Urteil
7 Sa 69/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:1104.7SA69.20.00
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Leitsätze
Die tarifvertragliche Differenzierung bei den Zuschlägen für "sonstige" Nachtarbeit einerseits und Zuschlägen für Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen, andererseits verstößt in ihrer konkreten Ausgestaltung im BMTV Süßwaren nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.91)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Dezember 2019, Az.: 4 Ca 705/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die tarifvertragliche Differenzierung bei den Zuschlägen für "sonstige" Nachtarbeit einerseits und Zuschlägen für Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen, andererseits verstößt in ihrer konkreten Ausgestaltung im BMTV Süßwaren nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.91) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Dezember 2019, Az.: 4 Ca 705/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der klagenden Partei ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Die beklagte Partei hat sich insbesondere in ihrer Berufungsbegründung hinreichend im Sinn von § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt. B. In der Sache hatte die Berufung der klagenden Partei keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens der klagenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf die beklagte Partei abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 14 mwN.). Jedenfalls aus den zur Akte gereichten Abrechnungen und Geltendmachungsschreiben lässt sich entnehmen, für welchen Monat die klagende Partei die Zahlung welcher Beträge für welche - unstreitige - Anzahl von geleisteten Nachtschichtarbeitsstunden geltend macht. Der Zuschlag errechnet sich für die Monate Februar 2019 bis Juli 2019 unter Zugrundelegung eines Stundenlohns in Höhe von 19,83 € brutto, für den Zeitraum ab August 2019 in Höhe von 20,38 € brutto. Für den streitbefangenen Zeitraum ist die Klage als abschließende Gesamtklage zu verstehen. II. Die klagende Partei hat gegen die beklagte Partei keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Zuschlags für die im Rahmen von Schichtarbeit geleistete Nachtarbeit. 1. Ein Anspruch der klagenden Partei auf einen Zuschlag in Höhe von (insgesamt) 60% für die von ihr im Rahmen von Schichtarbeit geleistete Nachtarbeit ergibt sich nicht unmittelbar aus den tarifvertraglichen Vorschriften selbst. Zwar gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) die Tarifverträge für die Süßwarenindustrie, insbesondere der zum 1. Februar 2007 in Kraft getretene BMTV. Der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich nach § 1 BMTV ist eröffnet. Nach ihrem unbestrittenen Vortrag hat die klagende Partei ihre Ansprüche rechtzeitig nach § 14 S. 1 BMTV innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Nach den tariflichen Bestimmungen fallen jedoch für die Arbeitsstunden der klagenden Partei, die im Rahmen einer nach § 4 Abs. II Ziff. 1 lit. b BMTV zuschlagspflichtigen Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr fällt, geleistet wurden, keine Zuschläge für „sonstige Nachtarbeit“ an. 2. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus der von ihr behaupteten gleichheitswidrigen Schlechterstellung gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten. Die tarifvertragliche Differenzierung bei den Zuschlägen für sonstige Nachtarbeit einerseits und Zuschlägen für Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen, andererseits verstößt in ihrer konkreten Ausgestaltung im BMTV nach Auffassung der Kammer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden (BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 19; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28, jeweils mwN.). Durch den Abschluss von Tarifverträgen üben die Tarifvertragsparteien weder Staatsgewalt im Sinn von Art. 1 Abs. 3 GG aus noch werden mit Tarifverträgen staatliche Regelungskonzepte verfolgt. Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist vielmehr kollektiv ausgeübte Privatautonomie (BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 19 mwN.). Die Tarifvertragsparteien regeln auf dieser Grundlage, mit welchen tarifpolitischen Forderungen sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchem Tarifvertragspartner setzen wollen und letztlich vereinbaren (BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 19; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28, jeweils mwN.). Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Art. 9 Abs. 3 GG garantiert das Recht der Koalitionen, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigungen die in diesem genannten Zwecke zu verfolgen. Zu diesen koalitionsmäßigen Betätigungen gehört insbesondere auch die tarifvertragliche Normsetzung. Den frei gebildeten Koalitionen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zugewiesen und in einem Kernbereich garantiert, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtssetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - unter B. II. 1. b. aa mwN.). In diesen Schutzbereich der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie wird eingegriffen, wenn Gerichte Tarifnormen aufgrund eines angenommenen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam erklären, da dann das Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien zumindest teilweise keinen Bestand mehr hat. Ein weiterer Eingriff in den Schutzbereich erfolgt, wenn Gerichte anstelle einer vermeintlich unwirksamen Regelung durch Urteil eine neue Regelung schaffen. Die Tarifvertragsparteien können bzw. konnten dann nicht frei entscheiden, wie sie Arbeitsbedingungen allgemein und insbesondere die Höhe der Zuschläge festlegen (Kleinebrink NZA 2019, 1458, 1459). Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet Staatsferne und verbietet Tarifzensur (ErfK-Schmidt, 20. Aufl. 2020, GG Art. 3 Rn. 26 mwN.). Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Gesetzgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen (BAG 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 26). Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind die Tarifparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 38; 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28; 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 26, jeweils mwN.). Entsprechende Zurückhaltung ist bei der gerichtlichen Kontrolle von Tarifverträgen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Den Tarifvertragsparteien sind Differenzierungen erlaubt, die der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem einzelnen Arbeitgeber verwehrt. Ihre größere Sachnähe öffnet auch Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 38; ErfK-Schmidt, 20. Aufl. 2020, GG Art. 3 Rn. 26 mwN.). In der Regel wird den Anforderungen des Art. 3 GG genügt, sofern ein an der Gruppenbildung orientierter sachlich vertretbarer Grund vorliegt und die Differenzierung nicht elementare Gerechtigkeitsvorstellungen verkennt (ErfK-Schmidt, 20. Aufl. 2020, GG Art. 3 Rn. 26 mwN.). Wie weit der Spielraum der Tarifvertragsparteien reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 38) und dem Zweck der Leistung im Einzelfall ab (BAG 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 26). Die Tarifvertragsparteien haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, betroffenen Interessen und branchenspezifische Besonderheiten. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Koalitionen setzen (BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei tarifvertraglich vereinbarten finanziellen Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer typischerweise um Teile eines „Gesamtpaketes“ handelt, so dass die Höhe einer einzelnen Leistung für die Beurteilung der Angemessenheit nur begrenzt aussagekräftig ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Differenzierung in einem Tarifvertrag gleichheitswidrig ist, kommt es nicht allein auf die unmittelbar zu vergleichenden Tarifnormen an. Vielmehr ist der Tarifvertrag in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen. Andere Vorzüge der vermeintlich benachteiligten Gruppe bzw. Nachteile der vermeintlich bevorzugten Gruppe müssen berücksichtigt werden. Sie sind gewissermaßen im Wege einer Gesamtschau zu saldieren. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 38; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 29; 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 25, jeweils mwN.). Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - Rn. 76; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 44; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN.). Bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte in den Blick zu nehmen, dass eine besondere Form der Grundrechtskollision bewältigt und die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit mit den betroffenen Individualgrundrechten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden muss (BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26 mwN.). Bei der Prüfung, ob Tarifnormen Grundrechte oder andere Rechte der Arbeitnehmer mit Verfassungsrang verletzen, müssen die Gerichte nicht nur die besondere Sachnähe der Tarifvertragsparteien, sondern außerdem beachten, dass sich die Arbeitnehmer im Regelfall durch den Beitritt zu ihrer Koalition oder durch die vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, die die Tarifnormen zum Vertragsinhalt macht, bewusst und freiwillig der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien auch für die Zukunft unterworfen haben (BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26 mwN.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 11. Dezember 2019 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14 mwN.). Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 11. Dezember 2019 - 10 AZR 736/12 - Rn. 15; 21. August 2012 - 3 AZR 281/10 - Rn. 21; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25, jeweils mwN.). b) Ausgehend von diesem zurückgenommenen Prüfungsmaßstab hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass § 4 Abs. III Ziff. 3 Buchst. b BMTV keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare gleichheitswidrige Schlechterstellung von Beschäftigten, die in die Nachtzeit fallende Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit leisten, beinhaltet. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung überschreitet den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht. Die Tarifvertragsparteien haben nicht für eine Gruppe von Normadressaten ohne sachlichen Grund eine erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung geschaffen als für eine vergleichbare Gruppe. Sie haben vielmehr eine unterschiedliche Regelung für von ihnen unterschiedlich bewertete Sachverhalte geschaffen. Auch haben die Tarifvertragsparteien keine gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit (§ 6 Abs. 1 ArbZG) verkannt. Hierbei kann zugunsten der klagenden Partei unterstellt und angenommen werden, dass eine Gruppenbildung zwischen Arbeitnehmern, die im Rahmen von Schicht- oder Wechselschichtarbeit in der Nacht arbeiten, und sonstigen Arbeitnehmern, die in der Nacht arbeiten, vorliegt, wenngleich nach dem - insoweit unstreitigen - Vortrag der beklagten Partei auch Arbeitnehmer, die grundsätzlich in Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit arbeiten, dann den Zuschlag für „sonstige“ Nachtarbeit erhalten, wenn sie außerhalb des Schichtplans zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr tätig werden. So hat tatsächlich auch die klagende Partei im April 2019 den höheren Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ neben dem Zuschlag für Nachtschichtarbeit erhalten. Weiter unterstellt werden kann zugunsten der klagenden Partei, dass ihre Form der Nachtarbeit als Schicht- oder Wechselschichtarbeit, die zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet wird, mit der „sonstigen“ Nachtarbeit vergleichbar ist. Zweifelhaft könnte dies sein, soweit die Erschwernis - etwa weil die zweite Gruppe zusätzlich Mehrarbeit leistet - nicht identisch ist (LAG Düsseldorf 31. Juli 2020 - 6 Sa 49/20 - unter II. 2. c) bb). c) Die Annahme der Tarifvertragsparteien, dass zwischen den Nachtschichtarbeitnehmern und den Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtarbeit Nachtarbeit leisten, Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine derart unterschiedliche Vergütung für in tariflichen Nachtzeit geleistete Arbeit rechtfertigen, liegt jedenfalls in deren Einschätzungsprärogative bezüglich der Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Regelung hält sich im Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. aa) Die Differenzierung kann nicht – allein – darauf gestützt werden, dass Nachtarbeit als solche die Mitarbeitergruppen unterschiedlich belaste. Mit dem Bundesarbeitsgericht (15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 27 mwN.; 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 49) kann davon ausgegangen werden, dass Nachtarbeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich ist und negative gesundheitliche Auswirkungen hat. Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird. Die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten sollte daher möglichst gering sein, auch wenn viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr hintereinanderliegenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den - objektiv unzutreffenden - Eindruck haben, dass sich ihr Körper der Nachtschicht besser anpasst. Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 27 mwN.). Die „Verteuerung“ der Nachtarbeit durch Zuschlagsregelungen wirkt sich zwar nicht unmittelbar, aber zumindest mittelbar auf die Gesundheit der Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmer aus. Die individuelle gesundheitliche Beeinträchtigung wird kommerzialisiert. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg allgemein Nachtarbeit einzudämmen. Nachtarbeit soll für den Arbeitgeber weniger attraktiv sein. Zugleich entschädigt der Zuschlag in gewissem Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 28 mwN.). bb) Dennoch besteht im Streitfall eine tragfähige Grundlage für die in § 4 Abs. II Ziff 1 lit. b BMTV vorgenommene Differenzierung, die einen höheren Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ - anders als in dem vom 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 21. März 2018 (10 AZR 34/17) entschiedenen Fall - rechtfertigt. Dies ergibt sich aus einer Auslegung und Berücksichtigung der gesamten Regelung des BMTV. Die Zuschläge für Nachtarbeit können insoweit nicht unabhängig von den sonstigen tariflichen Regelungen betrachtet werden. Aus diesen ergibt sich, dass zwischen innerhalb und außerhalb von Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit geleisteter Nachtarbeit tatsächliche Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise in der vorgenommenen, differenzierenden Regelung berücksichtigt werden konnten. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusammenhang (BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19 mwN.) (2) Die Auslegung des hier maßgeblichen BMTV ergibt, dass dieser mit dem Zuschlag für „sonstige“ Nachtarbeit weitere Zwecke als mit demjenigen für Schicht- oder Wechselschichtarbeit, die in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr erfolgt, verfolgt. Dies sind die Vermeidung und Vergütung mit der "sonstigen" Nachtarbeit zusammenfallenden Mehrarbeit, der Ausgleich der Belastung gerade durch die unregelmäßige, ungeplante und kurzfristige Heranziehung zur Nachtarbeit, die Motivation der Arbeitnehmer zur Übernahme dieser sonstigen Nachtarbeit, die Minimierung der von den Tarifvertragsparteien als vermeidbarer eingestuften "sonstigen" Nachtarbeit im Vergleich zur Schichtarbeit in der tariflichen Nachtzeit sowie die besondere Honorierung vom Arbeitgeber in Notfällen dringend benötigter, sofortiger Arbeitsleistung. (a) Der Zuschlag für "sonstige" Nachtarbeit hat auch den Zweck, Mehrarbeit in der Nachtzeit zu vermeiden und - soweit nicht vermeidbar - besonders zu vergüten. Die sonstige Nachtarbeit ist auch Sicht der Tarifvertragsparteien auch mit Mehrarbeit verbunden. Die Tarifvertragsparteien des BMTV haben den Begriff der "Schichtarbeit" in § 4 Abs. I Ziff. 1 BMTV selbstständig definiert. Hiernach ist Schichtarbeit "die regelmäßige tägliche vereinbarte Arbeitszeit, unabhängig von der zeitlichen Lage". Diese Definition ist sehr weit. Entscheidend für die Einordnung als Schichtarbeit ist allein die Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung innerhalb eines vereinbarten Rahmens. Auf die zeitliche Lage dieses vereinbarten Zeitrahmens kommt es gerade nicht an. Dieser kann sowohl tagsüber als auch nachts liegen. Solange der Beschäftigte innerhalb dieses vereinbarten und damit eingeplanten regelmäßigen Rahmens arbeitet, ist er "Schichtarbeiter" im Sinne des BMTV. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 2 Ziff. 5 RL 2003/88/EGSchichtarbeit hiervon abweichend versteht als jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen. Zugunsten der Schichtarbeiter im Sinn der RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten Schutzpflichten, während die Tarifvertragsparteien das Entgelt der Beschäftigten geregelt haben. Angesichts dieser weiten Definition von Schichtarbeit durch die Tarifvertragsparteien der Süßwarenindustrie ist davon auszugehen, dass diese von Schichtarbeit als Regelfall ausgegangen sind. Das lässt sich auch daran ablesen, dass sie keine Zuschläge für Schichtarbeit als solche vorgesehen haben, sondern nur Zuschläge für Schichtarbeit zu besonderen Zeiten, nämlich solche, „die in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr“ fällt oder „übliche Schicht- und Wechselschichtarbeit an Sonn- und Feiertagen“ sowie Schichtfreizeiten bzw. Zuschläge für Wechselschichtarbeit. Der tarifliche Begriff der „Schichtarbeit“ gilt für alle Beschäftigtengruppen im Sinn des § 1 lit. c BMTV, der BMTV differenziert insoweit - anders als etwa bei der Kündigungsfrist in befristeten Arbeitsverhältnissen (§ 2 Ziff. 8 BMTV) oder bei der Probezeit (§ 2 Ziff. 9 BMTV) - gerade nicht zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern. Die Schichtarbeit kann nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien, wie sich aus § 4 Abs. II Ziff. 1 lit. b BMTV ergibt, auch in die Nacht fallen. Von dem Standard „Schichtarbeit“ bzw. „Wechselschichtarbeit“ weicht die „sonstige“ Nachtarbeit ab, die gerade außerhalb von Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erbracht wird. Aufgrund des weiten Begriffs der Schichtarbeit führt erst die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit dazu, dass Arbeit außerhalb einer Schicht geleistet wird und damit "sonstige" Nachtarbeit vorliegt. Dann liegt aber gleichzeitig Mehrarbeit vor (LAG Düsseldorf 15. September 2020 - 8 Sa 252/20 – unter II. 2. b) bb) (2); ArbG Aachen 25. Juni 2020 - 3 Ca 2400/19 - Rn. 108). Auch daraus, dass die Nachtarbeit außerhalb üblicher Schichtarbeit gemäß § 4 Abs. I. Ziff. 6 Abs. 1 S. 2 BMTV - anders als die „übliche Schichtarbeit“ - nur in Fällen einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit im Einverständnis mit dem Betriebsrat zulässig ist, ergibt sich, dass es sich bei der „sonstigen Nachtarbeit“ um die Ausnahme, bei der Nachtschichtarbeit hingegen um den Regelfall handelt. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll nicht nur Nachtarbeit vermieden werden, sondern insbesondere auch Mehrarbeit, das heißt Arbeit außerhalb der jeweils betrieblich festgelegten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. Das Ziel, Mehrarbeit zu vermeiden, lässt sich auch aus der Verteuerung von Mehrarbeit ab der 3. Mehrarbeitsstunde (§ 4 Abs. II Ziff. 1 lit. a BMTV) ablesen (Zuschlag für Mehrarbeit in Höhe von 25 v. H., aber ab der 3. Mehrarbeitsstunde täglich in Höhe von 40 v. H.). Diesem Zweck entsprechend ist nicht nur in § 4 Abs. II Ziff. 1 lit. a BMTV ein Zuschlag „für Mehrarbeit, die in die Tageszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr fällt“ vorgesehen, sondern auch ein höherer Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ von 60 % gegenüber einem Zuschlag für Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr fällt, von 15 % bzw., wenn diese regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in die Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr fällt, von 20 %. Hieraus ergibt sich, dass es den Tarifvertragsparteien der Süßwarenindustrie gerade darauf ankam, Mehrarbeit außerhalb der üblichen Schichtarbeit zu verteuern und dadurch zu verhindern oder zumindest zu einzugrenzen. Hinsichtlich der in der Nacht, also nach der Definition des BMTV in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr zu leistenden Arbeitszeit, haben die Tarifvertragsparteien als Mittel den höheren Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ gewählt. Dies ergibt sich auch aus der Tarifgeschichte. Danach beinhaltet der Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ den früheren Zuschlag für „Mehrarbeit“. Statt des bis zum Jahr 1983 vorgesehenen Mehrarbeitszuschlags in Höhe von 60 % für Mehrarbeit in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird nunmehr ein als solcher bezeichneter Mehrarbeitszuschlag nur noch während der Tageszeit und ein auf 60 % erhöhter Zuschlag bei "sonstiger Nachtarbeit" gewährt. Mangels einer Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten lässt dies nur den Rückschluss zu, dass sich lediglich die Position des unverändert angenommenen einheitlichen Zuschlags für gleichzeitige Nacht- und Mehrarbeit im BMTV geändert hat. Die Streichung des Zuschlages für Nachtarbeit außerhalb von Mehr- und Schichtarbeit spricht außerdem dafür, dass diese weitere Differenzierung praktisch keine Rolle gespielt hat und überflüssig war. Der Grund, warum der zusätzliche Zweck - Abgeltung von Mehrarbeit - begrifflich im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden hat, war offensichtlich steuerlicher Natur. Bei Inkrafttreten des BMTV vom 20. Juni 1983 waren Nachtzuschläge - anders als Mehrarbeitszuschläge - bis in Höhe von 60 % steuerlich privilegiert. Dieses aufgrund der damaligen Gesetzeslage naheliegende Motiv - zumindest der Seite der beklagten Partei - wird auch in dem von der beklagten Partei vorgelegten Rundschreiben des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie e. V. vom 29. Juni 1983 dokumentiert, in dem es heißt: „Eine inhaltliche Veränderung der zuschlagspflichtigen Arbeiten ist mit dieser Neuordnung nicht verbunden. Auch die prozentuale Dotierung der zuschlagspflichtigen Arbeiten ist unverändert geblieben. Die Neuordnung wirkt sich jedoch dahingehend aus, daß bei Mehrarbeit in der Nacht nicht mehr die Mehrarbeit dotiert wird, sondern allein ein Nachtarbeitszuschlag (wie bisher in Höhe von 60 %) zu zahlen ist. Dieser Nachtarbeitszuschlag ist nunmehr in vollem Umfang steuerfrei.“ Es ist davon auszugehen, dass eine Minimierung der steuerlichen Belastung der von ihr vertretenen Arbeitnehmer auch im Interesse der tarifschließenden Gewerkschaft war. Zudem wäre bei mehreren gleichzeitig anfallenden Zuschlägen - hier Nachtzuschlag und Mehrarbeitszuschlag - nach § 4 Abs. II Ziff. 2 Abs. 2 BMTV ohnedies nur ein Zuschlag, und zwar der jeweils höchste, zu zahlen. Auch in der Zusammenschau mit dieser Vorschrift war daher eine Zusammenfassung der beiden Zuschläge zu einem einheitlichen Zuschlag sinnvoll, um den Arbeitnehmern entsprechend ihrer tatsächlichen Belastung durch die Arbeit in der Nachtzeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, einen Zuschlag sowohl für die Nacht- als auch die Mehrarbeit zukommen zu lassen. Nichts Anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des Tarifvertrags. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, wieso in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr erbrachte Mehrarbeit zuschlagspflichtig sein sollte, solche in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, die den Arbeitnehmer nicht weniger belastet, jedoch nicht. (b) Außerdem ist weitere Sinn und Zweck des Zuschlags für „sonstige Nachtarbeit“ der Ausgleich des gravierenderen Eingriffs in das Familienleben und Freizeitverhalten der Arbeitnehmer im Vergleich zur Nachtschichtarbeit. Die „sonstige“ Nachtarbeit, das heißt die Nachtarbeit außerhalb der üblichen Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit, führt zu einer zusätzlichen - über die Belastung durch Nachtarbeit als solche hinausgehenden - Belastung. Arbeitnehmer, die nach einem Schichtplan tätig sind, können sich auf diesen einstellen. Damit werden die sozialen Folgen ("soziale Desynchronisation"), die mit jeder Arbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten der Mehrheit der Arbeitnehmer und damit außerhalb des üblichen Tagesablaufs verbunden sind, gemindert. Deshalb überschreitet die Annahme, dass derjenige Arbeitnehmer, der keiner solchen Regelmäßigkeit unterliegt, durch die Heranziehung zur Nachtarbeit höher belastet wird, den Spielraum der Tarifvertragsparteien nicht. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass eine unregelmäßige und ungeplante Heranziehung in sehr viel höherem Maße in das Familienleben und Freizeitverhalten des Betroffenen eingreifen kann (so bereits BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 22 f.). (c) Betriebspraktisch kann der Zweck von Zuschlägen auch darin bestehen, Beschäftigte zur freiwilligen Übernahme von Arbeiten zu ungünstigen Zeiten zu motivieren. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick darauf, dass nach § 4 Abs. I Ziff. 6 Abs. 2 BMTV die "sonstige" Nachtarbeit zu leisten ist, "soweit ihr nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen". (d) Aufgrund der Sachnähe der Tarifvertragsparteien ist es diesen überlassen einzuschätzen, welche Nachtarbeit unvermeidbar ist (hier aus Sicht der Tarifvertragsparteien: Nachtschichtarbeit) und welche vermeidbar ist (hier aus Sicht der Tarifvertragsparteien: sonstige Arbeiten, die in die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr fallen). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien es als „unvermeidbar“ ansehen, dass aus betriebswirtschaftlichen Gründen Maschinen auch nachts genutzt werden, Mehrarbeiten in der Nacht aber – außer in Notfällen – auf Fehlplanungen des Arbeitgebers (etwa einer zu geringen Personalquote) beruhen, also „vermeidbar“ sind. Arbeit außerhalb eines spezifischen, regelmäßig mit der Produktion verknüpften Schichtmodells unterliegt anderen Bedingungen der Vermeidbarkeit. Ein Arbeitszeitmodell mit regelmäßigen Schichtzeiten bedingt eine langfristige Festlegung mit Auswirkungen auf die Gestaltung der Arbeitsprozesse. Mit einer Entscheidung für die Arbeit in regelmäßigen Schichten ist keine Entscheidung für eine mögliche darüber hinaus gehende Nachtarbeit getroffen. Da Nachtarbeit in hohem Maß gesundheitsschädlich ist, kann es sinnvoll sein, die im Hinblick auf ihre Vermeidbarkeit anderen Bedingungen unterliegende Nachtarbeit durch einen höheren Preis für den Arbeitgeber unattraktiv zu machen (LAG Berlin-Brandenburg 17. Juli 2020 - 13 Sa 1763/19 - Rn. 85). Es ist daher ein (weiterer) legitimer Zweck, im Interesse des Arbeitnehmers Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken (LAG Düsseldorf 31. Juli 2020 - 6 Sa 49/20 - unter II. 2. c) bb) ccc) (2)). Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, Nachtarbeitszuschläge auch über den vorgesehenen niedrigsten Zuschlagssatz hinaus allein am Zweck eines Ausgleichs von gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszurichten und entsprechend umso höhere Zuschläge vorzusehen, je häufiger Nachtarbeit anfällt. Es stellt auch eine mögliche Differenzierung dar, einerseits Schichtarbeit (in der Nacht) vor dem Hintergrund der betrieblichen und wirtschaftlichen Begebenheiten anzuerkennen und darüber hinaus Nachtarbeit durch entsprechend hohe Zuschläge möglichst zu unterbinden (LAG Berlin-Brandenburg 17. Juli 2020 - 13 Sa 1763/19 - Rn. 86). (e) Für unvorhergesehene Notfälle konnten die Tarifvertragsparteien hingegen berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen dringend auf den sofortigen Einsatz der Arbeitnehmer angewiesen, dieser für den Arbeitgeber daher von besonderem Wert ist und der Arbeitgeber daher bereit ist, diese Arbeitsleistung in besonderem Maß zusätzlich zu vergüten. (3) Die Differenzierung verstößt auch nicht im Hinblick auf ihre Höhe gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen. Berücksichtigt man, dass die Tarifvertragsparteien Mehrarbeit grundsätzlich mit 25 % (für die ersten beiden Stunden) und 40 % (ab der dritten Stunde) bewerten, verbleiben als tatsächliche Differenz zwischen den Nachtschichtzuschlägen und den Zuschlägen für sonstige Arbeit in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr je nach Konstellation maximal 20 %, im Betrieb der Beklagten, da stets für Schichtarbeit und Nachtschichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen, eine Zulage von 20 % gezahlt wird, maximal 15 %. Diese Differenz reduziert sich unter Berücksichtigung des Wertes der Zulage für Nachtarbeit bei Wechselschicht weiter. Die Tarifvertragsparteien haben für die übliche Schichtarbeit in dem Fall, dass sie in Wechselschicht erbracht wird, das heißt "wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt (…)" (§ 4 Abs. I Ziff. 1 Abs. 2 BMTV), weitere Ausgleichsregelungen in § 4 Abs. III BMTV in Form von Freischichten getroffen. Hiernach haben Arbeitnehmer in Wechselschichten in zwei- bzw. dreischichtigem Wechsel Anspruch auf Schichtfreizeiten nach dort konkret aufgeführten Maßgaben, wobei statt Freizeiten unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrates auch ein Zuschlag in Höhe von 5 % für Wechselschichtarbeit von 18 bis 22 Uhr (Nachtmittagsschicht) und für Wechselschichtarbeit von 22 bis 6 Uhr (Nachtschicht) gezahlt werden kann (Ziff. 2). Zwar gleichen Schichtfreizeiten die mit der Nachtschichtarbeit verbundenen gesundheitlichen Belastungen nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe, sondern erst nach der Erfüllung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsschichten laut Staffel aus. Es handelt sich aber jedenfalls um einen gewissen Ausgleich. Der Anspruch auf Freizeit entsteht nach Erfüllung der Arbeitsschichten laut Staffel und erlischt mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres, bei Überhang von Anspruchstagen jedoch spätestens nach drei Monaten im folgenden Kalenderjahr (§ 4 Ziff. 5 BMTV). Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass der Ausgleich zumindest innerhalb des Kalenderjahres erfolgt. Dieser Zeitraum entspricht beispielsweise dem Urlaubsjahr. Der Ausgleich in Freizeit wird sogar in stärkerem Maße dem Schutzzweck der Erhaltung der Gesundheit der Mitarbeiter gerecht. Darüber hinaus kommen Schichtarbeitern unter den Voraussetzungen des § 7 Ziff. 15 Abs. 2 BMTV bezahlte Kurzpausen von nicht weniger als 8 Minuten innerhalb von zwei Stunden zugute. d) Nichts anderes ergibt sich aus Erwägungsgrund 8 der RL 2003/88/EG, nach dem die Dauer der Nachtarbeit, auch in Bezug auf Mehrarbeit, einzuschränken ist. In dieser Richtlinie ist ein Ausgleich für Nachtarbeit nicht vorgesehen. Die Einführung bzw. die konkrete Ausgestaltung obliegt damit den Mitgliedstaaten (Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 6 Rn. 84). Ein Nachtarbeitnehmer kann sich auch nicht unmittelbar auf Art. 12a der RL 2003/88/EG berufen. Art. 12 lit. a RL 2003/88/EG schreibt für Schicht- und Nachtarbeiter vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit ihnen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit in einem Maß Schutz zuteil wird, das der Art ihrer Arbeit Rechnung trägt. Diese Vorschrift ist nicht hinreichend bestimmt, um unmittelbar einen Anspruch auf Freizeitausgleich (vgl. BVerwG 15. Dezember 2011 - 2 C 41.10 - Rn. 22 für Schichtarbeiter; Baeck/Deutsch/Winzer, 4. Aufl. 2020, ArbZG § 6 Rn. 84) oder Zuschläge auszulösen. Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2003/88/EG stünde auch einem Nachtschichtzuschlag in Höhe der von der beklagten Partei gezahlten 20 % nicht entgegen. Die Richtlinie 2003/88/EG benennt zwar die Gesundheitsgefährdung durch Nachtarbeit, verpflichtet die Mitgliedstaaten aber - anders als etwa Art. 7 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 2002/15/EG im Hinblick auf Nachtarbeit bei Fahrpersonal - nicht ausdrücklich dazu, einen finanziellen Ausgleich vorzunehmen (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 41). Abweichend von der aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88/EG erforderlichen Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen, enthalten weder Art. 12 Buchst. a noch die weiteren Regelungen in Art. 8 bis 12 der Richtlinie 2003/88/EG Vorgaben zu der Höhe eines Zuschlags für Nachtarbeit (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 52). Auch der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 enthält keine konkreten Vorgaben zu der Höhe einer Entschädigung in Geld oder eines finanziellen Ausgleichs für Nachtarbeiter (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 53). Regeln die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Bereich einen bestimmten Aspekt nicht und erlegen sie den Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt keine bestimmten Verpflichtungen auf, fällt die nationale Regelung nicht in den Anwendungsbereich der GRC, so dass deren Bestimmungen für die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts nicht herangezogen werden können (EuGH [Große Kammer] 19. November 2019 – C 609/17, C-610/17 – Rn. 53; vgl. Art. 51 Abs. 1 GRC). Es ergibt sich damit keine abweichende Beurteilung im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 20 GRC. e) Der vorliegende Sachverhalt ist schließlich demjenigen, der dem Urteil des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 – 10 AZR 34/17 – zugrunde gelegen hat, nicht vergleichbar. Anders als im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall werden die Nachtschichtarbeitnehmer im Streitfall nicht durch einen um vier Stunden kürzeren Nachtarbeitszeitraum und dadurch benachteiligt, dass die in der Nachtschicht geleistete Arbeit erst ab der sechsten Stunde zuschlagspflichtig ist. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien der Süßwarenindustrie einen zusätzlichen Ausgleich für Wechselschichtarbeitnehmer in Form zusätzlicher - im dreischichtigen Wechsel im Vergleich zum zweischichtigen Wechsel verdoppelter - Freizeit vorgesehen. f) Schließlich läge im - angenommenen - Fall eines Verstoßes der tariflichen Regelungen zu den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit und sonstige Nachtarbeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG eine - unbewusste - Tariflücke vor, hinsichtlich der nicht ein bestimmter Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar ist, wie diese zu schließen wäre. Der Wegfall einer Tarifbestimmung aufgrund einer - nachträglich festgestellten - Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist ein typischer Fall einer unbewussten Tariflücke. Die Tarifvertragsparteien wollten den Sachverhalt differenziert regeln, haben jedoch im Ergebnis jedoch gegen ihren Willen und gegen ihre Vorstellung keine wirksame Differenzierung vorgenommen. Anders als bei einer bewussten Tariflücke ist bei einer unbewussten Tariflücke unter bestimmten Voraussetzungen eine gerichtliche Lückenschließung grundsätzlich möglich. Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke ist von den Gerichten für Arbeitssachen aber nur dann zu schließen, wenn sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag zu finden sind, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien vorgenommen hätten. (BAG 8. November 2006 - 4 AZR 558/05 - Rn. 24 mwN., zitiert nach juris). Eine tarifvertragliche Lücke ist in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge und Systematik des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19, zitiert nach juris mwN.). Hierfür ist an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Eine Lückenschließung im Weg der ergänzenden Tarifauslegung hat zu unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19, zitiert nach juris; 8. November 2006 - 4 AZR 558/05 - Rn. 24, zitiert nach juris). Danach ist die Tariflückenschließung vorliegend unzulässig. Es gibt jedenfalls keine sicheren Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die unbewusste Lücke gerade dadurch geschlossen hätten, dass sie auch für die Nachtschichtarbeit eine Zulage in Höhe des für die Ausnahmefälle der sonstigen Nachtarbeit vereinbarten Zuschlags von 60 % vorgesehen hätten. Eine Neuregelung muss den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben. Eine Anpassung "nach oben" scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil es im Fall des BMTV keine tarifliche "Grundentscheidung" für den höheren Nachtzuschlag gibt und der Nachtzuschlag für die regelmäßige Nachtarbeit demgegenüber als eine tarifliche Ausnahmeregelung formuliert und ausgestaltet ist. Bereits aus der Anordnung der Zuschläge in § 4 Abs. II Ziff. 1 BMTV ergibt sich, dass Nachtarbeit in der Form von Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit der Regelfall ist. Diese ist zuerst geregelt und bei dieser erfolgt die Wiederholung, was als "Nachtzeit" im Sinne des Tarifvertrags anzusehen ist. Deutlich wird dies auch an der Bezeichnung "sonstige" Nachtarbeit. Hätte der höhere Nachtzuschlag die "Grundentscheidung" sein sollen, hätte es nahegelegen, umgekehrt zunächst einen Zuschlag für "Nachtarbeit" zu regeln, für diese den Nachtarbeitszeitraum festzulegen und sodann den Sonderfall der Schicht- und Wechselschichtarbeit, die Nachtarbeit ist. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Tarifvertragsparteien zwar Nachtarbeit im Rahmen üblicher Schichtarbeit nicht im Einzelnen begrenzen, Nachtarbeit außerhalb üblicher Schichtarbeit aber nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorübergehend in den Fällen einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit und im Einverständnis mit dem Betriebsrat für zulässig ansehen (§ 4 Abs. I Ziff. 6 Ab. 1 S. 2 BMTV). Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass der Nachtzuschlag für die regelmäßige Nachtarbeit der Regelfall, derjenige für "sonstige Nachtarbeit" die Ausnahme ist. Dem entspricht, dass umgekehrt der Zuschlag für Arbeit an Sonntagen (§ 4 Abs. II Ziff. 1 lit. c BMTV) vor demjenigen „für übliche Schicht- und Wechselschichtarbeit an Sonntagen und Feiertagen“ (§ 4 Abs. II Ziff 1 lit. d BMTV) geregelt ist. Nach der Konzeption des BMTV (vgl. § 3 Ziff. 1 BMTV) wird die Arbeitszeit nämlich an in der Regel „5 Werktagen in der Woche“ und nicht an Sonntagen erbracht. Die übliche Schicht- und Wechselschichtarbeit an Sonntagen und Feiertagen dürfte daher die Ausnahme, die zuerst genannte Arbeit an Sonntagen die Regel darstellen. Im Hinblick auf die Sonntagsarbeit haben die Tarifvertragsparteien auch nicht den Zusatz „sonstige“ verwendet. Eine Anpassung nach oben würde schließlich eine nachhaltige nicht vorhersehbare Erweiterung des Dotierungs- und Kostenrahmens bewirken. Eine Schließung der Tariflücke ist auch nicht zur Herstellung der Gleichbehandlung der Mitarbeiter - insbesondere in der Vergangenheit - erforderlich. Den Tarifvertragsparteien stand es frei, eine Regelung hinsichtlich des Ausgleichs von Nachtarbeit zu treffen. Hätten die Tarifvertragsparteien keine oder keine wirksamen tariflichen Ausgleichsregelungen getroffen, hätte der Arbeitgeber allen Nachtarbeitnehmern für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, § 6 Abs. 5 ArbZG. Einen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat die klagende Partei im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht, nicht in einer dem Wahlrecht der beklagten Partei Rechnung tragenden Weise beantragt und nicht substantiiert zu seinen Anspruchsgrundlagen vorgetragen. Insbesondere ergibt sich aus den von der klagenden Partei unstreitig in der tariflichen Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden nicht, wann die klagende Partei wie viele Stunden in der Nachtzeit des § 2 Abs. 3 Alt. 1 ArbZG von 23.00 bis 6.00 Uhr geleistet hat und inwieweit diese Arbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst hat, also Nachtarbeit im Sinn des § 2 Abs. 4 ArbZG war. Die Berufung der klagenden Partei hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ArbGG sind erfüllt. Es handelt sich um eine höchstrichterlich im Hinblick auf den bundesweit geltenden BMTV noch nicht entschiedene Rechtsfrage. Überdies weicht die vorliegende Entscheidung unter anderem von den Entscheidungen des LAG Hamm vom 18. Juni 2020 - 18 Sa 25/20 - und des LAG Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2020 - 11 Sa 199/20 und 11 Sa 200/20 - sowie vom 28. August 2020 - 12 Sa 274/20 - ab. Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden im Zeitraum Februar 2019 bis September 2019. Der 1985 geborene Kläger ist bei der beklagten Partei seit 1. März 2018 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 25. Januar 2018 (Bl. 8 d.A.) als Elektriker mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden und einem Bruttogrundgehalt im streitigen Zeitraum in Höhe von 3.022,00 € im Betrieb in F. beschäftigt. Die beklagte Partei ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Süßwarenindustrie. Am Betriebsstandort F. werden circa 150 Arbeitnehmer beschäftigt, die Kartoffelchips produzieren. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit das Tarifvertragswerk der Süßwarenindustrie (Rheinland-Pfalz), so unter anderem derzeit der Bundesmanteltarifvertrag vom 14. Mai 2007. Die klagende Partei ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, die beklagte Partei ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Ernährung, Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. Der früher - ab dem 1. Januar 1979 - gültige Bundesmanteltarifvertrag vom 23. Januar 1979 (im Folgenden: BMTV 1979) enthielt in § 4 auszugsweise folgende Regelungen: "Mehr-, Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit I. Begriffsbestimmungen 1. Mehrarbeit (…) 2. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr geleistete Arbeit, soweit es sich nicht um Schichtarbeit handelt. 3. Sonntags- und Feiertagsarbeit (…) 4. (…) 5. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist ebenso wie Mehrarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie ist - außer bei üblicher Schichtarbeit - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vorübergehend in Fällen einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit im Einverständnis mit dem Betriebsrat zulässig. Die im Rahmen dieser Bestimmungen festgelegte Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist zu leisten, soweit ihr nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. 6. (…) II. Vergütung 1. Für Mehr-, Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: a) für Mehrarbeit, die in die Tageszeit von 6 bis 20 Uhr fällt 25 v.H. ab der 3. Mehrarbeitsstunde 40 v.H. die in die Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr fällt 60 v.H. b) für Schichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fällt 15 v.H. die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fällt 20 v.H. c) für Nachtarbeit in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, die weder Mehrarbeit (a) noch Schichtarbeit (b) ist 50 v.H. d) für Arbeit an Sonntagen 60 v.H. e) für übliche Schichtarbeit an Sonntagen und Feiertagen 25 v. H. f) (…). Ausweislich des Protokolls der MTV-Verhandlungen vom 10. Mai 1983, wegen dessen Inhalts auf Bl. 137 ff. d. A. Bezug genommen wird, forderte die NGG für das Zugeständnis, den Beginn der Nachtzeit von 20 auf 22 Uhr zu verschieben "eine Anhebung des Urlaubsgeldes in 1984 um 2,-- DM und die Übertragung des derzeitigen 60%-Zuschlags, der in § 4 II 1 a) 3. Alt. für Mehrarbeit in der Nachtzeit vorgesehen ist, auf die ‚Sonstige Nachtarbeit‘, die im Arbeitgebervorschlag zur Neufassung des MTV mit 50 % dotiert ist" (unter II.2). Es kam zum vorläufigen Verhandlungsergebnis (unter II.5) unter anderem einer "Verschiebung des Beginns der Nachtzeit von 20 auf 22 Uhr. Der Zuschlag für Mehrarbeit in der Nachtzeit in Höhe von 60 % wird als Zuschlag für ‚sonstige Nachtarbeit‘ übernommen“. Mit Rundschreiben SP Nr. 13/83 vom 29. Juni 1983 teilte der Bundesverband der deutschen Süßwarenindustrie e. V. seinen Mitgliedern unter II. 5 b als eine "wesentliche Änderung des Vertragstextes" mit: "b) Nachtzeit künftig ab 22,00 Uhr Die im Verhandlungsergebnis vereinbarte Verschiebung des Beginns der Nachzeit von 20 auf 22 Uhr (vgl. § 4 I Ziffer 3 der Neufassung) hat zur Folge, daß der 25%-Zuschlag für Mehrarbeit nunmehr bis 22,00 Uhr zum Ansatz kommt und der sehr viel höhere Zuschlag von 60 % erst ab 22,00 Uhr zu zahlen ist - bisher in § 4 II 1 a als Zuschlag für 'Mehrarbeit, die in Nachtzeit von 20,00 bis 6,00 Uhr fällt' ausgewiesen, künftig in § 4 II 1 b 'für sonstige Nachtarbeit'." Unter II.6. dieses Rundschreibens referiert der Bundesverband die Neuordnung der Zuschlagsarten und erläutert: "Eine inhaltliche Veränderung der zuschlagspflichtigen Arbeiten ist mit dieser Neuordnung nicht verbunden. Auch die prozentuale Dotierung der zuschlagspflichtigen Arbeit ist unverändert geblieben. Die Neuordnung wirkt sich jedoch dahingehend aus, daß bei Mehrarbeit in der Nacht nicht mehr die Mehrarbeit dotiert wird, sondern allein ein Nachtarbeitszuschlag (wie bisher in Höhe von 60%) zu zahlen ist. Dieser Nachtarbeitszuschlag ist nunmehr in vollem Umfang steuerfrei." Der nunmehr gültige, ungekündigte Bundesmanteltarifvertrag vom 14. Mai 2007, gültig ab dem 1. Februar 2007 (im Folgenden: BMTV), enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 4 Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit I. Begriffsbestimmungen 1. Schichtarbeit ist eine regelmäßige tägliche vereinbarte Arbeitszeit, unabhängig von der zeitlichen Lage. Wechselschicht liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt, wobei dieser Rhythmus zusammenhängend mindestens eine volle Arbeitswoche dauert. 2. Mehrarbeit ist die über die jeweilige betrieblich festgelegte regelmäßig tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit, soweit es sich nicht um einen zulässigen Ausgleich für ausgefallene Arbeitszeit an einzelnen Werktagen handelt. (…) Mehrarbeit ist, soweit es nur irgendwie angängig ist, zum Beispiel durch zusätzliche Einstellung von Arbeitnehmern oder durch Einlegung von Schichten nach Maßgabe der betrieblichen und betriebstechnischen Möglichkeiten zu vermeiden. Ist aber Mehrarbeit unvermeidlich, so kann sie über die festgelegte Arbeitszeit hinaus mit dem Betriebsrat vereinbart werden. In dringenden unvorhergesehenen Fällen, in denen der Betriebsrat vorher nicht erreichbar ist, ist er nachträglich zu verständigen. Mehrarbeit ist zu leisten, soweit ihr nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. 3. Nachtzeit ist die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. 4. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr geleistete Arbeit. 5. Bei Schichtarbeit kann eine Verschiebung der Zeiträume der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entsprechend den Schichtzeiten im Einverständnis mit dem Betriebsrat betrieblich festgelegt werden. 6. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist ebenso wie Mehrarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie ist - außer bei üblicher Schichtarbeit - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vorübergehend in Fällen einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit im Einverständnis mit dem Betriebsrat zulässig. Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge können durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Die im Rahmen dieser Bestimmungen festgelegte Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist zu leisten, soweit ihr nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. II. Vergütung 1. Für Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: a) für Mehrarbeit, die in die Tageszeit von 6 bis 22 Uhr fällt 25 v.H. ab der 3. Mehrarbeitsstunde täglich 40 v.H. b) für Nachtarbeit Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen 15 v.H. die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen 20 v.H. sonstige Nachtarbeit 60 v.H. c) für Arbeiten an Sonntagen 60 v.H. d) für übliche Schicht- und Wechselschichtarbeit an Sonntagen und Feiertagen 25 v.H. (…) 2. Die Zuschläge werden von dem effektiven Entgelt bzw. Leistungslohn berechnet. Für die Errechnung von Zuschlägen je Arbeitsstunde ist der Teilungsfaktor 1/165 zugrunde zu legen. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar jeweils der höchste, zu zahlen. 3. (…) III. Wechselschichtarbeit 1. Arbeitnehmer in Wechselschichten haben Anspruch auf Schichtfreizeiten nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Bei Arbeit... Freischicht ab … Schichten von ... Arbeitstagen in zweischichtigem Wechsel (Früh- und Nachmittagsschicht) 40 ½ 80 1 120 1 ½ 160 2 200 2 ½ in dreischichtigen Wechsel (Früh-, Nachmittags- und Nachtschicht) 40 1 80 2 120 3 160 4 200 5 Wechselschicht liegt vor, wenn die Spätschicht über 18:00 Uhr hinausgeht. Als Schicht im Sinne dieser Bestimmung gilt jeweils die geleistete tägliche Schicht. 2. Unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats können statt der Freizeiten Zuschläge gezahlt werden: für Wechselschichtarbeit von 18-22 Uhr (Nachmittagsschicht) und für Wechselschichtarbeit von 22 bis 6 Uhr Zuschlag von 5,0 %. Die Zuschlagsregelung von Schicht- und Wechselschichtarbeit gem. II. 1. b bleibt von dieser Regelung unberührt. (…)". Bei der beklagten Partei besteht für den Betrieb C-Straße eine von den Betriebsparteien am 30. August 2006 abgeschlossene „Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit“ (im Folgenden: BV, Bl. 262 ff. d. A.). Nach § 2 Nr. 2 BV ist der rollierende 3-Schicht-Betrieb das Grundarbeitszeitmodell mit den Schichtzeiten Frühschicht von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Im Umfang von 20 Tagen an Wochenenden eines jeden Kalenderjahres ist es der Arbeitgeberin gestattet, zusätzliche Sonderschichten ohne Mitbestimmung des Betriebsrats anzuordnen. Darüber hinaus gehende Sonderschichten unterliegen dem Verfahren der Mitbestimmung (§ 2 Nr. 4 BV). Auf Grundlage der Öffnungsklauseln des § 3 Nrn. 2 bis 11 BMTV besteht eine Regelung über Arbeitszeitflexibilisierung durch ein Arbeitszeitkonto. Hierdurch bleiben Arbeitszeiten bis einschließlich zur 42. Wochenstunde zuschlagsfrei. Für Arbeitnehmer im Sinn des BetrVG außerhalb der Produktion, die nicht dem Grundarbeitszeitmodell unterliegen, ist eine Flexibilisierung zugunsten der Arbeitnehmer in Form einer Gleitzeit im Zeitraum zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr in § 4 der BV geregelt. Die klagende Partei gehört zu den Arbeitnehmern, die in dem rollierenden Schichtsystem eingesetzt werden. Im Zeitraum Februar 2019 bis September 2019 leistete die klagende Partei Schichtarbeit in der tariflichen Nachtzeit und erhielt hierfür eine "Nachtzulage" von 20% des jeweiligen Grund-Stundenlohns und zwar: im Februar 2019 für 38,05 Stunden gezahlte 150,91 € bei einem Grund-Stundenlohn in Höhe von 19,83 €, im März 2019 für insgesamt 38,65 Stunden insgesamt 153,29 €, im April 2019 für 25,33 Stunden 100,46 €, im Mai 2019 für 0,12 Stunden 0,48 €, im Juni 2019 für 0,25 Stunden 0,99 €, im Juli 2019 für 37,65 Stunden 149,32 €, im August 2019 für 38,32 Stunden 156,19 € bei einem Grund-Stundenlohn in Höhe von nunmehr 20,38 € und im September 2019 für 37,5 Stunden 152,85 €. Außerdem wurden im April 2019 0,13 Stunden „Mehrarbeit Nacht“ mit einem Zuschlag von 60 % abgerechnet. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 (Bl. 17 f. d. A.) machte die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei die Differenzen zwischen den gezahlten Zuschlägen für Nachtarbeit und den für „sonstige Nachtarbeit“ im BMTV geregelten Zuschlägen in Höhe von 60% für die Monate Februar, März und April 2019 geltend und klagte diese nach Zurückweisung durch die beklagte Partei vom „4.“ Mai 2019 (Bl. 22 f. d. A.) mit am 24. Mai 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenem, der beklagten Partei am 31. Mai 2019 zugestellten Schriftsatz ein. Die entsprechenden Differenzen in den Zuschlägen der Monate Mai bis September 2019 machte die klagende Partei mit weiteren Schreiben geltend und erweiterte die Klage mit am 23. Juli 2019, am 23. August 2019, am 8. Oktober 2019 und am 7. November 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen. Die klagende Partei war der Ansicht, ihr stehe die Nachvergütung von Nachtarbeitszuschlägen gemäß § 4 Abs. II Ziff. 1 Buchst. b ("sonstige Nachtarbeit") in Höhe von fehlenden 40 % des jeweiligen Grundstundenlohns zu. Dieser Anspruch gehe zurück auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Es sei grundsätzlich eine Ungleichbehandlung zwischen "Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr" und "sonstiger Nachtarbeit" gegeben, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die bloße Behauptung der beklagten Partei, unterschiedliche Nachtzuschläge für Arbeitnehmer seien, je nachdem, ob sie Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit leisteten oder nicht, bereits durch die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gerechtfertigt, sei falsch, da diese Einschätzung sich nicht aus dem Wortlaut und dem Wortsinn des Tarifvertrags ergebe. Entsprechende Protokollnotizen seien nicht vorhanden. Auch aus dem Protokoll der Tarifverhandlungen vom 10. Mai 1983 und der Mitteilung des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie e. V. ergebe sich lediglich die Sichtweise des Verhandlungsführers des Arbeitgeberverbandes, ein Ergebnis und seine Konsequenzen - insbesondere der sozialabgabenrechtlichen, die für die Verbandsmitglieder vorteilhaft seien - aufgrund des Wegfalls von Mehrarbeitszuschlägen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Die Argumentation der Beklagten lasse die Regelungen über die Arbeitszeit einschließlich Arbeitszeitkonten und Belastungsausgleich außer Betracht. Die von der beklagten Partei behauptete Vermischung von steuer- und sozialabgabenpflichtiger Mehrarbeitszuschlägen einerseits, andererseits von steuer- und sozialabgabenfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sei möglicherweise historisch gewachsen, aber rechtlich kritisch. Nicht nur Arbeitnehmer im dreischichtigen Wechsel, sondern auch solche im Zwei-Schichtsystem (Früh- und Nachmittagsschicht) erhielten Freischichten. Eine tatsächliche Kompensation für die erheblich unterschiedlichen Nachtarbeitsvergütungen sei hier in keiner Weise zu sehen. Im Hinblick darauf, dass auch in Fällen von hohem Arbeitsanfall und einer Zusatzschicht in der Woche Mehrarbeitszuschläge nur in geringem Umfang anfielen, gehe die Annahme fehl, dass generell die sonstige Nachtarbeit zwingend gleichzeitig zuschlagspflichtige Mehrarbeit entsprechend § 4 Abs. II Ziff. 1 lit. a BMTV sei. Auch ergebe sich aus § 4 Abs. II Ziff. 1 lit. b BMTV in keiner Weise der von der Beklagten verwendete Begriff der "ungeplanten" Nachtarbeit. Weiter gäben die Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG und die Europäische Grund-rechtecharta (GRC) den Tarifvertragsparteien den Rahmen vor, den sie bei der Er-stellung von Regelungen beachten müssten. Dem Gleichheitssatz könne nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die im Streitzeitraum im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie die "sonstige Nachtarbeit" mit einem Zuschlag von 60 % vergütet werde. Die klagende Partei hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 809,31 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 7. Mai 2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2,94 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 0,95 € netto seit 1. Juni 2019 und aus weiteren 1,99 € netto seit 1. Juli 2019 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 298,64 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 1. August 2019 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 312,39 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 1. September 2019 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 305,70 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 1. Oktober 2019 zu zahlen. Die beklagte Partei hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, sie habe den tariflich festgelegten Zuschlag im Rahmen der Schichtarbeit ordnungsgemäß abgerechnet und ausgezahlt. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Der BMTV sowie die in Streit stehenden Klauseln seien wirksam und verstießen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die klagende Partei lasse offen, welche ihrer Mitarbeiter konkret bezogen auf eine vermeintliche Gruppenbildung gemeint sein sollten und weshalb der grundrechtlich geschützte Gestaltungsspielraum der Tarifparteien überschritten sein solle. Es gebe bei ihr keine Mitarbeiter, die nur Nachtarbeit außerhalb der Schichten leisteten und auch der Tarifvertrag gehe nicht von Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit als Standardarbeit aus. Daher gebe es schon keine zwei vergleichbaren Gruppen. Es könne lediglich in seltenen Ausnahmefällen vorkommen, dass ein Mitarbeiter in der Nacht ungeplant Arbeitsleistung erbringen müsse. Dies könne ein Schichtmitarbeiter sein oder ein Mitarbeiter, der nicht in Schicht arbeite. Die „ungeplante“ sonstige Nachtarbeit sei nach dem Willen der Tarifparteien die von Fall zu Fall geleistete Arbeit, die nur in Ausnahmefällen vorkomme und von den Tarifparteien auch nur für besondere Fälle vorgesehen sei. Dies sei nur der Fall, wenn außerplanmäßige Wartungsarbeiten, Reparaturen oder sonstige unvorhergesehene Ausnahmefälle Arbeitseinsätze außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit notwendig machen würden. Beispielsweise seien dies Einsätze von Mitarbeitern (wie zum Beispiel Line Leads, Process Leads) bei Sonderproduktionen oder Erstproduktionen, wenn diese zur Schichtbegleitung ins Werk kämen. Die Beklagte hat vorgetragen, tatsächlich seien bei ihr im Jahr 2018 im Verhältnis Schichtzuschläge zu Nachtarbeitszuschlägen 0,36 % Nachtarbeitszuschläge gezahlt worden. Im Jahr 2019 seien es sogar nur 0,17 % gewesen. Sie war der Ansicht, Nachtarbeit in Gestalt der unregelmäßig, als ungeplant geleisteten Arbeit sei immer mit Mehrarbeit verbunden. Die „sonstige“ ungeplante Nachtarbeit, die keine Schichtarbeit sei, könne nur nach der üblichen Arbeit anfallen und sei, da sie immer über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehe (§ 4 Abs. I Ziff. 2 BMTV), damit automatisch Mehrarbeit. Mit dem höheren Nachtzuschlag für „sonstige“ ungeplante Nachtarbeit sei infolgedessen nicht nur die Nachtarbeit, sondern auch immer die damit einhergehende Mehrarbeit zusätzlich vergütet. Dies sei aus der Historie des Tarifvertrages eindeutig zu belegen: Die tariflichen Regelungen mit der Differenzierung der Zuschläge für „sonstige“ ungeplante Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit fänden sich durchgängig seit 1949. Sie seien zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden und seien, da die Zuschläge ein wesentlicher Vergütungsbestandteil seien, auch regelmäßig Gegenstand der jeweiligen Tarifverhandlungen gewesen. In den Tarifverhandlungen, die zum Bundesmanteltarifvertrag vom 20. Juni 1983 geführt hätten, der in dieser Passage gleichlautend mit dem jetzt gültigen Bundesmanteltarifvertrag sei, sei ausführlich über die Zuschlagsgestaltung verhandelt worden. Die Gewerkschaft NGG sei mit umfangreichen Forderungen zur Verkürzung der Arbeitszeit und Verlängerung des Urlaubes in die Verhandlungen gegangen. In der abschließenden Tarifverhandlung vom 19. April 1983 sei der NGG-Forderung auf Neufassung der Zuschläge nachgegeben worden. Der Grund hierfür sei gewesen, dass die Tarifvertragsparteien realisiert hätten, dass Nachtarbeit außerhalb der Schichtarbeit immer auch mit Mehrarbeit verbunden sei. Insofern habe die ausdrückliche Erwähnung der Mehrarbeit in dem hohen Nachtzuschlag herausgenommen werden können. Grund hierfür sei insbesondere auch gewesen, dass durch die Umwidmung des hohen Zuschlages Mehrarbeit in der Nacht in einen Nachtzuschlag dieser in voller Höhe steuerfrei gewesen sei. Damit hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich bewusst die Zuschläge für Nachtarbeit differenziert, da sie den bisherigen steuerpflichtigen Mehrarbeitszuschlag durch die Umwidmung steuer- und sozialversicherungsfrei gemacht hätten. Für die Verschiebung der Nachtarbeitsspanne von 20:00 Uhr auf 22:00 Uhr habe die Gewerkschaft explizit eine Erhöhung des Urlaubsgeldes gefordert. Auch dies sei damals vereinbart worden. Im Gegenzug habe die Gewerkschaft allerdings auch weitere Forderungen, wie die seinerzeitige Altersfreizeit auszudehnen und den Urlaub zu erhöhen, aufgegeben. Andererseits hätten die Arbeitgeber zusätzliche Freizeiten zugestanden, wie die Arbeitsbefreiung am 24. und 31. Dezember und eine Erhöhung der Kurzpausen von 2 Minuten auf 8 Minuten pro Doppelstunde. Der Grund für die Differenzierung der Zuschläge für „sonstige“ Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit sei eindeutig. Schichtarbeit (auch unter Einbeziehung der Nachtzeit) sei in der Ernährungsindustrie eine Arbeitszeitgestaltung, die in fast allen Betrieben stattfinde. Bei der Schichtarbeit unter Einschluss der Nachtschichtarbeit könnten sich die Arbeitnehmer auf diese Arbeitszeiten einstellen, weil die Schichtregelungen im Regelfall mit den Betriebsräten langfristig ausgehandelt worden seien. Es gebe feste Schichtpläne, die zusätzlich auch schichtfreie Zeiten enthielten, die zur Erholung der Arbeitnehmer notwendig seien. Das soziale Leben könne auf diese Schichtzeiten abgestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht habe schon 1957 (15. November 1957 - AP Nummer 1 zu § 8 TVG) ausgeführt, dass dann, wenn ein Tarifvertrag Unterschiede in der Zuschlagsregelung zwischen Nachtarbeit und Schichtarbeit mache, die in die Nacht falle, der höhere Zuschlag für Nachtarbeit nur dann zu zahlen sei, wenn es sich um unregelmäßige Nachtarbeit handele. Die Tarifparteien hätten sich mit der "Lästigkeit der Nachtarbeit" und der sozialen Desynchronisation auseinandergesetzt. Dies sei ein sachlicher Grund. Es dürfe auch nicht verkannt werden, dass die Tarifparteien in einem Tarifvertrag ein Gesamtkonzept erstellten. Dieser sehe die verschiedensten Regelungen vor, um Belastungen auszugleichen. Darunter fielen auch Belastungsausgleiche für zusätzliche Stunden, vgl. § 3 Ziff. 4. Für Arbeitnehmer im Schichtbetrieb seien im Tarifvertrag auch zusätzlich noch Kurzpausen in Form von mindestens 8 Minuten innerhalb von 2 Stunden geregelt (§ 7 Ziff. 15 Abs. 2 BMTV). Auch diese Regelung stehe im Gesamtkonzept des Ausgleichs von Belastungen aus der Arbeit. Die geringe effektive Differenz zwischen den Schichtzuschlägen und dem Zuschlag für sonstige Nachtarbeit unter Abzug des enthaltenen Mehrarbeitszuschlags werde darüber hinaus weiterhin durch zusätzliche Freizeiten für Arbeitnehmer, die in Wechselschichtarbeit arbeiteten, kompensiert. Der typische Arbeitnehmer, der im dreischichtigen Wechsel arbeite, also regelmäßige Nachtschichtarbeiter, erhalte pro Jahr bis zu 5 bezahlte zusätzliche freie Tage. Dies ergebe rechnerisch einen Freizeitzuschlag von weiteren 5 %. Allerdings wiege eine bloße Umrechnung in Geld nicht den zusätzlichen Mehraufwand für den Arbeitgeber auf. Dies ergebe sich schon daraus, dass durch vermehrte Freizeiten die Personalreserve erhöht werden müsse. Umgekehrt sei der Anspruch auf bezahlte Feiertage für den Arbeitnehmer wesentlich erstrebenswerter als zusätzliche finanzielle Zuschläge. Vorliegend sei zudem zu beachten, dass sie der klagenden Partei, wie diese selber vortrage, für die geleistete Schichtarbeit während der Nachtzeit aktuell durchgängig einen Zuschlag von 20 % zahle. Nachtschichtarbeitnehmer erhielten bei ihr somit rechnerisch unter Berücksichtigung weiterer 5 % zusätzlich durch die Schichtfreizeiten insgesamt 25 %. Demgegenüber stünden Zuschläge für „sonstige“ ungeplante Nachtarbeit (ohne Mehrarbeit) in Höhe von 35 % (60 % abzüglich 25 % für Mehrarbeit). Die klagende Partei vermenge mit dem Hinweis auf die Flexibilisierungsregelung in § 3 BMTV Arbeitszeit, Wochenarbeitszeit und tägliche Arbeitszeit. Mehrarbeit sei nach § 4 Abs. I Ziff. 2 BMTV die über die jeweils betrieblich festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Dies sei nach § 4 Abs. I BMTV die Schichtarbeit. Im Rahmen der Produktion sei die Schichtarbeit betrieblich festgelegt. Wenn also außerhalb des Schichtsystems Arbeitsleistung erbracht werde, müsse es sich dabei um Mehrarbeit handeln. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 (10 AZR 34/17) sei auf den vorliegenden Sachverhalt und auf den BMTV nicht übertragbar. Es wäre ein unzulässiger Eingriff durch die Gerichtsbarkeit in den tariflichen Gesamtzusammenhang, wenn einzelne Komponenten, wie hier die Nachtschichtzuschläge, herausgebrochen und anders festgelegt würden. Damit würde das Gesamtkonstrukt Manteltarifvertrag nachhaltig beschädigt und das Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien so verändert, dass es einen verfassungswidrigen Eingriff in die Rechte der Tarifvertragsparteien darstellen würde. Sollte dennoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Ungleichbehandlung vorliegen, bestehe kein Anspruch des in der Nacht arbeitenden Arbeitnehmers auf den höheren Zuschlag. Der Tarifvertrag wäre an dieser Stelle lückenhaft. Die Lücke müsse von den Tarifvertragsparteien geschlossen werden. Es könne nicht entgegen dem von den Tarifvertragsparteien klar zum Ausdruck gebrachten Willen eine Anpassung nur nach oben erfolgen. Hinzukomme, dass von den „sonstigen“ ungeplanten Nachtarbeitszuschlägen vorliegend lediglich eine verschwindend geringe Anzahl aller beschäftigten Arbeitnehmer bei ihr betroffen gewesen sei. Wenn man deshalb eine (unbewusste) Tariflücke annehmen sollte, gebe es weder aus dem Zweck noch aus der Anzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse einen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien diese Lücke durch eine Anwendung der deutlich höheren und nur eine extreme Minderheit betreffenden Zuschlagsregelung auf jede einzelne Nachtarbeitsstunde, auch von Nachtschichtarbeitern, angewandt hätten. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 4. Dezember 2019 die Klage abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinn des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sei jedoch nicht begründet. Die klagende Partei habe keinen tarifvertraglichen Anspruch auf höhere Nachtarbeitszuschläge gemäß § 4 Abs. II Ziff. 1 BMTV. Nach dieser Regelung werde für die Höhe der Nachtarbeitszuschläge danach unterschieden, ob die Nachtarbeit innerhalb von Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit oder als "sonstige Nachtarbeit", also außerhalb von Schicht- und Wechselschichtarbeit angefallen sei. Da die Nachtarbeit der klagenden Partei unstreitig im Rahmen von regelmäßiger Schichtarbeit angefallen sei, habe sie demnach keinen tarifvertraglichen Anspruch auf den höheren Nachtarbeitszuschlag von 60 %. Der ihr nach den tarifvertraglichen Regelungen zustehende Zuschlag von 20 % sei für die Arbeitsstunden, die Gegenstand der Klage seien, unstreitig geleistet worden. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche ergäben sich auch nicht aus der behaupteten gleichheitswidrigen Schlechterstellung gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisteten. Die Bildung der Fallgruppen in § 4 Abs. II Ziff. 1 b BMTV zur Höhe der Nachtarbeitszuschläge beinhalte keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien seien bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichte die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führten und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzten. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folge das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei sei es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen seien, um sie gleich zu regeln. Den Tarifvertragsparteien komme als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie verfügten über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung sowie eine Einschätzungsprärogative bezüglich der Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen, die eine differenzierende Regelung sachlich rechtfertigen könnten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt hätten, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Hierbei könne zu Gunsten der klagenden Partei unterstellt werden, dass eine Vergleichsgruppe, die den höheren Zuschlag von 60 % für "sonstige Nachtarbeit" erhalte, (jedenfalls auf normativer Ebene) existiere. Für die vorgenommene Differenzierung der Höhe der Nachtzuschläge liege ein sachlicher Grund vor. Die Tarifvertragsparteien wollten durch den Zuschlag in Höhe von 60 % für die "sonstige Nachtarbeit" die ungeplante Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen verteuern und so dafür sorgen, dass sie möglichst vermieden werde. Diese Zielsetzung habe auch hinreichenden Niederschlag in den tariflichen Regelungen gefunden. Dass es sich bei der "sonstigen Nachtarbeit" um die ungeplante Nachtarbeit handele, ergebe sich schon daraus, dass sie in § 4 Abs. II Ziff. 1 b BMTV als Gegenbegriff zu der Nachtarbeit im Rahmen von Schicht- und Wechselschichtarbeit verwendet werde. Das Ziel der Vermeidung "sonstiger Nachtarbeit" ergebe sich - ausdrücklich - aus § 4 Abs. I Ziff. 6 BMTV. Im Geltungsbereich des BMTV, bei der Weiterverarbeitung verderblicher Rohstoffe/Lebensmittel, lasse sich die Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit als solche nicht vollständig vermeiden. Soweit sonstige Nachtarbeit oder Mehrarbeit in der Nacht aber vermeidbar sei, solle sie soweit wie möglich - eben durch ihre Verteuerung - für die Arbeitgeber unattraktiv gemacht werden. Der hohe Zuschlag sei umgekehrt betrachtet ein "Anreiz" für die Arbeitgeber, im Rahmen der Arbeitsplanung und -organisation dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu "sonstiger Nachtarbeit" komme. Insoweit lägen die Gründe für die getroffenen Zuschlagsregelungen nicht allein im Gesundheitsschutz bzw. im Ausgleich gesundheitlicher Nachteile durch die Nachtarbeit. Schließlich sei vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar. Im BMTV sei neben der unterschiedlichen Höhe der Nachtarbeitszuschläge keine weitere Benachteiligung der Nachtschichtarbeiternehmer zu erkennen. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien für die Schichtarbeiter grundsätzlich sogar eine Kompensation in Form zusätzlicher Freizeit vorgesehen. Die Bildung der Fallgruppen in § 4 Abs. II BMTV sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 20 GRC unwirksam. Diese Regelung entfalte keine unmittelbare Bindung zwischen Privaten/den Tarifvertragsparteien. Zudem enthalte Art. 8 RL 2003/88/EG nur Regelungen zur Dauer der Nachtarbeit, nicht aber zu ihrer Vergütung. Wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Bereich einen bestimmten Aspekt nicht regelten und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt keine bestimmten Verpflichtungen auferlegten, falle die nationale Regelung eines solchen Aspekts durch einen Mitgliedstaat nicht in den Anwendungsbereich der GRC, so dass deren Bestimmungen für die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts nicht herangezogen werden könnten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 280 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der klagenden Partei am 30. Januar 2020 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 25. Februar 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Die klagende Partei hat die Berufung mit am 20. März 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. März 2020 begründet. Zur Begründung der Berufung macht die klagende Partei nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 23. Juni 2020, 10. Juli 2020 und 28. September 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 307 ff., 398 ff., 450 f., 408 d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen zusammengefasst geltend, die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei der Höhe der Nachtzuschläge sei - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht gerechtfertigt und verstoße damit gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Das Urteil erscheine auch widersprüchlich. Außerdem fehle eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs. 1 ArbZG und der RL 2003/88/EG. Nicht richtig sei die Aussage des Arbeitsgerichts, dass im Geltungsbereich des BMTV aufgrund der zu verarbeitenden Produkte organisatorisch zwingend Nachtarbeit bzw. eine kontinuierliche Schicht rund um die Uhr durchzuführen wäre. Die Mitgliedsunternehmen der Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite stellten in ihren Betrieben Bonbons und Zuckerwaren, Feinbackwaren (Kekse), Kakao- und Schokoladenwaren, Kaugummi, Knabberartikel (Chips, Käse-, Laugen- und Salzgebäck, gewürzte und/oder gesalzene oder anderweitig behandelte Erd-und Edelnüsse sowie gegebenenfalls auch andere Ölsaaten, Extruderprodukte (zum Beispiel Erdnussflips), Markeneis sowie Rohmassen und Speiserohstoffe zu industriellen oder handwerklichen Weiterverarbeitung her. Die hierfür benötigten Ausgangsprodukte hätten eine erhebliche Lagerfähigkeit wie auch die Endprodukte aufgrund natürlicher oder künstlicher Konservierungsstoffe nicht unbedingt sofort verzehrt werden müssten. Oftmals gebe es ohne entsprechende Konservierungsstoffe identische o. ä. handwerkliche Produkte, bei deren Produktion man auf Nachtarbeit völlig verzichten könne. Dies gelte auch für die von der beklagten Partei im C-Straße produzierten Kartoffelchips. Der Betrieb der beklagten Partei wäre technisch und organisatorisch ohne weiteres allein in einer Tagschicht möglich. Der im Regelfall von Montag bis Freitag durchgeführte rollierende 3-Schicht-Betrieb erfolge allein aus der möglichst wirtschaftlichen (kostensparenden) Nutzung der Produktionsmaschinen und sonstigen Produktionsmittel. Nicht richtig sei, dass im BMTV (der Süßwarenindustrie) neben der unterschiedlichen Höhe der Nachtarbeitszuschläge keine weitere Benachteiligung der Nachtschichtarbeiter zu erkennen sei und vielmehr die Tarifvertragsparteien grundsätzlich für Schichtarbeiter sogar eine Kompensation in Form zusätzlicher Freizeit vorgesehen hätten. Der Ausgleich durch einen Freistellungsanspruch von bis zu 2,5 % der Arbeitszeit oder Schichtzuschlag in Höhe von 5 % habe nichts mit der Nachtarbeit und der damit einhergehenden besonderen Belastung der betroffenen Arbeitnehmer zu tun, sondern stelle einen Ausgleich für die Wechselschichtarbeit und deren Belastungen dar. Wäre dies ein Ausgleich für die Belastung der Nachtarbeit, würde der Schichtzuschlag steuerlich und sozialabgabenrechtlich anders behandelt. Eine weitergehende Ungleichbehandlung der in der Produktion eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer erfolge durch die eigenständige Definition der Begriffe von „Schichtarbeit“ und „Wechselschicht“ in § 4 Abs. I Ziff. 1 BMTV. Da ausweislich § 2 Ziff. 1 BV alle in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer dem Grundarbeitszeitmodell eines rollierenden 3-Schicht-Betriebs unterlägen, gemäß § 4 S. 1 BV für alle übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Gleitzeitregelung gelte, befänden sich die außerhalb der Produktion eingesetzten kaufmännischen und technischen Angestellten des Betriebes innerhalb des Gleitzeitmodells nicht in einer täglich festgelegten Arbeitszeit und fielen nicht unter den tariflichen Schichtbegriff. Die ganz überwiegende Zahl der gewerblich Beschäftigten seien daher im Grundarbeitsmodell eines rollierenden Drei-Schicht-Betriebs zu finden, wohingegen die überwiegende Anzahl der in dem Anwendungsbereich der BV beschäftigten Arbeitnehmer, für die die Gleitzeitregelung zur Anwendung komme, kaufmännische und technische Angestellte seien. Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten sei in diese Regelung bislang nicht eingeflossen. Der Begriff der „Schichtarbeit“ sei zudem zwischenzeitlich in Art. 2 Ziff. 5 RL 2003/88/EG normativ gefasst. Eine hiervon abweichende Definition der Tarifvertragsparteien könne jedenfalls nicht dazu führen, betroffene Arbeitnehmer, statt sie in den Schutzbereich der Richtlinie einzubeziehen, aufgrund der Differenzierung des Bundesarbeitsgerichts zwischen Arbeitern und Angestellten trotz der Sonderbelastung von Schichtarbeit im Sinne der Richtlinie gegenüber den übrigen Arbeitnehmern schlechter zu stellen. Bei dem in § 6 Abs. 5 ArbZG geregelten Belastungsausgleich handele es sich gerade nicht um eine originäre Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, sondern um eine aufgrund der Sachnähe der Tarifvertragsparteien durch die Öffnungsklausel verliehene Regelungsbefugnis, die sich somit auch an den in § 6 Abs. 1 ArbZG niedergelegten Anknüpfungspunkten orientieren müsse, wobei lediglich ein Gestaltungsspielraum verbleibe. Dabei dürften auch die Tarifvertragsparteien nicht negieren, dass der gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisstand in Bezug auf die Belastungen und Belastungsfolgen der Nachtarbeit sich seit den Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 29. April 1939 und des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 15. November 1957 - 1 AZR 610/56 -, auf der die bestehende tarifliche Regelung fuße, erheblich gewandelt hätten. Die Absenkung des Nachtzuschlags von 60 % für die Gruppe der in „Schichtarbeit“ oder „Wechselschichtarbeit“ beschäftigten Arbeitnehmer auf 15 % bzw. 20 % verstoße gegen Art. 20 GRC sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Setzte sich der Belastungsausgleich mit einem Nachtarbeitszuschlag von 60 % für sogenannte „sonstige Nachtarbeit“ aus einem „tatsächlichen Nachtarbeitszuschlag“ von 35 % und einem weiteren „in diesem Zuschlag integrierten Mehrarbeitszuschlag“ von 25 % zusammen, bliebe der Mehrarbeitszuschlag in vollem Umfang sozialabgaben- und steuerpflichtig. Die Absicht, Steuern und Sozialabgaben zu verkürzen, könne den Tarifvertragsparteien keinesfalls unterstellt werden. Betrachte man die normativen Regelungen des Betriebs der beklagten Partei, zeige sich, dass der Ausgleich eines hohen Produktionsbedarfs primär über Nachtschichten realisiert werde, da dies in den Personalkosten günstiger sei. Für eine zusätzliche Schicht erhalte der gewerbliche Arbeitnehmer einen Zeitausgleich gemäß § 3 Ziff. 4 BMTV in Gestalt des § 3 Ziff. 2 BV, sodass bis einschließlich der 42. Wochenstunde die Mehrarbeit für Schichtarbeiter - ob in Tagschicht oder Nachtschicht - zuschlagsfrei bleibe. Die klagende Partei habe auch einen Anspruch auf den höheren Zuschlag von 60 %. Aus der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zuletzt in seiner Entscheidung mit Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/18 - folge aus der Unwirksamkeit der geringeren Zuschläge für Nachtarbeit, dass die Schichtarbeit in der Nachtzeit wie auch die sonstige Nachtarbeit zu vergüten sei. Hierfür spreche auch, dass der von den Tarifvertragsparteien geregelte Nachtzuschlag in Höhe von 60 % an keinerlei weitere Anforderungen geknüpft sei. Es sei die allgemeine Regelung. Das Bundesarbeitsgericht und der EuGH bestätigten bei Gleichheitsverstößen im Rahmen des Rechtsinstituts des „effet utile“ (optimale Wirkungskraft) aufgrund anderer Argumente dieses Ergebnis. Die klagende Partei beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Dezember 2019 - 4 Ca 705/19 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.728,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. März 2019 aus 301,82 €, seit dem 1. April 2019 aus weiteren 306,58 €, seit dem 1. Mai 2019 aus weiteren 200,92 €, seit dem 1. Juni 2019 aus weiteren 0,95 €, seit dem 1. Juli 2019 aus weiteren 1,99 €, seit dem 1. August 2019 aus weiteren 298,64 €, seit dem 1. September 2019 aus weiteren 312,39 € und seit dem 1. Oktober 2019 aus weiteren 305,70 € zu zahlen. Die beklagte Partei beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die beklagte Partei verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20. Mai 2020 sowie des Schriftsatzes vom 2. Oktober 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 342 ff., 535 f. d. A.) als rechtlich zutreffend. Die Berufung sei bereits unzulässig. Die klagende Partei werde der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast in keinem Fall gerecht. Weder habe sie dargelegt, dass es keinen einzigen sachlichen Grund gebe, aus dem die Tarifvertragsparteien die differenzierenden Regelungen über die Vergütung vorgenommen hätten, noch sei dargelegt worden, dass das Fehlen eines solchen sachlichen Grundes zur Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG führe. Die klagende Partei verkenne den Umfang des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG. Auch bedeute eine am „Gerechtigkeitsgedanken orientierte“ Betrachtungsweise keine Gleichschaltung aller tarifvertraglichen Ansprüche unter dem Gesichtspunkt von „Lohngerechtigkeit“. Die beiden Gruppen derjenigen Arbeitnehmer, die im Wechselschichtsystem auch nachts arbeiteten, und derjenigen Arbeitnehmer, die nur ansatzweise oder zumindest außerhalb des Schichtsystems nachts arbeiten müssten, seien nicht vergleichbar. Sowohl die Zuschläge für Nachtarbeit als auch für Nachtschichtarbeit würden zum Ausgleich von verschiedenen Auswirkungen und Nachteilen gewährt, welche Arbeitnehmer hierdurch erleiden könnten. Tatsächlich würden diese nicht nur zum Ausgleich gesundheitlicher Einschränkungen, sondern auch für die Dispositionsfreiheit über die Freizeit, die auch Teilhabe am sozialen Leben beinhalte, und zur Verteuerung der unregelmäßigen Nachtarbeit gewährt. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 4. November 2020 (Bl. 547 ff. d. A.) Bezug genommen.