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Urteil

7 Sa 2/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0617.7SA2.11.0A
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Leitsätze
Bezichtigt ein Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmer gegenüber einem Folge-Arbeitgeber des rechtswidrigen Verhaltens und belegt diesen mit einer pauschalen, herabsetzenden Wertung dahingehend, dass dessen Niveau nicht zumutbar sei,(Rn.24) kann dem Arbeitnehmer ein Schmerzensgeldanspruch zustehen.(Rn.22)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27.08.2010, Az.: 3 Ca 1394/09 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte gemäß Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils zum schriftlichen Widerruf einer Behauptung verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bezichtigt ein Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmer gegenüber einem Folge-Arbeitgeber des rechtswidrigen Verhaltens und belegt diesen mit einer pauschalen, herabsetzenden Wertung dahingehend, dass dessen Niveau nicht zumutbar sei,(Rn.24) kann dem Arbeitnehmer ein Schmerzensgeldanspruch zustehen.(Rn.22) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27.08.2010, Az.: 3 Ca 1394/09 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte gemäß Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils zum schriftlichen Widerruf einer Behauptung verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend- begründet. II. Das Rechtsmittel hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Ein Anspruch auf Widerruf der fraglichen Behauptung besteht nicht. Unbegründet ist die Berufung, soweit sich die Beklagte auch gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen wendet. 1. Ein Anspruch auf Widerruf der Behauptung, die Beklagte würde seit dem Weggang der Klägerin Einiges vermissen, besteht nicht. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Klägerin durch die Behauptung der Beklagten in ihrem beruflichen Fortkommen oder ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Der infolge einer derartigen Verletzung ggfs. in Betracht kommende Widerrufsanspruch in analoger Anwendung des § 1004 BGB setzt voraus, dass die Rechtsbeeinträchtigung fortwirkt (vgl. nur BAG 15.4.1999 – 7 AZR 716/97- EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 41; LAG München 22.9.2010 -11 Sa 520/09- juris). Dies lässt sich nicht feststellen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der Arbeitgeberin, bei welcher die erstinstanzlich vernommene Zeugin X beschäftigt ist, ist nach den Bekundungen der Zeugin bereits zum 31.5.2010 beendet worden. Dass die Äußerungen der Beklagten noch fortdauernde negative Auswirkungen in Bezug auf dieses Arbeitsverhältnis haben könnten, ist nicht ersichtlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob angesichts der durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme festgestellten Äußerungen der Beklagten die Gefahr indiziert wird, die Beklagte werde auch zukünftig anderen (potentiellen) Arbeitgebern der Klägerin derartige Äußerungen tätigen. Sollte eine derartige Gefahr bestehen, kann dieser durch einen Widerruf nur gegenüber der Zeugin nicht wirksam begegnet werden. 2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300,- EUR verurteilt. Die Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht der Klägerin erheblich verletzt. a) Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor bei einem Eingriff in die Individualsphäre, zu der auch das berufliche Wirken des Betroffenen gehört. Ob eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung im Einzelfall vorliegt, muss aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände beurteilt werden (BAG 18.12.1984 – 3 AZR 389/83- EzA § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr 2). Diese führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat. Zutreffend ist das Arbeitsgericht insoweit davon ausgegangen, dass im Gesamtkontext der getätigten Äußerung diese insgesamt nur dahingehend verstanden werden konnte, dass die Klägerin unberechtigterweise Dinge bei ihrer früheren Arbeitgeberin entwendet haben soll oder diesbezüglich zumindest ein erheblicher Verdacht besteht. Verbunden mit der Äußerung, sie könne vor der Klägerin nur warnen und die Zeugin bzw. die neue Arbeitgeberin habe das Niveau der Klägerin nicht verdient, stellt eine erhebliche Herabsetzung der Klägerin dar. Zwar kann der Arbeitgeber berechtigt sein, Personen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages steht, Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber darf solche Auskünfte auch gegen den Willen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers erteilen. Er kann grundsätzlich nicht gehindert werden, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen (so BAG 18.12.1984, aaO). Auch in diesem Rahmen gilt aber eine nachwirkende Fürsorgepflicht. Vorliegend hat die Beklagte sich nicht auf Auskünfte beschränkt, sondern die Klägerin des rechtswidrigen Verhaltens bezichtigt und diese mit einer pauschalen, herabsetzenden Wertung dahingehend belegt, dass deren Niveau nicht zumutbar sei. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagte sich dergestalt nicht etwa auf eine entsprechende Rückfrage der Zeugin geäußert hat, sondern ihrerseits von sich aus das Gespräch auf die Klägerin gebracht hat. b) Bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kommt eine Geldentschädigung für zugefügten immateriellen Schaden nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob im Einzelfall eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussage, von der Nachhaltigkeit und der Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH 11.4.1989 -VI ZR 293/88- NJW 1989, 2941; BAG 18.12.1984,aaO.). Gemessen hieran besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Die Beklagte hat die Klägerin nicht nur unerheblich herabgesetzt. Der Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht wiegt nicht leicht. Sie hat auch vorsätzlich aus eigenem Antrieb und nicht etwa auf entsprechende Rückfrage der Zeugin gehandelt. Zwar ist nicht ersichtlich, dass diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts für die Klägerin in dem Arbeitsverhältnis zu der Firma, bei welcher auch die Zeugin beschäftigt ist, nachteilige Folgen gehabt hat. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Äußerung der Beklagten bereits bei ihrer neuen Arbeitgeberin eingestellt. Andererseits waren die Äußerungen der Beklagten geeignet, die Klägerin erheblich zu diskreditieren und von vornherein Misstrauen gegenüber der Klägerin hervorzurufen. Die Beklagte hat nach der Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin anlässlich des Telefonats ausdrücklich zwei mal vor der Klägerin gewarnt, was impliziert, dass man sich vor der Klägerin als Arbeitnehmerin hüten muss. In Verbindung mit den weiteren Äußerungen, insbesondere auch derjenigen, die Zeugin habe das Niveau der Klägerin nicht verdient, stellt dies eine massive Herabwürdigung der Klägerin und eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts dar. c) Angesichts dessen ist ein Schmerzensgeld wie erstinstanzlich ausgeurteilt auch der Höhe nach nicht unangemessen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte zum Widerruf eine Behauptung und zur Zahlung von Schmerzensgeld nebst Zinsen an die Klägerin verpflichtet ist. Die Klägerin war bei der Firma Z GmbH als Arbeitnehmerin beschäftigt. Bei dieser Firma ist die Beklagte als Prokuristin tätig. Sie war für Personalfragen zuständig und Vorgesetzte der Klägerin. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z GmbH wurde die Klägerin von der Firma Y Ingenieur-und IT-Dienstleistung GmbH eingestellt. Personalleiterin dort ist die erstinstanzlich vernommene Zeugin X. Diese wurde von der Beklagten am 10.12.2008 wegen einer geschäftlichen Frage angerufen. In diesem Zusammenhang kam das Gespräch auch auf die Klägerin. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts hat die Beklagte in diesem Telefonat sinngemäß geäußert, sie könne vor der Klägerin nur warnen. Seit dem Weggang der Klägerin würde sie einige Dinge in ihrem Büro vermissen. Die Zeugin habe das Niveau der Klägerin nicht verdient. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien 1. Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27.08.2010, Az.: 3 Ca 1394/09. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, ihre gegenüber Frau X im Telefonat vom 10.12.2008 aufgestellte Behauptung, sie würde seit dem Weggang von Frau C. einiges vermissen, schriftlich gegenüber Frau X zu widerrufen. Ferner hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 300,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Die Beklagte sei zum Widerruf ihrer Behauptung verpflichtet. Eine derartige Äußerung wirke begleitend fort und könne Rechtsverhältnisse aus dem Umfeld der Klägerin berühren. Die Beklagte habe der Klägerin mit den anlässlich des Telefonats getätigten Äußerungen mittelbar vorgehalten, bei ihrer früheren Arbeitgeberin gestohlen zu haben. Diese Aussage sei zielgerichtet zum Nachteil der Klägerin erfolgt. Im Hinblick auf diese durch die Zeugin bestätigte Äußerungen sei die Beklagte auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300,00 EUR verpflichtet. Es handele sich um eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und stelle eine beleidigende Herabwürdigung der Person der Klägerin dar. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in der zugesprochenen Höhe. Das genannte Urteil ist der Beklagten am 03.12.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 03. Januar 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 05.02.2011 bis zum 03.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 03.03.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 219 ff. d.A.), macht die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend: Ein Anspruch auf Widerruf der Behauptung, sie würde seit dem Weggang der Klägerin einiges Vermissen, scheide aus. Es handele sich um Werturteile. Aus der Aussage der erstinstanzlichen vernommenen Zeugin ergebe sich keine mittelbare Aussage dahingehend, die Klägerin würde stehlen. Sie - die Beklagte - habe in dem Telefonat offen gelassen, ob die Klägerin Verursacherin des Fehlens von Gegenständen sei oder nicht. Die Äußerung, dass man vor der Klägerin nur warnen könne, habe in Zusammenhang mit der Tatsache gestanden, das die Klägerin bei einer Firma W Hausverbot erhalten habe. Ein solches aber werde nicht ohne Grund erteilt, sondern habe seine Grundlage grundsätzlich in einer Verfehlung. Der objektive Tatbestand einer Beleidigung sei nicht erfüllt. Aus den genannten Gründen scheide auch ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27.08.2010, Az.: 3 Ca 1394/09, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung zeige keine Rechtsfehler auf. Die vom erstinstanzlichen Gericht getroffenen Wertungen der vorgelegten Beweise seien berufungsrechtlich nicht angreifbar.