Urteil
7 Sa 472/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2014:1216.7SA472.14.0A
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Leitsätze
1. Der Verzugslohnanspruch gemäß § 615 S 1 BGB ist kein Schadensersatz- oder eigenständiger Anspruch. Der Arbeitnehmer behält vielmehr seinen Erfüllungsanspruch. Er ist so zu stellen, als hätte er vertragsgemäß gearbeitet. Für die Höhe des Anspruchs gilt das Lohnausfallprinzip. Dabei sind alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Überstunden, die der Arbeitnehmer während der Annahmeverzugszeit geleistet hätte, sind ebenfalls zu zahlen. Zu zahlen sind auch alle Leistungen mit Entgeltcharakter wie Spät- und Nachtzuschläge.(Rn.38)
2. Der Arbeitnehmer ist für die Höhe des Annahmeverzugslohns darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.39)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az. 1 Ca 136/14 - vom 22. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verzugslohnanspruch gemäß § 615 S 1 BGB ist kein Schadensersatz- oder eigenständiger Anspruch. Der Arbeitnehmer behält vielmehr seinen Erfüllungsanspruch. Er ist so zu stellen, als hätte er vertragsgemäß gearbeitet. Für die Höhe des Anspruchs gilt das Lohnausfallprinzip. Dabei sind alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Überstunden, die der Arbeitnehmer während der Annahmeverzugszeit geleistet hätte, sind ebenfalls zu zahlen. Zu zahlen sind auch alle Leistungen mit Entgeltcharakter wie Spät- und Nachtzuschläge.(Rn.38) 2. Der Arbeitnehmer ist für die Höhe des Annahmeverzugslohns darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.39) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az. 1 Ca 136/14 - vom 22. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hatte die Berufung des Klägers aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Kammer macht sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen. Ihnen ist unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens lediglich das Folgende anzufügen: 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Ver-gütung und von Zulagen für die Zeit seiner Freistellung gemäß §§ 615 S. 1, 611 Abs. 1, 293 ff. BGB. a) Nach § 615 S. 1 BGB erhält der Gläubiger keinen eigenständigen, neuen Anspruch. Er behält vielmehr den ursprünglichen Erfüllungsanspruch. Es handelt sich nicht um einen Schadensersatzanspruch (BAG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 8 AZR 20/00 - NZA 2001, 598). Für die Höhe des Anspruchs gilt das Lohnausfallprinzip. Der Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er vertragsgemäß gearbeitet. Dabei sind alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Davon werden nur solche Leistungen nicht erfasst, die davon abhängig sind, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet oder dass ihm tatsächlich Aufwendungen entstehen (BAG, Urteil vom 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - NZA 2008, 757, 758). Wird die Arbeit im Zeitlohn vergütet, ist der regelmäßige Verdienst zu zahlen. Ebenfalls zu zahlen sind Überstunden, die der Arbeitnehmer während der Annahmeverzugszeit geleistet hätte. Zu zahlen sind alle Leistungen mit Entgeltcharakter, so beispielsweise Spät- und Nachtzuschläge (BAG, Urteil vom 18. September 2002 - 1 AZR 668/01 - AP BGB § 615 Nr. 99). Der Arbeitnehmer ist für die Höhe des Annahmeverzugslohns darlegungs- und beweispflichtig. b) Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, welche Vergütungsansprüche er gegen die Beklagte über die von dieser für die Monate August bis Oktober 2013 gezahlten 2.200,00 € brutto hinaus gehabt hätte, wäre er von der Beklagten nicht freigestellt worden. Die Höhe der vom Kläger eingeklagten weiteren Bruttovergütung in Höhe von 75,86 € brutto für August 2013, von 25,28 € brutto für September 2013 und in Höhe von 227,59 € ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Arbeitszeitpläne, aus denen sich eine monatliche Stundenzahl ergeben würde, aus der sich die ge-nannten Beträge errechnen ließen, hat der Kläger nicht vorgelegt. Selbst wenn man - entsprechend dem streitigen Vortrag des Klägers - davon ausgeht, dass dieser in den Vormonaten nicht 8 Stunden/Arbeitstag gearbeitet hätte, sondern in 11 Stunden-Schichten eingesetzt gewesen wäre, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, wie viele Schichten von ihm in den streitgegenständ-lichen Monaten abzuleisten gewesen wären, wie viele Stunden nach seiner Ansicht vom Grundgehalt umfasst waren und welche Regelungen von den Parteien bezüglich eines Zeitausgleichs für Überstunden getroffen wurden (vgl. § 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrags). Dem Vortrag des Klägers ist weiter nicht zu entnehmen, von welchem (Über-)Stundenlohn er bei seinen Berechnungen ausgegangen ist. Eine Durchschnittsberechnung anhand der in den letzten drei Monaten vergüteten Überstunden hat der Kläger nicht vorgenommen. c) Ansprüche auf - als Nettobetrag eingeklagte - Zulagen oder Zuschläge hat der Kläger - auch in der Berufungsinstanz - ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Zum einen hat der Kläger nicht dargelegt, aufgrund welcher Vereinbarung von wann mit welchem genauen Inhalt die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, welche Zuschläge bzw. Zulagen in welcher Höhe unter welchen Voraussetzungen zu zahlen. Aus den Lohnabrechnungen ist lediglich ersichtlich, dass von der Beklagten "25 % Nachtzuschlag", "50 % Sonntagszuschlag", "50% + 25 % Sonntag + Nacht", "100 % Feiertagszuschlag" sowie "100 % + 25 % Feiertag + Nacht" gezahlt wurden. Unter welchen Voraussetzungen diese gezahlt wurden, ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau mit den vom Kläger für die vergangenen Monate angefertigten Stundenzetteln, zumal die auf diesen ermittelten Zuschläge nur teilweise mit den von der Beklagten in der Vergangenheit abgerechneten Zuschlägen übereinstimmen. Zum anderen hat der Kläger nicht dargelegt, für welche und für wie viele in den Monaten August bis Oktober 2013 fiktiv abzuleistenden Arbeitsstunden Zuschläge bzw. Zulagen angefallen wären. Die Kammer kann beispielsweise nicht nachvollziehen, wann bzw. in welchem Umfang der Kläger nachts und an welchen oder zumindest wie vielen Sonntagen er eingesetzt gewesen wäre. Schließlich bleibt nach dem Vortrag des Klägers offen, wie sich die von ihm er-mittelten Gesamtbeträge in Höhe von 325,48 € netto (August 2013), 467,68 € netto (September 2013) sowie 505,60 € netto (Oktober 2013) zusammensetzen, ob diese nur Nacht- und Sonntagszuschläge oder auch andere Zuschläge oder Zulagen umfassen. Darüber hinaus unterliegt die Annahmeverzugsvergütung dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht wie jeder Vergütungsanspruch. Sofern nicht ausnahmsweise eine Nettolohnvereinbarung besteht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Bruttovergütung (BAG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 8 AZR 20/00 - NZA 2001, 598, 599). Ein etwaiger Anspruch des Klägers wäre daher auf die Zahlung der Bruttovergütung gerichtet, selbst dann, wenn Vergütungszuschläge fortzuzahlen wären, die bei tatsächlicher Arbeitsleistung steuerbegünstigt wären (MünchKomm-BGB/Henssler, § 615 BGB Rn. 51). Bei einer durch die nicht steuerfreie Auszahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bewirkten Vermögenseinbuße würde es sich auch nicht um einen Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1 BGB handeln. Diese Vermögenseinbuße wäre nicht durch die verspätete Lohnzahlung entstanden, sondern dadurch, dass der Kläger nicht beschäftigt worden ist (BAG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 8 AZR 20/00 - NZA 2001, 598, 599). 2. Dem Kläger steht damit auch kein Anspruch auf Erteilung entsprechender Abrechnungen zu. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über rückständiges Bruttogehalt und rückständige Zulagen für die Zeit der Freistellung des Klägers. Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 23. Mai 2012 (Bl. 4 ff. d. A.) in der Zeit vom 16. Juli 2012 bis zum 30. November 2013 bei der Beklagten als Disponent beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält hinsichtlich Arbeitszeit und Vergütung folgende Regelungen: "§ 6 Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Schichtmodell (geplant ist ein Vierer-Schichtmodell) der C. und zwar in der Zeit von Montag bis Sonntag, auf der Grundlage einer 40-Stunden Woche. Der Arbeitnehmer erklärt sich auch bereit, bei Bedarf über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus tätig zu sein, wenn besondere Umstände dies im Rahmen der Aufgaben als Disponent erfordern. Zwischen Geschäftsleitung und Mitarbeiter wird in solchen Fällen jeweils eine gesonderte Vereinbarung bezüglich eines Zeitausgleiches getroffen. § 7 Vergütung Der Mitarbeiter enthält auf der Grundlage der in § 6 vereinbarten täglichen Arbeitszeit eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.000.- Euro zahlbar in 12 gleichen Monatsraten jeweils zum Monatsletzten. Eine Gehaltsüberprüfung findet einmal jährlich statt, frühestens nach Ablauf der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit ist beabsichtigt, bei entsprechender Eignung und Bewährung, die Bruttomonatsvergütung auf Euro brutto 2.200,- anzuheben. (…) § 9 Sonstige Leistungen Die C. zahlt dem Mitarbeiter einen Zuschuss in Höhe von Euro 20,- zur ver-mögenswirksamen Anlage, ab dem 7. Monat der Betriebszugehörigkeit." Mit Schreiben vom 16. August 2013 (Bl. 21 d. A.) kündigte die Beklagte dem Kläger und stellte ihn "mit Wirkung vom 17.08.2013 unter Anrechnung eventuell noch bestehender Überstundenansprüche und eventuell bestehender Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeit" frei. Der Kündigungsrechtsstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen (4 Ca 1664/13) wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Die Beklagte zahlte an den Kläger für die Monate August, September und Oktober 2013 jeweils 2.200,00 € brutto. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2013 (Bl. 8 f. d. A.) machte der Kläger geltend, dass er ohne die Kündigung und ohne die Freistellung folgende Vergütung erzielt hätte: August 2.275,86 € September 2.225,28 € Oktober 2.427,59 €. Neben der Differenz zur gezahlten Bruttovergütung seien an den Kläger folgende Zulagen zu entrichten: August 325,48 € netto - steuerfrei September 467,68 € netto - steuerfrei Oktober 505,60 € netto - steuerfrei Nach Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte verfolgte der Kläger diese Ansprüche mit der am 27. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Hinsichtlich des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Mai 2014, Az. 1 Ca 136/14 (Bl. 52 ff. d. A.). Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate August, September und Oktober 2013 ein rückständiges Bruttogehalt von 328,73 € abzurechnen und zur Auszahlung zu bringen, an ihn die rückständigen Zulagen für die Monate August, September und Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 1.298,76 € netto abzurechnen und auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. Mai 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe weder Abrechnungs- noch Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger weitere Lohnabrechnungen zu erteilen. Ein eigenständiger Abrechnungsanspruch bestehe nicht, ohne vorherige Zahlung sei die Abrechnung nicht klagbar. Die Beklagte müsse an den Kläger auch nicht weitere Arbeitsvergütung in Höhe von 328,73 € brutto für die Monate August bis Oktober 2013 zahlen. Ansprüche des Klägers aus diesem Zeitraum der Freistellung gemäß §§ 615 S. 1, 293 ff. BGB seien durch Erfüllung erloschen. Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Der Kläger sei so zu stellen, als hätte er vertragsgemäß gearbeitet. Die vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von 2.200,00 € brutto habe die Beklagte an den Kläger in den hier streitgegenständlichen Monaten in vollem Umfang zur Aus-zahlung gebracht. Der Kläger habe nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände davon auszugehen sein sollte, dass er von August bis Oktober 2013, wenn er nicht frei gestellt gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte, ein höheres Ein-kommen erzielt hätte. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zulagen für die Monate August bis Oktober 2013 in Höhe von 1.298,76 € netto. Der Arbeitsvertrag enthalte keinerlei Regelung über die Zahlung von Zulagen. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls wann die Parteien abweichend von den schriftlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen welche mündliche Regelung über die Zahlung von Zulagen getroffen hätten. Schließlich habe es der Kläger unterlassen darzulegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in der Vergangenheit geknüpft an welche Voraussetzungen Zulagen ge-leistet worden seien. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Mai 2014 (Bl. 58 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 9. Juli 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am Montag, 11. August 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. August 2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 10. September 2014 bis zum 9. Oktober 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 8. Oktober 2014 begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 8. Oktober 2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 82 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, die eingeklagte fiktive Vergütung ergebe sich aufgrund der Arbeitszeitpläne. Aus diesen sei ersichtlich, welche Arbeitszeiten er im August, September und Oktober 2013 zu bewältigen gehabt hätte, wäre er nicht von der Beklagten freigestellt worden. Über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus seien pro Arbeitstag 11 Stunden zu leisten gewesen. Diese seien von der Beklagten vergütet worden. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses seien niemals nur die vereinbarten 2.200,00 € brutto gezahlt worden, sondern ein deutlich darüber liegendes Bruttoeinkommen, nachdem auch die vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche jeweils weit überschritten worden sei. Dies ergebe sich auch aus den vorgelegten Gehaltsab-rechnungen für März bis Juli 2013. Nacht- und Sonntagszuschläge etc. seien während der Zeit der Beschäftigung immer Gegenstand der Gehaltsabrechnungen gewesen. Anhand der Gehaltsabrechnung März 2013 solle beispielhaft darauf hingewiesen werden, dass im Gegensatz zu dem vertraglich vereinbarten Bruttolohn von 2.200,00 € mit Überstundenvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlag 3.442,92 € Bruttolohn gezahlt worden seien, demnach 1.242,92 € mehr als dies der Vereinbarung im Vertrag auf der Basis der 40 Stunden der Fall gewesen sei. Aufgrund dieser Umstände habe er die monatlichen Zulagen im Rahmen seiner Klageschrift mit 1.298,76 € netto errechnet und mache diese nicht gezahlten Zulagen während der Zeit der Frei-stellung als Schadensersatz geltend. Der Kläger beantragt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Mai 2014 - Aktenzeichen 1 Ca 136/14 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate August, September und Oktober 2013 ein rückständiges Bruttogehalt von 328,73 € abzurechnen und zur Auszahlung zu bringen, an den Kläger die rückständigen Zulagen für die Monate August, September und Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 1.298,76 € netto abzurechnen und auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 5. November 2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 92 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Hätte sie den Kläger in den Monaten August bis Oktober 2013 nicht freigestellt, hätte dieser die vertraglich vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit von 40 Stunden erbracht und dafür eine Vergütung in Höhe von 2.200,00 € brutto erhalten. Die vom Kläger eingeklagte fiktive Vergütung sei nicht nachvollziehbar. Arbeitszeitpläne, aus denen sich diese ergebe, existierten nicht. Das "Rechenwerk" des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Es treffe nicht zu, dass der Kläger je Arbeitstag 11 Stunden gearbeitet hätte. Im schriftlichen Arbeitsvertrag fänden sich keinerlei Abreden hinsichtlich der Zahlung etwaiger Zulagen. Entsprechende Zulagen seien auch nicht mündlich vereinbart worden. Nicht substantiiert dargelegt sei, welche Zulagen und/oder Zuschläge der Kläger aus welchen Gründen vermeintlich beanspruchen könne. So sei von diesem nicht dargelegt worden, an welchen Tagen bzw. in welchem Umfang und aus welchem Grund er vermeintlich Nacht- oder Sonntagsarbeit geleistet hätte, sofern eine Freistellung unterblieben wäre. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, aufgrund welcher vertraglichen Abrede er Zuschläge in welcher Höhe für bestimmte Tätigkeiten/bestimmte Arbeitszeiten/Tage beanspruche. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Kammerverhandlung vom 16. Dezember 2014 (Bl. 100 ff. d. A.) Bezug genommen.