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Urteil

7 Sa 200/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:0912.7Sa200.18.00
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Leitsätze
1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs 1 S 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen.(Rn.53) 2. Der Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder ausnahmsweise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.(Rn.53) (Verneint für die im zugrunde liegenden Fall erteilte Abmahnung.(Rn.55) ) 3. Der nunmehr in § 314 Abs 2 BGB gesetzlich verankerten Abmahnung kommt sowohl eine Rüge- als auch eine Warnfunktion zu. Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen.(Rn.54)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. März 2018 - Az. 9 Ca 2747/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs 1 S 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen.(Rn.53) 2. Der Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder ausnahmsweise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.(Rn.53) (Verneint für die im zugrunde liegenden Fall erteilte Abmahnung.(Rn.55) ) 3. Der nunmehr in § 314 Abs 2 BGB gesetzlich verankerten Abmahnung kommt sowohl eine Rüge- als auch eine Warnfunktion zu. Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen.(Rn.54) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. März 2018 - Az. 9 Ca 2747/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entfernung der ihm unter dem 12. Juli 2017 erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. I. Arbeitnehmer können entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08 - NZA 2009, 1011, 1012 Rz. 14 m. w. N.), sie inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, ausnahmsweise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (BAG, Urteil vom 31. August 1994 – 7 AZR 893/93 - NZA 1995, 225, 227 f.)und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 2 AZR 782/11 - BeckRS 2012, 76055 Rz. 13 m. w. N.; vom 27. November 2008 – 2 AZR 675/07 --NZA 2009, 842, 843, Rz. 16 m. w. N.). Bei der nunmehr in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich verankerten Abmahnung weist der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rügefunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion). Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen (BAG, Urteil vom 27. November 2008 - 2 AZR 675/07 -- NZA 2009, 842, 843 Rz. 14 f. m. w. N.) II. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des Klägers. Die von der Beklagten erteilte Abmahnung enthält insbesondere keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen, beruht nicht auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers und verletzt auch nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 1. Die erteilte Abmahnung vom 12. Juli 2017 enthält nach Auffassung der Kammer keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Die Abmahnung ist nicht insoweit inhaltlich unrichtig, als in ihr zusammenfassend ausgeführt ist: "Somit haben Sie folgende Verhaltenspflichten verletzt: 1. Sie haben vor dem Öffnen des Deckels den Refiner nicht ausgesichert. (...) 3. Sie hätten zum Feierabend unbedingt (...) die Anlage aussichern und entsprechende Meldung an Ihren Vorgesetzten und die nachfolgende Schicht machen müssen." Ihre Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB ergibt, dass dem Kläger insoweit zutreffend sein Nichtmitwirken am Aussichern des Refiners vorgeworfen wird. Zwar lässt der Wortlaut dieser Textpassage isoliert betrachtet das Verständnis zu, der Kläger habe den Refiner selbst aussichern müssen. Unstreitig kann er allein den Refiner nicht aussichern, da er unter anderem nicht im Besitz eines Schlüssels zu dem Schaltraum ist, in dem der Strom zur Maschine abgeschaltet werden muss. Die Betrachtung der Aussage "Sie haben vor dem Öffnen des Deckels den Refiner nicht ausgesichert" im Zusammenhang ergibt jedoch, dass mit "aus-sichern" das in den voranstehenden Absätzen der Abmahnung näher beschriebene, im Betrieb vorgegebene, zuletzt am 1. Juni 2017 geschulte, dem Kläger bekannte und von ihm praktizierte Zusammenwirken mit einem oder mehreren anderen Mitarbeitern gemeint ist, um eine Maschine allpolig von der Versorgungsenergie zu trennen. So heißt es im vierten Absatz der Abmahnung: "Aussichern der Maschine bedeutet, dass die Maschine allpolig von der Versorgungsenergie getrennt wird und eine Kontrollschaltung gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten durchgeführt werden muss. Danach muss der Verantwortliche, welcher die Maschine ausgesichert hat, der Mitarbeiter, der anschließend an der Maschine arbeiten muss und eventuell auch ein weiterer Mitarbeiter, wenn er an der Kontrolle gegen das Wiedereinschalten beteiligt war, auf dem Freischaltformular (MFO 548) unterschreiben. Hiervon bleibt eine Ausfertigung beim Mitarbeiter an der Maschine und eine beim entsprechenden Elektriker. Erst wenn der Mitarbeiter an der Maschine die Freigabe zum Einsichern dem Elektriker auf dem MFO 548 bescheinigt hat, darf dieser die Anlage wieder einsichern." Auch in dem an diesem Absatz anschließenden Absatz wird deutlich, dass Gegenstand der Abmahnung der vom Kläger zu leistende Anteil am Aussichern, das "Aussichern lassen" ist. In diesem heißt es: "Das Aussichern lassen und auch das Beachten von weiteren Gefährdungen wird bei den Instandhaltern als grundsätzliche Voraussetzung vor Beginn jeder Arbeit verlangt und auch in der Betriebsanweisung MBA 337 angewiesen". Dieses Verständnis entspricht auch der Vorgehensweise, die im Betrieb und auch langjährig vom Kläger praktiziert wurde. 2. Die Abmahnung bewertet das Verhalten des Klägers auch nicht deshalb unzutreffend, weil der Kläger im vorliegenden Fall davon hätte ausgehen müssen, dass sein Vorgesetzter Y. bereits dafür Sorge getragen habe, dass die Maschine durch einen entsprechenden Elektriker ausgesichert worden sei, bzw. bereits die Information eines Elektrikers veranlasst habe. Der Kläger hat nicht substantiiert ein Verhalten seines Vorgesetzten dargelegt, aus dem er hätte schließen können, dass das Aussichern der Maschine bereits veranlasst worden wäre. Allein aufgrund der Anweisung seitens des Vorgesetzten Y. an den Kläger, den Refiner zu überprüfen, konnte dieser nicht davon ausgehen, die Maschine sei bereits entsichert worden; dies insbesondere, weil zur Überprüfung des Refiners zunächst nur die kleine Revisionsklappe geöffnet werden muss und hierfür das Entsichern der Maschine nicht erforderlich ist. Erst nach der auf Grund des Blicks durch die Revisionsklappe gefundenen Erkenntnis, dass die Messer mit Faserstoff verschmutzt waren, musste die Maschine vor dem Öffnen des Einlaufdeckels entsichert werden. Weitere Umstände, auf die seine Annahme gegründet sein könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch im Hinblick auf die durch das Öffnen des Einlaufdeckels entstehende Gefahr für den Kläger selbst und seine Kollegen und darauf, dass der Kläger - nach seinem Vortrag - nicht erkennen konnte, ob die Maschine entsichert war oder nicht, wäre es dringend erforderlich gewesen, dass er das Entsichern der Maschine selbst veranlasste und überprüfte. Schließlich hat der Kläger selbst das normale Prozedere erstinstanzlich dahingehend geschildert, dass sich der Betriebsschlosser im Fall von Reparaturarbeiten an den Elektriker wende. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger vorgetragen hat, der Zeuge Y. habe ihm, da der normalerweise in der Maschine verbaute Messersatz nicht auf Lager gewesen sei, mitgeteilt, es müsste von Seiten seiner Vorgesetzten eine Entscheidung getroffen werden, wie weiter verfahren werden solle. Bis zu einer Entscheidung solle er nichts weiter an der Maschine machen. Im Laufe des Nachmittags habe er nochmals den Zeugen Y. gefragt, ob schon feststünde, wie die Maschine repariert werden könne. Ihm sei sodann von Seiten des Zeugen Y. erneut mitgeteilt worden, er solle nach wie vor nichts Weiteres an der Maschine machen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich insoweit bereits nicht, dass dem Zeugen Y. bekannt gewesen wäre, dass die Maschine sich zum Zeitpunkt seiner Anweisungen - entgegen der Sicherheitsvorschriften - in einem nicht entsicherten Zustand befunden hat. Außerdem können die Aussagen des Zeugen, der Kläger solle nichts weiter an der Maschine machen, keinesfalls dahingehend verstanden werden, der Kläger solle oder müsse nicht (mehr) für das Entsichern der Maschine Sorge tragen. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, er habe sich an diese Anweisung gehalten und die Hierarchie innerhalb des Unternehmens eingehalten. 3. Die Erteilung der Abmahnung verstößt nach Auffassung der Kammer auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach ist die Ausübung eines einseitigen Bestimmungsrechts unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird als Übermaßverbot zur Vermeidung schwerwiegender Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Rechtsverstößen verstanden. Bei der Ver-letzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung zunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers missbilligen will und ob er deswegen eine mündliche oder schriftliche Abmahnung erteilen will. Eine Abmahnung ist aber nicht allein deswegen unzulässig, weil der Arbeitgeber auch über den erhobenen Vorwurf hinwegsehen könnte (BAG, Urteil vom 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - NZA 1995, 225, 227 f. m. w. N.). Aus der vom Kläger behaupteten, von der Beklagten bestrittenen Vorgehensweise in der Nachtschicht, konnte der Kläger auch nicht ableiten, sein Verhalten werde von der Beklagten nicht abgemahnt oder sogar gebilligt. Er hat hierzu selbst ausgeführt, dass allen Beteiligten klar gewesen sei, hierbei gegen interne Sicherheitsvorschriften zu verstoßen. Hinsichtlich des Vorgehens am 6. September 2017 lässt sich dem Vortrag des Klägers bereits nicht entnehmen, dass es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt gehandelt hat. 4. Die Abmahnung ist auch nicht deshalb aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, weil der Vorgesetzte des Klägers Y. von der Beklagten nicht abgemahnt worden ist oder weil in der Nachtschicht Arbeiten an nicht entsicherten Maschinen ohne Hinzuziehung eines Elektrikers durchgeführt worden wären oder weil konkret am 6. September 2017 ein Schlüsselhalter auf Anweisung des Vorgesetzten Y. während des Betriebs umgesetzt worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung nicht wegen eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus der Personalakte zu entfernen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmer gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Er gilt grundsätzlich nur bei der Durchführung einer vom Arbeitgeber selbst gesetzten Regel. Er ist ein Gebot austeilender Gerechtigkeit. Als solcher dient er der Begründung von Rechten und nicht deren Einschränkung. Der Arbeitgeber kann daher grundsätzlich beim Vorliegen gleicher Kündigungsgründe einen Arbeitnehmer kündigen und einen anderen nicht (vgl. nur BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 2 AZR 302/16 – BeckRS 2017, 121650 Rz. 40; vom 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 – NZA 2016, 161, 168 f. Rz. 76; vom 22. Februar 1979 – 2 AZR 115/78 - BB 1979, 1347 Rz. 11, jeweils m. w. N.). Ebenso kann er einen Arbeitnehmer beim Vorliegen der gleichen Sachverhaltskonstellation abmahnen und einen anderen nicht, ohne gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Im Übrigen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. nur BAG, Urteil vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 - BeckRS 2002, 41429). Eine mittelbare Auswirkung könnte der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls bei gleicher Ausgangslage haben. Eine solche gleiche Ausgangslage hat der Kläger weder hinsichtlich der von ihm behaupteten, von der Beklagten bestrittenen Vorgehensweise in der Nachtschicht noch hinsichtlich des Vorgehens am 6. September 2017 dargelegt. Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ArbGG. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung vom 12. Juli 2017 aus der Personalakte des Klägers. Der 1963 geborene, als schwerbehindert anerkannte Kläger ist bei der Beklagten seit dem 17. September 1990 als gewerblicher Mitarbeiter/Betriebsschlosser bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von circa 2.900,00 € beschäftigt. In seiner Funktion als Schlosser obliegt dem Kläger hauptsächlich die mecha-nische Instandhaltung aller im Werk vorkommenden Anlagen, die Installation von neuen Anlagen sowie die Wartung und Inspektion aller Anlagen nach Anweisung. Er ist auch für die Ermittlung der Störungsursachen an allen mechanischen An-lagen, Pumpen und Hydrauliken zuständig. Der Refiner ist ein Mahlaggregat, bei dem sich eine rotierende Messerscheibe zwischen zwei feststehenden Messerscheiben bewegt. Eine der feststehenden Messerscheiben befindet sich am Einlaufdeckel und die zweite hinter der Rotorscheibe am Gehäuse. An der Maschine befindet sich eine kleine Revisionsklappe, deren Öffnen normalerweise ausreicht, um sich über den Zustand der Messer zu informieren. Sind die Messer mit Faserstoff verschmutzt, kann man einen größeren, sogenannten Einlaufdeckel öffnen, um an die Messergarnitur zu gelangen. Das Öffnen des Einlaufdeckels ist eine Tätigkeit, die zu Reinigungszwecken und zum Wechseln der Messergarnitur mehrmals im Jahr vorgenommen werden muss und vom Kläger schon sehr oft ausgeführt wurde. Bei geöffnetem Einlaufdeckel liegt die Rotorscheibe frei zugänglich offen. Bevor dieser Einlaufdeckel geöffnet werden darf, muss die Maschine ausgesichert werden. Die konkrete Vorgehensweise ist in einer Betriebsanweisung geregelt. Diese Betriebsweisung war zuletzt Gegenstand einer Schulung am 1. Juni 2017. Der Kläger hat keinen Zugang zu dem Schaltraum, aus dem ausgesichert wird. Es müssen immer ein Elektriker und der Mitarbeiter, der an der jeweiligen Anlage arbeitet, zusammenwirken. Nach der Aussicherung müssen der Verantwortliche, der die Maschine ausgesichert hat, der Mitarbeiter, der anschließend an der Maschine arbeiten muss und eventuell auch ein weiterer beteiligter Mitarbeiter auf dem so genannten Freischaltformular (MFO 548, Bl. 56 d. A.) unterschreiben. Von diesem Formular bleibt eine Ausfertigung beim Mitarbeiter an der Maschine und eine beim zuständigen Elektriker. Erst in dem Moment, in dem der Mitarbeiter an der Maschine die Freigabe zum Einsichern dem Elektriker auf dem Formular bescheinigt hat, darf dieser die Anlage wieder einsichern. Am 23. Juni 2017 gegen 7.00 Uhr erhielt der Kläger von seinem Vorgesetzten Z. Y. den Auftrag, den sogenannten Refiner 3 in der Voith-Anlage hinsichtlich der Bemesserung (der Beschaffenheit der dort befindlichen Messer) zu kontrollieren. An diesem Tag wurde an der Maschine nicht gearbeitet, es befand sich deshalb kein Maschinenführer in der Anlage. Da der Kläger bei der Überprüfung des Refiners feststellte, dass die Messer in der Maschine erneuert werden mussten, öffnete er auch den Einlaufdeckel der Maschine. Die Maschine war zuvor nicht ausgesichert worden, das heißt die Maschine war nicht allpolig von der Versorgungsenergie getrennt worden und es war keine Kontrollschaltung gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten durchgeführt worden. Am 27. Juni 2017 wurde mit dem Kläger ein Personalgespräch durchgeführt, an dem auch sein Vorgesetzter Z. Y. sowie X. W. (Leiter Technische Dienste) und V. W. (Elektronikmeister) teilnahmen. Dabei räumte der Kläger ein, die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen vergessen zu haben. Mit Datum vom 12. Juli 2017 (Bl. 7 f. d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger folgende "ABMAHNUNG Sehr geehrter Herr A., am Freitag, den 23.06.2017 um 7:00 Uhr bekamen Sie von Herrn Y. die Arbeitsanweisung, den Refiner 3 in der Voith-Anlage zu kontrollieren. Dies kann durch eine Revisionsöffnung im oberen Bereich des Refiners geschehen. Ist der Refiner mit Wasser gefüllt, muss vorher das Wasser aus einer Entleerungsöffnung abgelassen werden oder der Einlaufdeckel des Refiners geöffnet werden. Da nicht nur Wasser, sondern nach Ihren Angaben auch Faserstoff im Mahlgehäuse war, entschieden Sie sich, den Einlaufdeckel zu öffnen. Das Öffnen des Einlaufdeckels ist eine Tätigkeit, welche zu Reinigungszwecken und zum Wechseln der Messergarnitur mehrmals im Jahr vorgenommen werden muss und auch von Ihnen schon sehr oft ausgeführt wurde. Da durch das Öffnen des Deckels die Messergarnitur frei zugänglich wird muss zuvor die Anlage wegen der damit verbundenen erhöhten Unfallgefahr zwingend ausgesichert werden. Diese Vorgehensweise war Ihnen durchaus bekannt. Aussichern der Maschine bedeutet, dass die Maschine allpoolig von der Versorgungsenergie getrennt wird und eine Kontrollschaltung gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten durchgeführt werden muss. Danach muss der Verantwortliche, welcher die Maschine ausgesichert hat, der Mitarbeiter, der anschließend an der Maschine arbeiten muss und eventuell auch ein weiterer Mitarbeiter, wenn er an der Kontrolle gegen das Wiedereinschalten beteiligt war, auf dem Freischaltformular (MFO 548) unterschreiben. Hiervon bleibt eine Ausfertigung beim Mitarbeiter an der Maschine und eine beim entsprechenden Elektriker. Erst wenn der Mitarbeiter an der Maschine die Freigabe zum Einsichern dem Elektriker auf dem MFO 548 bescheinigt hat, darf dieser die Anlage wieder ein-sichern. Diese Vorgänge sind Ihnen aufgrund Ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit mit entsprechenden Schulungsmaßnahmen hinreichend bekannt. Das Aussichern lassen und auch das Beachten von weiteren Gefährdungen wird bei den Instand-haltern als grundsätzliche Voraussetzung vor Beginn jeder Arbeit verlangt und auch in der Betriebsanweisung MBA 337 angewiesen (Kopie fügen wir in der An-lage nochmals bei). Diese Betriebsanweisung wurde zuletzt am 01.06.2017 noch einmal mit Ihnen geschult und dokumentiert. Durch die Handlung, dass Sie die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht durchgeführt haben, haben Sie nicht nur sich selbst, sondern auch andere Mitarbeiter gefährdet. Ihnen hätte bewusst sein müssen, dass Sie den Refiner in dem ungesicherten Zustand gar nicht erst öffnen, erst recht nicht daran arbeiten und erst recht nicht für die nachfolgende Schicht so hinterlassen durften. Die Ihnen zugewiesene Arbeit haben Sie innerhalb Ihrer Schicht nicht ordnungs-gemäß begonnen und abgeschlossen. Somit haben Sie folgende Verhaltenspflichten verletzt: 1. Sie haben vor dem Öffnen des Deckels den Refiner nicht ausgesichert. 2. Sie selbst haben ohne Aussichern an dem Refiner gearbeitet. 3. Sie hätten zum Feierabend unbedingt die Abdeckung schließen, die An-lage aussichern und entsprechende Meldung an Ihren Vorgesetzten und die nachfolgende Schicht machen müssen. Diese wichtigen Handlungen zur Vermeidung eines Arbeitsunfalles und Schadens haben Sie versäumt. Da deshalb der von Ihnen verursachte unfallträchtige Zustand des Refiners 3 nicht bekannt war bestand die große Gefahr, dass, es beim Einschalten der Produktionsanlage zu einem Arbeitsunfall kommt. Die offenen Messer in der Anlage waren geeignet, Körperteile von Mitarbeitern schwer zu verletzten, sogar abzutrennen. Daneben bestand auch die Gefahr der Verletzung durch austretende Papierfaserstoffe. Der mögliche Verlust von Rohstoffen ist vor diesen erheblichen Verletzungsrisiken nur am Rande erwähnenswert. Am Montag, 26.06.2017 fiel einem Mitarbeiter auf, der am Refiner arbeiten wollte und sich vor Arbeitsbeginn vom sicheren Zustand des Refiner überzeugen wollte, dass dieser geöffnet und nicht ordnungsgemäß gesichert war. Nur durch diese Kontrolle des Mitarbeiters vor Arbeitsbeginn konnte die von Ihnen verursachte Unfallgefahr gebannt werden. Wir erwarten von Ihnen künftig, dass Sie alle Maßnahmen zur Arbeitssicherheit genau beachten und einhalten. Sollten sich derartige oder ähnliche Pflichtverletzungen wiederholen, müssen Sie mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen." Dieser Abmahnung war die Betriebsanweisung in Kopie beigefügt. Unter anderem gegen diese Abmahnung wandte sich der Kläger mit seiner am 14. September 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Hinsichtlich der Entfernung einer weiteren, mit Schreiben vom 29. August 2017 erteilten Abmahnung schlossen die Parteien am 22. März 2018 einen Teilvergleich. Der Kläger hat vorgetragen, er sei nicht befugt gewesen, den Refiner auszusichern. Das Aussichern dieser Maschine sei ausdrücklich den im Betrieb beschäftigten Elektrikern, den Maschinenführern sowie den Arbeitern an der Anlage vorbehalten. Mangels ent-sprechender Ausbildung sei er auch nicht befugt zum Aussichern gewesen. Als er am 23. Juni 2017 den Auftrag erhalten gehabt habe, die Messer in der Maschine zu überprüfen, habe er davon ausgehen müssen, dass sein Vorgesetzter Y. bereits dafür Sorge getragen habe, dass die Maschine durch einen entsprechenden Elektriker ausgesichert worden sei. An der Maschine selbst sei nicht erkennbar, ob selbige ausgesichert sei oder nicht. Das Aussichern dürfe im Übrigen nur mittels eines entsprechenden Handschuhs erfolgen, über welchen nur die Elektriker verfügten. Das normale Prozedere sei so, dass der Betriebsschlosser im Fall von Reparaturarbeiten sich an den Elektriker wende und dieser sich dann zum Computer begebe, von welchem aus die Maschine aus- bzw. eingeschaltet werden könne. Dieser Arbeitsplatz befinde sich im Erdgeschoss, die eigentliche Maschine im Keller. Am Computer werde sodann die Maschine ausgeschaltet. Danach begebe sich der Elektriker in den Schaltraum und schalte dort den Strom zur Maschine ab. Am 23. Juni 2017 habe die Maschine jedoch nicht am Computer ausgeschaltet werden müssen, da die Maschine an diesem Tag ohnehin nicht gelaufen sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Zeuge Y. bereits die Information eines Elektrikers veranlasst habe. Da der normalerweise in der Maschine verbaute Messersatz nicht auf Lager gewesen sei, habe ihm der Zeuge Y. mitgeteilt, es müsste vonseiten seiner Vorgesetzten eine Entscheidung getroffen werden, wie weiter verfahren werden solle. Bis zu einer Entscheidung solle er nichts weiter an der Maschine machen. Im Laufe des Nachmittags habe er nochmals den Zeugen Y. gefragt, ob schon feststünde, wie die Maschine repariert werden könne. Ihm sei sodann von Seiten des Zeugen Y. mitgeteilt worden, es solle nach wie vor nichts Weiteres an der Maschine machen. An diese Anweisung habe er sich gehalten. Im Betrieb würden drei „Refiner“ eingesetzt, wobei es immer wieder vorkomme, dass die Maschinen ausfielen, da sich Stoffklumpen in der Maschine festsetzten. In diesem Fall müssten diese Stoffklumpen per Hand entfernt werden, wozu die Maschine ausgestellt werden müsse. Sofern dies beispielsweise in der Nachtschicht erfolgen müsse, befinde sich kein Elektriker im Betrieb. Die Maschinen-führer verfügten über die entsprechenden Werkzeuge, um die Maschine öffnen zu können, was tatsächlich auch erfolge. Allen Beteiligten sei klar, dass dies gegen die internen Sicherheitsvorschriften verstoße. Aus diesem Grund verstoße seine Abmahnung auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Beispielhaft sei ein Vorfall, welcher sich am 6. September 2017 ereignet habe. An diesem Tag habe er an der Papiermaschine 3 den Schlüsselhalter anders befestigen sollen. Um den Produktionsablauf nicht zu unterbrechen habe sein Vorgesetzter Y. ihm die Anweisung erteilt, den Schalter während des Betriebes umzusetzen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Abmahnung vom 12. Juli 2017 aus seiner Personalakte zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, hätte der Kläger sich darum bemüht, hätte er am 23. Juni 2017 zusammen mit einem anwesenden Betriebselektriker die Anlage aussichern können. Zuvor hätte er den Refiner nicht öffnen dürfen. Keinesfalls habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass der Zeuge Y. bei Auftragserteilung für das Aussichern der Anlage gesorgt habe. Für die Veranlassung der Freischaltung sei grundsätzlich der Mitarbeiter verantwortlich, der an der Anlage arbeite. Er lasse sich vom Elektriker die Freischaltung der Anlage per Unterschrift erklären und führe in Zusammenarbeit mit dem Elektriker eine Kontrolle der Freischaltung durch. Das sei ein Verfahren, welches bei der Beklagten grundsätzlich in allen Fällen durchgeführt werde. Auch während der Nachtschichten würden nicht üblicherweise ohne ein Aussichern der Anlage von Hand mit Werkzeugen Klumpen entfernt. Unzutreffend sei zum einen, dass der Kläger angewiesen worden sei, er möge "nichts weiter an der Maschine machen". Eine solche Anweisung - wenn es sie denn gegeben hätte - hätte außerdem keinesfalls so verstanden werden können, dass der Kläger befugt gewesen sei, ohne Aussichern der Maschine das Messerwerk zu öffnen, und auch nicht, dass er diese im geöffneten Zustand betriebsbereit unter Strom zurücklassen hätte sollen. Gerade aufgrund seiner langjährigen betrieblichen Erfahrung hätte der Kläger erkennen müssen, dass eine solche Anweisung selbstverständlich unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsanweisungen im Sinne von "die Messer nicht austauschen" zu verstehen sei. In jedem Fall wäre die Maschine aber zu schließen oder zumindest stromlos zu stellen gewesen. Richtig sei, dass der Kläger am 6. September 2017 zum Umsetzen des Sicherheitsschalters diesen kurzzeitig habe abbauen müssen. Der Schalter habe ein Öffnen der Maschine zu Reinigungsarbeiten bei eingeschaltetem Antrieb verhindern sollen. Zur Durchführung dieser Tätigkeit des Klägers sei vor Arbeitsbeginn eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden und es seien organisatorische Maßnahmen zur Sicherung festgelegt worden. Somit habe zu keiner Zeit eine Gefährdung für den Kläger oder das Maschinenpersonal bestanden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit nicht durch Teilvergleich vom 22. März 2018 erledigt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, in Würdigung des Inhalts der Abmahnung vom 12. Juli 2017 sei diese zur Rechtsauffassung der Kammer gegenüber dem Kläger zu Recht erfolgt. Die Einlassung des Klägers sei nicht geeignet, ihn von den erhobenen Vorwürfen der Begehung arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen zu entlasten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 26. April 2018 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am Montag, 28. Mai 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 19. Juni 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. Juni 2018 begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 109 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, das Arbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Maschine Refiner 3 auszusichern. Damit sei der Vorwurf in der Abmahnung, er habe die Maschine Refiner 3 nicht ausgesichert, falsch. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei kein Elektriker im Betrieb anwesend gewesen, welcher die Maschine hätte aussichern können. Ihm habe daher allenfalls vorgeworfen werden können, nicht hinreichend Sorge dafür getragen zu haben, dass die Maschine tatsächlich ausgesichert worden sei. Insoweit sei auch erheblich, dass er sich an seinen Vorgesetzten gewandt habe, den Zeugen Y., und von dort die Weisung erhalten habe, vorerst nichts weiter an der Maschine zu machen. Am Nachmittag habe er sich nochmals an diesen Zeugen gewandt und ihm sei nochmals mitgeteilt worden, nichts Weiteres an der Maschine zu machen. Zwar habe er die entsprechenden Eintragungen auf dem Formular nicht vorgenommen, auf diesem Formular hätte aber auch der Elektriker entsprechende Eintragungen machen müssen. Sein Vortrag, er sei davon ausgegangen, dass sein Vorgesetzter entsprechende Maßnahmen einleite, deute nicht auf seine Einstellung hin. Vielmehr habe er die Hierarchie innerhalb des Unternehmens eingehalten. Bezeichnenderweise sei der Zeuge Y. nicht abgemahnt worden. Letztlich dürfte seine Abmahnung darauf zurückzuführen sein, dass er die Unterzeichnung eines ihm unterbreiteten Aufhebungsvertrags abgelehnt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. März 2018 zu verurteilen, die Abmahnung vom 12. Juli 2017 aus seiner Personalakte zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 17. Juli 2018, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 121 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Soweit in der streitgegenständlichen Abmahnung die Verhaltenspflichtverletzungen unter den Ziffern 1 bis 3 gegen Ende nochmals zusammenfassend aufgelistet würden, werde dort das Wort „aussichern“ verwendet. Davor sei im vierten Absatz der Abmahnung allerdings genau beschrieben, was unter Aussichern zu verstehen sei. Aus der konkreten Beschreibung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise werde deutlich, wie der anschließend gebrauchte betriebliche Begriff des „Aussicherns“ zu verstehen sei: Erforderlich sei ein Zusammenwirken im Team zwischen den Mitarbeitern an der Maschine und den Elektrikern. Dies und der Umstand, dass der Kläger während seiner langwährenden 27-jährigen Betriebszugehörigkeit und infolge zahlreicher Schulungen zu diesem Thema mit der Vorgehensweise des Aussicherns hinreichend vertraut gewesen sei, machten den Abmahnungstext auch unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts hinreichend klar und verständlich. Unter „Aussichern“ habe der Kläger deshalb in jedem Fall auch die „Veranlassung der Aussicherung“ verstehen müssen. Letztlich habe der Kläger im Personalgespräch am 27. Juni 2017 gegenüber seinen Vorgesetzten eingeräumt, dass er die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen vergessen habe. Der Kläger habe also ganz genau verstanden, was ihm vorzuwerfen sei. Am 23. Juni 2017 seien in der Frühschicht von 6.00 bis 14.00 Uhr die beiden Betriebselektriker U.T. und S. R. anwesend gewesen, die zusammen mit dem Kläger die Anlage hätten aussichern können. In keinem Fall habe Herr Y. den Kläger angewiesen, das Aussichern der Maschine bzw. die entsprechenden Veranlassungen hierzu zu unterlassen. Das „Aussichern“ der Maschine obliege immer den unmittelbar an der Maschine arbeitenden Mitarbeitern und nicht den Vorgesetzten, die Anweisungen zu diesen Arbeiten gäben. Dem an der Maschine arbeitenden Mitarbeiter obliege es auch, von sich aus aktiv zu werden und einen Elektriker zur notwendigen Aussicherung der Maschine hinzuzuziehen. Die Betriebselektriker hätten im Regelfall nicht den Überblick, an welcher Maschine welche Arbeiten verrichtet werden müssten, die zuvor eine Aussicherung der Maschine erforderlich machten. Deshalb sei es immer Sache der unmittelbar an der Maschine arbeitenden Personen (hier des Klägers) von sich aus einen Elektriker hinzuzuziehen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 12. September 2018 (Bl. 132 ff. d. A.) Bezug genommen.