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Urteil

7 Sa 178/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0120.7SA178.20.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung und eines Arbeitsvertrags einer Leiharbeitnehmerin im Hinblick auf die Zahlung einer Prämie für die Betriebszugehörigkeit und einer Erfolgsbeteiligungskomponente.(Rn.41) (Rn.52) 2. Die Auslegung einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs 4 S 1 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung.(Rn.46) Protokollnotizen normsetzender Parteien können unterschiedliche Bedeutung haben. Sie können eigenständige Regelungen darstellen, aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragsschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln.(Rn.47) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 204/21)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Mai 2020, Az.: 11 Ca 3060/19, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung und eines Arbeitsvertrags einer Leiharbeitnehmerin im Hinblick auf die Zahlung einer Prämie für die Betriebszugehörigkeit und einer Erfolgsbeteiligungskomponente.(Rn.41) (Rn.52) 2. Die Auslegung einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs 4 S 1 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung.(Rn.46) Protokollnotizen normsetzender Parteien können unterschiedliche Bedeutung haben. Sie können eigenständige Regelungen darstellen, aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragsschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln.(Rn.47) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 204/21) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Mai 2020, Az.: 11 Ca 3060/19, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Erfolgsbeteiligungskomponente unter Berücksichtigung auch vor dem 1. August 2018 liegender Zeiten. I. Als Beschäftigte der Beklagten hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Zahlung einer Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2018 gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung in Verbindung mit der Protokollnotiz. Die Beklagte ist ein ehemaliger Division A-Standort im Sinn der Protokollnotiz. Dieser Anspruch besteht für das Eintrittsjahr der Klägerin bei der Beklagten hinsichtlich der Erfolgsbeteiligungskomponente jedoch nur anteilig, Ziff. 3 Abs. 3 Unterabs. a GBV. II. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand unstreitig nicht im gesamten Kalenderjahr 2018. Die Klägerin war unstreitig in der Zeit vom 1. bis zum 7. Januar 2018 keine Arbeitnehmerin der Beklagten. In diesem Zeitraum war sie auch nicht als Leiharbeitnehmerin für die Beklagte tätig, ebenfalls wurde keine Anrechnung dieses Zeitraums als Beschäftigungszeit arbeitsvertraglich vereinbart. Der Zeitraum vom 1. bis zum 7. Januar 2018 ist daher bei der Berechnung der Höhe der Erfolgsbeteiligungskomponente der Erfolgsbeteiligung nicht zu berücksichtigen. Die Klage hat für den auf diesen Zeitraum entfallenden Teil der Erfolgsbeteiligungskomponente somit keinen Erfolg. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber auch keinen Anspruch aus der GBV auf anteilige Zahlung der Erfolgsbeteiligungskomponente für das Jahr 2018 für den Zeitraum, in dem sie als Leiharbeitnehmerin im Betrieb der Beklagten eingesetzt war (8. Januar bis 31. Juli 2018). 1. Ein Anspruch auf Berücksichtigung dieses Zeitraums folgt nicht aus ihrer tatsächlichen Tätigkeit im Entleiherbetrieb. a) Während ihrer Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin war die Klägerin keine Beschäftigte der Beklagten. Der Geltungsbereich der GBV (Ziffer 1 Abs. 1 GB) war in diesem Zeitraum nicht eröffnet. Die Kläger war weder Beschäftigte noch Auszubildende oder Studierende der dualen Hochschulde der deutschen Standorte einer der in Ziffer 1 Abs. 1 GBV genannten Gesellschaften des XY-Konzerns oder der in der Protokollnotiz genannten Standorte oder Gesellschaft. Arbeitsvertragliche Ansprüche der Klägerin bestanden in diesem Zeitraum nicht gegen die Beklagte, sondern gegen ihre damalige Arbeitgeberin, die Verleiherin. Nur in dem Arbeitsverhältnis zur Verleiherin wären auch Ansprüche nach § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG zu prüfen gewesen. Aus der Verwendung der Begriffe „Arbeitsverhältnis“ und „Beschäftigungsverhältnis“ in der GBV kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nichts anderes abgeleitet werden. Diese Begriffe werden in der GBV synonym verwendet. Dies wird besonders deutlich in Ziffer 3 Abs. 3 Unterabs. b und Ziffer 4 Abs. 3 Unterabs. a GBV, in denen es jeweils heißt: „deren Arbeitsverhältnis im (…) Kalenderjahr teilweise kraft Gesetz oder Vereinbarung ruht bzw. geruht hat. Es besteht demnach kein Anspruch auf die (…), wenn das Beschäftigungsverhältnis im betreffenden Kalenderjahr ganzjährig geruht hat“. b) Die Zeit vom 8. Januar bis 31. Juli 2018 war auch keine „Zeit der Zugehörigkeit zum XY-Konzern“ im Sinn der Protokollnotiz. Die Verleiherin gehört dem XY-Konzern nicht an. GBV und Protokollnotiz können nach Auffassung der Kammer auch nicht dahin ausgelegt werden, dass eine tatsächliche Tätigkeit im Konzern – auch in der Form als Leiharbeitnehmerin – zur Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Berechnung der Erfolgsbeteiligungskomponente führen soll. aa) Die Auslegung einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang, die Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung an (vgl. BAG 15. Mai 2018 - 1 AZR 37/17 - Rn. 15 mwN). Der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 25; 23. Oktober 2018 - 1 ABR 10/17 - Rn. 26, jeweils mwN.). Verbleiben im Einzelfall noch Zweifel, so kann auch auf die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung zurückgegriffen werden (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 303/18 - Rn. 97; 9. Dezember 1997 - 1 AZR 330/97 - Rn. 38 mwN., jeweils juris). Auch die Protokollnotiz hat vorliegend normativen Charakter. Protokollnotizen normsetzender Parteien können unterschiedliche Bedeutung haben. Sie können eigenständige Regelungen darstellen, aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragsschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn.15 mwN., juris). Hier haben Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat eine normative Regelung getroffen. Sie haben die Laufzeit der GBV verlängert und die Aufnahme weiterer Standorte und Mitarbeiter sowie Fragen der Berechnung und Auszahlungsmodalitäten geregelt. bb) Der Wortlaut der Protokollnotiz „Zeiten der Zugehörigkeit zum XY-Konzern“ deutet zum einen bereits darauf hin, dass nur solche Zeiten berücksichtigt werden sollen, die als Arbeitnehmer eines Unternehmens des XY-Konzerns zurückgelegt wurden. Zeiten als Leiharbeitnehmer eines Unternehmens des XY-Konzern werden nicht ausdrücklich erwähnt. Auch aus dem Zusammenhang der Protokollnotiz mit der GBV folgt, dass nur Zeiten zu berücksichtigen sind, die - wären sie beim späteren Vertragsarbeitgeber zurückgelegt worden - in den Geltungsbereich der GBV fielen, also nur solche als Arbeitnehmer, Auszubildende oder Studierende der dualen Hochschule. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die freiwillige Sonderzahlung ausweislich der Präambel „Dank und Anerkennung des Unternehmens für die im Laufe des jeweiligen Geschäftsjahres erbrachten Leistungen an die Beschäftigten zum Ausdruck bringen und eine Motivation für die Zukunft darstellen soll“. Durch ihre Tätigkeit im Entleiherbetrieb erbringen zwar auch die Leiharbeitnehmer Leistungen für die Beklagte, aber eben nur mittelbar. In erster Linie tragen sie zum wirtschaftlichen Erfolg ihres Vertragsarbeitgebers, des Verleihers, teil, der ihre Arbeitsleistung dem Entleiherbetrieb in Rechnung stellt und die Erwartung hat, bei zufriedenstellender Arbeit seiner Arbeitnehmer auch zukünftig vom Entleiher beauftragt zu werden. Den Anteil der Leiharbeitnehmer am Unternehmenserfolg des Entleiherbetriebs erhält damit ihr Vertragsarbeitgeber. c) Zum anderen sieht die Protokollnotiz ausdrücklich eine Anrechnung der Zeiten der Zugehörigkeit zum XY-Konzern nur „für die Berechnung der Betriebszugehörigkeitsprämie“ vor. Die Klägerin begehrt jedoch eine Anrechnung ihrer Zeiten als Leihnehmerin im XY-Konzern für die „Erfolgsbeteiligungskomponente“. Die GBV unterscheidet in Ziffer 2 Abs. 1 ausdrücklich zwischen den beiden Komponenten Erfolgsbeteiligungskomponente und Betriebszugehörigkeitsprämie. Diese beiden Komponenten werden getrennt auf der Entgeltabrechnung ausgewiesen, Ziffer 2 Abs. 3 S. 2 GBV. Die Höhe und die Bedingungen einer anteiligen Zahlung werden in den Ziffern 3 und 4 GBV gesondert sowie teilweise abweichend geregelt. Während ein Anspruch auf die Betriebszugehörigkeitsprämie das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses im gesamten Kalenderjahr voraussetzt (Ziffer 4 Abs. 1 GBV), regelt die GBV hinsichtlich der Erfolgsbeteiligungskomponente nicht das Entstehen dieser Komponente als solches, sondern lediglich die Höhe der Erfolgsbeteiligungskomponente bei Auszubildenden und Studierenden der dualen Hochschule (der Höhe nach 30%, Ziffer 3 Abs. 1 GBV), bei Teilzeitbeschäftigten (im Verhältnis ihrer einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, Ziffer 3 Abs. 2 GBV) sowie in Ziff. 3 Abs. 3 GBV die Fälle, in denen Beschäftigte Anspruch nur auf anteilige Zahlung haben. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die während des betreffenden Kalenderjahres (1. Januar – 31. Dezember) eingetreten oder aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Hinsichtlich der Betriebszugehörigkeitsprämie findet sich in Ziffer 4 Abs. 4 GBV zusätzlich eine Regelung hinsichtlich ihrer Flexibilisierung. Angesichts der klaren Formulierung der Protokollnotiz und der Systematik der GBV kann nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Zeiten nicht nur auf die Betriebszugehörigkeitsprämie, sondern auch auf die Erfolgsbeteiligungskomponente angerechnet werden sollten. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der Zeiten als Leiharbeitnehmerin im Betrieb bei der Erfolgsbeteiligungskomponente ergibt sich auch nicht aus der vertraglichen Anerkennung dieser als Zeit „Beschäftigungszeit“ in § 1 Ziffer 1 des Arbeitsvertrags. Durch die Anerkennung dieser Zeiten tritt nach Ansicht der Kammer keine Änderung des Zeitpunkts ein, zu dem der Beschäftigte im Sinn der Ziffer 3 Abs. 3 Unterabs. a GBV „eingetreten“ ist. a) Die Klägerin ist nach § 1 Ziffer 1 S. 1 des Arbeitsvertrages „mit Wirkung zum 01.08.2018“ „eingestellt“ worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie vertragsgemäß ihre Tätigkeit bei der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dieser aufzunehmen. Damit ist sie während des betreffenden Kalenderjahres in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten „eingetreten“. b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass gemäß § 1 Ziffer 2 S. 2 des Arbeitsvertrages „losgelöst von dem vorstehenden Einstellungsdatum (…) als Beginn der Betriebszugehörigkeit der 08.01.2018“ gilt. Diese vertragliche Vereinbarung ist nicht dahingehend auszulegen, dass mit der Annahme des Beginns der Betriebszugehörigkeit auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung der Erfolgsbeteiligungskomponente im auf die Beschäftigungszeit angerechneten Zeitraum vereinbart werden sollten. aa) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge - hier der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag - so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (stRspr., vgl. nur 27. Mai 2020 - 5 AZR 101/19 - Rn. 14 mwN.) (bb) Die Parteien des Arbeitsvertrages haben nicht ausdrücklich eine Zahlung der Erfolgsbeteiligung insgesamt oder lediglich der Erfolgsbeteiligungskomponente für den Zeitraum vereinbart, in dem die Klägerin als Leiharbeitnehmerin im Unternehmen der Beklagten tätig war. (cc) Der Arbeitsvertrag differenziert vielmehr entsprechend der Regelungen der GBV zwischen Einstellungs- bzw. Eintrittsdatum und (fingiertem) Beginn der Betriebszugehörigkeit. Während die Betriebszugehörigkeit unter anderem für die Betriebszugehörigkeitsprämie von Bedeutung ist, ist für die Erfolgsbeteiligungskomponente auf den tatsächlichen Eintritt in das Unternehmen abzustellen. Bereits die Bezeichnung „Erfolgsbeteiligungskomponente“ legt nahe, dass es sich um eine Zahlung für eine tatsächliche Tätigkeit im Unternehmen handelt. Das ergibt sich auch aus den Anspruchsvoraussetzungen der Erfolgsbeteiligungskomponente in Zusammenschau mit denjenigen der Betriebszugehörigkeitsprämie. Anders als die Betriebszugehörigkeitsprämie ist die Erfolgsbeteiligungskomponente bei Teilzeitbeschäftigten anteilig, das heißt im Verhältnis ihrer einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen (Ziffer 3 Abs. 1 S. 1 GBV). Bei einem unterjährigen Wechsel des Arbeitszeitvolumens erfolgt eine pro rata Berechnung der Erfolgsbeteiligungskomponente (Ziffer 3 Abs. 1 S. 2 GBV). Auszubildende und Studierende der dualen Hochschule erhalten der Höhe nach 30 % der Erfolgsbeteiligungskomponente. Auch bei ihnen ist die Erfolgsbeteiligungskomponente mithin – korrespondierend mit ihrer reduzierten Anwesenheit im Betrieb – niedriger als bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Im Fall einer Anrechnung von Zeiten befand sich der jeweilige Arbeitnehmer jedoch in diesen Zeiten nicht, das heißt im Umfang von null Stunden als Arbeitnehmer, Auszubildender oder dual Studierender im Betrieb. Der rechnerische Anteil der Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit betrüge in diesem Zeitraum somit Null. Dass mit der Erfolgskomponente die tatsächliche Arbeitsleistung als Arbeitnehmer der Beklagten vergütet werden sollte, ergibt sich außerdem aus Ziffer 3 Abs. 3 Unterabs. e GBV. Diese Bestimmung, die sich nur bei der Erfolgsbeteiligungskomponente, nicht aber bei der Betriebszugehörigkeitsprämie findet, beinhaltet, dass an die Erben von im Kalenderjahr verstorbenen Beschäftigten eine anteilige Erfolgsbeteiligungskomponente zu zahlen ist. Die verstorbenen Beschäftigten haben im Kalenderjahr eine Arbeitsleistung für ihren Arbeitgeber erbracht, dafür haben sie als Gegenleistung auch einen anteiligen Anspruch auf die Erfolgsbeteiligungskomponente erworben, der auf ihre Erben übergegangen ist. (dd) Auch die Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien gebietet keine Auslegung dahingehend, dass die fiktive Betriebszugehörigkeit nicht nur bei der Betriebszugehörigkeitsprämie, sondern auch bei der Erfolgsbeteiligungskomponente zu berücksichtigen ist. Die Erfolgsbeteiligungskomponente knüpft - wie dargelegt - an die Leistung des Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber im Bezugszeitraum an und stellt eine Gegenleistung für diese dar. Ihre Arbeitszeit als Leiharbeitnehmer im Betrieb der Beklagten hat die Klägerin jedoch bereits von ihrem damaligen Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, entlohnt bekommen. Anliegen der Arbeitsvertragsparteien bei der Vereinbarung hinsichtlich des Beginns der Betriebszugehörigkeit war ersichtlich, die Klägerin im Hinblick auf ihre Stellung im Betrieb zukunftsgerichtet so zu stellen, als sei sie bereits mit Aufnahme ihrer Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin in das Unternehmen der Beklagten eingetreten. Dies betrifft beispielsweise Kündigungsfristen, Jubiläumsgelder oder eben die Betriebszugehörigkeitsprämie. Dies beinhaltet aber keine weitere, von der tatsächlichen Arbeitsleistung abhängige Vergütung für ihre zurückliegende Zeit als Leiharbeitnehmerin. Die Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Höhe einer Erfolgsbeteiligungskomponente. In der Zeit vom 8. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 war die Klägerin zunächst als Leiharbeitnehmerin bei der Beklagten eingesetzt. Am 6. Juli 2018 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 6 ff. d. A.), in dem unter anderem vereinbart ist, dass die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2018 als Werkerin im Bereich Operative Logistik in A-Stadt eingestellt wird und „losgelöst von dem vorstehenden Einstellungsdatum“ „als Beginn der Betriebszugehörigkeit der 08.01.2018“ gilt. Im Betrieb findet die Gesamtbetriebsvereinbarung „GBV 10/2015 ZF-Erfolgsbeteiligung“ vom 9. November 2015 (im Folgenden: GBV) in Verbindung mit der Protokollnotiz PN 03/2018 (im Folgenden: Protokollnotiz) Anwendung. Die GBV bestimmt auszugsweise: „Präambel Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen die Beschäftigten des XY-Konzerns durch Gewährung einer freiwilligen Sonderzahlung, am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Diese Zahlung soll Dank und Anerkennung des Unternehmens für die im Laufe des jeweiligen Geschäftsjahres erbrachten Leistungen an die Beschäftigten zum Ausdruck bringen und eine Motivation für die Zukunft darstellen. 1. Geltungsbereich (1) Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten, Auszubildenden und Studierenden der dualen Hochschule der deutschen Standorte folgender Gesellschaften des XY-Konzerns: (…) (2) Nicht von dieser Vereinbarung erfasst werden Beschäftigte, die ein Incentive für Führungskräfte erhalten oder auf betrieblicher Ebene eine den vorliegenden Regelungen vergleichbare Leistung zur Betriebszugehörigkeit oder Erfolgsbeteiligung erhalten. Des Weiteren gilt diese Gesamtbetriebsvereinbarung nicht für Ferienarbeiter, Werkstudenten, Praktikanten, Diplomanden und Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit. 2. Bestandteile XY-Erfolgsbeteiligung (1) Die XY-Erfolgsbeteiligung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: - Erfolgsbeteiligungskomponente - Betriebszugehörigkeitsprämie (2) Volumen und Auszahlung (…) (3) Die Auszahlung beider Komponenten der XY-Erfolgsbeteiligung erfolgt regelmäßig im April des Folgejahres für das vorhergehende Kalenderjahr (Auszahlung für das Geschäftsjahr 2015 im April 2016). Es erfolgt eine getrennte Ausweisung der Betriebszugehörigkeitsprämie und der Erfolgsbeteiligungskomponente auf der Entgeltabrechnung. (4) (…) 3. Erfolgsbeteiligungskomponente (1) Auszubildende und Studierende der dualen Hochschule erhalten der Höhe nach 30% der Erfolgsbeteiligungskomponente. (2) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Erfolgsbeteiligungskomponente im Verhältnis ihrer einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einem unterjährigen Wechsel des Arbeitszeitvolumens erfolgt eine pro rata Berechnung der Erfolgsbeteiligungskomponente. (3) Anspruch auf nur anteilige Zahlung der Erfolgsbeteiligungskomponente haben Beschäftigte a) die während des betreffenden Kalenderjahres (1.1. – 31.12.) eingetreten oder aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. b) deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise kraft Gesetz oder Vereinbarung ruht bzw. geruht hat. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Erfolgsbeteiligungskomponente, wenn das Beschäftigungsverhältnis im betreffenden Kalenderjahr ganzjährig geruht hat. c) die unterjährig im Kalenderjahr außerhalb des Geltungsbereiches dieser GBV versetzt werden. d) die unterjährig im Kalenderjahr verstorben sind. (…) e) Beschäftigte, die unterjährig in die passive Phase der Altersteilzeit eintreten. 4. Betriebszugehörigkeitsprämie (1) Ein Anspruch auf die Betriebszugehörigkeitsprämie im betreffenden Geschäftsjahr besteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis im gesamten Kalenderjahr bestanden hat (Betrachtungszeitraum Kalenderjahr 1.1. bis 31.12). Es besteht daher kein Anspruch auf Betriebszugehörigkeitsprämie, bei unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Höhe nach (…) (2) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Betriebszugehörigkeitsprämie in voller Höhe. (3) Anspruch auf nur anteilige Zahlung der Betriebszugehörigkeitsprämie haben Beschäftigte a) deren Arbeitsverhältnis im betreffenden Kalenderjahr teilweise kraft Gesetz oder Vereinbarung ruht bzw. geruht hat. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Erfolgsbeteiligungskomponente, wenn das Beschäftigungsverhältnis im betreffenden Kalenderjahr ganzjährig geruht hat. b) die unterjährig im Kalenderjahr außerhalb des Geltungsbereiches dieser GBV versetzt werden. c) (…) d) Beschäftigte, die unterjährig in die passive Phase der Altersteilzeit eintreten. (4) (…) Wegen des Inhalts der GBV im Übrigen wird auf Bl. 139 ff. d. A. Bezug genommen. In der Protokollnotiz „PN 03/2018 zur GBV 10/2015 XY-Erfolgsbeteiligung“ vom 21. Juni 2018, wegen deren Inhalts im Übrigen auf Bl. 143 d. A. Bezug genommen wird, heißt es unter anderem: „In Umsetzung der Regelung ‚Änderung des Incentive bei der Division A‘ vom 30.11.2016 erhalten die Mitarbeiter der deutschen Standorte der Division A für das Jahr 2018 eine Erfolgsbeteiligung, die in der Höhe der Erfolgsbeteiligung gemäß GBV 10/2015 entspricht. Die Auszahlungsgrundsätze (Verteilungsgrundsätze) der GBV 10/2015 gelten entsprechend, mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Betriebszugehörigkeitsprämie die Zeiten der Zugehörigkeit zum XY-Konzern zugrunde gelegt werden.“ Die Beklagte ist ein ehemaliger Division A-Standort im Sinn der Protokollnotiz. Die Beklagte zahlte an die Klägerin lediglich eine Erfolgsbeteiligungskomponente anteilig für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 in Höhe von 461,12 €. Den Differenzbetrag zu - für das volle Kalenderjahr 2018 auf die Erfolgsbeteiligungskomponente entfallenden - 1.100,00 € machte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 2019 (Bl. 12 d. A.) gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte diesen Anspruch mit Schreiben vom 10. Juli 2019 (Bl. 12 d. A.) ab. Die Klägerin war der Ansicht, nach der Präambel der GBV solle den Beschäftigten durch ihre Beteiligung am Unternehmenserfolg Dank und Anerkennung für die im Laufe des jeweiligen Geschäftsjahres erbrachten Leistungen und als Motivation für die Zukunft in Form einer freiwilligen Sonderzahlung zum Ausdruck gebracht werden. Auch während ihres Einsatzes als Leiharbeitnehmerin habe sie durch ihren persönlichen Einsatz im Betrieb der Beklagten zum Unternehmenserfolg beigetragen. Aus diesem Grund seien konsequenterweise im Geltungsbereich der GBV Ziffer 1 Abs. 2 zum Beispiel Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit von dieser Vereinbarung ausgeschlossen. Die Regelung in Ziffer 3 Abs. 3 stehe ihrem Anspruch nicht entgegen. Sie habe das gesamte Kalenderjahr mit ihrer Arbeitskraft dem Unternehmen „gedient“ und zu dessen Erfolg beigetragen. Es widerspreche dem Geist der Gesamtbetriebsvereinbarung sowie dem Gleichstellungsgrundsatz von Leiharbeitnehmern (equal pay oder equal treatment), dass Arbeitnehmer, die in Vollzeit ihre gesamte Arbeitskraft das gesamte Kalenderjahr über dem Unternehmen zur Verfügung stellten und zum Unternehmenserfolg beitrügen, allein aufgrund ihres „Leiharbeitnehmerstatus“ nicht den vollen Dank und die Anerkennung erhielten wie die übrigen Arbeitnehmer. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 614,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, während nach den Regelungen der Ziffer 4 Abs. 1 GBV in Verbindung mit der Protokollnotiz für die Berechnung der Betriebszugehörigkeitsprämie die explizit abweichend vereinbarte Betriebszugehörigkeit maßgeblich sei, sei hingegen für die Berechnung der Erfolgsbeteiligungskomponente gemäß Ziffer 3 Abs. 3a GBV in Verbindung mit der Protokollnotiz das konkrete Einstellungsdatum, der Eintritt der Klägerin in das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten, maßgeblich. Es werde explizit zwischen dem für die Erfolgsbeteiligungsprämie maßgeblichen Eintritt in das Arbeitsverhältnis einerseits sowie der für die Betriebszugehörigkeitsprämie maßgeblichen Zugehörigkeit zum XY-Konzern andererseits unterschieden. Diese Unterscheidung sei der eindeutige und explizite Wille der Betriebsparteien gewesen und widerspreche daher auch nicht dem Geist der GBV und müsse daher auch nicht anders ausgelegt werden. Sie widerspreche auch nicht dem Gleichstellungsgrundsatz. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Mai 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es – zusammengefasst – ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine weitergehende Sonderzahlung für eine Erfolgsbeteiligungskomponente gemäß der GBV. Eine hierfür vorausgesetzte Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als bei der Beklagten eingesetzte Leiharbeitnehmerin ergebe sich weder aus der GBV noch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Erfolgsbeteiligungskomponente gemäß Ziffer 3 GBV. Der Geltungsbereich der GBV sei eröffnet. Ein Anspruch auf Zahlung der Erfolgsbeteiligungskomponente auch für vor dem 1. August 2018 liegende Zeiten scheide aus. Das ergebe eine Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung. Ein Anspruch sei danach nur für Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung für ein in den Anwendungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung fallendes Unternehmen gegeben. Hierfür spreche bereits der Wortlaut der GBV. Die Verwendung des Wortes Erfolgsbeteiligung veranschauliche, dass die Betriebsparteien für den Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Prämie auf die tatsächliche Tätigkeit im Unternehmen abstellten. Denn eine Beteiligung setze ein aktives Tun voraus und nicht den bloßen Bestand eines Vertragsverhältnisses. Möge dieser Befund in seiner Eindeutigkeit auch durch die Titulierung der GBV als „XY-Erfolgsbeteiligung“ etwas abgeschwächt sein, so veranschauliche die Gegenüberstellung der beiden Bestandteile Betriebszugehörigkeitsprämie und Erfolgsbeteiligungskomponente doch, dass letztere auf die aktive Mitwirkung – das heiße den tatsächlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses – abstelle. Nichts Anderes ergebe sich nach dem aus der GBV zu ermittelnden, wirklichen Willen der Betriebsparteien. Der Arbeitsvertrag differenziere in § 1 Ziffer 1 eindeutig zwischen tatsächlicher Beschäftigung ab dem 1. August 2018 und rechtlicher Fiktion der Betriebszugehörigkeit ab dem 8. Januar 2018. Für die Erfolgsbeteiligungskomponente sei nur die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich, nicht aber ein wie vorliegend fingierter rechtlicher Bestand des Arbeitsverhältnisses kraft Vereinbarung. Es sei erkennbarer Wille der Betriebsparteien, dass die hier gegenständliche Erfolgsbeteiligungskomponente demgegenüber eine zusätzliche Vergütung für erbrachte Leistung sei. Sie unterscheide sich von der Betriebszugehörigkeitsprämie vor allem dadurch, dass sie auch bei unterjährigem Eintritt pro rata temporis gezahlt werde. Würde die Erfolgsbeteiligungskomponente wie die Betriebszugehörigkeitsprämie rein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abstellen, entfiele der tragende Unterschied zwischen beiden Komponenten. Die vorgenommene Differenzierung wäre entbehrlich. Hierfür spreche auch, dass die Betriebsparteien eine Anrechnung für Vorbeschäftigungszeiten bei konzernzugehörigen Unternehmen für die Betriebszugehörigkeitsprämie vornähmen. Für die Erfolgsbeteiligungskomponente fehle eine entsprechende Anrechnungsregelung. Die Berücksichtigung von Zeiten, in denen die Klägerin als Leiharbeitnehmerin bei der Beklagten eingesetzt worden sei, scheide aus. Ein entsprechender Gestaltungswille der Betriebsparteien sei der GBV nicht zu entnehmen. Leiharbeitnehmer, die bei einem in den Anwendungsbereich der GBV fallenden Unternehmen beschäftigt gewesen seien, fänden als vom Anwendungsbereich erfasste Berechtigte an keiner Stelle Erwähnung. Gegen einen Einbezug aufgrund damit erforderlicher, ergänzender Auslegung der GBV spreche, dass die Betriebsparteien bei der Ausweitung des Geltungsbereichs durch Vereinbarung der Protokollnotiz davon abgesehen hätten, Leiharbeitnehmer in deren Anwendungsbereich aufzunehmen oder Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Betriebsparteien eine derartige Anrechnung gewollt hätten. Hierfür hätte indes Regelungsbedarf bestanden. Auch in anderen Zusammenhängen seien Einsatzzeiten beim Entleiher im Rahmen eines sich unmittelbar bei diesem anschließenden Arbeitsverhältnis nicht zu berücksichtigen, so namentlich für die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG. Für das Erfordernis einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung in einer Betriebsvereinbarung des Entleihers spreche im Übrigen auch, dass für Leiharbeitnehmer auch während der Zeiten der Überlassung gemäß § 14 Abs. 1 AÜG der Betriebsrat des Entleihers zuständig bleibe. Nichts Anderes folge aus dem Grundsatz „Equal Pay – Equal Treatment“. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 82 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 5. Juni 2020 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 2. Juli 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. Juli 2020 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 96 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, die Gesamtbetriebsvereinbarung könne nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Anspruch auf Zahlung der Erfolgsbeteiligungskomponenten nur für Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung für ein in den Anwendungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung fallendes Unternehmen gegeben sei. Aus der Verwendung des Wortes Erfolgsbeteiligung allein könne nicht entnommen werden, dass die Betriebsparteien für den Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Prämie auf die tatsächliche Tätigkeit im Unternehmen abstellten. Eine Beteiligung setze kein aktives Tun voraus. Bei richtiger Auslegung setze der Anspruch auf die Erfolgsbeteiligungskomponente lediglich den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus und die Betriebszugehörigkeitsprämie den tatsächlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses im Sinn einer Beschäftigung, bei der auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht werde. Durch die Festlegung des Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den 8. Januar 2018 hätten die Arbeitsvertragsparteien an den früheren Beginn des Arbeitsverhältnisses rechtliche Ansprüche knüpfen wollen. Das gelte für die Länge der Betriebszugehörigkeit und damit verbundene Kündigungsfristen, eventuell zu zahlende Jubiläen, den Kündigungsschutz und eben auch die eingeklagte Prämienleistung. Nichts Anderes ergebe sich aus der Protokollnotiz vom 21. Juni 2018. Hier würden lediglich bei Ermittlung der Betriebszugehörigkeit die Zeiten der Zugehörigkeit zum XY-Konzern gleichgestellt. Etwas Anderes gelte für die Erfolgsbeteiligungskomponente, da der wirtschaftliche Erfolg von jedem Konzernunternehmen unabhängig voneinander und einzeln erwirtschaftet werde. Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgen sollte, also keine Unterscheidung zwischen Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis im rechtlichen Sinn vornehme, verwendeten Ziffer 3 und Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung jedenfalls die Begriffe Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis synonym. Ein Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Fiktion sei durch Festlegung des früheren Eintrittsdatums jedenfalls nicht als Ausschlussgrund geregelt worden. Die Differenzierung zwischen Erfolgsbeteiligungskomponente und Betriebszugehörigkeitsprämie könne auch ganz andere Gründe gehabt haben. Während mit der Betriebszugehörigkeitsprämie vor allen Dingen die Betriebstreue honoriert werden solle, solle der Arbeitnehmer mit der Erfolgsbeteiligungskomponente an dem ganz konkreten Unternehmenserfolg teilhaben. Auch wenn entsprechende Gestaltungen häufig nur wirksam sein sollten, falls nicht zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung vergütet werde, stehe es den Arbeitsvertragsparteien frei, kraft Fiktion durch einen rückwirkenden Beginn der Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit auch den Anspruch auf die entsprechende Prämie zu erweitern. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn der Unternehmer als Leiharbeitnehmer bereits vorher in dem Betrieb beschäftigt gewesen sei, gleiche Arbeit wie der Festangestellte verrichtet habe und somit sowohl hinsichtlich Betriebszugehörigkeit als auch Erfolgsbeteiligung gleich zu behandeln sei. Er habe gleichermaßen zum Erfolg beigetragen. Die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei konzernzugehörigen Unternehmen für die Betriebszugehörigkeitsprämie habe ganz andere Gründe. Zwar sei eine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer in der GBV nicht geregelt worden, es gehe hier allerdings um die Berücksichtigung aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung, dass Beginn des Arbeitsverhältnisses der 8. Januar 2018 sei. Zu berücksichtigen sei, dass Leiharbeitnehmer zum Beispiel bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße im Entleiherbetrieb mitzuzählen seien. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Mai 2020, Az. 11 Ca 3060/19, die Beklagte zu verurteilen, an sie 614,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 3. August 2020, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 121 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Entscheidend für den Erhalt der Erfolgsbeteiligung sei die Eigenschaft als Arbeitnehmer des Unternehmens, der Eintritt in das Unternehmen also, nicht die bloße (fiktive) Betriebs- oder Konzernzugehörigkeit. Eindeutiger und ausdrücklicher Wille der Betriebsparteien sei gewesen, die beiden Komponenten Erfolgsbeteiligungskomponente und Betriebszugehörigkeitsprämie unterschiedlich zu bewerten, somit Eintrittsdatum in das jeweilige Unternehmen und Betriebszugehörigkeit unterschiedlich zu bewerten. Wären die Betriebsparteien von einem Gleichlauf der Prämien ausgegangen, so hätte man in der nachvertraglich vereinbarten Protokollnotiz nicht explizit ausschließlich die für die Berechnung der Betriebszugehörigkeitsprämie maßgeblichen Zeiten geregelt. Dies gelte ebenso für den Umstand, dass die Betriebsparteien davon abgesehen hätten, Leiharbeitnehmer explizit in den Anwendungsbereich aufzunehmen oder Vorbeschäftigungszeiten der Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Dies wäre zu dem Zeitpunkt des Abschlusses der Protokollnotiz, wäre dies gewollt gewesen, unweigerlich geschehen, da bereits zu diesem Zeitpunkt die Übernahme mehrerer Leiharbeitnehmer sowie deren arbeitsvertragliche Bestimmung der Betriebszugehörigkeit in Abweichung zum Eintrittsdatum bekannt gewesen sei und man sich hiermit auseinandergesetzt gehabt habe. Alle Leiharbeitnehmer seien zum 1. August 2018 übernommen worden. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 20. Januar 2021 (Bl. 170 ff. d. A.) Bezug genommen.