Urteil
7 Sa 153/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0127.7SA153.20.00
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Leitsätze
Zur Eingruppierung eines Leiters der Funktionseinheit Anästhesie in Anl 10b VergütungsGr Kr VII Fallgr 14 DRK Tarifvertrag 2006, übergeleitet in Entgeltgr K 9b Stufe 4 gemäß des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der DRK gemeinnützigen Trägergesellschaft und der mit ihr verbundenen Gesellschaften vom 27.04.2017 in den DRK-Reformtarifvertrag, wiederum übergeleitet nach § 15c bis § 15g des DRK-Überleitungstarifvertrags in Entgeltgr P 10 Stufe 4.(Rn.85)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. März 2020, Az. 9 Ca 2932/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung eines Leiters der Funktionseinheit Anästhesie in Anl 10b VergütungsGr Kr VII Fallgr 14 DRK Tarifvertrag 2006, übergeleitet in Entgeltgr K 9b Stufe 4 gemäß des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der DRK gemeinnützigen Trägergesellschaft und der mit ihr verbundenen Gesellschaften vom 27.04.2017 in den DRK-Reformtarifvertrag, wiederum übergeleitet nach § 15c bis § 15g des DRK-Überleitungstarifvertrags in Entgeltgr P 10 Stufe 4.(Rn.85) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. März 2020, Az. 9 Ca 2932/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers im Haupt- und den Hilfsanträgen keinen Erfolg. I. Die Klage ist als allgemein übliche sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO verbunden mit einer Zahlungsklage auf Differenzvergütung zulässig (st. Rspr., BAG 10. Juni 2020 – 4 AZR 167/19 – Rn. 12 mwN.). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger war weder seit dem 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe K 9b Stufe 5 noch seit dem 1. April 2018 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 6, hilfsweise Stufe 5, hilfsweise Stufe 4 eingruppiert. Daher hat er ebenfalls keinen Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis einschließlich 31. Mai 2020. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger bis zur Überleitung in den DRK-RTV nach der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 14 der Anlage 10 b DRK-TV vom 11. Juli 2006 vergütet wurde. 2. Zum 1. Januar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Tarifvertrags „zur Überleitung der Beschäftigten der DRK gemeinnützige Trägergesellschaft X mbH und der mit ihr verbundenen Gesellschaften vom 27. April 2017 in den DRK-Reformtarifvertrag idF. des 43. Änderungstarifvertrages vom 27. Oktober 2016“ übergeleitet. Der Kläger wurde nach § 2 Abs. 2 dieses Tarifvertrags am 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrags idF. des 43. Änderungstarifvertrages einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages und zur Regelungen des Übergangsrecht, Teil B (TVÜ-DRK) idF. des 8. Änderungstarifvertrages zum TVÜ-DRK vom 22. Dezember 2006 übergeleitet. Gemäß § 3 S. 1 wurde für die Überleitung der Beschäftigten ihre besitzstandswahrende Gesamtvergütung gemäß § 3 DRK-Tarifvertrag vom 11. Juli 2006 (im Folgenden: DRK-TV aF.) bzw. ihre Gesamtvergütung nach § 4 DRK-TV aF. den Entgeltgruppen des DRK-RTV zugeordnet. Die Überleitung erfolgte in der Weise, dass die Beschäftigten den Entgeltgruppen zugeordnet wurden, die sie erhalten würden, wenn sie zum 1. Januar 2017 nach den Tätigkeitsmerkmalen des DRK-RTV idF. des 43. Änderungstarifvertrages eingruppiert würden. Dabei gehört zu dem Vergleichsentgelt nach § 4 Abs. 1 „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der DRK gemeinnützige Trägergesellschaft X mbH und der mit ihr verbundenen Gesellschaften vom 27. April 2017 in den DRK-Reformtarifvertrag idF. des 43. Änderungstarifvertrages vom 27. Oktober 2016“ die den Beschäftigten im Dezember 2016 zustehende besitzstandswahrende Gesamtvergütung im Sinne von § 3 des DRK-TV aF. bzw. die Gesamtvergütung im Sinn von § 4 des DRK-TV aF. zuzüglich die arbeitsvertraglich vereinbarten Zulagen, soweit diese nicht befristet sind oder nicht unter einem Widerrufsvorbehalt stehen. Nach § 5 „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der DRK gemeinnützige Trägergesellschaft X mbH und der mit ihr verbundenen Gesellschaften vom 27. April 2017 in den DRK-Reformtarifvertrag idF. des 43. Änderungstarifvertrages vom 27. Oktober 2016“ werden die Beschäftigten in der Entgeltgruppe, in der sie gemäß § 3 eingruppiert sind, der nächsthöheren Stufe mit den ab 1. März 2017 geltenden Werten des DRK-Reformtarifvertrages idF. des 43. Änderungstarifvertrages zugeordnet, in der sie eine das Vergleichsentgelt nach § 4 übersteigende Vergütung erhalten. § 5 „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der DRK gemeinnützige Trägergesellschaft X mbH und der mit ihr verbundenen Gesellschaften vom 27. April 2017 in den DRK-Reformtarifvertrag idF. des 43. Änderungstarifvertrages vom 27. Oktober 2016“ führt hierfür folgende „Beispielsrechnung“ an: „K 4 Stufe 7 mit Aufstieg nach K 5 und K 5a = 2.624,23 € Entgeltgruppe 7a Stufe 3 = 2.772,67 € Differenz zum aktuellen Gehalt = 148,44 €“ Daraus ergibt sich für den Kläger: Er war der Entgeltgruppe zuzuordnen, die er erhalten würde, wenn er zum 1. Januar 2017 nach den Tätigkeitsmerkmalen des DRK-Reformtarifvertrages idF. des 43. Änderungstarifvertrages eingruppiert würde. Das war im Fall des Klägers die Entgeltgruppe K 9b. Das nach §§ 3 f. des Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der DRK gemeinnützige Trägergesellschaft X mbH und der mit ihr verbundenen Gesellschaften vom 27. April 2017 in den DRK-Reformtarifvertrag idF. des 43. Änderungstarifvertrages vom 27. Oktober 2016“ ermittelte Vergleichsentgelt betrug insgesamt 3.466.00 € (3.343,39 € zuzüglich Besitzstand OZ in Höhe von 122,70 €, eine Zulage wurde nicht gezahlt). Ein dieses Vergleichsentgelt übersteigendes Entgelt wurde in der Entwicklungsstufe 4 der Entgeltgruppe K 9b gezahlt, nämlich 3.532,91 € (während in der Stufe 3 lediglich 3.126,25 € gezahlt wurden, vgl. Teil B Anlage 3 TVÜ DRK K-Anwendungstabelle gültig ab 1. März 2017). Darauf, welche Zeit der Kläger in seiner bisherigen Stufe zurückgelegt hatte, kam es bei der Überleitung nicht an. Soweit der Kläger behauptet, er sei bereits 2004 – und damit vor der Überleitung in den DRK-TV nach fünfjähriger Bewährung nach der Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 14 BAT zu vergüten gewesen und aus diesem Grund sei ein höheres Vergleichsentgelt zugrunde zu legen, ergibt sich nichts anderes. Der Kläger geht insoweit ohne Prüfung der Merkmale der Vergütungsordnung davon aus, dass es einen Bewährungsaufstieg nach fünf Jahren aus der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 14 in die Vergütungsgruppe Kr VIII gegeben haben müsse. Dies war jedoch nicht der Fall. In die Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10 waren lediglich diejenigen Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppen 4 bis 13, gerade nicht jedoch Fallgruppe 14, nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe eingruppiert. Die vom Kläger genannte Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 14 betraf Hebammen. Der Kläger war daher in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis einschließlich 31. März 2018 zutreffend in der Entgeltgruppe 9b Stufe 4 eingruppiert. Sein Feststellungantrag hatte daher für diesen Zeitraum weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich der beiden Hilfsanträge Erfolg. Ebenfalls keinen Erfolg hatte seine Klage folglich hinsichtlich der Differenzen für die Monate Januar bis Dezember 2017 und Januar bis März 2018. 3. Zum 1. April 2018 trat die neue Entgelttabelle „P“ in Kraft. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde in diese nach den §§ 15c bis 15g des DRK-Überleitungstarifvertrags (im Folgenden: TVÜ-DRK) in dessen Abschnitt III a unter der Überschrift „Überleitung in die Entgeltordnung der Anlage 6 b“ übergeleitet. Nach § 15c TVÜ-DRK wurden die von der Anlage 6b DRK-RTV erfassten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. März 2018 hinaus fortbestand, nach den § 15 d ff. TVÜ-DRK in die Anlage 6b zum DRK-RTV übergeleitet. Dabei erfolgte die Überleitung für den unter die Anlage 3 (K-Anwendungstabelle) in der bis zum 31. März 2018 gültigen Fassung fallenden Kläger gemäß § 15g TVÜ-DRK. Da sich die Tätigkeit des Klägers unstreitig nicht zum 1. April 2018 änderte, war der Kläger nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift stufengleich und unter Mitnahme der in seiner Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit von der Entgeltgruppe K 9b in die Entgeltgruppe P 10 Stufe 4 überzuleiten. 4. Eine höhere Eingruppierung des Klägers als in die Entgeltgruppe P 10 für die Monate April bis Juni 2018 bzw. in die Entgeltgruppe P 12 seit dem 1. Juli 2018 ergibt sich auch nicht unter Anwendung des § 15e TVÜ-DRK („Höhergruppierungen“). a) Nach § 15e Abs. 1 S. 1 TVÜ-DRK sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 17 DRK-RTV ergibt, wenn sich nach der Anlage 6b zum DRK-RTV eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Dieser Antrag konnte nur innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum 31. März 2019 gestellt werden und wirkte gemäß § 15e Abs. 1 S. 4 TVÜ-DRK für den Kläger als Leitungskraft in der Pflege auf den 1. Juli 2018 zurück. § 17 DRK-RTV idF vom 5. Juni 2018 bestimmt: § 17 Eingruppierung (1) Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil dieses Tarifvertrages sind. (…). (2) Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 1 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 1 oder 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2: 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. (…) Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Pflegedienst in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen sind in der Anlage 6b DRK-RTV geregelt. Dabei gilt nach den „Vorbemerkungen“ zu „2. Leitende Beschäftigte in der Pflege“ Folgendes: 1. Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde: a. Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt. b. Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als 12 Beschäftigte unterstellt. c. Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt. Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein. 2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich. (…) 5. Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisation- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Entgeltgruppen lauten: Entgeltgruppe P 12 1. Beschäftigte als Stationsleiter/innen 2. Beschäftigte als ständige Vertreter/innen von Stationsleiter/innen der EG P 13 oder Bereichsleiter/innen oder Abteilungsleiter/innen Entgeltgruppe P 13 Beschäftigte als Stationsleiter/innen mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen. b) Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen ist der Kläger kein „Beschäftigter als Stationsleiter/innen mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen“. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Leitungsaufgabe des Klägers um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinn der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 17 Abs. 2 DRK-RTV handelt. Die Tätigkeit des Klägers ist bei natürlicher Betrachtung auf die pflegerische Leitung des Bereichs Anästhesie gerichtet. Der Kläger leitet - wie er selbst erstinstanzlich vorgetragen hat - keine Station im eigentlichen Sinn, sondern einen Bereich. Der Kläger übt eine sogenannte Funktionsstelle aus, in der Aspekte unterschiedlicher Leitungsebenen kombiniert werden und die der Koordination dient. Nach dem allgemeinen berufskundlichen Verständnis koordinieren Stationsleitungen die pflegerischen Aufgaben der Station und üben insoweit Leitungsaufgaben gegenüber den fachlich unterstellten Beschäftigten aus. Darüber hinaus wirken sie bei der Betriebsführung der Station mit. Die Übertragung der organisatorischen Gesamtzuständigkeit mit einer Alleinverantwortung für alle anfallenden Aufgaben ist hingegen tariflich nicht erforderlich (vgl. BAG 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – Rn. 17 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA mwN.). Diese Grundsätze gelten auch für die Leitung eines Funktionsbereichs, wenn dieser nach der Organisation des Krankenhauses wie eine Station organisiert ist und damit die kleinste organisatorische Einheit darstellt. Zwar wird in den Entgeltgruppen P 12 und P 13 der Anlage 6b nur der Begriff „Stationsleiter/innen“ verwendet. Nach der Vorbemerkung Nr. 2 ist die Verwendung abweichender Bezeichnungen für vergleichbare organisatorische Einheiten aber unbeachtlich. Entscheidend ist demnach allein, dass eine entsprechende organisatorische Einheit geleitet wird und Pflegepersonen fachlich unterstellt sind (vgl. BAG 29. Januar 2020 – 4 ABR 8/18 – Rn. 29 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA mwN.). Der Kläger leitet zwar eine „Station“ im Sinn der Entgeltgruppe P 12, aber keine „große Station“ im Sinn der Entgeltgruppe P 13. Der Kläger ist nach seinem Vortrag sechs Vollzeit- und zwei Teilzeitkräften, nach Vortrag der Beklagten 5,4 Vollkräften vorgesetzt. Damit liegt der Kläger (sogar) unter der Höchstgrenze für eine Gruppen- oder Teamleitung im Sinn der Vorbemerkung Ziffer 2. „Leitende Beschäftigte in der Pflege“ der Anlage 6b DRK-RTV von in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigten. Er ist unstreitig für den Dienstplan zuständig, plant den Urlaub für seine Mitarbeiter und über nimmt die erste Stufe des Ausfallmanagements, so dass seine Tätigkeit als Leiter des Anästhesie-Pflegedienstes insgesamt höchstens die Tätigkeitsmerkmale einer Stationsleitung der Entgeltgruppe P 12 erfüllt. Etwas anderes würde sich auch nicht zu Gunsten des Klägers aus der „Struktur zur Eingruppierung der Leitungskräfte in der Pflege in der P-Tabelle“ ergeben. Diese sieht folgende Tätigkeitsmerkmale vor: „I. Tätigkeitsmerkmale zur Eingruppierung einer Stationsleitung: 1. Organisation der Dienstplanung 2. Organisation der Urlaubsplanung 3. erste Stufe des Ausfallmanagements - Kontaktaufnahme zu Mitarbeitern (m/w/d) der jeweiligen Station zwecks Absprache zur Übernahme der Ausfallzeit/en - Kontaktaufnahme mit der/dem Vorgesetzten (w/m/d), sofern die Ausfallzeit/en nicht durch den jeweiligen Stationsleiter (w/m/d) kompensiert werden kann/können. » Die Tätigkeitsmerkmale müssen kumulativ vorliegen. II. Tätigkeitsmerkmale zur Eingruppierung einer Gruppen-/Teamleitung: » Sofern die drei Tätigkeitsmerkmale nicht erfüllt werden/oder nur alternativ vorliegen, handelt es sich bei der Leitungsfunktion um eine Gruppen- bzw. Teamleitung III. Tätigkeitsmerkmale zur Eingruppierung einer Abteilungs-/Bereichsleitung: » Wenn zu den drei kumulativ vorliegenden Tätigkeitsmerkmalen noch das Kriterium der unterstellten Beschäftigten (mehr als 24 VK) auf mindestens zwei Stationen hinzukommt, handelt es sich um eine Abteilungs-/Bereichsleitung. IV. Entgeltgruppen: 1) Gruppen-/Teamleitung: a) P9: Stellvertretung von P10 b) P10: bis 9 VK oder Stellvertretung von P11 c) P11: mehr als 9 VK oder Stellvertretung von P12 2) Stationsleitung: a) P 12: Leitung im Bereich nach DKG-Empfehlung (OP/Anäs- thesie/ZNA/Endoskopie/Intensiv/KJP) mehr als 9 VK, wenn die festgelegten Tätigkeitsmerkmale einer Stationsleitung kumulativ vorliegen oder Stellvertretung von P13 b) P 13: Leitung im Bereich nach DKG-Empfehlung (OP/Anäs- thesie/ZNA/Endoskopie/Intensiv/KJP) mehr als 9 VK, wenn die festgelegten Tätigkeitsmerkmale einer Stationsleitung kumulativ vorliegen oder mehr als 12 VK 3) Abteilungs-/Bereichsleitung: (…).“ Auch bei einer Wirksamkeit dieser „Struktur“ würde eine Eingruppierung des Klägers bereits in die Entgeltgruppe P 12 mehr als 9 unterstellte Vollkräfte voraussetzen. Diese Voraussetzung ist in der Position des Klägers nicht gegeben. Die Tätigkeit des Klägers ist jedenfalls nicht „mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit“ verbunden als diejenige eines Stationsleiters. Mit dem Rechtsbegriff der „Verantwortlichkeit“ stellen die Tarifvertragsparteien nicht auf die jeweilige zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschäftigten ab, auch nicht auf die sogenannte „politische Verantwortung“ (BAG 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – Rn. 103, juris zu VergGr. IIa Fallgruppe 8 BAT). Vielmehr ist nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Tarifnorm auf die Bedeutung des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Dieser versteht darunter die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, das heißt die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten Verlauf nimmt. In diesem allgemeinen Sinn verstehen die Tarifvertragsparteien unter „Verantwortlichkeit“ oder „Verantwortung“ auch im Rahmen des zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Bereich die dort – auch von anderen Beschäftigten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (vgl. BAG 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – Rn. 104, juris zu VergGr. IIa Fallgruppe 8 BAT; 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – Rn. 38 mwN., juris zu Vergr. IV b BAT Fallgruppe 1a). Dies wird vorliegend besonders dadurch deutlich, dass sich das höhere Maß von Verantwortlichkeit auf die Tätigkeit als „Stationsleiter/innen“ und damit den konkreten Arbeitsbereich bezieht. Dabei kann sich das höhere Maß an Verantwortlichkeit auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe oder technische Zusammenhänge beziehen. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, dass die Tätigkeit des Beschäftigten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt (vgl. BAG 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – Rn. 38 mwN., juris zu Vergr. IV b BAT Fallgruppe 1a). Wie sich aus der von den Tarifvertragsparteien gemäß der Vorbemerkungen zugrunde gelegten regelmäßigen Organisationsstruktur (Gruppen bzw. Teams, Station, Bereich bzw. Abteilung) ergibt, ist Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung unter Vorgesetzte kann unschädlich sein und damit der Annahme der herausgehobenen Verantwortung nicht schlechthin entgegenstehen. Dafür spricht auch, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppen P 12 und P 13 im Rahmen der Krankenhaushierarchie in der Regel Vorgesetzten (zum Beispiel Abteilungs- oder Bereichsleitern, Verwaltungsleiter, Direktoren der verschiedenen Sparten, Geschäftsführung) unterstehen und die Tarifvertragsparteien dennoch davon ausgegangen sind, dass Stationsleiter/innen ein höheres Maß an Verantwortlichkeit haben können. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe – unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen – seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (st. Rspr., etwa BAG 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 29 mwN.). Dem Kläger obliegt es, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das gilt auch, soweit er ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal für die von ihm auszuübende Tätigkeit in Anspruch nimmt, welches eine Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe begründen soll. Dies ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe gegenüber der sogenannten Ausgangsentgeltgruppe eine weitere, tariflich höher bewertete Anforderung vorsieht (st. Rspr., etwa BAG 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 32 mwN.). Allein die genaue Darstellung der übertragenen Aufgaben ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung – „Qualifizierungsmerkmal“ – vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt. Der klagende Beschäftigte hat dann nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr ist darüber hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (st. Rspr., etwa BAG 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 33 mwN.). Ist danach ein Sachvortrag erforderlich, der einen wertenden Vergleich ermöglicht, hängt der Umfang der im Einzelfall erforderlichen Darlegung von dem konkret in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal ab. Haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe durch die Verwendung eines feststehenden Berufsbildes oder mittels rechtlich geregelter Aus- oder Weiterbildungen bestimmt, genügt der Beschäftigte, der eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend macht, deren zusätzliche tarifliche Anforderung sich erst anhand der „Normaltätigkeit“ der tariflich niedriger bewertenden Tätigkeit bestimmen lässt, seiner Darlegungslast, wenn er in einem ersten Schritt Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit dem Tarifmerkmal der Ausgangsentgeltgruppe entspricht (BAG 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 35 mwN.). In einem zweiten Schritt müssen diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Erfüllung des tariflich höher bewerteten Tätigkeitsmerkmals ergeben soll. Dabei muss erkennbar sein, welche Tatsachen zur Begründung der Tatbestandsvoraussetzungen welches Tätigkeitsmerkmals verwendet werden sollen. Begründen sie die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe sind sie „verbraucht“ und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden (BAG 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 36 mwN.). In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. Die direkte Personalverantwortung des Klägers über – nach seinem Vortrag – sechs Vollzeitstellen und zwei Teilzeitkräfte geht nicht über die Verantwortung einer nach P 12 eingruppierten Stationsleitung hinaus. Vielmehr wird für eine Stationsleitung ausweislich der „Vorbemerkungen“ gerade vorausgesetzt, dass ihr in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt sind, während einer Gruppen- bzw. Teamleitung in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt sind. Die Personalverantwortung des Klägers entspricht daher eher derjenigen einer Gruppen- bzw. Teamleitung als derjenigen einer Stationsleitung und vermag keine höhere als die Verantwortung einer Stationsleitung zu begründen. Auch das Erstellen von Dienstplänen, Personalplanung etc. geht nicht über die Verantwortung einer Stationsleitung hinaus. Soweit der Kläger auf seine Verantwortung für die Anleitung von Auszubildenden, Schülern, Praktikanten und Auszubildenden im Bereich der Anästhesie und des Rettungsdienstes verweist, stellt der Tarifvertrag allein auf die unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen ab. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ihm jährlich sechs bis zehn Schüler und Auszubildende unterstellt seien, bleibt völlig offen, in welchem Zeitraum eines Jahres der Kläger für diese zuständig ist. Darüber hinaus hat die Beklagte vorgetragen, dass die praktische Anleitung und auch die Einarbeitung von Mitarbeitern insbesondere durch dezentrale Praxisanleiter erfolge, die für die einzelnen Bereiche im Pflege- und Funktionsdienst eingesetzt würden. In der Funktionseinheit Anästhesie seien dies Frau H. Herr S. und Frau Sch.. Diese Tätigkeit sei gerade nicht dem Kläger übertragen. Zu diesem Vortrag hat der Kläger nicht unter Beweisantritt Stellung genommen. Überdies sieht § 23a Abs. 1 DRK-RTV eine Funktionszulage in Höhe von 125,00 € für Praxisanleiter vor, sofern sie nicht aufgrund ihrer Tätigkeit als Praxisanleiter eingruppiert sind, so dass diese Tätigkeit im Regelfall nicht eingruppierungsrelevant ist. Eine Mitwirkung bei den Einstellungen neuer Mitarbeiter obliegt auch einer Stationsleitung. So ergibt sich aus der Verfahrensanweisung „Auswahl und Einstellung neuer Mitarbeiter“ (Bl. 145 ff. d. A.), dass geeignete Bewerber für den Pflegedienst der jeweiligen Funktions- bzw. Stationsleitung vorgestellt werden. Die Entscheidung über die Einstellung trifft jedoch der Kaufmännische Direktor/Verwaltungsleiter. Hinsichtlich der Neu- und Umorganisation von betrieblichen Strukturen betont der Kläger, dass diese sogar auf Stationsniveau erfolgen. Diese geht mithin in ihrer Verantwortung nicht über diese hinaus. Soweit der Kläger auf die Einführung der neuen OP-Betten im Jahr 2019 verweist, was ein Umräumen eines kompletten Flurs und eine entsprechende Veränderung der Arbeitsabläufe notwendig gemacht habe, geht dies in der Verantwortung nicht über diejenige einer Stationsleitung hinaus. Auch hinsichtlich der vom Kläger geschilderten Beteiligung an der Organisation der neuen HNO-Abteilung ist ein höheres Maß von Verantwortlichkeit nicht ersichtlich. Zudem handelt es sich um abgeschlossene, zeitlich begrenzte Einzelmaßnahmen. Die Organisation von betriebsweiten Fortbildungen in den Bereichen Rettungsdienst, Gesundheitspflege, Reanimation und Fachweiterbildungen hat die Beklagte bestritten und darauf verwiesen, dass dies Aufgabe der innerbetrieblichen Fortbildungsbeauftragten Sc. sei. Mitarbeiter seiner Organisationseinheit führten diese Fortbildungen durch und der Kläger stelle den Mitarbeiter für derartige Zeiträume frei. Die Stellenbeschreibungen betreffend eine „Stationsleitung“ auf den Seiten „Steuerklassen.com“ sowie „career – people.de“ sind für die vorliegende Beurteilung nicht maßgeblich. Auch aus dem Fehlen einer übergeordneten Abteilungsleitung allein folgt kein höheres Maß an Verantwortlichkeit, denn der Kläger untersteht der stellvertretenden bzw. der Pflegedirektion. Den Vortrag des Klägers zur Organisation des gesamten Bereichs Anästhesie im Rahmen des OP-Koordinationsteams durch ihn hat die Beklagte bestritten und vorgetragen, dass der Kläger lediglich Teil des OP-Koordinationsteams sei, zu dem am Standort A. der Chefarzt der Abteilung Anästhesie bzw. seine Vertretung, die Leitung OP-Pflege bzw. ihre Vertretung und die Leitung Anästhesie-Pflege bzw. ihre Vertretung gehört hätten. Das Team wird ausweislich des OP-Statuts (Bl. 148 ff. d. A., dort unter 3.2) vom diensthabenden Anästhesist (Facharzt) koordiniert. Es entscheidet das OP-Koordinationsteam einvernehmlich oder der OP-Koordinator (3.4 des OP-Statut). Eine höhere Verantwortlichkeit des Klägers ist somit mit seiner Mitgliedschaft im OP-Koordinationsteam nicht verbunden. Das Dokument Schockraum-Alarmierung (Bl. 155 d. A.) lässt erkennen, dass der Kläger auch insoweit Teil eines Teams, des „Schockraumteams“ ist, dem neben ihm unter anderem der diensthabende Arzt Anästhesie und die diensthabenden Oberärzte der Unfall- und Allgemeinchirurgie angehören. Soweit der Kläger auf die Neuanschaffung von Arbeitsmitteln und Einführung derselben hinweist, gehört die Überwachung des stationsbezogenen Sachmittelbudgets, die Überwachung und Steuerung des Sachmittelverbrauchs, die Beantragung von Sachmitteln und die Verwaltung der Inventarmittel sowie die Verantwortung für die Erprobung neuer Sachmittel in den normalen Aufgabenbereich einer Stationsleitung (vgl. Stellen-/Funktionsbeschreibung Stationsleitung, Bl. 138 ff. d. A.) und vermag daher ein höheres Maß von Verantwortlichkeit des Klägers im Vergleich zu einer „normalen“ Stationsleitung nicht zu begründen. Außerdem existiert eine Verfahrensanweisung „Materialwirtschaft“ (Bl. 156 f. d. A.), die das Vorgehen regelt und eine Verantwortlichkeit des Leiters Einkauf vorsieht. Ein höheres Maß von Verantwortlichkeit ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die vom Kläger bekleidete Stelle nach seinem Vortrag intern als Abteilung angesehen wird. Nach Ziffer 2 der Vorbemerkungen zu 2. Leitende Beschäftigte in der Pflege sind von den Bezeichnungen des Tarifvertrags abweichende Bezeichnungen unbeachtlich. Es kommt daher nicht darauf an, wie die Stelle des Klägers intern bezeichnet wird. Zudem sind die vom Kläger vorgelegten Dokumente im Hinblick auf die Frage der Eingruppierung des Klägers auch im Übrigen nicht aussagekräftig. Soweit der Kläger auf die Aufzählung der „Abteilungsleitungen“ in der Aufstellung „Leitungskräfte Pflege-/Funktionsdienst“ (Bl. 96 d. A.) verweist, wird der Kläger in dieser gerade nicht als Abteilungsleiter bezeichnet, sein Name findet sich zwar in der Tabelle unter der Überschrift „Abteilungsleitung“, aus der zweiten Tabellenspalte „Station/Abteilung“ wird jedoch deutlich, dass in diese Tabelle nicht ausschließlich Abteilungsleitungen aufgenommen worden sind. Im Adressfeld des Schreibens des Kaufmännischen Direktors E. vom 17. März 2016 (Bl. 97 d. A.) sind wiederum unter „Abteilungsleitungen“ auch Personen, die keine Abteilungsleiter sind, genannt, so beispielsweise die Leitungen „Physik. Therapie“ oder „Amb. Zentrum“. Nicht aussagekräftig ist das Schreiben des Kaufmännischen Direktors E. vom 9. Februar 2015 (Bl. 98 d. A.), auf dem im Adressfeld neben der maschinenschriftlichen Angabe „Alle Abteilungsleitungen im Hause“ handschriftlich „Anästhesie, St. H.“ vermerkt ist. Dies kann zwar einerseits so gelesen werden, dass der Kläger als „Abteilungsleiter“ den Brief erhalten soll, andererseits ist aber auch die Lesart möglich, dass der Kläger gerade nicht Abteilungsleiter ist, ihm aber dennoch - als weiterem Adressaten - das Schreiben zukommen soll. Auch im Dokumentationsbogen zum Mitarbeitergespräch vom 28. Dezember 2012 wird der Begriff „Abteilung“ nicht bewusst im eingruppierungsrechtlichen Sinn verwendet. Das wird daran deutlich, dass „Abteilungsleitung Pflege“ als „Funktion/Abteilung“ angegeben wird, ausgeführt wird, die „Organisation der Abteilung“ sei gut, sodann aber Angaben zur „Zusammenarbeit im Team“ etc. gemacht werden, so dass der Kläger „als Leitung (…) im Team anerkannt“ ist und die „Zuständigkeiten innerhalb des Teams (…) klar geregelt“ sind. Am Ende heißt es dann wieder, dass die „Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen“ gut ist. Auf den vom Kläger vorgelegten „Orbis Dienstplan“ (Bl. 101 d. A.) wird der Kläger als „Stationsleitung“ bezeichnet. Soweit der Kläger an sogenannten „Abteilungsleitersitzungen“ teilgenommen hat, hat die Beklagte darauf verwiesen, dass an diesen auch Praxisanleiter, der Betriebsrat oder zB. der Wundmanager teilgenommen hätten. 5. Der Kläger wäre aber auch bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 13 nicht in die Entgeltstufe 6, hilfsweise 5, hilfsweise 4 zugeordnet. Die Überleitung in die neue Entgelttabelle „P“ erfolgte nach §§ 15d bis 15g der TVÜ-DRK in dessen Abschnitt IIIa unter der Überschrift „Überleitung in die Entgeltordnung der Anlage 6b“. Dabei erfolgte die Überleitung zutreffend – wie oben unter B.II.3 dargelegt – in die Entgeltgruppe P 10 Stufe 4. Wäre der Kläger auf seinen Antrag mit Wirkung zum 1. Juli 2018 (nicht zum 1. April 2018) in die Entgeltgruppe P 13 eingruppiert, wäre er in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert worden im Sinn von § 15e TVÜ-DRK, unabhängig davon, ob sich seine Tätigkeit verändert hat. Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht, dass § 15e Abs. 2 TVÜ-DRK iVm. § 21 Abs. 4 DRK-RTV nur bei einer Tätigkeitsänderung vorliegen könnte. Sie kann Folge einer Änderung der tariflichen Bewertung sein. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 15e Abs. 2 S. 1 TVÜ-DRK, nach dem sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe „nach den Regelungen für Höhergruppierungen richtet“. Die neue höhere Eingruppierung wird danach als Höhergruppierung behandelt. Die Abschnitte I bis III des TVÜ-DRK (§§ 1- 15b TVÜ-DRK) finden im vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Abschnitt I beschäftigt sich mit der Überleitung der von § 1 Abs. 1 erfassten Mitarbeiter am 1. Januar 2007 (§ 2 TVÜ-DRK). In diesem Abschnitt findet sich die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 4 TVÜ-DRK über die Stufenzuordnung der Mitarbeiter. Abschnitt II (§ 14 TVÜ-DRK) regelt die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum DRK-RTV zum 1. Januar 2013 und zwar die Zuordnung zu den Entgeltgruppen als auch die Zuordnung zu Stufen. Abschnitt III (§ 15 TVÜ-DRK) enthält besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, nämlich ihre Überleitung in den Anhang zur Anlage SuE zum DRK-RTV und weitere Regelungen. Auch durch § 15 TVÜ-DRK wird die Überleitung in eine Entgeltgruppe als auch die Zuordnung zu einer Stufe geregelt. Diese Abschnitte enthalten jeweils – wie auch der vorliegend Anwendung findende Abschnitt IIIa – abschließende Regelungen zu einer bestimmten Überleitung. Auf die Vorschriften zu den anderen Abschnitten kann daher nicht zurückgegriffen werden. Vorliegend sind die Regelungen des Abschnitts IIIa die speziellen Vorschriften für die Überleitung in die Entgeltordnung der Anlage 6b hinsichtlich der Zuordnung zu den Entgeltgruppen, zur Zuordnung zu den Stufen und auch zur Höhergruppierung auf Antrag. Einer gesonderten Regelung - wie der Kläger meint - ausschließlich zu einer Umgruppierung bei einer Tätigkeitsänderung hätte es im Zusammenhang mit der Überleitung in die Entgeltordnung der Anlage 6b nicht bedurft. Dieser Fall ist in § 18 DRK-RTV geregelt, die damit verbundene Stufenzuordnung in § 21 Abs. 4 DRK-RTV, auf den § 15e TVÜ-DRK ebenfalls verweist. Da der Kläger demnach in der Zeit ab dem 1. April 2018 weder zu niedrig eingruppiert noch eingestuft war, hatten auch sein Haupt- als auch seine Hilfsanträge auf Zahlung der sich aus einer fehlerhaften Eingruppierung bzw. Einstufung ergebenden Differenzvergütung für die Monate April 2018 bis Mai 2020 keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers hatte daher insgesamt keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Stufenzuordnung des Klägers sowie hieraus resultierende Differenzvergütungsansprüche. Der Kläger ist seit 1986 bei Beklagten tätig, seit 1996 als Leitung der Funktionseinheit Anästhesie im DRK Krankenhaus A. am Standort A.. Er ist seit 1977 ohne Unterbrechung im Bereich des BAT/ÖTV und dann des DRK-Reformtarifvertrags vom 31. Januar 1984 (nunmehr idF. des 45. Änderungstarifvertrags zum DRK-RTV vom 5. Juni 2018; im Folgenden: DRK-RTV) beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des DRK-Tarifwerks auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Seit dem 1. November 1999 ist der Kläger nach Vergütungsgruppe Kr VII (BAT) vergütet worden. 2006 wurde er in die K VII des DRK Haustarifvertrags (im Folgenden: DRK HausTV), der demselben Entgeltschema wie der BAT folgt, übernommen. Am 17. April 2007 wurde eine Stellenbeschreibung (Bl. 4 ff. d. A.) für die Stelle „Pflegerische Leitung Anästhesie“ erstellt. Eine neuere Stellenbeschreibung hat der Kläger nicht erhalten. Im Dezember 2016 war der Kläger in die K VII eingruppiert sowie eingestuft in die Stufe 9. Er erhielt in diesem Monat eine tarifvertragliche „Grundvergütung“ in Höhe von 3.343,39 € sowie darüber hinaus eine Zahlung zusätzlichen Ortszuschlages in Höhe von 122,70 €, zusammen 3.466,09 €. Nach dem Tarifvertrag „zur Überleitung der Beschäftigten der DRK gemeinnützige Trägergesellschaft X mbH und der mit ihr verbundenen Gesellschaften vom 27. April 2017 in den DRK-Reformtarifvertrag idF. des 43. Änderungstarifvertrags vom 27. Oktober 2016“ (Bl. 25 ff. d. A., im Folgenden: TVÜ-DRK) wurden die bei der Beklagten bestehenden Beschäftigungsverhältnisse, so auch das des Klägers, aus dem bis zum 31. Dezember 2016 dort geltenden DRK HausTV in den DRK-RTV überführt. Ab Januar 2017 wurde der Kläger mit Entgeltgruppe K 9b Stufe 4 DRK-RTV eingruppiert. Nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung „P“ für Beschäftigte im Pflegedienst in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen gemäß Anlage 6b zum DRK-RTV in der Fassung ab dem 44. Änderungstarifvertrag zum 1. April 2018 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe P 10 Stufe 4 überführt. Der Kläger beantragte zunächst mit E-Mail vom 3. August 2018 (Bl. 62 d. A.) eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 14 Stufe 6 der P-Tabelle und korrigierte seinen Antrag dann mit am 3. September 2018 in der Personalabteilung eingegangenem Antrag (Bl. 63 d. A.) in die Entgeltgruppe P 15 Stufe 6 der P-Tabelle. Die Beklagte erarbeitete im April 2019 auf Konzernbetriebsratsebene eine gemeinsame Struktur zur Eingruppierung der Leitungskräfte (Bl. 67 ff. d. A.). Der Konzernbetriebsrat, der beauftragt war, sein Mitbestimmungsrecht auf Trägerebene wahrzunehmen, stimmte mit Datum vom 17. April 2019 (Bl. 69 d. A.) der gemeinsamen Struktur zu. Der Kläger wurde inzwischen zum 1. Juli 2018 in die Entgeltgruppe P 12 Stufe 3 eingruppiert. Dies wurde ihm unter anderem mit Schreiben vom 21. Juni 2019 (Bl. 64 f. d. A.) mitgeteilt. Der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat erteilte am 15. Mai 2019 (Bl. 66 d. A.) seine Zustimmung zur Eingruppierung. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 11a Stufe 5 bis zum 31. März 2018 sowie in die Entgeltgruppe P 14 Stufe 6 für die Zeit ab dem 1. April 2018 sowie sich hieraus ergebende Differenzvergütung, hilfsweise die Feststellung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 10a Stufe 5 seit dem 1. Januar 2017 und seit dem 1. April 2018 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 6, hilfsweise in die Entgeltgruppe K 9d Stufe 5 seit dem 1. Januar 2017 und seit dem 1. April 2018 in die Entgeltgruppe P 12 Stufe 6. Der Kläger hat vorgetragen, er sei nicht nahtlos in das Raster der P-Tabelle des DRK-RTV eingruppierbar, da er weder eine Gruppe/Team, noch eine Station, noch einen Bereich leite. Er übe eine sogenannte Funktionsstelle aus, in der Aspekte unterschiedlicher Leitungsebenen kombiniert würden und die der Koordination der übrigen Abteilungen im Sinn des DRK-RTV diene. Die Vereinbarung "Struktur zur Eingruppierung der Leitungskräfte Pflege in der P-Tabelle" sei - selbst wenn sie wirksam und anwendbar wäre, was bestritten werde - nicht hilfreich, da sie die Funktionsstelle nicht erfasse. Die Funktionsstelle gehe weit über das hinaus, was herkömmlich unter einer Station zu verstehen sei, ohne die vorgesehenen Merkmale einer Abteilung zu erfüllen. Als Anästhesie-Leitung habe er die direkte Personalverantwortung über sechs Vollzeitstellen und zwei Teilzeitkräfte. Weiterhin sei er unter anderem mit dem Erstellen von Dienstplänen, Personalplanung, Neuanschaffung von Arbeitsmitteln, Neu- und Umorganisation von betrieblichen Strukturen - sogar auf Stationsniveau - und ähnlichen hochwertigen Führungsaufgaben befasst. Weiterhin organisiere er betriebsweite Fortbildungen in den Bereichen Rettungsdienst, Gesundheitspflege, Reanimation und Fachweiterbildungen. Seine aktuelle Stellenbeschreibung gehe bereits über das hinaus, was andere Stellenbeschreibungen unter einer Stationsleitung verstünden, so diejenige der Seiten "Steuerklassen.com" (Bl. 83 ff. d. A.) und "carreer - people.de" (Bl. 88 ff. d. A.). Er arbeite selbstständig und verantwortlich sowie zusammen mit dem ärztlichen Dienst. Eine übergeordnete Abteilungsleitung existiere nicht. Er sei lediglich der Pflegedirektion unterstellt. Die praktische Krankenpflegeausbildung, mit der er befasst sei, gehe ebenfalls über das hinaus, was andere Stellenprofile einer Stationsleitung zuschrieben. Er habe ein Mitentscheidungsrecht über das Einstellen neuer Mitarbeiter. Personalentscheidungen dieser Art seien typischerweise oberhalb der Stationsebene angesiedelt. Er erfülle in seinem täglichen Arbeitsalltag noch mehr Aufgaben als aus der Stellenbeschreibung hervorgehe: Er organisiere den gesamten Bereich Anästhesie im Rahmen des OP-Koordinationsteams eigenständig. Er sei hierin keiner übergeordneten Instanz unterworfen. Mit den anderen Abteilungen organisiere er das Traumateam und den Schockraum des Krankenhauses. Neben der Verantwortung für die Anleitung von Auszubildenden der Krankenpflege sei er für die Mitarbeiter in der Fachweiterbildung, Schüler, Praktikanten und Auszubildende im Bereich der Anästhesie und des Rettungsdienstes zuständig. Jährlich seien ihm zwischen sechs bis zehn Schüler und Auszubildende unterstellt. Hinzukomme die Planung und Organisation von Workshops zur fachlichen Weiterbildung und Planung von Pflichtfortbildungen, wie zum Beispiel von Grundkursen in Wiederbelebung für alle Arbeitnehmer und Fortgeschrittenenkursen für medizinisches und Pflegepersonal u. a. Diese würden von ihm in enger Abstimmung mit dem Bildungszentrum H. durchgeführt. Neben seiner Beteiligung an der Beschaffung von neuem Arbeitsmaterial sei er auch für die Einführung der Geräte in den praktischen Betrieb verantwortlich. Außerdem sei er an der Organisation der neuen HNO-Abteilung beteiligt gewesen. Die von ihm bekleidete Stelle werde intern als Abteilung angesehen. Auch das Organigramm der Beklagten (Bl. 95 d. A.) siedele ihm auf derselben Ebene wie alle Abteilungsleitungen an. Die Aufzählung der aktuellen Leitungskräfte Pflege-/Funktionsdienst (Bl. 96 d. A.) führe ihn unter Abteilungsleitung auf. Er werde regelmäßig als Abteilungsleitung angesprochen (vgl. Anschreiben Bl. 97 ff. d. A.). Im Dienstplanprogramm (Bl. 101 d. A.) sei er als Abteilungsleiter aufgeführt und nehme an den monatlichen Abteilungsleitersitzungen als voller Abteilungsleiter teil. Er war der Ansicht, es handele sich auch nicht um Höhergruppierungen, die einen Stufenverlust nach § 21 Abs. 4 DRK-ReformTV iVm. §§ 15e Abs. 1, 2, 15f des Abschnittes IIIa – Überleitung in die Entgeltordnung der Anlage 6b zum DRK-ReformTV nach sich ziehen würden. Eine Höhergruppierung in diesem Sinn setze voraus, dass sich die Tätigkeiten derart geändert hätten, dass die bisherige Entgeltgruppe nicht mehr zutreffe. Aus dem Überleitungstarifvertrag lasse sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass jeder Mitarbeiter, der übergeleitet werden solle, seine Erfahrungsstufe verliere. In § 4 TVÜ-DRK werde gerade festgelegt, dass dies nicht der Fall sein solle, da Mitarbeiter entsprechend der Stufe zuzuordnen seien, die sie erreicht hätten, wenn ihre Entgelttabelle seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte. Eine andere Auslegung würde dem Willen der Vertragsparteien widersprechen, die einerseits eine Höhergruppierung für den Stufenverlust voraussetzten und andererseits die Höhergruppierung in § 18 DRK-RTV ausdrücklich definierten. Er übe seine aktuelle Tätigkeit seit über 20 Jahren aus. Nach den Regeln des § 20 Abs. 2 DRK-RTV habe er nach 15 Jahren die jeweilige Endstufe erreicht. Es bestehe kein Grund, weshalb diese verloren gegangen sein solle. Dies hätte er bereits vor der Überleitung in den DRK-RTV erreichen müssen, weiterhin könne eine fehlerhafte Eingruppierung wie die in die P 10 Stufe 4 nicht zu seinen Lasten gehen, er habe dieser stets widersprochen. Der bloße Wechsel des Tarifgefüges, in das er eingruppiert sei, könne ebenso wenig dazu führen, dass ein Stufenaufstieg verloren gehe. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass er seit 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe Kr 11a Stufe 5 und seit April 2018 in die Entgeltgruppe P 14 Stufe 6 DRK-RTV eingruppiert war, 2. die Beklagte zu verpflichten, die ausstehende Lohndifferenz von 44.048,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit auszuzahlen, im Einzelnen: 15 x 1.150,11 €, jeweils fällig zum letzten Kalendertag der Monate Januar bis Dezember 2017 und Januar bis März 2018, 3 x 1.221,59 €, jeweils fällig zum letzten Kalendertag der Monate April bis Juni 2018, 10 x 1.149,05 €, jeweils fällig zum letzten Kalendertag der Monate Juli bis Dezember 2018 und Januar bis April 2019, 9 x 1.182,37 €, jeweils fällig zum letzten Kalendertag der Monate Mai bis Dezember 2019 und Januar 2020, 3. hilfsweise festzustellen, dass er seit Januar 2017 in die Entgeltgruppe Kr 10a Stufe 5 und seit April 2018 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 6 des DRK-RTV eingruppiert war, und 4. hilfsweise festzustellen, dass er seit Januar 2017 in die Entgeltgruppe Kr 9d Stufe 5 und seit April 2018 in die Entgeltgruppe P 12 Stufe 6 DRK-RTV eingruppiert war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Fachkraft zur Leitung einer Funktionseinheit sei die seit etwa 1995 neue Bezeichnung einer Stationsleitung im Pflege- und Funktionsbereich, worunter auch die Funktionseinheit OP falle. Auf die interne umgangssprachliche Bezeichnung komme es nicht an. Eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppen P 15 und P 14 scheide aus, da die Leitungsfunktion des Klägers als Leitung Anästhesie sich nicht auf mehrere Stationen und auch nicht auf mehrere Fachabteilungen erstrecke. Um nach der auf Konzernbetriebsratsebene erarbeiteten Struktur als Stationsleitung eingruppiert zu werden, müssten die Organisation der Dienstplanung, der Urlaubsplanung und die erste Stufe des Ausfallmanagements kumulativ von der jeweiligen Leitungskraft vorgenommen werden. Abweichend von der Festlegung der Tarifvertragsparteien für den Aufbau der Tätigkeitsmerkmale und Organisationsstruktur für Leitungskräfte in der Pflege sei außerdem festgelegt worden, dass in den Bereichen OP, Anästhesie, ZNA, Endoskopie, Intensiv und KJP eine Eingruppierung als Stationsleitung in die Entgeltgruppe P 12 der P-Tabelle erfolge, sofern der Leitungskraft bis zu neun Vollzeitkräfte unterstellt seien bzw. eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 13 der P-Tabelle erfolge, sofern der Leitungskraft mehr als neun Vollzeitkräfte unterstellt seien. Der Kläger erfülle (nur) die nach der Struktur zur Eingruppierung der Leitungskräfte kumulativ vorliegenden Voraussetzungen als Stationsleitung Anästhesie. Er sei nämlich für den Dienstplan zuständig, plane den Urlaub für seine Mitarbeiter und übernehme auch die erste Stufe des Ausfallmanagements. Ihm seien darüber hinaus 5,4 Vollkräfte fachlich unterstellt. Nach der Vorbemerkung 2 der Anlage 6b DRK-RTV sei es dabei unbeachtlich, dass die Organisationseinheit Anästhesie nicht als Funktionseinheit im Tarifvertrag benannt werde. Vielmehr sei die Krankenhausstation der übliche Begriff für eine Organisationseinheit in einem Krankenhaus. Die Organisationsstruktur, also die Einteilung der Einrichtung in Gruppen, Stationen und Bereiche, obliege dem jeweiligen Träger. Mit der Struktur zur Eingruppierung der Leitungskräfte habe der Träger über die von den Tarifvertragsparteien festgelegte Anzahl der unterstellten Beschäftigten zur Eingruppierung als Gruppen-/ Team-/ Stations-/ Abteilungs-/ Bereichsleiter und damit über den Wortlaut des Tarifvertrags hinaus geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Eingruppierung als Leitung einer/eines Gruppe/Teams, einer Station oder einer/eines Abteilung/Bereichs vorliegen solle. Dabei sei insbesondere für die Funktionseinheiten, für die es nach den DKG-Empfehlungen eine Fachweiterbildung gebe, eine über den tariflichen Wortlaut hinaus, der nur auf die Anzahl der unterstellten Beschäftigten abstelle, höhere Eingruppierungsmöglichkeit der Leitungskräfte festgelegt, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlägen, so dass die Funktionsstelle sehr wohl im Gesamtkonzept vorgesehen worden sei. Sofern eine Wirksamkeit der Struktur zur Eingruppierung der Leitungskräfte nicht gegeben wäre, käme auch keine anderweitige höhere Eingruppierung in die Entgeltgruppen P 13/P 14 in Betracht. Die praktische Anleitung und auch die Einarbeitung von Mitarbeitern erfolge durch dezentrale Praxisanleiter, die für die einzelnen Bereiche im Pflege- und Funktionsdienst eingesetzt würden. Dies seien in der Funktionseinheit Anästhesie andere Mitarbeiter. Für die Tätigkeit werde normalerweise eine Funktionszulage gezahlt. Die Überwachung des stationsbezogenen Sachmittelbudgets, die Überwachung und Steuerung des Sachmittelverbrauchs, die Beantragung von Sachmitteln und die Verwaltung der Inventarmittel sowie die Verantwortung für die Erprobung neuer Sachmittel und die Erstellung entsprechender Erfahrungsberichte oblägen der Stationsleitung. Dem Kläger obliege auch kein Mitentscheidungsrecht bei Einstellungen neuer Mitarbeiter/innen im tatsächlichen Sinne. Er führe die gesamte Organisation im Bereich Anästhesie im Rahmen der OP-Koordination auch nicht allein verantwortlich aus, sondern sei lediglich Teil des OP-Koordinationsteams. Zuständig und verantwortlich für die Organisation des Schockraums sei der Chefarzt, der Kläger sei - wenn er Diensthabender sei - lediglich Teil der Alarmierungskette. Der Kläger habe auch nur bedingte Mitwirkungsmöglichkeiten im Rahmen seiner Stellenbeschreibung über Neuanschaffungen innerhalb seiner Funktionseinheit Anästhesie. Er plane und organisiere auch keine Workshops oder Pflichtfortbildungen. Aus dem aktuellen Organigramm vom 29. Januar 2019 (Bl. 162 d. A.) ergebe sich, dass der Begriff Abteilung oder Bereich auch im Zusammenhang mit "Abteilungen" gebraucht werde, denen nicht der Pflege- und Funktionsbereich immanent sei, so zB. der Verwaltungs-, Wirtschafts- oder Technische Bereich, oder die Medizinisch-technische Abteilung. Insbesondere zeigten auch Stellenbeschreibungen aus anderen Bereichen (Abteilungsleitung Physiotherapie/Technischer Leiter) des DRK-Krankenhauses A., dass der Begriff Abteilung oder Bereich nicht eingruppierungsrelevant sein könne. Die Aufzählung der aktuellen Leitungskräfte im Pflege- und Funktionsdienst sei nicht von der Pflegedirektion, dem Kaufmännischen Direktor oder der Personalabteilung erstellt worden. Zwar nehme der Kläger an sogenannten umgangssprachlichen Abteilungsleitersitzungen teil. An diesen Sitzungen nähmen jedoch auch Praxisanleiter, der Betriebsrat oder zB. der Wundmanager teil. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 13 scheide aus, weil der Kläger weder die Voraussetzungen nach der Struktur zur Eingruppierung der Leitungskräfte und schon gar nicht die Voraussetzungen nach dem Wortlaut des Tarifvertrages erfülle. Ihm seien weniger als 9 Vollkräfte unterstellt. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung seit dem 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe Kr 11a Stufe 5, hilfsweise Kr 10a Stufe 5, sowie hilfsweise Kr 9d hätten nicht vorgelegen. Auch die Stufenzuordnung in die Stufe 3 innerhalb der Entgeltgruppe P 12 sei entsprechend § 21 Abs. 4 DRK-RTV und dementsprechend tarifgemäß erfolgt. Da der Kläger zuvor in der Entgeltgruppe P 10 Stufe 4 P-Tabelle mit einem tariflichen Entgelt in Höhe von 3.676,55 € brutto bei Vollzeit eingruppiert gewesen sei, sei er zum 1. Juli 2018 in die Entgeltgruppe P 12 Stufe 3 P-Tabelle mit einem tariflichen Entgelt in Höhe von 3.781,60 € brutto bei Vollzeit einzugruppieren gewesen und habe damit mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt. Eine Höhergruppierung müsse nicht zwingend eine Änderung der Tätigkeitsmerkmale voraussetzen. Auch neue oder veränderte Vergütungsordnungen sowie Änderungen der Entgeltgruppeneinteilung könnten zu einer Umgruppierung, unter die die Höhergruppierung falle, führen. § 4 TVÜ-DRK finde im Zusammenhang mit der Überleitung und Höhergruppierung bei Einführung des neuen Entgeltsystems der P-Tabelle keine Anwendung, da ansonsten § 15e bis § 15g des Abschnitts IIIa - Überleitung in die Entgeltordnung der Anlage 6b des DRK Reformtarifvertrags idF. des 45. Änderungstarifvertrags obsolet gewesen wären. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. März 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es – zusammengefasst – ausgeführt, das eigene Vorbringen des Klägers rechtfertige nicht seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 14 wegen einer Beschäftigung des Klägers als Bereichsleiter oder Abteilungsleiter oder einer Beschäftigung als ständige Vertretung von Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der Entgeltgruppe P 15 oder die Eingruppierung des Klägers mit Entgeltgruppe P 13 wegen seiner Beschäftigung als Stationsleitung mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen. Der Kläger leite als „Pflegerische Leitung Anästhesie“ eine Funktionseinheit. Dass er mehrere Stationen leite, habe er nicht vorgetragen, auch nicht mit seiner Darlegung von seinen Arbeitsalltag bestimmenden und mit seinem Schriftsatz vom 6. Februar 2020 festgehaltenen Arbeitsaufträgen. Hinzu komme, dass der Kläger nicht habe belegen können, eine Einheit zu leiten, in der ihm mehr als neun Vollzeitkräfte unterstellt seien. Es fehle insoweit an einer tatsächlichen Grundlage für die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppen P 13 oder P 14. Dass er lediglich der Pflegedirektion unterstellt sei, er auch mit der praktischen Krankenpflegeausbildung befasst sei, er vor der Einstellung neuer Mitarbeiter befragt werde, er mitwirke in der Organisation des Bereichs Anästhesie im Rahmen des OP-Koordinationsteams des Krankenhauses oder er weitere personalbezogene, besondere oder allgemeine Befugnisse und Verpflichtungen als Teil seiner in der Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgaben wahrzunehmen habe, belege keine ihm mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit übertragene Stationsleitung, wenn jedenfalls zugleich feststehe, dass ihm weniger als neun Beschäftigte unterstellt seien und seine in der Stellenbeschreibung vom April 2007 im Einzelnen festgehaltenen Aufgaben ohne weitere Erläuterung nicht mehr als die von einer Team- oder Gruppenleitung zu erledigenden Arbeitsvorgänge verzeichneten. Es möge deshalb auch dahinstehen, ob bei der Beklagten wirksam eine „Struktur zur Eingruppierung der Leistungskräfte in der Pflege in der P-Tabelle“ vereinbart sei oder nicht; die Beklagte weise zutreffend darauf hin, dass ohne Anwendung dieser „Struktur zur Eingruppierung der Leitungskräfte“ eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe P 13 jedenfalls nicht zur Anwendung kommen könne. Dass schließlich die vom Kläger versehene Funktionsstelle intern als „Abteilung“ bezeichnet werden möge, bleibe – abermals wegen der Vorbemerkungen zur Anlage 6b zum DRK-RTV – unbeachtlich. Nach alledem blieben die Klageanträge zu 1 und 2 (auch wegen der Entgeltgruppe Kr 11a) erfolglos, abzuweisen gewesen sei darüber hinaus der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3 (auch wegen der Entgeltgruppe Kr 10a). Dass und weshalb der Kläger bereits zum April 2018 aus den Entgeltgruppen Kr 10a oder Kr 11a in die Entgeltgruppen P 13 oder P 14 überzuleiten gewesen wäre, ergebe sich aus allen bisher dargelegten Gründen nicht. Mit seiner Klage abzuweisen sei der Kläger ferner wegen des zuletzt auch hilfsweise gestellten Klageantrags zu 4. Soweit der Kläger hiernach hilfsweise zunächst festgestellt wissen wolle, seit Januar 2017 in die Entgeltgruppe Kr 9d (mit Stufe 5) eingruppiert gewesen zu sein, fehle es abermals am Sachvortrag, der den Antrag stützen und belegen könnte. Erneut aus rechtlichen Gründen sei die Beklagte im Übrigen nicht verpflichtet, den Kläger seit April 2018 in die Stufe 6 der Entgeltgruppe P 12 einzureihen und zu vergüten. Wegen des 9. Änderungstarifvertrags vom 15. Dezember 2017 zum TVÜ-DRK sei der Kläger nur auf seinen eigenen Antrag ab 2018 höherzugruppieren: Die von der Anlage 6b zum DRK-RTV erfassten Beschäftigten, darunter auch der Kläger, deren Arbeitsverhältnis über den 31. März 2018 hinaus fortbestanden habe, seien zum 1. April 2018 in die Anlage 6b zum DRK-RTV überzuleiten gewesen. Wegen des 9. Änderungstarifvertrages zum TVÜ-DRK sei auf das Arbeitsverhältnis auch § 15e des Änderungstarifvertrages zur Anwendung gekommen. Habe sich deshalb nach der Anlage 6b zum DRK-RTV eine höhere Entgeltgruppe ergeben, seien die Beschäftigten auf ihren Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 17 DRK-RTV ergebe. Der Antrag habe nur bis zum 31. März 2019 gestellt werden können und habe – für Leitungskräfte in der Pflege – auf den 1. Juli 2018 zurückgewirkt. Die Zuordnung des Klägers zur Stufe 3 der Entgeltgruppe P 12 mit Wirkung ab 1. Juli 2018 begegne keinen rechtlichen Bedenken. Wegen § 21 Abs. 4 DRK-RTV würden bei Eingruppierungen in eine höhere Entgeltgruppe die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhielten, mindestens jedoch der Stufe 2. Dass dem Kläger mithin ab 1. Juli 2018 (oder schon seit 1. April 2018) eine höhere Entgeltstufe als die Stufe 3 hätte zukommen müssen, bleibe ohne ersichtliche rechtliche Grundlage. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 188 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 20. April 2020 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 18. Mai 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und mit am Montag, 22. Juni 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 208 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, das Arbeitsgericht lasse außer Acht, dass der Unterschied zwischen den Gruppen P 12 und P 13 gerade nicht in der Zahl der unterstellten Beschäftigten, sondern in der erhöhten Verantwortung liege. Seine Arbeiten gingen weit über die normalen Tätigkeiten einer Stationsleitung hinaus. Während eine „normale“ Bettenstation typischerweise mehr Personal ausweise, seien deren Tätigkeiten im Allgemeinen einfacherer Pflegenatur. Die Anästhesiestation unterscheide sich hiervon durch eine höhere Fachkompetenz und speziellere Aufgaben. Er habe – wie alle unterstellten Mitarbeiter seiner Station – eine zweijährige Weiterbildung zum „Intensivpfleger“ bzw. zur „Fachpflege“. Die Wirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung, die die Struktur zur Eingruppierung näher bestimme, werde bestritten. Zunächst seien die Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nur dann der Mitbestimmung eröffnet, wenn es keine tariflichen Regelungen gebe (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Weiterhin würde es dem Günstigkeitsprinzip widersprechen, wenn Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber hier eine Betriebsvereinbarung konstruieren würden, die seine höhere Eingruppierung verhindern würde. Nachdem er bereits zum 1. November 1999 in die Kr VII eingruppiert worden sei, hätte er bereits 2004 aufgrund von fünf Jahren Erfahrung in die Kr VIII Fallgruppe 14 aufsteigen müssen. Das bei der Überleitung in den DRK-RTV zugrunde gelegte Gehalt sei daher bereits zu niedrig veranschlagt worden, so dass bereits die Überleitung in den DRK-RTV nicht zutreffend erfolgt sei. Es ergebe sich ein Wechsel in die Gruppe 9b Stufe 5 DRK-RTV und bei der zweiten Überleitung eine Umgruppierung in die P 13 Stufe 4. Das ganze Geschehen benachteilige ihn massiv. Durch die Überleitungen werde er so gestellt, als wäre er Berufsanfänger mit gerade einmal drei Jahren Tätigkeit beim Arbeitgeber. Der Überleitungstarifvertrag vom DRK HausTV hin zum DRK-RTV kenne keine Regel zum Verlust der Stufe analog zu der des TVÜ-DRK oder eine Regel, dass die Stufenzeit neu starte oder was mit bereits geleisteter Zeit geschehe. Der Kläger werde seiner Stufe lediglich zugeordnet. Das Gericht erster Instanz scheine davon auszugehen, dass diese Zuordnung rechtlich identisch mit einer erstmaligen Zuordnung innerhalb des Tarifwerks sei. Hierfür gebe es aber keinen Anlass. § 14 Abs. 4 des damals geltenden TVÜ-DRK idF. des 43. Änderungstarifvertrags vom 27. Oktober 2016 beschreibe allgemein die Überleitung in den damals neuen DRK-RTV. Auch wenn dies nicht unmittelbar anwendbar sei, da die Tarifparteien offensichtlich den Wechsel vom DRK-TV zum DRK-RTV und nicht den Wechsel von einem HausTV im Blick gehabt hätte, lasse sich hieraus doch der Wille der Tarifvertragsparteien lesen, die geleisteten Zeiten auf die Stufe zu schützen. Ein einfaches Nullen der geleisteten Zeiten führe zu den beschriebenen unbilligen Ergebnissen und lasse sich aus der Textlage der Tarifverträge und Überleitungstarifverträge nicht konstruieren. Bei Berücksichtigung der Stufenlaufzeit auch über den Wechsel zum DRK-RTV wäre er in der Gruppe 9b Stufe 5 mit über zehn Jahren Stufenlaufzeit. Mit der nächsten Überleitung in die P-Tabelle hätte er von §§ 15f und 15g Abs. 1 S. 5 TVÜ-DRK profitieren und zunächst in die Stufe 6 aufsteigen müssen, bevor die Eingruppierung in die P-Tabelle erfolgt sei. Er wende sich weiterhin gegen den Stufenverlust bei der Überführung in die P-Tabelle. Es handele sich nicht um eine Höhergruppierung im Sinn des § 15e TVÜ-DRK. Der Begriff der Höhergruppierung sei in § 18 DRK-RTV definiert und setze eine Änderung der Tätigkeit voraus. Eine solche liege nicht vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz 9 Ca 2932/19 vom 12. März 2020 hinsichtlich der Anträge 3 und 4 aufzuheben und 1. festzustellen, dass er seit dem 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 5 und seit April 2018 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 6 DRK-RTV eingruppiert war Sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Lohndifferenz in Höhe von 23.639,04 € in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit auszuzahlen, im Einzelnen 15 x 139,81 €, jeweils fällig zum letzten Kalendertag der Monate Januar bis Dezember 2017 und Januar bis März 2018, 3 x 887,48 €, jeweils fällig zum letzten Kalendertag April bis Juni 2018, 10 x 806,05 €, jeweils fällig zum letzten Kalendertag der Monate Juli bis Dezember 2018 und Januar bis April 2019, 11 x 829,93 €, jeweils fällig zum letzten Kalendertag der Monate Mai bis Dezember 2019 und Januar bis März 2020 Sowie 2 x 844,86 €, jeweils fällig zum letzten Kalendertag der Monate April und Mai 2020; Hilfsweise festzustellen, dass er seit dem 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 5 und seit April 2018 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 5 DRK-RTV eingruppiert war und die Beklagte zu verurteilen an ihn die Lohndifferenz in Höhe von 22.086,02 € auszuzahlen; weiter hilfsweise festzustellen, dass er seit dem 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 5 und seit April 2018 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 DRK-RTV eingruppiert war und die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Lohndifferenz in Höhe von 16.071,12 € auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. März 2020, Az. 9 Ca 2932/19, zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20. Juli 2020, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl 231 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass die Eingruppierung oder Einstufung des Klägers oder die ihm entsprechend dieser Eingruppierung und Einstufung gezahlte Vergütung im Dezember 2016 irgendwie unrichtig oder zu niedrig gewesen wäre. Der Kläger trage hierzu auch nichts Substantiiertes vor. Der Kläger gehe in der Berufungsinstanz offenbar davon aus, dass seine Zuordnung nach der Überleitung in den DRK-RTV zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe Kr 9b zutreffend erfolgt sei, sodass diese Entgeltgruppenzuweisung nicht mehr streitig sei. Der Kläger sei von der Vergütungsgruppe Kr VI gekommen und im Jahr 1999 über den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 14 aufgestiegen. Maßgeblich für die Bestimmung der dem Kläger in seiner Entgeltgruppe nach der Überleitung in den DRK-RTV ab Januar 2017 zustehenden Stufe sei ausschließlich der Änderungstarifvertrag vom 27. April 2017, hier § 5. Danach würden die Beschäftigten in der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert seien, der Stufe zugeordnet, in der sie ausgehend von den ab März 2017 geltenden Werten des DRK-RTV idF. des 43. Änderungstarifvertrages zum DRK-RTV eine das Vergleichsentgelt nach § 4 übersteigende Vergütung erhielten. Diese nächsthöhere Stufe sei die Stufe 4 gewesen, die ab März 2017 ein Tabellenentgelt von 3.532,91 € vorgesehen habe. Die Überleitung zum 1. April 2018 sei gemäß § 15d Abs. 1 S. 2 TVÜ-DRK ohne Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung erfolgt. Der Begriff „Höhergruppierung“ im Sinn von § 15e TVÜ-DRK müsse im Kontext der Regelungen der §§ 15c bis 15g TVÜ-DRK so verstanden werden, dass damit die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe gemeint sein solle als diese sich nach der Zuordnung nach § 15g TVÜ-DRK ergebe bzw. ergeben habe. Die Stufenzuordnung sei aufgrund von § 15e Abs. 2 S. 1 TVÜ-DRK in Verbindung mit § 21 Abs. 4 S. 1 DRK-RTV zutreffend erfolgt. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 13 rechtfertige die Tätigkeit des Klägers keinesfalls. Die Regelungen im TVÜ-DRK vor § 15c TVÜ-DRK seien zur Beurteilung des vorliegenden Falls nicht einschlägig. Ihre Annahme einer Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe P 12 der Anlage 6b zum DRK-RTV sei keinesfalls zu dessen Nachteil. Sein heutiges Tabellenentgelt in dieser Entgeltgruppe in Stufe 3 sei über 14 % höher als sein zum 31. Dezember 2016 festgestelltes Vergleichsentgelt. Bei Anschaffung von Produkten trage das Direktorium die Entscheidung. Der Kläger habe keine Budgetverantwortung. Er stelle keinen Haushalts- und Personalplan auf. Bei Einstellungen werde er so wie alle Stationsleitungen beteiligt. Auch andere Personen könnten die fachliche Eignung der Bewerber beurteilen. Insbesondere gehe es hier um das Vorliegen der Fortbildung als Intensivpfleger. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 27. Januar 2021 (Bl. 248 ff. d. A.) Bezug genommen.