Urteil
7 Sa 184/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:1204.7Sa184.19.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Maschinenbedieners im Rahmen des Bundesentgelttarifvertrags für die Chemische Industrie (BETV).(Rn.50)
2. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals genügt nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Der Tatsachenvortrag des Klägers muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben.(Rn.100)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. April 2019, Az.: 7 Ca 4018/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Maschinenbedieners im Rahmen des Bundesentgelttarifvertrags für die Chemische Industrie (BETV).(Rn.50) 2. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals genügt nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Der Tatsachenvortrag des Klägers muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben.(Rn.100) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. April 2019, Az.: 7 Ca 4018/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (Antrag zu 4) ist nicht begründet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geforderten Differenzvergütung (Anträge zu 1, 2 und 3). Seine Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage seines Vortrags nicht die Anforderungen der Entgeltgruppen E 5 und E 4 des Bundesentgelttarifvertrags Chemie (im Folgenden: BETV). I. Die Leistungsklage (Anträge zu 1 bis 3) und die allgemein übliche so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage (Antrag zu 4; vgl. nur BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 14; 18. November 2015 - 4 AZR 605/13 - Rn. 6) sind zulässig. Dabei hat das Gericht nicht nur über die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 5 des BETV, sondern auch über diejenige in die Entgeltgruppe E 4 zu entscheiden. Die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe ist als ein „Weniger“ notwendigerweise in dem auf eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 5 gerichteten Feststellungsantrag enthalten und damit auch ohne gesonderten Antrag Streitgegenstand. Die gerichtliche Geltendmachung eines Feststellungsbegehrens erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in dem (Haupt-) Antrag enthalten ist. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein „Weniger“ und nicht um etwas anderes, d. h. ein „aliud“, handelt (BAG 3. Juli 2019 - 4 AZR 456/18 - Rn. 19; 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20, jeweils mwN.). Die niedrigere Entgeltgruppe ist als ein „Weniger“ in der höheren enthalten, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe zwingend die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der niedrigeren voraussetzt (BAG 3. Juli 2019 - 4 AZR 456/18 - Rn. 19; 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20, jeweils mwN.). Das ist im Hinblick auf die Entgeltgruppen E 4 und E 5 des BETV der Fall. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Entgeltgruppe E 5, wonach eine Eingruppierung in diese voraussetzt, dass die Arbeitnehmer Tätigkeiten verrichten, die unter anderem „über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen“. II. 1. Hinsichtlich ihres Eingruppierungsfeststellungsantrags ist die Klage jedoch unbegründet. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BETV Anwendung. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen tarifvertraglichen Vorschriften des BETV lauten: "§ 3 Allgemeine Entgeltbestimmungen 1. Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung. 2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt. 3. (...) 4. Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist eine angemessene Vergütung als Ausgleich zu gewähren. 5. Übt ein in die Entgeltgruppen E 1 bis E 6 eingruppierter Arbeitnehmer auf Anordnung des Vorgesetzten vorübergehend (mindestens eine volle Schicht) vollwertig eine Tätigkeit aus, die nicht zu seinem persönlichen Arbeitsbereich gehört und die der Voraussetzung einer höheren Entgeltgruppe entspricht, ist ihm für diese Zeit das Tarifentgelt der höheren Entgeltgruppe zu zahlen. (...) Der Anspruch entsteht nicht, wenn der Einsatz zu Trainingszwecken oder zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung erfolgt. 6. (…)" Die für die Eingruppierung einschlägigen Entgeltgruppen des Entgeltgruppenkataloges des § 7 BETV lauten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung: "E 1 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze Einweisung erfordern und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können. Arbeitnehmer während der Einarbeitungszeit in Tätigkeiten der Gruppe E 2. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben E 2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben Transportarbeiten auch mit Flurförderzeugen E 3 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben E 4 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und in der Regel nach eingehenden Anweisungen ausgeführt werden. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung in dieser Gruppe wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. zum Chemiebetriebswerker, Chemielaborwerker, Elektroanlageninstallateur, Teilezeichner oder Handelsfachpacker. Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund einer längeren Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 3 eine entsprechende Tätigkeit wie nach Absatz 1 ausüben. Hilfshandwerker und Arbeitnehmer, die gleich zu bewertende Tätigkeiten verrichten. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Bedienen von Betriebs- oder Produktionseinrichtungen mit den entsprechenden Fachkenntnissen des oben genannten Personenkreises Arbeiten mit den entsprechenden Fachkenntnissen des oben genannten Personenkreises bei Aufbau, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung von Maschinen und Apparaturen sowie an Betriebs- oder Produktionseinrichtungen gleichwertige Arbeiten in Transport oder Verwaltung Anwendung von Standardsoftware z. B. für Textverarbeitung und Tabellenkalkulation Annehmen, Kommissionieren, Versenden von Waren und Abwickeln von Lieferbeanstandungen Anfertigen einfacher technischer Zeichnungen mit den dazugehörigen einfachen Berechnungen nach Vorlagen Vorbereiten und Durchführen von einfachen Routineanalysen nach festliegenden Methoden Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von einfachen Serienansätzen, Reihenuntersuchungen, Versuchsabläufen oder präparativen Arbeiten nach festliegenden Methoden E 5 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden: Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Anwendung von Standardsoftware z. B. für Textverarbeitung und Tabellenkalkulation Anfertigen einfacher technischer Zeichnungen mit den dazugehörigen Berechnungen Vorbereiten und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Serienansätzen, Reihenuntersuchungen, Versuchsabläufen oder präparativen Arbeiten nach festliegenden Methoden." b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 5 bzw. E 4 BETV. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppen ist demnach die von ihm ausgeübte Tätigkeit maßgebend, nicht die berufliche Bezeichnung oder eine erworbene Qualifikation, wenn die ausgeübte Tätigkeit dieser Qualifikation nicht entspricht. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt (§ 3 Ziffer 2 BETV). Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen (§ 3 Ziffer 4 S. 1 BETV). Die Eingruppierung richtet sich demnach nach der von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Der Kläger wird von der Beklagten in der Produktion eingesetzt. Darauf ob er als Maschinenbediener oder als Maschinen- und Anlagenführer zu bezeichnen ist, kommt es nicht streitentscheidend an. Voraussetzung für die Eingruppierung des Klägers in die von ihm begehrten Entgeltgruppen E 5 und E 4 ist zunächst, dass für die von ihm ausgeübte Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die nicht nur durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu zwölf Wochen (Entgeltgruppe E 2) und auch nicht durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden (Entgeltgruppe E 3), sondern solche, die durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf (Abs. 1 der Entgeltgruppe E 4) erworben worden sind oder aufgrund einer längeren Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe E 3 beruhen. Weiter setzt die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 4 voraus, dass die Tätigkeiten „in der Regel nach eingehender Anweisung“ ausgeführt werden. Demgegenüber setzt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 zum einen darüberhinausgehende erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, zum anderen, dass die Tätigkeiten „in der Regel nach allgemeinen Anweisungen“ ausgeführt werden. Die Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppen bauen aufeinander auf (für die Entgeltgruppen E 4 und E 5: BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 47). Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27 mwN.) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 30 mwN.). Zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals genügt nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Der Tatsachenvortrag des Klägers muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19). Eine pauschale Überprüfung der niedrigeren Vergütungsgruppen reicht nur aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale als erfüllt erachtet. Die summarische Prüfung muss dann allerdings erkennen lassen, auf Grund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Umstände insbesondere für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen herangezogen worden sind (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 31 mwN.). Die Eingruppierung in die Entgeltgruppen E 1 bis E 5 erfolgt nach dem Umfang der erforderlichen Ausbildung und/oder dem Schwierigkeitsgrad der ausgeübten Tätigkeit. Dabei kann die für bestimmte Tätigkeiten vorausgesetzte Berufsausbildung durchgängig durch die in der Berufsausübung erworbene vergleichbare Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ersetzt werden (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 32 mwN.). Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Darauf, ob eines der in den Entgeltgruppen aufgeführten Regelbeispiele erfüllt ist, kommt es nicht an. Bei den von den Tarifvertragsparteien im BETV verwendeten Regelbeispielen handelt es sich nämlich nicht um konkrete, nur einmal in einer Entgeltgruppe genannte Tätigkeitsbeispiele, sondern um allgemeine Beschreibungen von Tätigkeiten. Sie dienen lediglich der Erläuterung der Oberbegriffe und haben bei der Eingruppierung nur eine Hilfsfunktion (BAG 19. August 2004 - 9 AZR 375/03 - Rn. 39). Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der §§ 3, 7 BETV. Nach dem Wortlaut des § 3 Ziff. 2 S. 3 BETV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele sind als Erläuterung heranzuziehen. Dieser in den allgemeinen Entgeltbestimmungen festgelegte Grundsatz findet sich bei den in § 7 BETV festgelegten Entgeltgruppen im Wortlaut ausdrücklich wieder. Aus dem Aufbau des Tarifvertrags ergibt sich weiter, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Berufspraxis/Berufsausbildung für die Eingruppierung nur dann maßgeblich ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit selbst die Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Ausbildung oder vergleichbare durch berufliche Praxis gewonnene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. Die unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeiten kommt aber nicht schon in den aufgelisteten Regelbeispielen zum Ausdruck, sondern erst durch die Bezugnahme auf die Oberbegriffe der jeweiligen Entgeltgruppe (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 40). Es folgt auch daraus, dass die Richtbeispiele verschiedener Entgeltgruppen teilweise identisch sind, so das Richtbeispiel „Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben“ in den Entgeltgruppe E 1 bis E 3. Es ist daher bezüglich der Eingruppierung nach dem BETV auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale abzustellen (LAG Rheinland-Pfalz 13. März 2013 - 8 Sa 427/12 - unter 2 mwN.). Der Vortrag des Klägers rechtfertigt hiervon ausgehend nicht die von ihm geltend gemachte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 und die Entgeltgruppe 5 BETV. Er hat keine Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen den Tätigkeiten in der Produktion, die für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden (Entgeltgruppe E 2), solchen, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden (Entgeltgruppe E 3), Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben wurden (Entgeltgruppe E 4, wie zum Beispiel Chemiebetriebswerker, Chemielaborwerker, Elektroanlageninstallateur) und solchen Tätigkeiten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen (Entgeltgruppe E 5), ermöglichen. Der gebotene Vergleich hätte erfordert, dass der Kläger insbesondere dargelegt hätte, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden und inwieweit diese für die von ihm auszuführenden Tätigkeiten benötigt werden. Er hätte sodann darlegen müssen, welche Ausbildungsinhalte demgegenüber durch eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung vermittelt werden, und inwieweit er diese für seine Tätigkeit benötigt (Entgeltgruppe E 4). Schließlich hätte er dartun müssen, welche noch hierüber hinausgehenden erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit sind (Entgeltgruppe E 5). Nicht genügend ist der Vortrag der auszuführenden Tätigkeiten. c) Der Vortrag des Klägers rechtfertigt bereits keine Eingruppierung in die - vorliegend nicht streitgegenständliche - Entgeltgruppe E 3. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass für die von ihm verrichteten Tätigkeiten Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben wurden. Der Kläger hat nicht deutlich gemacht, welche der von ihm ausgeübten Tätigkeiten welche genauen Kenntnisse voraussetzen, die über die in der maximal 10 Wochen umfassenden Einarbeitung der Beklagten entsprechend deren Einarbeitungsplan vermittelten Kenntnisse hinausgehen. So sieht der nur wenige Wochen umfassende Einarbeitungsplan der Beklagten neben der Unterrichtung neuer Mitarbeiter, einer allgemeinen Unterweisung und Information zu Arbeitssicherheit, Brandschutz, Energiemanagement und einer arbeitsplatzbezogenen Unterweisung (Hinweis auf mögliche Gefahren) die Tätigkeiten Qualitätsprüfung und Dokumentation, Lesen und Ausfüllen der Auftragsunterlagen, Bedienung von Fahrzeugen (zum Beispiel Gabelstapler, E-Ameise) - falls erforderlich -, die Bedienung der Maschinen, Bestückung der Maschine gemäß Fertigungsvorgabe, Umstellen der Maschine bei Produktwechsel, Beseitigen von einfachen Störungen, Durchführung einfacher Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sowie Reinigung und Review und Ergänzungsplanung vor. Allein die größere Berufserfahrung rechtfertigt ohne Veränderung der ausgeführten Tätigkeiten nach der Systematik des BETV keine Höhergruppierung des Mitarbeiters. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Tätigkeit als "Ausbilder" hat der Kläger nicht dargetan, wann und in welchem Umfang er von der Beklagten als solcher eingesetzt wurde, welche konkreten Tätigkeiten hiermit verbunden sind, welche konkrete Qualifikation hierfür erforderlich ist und welchen Anteil an seiner Arbeitszeit diese Teiltätigkeit eingenommen hat. Auch hinsichtlich der Bedienung "fast aller Fertigungsanlagen" hat der Kläger nicht dargelegt, welche Tätigkeiten konkret hierunter zu verstehen sind, welche konkreten Qualifikationen er hierfür benötigt, insbesondere welcher Qualifikationen, die nicht bereits in einer Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erlangt werden können. Soweit der Kläger auf die von ihm absolvierte Umbauschulung verweist, hat der Kläger diese in einer Nachtschicht (des 6. Februar 2014) absolviert. Sie erforderte daher keine längere Zeitspanne. Offen bleibt nach dem Vortrag des Klägers weiter, ob Umbauten den Arbeitsbereich des Klägers „im Wesentlichen bestimmen“. Nur unter dieser Voraussetzung wäre der Kläger in die für diese Tätigkeit zutreffende Entgeltgruppe einzugruppieren, § 3 Ziff. 4 S. 1 BETV. Andernfalls wäre hierfür lediglich eine angemessene Vergütung als Ausgleich zu gewähren, § 3 Ziff. 4 S. 2 BETV. Transportarbeiten auch mit Flurförderzeuge sind ein Regelbeispiel der Entgeltgruppe E 2. Diese führen daher nicht zu einer höheren Eingruppierung als in diese Entgeltgruppe. d) Der Vortrag des Klägers rechtfertigt jedenfalls keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 4. Eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe E 4 scheidet bereits aus, weil der Kläger die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 3 nicht dargelegt hat. Der Kläger hat aber darüber hinaus auch nicht dargelegt, dass er die weiteren Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 4 erfüllt. Die Entgeltgruppe E 4 setzt voraus, dass entweder Tätigkeiten verrichtet werden, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben wurden, oder dass entsprechende Tätigkeiten aufgrund einer längeren Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe E 3 ausgeübt werden. Unstreitig verfügt der Kläger zwar über eine Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker, es ist jedoch nicht ersichtlich, ob und inwieweit die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit die Kenntnisse und Fertigkeiten gerade dieser Ausbildung erfordert und er somit eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, die die Einstufung in die höhere Entgeltgruppe rechtfertigt. Der Umstand, dass die Ausbildung dem Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit möglicherweise nützlich ist, reicht nicht aus. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er über eine längere Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe E 3 verfügt. Zum einen hat er nicht dargelegt, dass er vor März 2016 auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe E 3 eingesetzt war. Zum anderen ist unter einer „längeren Berufspraxis“ im Sinn des Abs. 2 der Entgeltgruppe E 4 eine Zeitspanne zu verstehen, die deutlich über die Ausbildungszeit in einem der genannten Ausbildungsberufe hinausgeht. Der Kläger war auch faktisch erst seit dem 1. März 2014 in die Entgeltgruppe die E 3 eingruppiert, sodass im März 2016 erst die übliche Ausbildungszeit, nicht jedoch eine längere Zeit der Berufspraxis verstrichen war. Schließlich hat der Kläger auch im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen der Entgeltgruppe E 3 und der Entgeltgruppe E 4 seine eigene Tätigkeit nicht so dargestellt, dass sie einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen würde. Der Kläger hat weder dargelegt, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die im Rahmen einer einschlägigen Berufsausübung erworben werden, noch weshalb für seine Tätigkeiten eine solche abgeschlossene einschlägige zweijährige Berufsausbildung erforderlich sein soll. Die Darstellungen des Klägers zu dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer im Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik sind insoweit nicht ausreichend. Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Ausbildungsberufs belegt regelmäßig nicht bereits, dass die ausgeübte Tätigkeit eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder vergleichbare Kenntnisse durch Berufspraxis erfordert (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 45 mwN.). Der Kläger hat sich darauf beschränkt, einzelne in der beruflichen Grundausbildung (1. Ausbildungsjahr) sowie in der beruflichen Fachbildung (2. Ausbildungsjahr) zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse herauszugreifen und diesen von ihm ausgeführte Einzeltätigkeiten zuzuordnen. So hat der Kläger beispielsweise vorgetragen, er benötige den im ersten Ausbildungsjahr vermittelten Teil des Ausbildungsberufsbildes „Prüfen“, da er auf allen Anlagen die Scheiben auf Qualität und einer speziellen Waage überprüfen müsse. Hierbei benötigt der Kläger aber nicht die Fertigkeit „Prüfverfahren und –mittel nach Verwendungszweck auswählen“, da diese Verfahren und Mittel vorgegeben sind. Auch die hinsichtlich des Teils „Branchenspezifische Fertigungstechniken“ sowie hinsichtlich des Teils „Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (2. Ausbildungsjahr) vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse benötigt der Kläger nicht in dem im Ausbildungsberuf vermittelten Umfang. So muss er keine Fertigungstechniken unterscheiden und auswählen, die Auswahl der Werkstoffe beschränkt sich auf den Abgleich der Stückliste mit dem Produktionsauftrag. Auch hat der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt, dass er „Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben“ plant, „Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen“ abstimmt und „Werkzeuge und Materialien“ auswählt (Teil des Ausbildungsberufsbildes „Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen“). Der - reine - Abgleich der Stückliste mit einem Produktionsauftrag ist nicht als derartige Planung anzusehen. Hinsichtlich des Teils „Branchenspezifische Fertigungstechniken“, der 18 Wochen Ausbildungszeit umfasst, hat der Kläger beispielsweise nicht dargelegt, dass er Kenntnisse dazu benötigt, die „Anforderungen an die fertigenden Produkte“ zu berücksichtigen, „Bauteile, insbesondere durch Fügen, Spanen und Umformen“, herzustellen, „Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit“ zuzuordnen und „Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auszuwählen sowie Technologiedaten zu ermitteln und einzustellen“. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er benötige Kenntnisse zur Montage und Demontage von Baugruppen nach technischen Unterlagen, hat er die von ihm benötigten Kenntnisse in der eine Nachtschicht umfassenden Umbauschulung und nicht in mehreren Wochen erworben. Hinsichtlich der vom Kläger zum „Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen“ benötigten Kenntnisse ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich insoweit der sogenannten IPK Station bedient, die nach Einscannen bzw. Eingabe der Daten von ihm lediglich einen Soll-/Ist-Vergleich fordert. Die ermittelten Daten werden automatisch an die Qualitätsabteilung weitergeleitet. e) Da der Kläger weder dargelegt hat, dass er die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 3 noch in die Entgeltgruppe E 4 erfüllt, hat er auch nicht die Erfüllung der Voraussetzungen der auf diese aufbauenden Entgeltgruppe E 5 dargelegt. Soweit der Kläger sich hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 5 darauf beruft, dass er eine Umbauschulung erfolgreich absolviert hat, ergibt sich hieraus nicht, dass er diese Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung seiner Tätigkeit zwingend benötigt. Offen bleibt nach seinem Vortrag bereits, inwieweit es tatsächlich im Betrieb der Beklagten zu einem solchen Umbau durch ihn kommt. Die Erfüllung des Richtbeispiels „Anwendung von Standardsoftware z. B. für Textverarbeitung und Tabellenkalkulation“ reicht für sich nicht aus, um die Erfüllung der Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe E 5 darzulegen. Zusätzlich müsste der Kläger die Merkmale der Oberbegriffe der Entgeltgruppe E 5 erfüllen. Das ergibt sich bereits daraus, dass dieses Richtbeispiel bereits bei der Entgeltgruppe E 4 genannt ist. Zudem reicht die bloße Eingabe von Daten bzw. das Einscannen von Daten nicht aus, um bereits von einer „Anwendung“ von Standardsoftware im Sinn des Richtbeispiels zur Entgeltgruppe E 5 auszugehen. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau mit den weiteren Richtbeispielen „Anfertigen einfacher technischer Zeichnungen mit den dazugehörigen Berechnungen“, „Vorbereiten und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden“ sowie „Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Serienansätzen, Reihenuntersuchungen, Versuchsabläufen oder präparativen Arbeiten nach festliegenden Methoden“, die dem Arbeitnehmer jeweils Spielräume bei der Arbeitsausführung lassen und sich nicht auf Eingabetätigkeiten beschränken. 2. Aus den unter B.I.2 dargelegten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Differenzen zwischen dem von ihm beanspruchten Entgelt nach Entgeltgruppe EG 5 bzw. EG 4 und dem von der Beklagten gezahlten Entgelt entsprechend der Entgeltgruppe E 3 für den Zeitraum von März bis Juli 2016 bis einschließlich Juli 2017 (Anträge zu 1 bis 3). Die Berufung des Klägers hatte daher insgesamt keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers sowie hieraus resultierende Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von März bis Juli 2016 in Höhe von jeweils monatlich 115,00 € sowie für die Zeit ab August 2016 über Vergütungsdifferenzen in Höhe von monatlich 119,00 €. Der 1964 geborene Kläger hat den Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechaniker erlernt. Er ist seit dem 11. Juli 1988 bei der Beklagten in der Produktion tätig. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die Tarifverträge für die Chemische Industrie Anwendung, so insbesondere der Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie (im Folgenden: BETV). Der Kläger hat eine Qualifizierungsmaßnahme zum Maschinen- und Anlagenführer in Form der Maschinenumbauschulung erfolgreich abgeschlossen. Nach daraufhin erfolgter Umgruppierung von der Entgeltgruppe E 2 des BETV in die Entgeltgruppe E 3 des BETV mit Wirkung ab dem 1. März 2014 betrug sein Grundlohn bis 31. Juli 2016 2.613,00 € brutto monatlich, seit dem 1. August 2016 2.691,00 € brutto monatlich. Mit Schreiben der IG BCE Neuwied vom 22. Juni 2016 (Bl. 18 d. A.) sowie mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31. Oktober 2016 (Bl. 20 ff. d. A.) hat der Kläger seinen Anspruch auf rückwirkende Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 ab dem 1. März 2016 und die Zahlung der Vergütungsdifferenzen gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Er verfolgt diesen Anspruch auf Eingruppierung in die EG 5 und Zahlung sich hieraus ergebender rückständiger Vergütung mit seiner am 22. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 30. Dezember 2016 zugestellten Klage sowie den Klageerweiterungen vom 18. April 2017 (eingegangen beim Arbeitsgericht am 20. April 2017, der Beklagten zugestellt am 26. April 2017) sowie vom 31. Juli 2017 (eingegangen beim Arbeitsgericht am 31. Juli 2017, der Beklagten zugestellt am 22. August 2017) weiter. Der Kläger hat vorgetragen, er verrichte nicht nur Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich seien, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben würden (Entgeltgruppe E 3), sondern er verfüge darüber hinaus über weitere Zusatzqualifikationen und erfülle die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5. Zu seinem Aufgabengebiet gehörten das Herstellen der Betriebsbereitschaft an den Maschinen, selbstständiges Rüsten der Maschinen, Warmfahren, Formenkontrolle, Bestücken mit Rohstoffen, Funktionsüberprüfung der einzelnen Stationen, Vorbereitung der Brennkörbe, selbstständiges Beseitigen von Störungen, Vermeidung von Störungen durch die Reinigung der relevanten Bauteile gemäß Reinigungsplan, Bereitstellung des Produkts an definierten Stellplätzen zum Weitertransport zum Ofenhaus, regelmäßige Überprüfung des Produkts nach Anforderungen der Qualitätssicherung, selbstständiges Einstellen der Betriebsparameter (Spaltmaß, Streuleiste, Walzgeschwindigkeit, Pressdruck etc.), eigenständiger Austausch von verschmutzten Streublechen und Durchführung von Formatwechseln und Einstellen von Stationen. Er bilde teilweise Auszubildende an verschiedenen Anlagen aus. Sowohl den Auszubildenden als auch neu eingestellten Mitarbeitern stehe er als erfahrener Maschinenbediener mit Rat und Tat zur Seite und begleite diese bei der Einarbeitung an den Maschinen/Anlagen. Er könne fast alle Fertigungsanlagen selbst bedienen und betreuen und sei universell einsetzbar. Umbauten an den Fertigungsanlagen könne er selbstständig durchführen, so zum Beispiel von dem Abmaßdurchmesser 125 mm³ Trennscheibe auf Durchmesser 115 mm³ Trennscheibe. Zu seinem täglichen Ablauf gehöre es des Weiteren dafür zu sorgen, dass die Maschinenparameter wie zum Beispiel die korrekte Einstellung von Heizung, Streugeschwindigkeit, Streuspaltmaßeinstellung etc. vorgenommen und kontrolliert würden. Er führe Instandhaltungsarbeiten gemäß einer vorgegebenen Abarbeitungsliste (ZUWIS) durch. Des Weiteren wende er etwa Standardsoftware, zum Beispiel Textverarbeitung und Tabellenkalkulation an. Er beherrsche die Eingaben der Maschinendaten in das elektronische BDE-System (System für Betriebsdatenerfassung) und die Arbeit mit der Software und deren Anwendung und wende sie in der täglichen Arbeit an. Täglich führe er anhand von festgelegten Parametern Qualitätsprüfungen durch und gebe die entsprechenden Daten in ein EDV-System ein. Er verfüge schließlich über den Fahrerausweis für motorisch angetriebene Flurförderzüge (Stapler) im innerbetrieblichen Werksverkehr. Für die Monate März 2016 bis Juli 2016 ergebe sich eine Forderung in Höhe von 575,00 € (5 Monate x 115,00 € brutto), für den Zeitraum August 2016 bis einschließlich Dezember 2016 in Höhe von 595,00 € brutto (5 Monate x 119,00, für die Zeit von Januar 2017 bis einschließlich März 2017 in Höhe von 357,00 € brutto (3 Monate x 119,00 €) sowie für die Zeit von April 2017 bis Juli 2017 in Höhe von 476,00 € brutto (4 Monate x 119,00 €). Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.170,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab März 2016 in die Entgeltgruppe E 5 des Bundesentgelttarifvertrags für die Chemische Industrie einzugruppieren und zu vergüten; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 357,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 476,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, keine der vom Kläger genannten Tätigkeiten setze eine einschlägige zweijährige Berufsausbildung oder ein vergleichbares Qualifikationsniveau voraus. Sie würden sämtlich in ihrem Betrieb auch von Arbeitnehmern ohne entsprechende Berufsausbildung ausgeübt. Das Anlernen bzw. Einarbeiten erfolge gemäß einem Einarbeitungsplan, der von den Stelleninhabern gegengezeichnet werde, wenn der Einzuarbeitende die Anlagen (mindestens eine Maschinengruppe) eigenständig fahren könne. In der Regel sei dies nach circa 4 bis 8 Wochen der Fall. Der Kläger nehme mitnichten die Aufgaben eines Ausbilders wahr. Für die Einarbeitung neuer Mitarbeiter (sowohl im Anlernbereich als auch bei Durchführung einer Berufsausbildung) sei der Schichtmeister fachlich verantwortlich. Dessen Aufgabe sei es, die Abarbeitung des sogenannten Einarbeitungsplans, welcher die zu erlernenden Tätigkeitsbestandteile vorgebe, zu veranlassen, zu steuern, zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die umfangreiche Berufspraxis des Klägers sei - ebenso wie die von ihm erwähnte Flexibilität und Einsetzbarkeit - hinsichtlich der Eingruppierung unbeachtlich. Das für die selbstständige Bedienung und Betreuung "fast aller Fertigungsanlagen" erforderliche Qualifikationsniveau werde üblicherweise im der Entgeltgruppe E 3 entsprechenden Anlernzeitraum von bis zu 12 Monaten erlangt. Die Umrüstfertigkeiten des Klägers hätten bereits ihren Niederschlag in der Umgruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 3 gefunden. Bei der Einstellung der Maschinenparameter handele es sich um das grundlegende Tätigkeitsmerkmal aller Maschinenbediener, welches von sämtlichen auf dieser Position eingesetzten Arbeitnehmern nach kurzer Anlernzeit von wenigen Wochen vollumfänglich geleistet werde. Die "Gewährung einer hohen Produktionsausbeute" falle nicht in den "Zuständigkeitsbereich" des Klägers. Eine besondere Verantwortlichkeit hierfür sei ihm nicht zugewiesen. Software wende er in seiner täglichen Arbeit nicht in einem Umfang an, die eine vertiefte IT-Kenntnis voraussetzen würde. Die Bedienung eines Staplers (Flurförderzeugs) sei eine in den Regelbeispielen der Entgeltgruppe E 2 genannte Aufgabe, welche nicht zu einer höheren Eingruppierung als in diese Entgeltgruppe führe. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. April 2019 abgewiesen. Es hat zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe keinen hinreichenden Sachvortrag dazu gehalten, dass und warum er die Tatbestandsvoraussetzungen der Entgeltgruppe E 5 erfülle. Unstreitig erfülle der Kläger die Anforderungen der Entgeltgruppe E 3, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich seien, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben würden. Bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Entgeltgruppe E 4 habe der Kläger nicht dargetan. Der Kläger habe weder vorgetragen, eine zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen zu haben, noch Tätigkeiten auszuüben, für die die Kenntnisse und Fertigkeiten einer solchen Berufsausbildung erforderlich wären. Auch zu der zweiten Tatbestandsvariante, derartige Kenntnisse und Fertigkeiten aufgrund längerer Berufspraxis ohne entsprechende planmäßige Ausbildung einsetzen zu müssen, habe er keinen Sachvortrag gehalten. Zwar habe er eine Vielzahl von ihm ausgeübter Tätigkeiten aufgezählt. Besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten, durch die er sich von den anderen, "normalen" Maschinenbedienern der Entgeltgruppen E 2 und E 3 unterscheide, habe er indes nicht dargelegt. Ebenso wenig habe der Kläger dargelegt, aus welchem Grunde er meine, die Tatbestandsvoraussetzungen der von ihm begehrten Entgeltgruppe E 5 zu erfüllen. Auch zu dem dort genannten Heraushebungsmerkmal der "erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten" im Vergleich zu denen der Entgeltgruppe E 4 habe er keinerlei Ausführungen getätigt. Ebenso wenig habe er in diesem Rahmen dargetan, dass und aus welchen Gründen solche erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten "Voraussetzung" für die Ausübung seiner täglichen Arbeit seien. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 144 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 11. April 2019 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 9. Mai 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und die Berufung mit am 23. Mai 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 163 ff. d. A.), unter vorsorglicher ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, seit dem 1. März 2014 sei er beruflich nicht als Lagerist/Maschinenführer zu bezeichnen, sondern als Maschinen- und Anlagenführer. Er führe verschiedene Fertigungsanlagen, wo Scheiben produziert würden. Das Fahren der Anlagen sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bezeichnen, wenn man sich dieser Begrifflichkeit aus dem öffentlichen Dienst bediene. Seine Tätigkeit entspreche der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer (Ausfertigungsdatum 27.04.2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 V vom 20. August 2007/2134). Sein Arbeitsvorgang bzw. der Charakter seines Arbeitsbereiches sähen folgendermaßen aus: Zunächst überprüfe er die Stückliste mit dem Produktionsauftrag. Er überprüfe folgende Rohstoffe vor Beginn der Produktion: Öl-Gewebe-Station, Station für kaschiertes Gewebe, Ringstation (mit Zarken oder ohne Zarken und nach Quartal), Mischungs-Nummer (Chargen-Nummer), Etikettenstation (Artikelnummer, Chargen-Nummer). Als nächstes gebe er - mit Ausnahme der alten Kettenanlage 180 - Produktionsauftrag, Artikel, Bediener-Nummer und Korb-Nummer mittels Scanner und von Hand in das BDE-System ein. Sodann erfolge die IPK-Überprüfung der Scheiben. Das Produkt werde auf Qualität an einer Satoriuswaage überprüft. Manche Daten würden mit Scanner, manche von Hand eingegeben: die Produktionsnummer, der Durchmesser der Scheiben, die Scheiben-Stärke, was vorher mit einer Mess-Uhr überprüft werde. Geprüft würden zusätzlich die Artikelnummer und Chargen-Nummer der Etiketten, Stärke (Scheibendicke), Gewicht und Unwucht nach Vorgaben des Produktionsauftrages, dann werde dieses in das System gespeichert. Diese Prüfung werde vor Beginn der Schicht und nach jeder weiteren Stunde durchgeführt. Sodann würden die produzierten Scheiben gelagert. Sie würden in der Anlage auf Stangen automatisch übereinander eingelegt. Von Hand würden die produzierten Scheiben von den Stangen der Anlagen herausgenommen, danach in den dafür vorgesehenen Brennkörben auf den 24 Stangen umgelagert und dort mit Gewichten (24) auf Spannung gesetzt. Die Brennkörbe würden mit Kreide beschriftet. Sie würden in den Produktionsauftrag und das BDE-System eingetragen, damit diese Körbe später in der Entstapelung erkennbar seien. Seien die Brennkörbe mit 24 Stangen mit Produktionsscheiben befüllt, würden sie mit einem Stapler zu der vorgegebenen Sammelstelle befördert und dort eingelagert. Dann fielen folgende Zusatzarbeiten an: Lichtleiter prüfen, reinigen und einstellen; Luftfilter prüfen, reinigen und einstellen; Pressköpfe mehrfach reinigen oder wechseln; Heizung manuell neu einstellen; Streubewegung und Streuwalze neu einstellen, wenn die Scheiben nicht den Vorgaben hinsichtlich Stärke und Gewicht entsprächen. Danach würden die einzelnen Stationen wie Ringstation, Station kaschiertes Gewebe, Öl-Gewebestation, Etikettenstation und Aufsetzmaterial mehrfach in der Schicht befüllt. Sodann würden zwei Tische mit Formen zu je 16 Stück und ein Übergabetisch zweimal in der Schicht gereinigt. Je nach Auftrag müssten die Mitteltischsensoren und Drehungen manuell eingestellt werden. Bei der alten Anlage würden die Formen (20 Stück) mehrfach je nach Mischung in der Schicht gereinigt. Des Weiteren würden in der alten Anlage der Presskopf auf Verschleiß geprüft und manuell einmal gewechselt. Bei allen Anlagen würden die Formen mehrfach gepudert. Bei den neuen Anlagen erfolge das zweimal in der Schicht, bei der alten Anlage dreimal. Schließlich werde das Umfeld der Fertigungsanlage gereinigt und der Müll entsorgt. In der verbleibenden Zeit erfolge die Produktion, Beobachtung der Maschine und die Behebung von Störungen. Am Schichtende würden die Daten im BDE-System gespeichert. In dem Produktionsauftrag würden Stückzahlen und Problematiken der Fertigungsanlagen schriftlich festgehalten. Auf einen separaten Vordruck für den Schichtmeister würde nochmals Stückzahl, Problematiken an der Anlage schriftlich festgehalten. Je nach Produktionsauftrag würden Stärke, Gewicht neu eingestellt und dem Auftrag neu angepasst, gegebenenfalls die Mischung aus dem Streuer/Elevator/Kübel (mit einem Stapler) entleert und neu bestellt. Bei Schichtende erfolge die Umstellung auf ein neues Produkt, alte Ringe aus der Fertigungsanlage würden entnommen und mit neuen vorsortierten Ringen die Anlage bestückt. Ergänzend nehme er Bezug auf das Tätigkeitsprotokoll erstellt für den Zeitraum 13. bis 16. März 2017 (Bl. 173 ff. d. A.). Er ist der Ansicht, seine Tätigkeit entspreche auf alle Fälle der Entgeltgruppe E 3. Die geschilderten Tätigkeiten erforderten Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch eine Berufspraxis von in der Regel sechs bis zwölf Monaten erworben würden. Er erfülle allerdings auch die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe E 4. Er verrichte nämlich Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich seien, die durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden seien. Der Ausbildungsrahmenplan (Bl. 205 ff. d. A.) für die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlageführer im Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik vermittele unter der laufenden Nummer 1 Kenntnisse, die den Auszubildenden in die Lage versetzten, Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe zuzuordnen und zu handhaben. Er müsse auf allen Anlagen die Scheiben auf Qualität und einer speziellen Waage überprüfen. Er müsse Stärke und Dicke überprüfen und daher Kenntnisse über das Material und die Beschaffenheit haben. Er müsse auch die Arbeitsabläufe planen und vorbereiten. Das beginne bereits mit einem Abgleich der Stückliste mit dem Produktionsauftrag. Die Arbeiten an den Anlagen erforderten branchenspezifische Fertigungstechniken, da die Bauteile und die Baugruppen umgebaut werden müssten. Er müsse auch die Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an den Maschinen bedienen. Selbstverständlich müsse er die Produktionsmaschinen rüsten und umrüsten und die entsprechenden Daten einstellen. Dabei müsse der gesamte Produktionsprozess überwacht und Störungen und Abweichungen müssten beseitigt werden. Die Maschinen müssten gewartet und inspiziert werden. Schließlich müssten Ursachen und Qualitätsabweichungen festgestellt und Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden. Er erfülle auch das Richtbeispiel „Bedienen von Betriebs- oder Produktionseinrichtungen mit den entsprechenden Fachkenntnissen des oben genannten Personenkreises“. Die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe E 5 erfülle er ebenfalls. Er verrichte Tätigkeiten, die über die Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzten. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten habe er in der Qualifizierungsmaßnahme zum Maschinen- und Anlagenführer erworben. Deshalb sei er in der Lage, die Maschinen komplett umzubauen, die Maschinenparameter zu kontrollieren und die notwendigen Korrekturen vorzunehmen. Schließlich sei er in der Lage, die Maschinendaten in das elektronische BDE-System einzugeben. Dabei handele es sich um die Software für die Betriebsdatenerfassung. Er habe die Fähigkeit, diese Software anzuwenden, und müsse dies auch. Damit erfülle er das Regelbeispiel „Anwendung von Standardsoftware zum Beispiel für Textverarbeitung und Tabellenkalkulation“. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. April 2019, Az.: 7 Ca 4018/16 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 1.170,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. an ihn weitere 357,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. an ihn weitere 476,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab März 2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe E 5 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 11. Juli 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 219 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Grundsätzlich sei die Tätigkeit eines Maschinendieners bei ihr mit der Entgeltgruppe E 2 zu bewerten. Nach der Einarbeitung entsprechend dem Einarbeitungsplan von in der Regel sechs bis acht Wochen sei der Arbeitnehmer bei ihr in der Lage zumindest eine Maschinengruppe (bis zu 3 Maschinen) zu bedienen. Jede weitere Maschinengruppe bedürfe einer Einarbeitung von ca. einem Tag. Der anzulernende Maschinenbediener begleite hierzu einen an der Maschinengruppe eingearbeiteten Maschinenbediener einen Tag und Letzterer weise den Anzulernenden in die Besonderheiten der Maschinen bzw. der Maschinengruppen ein. Der Einarbeitungsplan sehe neben Unterweisung und Information zur Arbeitssicherheit, Brandschutz, Energiemanagement, arbeitsplatzbezogener Unterweisung, Hinweisen auf mögliche Gefahren auch die Punkte Bedienung von Fahrzeugen (zum Beispiel Gabelstapler, ein halber bzw. maximal ein Tag), Bestückung der Maschine gemäß Fertigungsvorgaben, Bedienung der Maschinen, Umstellen der Maschinen bei Produktwechsel, Qualitätsprüfung und Dokumentation, Beseitigen von einfachen Störungen, Durchführung einfacher Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sowie Reinigung vor. Für die Eingabe von Produktionsauftrag, Artikelnummer, Bediener-Nummer, Korb-Nummer in das BDE-System zum aktuellen Produktionsauftrag per Hand oder per Scanner seien keine besonderen Softwarekenntnisse erforderlich. Nach Einstellung der Parameter starte der Maschinenbediener die Maschinen seiner Maschinengruppe nacheinander. Fertige Produkte (Fertigware) würden von der Anlage automatisch auf Magazinen gestapelt. Der Maschinenbediener stelle leere Transportkörbe an seiner Maschinengruppe bereit. Die Fertigware werde vom Maschinenbediener entnommen und in Transportkörbe verbracht. Die vollen Transportkörbe würden von dem Maschinenbediener mittels Gabelstapler zu einem Sammelplatz transportiert und dort verladen. Beim Fertigmelden der Produktionsaufträge würden ebenfalls einige Daten in das BDE-System eingegeben. Besondere Softwarekenntnisse seien auch hier nicht erforderlich. Unter „Bedienung der Maschinen“ verstehe man letztlich die Bedienung der Maschine, Beseitigung einfacher Störungen, Wiedereinschalten nach Fehlerbehebung, Reinigung von Formen. Ähnlich wie vor dem Start der Maschine bereitete der Maschinenbediener Produktwechsel vor, indem er die ursprünglichen Materialien entferne und die Maschinengruppe gemäß den neuen Fertigungsvorgaben bestücke. Während des Vorgangs prüfe der Maschinenbediener den Materialvorrat gemäß den Fertigungsvorgaben und bestücke bei Bedarf die Maschinen seiner Maschinengruppe mit neuen Materialien. Dabei stelle er mit der regelmäßigen Prüfung und Bestückung einen störungsfreien Ablauf sicher. Um die Produktparameter (Qualität) der Fertigungsvorgaben zu erreichen, müssten Maschinenparameter während der Produktion an den Fertigungsanlagen geprüft und gegebenenfalls angepasst oder eingestellt werden. Der Mitarbeiter führe mindestens einmal pro Stunde eine Qualitätskontrolle an einer „In-Prozess-Kontroll-Station“ (IPK Station) durch. Hierzu lege der Mitarbeiter ein Produkt (Stichprobe) auf diese Station. Die Daten würden entweder eingescannt oder von Hand eingegeben. Besondere Softwarekenntnisse seien hierfür nicht erforderlich. Zusätzlich zu der IPK Station führe der Mitarbeiter regelmäßig Sichtkontrollen der Produkte durch. Produkte, die den Anforderungen nicht genügten, sortiere er aus. Der Mitarbeiter beseitige einfache Störungen, schaltet die Maschine nach einer Fehlerbehebung wieder ein, reinige diese regelmäßig. Technische Änderungen oder Umrüstungen an den Anlagen selbst (wie zum Beispiel Austausch von Formen für einen anderen Durchmesser) nehme der Maschinenbediener nicht vor. Für die Durchführung einfacher Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sowie die Reinigung (zum Beispiel Reinigen der Formen, Saugen und Filter) sowie des Arbeitsplatzes mittels zum Beispiel Besen und Kehrblech sowie die Beseitigung des angefallenen Mülls bedürfe es weder einer Berufsausbildung noch sonstiger berufliche Erfahrungen. Ob die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 3 ordnungsgemäß erfolgt sei, sei nicht streitgegenständlich. Es sei jedoch so, dass die vom Kläger absolvierte Umbauschulung nur wenige Stunden bzw. Tage betrage und gemeinsam mit den Schichthandwerkern durchgeführt werde. Der Kläger habe diese in der Nachtschicht des 6. Februar 2014 absolviert. Im Tagesgeschäft führten die Maschinenbediener derartige Umbauten aufgrund der Mehrfachbedienung normalerweise nicht durch. Die erworbenen „Umbauqualifikationen“ seien somit für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich. Im Übrigen werde der Umbau von Maschinen und Anlagen bei ihr von den Schichthandwerkern vorgenommen. Selbst dann, wenn Umbauten hin und wieder vorgenommen werden würden, bestünde kein Anspruch auf Höhergruppierung in der Entgeltgruppe E 3. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 4 komme bereits aus mehreren Gründen nicht in Betracht: der Kläger verfüge über keine längere Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe E 3. Im Übrigen habe der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Der Kläger wähle weder Stoffe aus, noch müsse er entscheiden, welche Stoffe er verwende. Neben den Materialvorgaben seien auch die Sicherheitsvorschriften klar definiert. Er müsse Stoffe weder zuordnen noch handhaben. Die Maschinenbediener gäben zur Überprüfung das Produkt in eine IPK-Station. Sie müssten nach dem Einscannen bzw. dem Eingeben der Daten lediglich abgleichen, ob die erfassten Daten innerhalb der Vorgabewerte für Gewicht und Dicke des Produkts lägen. Die ermittelten Daten würden nach Abschluss der Qualitätskontrolle automatisch an die Qualitätsabteilung übermittelt. Weiterhin würde die Prüfung auch nur stichprobenartig vorgenommen. Sowohl die „Auftragsziele“ als auch die Stoffe und Werkzeuge seien vorgegeben. Die Maschinenbediener glichen die bereitgestellten Materialien anhand der zur Verfügung gestellten Stücklisten mit den vorbereiteten Produktionsaufträgen ab und setzten einen Haken, wenn die vorbereiteten Materialien den Vorgaben entsprechen. „Planungen“ oder „Vorbereitungen“ erfolgten gerade nicht. Maschinenumbauten nehme der Kläger in der Regel nicht eigenständig vor. Es handele sich allenfalls um Unterstützungshandlungen. Die Montage und Demontage von Baugruppen nach technischen Unterlagen stelle auch nur einen Teil mehrerer Punkte dar, die im Rahmen des 2. Ausbildungsjahres über einen Zeitraum von 18 Wochen erworben werden sollten. Die Wartung und Inspizierung der Anlagen beschränke sich bei ihr darauf, dass die Maschinenbediener ihren Arbeitsplatz damit auch die Maschinen und Anlagen sauber und ordentlich halten müssten. Darüberhinausgehende Tätigkeiten wie zum Beispiel Wartungen und Inspizierungen oblägen den Schichthandwerkern. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 5 nicht dargelegt. Insbesondere seien mit dem Richtbeispiel „Anwendung von Standardsoftware z. B. Für Textverarbeitung und Tabellenkalkulation“ anspruchsvollere Programme gemeint, die mit einer höheren Eigenleistung (Gestaltungsmöglichkeit) verbunden seien, was mit der Begrifflichkeit „Kalkulation“ zum Ausdruck komme. Letztlich handele es sich bei dem BDE um ein Eingabeprogramm. Auch würden Daten maximal drei- bis viermal pro Schicht in das BDE-System eingegeben, so dass zumindest nicht von einer wesentlichen Bestimmung im Sinn einer Prägung des Arbeitsbereichs (im Sinne des § 3 Ziff. 4 BETV) die Rede sein könne. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 4. Dezember 2019 (Bl. 303 ff. d. A.) Bezug genommen.