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Urteil

7 Sa 683/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0512.7SA683.09.0A
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Leitsätze
Hat der Arbeitgeber am 18. August noch nicht den Nettolohn des Arbeitnehmers für den Monat Juli ausgezahlt, kann dies eine außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen.(Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.09.2009, Az.: 10 Ca 1291/09 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.160,00 EUR brutto zu zahlen. Der Kläger hat 42/100 und die Beklagte hat 58/100 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Der Wert des erstinstanzlichen Streitgegenstandes wird auf 11.400,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat 1/10 und die Beklagte hat 9/10 der Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Arbeitgeber am 18. August noch nicht den Nettolohn des Arbeitnehmers für den Monat Juli ausgezahlt, kann dies eine außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen.(Rn.33) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.09.2009, Az.: 10 Ca 1291/09 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.160,00 EUR brutto zu zahlen. Der Kläger hat 42/100 und die Beklagte hat 58/100 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Der Wert des erstinstanzlichen Streitgegenstandes wird auf 11.400,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat 1/10 und die Beklagte hat 9/10 der Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch teilweise begründet. Soweit die Berufung allerdings gegen den Anspruchsgrund gerichtet ist, bleibt ihr der Erfolg versagt (A.); das arbeitsgerichtliche Urteil unterlag lediglich im Hinblick auf die Anspruchshöhe einer Abänderung (B.). A. Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger auf dessen zulässige Klage hin zu Recht einen Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 9, 10 KSchG (analog) auf eine Abfindungsleistung als Schadensersatz wegen eines Auflösungsverschuldens der Beklagten zuerkannt. Rechtliche Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB ist, dass der Arbeitnehmer seine Eigenkündigung auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB stützen kann (I.) und die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist (II.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitnehmer neben der Erstattung des Vergütungsausfalls, der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung entstanden wäre, auch eine angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG, die den Verlust des Bestandsschutzes ausgleicht, verlangen. Dieser Anspruch tritt kumulativ zu der Forderung auf Ersatz des Vergütungsausfalls hinzu, wenn der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei unberechtigter fristloser Kündigung des Arbeitgebers zum Kündigungstermin einer (umgedeuteten) ordentlichen Kündigung hätte gestellt werden können. Der Schaden des Arbeitnehmers besteht dabei nicht in der entgangenen Abfindung, sondern in dem Verlust des durch das Kündigungsschutzgesetz vermittelten Bestandsschutzes. Nur für die Bemessung des Ausgleichs ist auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen. Für die Feststellung des Schadens kommt es daher nicht darauf an, ob unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine Abfindung gezahlt worden wäre, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer in einem durch das Kündigungsschutzgesetz bestandsgeschützten Arbeitsverhältnis stand (vgl. BAG, Urt. v. 26.07.2007 - 8 AZR 796/06 = AP Nr. 19 zu § 628 BGB; Urt. v. 26.07.2001 - 8 AZR 739/00 = AP Nr. 13 zu § 628 BGB; Urt. des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.04.2009 - 3 Sa 701/08 = AE 2009, 329 und juris) (III.). I. Im vorliegenden Fall kann der Kläger seine außerordentliche Eigenkündigung vom 18.08.2009 auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB stützen, da ein wichtiger Grund, der, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, vorliegt (1.) und darüber hinaus dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Klägers an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (2.). 1. Ein Lohnrückstand kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Lohnrückstand eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der Verzug des Arbeitgebers mit der Lohnzahlung sich über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckt und der Arbeitnehmer diesen Fehler abgemahnt hat (vgl. BAG, Urt. v. 26.07.2007 a.a.o.). Im vorliegenden Fall ist demnach von einem wichtigen Grund, der an sich zur fristlosen Kündigung geeignet ist, auszugehen. Denn die Beklagte war zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs mit einer Lohnzahlung in nicht unerheblicher Höhe in Rückstand, da sie am 18.08.2009 den gesamten Nettolohn für den Monat Juli 2009 (= 2.309,96 EUR) noch nicht an den Kläger ausgezahlt hatte. Dieser Lohnanspruch war gemäß § 5 Ziffer 7.2 BRTV Bau am 15.08.2009 fällig geworden. Auf diesen Nettolohnanspruch des Klägers zahlte die Beklagte erstmals am 04.09.2009 einen Teilbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR. Mithin war sie zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs mit der Zahlung des vollen Nettolohnes für den Monat Juli 2009 in Verzug. Als Kündigungszugangszeitpunkt ist von dem 18.08.2009 auszugehen, da der Kläger während der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragen hat, er habe an diesem Tag seine Kündigungserklärung dem Geschäftsführer der Beklagten ausgehändigt. Die Beklagte hat diese Angabe nicht in zulässiger Weise bestritten, zumal sie während der mündlichen Berufungsverhandlung hierzu ausgeführt hat, die Kündigung sei vom Kläger selbst übergeben worden, der Geschäftsführer wisse jedoch nicht mehr, ob es sich bei dem Übergabezeitpunkt um den 18.08.2009 gehandelt habe. Hierin liegt kein ordnungsgemäßes Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO, da eine Erklärung mit Nichtwissen demnach nur über Tatsachen zulässig ist, die nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung einer Partei gewesen sind. Im vorliegenden Fall hat aber der Geschäftsführer der Beklagten, wie er selbst angegeben hat, die Übergabe des Kündigungsschreibens wahrgenommen. Der Kläger hatte vor Ausspruch der Kündigung die Beklagte bereits wegen eines Lohnzahlungsverzuges mit Schreiben vom 22.07.2009 (vgl. Bl. 46 d.A.) abgemahnt. Zum Abmahnungszeitpunkt war die Beklagte mit der Zahlung des Nettoarbeitsentgeltes des Klägers für den Monat Juni 2009 in Höhe von 2.236,88 EUR in Verzug; die Zahlung erfolgte erst am 11.08.2009. Der Kläger hatte in seinem Abmahnungsschreiben der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 29.07.2009 gesetzt und für den Fall der Nichteinhaltung der Frist unter anderem auch eine fristlose Kündigung angedroht. Die Beklagte hat diese Frist nicht eingehalten, so dass sie zum Kündigungszeitpunkt mit einer fristlosen Kündigung rechnen musste. 2. Bei einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist das Überwiegen der berechtigten Interessen des Klägers an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses festzustellen. Dem Kläger war es nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung fortzuführen. Bei der Dauer der vom Kläger im Falle einer ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist war - unter Abweichung von der Auffassung des Arbeitsgerichtes - gemäß § 12 Ziffer 1.1 BRTV Bau von zwölf Werktagen auszugehen. Mithin hätte das Arbeitsverhältnis im Falle der ordentlichen Kündigung durch den Kläger am 01.September 2009 geendet. Im Rahmen der Interessenabwägung war zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst mit einer Auslauffrist zum 23.08.2009 gekündigt und mithin keine fristlose Kündigung erklärt hatte. Hierdurch gab er zu erkennen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 23.08.2009 zumutbar war. Darüber hinaus war zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis zunächst über mehrere Jahre hinweg störungsfrei abgewickelt wurde und sich die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt erst drei Tage mit der Zahlung des Nettoarbeitsentgeltes für den Monat Juli 2009 in Verzug befand. Des Weiteren belief sich die Kündigungsfrist des Klägers - wie oben ausgeführt - lediglich auf zwölf Werktage. Trotz dieser Umstände war dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 01.09.2009 nicht zumutbar. Denn für ihn hätte, ausgehend vom Ende der durch ihn festgelegten Auslauffrist, zumindest für eine weitere Woche grundsätzlich eine Arbeitspflicht bestanden, obwohl die Beklagte mit dem gesamten Nettolohn für den vorausgegangenen Monat in Verzug war. Aus der verhältnismäßig kurzen Kündigungsfrist von zwölf Werktagen lässt sich im konkreten Einzelfall im Übrigen nicht ableiten, dass deren Einhaltung - auch wenn sich hierdurch lediglich eine Verlängerung von einer Woche für das Arbeitsverhältnis ergeben hätte - dem Kläger zumutbar gewesen ist. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zwar zu Recht ausgeführt, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26.07.2001 die im dortigen Fall vom Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung einzuhaltende Kündigungsfrist von sieben Wochen als "relativ kurzen Zeitraum" bezeichnet hat. Durch die Verwendung der Formulierung "relativ" hat das Bundesarbeitsgericht deutlich zu erkennen gegeben, dass die Dauer der Kündigungsfrist im Zusammenhang mit den weiteren Einzelfallumständen gesehen werden muss. Im dortigen Fall war insbesondere maßgeblich, dass der Provisionsrückstand des Arbeitgebers sich auf 3.869,19 DM belief, was angesichts eines geschuldeten Jahresgehaltes in Höhe von 130.000,00 DM nicht sehr stark ins Gewicht fiel. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um Vergütungsbestandteile, welche zu einer Grundvergütung hinzukommen, sondern um das allein geschuldete monatliche Arbeitsentgelt des Klägers. Des Weiteren ist vorliegend festzustellen, dass die Beklagte seit Januar 2008 durchgehend mit der Leistung zumindest eines Nettoarbeitsentgeltes des Klägers in Verzug war und der Kläger dieses Verhalten bereits in den insgesamt drei Abmahnungen vom 22.12.2008, 09.04.2009 und 22.07.2009 (vgl. Bl. 43 ff. d.A.) gerügt hatte. Angesichts der weiteren unstreitigen Tatsache, dass das Gehaltskonto des Klägers kurz vor Ausspruch der Kündigung mit 4.317,49 EUR im Soll war und er als Arbeitnehmer grundsätzlich seine Arbeitsleistung als Vorleistung erbringen muss, konnte es ihm nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis für zirka eine weitere Woche aufrecht zu erhalten. II. Der Kläger hat bei Ausspruch seiner außerordentlichen Kündigung vom 18.08.2009 die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Verzug der Beklagten mit der Lohnzahlung für den Monat Juli 2009 um einen Dauertatbestand, welcher auch zum Kündigungszeitpunkt noch gegeben war. Darüber hinaus hatte die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt auch die zuletzt in der Abmahnung vom 22.07.2009 gesetzte Zahlungsfrist durch ihre Leistung vom 11.08.2009 nicht eingehalten. Auch dieser Umstand wirkte weiter bis zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger die Erklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat. III. Der Kläger kann als Schadensersatz im Sinne von § 628 Abs. 2 BGB eine Abfindung verlangen, da sein Arbeitsverhältnis dem durch das Kündigungsschutzgesetz gewährten Bestandsschutz unterfiel. Er war zum Kündigungszeitpunkt bei der Beklagten nämlich länger als sechs Monate beschäftigt (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG), da das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 22.09.2003 bestand. Darüber hinaus unterfiel der Betrieb der Beklagten auch dem Geltungsbereich des § 23 Abs. 1 KSchG, zumal bei der Beklagten in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer, nämlich zwischen 40 und 50 Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt beschäftigt waren. B. Die Berufung war insoweit erfolgreich als sich die dem Kläger in analoger Anwendung der §§ 9, 10 KSchG zustehende Abfindung nicht - wie vom Arbeitsgericht zugesprochen - auf einen Betrag von 9.050,00 EUR brutto, sondern auf 8.160,00 EUR brutto beläuft. Bei der Berechnung dieses Abfindungsbetrages ist die Berufungskammer von folgenden Berechnungsfaktoren ausgegangen: Nach § 1 a Abs. 2 KSchG beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Als Monatsverdienst gilt aber nach § 10 Abs. 3 KSchG allein das, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Unter Beachtung dieser beiden Regelungen ergab sich als Berechnungsgröße für die Abfindung des Klägers ein Betrag in Höhe von 10.200,00 EUR. Das zu berücksichtigende monatliche Arbeitsentgelt des Klägers belief sich zuletzt auf 3.400,00 EUR brutto; Reisekostenzahlungen, welche in dem vom Kläger erstinstanzlich genannten Monatsbruttobetrag von 3.678,00 EUR enthalten waren, konnten nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um Arbeitsentgelt, sondern - wie vom Arbeitsgericht bereits zu treffend ausgeführt - um Aufwandsersatz handelte. Der Kläger war zum Kündigungszeitpunkt bei der Beklagten fünf Jahre und neun Monate beschäftigt, wobei dieser Zeitraum gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 3 KSchG auf sechs Jahre aufzurunden war. Hieraus folgt ein Abfindungsbetrag von 10.200,00 EUR (6 Jahre x 1.700,00 EUR). Die gemäß § 10 Abs. 1 KSchG festzusetzende Abfindung war im konkreten Einzelfall jedoch, ausgehend von der berechneten Maximalabfindung von 10.200,00 EUR um 20% zu reduzieren, da der Verlust des sozialen Besitzstandes, welche dem Kläger durch seine Eigenkündigung entstanden ist, teilweise dadurch ausgeglichen worden ist, dass er zum 24.08.2009 ein neues Arbeitsverhältnis antreten konnte. Da dieses Arbeitsverhältnis jedoch zunächst während der ersten sechs Monate nicht durch das Kündigungsschutzgesetz bestandsgeschützt ist und er zudem im Vergleich zum Arbeitsverhältnis bei der Beklagten eine um zwei Euro brutto niedrigere Stundenvergütung in Kauf nehmen muss, war ein Abschlag von 20% von der Maximalabfindung vorzunehmen. Der vom Arbeitsgericht herangezogene Abzug von 10% berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Kläger sehr schnell in ein neues Arbeitsverhältnis eintreten konnte um im Übrigen auch keinerlei Unterhaltsverpflichtungen hat. Nach alledem war das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abzuändern. Soweit auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung verändert wurde, hat das Berufungsgericht die gleichen Kostentragungsgrundsätze wie das Arbeitsgericht zugrunde gelegt, jedoch lediglich den niedrigeren Abfindungsbetrag in Höhe von 8.160,00 EUR brutto bei der Kostenberechnung in Ansatz gebracht. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens. Der am … 1964 geborene Kläger, der keine Unterhaltspflichten hat, war seit dem 22.09.2003 bei der Beklagten, die mit in der Regel 40 bis 50 Arbeitnehmern ein Unternehmen im Bereich Betonsanierungen, Kunststoffbeschichtungen, Industrieanstriche, Sandstrahltechnik und Kernbohrungen betreibt, als Vorarbeiter gegen Zahlung eines Stundenlohnes in Höhe von zuletzt 17,51 EUR brutto beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 (im Folgenden: BRTV Bau) Anwendung. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 18.08.2009 eine außerordentliche Eigenkündigung zum 23.08.2009 erklärt hatte, welche der Beklagten noch am 18.08.2009 zugegangen ist, trat der Kläger am 24.08.2009 eine neue Arbeitsstelle an und bezog dort einen Stundenlohn in Höhe von 15.50 EUR brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivortrages und der Prozessgeschichte wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.09.2009 (dort S. 2 bis 6 = Bl. 55 bis 59 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 30.09.2009 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.050,00 EUR brutto zu zahlen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet, da dem Kläger wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten als Schadensersatz eine Abfindung in der zugesprochenen Höhe gemäß § 628 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 9, 10 KSchG (analog) zustehe. Das nach § 628 Abs. 2 BGB notwendige Auflösungsverschulden der Beklagten, welches das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB haben müsse, sei gegeben, da die außerordentliche Eigenkündigung des Klägers vom 18.08.2009 zum 23.08.2009 rechtswirksam erfolgt sei. Es sei ihm nicht mehr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, welche sich gemäß § 12 BRTV Bau bei einer hypothetischen Arbeitgeberkündigung auf zwei Monate belaufen hätte, einzuhalten. Der wichtige Grund für die außerordentliche Kündigung ergebe sich daraus, dass die Beklagte unstreitig mindestens für den Zeitraum von November 2008 bis einschließlich Juli 2009 jeweils monatlich mit der Lohnzahlung durchschnittlich mehr als einen Monat in Verzug gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2008, 15.04.2009 und 22.07.2009 die Beklagte wegen des zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Schreiben jeweils vorliegenden Zahlungsverzuges abgemahnt. Trotzdem habe die Beklagte auch den Julilohn nicht fristgemäß zum 15.08.2009, also zum Fälligkeitszeitpunkt, geleistet. Als Teil des dem Kläger gemäß § 628 Abs. 2 BGB erwachsenen Schadensersatzanspruches stehe ihm auch eine Abfindung zu, zumal seine Lage derjenigen des Arbeitnehmers vergleichbar sei, demgegenüber der Arbeitgeber unberechtigt gekündigt habe und dem wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein Abfindungsanspruch nach §§ 9, 10 KSchG zustehe. Da vorliegend das Kündigungsschutzgesetz zu Gunsten des Klägers eingreife, könne er einen Abfindungsanspruch, der nach §§ 9, 10 KSchG zu berechnen sei, mit Erfolg geltend machen. Bei der Berechnung sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Eigenkündigung fünf Jahre und elf Monate beschäftigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung von § 1 a KSchG stehe ihm demnach rein rechnerisch ein Abfindungsanspruch in Höhe von 10.058,00 EUR zu. Da er aber keine Unterhaltsverpflichtungen habe und darüber hinaus ein neues Arbeitsverhältnis - wenn auch mit einem niedrigeren Stundenlohn - eingegangen sei, müsse ein Abschlag in Höhe von 10% von der errechneten Maximalabfindung vorgenommen werden. Folglich könne der Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.400,00 EUR brutto beanspruchen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 6 ff. des Urteils vom 30.09.2009 (= Bl. 59 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 13.10.2009 zugestellt worden ist, hat am 11.11.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 14.01.2010 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 14.01.2010 verlängert worden war. Die Beklagte macht geltend, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile sei dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht unzumutbar gewesen, so dass es an einem wichtigen Grund für die außerordentliche Eigenkündigung fehle. Unter Beachtung von § 12 Ziffer 1.1 BRTV Bau belaufe sich die für den Kläger geltende Kündigungsfrist auf 12 Werktage; dies habe das Arbeitsgericht verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Beklagte, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung, das dem Kläger zustehende Arbeitsentgelt vollständig gezahlt habe. Darüber hinaus sei das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über fünf Jahre hinweg, nämlich bis in das Jahr 2008 ohne nennenswerte Störungen abgewickelt worden. Zudem habe der Kläger außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 23.08.2009 gekündigt, wodurch er zu erkennen gegeben habe, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungszeitpunkt hinaus nicht unzumutbar gewesen sei. Insbesondere sei nicht erkennbar, weshalb er die am 01.09.2009 ablaufende Kündigungsfrist nicht habe einhalten können. Dies gelte um so mehr, als das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.07.2001 (NJW 2002 S. 1593, 1595) die vom Arbeitnehmer im dortigen Fall einzuhaltende Kündigungsfrist von sieben Wochen als "relativ kurz" bezeichnet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 14.01.2010 (Bl. 92 ff. d.A.) und 06.05.2010 (Bl. 118 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.09.2009, Az.: 10 Ca 1291/09 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger führt aus, seine außerordentliche Kündigung sei nach Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt, da die Beklagte seit über zwei Jahren regelmäßig mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in erheblichem Verzug gewesen sei. Hierdurch habe er, der Kläger, große finanzielle und private Probleme bekommen. Am 11.08.2009 sei sein Gehaltskonto mit einem Betrag von 4.317.94 EUR im Soll gewesen. Zum Kündigungszeitpunkt habe er über keine anderweitigen finanziellen Reserven mehr verfügt und auch die finanziellen Mittel seiner Ehefrau seien erschöpft gewesen. Die Beklagte habe die fristlose Eigenkündigung vollumfänglich akzeptiert, zumal sie nach dem 18.08.2009 das Arbeitsverhältnis abgerechnet, die Abmeldung des Klägers bei der Sozialversicherung vorgenommen und diesem ein Arbeitszeugnis mit entsprechendem Austrittsdatum ausgehändigt habe. Es sei daher widersprüchlich, wenn sich die Beklagte nunmehr auf die Unwirksamkeit der Eigenkündigung berufe. Aufgrund seiner finanziellen Notlage sei der Kläger zum Kündigungszeitpunkt gezwungen gewesen, schnellstmöglich Zahlungen von einem neuen Arbeitgeber zu erhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.02.2010 (Bl. 102 ff. d.A.) verwiesen.