OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 TaBV 2/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0826.7TABV2.11.0A
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1.Für einen Antrag auf vergangenheitsbezogene Feststellung, dass Ersatz-Mitglieder einer Betriebsvertretung für ein in der Vergangenheit liegendes Seminar freizustellen waren, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Ersatzmitglieder tatsächlich nicht teilgenommen haben.(Rn.19) 2. Ein Antrag auf Feststellung, dass die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer bestimmten Schulungsveranstaltung erforderlich ist, wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, wenn der Antrag nicht auch die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung nennt (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 12.1.2011 - 7 ABR 94/09).(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.11.2010, Az.: 8 BV 32/10 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Für einen Antrag auf vergangenheitsbezogene Feststellung, dass Ersatz-Mitglieder einer Betriebsvertretung für ein in der Vergangenheit liegendes Seminar freizustellen waren, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Ersatzmitglieder tatsächlich nicht teilgenommen haben.(Rn.19) 2. Ein Antrag auf Feststellung, dass die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer bestimmten Schulungsveranstaltung erforderlich ist, wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, wenn der Antrag nicht auch die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung nennt (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 12.1.2011 - 7 ABR 94/09).(Rn.20) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.11.2010, Az.: 8 BV 32/10 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob die US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet sind, zwei Ersatzmitglieder der Betriebsvertretung zur Teilnahme an einem Seminar zum Personalvertretungsrecht freizustellen. Antragstellerin (Beteiligte zu 1), im Folgenden: Betriebsvertretung) ist die aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsvertretung in der US-Dienststelle "AAFES Europe EIA" in C-Stadt, die aus der turnusmäßig durchgeführten Wahl im Mai 2010 hervorgegangen ist. Die genannte Dienststelle wird nach Maßgabe des Absatzes 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und kraft generell erteiltem Auftrag des Hauptquartiers der amerikanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 09. Juni 1964 im vorliegenden Verfahren durch die Bundesrepublik Deutschland (Beteiligte zu 2) vertreten. In ihrer Sitzung am 20.07.2010 beschloss die Betriebsvertretung u.a., die beiden neuen Ersatzmitglieder Z und Y zu einem einwöchigen Seminar zum Personalvertretungsrecht in X in der Zeit vom 18. bis 22.10.2010 oder vom 15. bis 19.11.2010 zu entsenden. Die Dienststellenleitung lehnte die Freistellung und Kostenübernahme mit Schreiben vom 27.07.2010 mit der Begründung ab, sie beabsichtige, für schulungsberechtigte Mitglieder der örtlichen Betriebsvertretungen eine von ver.di durchzuführende Inhouse-Schulung über drei Tage am Sitz in W abzuhalten, so dass eine kostengünstigere Möglichkeit der Schulung bestehe. Daraufhin hat die Betriebsvertretung in ihrer Sitzung vom 09.08.2010 die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens durch ihren Verfahrensbevollmächtigten beschlossen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.11.2010, Az.: 8 BV 32/10 (Bl. 126 ff. d.A.). Durch den genannten Beschluss hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag teilweise insoweit zurückgewiesen, als die Betriebsvertretung mit diesem auch eine Freistellungsverpflichtung für die beiden genannten Ersatzmitglieder geltend gemacht hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt, die Teilnahme der beiden Ersatzmitglieder an bezeichnetem Seminar sei nicht erforderlich im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schulung der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung der Umstände im vorliegenden Fall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsvertretung erforderlich sei. Der genannte Beschluss ist der Betriebsvertretung am 10.12.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 10.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.02.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Betriebsvertretung ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag weiter. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet sind, die "BV-Ersatzmitglieder Z und Y gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG zur Teilnahme an demjenigen von der ver.di-Bildungsstätte X angebotenen Fortbildungsseminar "BPersVG - Teil 1" freizustellen, das zeitlich dem Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbeschlusses nachfolgt. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Betriebsvertretung nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 153 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Zwar sei eine Teilnahme der genannten Ersatzmitglieder an dem ursprünglich hierfür vorgesehenen Fortbildungsseminar vom 15. bis 19.11.2010 wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Zulässig und geboten sei aber die Feststellung der Verpflichtung, dass die beiden Ersatzmitglieder zur Teilnahme an dem streitgegenständlichen Fortbildungsseminar freizustellen gewesen wären. Hierfür bestehe deshalb ein Feststellungsinteresse, weil ein gleichartiger Streitfall jederzeit wieder auftreten könne. Es stehe mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich kurz- oder mittelfristig erneut - jedenfalls für die Betriebsvertretung - die Notwendigkeit der personalvertretungsrechtlichen Schulung insbesondere solcher Ersatzmitglieder ergebe, die häufig als Ersatzmitglied herangezogen würden. Jedenfalls aber bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für den mit der Beschwerde weiter geltend gemachten Feststellungsantrag, da andernfalls wegen des drohenden zeitlichen Ablaufs eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden könne. Die Schulung der Ersatzmitglieder sei auch erforderlich. Die genannten Ersatzmitglieder würden häufig unter dem Gesichtspunkt der Vertretung zu Sitzungen der Betriebsvertretung herangezogen, so dass die Betriebsvertretung ermessensfehlerfrei davon ausgehen könne, dass deren Schulung erforderlich sei. Die Betriebsvertretung beantragt, Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin wird in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 10. November 2010, Az.: 8 BV 32/10, festgestellt, dass die US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet waren, die BV-Ersatzmitglieder Z und Y zur Teilnahme an dem von der ver.di-Bildungsstätte X in der Zeit vom 15.-19. November 2010 durchgeführten Fortbildungsseminar "BPersVG - Teil 1, Seminar-Nummer SF 06 10 111501" gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG freizustellen. Es wird festgestellt, dass die US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet sind, die "BV-Ersatzmitglieder Z und Y gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG zur Teilnahme an demjenigen von der ver.di-Bildungsstätte X angebotenen Fortbildungsseminar "BPersVG - Teil 1" freizustellen, das zeitlich dem Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbeschlusses nachfolgt. Die Bundesrepublik tritt der Beschwerde gemäß ihrer Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 15.03.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 175 ff. d.A.), entgegen. Sie hält die Anträge für unzulässig. Die Schulung der Ersatzmitglieder sei auch nicht erforderlich. Hierfür reiche nicht aus, dass die genannten Ersatzmitglieder an zehn bzw. sechs Betriebsvertretungssitzungen in der Vergangenheit teilgenommen hätten. II. Die Beschwerde der Betriebsvertretung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Anträge sind unzulässig. 1. Der Antrag zu 1) ist unzulässig, da ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht besteht. Der Feststellungsantrag bezieht sich insoweit auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorgang, ohne das ersichtlich ist, dass sich aus der begehrten Feststellung Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben könnten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Ersatzmitglieder nicht etwa an dem fraglichen Seminar teilgenommen haben und insoweit ein Feststellungsinteresse daraus folgen könnte, dass diese Feststellung Auswirkungen etwa für die Frage der Verpflichtung zur Vergütungszahlung für diesen Zeitraum haben könnte. Soweit die Betriebsvertretung darauf verweist, die Entscheidung über den Feststellungsantrag sei deshalb geboten, weil sich ein gleichgelagerter Sachverhalt jederzeit wiederholen könne, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Ob eine Verpflichtung zur Freistellung zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung besteht ist nämlich nicht nur davon abhängig, ob die Schulung unter Berücksichtigung von Kenntnisstand und Häufigkeit der Heranziehung der Ersatzmitglieder als erforderlich zu betrachten ist, sondern auch von anderen Faktoren. Die Betriebsvertretung hat im Einzelfall eine Beschlussfassung vorzunehmen. Hierbei hat sie nicht nur den eventuellen Schulungsbedarf der Ersatzmitglieder, sondern auch berechtigte betriebliche bzw. dienstliche Belange zu berücksichtigen. Dies erfordert eine Einzelfallbetrachtung, die immer wieder eine erneute Entscheidung der Betriebsvertretung erfordert (vgl. BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 94/09 - NZA 2011, 813). 2. Auch der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag zu 2) ist unzulässig, weil er den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht wird. Nach dem genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2011 (a.a.O.), dem die Beschwerdekammer in der Begründung folgt, erfordert ein den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht werdender Antrag, dass die zeitliche Lage und der Ort der Schulungsveranstaltung genannt werden. Dem entspricht der Antrag der Betriebsvertretung nicht. Zwar nennt dieser den Veranstaltungsort, die zeitliche Lage der zukünftigen Schulungsveranstaltung ist jedoch dem Antrag nicht zu entnehmen. Die Angabe der zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung ist aber für die Bestimmtheit des Verfahrensgegenstandes unentbehrlich. Würde dem Antrag ohne sie stattgegeben, bliebe unklar, zu welcher konkreten Schulung die Betriebsvertretung die Ersatzmitglieder gegebenenfalls entsenden darf. Die Entscheidung erginge dann zu einer hypothetischen Seminarveranstaltung zu irgendeinem Zeitpunkt. Der Zeitpunkt der Schulung ist aber neben ihrem Inhalt und dem Ort des Seminars für die Frage von Bedeutung, ob die Betriebsvertretung eine Schulung nach § 46 Abs. 6 BPersVG für erforderlich halten darf. Die Erforderlichkeitsprüfung, die die Betriebsvertretung vorzunehmen hat, umfasst unter anderem auch die Festlegung der zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung. Die Betriebsvertretung hat dabei dienstliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Zwar enthält das Bundespersonalvertretungsgesetz anders als § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG keine ausdrückliche Regelung, die dazu verpflichtet, bei der Festlegung der zeitlichen Lage die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung, auch auf dienstliche Belange Rücksicht zu nehmen, besteht aber gleichwohl (Altvater u.a., BPersVG 5. Aufl., § 46, Rdnr. 108 m.w.N.). Die berechtigten Belange der Dienststelle können aber nur dann ausreichend bedacht werden, wenn auch die Zeit der Schulung konkret feststeht. Die demnach notwendige Einzelfallbetrachtung lässt die verlangte Feststellung damit nicht zu. III. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.