Schrott und seien keine Fahrgeschäfte gelagert worden. Neben dem Stellplatz "S. Bus " sei anfangs eine Würstchenbude (kein Karussell) abgestellt gewesen. Diese habe aber weder das Rangieren noch die Parksituation beeinträchtigt. Es habe keine Pflicht für den Kläger bestanden, seinen privaten Pkw überhaupt auf diesem Gelände abzustellen. Sie war der Ansicht, es sei nicht ersichtlich, aus welcher Anspruchsgrundlage der Kläger den geltend gemachten Anspruch herleite. Selbst wenn man die höchst umstrittene Haftung des Arbeitgebers aus der analogen Anwendung des § 670 BGB im hiesigen Fall anwenden würde, sei aufgrund des ausschließlichen Verschuldens des Klägers ein Anspruch gegen sie nicht gegeben. Fraglich erscheine bereits der pauschale Vortrag des Klägers, wonach der Schaden ihrem Betätigungsbereich zuzuordnen sei, da der Kläger die Gefahr des Schadenseintritts durch das in seinen Lebensbereich fallende Falschparken selbst herbeigeführt habe. Selbst wenn man, dem klägerischen Vortrag folgend, ein den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs vergleichbares Haftungsprivileg des Klägers annähme, wäre sie dennoch nicht schadensersatzpflichtig, da den Kläger im Wege des Mitverschuldens das volle Verschulden am Schadensereignis treffe. Ein Anspruch des Klägers gegen sie könnte sich allenfalls verschuldensabhängig aus § 280 BGB ergeben. Allerdings fehle es dafür bereits an einer objektiven Pflichtverletzung ihrerseits. Jedenfalls wären die Kosten des vom Kläger beauftragten Sachverständigengutachtens zuzüglich Kostenpauschale nicht von einer Schadensersatzpflicht umfasst. Hierfür sei erst recht keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das krasse Missverhältnis zwischen mutmaßlicher Schadenshöhe und Gutachterkosten sei evident erkennbar gewesen. Sie habe nicht einmal Kenntnis von der Kommunikation des Klägers (in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter) und der Versicherung gehabt. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.05.2022 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, weil das eigene unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers nicht geeignet sei, den Klageantrag zu rechtfertigen, wenngleich verschuldensunabhängig als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ein Aufwendungsanspruch in analoger Anwendung des § 670 BGB in Betracht gekommen sei. In entsprechender Anwendung des § 670 BGB müsse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt worden sei. Bei vom Arbeitnehmer selbst verursachten Schäden gölten allerdings die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. Voraussetzung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 670 BGB sei, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Anspruch gegeben seien. Zu diesen zähle, wenn der Arbeitnehmer vollen Ersatz seiner Aufwendungen verlange, unter Berücksichtigung der Haftungsregeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich, dass seine Aufwendungen nur dann als im vollen Umfang erforderlich zu betrachten seien, wenn der Arbeitnehmer sich nicht schuldhaft, sondern allenfalls leicht fahrlässig verhalten habe. Damit müsse nach den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln der Arbeitnehmer, der vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlange, zunächst darlegen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, das heiße vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht habe. Danach rechtfertige das eigene vom Kläger unter Beweis gestellte Vorbringen nicht den Klageantrag. Räume der Kläger immerhin ein, während des Rangiervorgangs beim Herausfahren aus der Parklücke mit der ausschwenkenden Begrenzungsleuchte des von ihm geführten Busses den eigenen Pkw gestreift und so den entstandenen Sachschaden verursacht zu haben, könne der Kläger die fraglos gebotene Sorgfalt nicht beachtet haben. Mit einem bloßen "Sich-Vertun" sei dieser Hergang nicht erklärt oder angemessen bewertet. Die vom Kläger zu erwartende Sorgfalt bei der Durchführung des Rangierunfalls sei umso mehr geboten gewesen, als der Kläger darauf hinweise, dass der Parkplatz am "Unfalltag extrem zugeparkt" gewesen und der Raum "sehr eng" gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne zugleich dahinstehen, ob der Kläger zudem die von ihm zu erwartende Sorgfalt in ganz besonders hohem Grad verletzt habe, woran zu denken wäre, weil der Kläger vor dem Rangierunfall ausdrücklich angewiesen habe sein können, gerade zur Verringerung der Gefahr solcher Unfälle vor dem Abstellen des Busses zunächst seinen Pkw wegzubewegen, um erst anschließend auf dem so frei gewordenen Stellplatz den Bus abzustellen. Da sich aus dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Grad seines Verschuldens im Zusammenhang mit dem von ihm verursachten Rangierunfall ergäben, sei auch nicht zu entscheiden, ob zu seinen Gunsten aufgrund einer nur "normalen" Fahrlässigkeit eine anteilige Kostenerstattungspflicht der Beklagten in Betracht kommen könnte. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl.110 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16.05.2022 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 08.06.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese - innerhalb der durch Beschluss vom 12.07.2022 bis einschließlich 18.08.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - mit am 28.07.2022 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 150 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst geltend, das Arbeitsgericht habe aus dem Umstand, dass es überhaupt zu einem Unfall gekommen ist, geschlossen, dass er mehr als leicht fahrlässig gehandelt habe. Dieser Schluss sei unzulässig. Das Rangieren mit einem großen Fahrzeug, wie vorliegend einem Bus oder aber auch einem Lkw, stelle stets eine anspruchsvolle, "gefahrgeneigte" Tätigkeit dar. Bei dem unfallursächlichen Rangiervorgang habe er - wie bei derartigen Rangiervorgängen üblich - seine Augen "überall" haben müssen. Er habe nach vorne schauen, in den linken und in den rechten Außenspiegel, dies in stetigem Wechsel. Insbesondere habe er auch den linken Außenspiegel ständig im Blick haben müssen, weil dort der neben seinem Bus geparkte andere Bus gestanden habe. An diesem habe der rechte Außenspiegel nach rechts abgestanden. Berücksichtigt werden müsse, dass zum Zeitpunkt des Unfalls als Corona-Schutz für die Fahrer rechts neben diesen im Bus eine Plexiglasscheibe montiert gewesen sei. Hierbei habe es sich um einfaches, nicht entspiegeltes Glas gehandelt. Dadurch sei auch der Blick auf den rechten Außenspiegel - der vom Fahrer aus zwangsweise durch die Plexiglasabtrennung habe erfolgen müssen - beeinträchtigt gewesen. Es sei bei der Bewertung des Grades des Verschuldens auch auf seine konkrete Situation abzustellen. Das Schadensereignis sei am Ende eines langen Arbeitstages eingetreten. Ebenfalls müsse mitberücksichtigt werden, dass er den Bus noch einmal bewegt habe, um dem nachts zurückkehrenden Arbeitskollegen das Abstellen des von diesem geführten Kleinbusses zu erleichtern. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände habe er lediglich mit leichtester Fahrlässigkeit gehandelt. Hilfsweise habe er jedenfalls nur mit maximal "normaler" Fahrlässigkeit gehandelt, so dass eine Quotelung des Schadens geboten gewesen wäre. Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - habe ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.05.2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.603,86 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.09.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 27.09.2022, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 178 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Es bestünden Zweifel, dass für die auch nur entsprechende Anwendung des § 670 BGB in der hier gegebenen Situation überhaupt Raum sei. Denn der Kläger habe vorliegend nicht seinen privaten Pkw zu dienstlichen Zwecken genutzt und diesen hierbei - quasi im Wege der Aufopferung - beschädigt. Der Kläger habe vielmehr seinen privaten Pkw verbotswidrig abgestellt und sei dann mit dem von ihm dienstlich gesteuerten Bus gegen diesen Pkw gefahren. Primär schadensursächlich sei zunächst das widerrechtliche Parken. Dieses zähle jedoch nicht zur Arbeitsleistung, sondern zu dem im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Klägers liegenden Weg zur Arbeit. Auf Schäden auf dem Weg zur Arbeit sei aber die Bestimmung des § 670 BGB nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. Gehe man jedoch davon aus, dass der Anwendungsbereich des § 670 BGB generell eröffnet sei, trage sie dennoch keine Ersatzpflicht. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass er das Unfallereignis nicht grob fahrlässig verursacht habe. Gerade wenn der Kläger selbst in dem Rangieren eine gefahrgeneigte Tätigkeit sehe, wäre er gehalten gewesen, besondere Vorsicht zu üben. Hinzukomme, dass der Kläger den geschädigten Pkw zuvor eigens dort abgestellt gehabt habe und dessen exakte Position somit auch nicht habe "übersehen" oder "vergessen" können. Zudem habe der Kläger sogar grob fahrlässig gehandelt, weil er sich gegen ihre ausdrückliche Anweisung, zunächst das Privatfahrzeug zu entfernen und dann mit dem Bus zu rangieren, widersetzt habe. Im Fall einer im Bus befindlichen Plexiglasscheibe und dadurch beeinträchtigter Sicht hätte der Kläger umso vorsichtiger agieren müssen. Rein vorsorglich werde bestritten, dass am Unfalltag eine Plexiglasscheibe im Bus angebracht gewesen sei und es sich hierbei um einfaches, nicht entspiegeltes Plexiglas gehandelt habe. Ferner werde bestritten, dass diese die Sicht des Klägers zum Unfallzeitpunkt beeinträchtigt habe. Auch eine nur "normale" Fahrlässigkeit des Klägers sei weder hinreichend dargelegt noch bewiesen und im Übrigen auch nicht gegeben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Arbeitszeiten des Klägers am Unfalltag entscheidungserheblich seien. Zumindest wäre es geradezu erforderlich gewesen, bei nach dem Vortrag des Klägers durch die Plexiglasscheibe eingeschränkter Sicht und der behaupteten Irritation durch den vielfachen Wechsel der Spiegelsicht den Rangiervorgang zu unterbrechen, aus dem Bus auszusteigen und sich zunächst am Heck des Busses ein Bild über den Rangierraum zu machen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.01.2023 (Bl. 186 ff. d. A.) Bezug genommen.