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Urteil

7 Sa 146/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:1021.7SA146.19.00
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Leitsätze
1. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind.(Rn.114) 2. Bei der Tätigkeit als Geräteführer handelt es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinn des § 12 Abs 2 S 1 und 2 TVöD. Zwar lassen sich bei der Funktion eines Geräteführers unmittelbare Tätigkeiten des eigentlichen Steuerns und andere Tätigkeiten unterscheiden. Letztlich dienen jedoch alle Tätigkeiten dem "Führen" des Geräts. Nimmt der Geräteführer andere Aufgaben wahr, die auf dem von ihm geführten schwimmenden Gerät anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu seiner einheitlich bewerteten Tätigkeit als Geräteführer.(Rn.115) 3. Aus dem Grundsatz der Praktikabilität der Verwaltungsvorschrift ergibt sich, dass es hinsichtlich der Einordnung des Geräts nach dem Objektkatalog nicht minutiös auf die konkrete Verwendung des schwimmenden Geräts ankommen kann. Sie kann weder von der Wetterlage im jeweiligen Kalendermonat oder -jahr noch von den konkreten Entscheidungen des jeweiligen Baggerführers hinsichtlich des im Einzelfall zu verwendenden Anbauteils abhängen. Die Einordnung soll im Regelfall einmalig vorgenommen und nicht ständig überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Hierfür besteht im Hinblick auf den Zweck des Objektkatalogs auch keine Veranlassung. Lediglich größere bauliche Änderungen oder grundlegende Änderungen in der Verwendungsart können Auswirkungen auf die Einordnung haben.(Rn.125) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 987/20)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. März 2019, Az. 7 Ca 1512/18, abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Dezember 2015 Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a TVöD zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und zwar bezüglich der Bruttodifferenzbeträge aus der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2018 ab dem 6. Juni 2018 und bezüglich der Bruttodifferenzbeträge für die Zeit ab dem 1. Juni 2018 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind.(Rn.114) 2. Bei der Tätigkeit als Geräteführer handelt es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinn des § 12 Abs 2 S 1 und 2 TVöD. Zwar lassen sich bei der Funktion eines Geräteführers unmittelbare Tätigkeiten des eigentlichen Steuerns und andere Tätigkeiten unterscheiden. Letztlich dienen jedoch alle Tätigkeiten dem "Führen" des Geräts. Nimmt der Geräteführer andere Aufgaben wahr, die auf dem von ihm geführten schwimmenden Gerät anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu seiner einheitlich bewerteten Tätigkeit als Geräteführer.(Rn.115) 3. Aus dem Grundsatz der Praktikabilität der Verwaltungsvorschrift ergibt sich, dass es hinsichtlich der Einordnung des Geräts nach dem Objektkatalog nicht minutiös auf die konkrete Verwendung des schwimmenden Geräts ankommen kann. Sie kann weder von der Wetterlage im jeweiligen Kalendermonat oder -jahr noch von den konkreten Entscheidungen des jeweiligen Baggerführers hinsichtlich des im Einzelfall zu verwendenden Anbauteils abhängen. Die Einordnung soll im Regelfall einmalig vorgenommen und nicht ständig überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Hierfür besteht im Hinblick auf den Zweck des Objektkatalogs auch keine Veranlassung. Lediglich größere bauliche Änderungen oder grundlegende Änderungen in der Verwendungsart können Auswirkungen auf die Einordnung haben.(Rn.125) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 987/20) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. März 2019, Az. 7 Ca 1512/18, abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Dezember 2015 Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a TVöD zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und zwar bezüglich der Bruttodifferenzbeträge aus der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2018 ab dem 6. Juni 2018 und bezüglich der Bruttodifferenzbeträge für die Zeit ab dem 1. Juni 2018 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger sich in seiner Berufungsbegründung ausreichend mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt. Eine Berufungsbegründung muss gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich Fehler in der Tatsachenfeststellung oder die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 141/18 - Rn. 11 mwN.). Die Berufungsbegründung entspricht diesen Anforderungen. Der Kläger wehrt sich gegen die nach seiner Auffassung überhöhten Anforderungen des Arbeitsgerichts an seine Beweislast. In diesem Zusammenhang macht er deutlich, dass insbesondere im Rahmen der Beweiswürdigung nicht das sich aus seinen persönlichen Angaben im Güte- und Kammertermin ergebende Gesamtbild, auch im Hinblick auf die Angaben der vernommenen Zeugen berücksichtigt worden sei. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass die Zeugen, die keine entsprechenden Aufzeichnungen gefertigt hätten, nachvollziehbar und verständlich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mehr im Einzelnen zu jedem Arbeitstag in den letzten drei Jahren hätten bekunden können, sein Vortrag hingegen aus entsprechenden Aufzeichnungen resultiere, die er überzeitnah zur jeweiligen Tätigkeit gefertigt habe. Darüber hinaus hat er gerügt, dass das Arbeitsgericht die Auslegung des Merkmals „überwiegend mit dem Tieflöffel“ fehlerhaft vorgenommen habe. Damit zeigt der Kläger rechtliche Gründe auf, aus denen sich das Urteil in seinen Augen als fehlerhaft erweist. Die Berufung des Klägers erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hatte die Berufung des Klägers Erfolg. 1. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht zulässig (st. Rspr., BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 167/19 - Rn. 12 mwN.). 2. Die Klage ist begründet. Der Kläger erfüllt seit dem Umbau des „G.“, mithin seit dem 1. Dezember 2015 als dessen Geräteführer das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 Unterabschnitt 2.1 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. a) Für die Eingruppierung sind im Streitfall die §§ 12, 13 TVöD/Bund iVm. dem TV EntgO Bund maßgebend. Der Kläger ist zu Recht der Ansicht, seine Tätigkeit habe sich mit dem Umbau des SG G. zu einem Löffelschwimmbagger (LB G.) ab dem 1. Dezember 2015 geändert. Er hat mit Schreiben vom 11. Mai 2016 seine Höhergruppierung beantragt. b) Die für die von ihm begehrte Eingruppierung maßgebenden Vorschriften des Teils V der Anlage 1 zu TV EntgO Bund lauten: „Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4 1. Für die Gültigkeit, die Gleichwertigkeit und den Umfang der nautischen und schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnisse wird zwischen folgenden Bereichen und Berufsgruppen unterschieden: (1) (...) (2) Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen (Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt): Die Zuordnung der entsprechenden nautischen Befähigungszeugnisse richtet sich für die Beschäftigten auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen nach der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV) in der jeweils geltenden Fassung und im Bereich des Rheins nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV) in der jeweils geltenden Fassung. Hierbei wird zwischen einem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen (Großes Patent nach RheinSchPersV und Schifferpatent A oder B nach BinSchPatentV) und einem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen entsprechend der RheinSchPersV und der BinSchPatentV unterschieden. (…). 3. Die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes -Objektkatalog (ObKat) VV-WSV 1102 in der Fassung vom 31. Januar 2005.“ Unterabschnitt 2.1 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO-Bund lautet auszugsweise: „2 Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung – Binnenbereich 2.1 Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten Vorbemerkungen 1. Dieser Unterabschnitt gilt für Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten auf Binnenschifffahrtsstraßen (Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt). 2. Der Begriff Schiffsführerinnen und Schiffsführer umfasst auch Bootsführerinnen und Bootsführer. Entgeltgruppe 9a 1. Geräteführerinnen und Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkung auf einem selbstfahrenden Löffelschwimmbagger, selbstfahrenden Hebebock oder selbstfahrenden Taucherschacht. 2. Einsatzleiterinnen und -leiter mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkung auf einem Taucherschacht. Entgeltgruppe 8 1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf einem Peilschiff, hydrologischen Messschiff oder Eisbrecher. 2. Schiffsführerinnen und Schiffsführer sowie Geräteführerinnen und Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen, denen kein Schiff oder schwimmendes Gerät fest zugewiesen ist. 3. Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen und entsprechender Tätigkeit. 4. Geräteführerinnen und Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen und entsprechender Tätigkeit. 5. Geräteführerinnen und Geräteführer auf einem Hebebock oder Taucherschacht. 6. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2 mit verwaltungsinterner vermessungstechnischer Fortbildung, die Vermessungstätigkeiten ausüben. 7. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2, die auf einem Taucherschacht oder Hebebock tätig sind. 8. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2, die zugleich als Geräteführerinnen oder Geräteführer tätig sind. 9. Fährschiffsführerinnen und Fährschiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Entgeltgruppe 7 1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer sowie Geräteführerinnen und Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen. 2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich (z. B. Binnenschifferinnen und Binnenschiffer oder Metallbauerinnen und Metallbauer) und Zusatzqualifikation zur Maschinistin oder zum Maschinisten und entsprechender Tätigkeit. 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die auf einem Spezialschiff oder auf einem schwimmenden Gerät mit eigenem Antrieb oder auf einem Hebebock tätig sind, für die jeweils weder eine Maschinistin noch ein Maschinist vorgesehen ist. Die Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - Objektkatalog (ObKat) VV-WSV 1102 lautet auszugsweise: "8.3.27 Schwimmendes Gerät: Wasserfahrzeug (8.3.1) mit mechanischen Einrichtungen zur Arbeit auf Wasserstraßen 8.3.28 Nassbagger: schwimmendes Baggergerät für Bodenbeförderung aus der Wasserstraße (0.4.1) (vgl. DIN 4054) 8.3.29 Saugbagger: Nassbagger (8.3.28) mit hydraulischer Förderung von Baggergut in den eigenen Laderaum oder über Rohrleitungen an Land (vgl. DIN 4054) 8.3.30 Eimerschwimmbagger (auch: Eimerkettenschwimmbagger; nicht: Eimerbagger, Eimerkettenbagger): Nassbagger (8.3.28), der Boden mit Eimern auf einer endlosen Kette vom Grund aufnimmt und fördert (nach DIN 4054) 8.3.31 Löffelschwimmbagger: Nassbagger (8.3.28) mit fest installiertem oder mobilem Hydraulikbagger als Integralem Gerätebestandteil, der überwiegend mit einem Tieflöffel arbeitet (vgl. DIN 4054). 8.3.32 Schwimmgreifer (nicht: Greifbagger, Räumgerät): Schwimmendes Arbeitsgerät mit fest installiertem oder mobilem Baggergerät als integralem Gerätebestandteil, das überwiegend vom Wasser aus mit einem Greifer arbeitet (vgl. DIN 4054)" In der DIN 4054 (Auszug Bl. 192 d. A.) heißt es auszugsweise: "7.1 Naßbagger: Schwimmendes Baggergerät für Bodenförderung aus dem Gewässer (...) 7.9 Löffelschwimmbagger: Nassbagger (7.1), der Boden mit einem Tieflöffel vom Grund aufnimmt 7.10 Schwimmgreifer: Schwimmender Bagger, der Boden mit einem Greifer aufnimmt". c) Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 und S. 2 TVöD/Bund ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist der Arbeitsvorgang (§ 12 Abs. 2 S. 1 und S. 2 TVöD/Bund). Die Tätigkeit des Klägers als Geräteführer auf dem „G.“ ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang. Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 16 mwN.). Bei der Tätigkeit als Geräteführer handelt es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinn des § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 TVöD/Bund. Zwar lassen sich bei der Funktion eines Geräteführers unmittelbare Tätigkeiten des eigentlichen Steuerns und andere Tätigkeiten unterscheiden. Letztlich dienen jedoch alle Tätigkeiten dem „Führen“ des Geräts. Nimmt der Geräteführer andere Aufgaben wahr, die auf dem von ihm geführten schwimmenden Gerät anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu seiner einheitlich bewerteten Tätigkeit als Geräteführer. d) Diese auszuübende Tätigkeit erfüllt die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9a Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. aa) Gemäß der Vorbemerkung Nr. 1 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund ist der Unterabschnitt 2.1 maßgebend. Der Kläger verrichtet seine Tätigkeit auf der Lahn. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm. der Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG, dort Nr. 26 handelt es sich bei der Lahn im Bereich von Wetzlar (km 12,22) bis zum Rhein um eine Bundeswasserstraße, auf der die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsverordnung (BinSchStrO) gelten. Der Kläger ist damit Teil der Besatzung eines schwimmenden Geräts auf einer Binnenschifffahrtsstraße. bb) Er verfügt auch über ein nautisches Befähigungszeugnis (mit Einschränkungen) im Tarifsinn. cc) Der Kläger ist weiter Geräteführer auf einem „selbstfahrenden Löffelschwimmbagger“ iSd. Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 Unterabschnitt 2.1 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Maßgebend für die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen ist insoweit nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund der Objektkatalog der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Teil II 8.3.31 des Objektkatalogs definiert den „Löffelschwimmbagger“ als Nassbagger (8.3.28) mit fest installiertem oder mobilem Hydraulikbagger als integralem Gerätebestandteil, der überwiegend mit einem Tieflöffel arbeitet (vgl. DIN 4054). (1) Die VV-WSV 1102 ist eine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für den Geschäftsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die im Objektkatalog definierten Begriffe werden insbesondere bei der Identifikation der baulichen und sonstigen technischen Anlagen an den Bundeswasserstraßen verwendet. Der Teil 2 der Vorschrift enthält das für den Verwaltungsgebrauch bestimmte Begriffsglossar. Der Objektkatalog ist ein klassifizierendes Ordnungssystem, der das Ziel hat, alle Objekte, an denen die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Verrichtungen zu erledigen hat, zu erfassen (Teil I 1; BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn. 22). Für die Auslegung von Verwaltungsvorschriften kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB neben dem Wortlaut derselben auch auf den wirklichen Willen des Erklärenden, d. h. der sie erlassenden Behörde, nämlich auf den von ihm der Erklärung beigegebenen Sinn und Zweck an (BVerwG 7. Mai 1981 - 2 C 5/79 - Rn. 18; OVG Saarlouis 4. Juni 2012 - 3 A 33/12 - Rn. 58, jeweils zitiert nach juris, jeweils mwN.). Dabei ist insbesondere auch dem Grundsatz der Praktikabilität von Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen. Da eine Rechtsverletzung durch Abweichung von den Verwaltungsvorschriften sich nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und die Verwaltungsvorschriften zur Disposition des Vorschriftengebers stehen, ist bei der Auslegung die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschriften gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (BVerwG 7. Mai 1981 - 2 C 5/79 - Rn. 18, zitiert nach juris mwN.). Aus dem Grundsatz der Praktikabilität der Verwaltungsvorschrift ergibt sich, dass es hinsichtlich der Einordnung nach dem Objektkatalog nicht minutiös auf konkrete Verwendung des schwimmenden Geräts ankommen kann. Sie kann weder von der Wetterlage im jeweiligen Kalendermonat oder -jahr noch von den konkreten Entscheidungen des jeweiligen Baggerführers hinsichtlich des im Einzelfall zu verwendenden Anbauteils abhängen. Die Einordnung soll im Regelfall einmalig vorgenommen und nicht ständig überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Hierfür besteht im Hinblick auf den Zweck des Objektkatalogs auch keine Veranlassung. Lediglich größere bauliche Änderungen – wie etwa der Umbau des „G.“ im Jahr 2015 – oder grundlegende Änderungen in der Verwendungsart können Auswirkungen auf die Einordnung haben. Nicht zu berücksichtigen bei der Auslegung der Verwaltungsvorschrift sind die Vorstellungen der Tarifvertragsparteien, die die Verwaltungsvorschrift nur in Bezug genommen haben. (2) Nach dem Teil II des Objektkatalogs gliedern sich die Wasserfahrzeuge in "Schiffe" und "schwimmende Geräte". Der "G." ist nach dieser Unterteilung kein "Schiff", sondern ein "schwimmendes Gerät". Die "schwimmenden Geräte" untergliedern sich wiederum in "Nassbagger (870)" und "schwimmende Arbeitsgeräte (880)". "Nassbagger" sind der "Saugbagger (871)“, der "Eimerschwimmbagger (872)“ und der „Löffelschwimmbagger (873)". Dabei definiert der Objektkatalog den "Saugbagger" als "Nassbagger (8.3.28) mit hydraulischer Förderung von Baggergut in den eigenen Laderaum oder über Rohrleitungen an Land (vgl. DIN 4054)" und den "Eimerschwimmbagger" als "Nassbagger (8.3.28), der Boden mit Eimern auf einer endlosen Kette vom Grund aufnimmt und fördert (nach DIN 4054)". Den Löffelschwimmbagger definiert Teil II 8.3.31 ObKat hingegen als Nassbagger (8.3.28) mit fest installiertem oder mobilem Hydraulikbagger als integralem Gerätebestandteil, der überwiegend mit einem Tieflöffel arbeitet (vgl. DIN 4054), wobei die DIN-Norm 4054 den Löffelschwimmbagger als Nassbagger definiert, der Boden mit einem Tieflöffel vom Grund aufnimmt. Der "Schwimmgreifer" ist nach dem Objektkatalog kein "Nassbagger", sondern ein "schwimmendes Arbeitsgerät mit fest installiertem oder mobilem Baggergerät als integralem Gerätebestandteil, das überwiegend vom Wasser aus mit einem Greifer arbeitet (vgl. DIN 4054)". Die DIN-Vorschrift umschreibt den "Schwimmgreifer" als "schwimmender Bagger, der Boden mit einem Greifer aufnimmt". (3) Der „G.“ ist ein "Nassbagger", also ein schwimmendes Baggergerät für Bodenförderung aus der Wasserstraße (Objektkatalog - Teil II Ziff. 8.3.28). Er verfügt seit dem Umbau über einen Hydraulikbagger als neuen Oberwagen. Dies ergibt sich auch ausweislich des Fahrzeugberichts (881 8 1704 - G.), der die Bauart des Baggers als "Hydraulikbagger" angibt. Unter Zugrundelegung der Einordnung des "G." als Nassbagger und der Unterteilung der Nassbagger in Saug-, Eimerschwimm- und Löffelschwimmbagger ist dieser als Löffelschwimmbagger anzusehen. Der "G." fördert kein Baggergut hydraulisch, ist also kein Saugbagger. Auch nimmt er nicht mit Eimern auf einer endlosen Kette Boden vom Grund auf und fördert diesen, ist mithin kein Eimerschwimmbagger. Dagegen arbeitet er mit einem Tieflöffel, ist in Unterscheidung von den beiden anderen Nassbaggerarten somit als Löffelschwimmbagger anzusehen. Weitere Baggerarten kennt der Objektkatalog nicht. (4) Aber auch in Abgrenzung zu den „schwimmenden Arbeitsgeräten 880“ ist der "G." als "Löffelschwimmbagger" anzusehen. Er verfügt über keinen begehbaren Taucherschacht oder eine Taucherglocke, ist also kein Taucherschacht (883, 8.3.33). Ebenso wenig ist auf ihm ein fester Bockkran zum Heben schwerer Lasten vorhanden, so dass er kein Hebebock (885, 8.3.34) ist. Der „G.“ ist nach seinem Umbau auch kein Schwimmgreifer mehr. Während das auf dem Schwimmgreifer fest installierte oder mobile Baggergerät als integraler Gerätebestandteil überwiegend vom Wasser aus mit einem Greifer arbeitet, arbeitet der auf dem Löffelschwimmbagger fest installierte oder mobile Hydraulikbagger überwiegend mit einem Tieflöffel. Dabei steht der Qualifikation des „G.“ als Löffelschwimmbagger nicht entgegen, dass der Hydraulikbagger erst nachträglich hinzukam. Für die tarifliche Zuordnung der Tätigkeit eines Beschäftigten ist unerheblich, ob der Hydraulikbagger schon beim Bau des schwimmenden Geräts oder erst nachträglich eingebaut wurde (vgl. BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 44). Der „G.“ arbeitet zum einen nicht nur mit einem „Baggergerät“, sondern mit einem „Hydraulikbagger“. Zum anderen nimmt er den Boden nicht überwiegend mit einem Greifer (so beim Schwimmgreifer, vgl. DIN 4054, Ziff. 7.10), sondern mit einem Tieflöffel vom Grund auf (so der Löffelschwimmbagger, DIN 4054, Ziff. 7.9). In der Gegenüberstellung des Schwimmgreifers und den verschiedenen Nassbaggern wird deutlich, dass es in der Abgrenzung zwischen diesen schwimmenden Geräten darauf ankommt, mit welchem Gerätebestandteil das jeweilige Gerät "überwiegend arbeitet", ob mit einem Greifer oder mit einem Tieflöffel. Entscheidend muss daher in der Abgrenzung von Löffelschwimmbagger und Schwimmgreifer sein, ob bei einer Gesamtbetrachtung das Arbeiten mit einem Tieflöffel oder einem Greifer überwiegt. Es kommt insoweit nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob die Arbeit mit dem Tieflöffel bzw. die mit einem Greifer absolut über 50 % beträgt, sondern ob - relativ - in größerem zeitlichen Umfang mit dem Tieflöffel, einem Greifer oder einem sonstigen Anbauteil gearbeitet wird. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (13. Mai 2004 - 8 AZR 313/03 - Rn. 74; 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - Rn. 21, beide zitiert nach juris) bei der Bestimmung einer „überwiegend“ ausgeübten Tätigkeit darauf abgestellt, ob diese mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall findet sich die Formulierung „überwiegend“ jedoch nicht in einem Tarifvertrag, sondern in einer Verwaltungsvorschrift. Außerdem geht es nicht um das Überwiegen einer von mehreren Tätigkeiten eines Angestellten, sondern um die Qualifikation eines schwimmenden Gerätes. Nach dem Sinn eines Objektkatalogs muss eine Einordnung aller Geräte erfolgen. Der Objektkatalog sieht hinsichtlich der schwimmenden Geräte keine Auffangkategorie vor, in der schwimmende Geräte, die weder Saugbagger, Eimerschwimmbagger oder Löffelschwimmbagger noch Schwimmgreifer, Taucherschacht, Schwimmrammen oder Hebebock sind, eingeordnet werden könnten. Demgegenüber finden sich beispielsweise bei den „Schiffen ohne Laderaum oder Ladefläche 840“ die Auffangkategorien „Motorboote 841“ und „Motorschiffe 842“ für ein „Schiff, das (…) von der Bauart her keinem überwiegenden Verwendungszweck zugeordnet werden kann“. Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ergibt sich, dass die Arbeiten mit einem Tieflöffel überwiegen. Unstreitig erfolgten seit dem Umbau des „G.“ im Jahr 2015 sämtliche Baggerarbeiten zur Beseitigung von Fehltiefen mittels des Tieflöffels, nicht mittels eines Greifers. Darüber hinaus erfolgen weitere Baggerarbeiten, bei denen ebenfalls Grund vom Boden bewegt wird, mittels des Tieflöffels. Mit dem Polygreifer werden hingegen im Wesentlichen nur Gehölzpflegearbeiten vorgenommen, Sturmschäden oder Schifffahrtshindernisse beseitigt, wobei auch insoweit - etwa zum Abziehen vom Böschungen - nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme teilweise auch der Tieflöffel zum Einsatz kam. Da es auf den Einsatz des schwimmenden Geräts ankommt, ist unbeachtlich, ob das Gerät bei seinem jeweiligen Einsatz konkret von dem Kläger oder - im Fall von urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit des Klägers - von seinem Vertreter geführt wird. Das „Überwiegen“ der Arbeiten mit dem Tieflöffel ergibt sich auch aus einer Betrachtung im Einzelnen: Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift "arbeiten", dass Zeiten, in denen das schwimmende Gerät lediglich fährt oder liegt, ohne dass von ihm aus Arbeiten durchgeführt werden, bei der Bestimmung, mit welchem Gerät es „überwiegend arbeitet“ außer Betracht zu bleiben haben. Unter „Arbeiten“ wird ein planmäßiges, zielgerichtetes Vorgehen verstanden, ein Aktivwerden, ein Handeln oder Tun. Daher sind auch weder Ruhezeiten noch sonstige Zeiten, in denen das jeweilige Gerät nicht "arbeitet" wie zum Beispiel Fahrzeiten oder Zeiten, in denen das Gerät lediglich vor einer Baustelle liegt und von Hand gearbeitet wird, bei der Beurteilung, ob es sich bei dem schwimmenden Gerät um einen Löffelschwimmbagger oder einen Schwimmgreifer handelt, bei der Abgrenzung zu berücksichtigen. Sie fallen außerdem gleichermaßen bei einem Löffelschwimmbagger als auch bei einem Schwimmgreifer an. Dem Umfang dieser Zeiten kann daher keine Aussage zur Abgrenzung der beiden schwimmenden Geräte entnommen werden. Im Januar und Februar 2016 wurden keine Arbeiten mit dem „G.“ durchgeführt. Im März 2016 wurden unstreitig an zwei Tagen Gehölzpflegearbeiten (1. und 2. März 2016) sowie an einem Tag (17. März 2016) Hebearbeiten durchgeführt. An acht Tagen wurde unstreitig die Fahrrinne gebaggert. Am 30. und 31. März 2016 wurde in der Hafeneinfahrt A-Stadt gebaggert. Auch diese Tage, von denen die Beklagte hinsichtlich des 30. März 2016 vorgetragen hat, es handele sich um „sonstiges Baggern“ sind als Baggerarbeiten, bei denen mit dem Tieflöffel Boden vom Grund aufgenommen wurde (im Folgenden: Tieflöffelarbeiten), zu berücksichtigen. Das hat auch die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben. Im April 2016 fanden unstreitig am 27., 28. und 29. April 2016 Tieflöffelarbeiten statt, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fanden außerdem jedenfalls am 1., 4. bis 8., 15. und 18. April 2016 (acht Tagen) Tieflöffelarbeiten an der Schleuse A-Stadt statt. Nach der Aussage des Zeugen P. war der alte Schleusengraben zugeschüttet. Dieser wurde mit dem Tieflöffel wieder geöffnet. An Baggerarbeiten an der Hafeneinfahrt A-Stadt im Umfang von mindestens einer, wenn nicht sogar zwei Wochen konnte sich auch der Zeuge G. erinnern. Dagegen wurden an vier Tagen (11., 20., 22. und 25. April 2016) Hebearbeiten vorgenommen. Soweit die Parteien für die drei Tage vom 12. bis 14. April 2016 „Treibholzbeseitigung“ angegeben hat, kann dahinstehen, ob diese mit dem Tieflöffel vorgenommen wurden, da es sich jedenfalls nicht um die Aufnahme von Grund vom Boden handelte. Im Mai 2016 fanden unstreitig an neun Tagen (2., 10., 11., 12., 13., 17., 18., 19. und 20. Mai 2016) Arbeiten statt, bei denen Grund mit dem Tieflöffel vom Boden aufgenommen wurde. Hinsichtlich des 3. und 4. Mai 2016 konnten die Zeugen erstinstanzlich Baggerarbeiten nicht bestätigen, an diesen beiden Tagen wurden jedoch 210 m³ gebaggertes Gesäck/Kies erfasst, so dass von Tieflöffelarbeiten auch an diesen Tagen auszugehen ist. Am 23. bis 25. Mai 2016 wurde ein Schifffahrtshindernis beseitigt, so dass diese Tage nicht als solche mit Tieflöffelarbeiten zu berücksichtigen sind. Im Juni 2016 wurden an elf Tagen Sturmschäden beseitigt (6., 8., 9., 10., 22., 23., 24., 27., 28., 29. und 30. Juni 2016) sowie an zwei Tagen (13. und 14. Juni 2016) ein Schifffahrtshindernis. Am 20. und 21. Juni 2016 wurde mit dem Schalengreifer gearbeitet. Im Juli 2016 wurde an acht Tagen unstreitig mit dem Tieflöffel Boden vom Grund aufgenommen (18., 19., 20., 21., 26., 27., 28., 29. Juli 2016), an einem Tag wurden „sonstige Baggerarbeiten“ (25. Juli 2016) durchgeführt, die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Nicht zu berücksichtigen ist der 1. Juli 2016, an dem Sturmschäden mit dem Polygreifer beseitigt wurden. Im August 2016 fanden unstreitig an elf Tagen (2., 3., 5., 16., 17., 18., 19., 22., 23., 29. und 30. August 2016) Tieflöffelarbeiten statt, am 26. August 2016 Hebearbeiten. Im September 2016 wurde an sieben Tagen Grund mit dem Tieflöffel aufgenommen, nämlich am 5., 6., 7., 23., 27., 28. und 29. September 2016, an sechs Tagen (13., 16., 19., 20., 21., 22. September 2016) wurden Sturmschäden mit dem Polygreifer beseitigt. Im Oktober 2016 wurde am 5., 6. und 7. Oktober 2016 Grünschnitt transportiert. Diese Tage sind nicht als Arbeitstage zu berücksichtigen, da insoweit nicht mit dem Nassbagger „gearbeitet“ wurde. Am 14. und 27. Oktober 2016 wurden Hebearbeiten durchgeführt, am 21. und 24. Oktober 2016 „sonstige“, zu berücksichtigende Baggerarbeiten. Im November 2016 wurden an vier Tagen (3., 17., 23., 29. November 2016) Hebearbeiten durchgeführt, an sechs Tagen Gehölzpflege (2., 7., 9., 14., 15., 16., 17. November 2016) und am 11. November 2016 Treibholz beseitigt. Am 30. November 2016 wurde am Wehr mit Tauchern gebaggert. Letztes gilt auch für den 1. und 5. Dezember 2016. Dagegen wurden an fünf Tagen (6., 7., 8., 12. und 13. Dezember 2016 Hebearbeiten durchgeführt. Es entfielen mithin im Jahr 2016 in den Monaten März 2016 von dreizehn Tagen zehn auf Tieflöffelarbeiten, April 2016 von achtzehn Tagen elf auf Tieflöffelarbeiten, Mai 2016 von vierzehn Tagen elf auf Tieflöffelarbeiten, Juni 2016 von sechzehn Tagen keiner auf Tieflöffelarbeiten, zwölf auf den Polygreifer, Juli 2016 von zehn Tagen neun auf Tieflöffelarbeiten, ein Tag auf den Polygreifer, zwei Tage auf den Schalengreifer, August 2016 von zwölf Tagen elf auf Tieflöffelarbeiten, September 2016 von dreizehn Tagen sieben auf Tieflöffelarbeiten, sechs auf den Polygreifer, Oktober 2016 von vier Tagen zwei auf Tieflöffelarbeiten, drei auf den Polygreifer, November 2016 von zwölf Tagen einer auf Tieflöffelarbeiten, sieben auf den Polygreifer und im Dezember 2016 von sieben Tagen zwei auf Tieflöffelarbeiten, insgesamt von 119 Tagen 64 auf Arbeiten, bei denen mit dem Tieflöffel Grund vom Boden aufgenommen wurde, 29 Tage auf Arbeiten unter Einsatz des Polygreifers. 2017 wurde im Januar 2017 an fünf Tagen (9., 10., 12., 13. und 16. Januar 2017) Gehölzpflege mit dem Polygreifer vorgenommen. Im Februar 2017 fanden lediglich an drei Tagen (8., 9., 22. Februar 2017) Hebearbeiten statt. Im März 2017 wurden an vier Tagen (3., 6., 13., 31. März 2017) Hebearbeiten vorgenommen, an zwei Tagen (16., 17. März 2017) wurden Sturmschäden mit dem Polygreifer beseitigt. Am 28. März 2017 fanden unstreitig Tieflöffelarbeiten statt. Im April 2017 wurden an zwei Tagen (4. und 6. April 2017) Hebearbeiten durchgeführt, an drei Tagen Sturmschäden mit dem Polygreifer beseitigt (10., 11., 12. April 2017) und an drei Tagen (18., 19. und 20. April 2017) unstreitig Tieflöffelarbeiten durchgeführt. Im Mai 2017 wurden keine Arbeiten durchgeführt. Im Juni 2017 wurden an 15 Tagen Tieflöffelarbeiten ausgeführt (1., 2., 7., 13., 14., 19., 20., 21., 22., 23., 26., 27., 28., 29., 30. Juni 2017; wie sich aus der Liste „Erfassung der Baggerungen 2017“ ergibt, wurde auch am 27. Juni 2017 Kies verklappt). Im Juli 2017 wurden an zwei Tagen (3., 4. Juli 2017) Böschungsarbeiten mit dem Polygreifer vorgenommen, an fünf Tagen (6., 11., 17., 24., 25. Juli 2017) Hebearbeiten durchgeführt, an einem Tag Sturmschäden mit dem Polygreifer beseitigt (7. Juli 2017), an zwei Tagen (29., 31. Juli 2017) ein Schifffahrtshindernis beseitigt und an fünf Tagen (12., 13., 14., 20. und 21. Juli 2017) Tieflöffelarbeiten vorgenommen. Ungeklärt ist, welche Arbeiten am 5. Juli 2017 vorgenommen wurden. Im August 2017 wurde nicht mit dem Tieflöffel Boden von dem Grund aufgenommen, sondern es wurden lediglich Sturmschäden mit dem Polygreifer beseitigt (zwei Tage: 8. und 22. August 2017), Geschwemmsel beseitigt (zwei Tage: 17. und 29. August 2017), ein Schifffahrtshindernis beseitigt (zwei Tage: 24., 30. August 2017) und Hebearbeiten (vier Tage: 18., 21., 23., 31. August 2017) vorgenommen. Im September 2017 wurde an sieben Tagen (6., 7., 8., 11., 12., 13., 14. September 2017) unstreitig Grund mit dem Tieflöffel vom Boden aufgenommen. Zudem ist das Arbeitsgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zutreffend davon ausgegangen, dass an zehn weiteren Tagen Boden mit dem Tieflöffel vom Grund aufgenommen wurde, nämlich vom 18. bis 22. sowie 25. bis 29. September 2017. Insoweit hat das Arbeitsgericht ausgeführt, für den 18. September 2017 habe sich jedenfalls der Zeuge G. sowie für den Zeitraum vom 19. bis 22. September sowie vom 25. bis 29. September 2017 hätten sich die Zeugen G. und S. erkennbar daran erinnert, umfangreiche Tieflöffel-/Ausbaggerarbeiten am Wehr in S. vorgenommen zu haben, und zwar in Kooperation mit Tauchern, wie es der Kläger in seiner Übersicht auch angeführt habe. Im Oktober 2017 fanden an drei Tagen (16., 17., 18. Oktober 2017) Gehölzpflegearbeiten mit dem Polygreifer und an zwei Tagen (19., 23. Oktober 2017) Hebearbeiten statt. Hinsichtlich des 23. bis 26. Oktober 2017 (vier Tage) fanden auch nach dem Vortrag der Beklagten „sonstige Baggerarbeiten“ statt, die als Tieflöffeltage zu berücksichtigen sind. Im November 2017 wurde an zehn Tagen (6., 7., 8., 13., 14., 15., 20., 21., 23., 27. November 2017) gearbeitet, jedoch wurden an keinem dieser Tage Tieflöffelarbeiten durchgeführt, sondern an acht Tagen Arbeiten mit dem Polygreifer sowie an zwei Tagen Hebearbeiten. Im Dezember 2017 wurde an fünf Tagen (4., 5., 6., 7., 11. Dezember 2017) Gehölzpflege unter Einsatz des Polygreifers durchgeführt. Es entfielen mithin im Jahr 2017 in den Monaten Januar 2017 von fünf Tagen keiner auf Tieflöffelarbeiten, fünf auf den Polygreifer, Februar 2017 von drei Tagen keiner auf Tieflöffelarbeiten, März 2017 von sieben Tagen einer auf Tieflöffelarbeiten, zwei auf den Polygreifer, April 2017 von acht Tagen drei auf Tieflöffelarbeiten, drei auf den Polygreifer, Juni 2017 von fünfzehn Tagen sämtliche auf Tieflöffelarbeiten, Juli 2017 von sechzehn Tagen fünf auf Tieflöffelarbeiten, drei auf den Polygreifer, August 2017 von zehn Tagen keiner auf Tieflöffelarbeiten, zwei auf den Polygreifer, September 2017 von siebzehn Tagen sämtliche auf Tieflöffelarbeiten, Oktober 2017 von neun Tagen vier auf Tieflöffelarbeiten, drei auf den Polygreifer, November 2017 von zehn Tagen keiner auf Tieflöffelarbeiten, acht auf den Polygreifer und im Dezember 2017 von fünf Tagen keiner auf Tieflöffelarbeiten, sondern alle auf Arbeiten mit dem Polygreifer, insgesamt von 105 Tagen 45 Tage auf Arbeiten, bei denen mit dem Tieflöffel Grund vom Boden aufgenommen wurde, und 31 Tage auf Arbeiten mit dem Polygreifer. Auch in diesem Jahr „überwiegen“ damit die Tage mit der Aufnahme von Boden vom Grund mittels Tieflöffel die Tage mit Arbeiten unter Einsatz des Polygreifers. Im Jahr 2018 wurden im Januar 2018 von zwei Arbeitstagen am 6. Januar 2018 Hebearbeiten und am 31. Januar 2018 Baggerarbeiten durchgeführt. Im Februar 2018 wurden unstreitig an zwölf Tagen Tieflöffelarbeiten durchgeführt (6., 7., 8., 9., 13., 14., 15., 19., 20., 21., 22. und 26. Februar 2018), am 23. Februar 2018 wurde Gehölzpflege durchgeführt. Im März 2018 wurde unstreitig an zehn Tagen (6., 7., 8., 9., 12., 13., 14., 15., 22., 28. März 2018) Boden mit dem Tieflöffel vom Grund aufgenommen. Am 19. März 2018 wurde Geschwemmsel beseitigt, dieser Tag ist damit nicht als Tieflöffeltag zu berücksichtigen. Am 26. März 2018 wurden Hebearbeiten durchgeführt. Im April 2018 wurden unstreitig an drei Tagen (4., 5., 10. April 2018) Tieflöffelarbeiten durchgeführt, an drei Tagen (13., 19., 20. April 2018) Sturmschäden mittels Polygreifer beseitigt und an drei Tagen (23., 24., 26. April 2018) Hebearbeiten durchgeführt. Im Mai 2018 wurden unstreitig an zehn Tagen (8., 9., 14., 15., 18., 23., 24., 28., 29., 30. Mai 2018) Tieflöffelarbeiten durchgeführt, an zwei Tagen (2., 7. Mai 2018) Hebearbeiten. Im Juni 2018 wurden unstreitig an fünf Tagen (4., 5., 6., 8., 11. Juni 2018) Tieflöffelarbeiten durchgeführt, ebenso an den sieben Tagen 13., 14., 15., 18., 20., 21. und 22. Juni 2018. Hinsichtlich des 12. Juni 2018 hat die Beklagte die vom Kläger behauptete Durchführung von Tieflöffelarbeiten bestritten, die in erster Instanz vernommenen Zeugen G. und S. konnten den klägerischen Vortrag nicht bestätigen. Hingegen ist der 28. Juni 2018 als Tieflöffeltag bestritten, da die Beklagte insoweit ausgeführt hat, es sei kein Boden aufgenommen, sondern nach dem Vortrag des Klägers Kies gebaggert worden. Das Baggern von Kies ist ebenfalls als Baggern von „Boden“ im weiten Sinn anzusehen. Am 25. Juni 2018 fanden Hebearbeiten statt. Im Juli 2018 fanden Hebearbeiten (vier Tage: 5., 18., 19., 23. Juli 2018) und Böschungsarbeiten (vier Tage: 11., 12., 13., 16. Juli 2018) statt, an vier Tagen (6., 9., 10., 20. Juli 2018) wurden Schifffahrtshindernisse beseitigt. Am 30. und 31. Juli 2018 wurden „sonstige“, nach Auffassung der Kammer als Tieflöffelarbeiten zu berücksichtigende Baggerarbeiten („Auskolkungen Wehr“) durchgeführt. Im August 2018 wurden an drei Tagen (9., 13., 28. August 2018) Hebearbeiten durchgeführt, an zwei Tagen (20., 21. August 2018) Schifffahrtshindernisse beseitigt und am 29. August 2018 an der Böschung gearbeitet. An fünf Tagen (14., 15., 16., 30., 31. August 2018) wurde unstreitig mit dem Tieflöffel Grund vom Boden aufgenommen. An sieben Tagen wurden „sonstige Baggerarbeiten“ durchgeführt, nämlich am 1., 2., 3. („Auskolkungen Wehr“), 22., 23., 24. und 27. August 2018 („Fahrrinne/Steg“). Hinsichtlich der Steganlage hat auch der Zeuge S. erstinstanzlich angegeben, dass er sich noch an die Richtung der Steganlage erinnern könne. Die Arbeiten seien auch mit dem Tieflöffel durchgeführt worden. Diese Tage sind als Tieflöffeltage zu berücksichtigen. Im September 2018 wurden unstreitig an fünf Tagen (4., 5., 17., 19., 20. September 2018) Tieflöffelarbeiten durchgeführt. Drei Tage (3., 6., 7. September 2018), an denen nach Vortrag der Beklagten „sonstige Baggerarbeiten“ ausgeführt wurden, sind ebenfalls als Tieflöffeltage zu zählen. An jeweils zwei Tagen wurden Böschungsarbeiten mit dem Polygreifer vorgenommen (10., 11. September 2018), Sturmschäden mit dem Polygreifer beseitigt (12., 13. September 2018) und Hebearbeiten durchgeführt (21., 24. September 2018). Die beiden Tage 14. und 18. September 2018 sind zwischen den Parteien streitig geblieben. Insoweit ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz durch die Aussage des Zeugen D. nachgewiesen, dass am 18. September 2018 an der Mole D. Baggerarbeiten durchgeführt wurden. Hinsichtlich der Arbeiten am 14. September 2018 konnte sich weder der Zeuge G. noch der Zeuge S. an Tieflöffelarbeiten erinnern. Im Oktober 2018 erfolgten lediglich an fünf Tagen Hebearbeiten, im November 2018 an zwei Tagen Hebearbeiten sowie an neun Tagen Gehölzpflege unter Einsatz des Polygreifers sowie im Dezember 2018 an sechs Tagen Gehölzpflege unter Einsatz des Polygreifers. Es entfielen mithin im Jahr 2018 in den Monaten Januar 2018 von zwei Tagen einer auf Tieflöffelarbeiten, Februar 2018 von dreizehn Tagen zwölf auf Tieflöffelarbeiten, März 2018 von zwölf Tagen zehn auf Tieflöffelarbeiten, April 2018 von neun Tagen drei auf Tieflöffelarbeiten, drei auf den Polygreifer, Mai 2018 von zehn Tagen zwei auf Tieflöffelarbeiten, Juni 2018 von fünfzehn Tagen dreizehn auf Tieflöffelarbeiten, Juli 2018 von vierzehn Tagen zwei auf Tieflöffelarbeiten, August 2018 von achtzehn Tagen zwölf auf Tieflöffelarbeiten, September 2018 von sechzehn Tagen neun auf Tieflöffelarbeiten, vier auf den Polygreifer, Oktober 2018 von fünf Tagen keiner auf Tieflöffelarbeiten, November 2018 von elf Tagen neun auf den Polygreifer und im Dezember 2018 von sechs Tagen alle auf Arbeiten mit dem Polygreifer, insgesamt von 131 Tagen 64 auf Arbeiten, bei denen mit dem Tieflöffel Grund vom Boden aufgenommen wurde, und 22 Tage auf Arbeiten mit dem Polygreifer. Auch in diesem Jahr „überwiegen“ damit die Tage mit der Aufnahme von Boden vom Grund mittels Tieflöffel deutlich die Tage mit Arbeiten unter Einsatz des Polygreifers. Im Jahr 2019 gab es nach den Berechnungen der Beklagten 176 Einsatztage. Hiervon wurde unstreitig an mindestens 80 Tagen Boden mit dem Tieflöffel vom Grund aufgenommen. Bereits hieraus ergibt sich ein prozentualer Anteil von Baggerarbeiten mit dem Tieflöffel von 44,88 %. Berücksichtigt man weiter, dass für weitere 30 Tage streitig ist, ob diese als Einsatztage des „G.“ zu zählen sind, weil an diesen Tagen ausweislich der Tagesberichte lediglich Fahrten von und zu Baustellen oder zur Reparatur (14., 21., 22., 29. März, 12., 24. April, 7. Mai, 16., 19., 22., 24., 29. Juli, 5., 7., 19., 23., 26., 27. August, 2., 3., 11., 12. September, 7., 21. Oktober, 7., 11., 15., 18., 27. November, 6. Dezember 2019) erfolgten, an diesen Tagen also auch kein Einsatz des Polygreifers oder des Schalengreifers erfolgte, ergibt sich bereits hieraus - ohne ins Einzelne gehendende Betrachtung der übrigen Einsatztage - ein überwiegendes Arbeiten des „G.“ mit der Aufnahme von Boden mit dem Tieflöffel. Außerdem ergibt sich aus den Tagesberichten lediglich für 41 Tage ein Einsatz des Polygreifers sowie für 2 Tage die Verwendung des Schalengreifers. Damit „überwiegen“ auch bei einer genauen Betrachtung die Arbeitstage, an denen Boden mittels Tieflöffel aufgenommen wurde, sowohl in jedem der Jahre 2016 bis 2019 als auch im 3-Jahres-Zeitraum als auch im vier Jahre umfassenden zurückliegenden Gesamtzeitraum die Tage, an denen der „G.“ Boden mit dem Tieflöffel aufgenommen hat- Der „G.“ ist somit als Löffelschwimmbagger einzuordnen. Im Ergebnis stimmt damit überein, dass der „G.“ in einem Vermerk der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 17. April 2018 als „Löffelschwimmbagger“ bezeichnet wird. Auch wenn die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung keine verbindliche Einordnung des „G.“ vornehmen kann, lässt sich dem Vermerk doch ein Hinweis auf die Verwaltungsübung entnehmen. dd) Weitere Gesichtspunkte wie etwa ob mit dem schwimmenden Gerät rund um die Uhr gearbeitet wird oder in welchem Umfang am Einsatzort Schiffsverkehr herrscht oder welche Mengen an Boden gefördert werden, haben in die Eingruppierungsvorschrift keinen Eingang gefunden. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht zwischen verschiedenen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsverordnung gilt, differenziert. Auf diese Gesichtspunkte kommt es daher nicht streitentscheidend an. e) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD ist gewahrt. Der Kläger hat seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit mit Schreiben vom 11. Mai 2016 geltend gemacht (§ 37 Abs. 1 S. 1 TVöD). Für denselben Sachverhalt reichte die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus (§ 37 Abs. 1 S. 2 TVöD). 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 S.1 Hs. 1, § 288 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Differenzbeträge für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 31.Mai 2018. Für die Differenzbeträge für die daran anschließende Zeit folgt der Zinsanspruch aus § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, § 288 Abs. 1 BGB. B. Die Anschlussberufung der Beklagten ist bereits unzulässig. Zwar ist die Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz nicht schlechthin ausgeschlossen. Eine Widerklage im Berufungsverfahren setzt aber - wie die Klageänderung - eine zulässige Berufung oder Anschlussberufung voraus (BeckOK ArbR/Klose, 55. Ed. 1.3.2020, ArbGG § 67 Rn. 24; BeckOK ZPO/Wulf, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 533 Rn. 27; GMP/Schleusener, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 64 Rn. 104; MükoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 533 Rn. 37; Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 533 Rn. 18). Die Beklage, die erstinstanzlich in vollem Umfang obsiegt hat, ist im vorliegenden Berufungsverfahren Berufungsgegnerin. Die Anschlussberufung kann eingelegt werden, sobald das Rechtsmittel, an das sie „angeschlossen“ werden soll, eingelegt ist. Sie muss bis zum Ablauf der Frist zur Berufungsbeantwortung eingelegt und zugleich begründet werden. Innerhalb der Frist der §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 524 Abs. 2 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG hat die Beklagte keine Anschlussberufung eingelegt. Die Berufungsbegründung des Klägers wurde der Beklagten am 17. Mai 2019 zugestellt. Die Frist zur Erwiderung auf die Berufung von einem Monat lief daher am 17. Juni 2019 ab. Die gleichzeitig als Anschlussberufung anzusehende Widerklage der Beklagten ging erst am 29. April 2020 beim Landesarbeitsgericht ein. Die Frist für die Einlegung der Anschlussberufung gilt gemäß § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO nur dann nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) zum Gegenstand hat. Eine Abänderung kann nach § 323 Abs. 1 S. 1 ZPO beantragt werden, wenn ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Im Streitfall wurde die Klage jedoch durch das Arbeitsgericht abgewiesen und die Beklagte gerade nicht zur Zahlung wiederkehrender Leistungen verurteilt. Es liegt daher kein Fall einer Abänderungsklage vor. Da die Anschließungsfrist nicht eingehalten wurde, war die Anschlussberufung entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 12, zitiert nach juris). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 der Dienstposten des Geräteführers auf dem Wasserfahrzeug "G." übertragen. Der Kläger ist ein Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Der Kläger wird von der Beklagten nach der Entgeltgruppe 8 Nr. 2, Unterabschnitt 2.1, Teil V der Entgeltordnung des TVöD Bund vergütet. Das Wasserfahrzeug "G." war ursprünglich ein Schwimmgreifer. Er wird für Unterhaltungsarbeiten auf der Lahn eingesetzt, nämlich für Unterhaltungsbaggerungen zur Beseitigung von Fehltiefen nach Hochwässern auf rund 65 km Fahrrinne, insbesondere in den unteren Vorhöfen der Schleusen, Unterhaltung von Anlagen - Setzen von Revisionsverschlüssen an den zwölf Schiffsschleusen und Einsatz bei der Instandsetzung von zwölf Schleusenanlagen, acht Wehranlagen mit beweglichen Verschlüssen sowie drei festen Wehren -, Beseitigung von Verkehrshindernissen im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten sowie Durchführung von Unterhaltungsarbeiten. Der Geräteführer - der Kläger - ist als Nautiker verantwortlich für das Wasserfahrzeug in der Fahrt und für das sichere Liegen in Häfen und Baustellen. Allgemein obliegen ihm alle Pflichten eines Schiffsführers für den sicheren Betrieb. Er plant und organisiert alle an Bord anfallenden Arbeiten. Er ist zuständig für das Navigieren und Manövrieren des Schiffes, die Überwachung und Instandhaltung der technischen Ausrüstungen, der Sicherheitseinrichtungen sowie der Ladeeinrichtungen. Als Geräteführer positioniert der Kläger das Gerät nach Abstimmung mit dem Baggerführer an einem geeigneten Ort der Baustelle für den optimalen Baggereinsatz unter Berücksichtigung des Schiffsverkehrs. Mittels bordeigenen Ankerpfählen wird das Gerät sicher auf der ausgewählten Position gehalten, um einen störungsfreien Baggerbetrieb zu ermöglichen. Während des Baggerbetriebs überwacht der Kläger als Geräteführer die sichere Position bei ständiger Beobachtung des laufenden und übrigen Schiffsverkehrs verbunden mit der Verpflichtung, vorbeifahrende Schiffe gegebenenfalls zu warnen. Bis 2016 war auf dem "SG G." ein Gittermastbagger, bestehend aus dem Oberwagen des Herstellers S., ausgestattet mit einem Gittermastausleger (System Seilzugbagger), welcher für den Betrieb mit einem Schalengreifer für Nassbaggerarbeiten bzw. mit einem sogenannten Polyp für den Einbau von Schuttsteinen ausgerüstet werden konnte, eingesetzt. Zum 1. Dezember 2015 wurden neben einem neuen Oberwagen - einem multifunktional ausgestatteten Hydraulikbagger - eine Vielzahl von Anbaugeräten angeschafft. Die Entscheidung, welches Anbauteil für die jeweilig anfallenden konkreten Arbeiten/Aufgaben angebaut und genutzt wird, trifft in Abhängigkeit von den zu erledigenden Aufgabenstellungen, der Situation und den Gegebenheiten vor Ort, der an Bord mitfahrende Baggerführer des Oberwagens. In einem Vermerk der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Az. 007 vom 17. April 2018 (Bl. 10 d. A.) mit dem Betreff: "Überwachungsbedürftige und Überwachungspflichtige Anlagen, Fahrzeuge u. dgl. des Maschinenwesens - Überwachung der Ex-Schutzanlagen mit Veranlassung der Prüfungen der Wasserfahrzeuge" wird das "Schiff" "G." als "Löffelschwimmbagger" bezeichnet. Für den Einsatz des „G.“ wurden zum einen (arbeits-)tägliche Berichte angefertigt und in der Verwaltung der Beklagten eingereicht. Hinsichtlich der Tagesberichte für das Jahr 2016 wird auf Bl. 95 ff. d. A., hinsichtlich derjenigen für das Jahr 2017 auf Bl. 127 ff. d. A., für das Jahr 2018 auf Bl. 159 ff. d. A. (bis 31. August 2018) sowie Bl. 295 ff. d. A. (ab 1. September 2018) und für das Jahr 2019 auf Bl. 484 ff. d. A. Bezug genommen. Zum anderen wird eine Liste geführt, mit der dokumentiert wird, welche Baggerarbeiten zur Beseitigung von Fehltiefen durchgeführt wurden. Diese Liste, hinsichtlich deren Inhalts für das Jahr 2016 auf Bl. 80 d. A. und für das Jahr 2017 auf Bl. 81 d. A. Bezug genommen wird, bezieht sich ausschließlich auf Fehltiefen im Bereich der Fahrrinne. Ausweislich der Tagesberichte wurde im Jahr 2016 jedenfalls an folgenden Tagen gebaggert: am 9., 10., 14., 21., 22., 23., 24., 25. März 2016, 27., 28., 29. April 2016, 2., 10., 11., 12., 13., 17., 18., 19., 20. Mai 2016, 18., 19., 20., 21., 26., 27., 28., 29. Juli 2016, 2., 3., 5., 16., 17., 18., 19., 22., 23., 29., 30. August 2016, 5., 6., 7., 23., 27., 28. und 29. September 2016. Im Jahr 2017 wurde jedenfalls an folgenden Tagen gebaggert: am 28. März 2017, 18., 19., 20. April 2017, 1., 2., 7., 13., 14., 19., 20., 21., 22., 23., 26., 28., 29., 30. Juni 2017, 12., 13., 14., 20., 21. Juli 2017, 6., 7., 8., 11., 12., 13. und 14. September 2017. Im Jahr 2018 wurden jedenfalls an 80 Tagen Baggerarbeiten durchgeführt: am 31. Januar 2018, 6., 7., 8., 9., 13., 14., 15., 19., 20., 21., 22., 26. Februar 2018, 6., 7., 8., 9., 12., 13., 14., 15., 22., 28. März 2018, 4., 5., 10. April 2018, 8., 9., 14., 15., 18., 23., 24., 28., 29., 30. Mai 2018, 4., 5., 6., 8., 11., 13., 14., 15., 18., 20., 21., 22. Juni 2018, 14., 15., 16., 30., 31. August 2018, 5., 17., 19. und 20. September 2018. Im Jahr 2019 war der „G.“ ausweislich der Tagesberichte jedenfalls an folgenden Tagen im Einsatz: am 21., 22., 23., 25., 28., 29., 30. und 31. Januar 2019, am 1., 4., 5., 6., 7., 8., 14., 15., 18., 19., 20., 21., 22., 25., 26., 27. und 28. Februar 2019, am 5., 12., 25., 26., 28. März 2019, am 15., 16., 17., 18., 23., 25., 26., 29. und 30. April 2019, am 2., 3., 6., 8., 9., 13., 14., 15., 16., 20., 21., 22., 23., 24., 27., 28. und 29. Mai 2019, am 3., 4., 5., 6., 7., 8., 11., 12., 17., 18., 19., 24., 25., 27. und 28. Juni 2019, am 2., 3., 9., 10., 11., 12., 15., 17., 23., 25., 30. und 31. Juli 2019, am 1., 8., 12., 13., 14., 15., 20., 28., 29. und 30. August 2019, am 13., 16., 17., 18., 19., 20., 23., 24., 25., 26., 27. und 30. September 2019, am 1., 2., 8., 9., 10., 11., 14., 15., 16., 17., 22., 23., 24., 25., 29., 30. und 31. Oktober 2019, am 4., 5., 8., 12., 13., 14. November 2019 sowie am 2., 3., 9., 10. und 11. Dezember 2019. Im Jahr 2019 wurden unstreitig jedenfalls am 28. März 2019, im Monat April siebenmal (17., 18., 23., 25., 26., 29. und 30. April 2019), im Monat Mai 16-mal (2., 3., 6., 9., 13., 14., 15., 16., 20., 21., 22., 23., 24., 27., 28. und 29. Mai 2019), im Monat Juni elfmal (3., 4., 5., 6., 7., 17., 18., 19., 24., 25. und 28. Juni 2019), im Monat Juli siebenmal (2., 3., 10., 11., 12., 30. und 31. Juli 2019), im Monat August neunmal (1., 8., 12., 13., 14., 15., 28., 29. und 30. August 2019), im Monat September elfmal (16., 17., 18., 19., 20., 23., 24., 25., 26., 27. und 30. September 2019) und im Monat Oktober 17-mal (1., 2., 8., 9., 10., 11., 14., 15., 16., 17., 22., 23., 24., 25., 29., 30. und 31. Oktober 2019) Baggerarbeiten mit dem Tieflöffel durchgeführt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 (Bl. 9 d. A.) beantragte der Kläger "nach Umbau des SG G. (Schwimmgreifer) zu einem Löffelschwimmbagger (LB .G)" Vergütung nach "Entgeltgruppe 9a bei gleicher Einstufung". Das Gehalt des Klägers beträgt in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 monatlich 3.343,02 € brutto, in Entgeltgruppe 9a Stufe 6 betrüge es 3.750,52 € brutto. Die Beklagte lehnte eine Höhergruppierung ab. Der Kläger verfolgt diese mit seiner am 29. Mai 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 5. Juni 2018 zugestellten Klage weiter. Der Kläger hat vorgetragen, der "G." übe dieselbe Aufgabe und Funktion aus wie ein weiteres Fahrzeug der Beklagten, der Löffelschwimmbagger "G. zu", nämlich vorrangig die Beseitigung von Fehltiefen aus dem Gewässerbett. Auch das Erscheinungsbild beider Fahrzeuge ergebe, dass eine unterschiedliche Einordnung nicht gerechtfertigt sei. Er habe auf dem "G." in den Jahren 2016 - 2018 überwiegend mit dem Tieflöffel gearbeitet, nämlich an 70 von 125 Einsatztagen (2016), 41 von 101 Einsatztagen (2017) bzw. 89 von 150 Einsatztagen (1. Januar bis 20. November 2018). Im Jahr 2017 sei ein außergewöhnlich niedriger Einsatz des Tieflöffels zu verzeichnen gewesen, da in diesem Jahr kein Hochwasser vor bzw. nach dem Jahreswechsel zu verzeichnen gewesen sei. Er war der Ansicht, dabei sei der Begriff "überwiegend" nicht so zu verstehen, dass der Einsatz des Tieflöffels (absolut) 50 % aller Einsätze überschreiten müsse, es genüge vielmehr, wenn er lediglich (relativ) häufiger als die einzelnen anderen Anbaugeräte verwendet werde. Über die Baggerarbeiten zur Beseitigung von Fehltiefen hinaus würden weitere Baggerarbeiten durchgeführt, zum Beispiel zur Vorbereitung beim Setzen von Revisionsverschlüssen und Montagearbeiten an Schleusen und Wehren. Für solche sei nach den Vorgaben der Beklagten die Angabe eines Volumens in Spalte 5 und 6 des Tagesberichtes nicht erforderlich. So seien zwischen dem 25. und 29. Juli 2017 zwischen den Flusskilometern 98,020 und 110,3, am 18. und 19. September 2017 und in der Zeit vom 24. bis 27. Oktober 2017 Baggerarbeiten am Wehr S. durchgeführt worden. Es sei Kies abgebaggert und unter den Fundamenten des Wehres zur Sicherung abgeladen und mithilfe der Taucher verbaut worden. Hinsichtlich der Frage, ob an den einzelnen Tagen Baggerarbeiten durchgeführt worden seien, nehme er Bezug auf seinen tabellarischen Aufstellungen (Blatt 304 ff. d. A.). Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Dezember 2015, hilfsweise ab dem 1. Juni 2016, äußerst hilfsweise ab Rechtshängigkeit Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a TVöD zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a ab Rechtshängigkeit bezüglich der bis dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und dann ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger übe keine Tätigkeit auf einem selbstfahrenden Löffelschwimmbagger im Sinn des TVöD aus. Aufgaben und Arbeiten des "G." unterschieden sich deutlich von denen des "G. zu". Letzterer beseitige ausschließlich Fehltiefen (Sand, Kies und Fels) aus dem Gewässerbett, baggere die Schleusenvorhäfen von Eintreibungen nach Hochwasser frei und räume die Schutzhäfen von Schlammablagerungen auf Rhein und Mosel. Demgemäß verfüge der "G. zu" lediglich über einen Graben- und einen Tieflöffel. Er beseitige Fehltiefen von durchschnittlich ca. 39.000 m³ jährlich, wohingegen sich die Baggermenge des auf der Lahn eingesetzten "Greif" auf lediglich 4.900 m³ belaufe. Auf Mosel und Rhein finde ein 24-stündiger Betrieb statt, dort werde grundsätzlich unter Schiffsverkehr gebaggert. Dagegen finde auf der Lahn nur Sportschifffahrt und die Nutzung durch wenige Fahrgastschiffe statt. Unterhaltungsbaggerungen würden vornehmlich außerhalb der Sommersaison bei weitgehender Beendigung der Sportschifffahrt durchgeführt. Demgemäß habe der Geräteführer auf dem "G. zu" erheblich höhere Anforderungen zu erfüllen als der Geräteführer auf dem "G.". Der Löffelschwimmbagger "G. zu" sei erheblich größer dimensioniert als der "G.". Dem internen Vermerk des Wasser- und Schifffahrtsamts K. vom 17. April 2018 komme keine Bedeutung zu, da es zur Zuordnung von Wasserfahrzeugen innerhalb des Objektkataloges überhaupt nicht befugt sei. Diese Zuordnung erfolge ausschließlich über die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Bundesweit seien auf Großschifffahrtsstraßen lediglich fünf schwimmende Geräte eingesetzt, deren Geräteführer nach der Entgeltgruppe 9a entlohnt würden. Auf einem Löffelschwimmbagger in Sinn des Objektkatalogs sei der Kläger nicht tätig, da nicht überwiegend mit dem Tieflöffel Grund vom Boden aufgenommen werde. Solche Baggerarbeiten hätten lediglich an 46 von 137 Einsatztagen (2016), 31 von 108 Einsatztagen (2017) bzw. 58 von 92 Einsatztagen (2018), insgesamt 134 von 337 Einsatztagen stattgefunden, was einer Quote von 34 % / 28 % / 63 % sowie einem Dreijahresdurchschnitt von 40 % entspreche. Die erforderliche 50 %-Schwelle sei damit fast durchgehend unterschritten. Als Tieflöffelarbeiten zählten nur Arbeiten, bei denen mit dem Tieflöffel Boden vom Grund aufgenommen werde. Der Objektkatalog verweise in seiner Definition des Löffelschwimmbaggers auf Tieflöffelarbeiten nach der DIN 4054, die ihrerseits unter Ziff. 7.9 die Aufnahme von Boden vom Grund nenne. Zwar möge sich der Einsatzbereich des Tieflöffels nicht hierauf reduzieren. Die Aufnahme von Boden vom Grund werde aber von der DIN-Norm als einziges charakteristisches Merkmal eines Löffelschwimmbaggers genannt. Wenn der Objektkatalog vor diesem Hintergrund die DIN-Norm eigens in Bezug nehme, bringe er damit zum Ausdruck, dass auch in seinem Rahmen für den Begriff des Löffelschwimmbaggers nicht jedwede Arbeiten mit dem Tieflöffel genügten, sondern nur solche, bei denen der Tieflöffel Boden vom Grund aufnehme und damit entsprechend seinem eigentlichen Bestimmungszweck eingesetzt werde. Der Kläger habe in seinen Tagesberichten für eine Vielzahl behaupteter Einsatztage Arbeiten angeführt, bei denen jedenfalls kein Boden vom Grund aufgenommen worden sei. Dies betreffe den 30. März, 1. bis 18. April, 25. Juli, 21. Oktober, 24. Oktober 2016, den 18. und 19. September 2017, 24. - 27. Oktober 2017 sowie den 12. Juni, 28. Juni, 30. Juli bis 3. August, 22. - 24. August, 27. August, 3. September, 6. September und 7. September 2018. Zur Treibholzbeseitigung (12., 13. und 14. August 2016) werde kein Grund vom Boden aufgenommen, sondern treibendes Holz. Die für den 23., 24. und 25. Mai 2016, 29. Juli, 31. Juli und 30. August 2017 sowie 6. Juli, 9. Juli, 10. Juli, 20. Juli, 20. und 21. August 2018 behauptete Beseitigung von Schifffahrtshindernissen erfolge mittels Peilrahmen, wobei allerdings auch der Tieflöffel flächig wie ein Peilrahmen eingesetzt werden könne. Es gehe hier nicht um die Aufnahme von Boden aus dem Gewässergrund. Für die für den 17. August 2017 und 19. März 2018 angegebene "Beseitigung von Geschwemmsel", das heißt die Beseitigung von Treibgut beispielsweise von der Wehrkrone, werde der Schalengreifer für die grobe Reinigung eingesetzt. Allerdings könne als Aufsatzgerät auch der Tieflöffel wie ein Schaber eingesetzt werden. Auch hier handele es sich nicht um eine Tätigkeit, bei der mit dem Tieflöffel Boden vom Gewässergrund aufgenommen werde. Auch zur Gehölzpflege, das heißt zur Astentfernung, (23. Februar 2018) eigne sich der Tieflöffel nicht. Sollte es jedoch zu Uferausbrüchen durch Wurzelwerk bei Windbruch gekommen sein, könne die Böschung auch mit dem Einsatz des Tieflöffels wiederhergestellt werden. Auch diese Tätigkeit habe mit der Aufnahme von Boden vom Gewässergrund nichts zu tun. Wenn der Kläger den Tieflöffel zum Baggern eingesetzt habe, habe er in seinen Tagesberichten das entsprechende Aushubvolumen eingetragen. Ausgehend hiervon habe sie ihre Angaben getätigt und die entsprechenden Prozentsätze ermittelt. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen D., G., P. und S.. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf Bl. 363 ff. d. A. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. März 2019 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 9a seien nicht erfüllt. Insoweit bedürfte es einer Tätigkeit des Klägers auf einem selbstfahrenden Löffelschwimmbagger, wobei sich die nähere Bestimmung dieses Wasserfahrzeugtyps gemäß Nr. 3 der Vorbemerkung zu Teil V der Entgeltordnung zum TVöD Bund nach der Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (Objektkatalog) richte. Nach deren Ziffer 8.3.31 handele es sich bei einem Löffelschwimmbagger um einen Nassbagger mit integriertem Hydraulikbagger, welcher "überwiegend mit einem Tieflöffel arbeitet". Daran fehle es überwiegend, wobei sogar offenbleiben könne, ob der Verweis im Objektkatalog auf die DIN 4054 als Tieflöffelarbeiten nur solche gelten lassen wolle, bei denen der Tieflöffel Boden vom Grund aufnehme. Auch ohne diese Einschränkung verblieben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht genügend Tieflöffeltage des "G.", um das Merkmal "überwiegend" zu erfüllen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 381 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 15. März 2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 15. April 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung mit am 15. Mai 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, des Schriftsatzes vom 11. Juni 2019 sowie der Schriftsätze vom 14. Oktober 2019, 23. Dezember 2019, 26. Mai 2020, 11. August 2020 und vom 26. August 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 421 ff., 433 f., 438 f., 465 f., 542 ff., 561 f., 566 d. A.), zusammengefasst geltend, das Arbeitsgericht habe übergroße Anforderungen an die ihm obliegende Beweisführung gestellt. Insbesondere sei im Rahmen der Beweiswürdigung nicht das sich aus seinen persönlichen Angaben im Güte- und Kammertermin ergebende Gesamtbild, auch im Hinblick auf die Angaben der vernommenen Zeugen berücksichtigt. Sein Vortrag zum Einsatz des Löffelbaggers resultiere aus entsprechenden Aufzeichnungen, die er zeitnah zur jeweiligen Tätigkeit gefertigt habe. Es sei nachvollziehbar und verständlich, wenn die Zeugen, die entsprechende Aufzeichnungen nicht gefertigt hätten, im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mehr zu jedem Arbeitstag in den letzten drei Jahren im Einzelnen hätten bekunden können. Es sei rechtfehlerhaft, buchhalterisch, "mit spitzem Bleistift" Berechnungen zu einzelnen Arbeitstagen anzustellen, ohne hierbei sein umfassendes, detailliertes Vorbringen im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen. Letztendlich sei ersichtlich, dass weit überwiegend auch zu Tagen, an denen von Seiten der Beklagten (pauschal) der Einsatz des Löffelbaggers bestritten worden sei, die Zeugen die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt hätten. Darüber hinaus sei das Merkmal "überwiegend mit dem Tieflöffel" ausgehend von der Definition des Dudens "vor allem, hauptsächlich" so auszulegen, dass ein überwiegender Anteil bereits schon dann vorliege, wenn ein Anteil relativ die anderen Anteile überwiege. Die Arbeiten mit dem Tieflöffel überwögen jede andere "Arbeitsart". Zu verweisen sei auch auf die systematische Anordnung des Objektkataloges. Dort seien unter Nr. 8.3 "Wasserfahrzeuge" der Kategorie „Nassbagger 870“ drei Unterarten, nämlich „Saugbagger 871“, „Eimerschwimmbagger 872“ und „Löffelschwimmbagger 873“ zugeordnet. Die drei Unterkategorien unterschieden sich also nur in der Art der Förderung des Baggergutes (hydraulische Förderung, Eimerkette bzw. Tieflöffel). Auch nach dem Vorbringen der Beklagten diene der von ihm geführte "G." der Bodenförderung aus der Wasserstraße. Damit unterfalle er der Definition des Objektkataloges als „Nassbagger 870“, in Verbindung mit der Begriffsbestimmung Nr. 8.3.28 "Nassbagger". Da die in 871 und 872 genannten Fördermethoden für das Fahrzeug ausschieden, handele es sich, da Bodenförderung mit einem Tieflöffel erfolge, um einen Löffelschwimmbagger nach der Definition des Objektkataloges. Das Einsatzgebiet/die Wasserstraße sei nicht Gegenstand der tarifvertraglichen Regelung. Auch komme auf dem Rhein, anders als bei dem von ihm geführten Fahrzeug, eine technische Unterstützung (Schiffsverfolgungssysteme) zum Einsatz. Darüber hinaus sei der Einsatz auf der Lahn auch wegen der starken freizeitlichen Nutzung (unter anderem eine Vielzahl von Paddlern) besonders anspruchsvoll. Hinsichtlich der Arbeitszeiten gölten die gleichen tarifvertraglichen Regelungen. Für das Jahr 2019 ergäben sich 132 Einsatztage und 80 Tage Arbeiten mit dem Nassbagger mit Tieflöffel (60,6 %). Ob mit dem Tieflöffel Bodenförderung aus der Fahrrinne oder an einer anderen Stelle vorgenommen werde, sei für die Einordnung unerheblich. Die Bewertung habe nur geräte- und nicht personenbezogen stattzufinden. Für die Frage, ob das Fahrzeug überwiegend mit einem Tieflöffel arbeite, sei nur auf die Arbeitstage und nicht auf eventuelle Ausfallzeiten abzustellen. Am 14. und 29. März 2019,15. und 18. November 2019 sei mit dem „G.“ nicht gearbeitet worden, es hätten Fahrten zur oder von der Reparatur stattgefunden. Am 21., 22. März 2019, 12., 24. April 2019, 7., 9. Mai 2019, 16., 19., 22., 24., 29. Juli 2019, 5., 7., 19., 23., 26., 27. August 2019, 2., 3., 11., 12. September 2019, 7., 21. Oktober 2019, 7., 11., 27. November 2019 sowie am 6. Dezember 2019 seien Fahrten von und zu Baustellen durchgeführt worden. Es sei nicht so, dass mit dem Gerät dann auch Gegenstände, zum Beispiel Baumaterialien, transportiert worden seien. Soweit Stege oder sonstiges auf das Fahrzeug aufgeladen worden seien, habe er dies unter Hebearbeiten berücksichtigt. Am 6. und 7. März, 26. Juni, 1., 4., 5., 8. Juli, 6., 9. August, 28. und 29. November sowie 4. und 5. Dezember 2019 habe es sich jeweils um Arbeiten an Baustellen gehandelt, bei denen das schwimmende Gerät vor der Baustelle gelegen habe und manuelle Arbeiten durchgeführt worden seien. In diesen Fällen sei weder der Tieflöffel noch der Polygreifer noch der Kran zum Einsatz gekommen. Eine Einwilligung zur Erhebung der Widerklage werde nicht erteilt, die Widerklage sei auch nicht sachdienlich. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 8. März 2019 verkündeten und am 15. März 2019 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Az. 7 Ca 1512/18, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Dezember 2015, hilfsweise ab dem 1. Juni 2016, äußerst hilfsweise ab Rechtshängigkeit Entgelt aus der Entgeltgruppe 9aTVöD zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a ab Rechtshängigkeit bezüglich der bis dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und dann ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; vorsorglich, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Koblenz zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 24. April 2020 hat die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 Entgelt gemäß der Entgeltgruppe 9a, Teil V, Unterabschnitt 2.1 der Entgeltordnung des TVöD-Bund zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 6. Juni 2019 sowie der Schriftsätze vom 13. Juni 2019, 25. November 2019, 16. März 2020, 24. April 2020, 29. Juli 2020, vom 24. August 2020 und vom 1. September 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 430 ff., 436 f., 448 ff., 479 ff., 527 ff., 558 ff., 564 f., 574 f. d. A.) als rechtlich zutreffend. In der Berufungsbegründung würden pauschale Beanstandungen, jedoch keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen erhoben. Bei der Definition des Begriffs "überwiegend" im Sinn von mehr als 50 % erfolge der Vergleich mit "Nicht-Tieflöffelarbeiten". Die Tarifvertragsparteien hätten sich dahingehend geeinigt, dass von den drei vom Kläger genannten Nassbaggern nur die Geräteführer/Geräteführerinnen auf einem selbstfahrenden Löffelschwimmbagger nach der Entgeltgruppe 9a, Teil V, Untergruppe 2.1 entlohnt würden. Grund hierfür sei, dass der in der Entgeltgruppe 9a genannte Löffelschwimmbagger auf den großen Wasserstraßen rund um die Uhr unter ständiger Beobachtung des regen Schiffsverkehrs - beispielsweise auf dem Rhein - im Einsatz sei, weswegen die dortigen Geräteführer ständigen Kontakt zu vorbeifahrenden Schiffen zu halten und im Gefährdungsfall auch notwendige Maßnahmen zu ergreifen hätten. Geräteführer des "G. zu" seien insoweit auch in einem Dauereinsatz, könnten also nicht wie die Besatzung auf dem "G." allabendlich nach Hause zurückkehren. Der Kläger beanstande den erstinstanzlich herangezogenen 3-Jahres-Zeitraum nicht. Dies sei nicht zu beanstanden, weil der Einsatz des Tieflöffels witterungs- und klimabedingt beispielsweise von Trockenheit, Anzahl und Intensität von Regenfällen und die damit verbundene Bildung von Untiefen, darüber hinaus von Hochwasser und Eis abhängig sei. Aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil lasse sich ersehen, dass nur ein repräsentativer Erhebungszeitraum belastbare Rückschlüsse zulasse. Für den 4. und 5. April 2018 sowie am 10. April 2018 seien Baggermengen angegeben worden, der Kläger sei jedoch urlaubsbedingt bzw. arbeitsunfähig abwesend gewesen. In der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis zum 5. Januar 2018 sowie am 9. und 10. Januar 2018 sei der Kläger im Schichtbetrieb auf den Schleusen des Außenbezirks wegen Hochwasser tätig gewesen. Insoweit habe er neben seinem regelmäßigen Entgelt die entsprechenden tariflichen Zulagen, Zuschläge für Überstunden etc. erhalten. Anders als Urlaubs- und Krankheitstage könne diese Zeit nicht als Ausfallzeit berücksichtigt werden. Da die Ausfalltage von den vorgesehenen Jahresarbeitstagen in Abzug gebracht würden, erhöhten sich bei Abzug geringerer Ausfalltage die tatsächlich zu berücksichtigenden Gesamteinsatztage. Gleiches gelte auch dann, wenn die Besatzung, ohne dass sich der „G.“ im Einsatz befinde, an Bord sei, um dort anstehende und notwendige Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten durchzuführen. Im Jahr 2019 sei der „G.“ auch am 6., 7., 14., 21., 22. und 29. März 2019,12. und 24. April 2019, 7. Mai 2019, am 26. Juni 2019, am 1., 4., 5., 8., 16., 19., 22., 24. und 29. Juli 2019, am 5., 6., 7., 9., 19., 23., 26. und 27. August 2019, am 2., 3., 11. und 12. September 2019, am 7. und 21. Oktober 2019, am 7., 11., 15., 18., 27., 28. und 29. November 2019 sowie am 4., 5. und 6. Dezember 2019 eingesetzt worden. Der „G.“ sei auch dann im Einsatz, wenn er sich auf dem Weg von einer Baustelle zu einer anderen Baustelle bewege. Die an einer bestimmten Stelle zu bewerkstelligenden Arbeiten könnten ansonsten schlichtweg nicht durchgeführt werden. Das betreffe nach den Ausführungen des Klägers 27 Tage im Jahr 2019. Am 14. März 2019 habe der Kläger für den Bauhof der Beklagten und am 29. März 2019 für eine in K. durchzuführende Reparatur mit dem „G.“ Transportfahrten durchgeführt. Hierbei sei es nicht um Reparaturarbeiten am „G.“ selbst gegangen. Gleiches gelte für den 15. und 18. November 2019. Die Tage, die auf Reparaturen am „G.“ selbst entfielen, habe der Kläger in seinen Tagesberichten mit dem Begriff „Reparatur“ oder „ZOE Reparatur“ versehen. Zu den Hauptaufgaben des „G.“ als schwimmendem Arbeitsgerät gehöre auch der Transport unter anderem von Steinen, Stegen und Notverschlüssen. Wegen der strikten Kausalität zwischen Fahrt und Arbeitseinsatz an einem bestimmten Ort könne der Einsatz nicht auf die Zeiten der Arbeiten mit mechanischen Einrichtungen beschränkt werden. Von einem Transport könne nur gesprochen werden, wenn hierzu der Bagger oder das Multifunktionsgerät geladen oder entladen werden müssten, was nicht der Fall sei. Sei der „G.“ unterwegs, sei er als Einheit tatsächlich auch im Einsatz. Selbst bei Anerkennung aller vom Kläger aufgeführten „Einsatztage mit Tieflöffel“ erreiche er für keinen einzigen Zeitraum den geforderten überwiegenden Anteil. Ziehe man die Berechnung des Einsatzes mit dem Tieflöffel durch, ergäben sich für das Jahr 2016 44 Tieflöffeleinsatztage und damit ein prozentualer Anteil von 28,95 %, für das Jahr 201740 Tieflöffeleinsatztage und damit ein prozentualer Anteil von 21,98 %, für das Jahr 2018 70 Tieflöffeleinsatztage und damit ein prozentualer Anteil von 39,55 % sowie für das Jahr 2019 80 Tieflöffeltage von 176 Einsatztagen, mithin ein prozentualer Anteil von 45,45 %. Die Widerklage sei sehr wohl sachdienlich. Der durch das Arbeitsgericht festgestellte Tatbestand umfasse zeitlich begrenzt die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018. Ob der Kläger im Jahr 2019 auf einem schwimmenden Gerät tätig gewesen sei, mit dessen Hydraulikbagger überwiegend mit dem Tieflöffel gearbeitet worden sei, sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und habe dies auch zeitlich bedingt nicht sein können. Eine Erweiterung des Streitstoffes liege nicht vor, da der Klageantrag auf Entlohnung zeitlich unbegrenzt sei. Da die Höhe der Entlohnung vorliegend von der Erfüllung eines Tarifmerkmals abhängig sei, könne der Arbeitgeber bei Nichterfüllung des maßgeblichen Merkmals eine Rückgruppierung vornehmen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 6. November 2019 (Bl. 442 ff. d. A.) und vom 2. September 2020 (Bl. 569 ff. d. A.) Bezug genommen.