Urteil
6 SLa 241/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0909.6SLA241.24.00
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Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens vom 05. September 2024 - 6 Ca 117/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens vom 05. September 2024 - 6 Ca 117/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 11. September 2024 mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2024, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 11. Dezember 2024, rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG). Durchgreifende Bedenken gegen die ordnungsgemäße Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehen nicht, obgleich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift über weite Teile ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt hat. 1. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19 - Rn. 14; 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss der Berufungskläger für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darlegen, warum diese seiner Auffassung nach die Entscheidung nicht rechtfertigen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig. Der Angriff gegen eine der Begründungen reicht nicht aus, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19 - Rn. 15; 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 19, zitiert nach juris). 2. Diesen Anforderungen genügte der Vortrag der Klägerin nach Auffassung der Berufungskammer. Die Klägerin stützt sich zum einen darauf, das Arbeitsgericht habe sich mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag nicht auseinandergesetzt, die Beklagte habe ihr gegenüber mit Schreiben vom 18. April 2023 eine höhere Eingruppierung zugesagt und vertrete daher selbst die Auffassung, sie sei höherzugruppieren. Darüber hinaus hat sie hinsichtlich des Vorliegens einer selbstständigen Tätigkeit ergänzend geltend gemacht, sie müsse aufgrund ihrer eigenen Fachkenntnisse selbstständig individuelle Konzepte erarbeiten, die auf den einzelnen Sachverhalt abgestimmt ein entsprechendes Ergebnis liefern müssten, was Kreativität, Fachkompetenz und geistige Denkleistung erfordere. Da eine schlüssige Berufungsbegründung nicht erforderlich ist, konnte die Klägerin damit ihrer Begründungspflicht genügen. Ob sie zur Frage des vom Arbeitsgericht vermissten Sachvortrags hinsichtlich eines wertenden Vergleichs bei den vorliegend betroffenen tariflichen Aufbaufallgruppen ausreichend vorgetragen hat, kann dahinstehen, da das Arbeitsgericht seine Entscheidung diesbezüglich nicht auf eine selbstständig tragende Begründung gestützt hat. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/ VKA ab 01. April 2022 nicht zusteht. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis nicht. Die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung war zurückzuweisen. 1. Der Klageantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 09. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 11, 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris) zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 2. Der Eingruppierungsfeststellungsantrag ist nicht begründet. 2.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/ VKA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2.2. Zugunsten der Klägerin, die sich auf eine zwischenzeitliche Erweiterung ihres Beschäftigungsfelds beruft, wird unterstellt, dass sich ihre Eingruppierung infolge Tätigkeitsänderung nach dem Stichtag - wie von ihr beansprucht - nach § 12 TVöD/VKA iVm. mit der Anlage 1 Entgeltordnung (TVöD/VKA) richtet (vgl. zur Systematik: BAG 26. Februar 2025 - 4 AZR 141/24 - Rn. 26 ff., zitiert nach juris). a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA). b) Nach § 12 Abs. 2 TVöD/VKA ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 26. Februar 2025 - 4 AZR 141/24 - Rn. 34, aaO; 17. Juli 2024 - 4 AZR 265/23 - Rn. 23; zitiert nach juris). c) Die vorliegend maßgebenden Tätigkeitsmerkmale Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/ VKA lauten: „Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. d) Der klagenden Partei obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch sie begehrte Eingruppierung. Aus ihrem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Hierbei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich ist, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen. In diesem Fall müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den erforderlichen Vergleich zwischen der „Normaltätigkeit“ und der höherwertigen Tätigkeit erlauben (vgl. BAG 24. Oktober 2019 - 8 AZR 589/19 - Rn. 9, 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31; für Richtbeispiele BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24, jeweils mwN, zitiert nach juris). Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungslast eines Beschäftigten nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Erforderlich sind aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen (BAG 16. Dezember 2020 - 4 AZR 97/20 - Rn. 19, mwN, zitiert nach juris). 2.3. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Klägerin ihre Arbeitsinhalte im Sinne der dargestellten Rechtsprechung, der sich die Berufungskammer anschließt, so ausreichend dargestellt hat, dass dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen möglich ist, die nach § 12 TVöD/ VKA Voraussetzung für die Zuordnung ihrer Tätigkeit zu den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen sind. Zwar hat die Klägerin ihrer Tätigkeiten im Einzelnen umfangreich untergliedert und unter Einschluss von Fallbeispielen dargelegt. Allerdings sind bei der Bestimmung der Arbeitsergebnisse insbesondere die durch den Arbeitgeber gewählte Organisationsform und die Art der Zuweisung von Tätigkeiten (zB einheitlich oder getrennt), aber auch der mehr oder weniger enge inhaltliche Zusammenhang zwischen einzelnen Arbeitsleistungen zur berücksichtigen (vgl. BAG 09. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 29, zitiert nach juris). Angaben zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten, zur Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, zur Zuweisung der Aufgaben durch die Beklagte und zur Arbeitsorganisation hat die Klägerin nicht gemacht. Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob die vom Arbeitsgericht ohne nähere Begründung angenommenen zehn Arbeitsvorgänge die Tätigkeit der Klägerin zutreffend abbilden. 2.4. Ungeachtet dessen hat die Klägerin jedenfalls - bei jeglichem Zuschnitt der Arbeitsvorgänge - nicht schlüssig dargelegt, dass die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/ VKA erfüllt sind. Selbst wenn man den von der Beklagten in Teilen bestrittenen Sachvortrag der Klägerin zu ihren Tätigkeiten als zutreffend unterstellt und mit dem Arbeitsgericht von zehn Arbeitsvorgängen oder mit der Klägerin von fünf Arbeitsvorgängen mit insgesamt 100 % Zeitanteilen (Asyl 60%, Obdachlosenregelung 10%, Rente 25%, Soziales allgemein 4 %, Gremien und Sonstiges 1%) ausgeht oder aber annimmt, dass sämtliche von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistungen einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, bleibt ihr Begehren auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg, da ihr Vortrag eine Zuordnung der tariflichen Wertigkeit ihrer Tätigkeit nicht ermöglicht. a) Das Arbeitsgericht hat zurecht bemängelt, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag bereits nicht den Anforderungen an ihre Darlegungslast zum wertenden Vergleich bei Aufbaufallgruppen nachgekommen ist. Dies hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert. aa) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA baut auf der Entgeltgruppe 6 Fallgruppen 1 und 2 des Teils A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Teils A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA voraussetzen. Bei aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Fallgruppen vorliegen (BAG 26. Februar 2025 - 4 AZR 141/24 - Rn. 47, aaO; 2. Juni 2021 - 4 AZR 387/20 - Rn. 46, zitiert nach juris). Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit der Klägerin in einem Arbeitsvorgang oder mehreren Arbeitsvorgängen, der oder die zeitlich mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit anfällt oder anfallen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA), gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzt. Dies steht nicht bereits dann fest, wenn die Parteien hiervon übereinstimmend ausgehen. Bei der zutreffenden Eingruppierung handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die die Parteien nicht verfügen und die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals nicht „unstreitig“ stellen können. In einem Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung ist stets zumindest eine pauschale, summarische Prüfung hinsichtlich der tariflichen Anforderungen durch das Gericht erforderlich (BAG 26. Februar 2025 - 4 AZR 141/24 - Rn. 47, zitiert nach juris). Diese muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden (BAG 26. Februar 2025 - 4 ABR 21/24 - Rn. 42; 13. November 2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 20 mwN, jeweils zitiert nach juris) bb) Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt, aus welchen Gründen im Einzelnen ihre Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im dargestellten Sinne verlangt. „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der Klammerdefinition der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD/VKA nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises voraus. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. „Vielseitige Fachkenntnisse“ erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (BAG 26. Februar 2025 - 4 ABR 21/24 - Rn. 43, aaO). Die Klägerin hat sich auch im Berufungsverfahren darauf beschränkt, der bloßen - wenn auch sehr umfangreichen - Darstellung ihrer Aufgaben in den Bereichen Asyl, Obdachlosenregelung, Rente, Soziales allgemein, Gremien und Sonstiges den Satz "Dieser Arbeitsbereich erfordert neben vielseitigen und gründlichen Fachkenntnissen überwiegend eine selbstständige Arbeitsleistung." voranzustellen und hat im Übrigen - offenbar unter Einfügung eines Teil eines außergerichtlich eingeholten Gutachtens zur Eingruppierung der Klägerin - einen "Bericht zum Bewertungsergebnis" eingefügt, der dies wiederholt und unter Verwendung allgemeiner Definitionen pauschale Angaben zu gründlichen, vielseitigen und selbstständigen Arbeitsleistungen macht, ohne die hierfür erforderlichen Tatsachen im Einzelnen abzugrenzen. Dies ermöglichte der Berufungskammer eine auch nur pauschale Überprüfung der einzelnen Aufgaben der Klägerin auf die Anforderung der Gründlichkeit und Vielseitigkeit nicht. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, auch die Beklagte sei durch ihre Vergütung und ausweislich des Schreibens vom 18. April 2023 von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale für eine höhere Eingruppierung ausgegangen, übersieht sie, dass das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen von den Parteien nicht unstreitig gestellt werden kann. Eine unbedingte einzelvertragliche Höhergruppierungszusage behauptet auch die Klägerin nicht. Eine solche läge auch nicht vor, da die Beklagte eine Höhergruppierung erkennbar allenfalls unter der (nicht eingetretenen) Bedingung zugesagt hätte, dass eine entsprechende Planstelle verfügbar gemacht würde. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte eine Höhergruppierung unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen hätte zusagen und die Klägerin damit übertariflich hätte vergüten wollen. b) Die Klägerin hat weiter nicht dargetan, dass ihre Tätigkeit - im maßgebenden Arbeitsvorgang oder den maßgebenden Arbeitsvorgängen - in einem rechtlich erheblichen Maß - selbstständige Leistungen erfordert, wobei entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der vertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss (vgl. BAG 26. Februar 2025 - 4 ABR 21/24 - Rn. 48, aaO). aa) „Selbständige Leistungen“ im Tarifsinn erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 24. April 2024 - 4 AZR 128/23 - Rn. 31, 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 33, jeweils zitiert nach juris). bb) Ausgehend hiervon hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit selbstständige Leistungen im Tarifsinne erfordert. Auch hinsichtlich der selbstständigen Leistungen gilt das für den Vortrag der Klägerin zu gründlichen und vielseitigen Leistungen Dargestellte (vgl. A II 2.4. a) bb)). Soweit die Klägerin über ihr pauschales Vorbringen hinaus vorträgt, es gebe weder eine Stellenbeschreibung, noch Arbeitsanleitungen oder Arbeitsprozesse, an denen sie sich orientieren könne und sie müsse aufgrund ihrer eigenen Fachkenntnisse selbstständig individuelle Konzepte erarbeiten, die auf den jeweiligen Sachverhalt ein entsprechendes Ergebnis zu liefern hätten, was Kreativität, Fachkompetenz und eine geistige Denkleistung erfordere, lässt sich dieses Vorbringen in seiner Allgemeinheit nicht den konkreten Arbeitsleistungen der Klägerin zuordnen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bei der Darlegung der einzelnen Arbeitsbereiche den Anteil der zu erbringenden selbstständigen Leistungen einschränkt (Asyl: zwischen 80 und 100 % (je nach nochmals untergliederten Oberpunkten); Obdachlosenregelung: 80 %, Rente: 80 %, Soziales allgemein: 65 %), ohne das erkennbar würde, aufgrund welcher Tatsachen diese Zuordnung im Einzelnen zustande kommt. c) Darüber hinaus kann die Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2025 die begehrte Höhergruppierung bereits deshalb nicht verlangen, weil sie selbst vorträgt, dass ihr mit Schreiben vom 09. Dezember 2024 ab Januar 2025 eine neu geschaffene Stelle zugewiesen worden sei, deren weitere Beurteilung nicht erfolgen könne. Damit fehlt es ab Januar 2025 an jeglichem substantiierten Tatsachenvortrag zu den von der Klägerin zu verrichtenden Aufgaben und eine Einordnung (nicht nur zur Frage der Arbeitsvorgänge, sondern auch) nach der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeit ist der Berufungskammer nicht möglich. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 01. November 2015 bei der beklagten Verbandsgemeinde als Sachbearbeiterin für den Fachdienst soziale Angelegenheiten beschäftigt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit oblag der Klägerin die Betreuung von Geflüchteten in der beklagten Verbandsgemeinde in den Bereichen Asyl, Obdachlosenregelung, Rente, Soziales allgemein, Gremien und Sonstiges. Die Einzelheiten des Aufgabenbereichs der Klägerin und deren Kompetenzen sind zwischen den Parteien umstritten. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis der TVöD/VKA Anwendung. Die Beklagte vergütet die Klägerin nach Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 (Bl. 9 f. d. A. ArbG) und 03. April 2023 (Bl. 11 f. d. A. ArbG) beantragte die Klägerin bei der Beklagten erfolglos die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a. Die Klägerin hat am 28. März 2024 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die der Beklagten am 04. April 2024 zugestellt worden ist. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie sei in die Entgeltgruppe 9a einzuordnen, da ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig eine selbständige Leistung erfordere. Bereits kurz nach Aufnahme der Tätigkeit sei ihr Arbeitsfeld erweitert worden und ihr seien weitere Aufgaben zugewiesen worden, insbesondere aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts, die Auskunft und Beratung und Annahme von Erwerbsminderung-, Witwer-/Witwenrenten- sowie Altersrentenanträgen. Zu ihren weiteren Aufgaben gehöre es, Fragen im Rahmen der Klärung von Rentenversicherungskonten zu bearbeiten. Ebenso sei sie zuständig für Hilfestellung bei der Erstellung von Grundsicherungsanträgen und Wohngeldanträgen und auch für die Hilfe und Weiterleitung von Anträgen bei der GEZ und Behindertenausweisen sei sie zuständig. Ihre Aufgaben würden im vollen Umfang durch eine bereits am 18. Oktober 2022 von ihr gefertigte Stellenbeschreibung (vgl. Bl. 6 ff. d. A. ArbG) ausgewiesen. Sie habe mehrfach Überlastungsanzeigen gemacht und es sei ihr Unterstützung und Überprüfung der Eingruppierung zugesagt worden, ohne dass sich etwas geändert habe. Tatsächlich sei es jedoch so, dass andere Beschäftigte, die diese Arbeiten übernehmen würden, in der Entgeltgruppe 9a eingruppiert seien. Letztlich habe die Beklagte dann mit Schreiben vom 18. April 2023 reagiert und erklärt, dass sobald die Stelle im Stellenplan von der Kommunalaufsicht genehmigt sei, die Klägerin umgehend höhergruppiert werde. Mithin habe die Beklagte die Notwendigkeit einer Höhergruppierung selbst gesehen.Ihre Tätigkeit habe sich über die Jahre hin extrem erhöht hat, so dass sie im Januar 2021 noch 18 Wohneinheiten mit 45 Personen zu versorgen gehabt habe, während es zur Zeit 85 Personen seien (Zuwachs von 35 %) und inzwischen sogar über 100 Personen. Sie sei im Bereich der Sozialhilfe, Asyl, Integration, Rente, Senioren, Obdachlosenunterkunft etc. tätig. Die einzelnen Werte entsprächen daher vom Umfang mehr als einer 100 % Tätigkeit. Die Arbeitsauslastung liege bei mindestens 119,5 %.Sie habe umfangreiche Aufgabengebiete zu bearbeiten, die auch vom Anspruch her nicht nur eine einfache Sachbearbeitertätigkeit beträfen, sondern Themen beinhalteten, die Entscheidungskompetenzen für entsprechende Verträge verlangten.Die rückwirkende Höhergruppierung zum 01. April 2022 ergebe sich daraus, dass sie bereits im Oktober 2022 eine Stellenbeschreibung bei der Beklagten eingereicht habe und rückwirkend die Höhergruppierung 6 Monate lang geltend gemacht werden könne. Es lägen bei ihr Arbeitsvorgänge vor, die schwierige und gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen i.S. d. Entgeltgruppe 9a erforderten. Die Klägerin hat vorgetragen, die Aufgaben im Bereich Asyl würden 60% ihres gesamten Arbeitsgebietes betragen. Dieser Arbeitsbereich erfordere neben vielseitigen und gründlichen Fachkenntnissen überwiegend eine selbstständige Arbeitsleistung. Das Aufgabengebiet (in 100 %) sei unterteilt in: "1. Akquise/ Laufende Betreuung Wohnraum (rd. 35%) mit 25 Wohneinheiten/ 184 Personen (rund 60 Fälle im Monatsdurchschnitt mit rund 80 % selbstständiger Tätigkeit) 1.1. Selbstständige Wohnraumsuche mit Internetrecherche, Zeitungen, Publikationen, Netzwerkkontakte, Bekannte, Vereine u.ä. 1.2. Selbstständige Vorgespräche mit potenziellen Vermietern inklusive Absprache der gesetzlichen Regelungen und Vertragskonditionen mit Preisverhandlungen 1.3. Selbstständige Wohnraumbesichtigung mit Prüfung der Tauglichkeit nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 1.4. Unterschriftsreife selbständige Ausarbeitung des Mietvertrages unter Berücksichtigung aller relevanten gesetzlichen Regelungen 1.5. Selbstständige Zahlungsabwicklung mit Kassenanweisungen der Mietzahlungen 1.6. Laufende Betreuung durch: 1.6.1 Zählerstands-Erfassung 1.6.2. Selbstständige Anmeldung bei Energieversorgern wie Strom, Wasser, Gas, Einkauf Heizöl, Pellets, Müll 1.6.3. Selbstständige Kontrollregelung in Not- und Sondersituationen selbst, routinemäßig delegiert an die Hausmeister bezüglich Sauberkeit, Müllentsorgung, Zustand der Räumlichkeiten 1.6.4. Überwachung der Brandschutzvorrichtungen 1.6.5. Selbstständige Sachschadensbearbeitung bei mutwilliger Beschädigung/Vandalismus 1.6.5.1 komplette Organisation bei kleineren Schäden durch internen Personaleinsatz- und Mittel 1.6.5.2 Selbstständige Organisation bei größeren Schäden durch Lösungsfindung per Ersatzteilbeschaffung bzw. Auftragsvergabe bei externen Firmen 1.6.5.3 Selbstständige Schadensabwicklung bis zur Unterschriftsreife an der Schnittstelle zur Versicherungen 1.6.5.4 Selbstständige Regelung bei Gewaltexzessen z.B. bei Polizeieinsatz wie schweren Vandalismus, Körperverletzungen, Messerstechereien, Bedrohungen, Aufbrüchen usw. 1.6.5.5 Selbstständige Erstellung einer Hausordnung. Diese wird den Bewohnern von mir erläutert. Ich erkläre die Müllordnung, gebe Infomaterial in verschiedenen Sprachen darüber mit. Die Wichtigkeit von energetischer Effizienz/Sparsamkeit wird an die Bewohner vermittelt. Die Kontrolle erfolgt durch mich und die Hausmeister. 1.7. Selbstständige Aufnahme bzw. Abnahmeprozedere bei Zimmerübergabe bzw. Rückgabe von Obdachlosen und Asylbewerbern (Inventurkontrolle, Schlüsselübergabe eventuelle Schadenserfassung usw. inklusive Ersatzteilbeschaffung durch Fehlteile) 1.8. Selbstständige Prüfung der Nebenkostenabrechnungen mit Freigabe und Erstellung der anschließenden Kassenanordnung 1.9. Endabnahme bei Auflösung einer Wohnung, Wohnungsrückübergabe an Vermieter unter Einsatz Hausmeister 2. Fallspezifische Berechnungsgrundlagen bei unterschiedlichem Status bei Neuaufnahmen (rd. 15%) mit jeweiliger selbstständiger Erstellung von Bescheiden bis zur Unterschriftsreife inklusive Widerspruchsverfahren (rund 12 Fälle im Monatsdurchschnitt mit rund 75 % selbstständiger Tätigkeit) Dieser Arbeitsbereich erfordert neben vielseitigen und gründlichen Fachkenntnissen überwiegend eine selbstständige Arbeitsleistung. Selbstständige Entscheidung über Art- und Umfang der Berechnungsgrundlagen von Sach- und Geldleistungen 2.1 Flüchtlinge nach dem AsylbLG (nicht anerkannt) - Anwendung sämtlicher relevanten Gesetze aus dem AsylbLG 2.2 Anerkannte Flüchtlinge mit Einkommen bzw. Obdachlose Personen - Anwendung sämtlicher relevanten Gesetze aus dem AsylbLG. 2.3 Anerkannte Flüchtlinge ohne Einkommen - Anwendung sämtlicher relevanten Gesetze aus dem AsylbLG. 2.4 Ursprünglich aufgenommene, aber „untergetauchte“ Flüchtlinge, welche erneut Leistungen einfordern mit erneuten • Statusfeststellung, • Einkommensfeststellung, • Überprüfung von Konten- und Gehaltsabrechnungen, bei Gefängnisentlassung. Anwendung sämtlicher relevanter Gesetze aus dem AsylbLG 2.5 mit Einkommensüberprüfung gem. § 7 AsylbLG mit anhängender Einkommensberechnung bzw. Anspruchsberechnung und daraus resultierender Neuberechnung noch zusätzlich zustehenden Leistungen. Bei Nichtanspruch, Berechnung der anteiligen Kosten der Gemeinschaftsunterkunft mit jeweiliger Bescheid Erstellung und entsprechende Kassenanordnung mit Kontenangaben. 3. Integration sowie BuT (Bildung- und Teilhabe) rd. 15% Dieser Arbeitsbereich erfordert neben vielseitigen und gründlichen Fachkenntnissen überwiegend eine selbstständige Arbeitsleistung. (rund 20 Fälle im Monatsdurchschnitt mit rund 80 % selbstständiger Tätigkeit). Ziel ist es, innerhalb kurzer Zeit eine ganzheitliche Integration der Teilnehmer zu erzielen. Die Maßnahmen bringt die Teilnehmer dem Arbeitsmarkt näher. Die Grundregeln des gesellschaftlichen Lebens werden dabei mit vermittelt. Grundkenntnisse werden erlernt, Sprachkenntnisse werden verbessert. 3.1 Selbstständige Erstellung und eigenständige Umsetzung eines speziellen Konzepts zur Integration (FIM) Flüchtlingsintegrationsmaßnahme. Diese Maßnahme wurde in Rheinland- Pfalz nur von zwei (!) VG‘en umgesetzt. Mein erstelltes Konzept wurde als Vorlage von der Agentur für Arbeit als Vorschlag für andere VG`en übernommen! 3.1.1 Erstellung Stärke- und Schwächen-Profile der Teilnehmer, selbstständige Evaluierung der Ergebnisse im Bereich der Integration, Abrechnung mit der Agentur für Arbeit. 3.1.2 Aufgrund meiner Initiative konnte ich für die VG Waldfischbach-B. zusätzliche Mittel in Höhe von 200.404,85 Euro als Einnahmen verbuchen! Mit diesen Geldern wurden ermöglicht: 3.1.2.1 Selbstständige Organisation und Umsetzung Schaffung eines Gemeinschaftsgartens durch Flüchtlinge als Treffpunkt mit Bürgern durch Zusammenarbeit mit dem Mehrgenerationenhaus C-Stadt. 3.1.2.2 Unterstützungen der Flüchtlingsarbeit mit Vereinen- und Organisationen in Form von Fördermaßnahmen. Selbstständige Beschaffung und Bereitstellung von Sportausstattungen wie Fußballschuhe, Trikots für Flüchtlingskinder. 3.1.2.3 Selbstständige Organisation und Umsetzung durch Umschulungsmaßnamen/Ausbildung von Flüchtlingen (Lernmaterial, Fahrtkostenerstattung usw.). 3.2 Selbstständige Entscheidung und Auswahl passender Bildungsträger für Sprachunterricht nach jeweiligen Wissens- und Sprachniveau (von Analphabeten bis Hochschulabsolventen). 3.3 Selbstständige Regelung aller formalen Schritte der Kinderbetreuung, z.B. Notwendigkeit einer Anmeldung eines Kindergartenplatzes, Schulen inklusive Beschaffung und Abrechnung von Lernmaterial. 3.4 Selbstständige Prüfung und Entscheidung über verschiedene Arbeitseinsätze (z.B. Gartenarbeit beim Bauhof, Reinigungsarbeiten in der Turnhalle der VG, Einsatz als zusätzliche Aufsichtspersonen im Kindergarten usw.). 3.5 selbstständige Entscheidung, ob und in welchem Maß eine Neuberechnung bei Sanktionsmaßnahmen (z.B. bei Nichtantritt der Arbeit) durchgeführt wird sowie deren Bescheid Erstellung inklusive Widerspruchsverfahren. 3.6 BuT (Bildung- und Teilhabe) Eigenständige Genehmigung von schulischen Aktivitäten wie Klassenfahrten, Auszahlung von zusätzlichen Mitteln von Schulbedarf nach § 34 SGB XII mit selbstständiger Bescheid Erstellung. 4. Krankheitsregelungen (rd. 10%) Dieser Arbeitsbereich erfordert neben vielseitigen und gründlichen Fachkenntnissen überwiegend eine selbstständige Arbeitsleistung. (rund 10 Fälle im Monatsdurchschnitt mit rund 70 % selbstständiger Tätigkeit) Selbstständige und eigenständige Organisation des kompletten Bereichs Krankheitsregelung; Selbstständige Entscheidung, ob eine Notfallregelung vorliegt (oft werden Notfälle vorgetäuscht und Fahrten mit dem Krankenwagen als Taxi missbraucht…!) Falls eine akute Krankheit nicht feststellbar sei, müsse eine Ablehnung der weiteren Maßnahmen durch mich nach dem AsylbLG erfolgen. Besprechung der Krankheitssymptome mit den Erkrankten zwecks Entscheidung, ob und zu welchem Facharzt. Eigenständige Ausstellung von Berechtigungsscheinen für entsprechende Arztbehandlung. Antragsstellung der Kostenübernahme bei der Kreisverwaltung und Regelung von Sonderfälle wie z.B. Übernahme eines Rollstuhles u.ä. Da leider vermehrt meldepflichtige Erkrankungen vorliegen (alle Arten von Geschlechtskrankheiten, offene Tuberkulose, Typhus u.ä) erfolgt eigenständig die Meldung ans Gesundheitsamt der Kreisverwaltung. 5. Bescheid Erstellung/Widerspruchsverfahren (rd. 10%) Dieser Arbeitsbereich erfordert neben vielseitigen und gründlichen Fachkenntnissen überwiegend eine selbstständige Arbeitsleistung. (rund 20 Fälle im Monatsdurchschnitt mit rund 80 % selbstständiger Tätigkeit) Selbständige Erstellung verschiedenster Bescheide in unterschiedlichen Bereichen, Bearbeitung von Widerspruchsverfahren nach vorheriger Prüfung aller geltenden Gesetze und Verordnungen wie AsylbLG, AufenthG, VwVfG, VwGO, VwZG, AGVwGO - komplett bis zur Unterschriftsreife, z.B. für die Bereiche Asyl, Obdachlosenorganisation, Bildung- und Teilhabe usw." Sie sei per Dienstanweisung aufgefordert gewesen Neu-Festsetzungsbescheide im Sinne von Aufhebungs- und Änderungsbescheiden zu erlassen. Auszahlungen seien von ihr veranlasst worden. Teilweise seien zwar Mustervorlagen für Bescheide an sie übergeben worden, diese seien dann allerdings auf die entsprechenden Fälle umzuarbeiten gewesen. Es seien Teil-Abhilfebescheide erstellt worden für entsprechende Leistungen und Leistungseinschränkungen nach § 1a Abs. 1 AsylBLG. Weiter hat die Klägerin zur ihrem Aufgabengebiet geltend gemacht: "6. Schnittstellenarbeit Externe (rd. 10%) Dieser Arbeitsbereich erfordert neben vielseitigen und gründlichen Fachkenntnissen eine selbstständige Arbeitsleistung. Selbst- und eigenständige Pflege von Kontaktstellen im Bereich Asyl mit den unterschiedlichsten Fragestellungen und Absprachen. Zusammenarbeit mit: • Polizei, • Kreisverwaltung/Gesundheitsamt, • Bildungsträger, Schulen, • Agentur für Arbeit, Jobcenter, • Krankenkassen, Pflegedienste, • Unternehmer, Handwerker, • Ärzte und Krankenhäuser, • Hauseigentümer und Vermieter, • Mehrgenerationenhaus, • Ehrenamtliche, Kirchliche Organisationen usw. inklusive der jeweiligen Dokumentation. 7. Trouble Shooting/Sonderfälle (rd. 5%) Dieser Arbeitsbereich erfordert neben vielseitigen und gründlichen Fachkenntnissen eine selbstständige Arbeitsleistung. (rund 3 Fälle im Monatsdurchschnitt mit 100 % selbstständiger Tätigkeit) Zusätzlich zum regulären Dienstbetrieb ergeben sich immer öfter Sonderfälle, z.B. Straftaten: • körperliche Gewaltdelikte/Schlägereien, Messerstechereien, • Raubüberfälle, • Sexualdelikte, • Drogendelikte • schwere und leichte Sachbeschädigungen/Vandalismus, • Diebstähle, • Sozialmissbrauch, • Bedrohungen, • Beziehungsstreitigkeiten • Beleidigungen, usw. Bei Unklarheiten und Missverständnissen, Unverständnis, renitentes Verhalten/ Uneinsichtigkeit, mangelnde Sprachkenntnisse, kulturelle Barrieren usw. erfolgt eine selbst- und eigenständige Regelung je nach Fallart und Schwere der Vorkommnisse mit daraus resultierenden, je nach gesetzlichen Regelungen und Vorgaben entsprechenden Handlungsalternativen und Vorgehensweisen." Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Obdachlosenregelung betrage rd. 10 % des gesamten Arbeitsgebietes. Dieser Arbeitsbereich erfordere neben vielseitigen und gründlichen Fachkenntnissen überwiegend eine selbstständige Arbeitsleistung. (rund 10 Fälle im Monatsdurchschnitt mit rund 80 % selbstständiger Tätigkeit) wie folgt: "Im Rahmen einer „internen Umstellung“ (Weggang des Fachbereichsleiters Herr Z) erfolgte eine Mehrbelastung durch dieses zusätzliches Aufgabengebiet ab Januar 2023. Selbständige (autodidaktische) Einarbeitung aller relevanten Gesetze und Verordnungen mit Grundlagenrecherchen des Aufgabengebietes, da keine Übergabe stattfand und mir in diesem neuen Bereich eine Fortbildung verweigert wurde. Auch erhielt ich keine personelle Unterstützung…! Zu dem Bereich Asyl musste ich nicht nur für ausreichend Wohnraum für die Obdachlosen sorgen und die Kosten berechnen, mir oblag die gesamte Organisation inklusive Schnittstellenarbeit mit Externen wie z.B. mit Polizei, Kreisverwaltung usw. Bescheiderstellung unter Beachtung aller relevanten Gesetze und Verordnungen wie §§ 1,4,5,9,68,73,88,89,90,91 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) von Rheinland-Pfalz, § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der allgemeinen Ordnungsbehörden, § 80 Abs.2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) u.ä." Was die Verwaltung der Obdachlosen betreffe, so sei jeder Mietvertrag individuell zu erarbeiten. Tatsächlich sei es jedoch so bei den erweiterten Arbeitsvorgängen, dass Recherchen und Terminvereinbarungen, sowie Aushandlungen der Verträge von ihr vorgenommen würden und dies alles in einem Aktenvermerk zusammengefasst würde und dann vorgelegt werde. Daraufhin werde dann ein Mietvertrag gefertigt, dabei sei jeder Vertrag anders. Er unterscheide sich abhängig von der Mietdauer, dem Mietzins, der Nutzung, der Kündigungszeiten und auch abhängig von der Übernahme von Gebrauchsgegenständen und dem Zustand der Wohnung. Die Kassenanweisung zur Zahlung der Miete, Gebrauchsgegenstände, Einrichtungsgegenstände würden stets von ihr veranlasst, wobei natürlich eine Gegenzeichnung noch erfolge, nachdem die entsprechende Vorarbeit geleistet worden sei. Gerade auch im Rahmen der Obdachlosentätigkeit seien von ihr entsprechende Bescheide zu erstellen, die Bescheide vorzubereiten, die dann von den zuständigen Fachbereichsleitern bzw. Bürgermeister unterschrieben würden. Die Klägerin hat geltend gemacht, der prozentuale Anteil des Bereichs Rente betrage rd. 25 % des gesamten Arbeitsgebietes. Dieser Arbeitsbereich (Altersrente 35 %, Witwen- und Waisenrente (rd. 45 %), Erwerbsminderungsrente (15 %), Sonstige Renten, Reha- Anträge und Kontenklärungen (rd. 5%)) erfordere neben vielseitigen und gründlichen Fachkenntnissen überwiegend eine selbstständige Arbeitsleistung. (rund 18 Fälle im Monatsdurchschnitt mit rund 80 % selbstständiger Tätigkeit) (vgl. Bl. 57 f. d. A. ArbG). Generell erstelle sie selbst- und eigenständig bei jeder Rentenerstellung eine Meldung für die Krankenversicherung der Antragssteller. Bei der Witwen- und Waisenrente erfolge eine zusätzliche Statusüberprüfung der finanziellen Einkommenssituation. Bezüglich des Umfangs der in § 16 SGB I und § 93 SGB IV normierten Pflichten würden alle Rentenversicherungsträger die Auffassung vertreten, dass eine Entgegennahme von Anträgen notwendigerweise auch die im Rahmen der Antragsausfüllung mögliche und notwendige Unterstützung umfasse. Hierdurch werde gewährleistet, dass der zuständige Rentenversicherungsträger die weitere Bearbeitung anhand des vollständigen Antrags - einschließlich der notwendigen Unterlagen - zügig vornehmen könne. Die Klägerin hat geltend gemacht, Soziales allgemein betrage 4% der Gesamttätigkeit. Gremien und Sonstiges betrage 1% der Gesamttätigkeit. Wegen der von ihr insoweit dargestellten Aufgaben wird auf Bl. 58 f. d. A. ArG verwiesen. Hinsichtlich der von der Klägerin dargestellten Fallbeispiele wird auf s. 13 ff. ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 31. Mai 2025 (= Bl. 60 ff. d. A. ArbG) Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass sie entsprechend ihrer Tätigkeit in die Entgeltgruppe 9A des TVÖD einzugruppieren ist und zwar ab dem 01. April 2022. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin habe ihre Darlegungslast und Substantiierungspflicht nicht erfüllt. Trotz des Einsatzes der Klägerin in unterschiedlichen Aufgabenbereichen seien die zu beachtenden Gesetze und Verordnungen überschaubar. An einigen Teilbereichen ihres Arbeitsgebietes verdeutliche die Klägerin, dass sie von einer völlig falschen Ausprägung des Begriffs der selbstständigen Arbeitsleistung ausgehe. Selbst in dem ihrer Ansicht nach dominierenden Aufgabengebiet „Asyl“ richte sich die Sachbearbeitung in erster Linie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Vorgaben in SGB II und SGB XII. Bezogen auf den Aufgabenbereich „Rente“ bedürfe es schon im Hinblick auf die der Beklagten zugewiesenen Regelungskompetenz keinerlei vielseitiger Fachkenntnisse. Der Klägerin obliege nicht etwa eine Beratung in Rentenangelegenheiten. Vielmehr bestehe ihre Aufgabe lediglich in der Aufnahme eines Rentenantrags, keinesfalls jedoch in dessen Bearbeitung. Der Klägerin sei es ausdrücklich untersagt, eine inhaltliche Bewertung eines Rentenantrags vorzunehmen bzw. inhaltliche Empfehlungen abzugeben. Der Klägerin kämen im Wesentlichen keine Entscheidungskompetenzen zu. Die Verantwortung für die zu treffenden Entscheidung liege regelmäßig nicht im Arbeitsbereich der Klägerin, sondern bei ihrem Vorgesetzten, dem Fachbereichsleiter Bürgerdienste. Soweit die Klägerin eine eigene Entscheidungskompetenz behaupte, werde dies ausdrücklich bestritten. Zwar obliege es der Klägerin beispielsweise im Arbeitsbereich „Wohnen“ potentiell geeignete Wohnräume zu besichtigen. Der Abschluss eines (Standard-) Mietvertrags obliege allerdings dem Fachbereichsleiter, der auch für die Zahlungsabwicklung zuständig sei. Die Klägerin sei auch nicht befugt, Reparaturaufträge und dergleichen zu erteilen. Auch sei es nicht Sache der Klägerin eine Hausordnung zu erstellen. Die Tätigkeit der Klägerin im gesamten Bereich Wohnraumbeschaffung erschöpfe sich demgegenüber in Vorbereitungshandlungen. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten seien von der Klägerin im Übrigen nur auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Die sachliche Richtigkeit werde vom Fachbereichsleiter festgestellt, die Anordnungsbefugnis liege beim Bürgermeister. Die Klägerin sei weder befugt, Bescheide zu erstellen, noch Widerspruchsbescheide vorzubereiten. Diese Tätigkeit obliege ausschließlich dem der Klägerin vorgesetzten Fachbereichsleiter. Die Tätigkeit der Klägerin im Bereich „Integration sowie Bildung- und Teilhabe“ sei schematisiert und erfordere keine selbstständige Gedankenarbeit der Klägerin. Tatsächlich handele es sich insoweit um einfaches Verwaltungshandeln, das letztlich noch nicht einmal von ihr persönlich zu verantworten sei. Dies gelte auch für das Tätigkeitsfeld "Krankheitsregelungen". Die Entscheidung, ob ein Krankenbehandlungsschein ausgestellt werde oder nicht, habe die Klägerin auch vorher nicht zu treffen gehabt. Sofern Unklarheiten offensichtlich seien, sei die Kreisverwaltung Südwestpfalz als zuständige Behörde für die Gewährung von Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hinzuzuziehen und die weitere Vorgehensweise zu klären. Dies betreffe insbesondere die Entscheidung, ob einem Facharzt überwiesen werden soll. Die Kreisverwaltung, respektive die Gesundheitsabteilung entscheide, ob eine Weiterbehandlung unter den rechtlichen Gegebenheiten notwendig sei und ein Krankenbehandlungsschein ausgestellt werden dürfe. Die Ausstellung der Krankenbehandlungsscheine durch die Verbandsgemeindeverwaltungen sei als Serviceleistung zu verstehen. Die Gewährung von Krankenhilfe sowie die Abrechnung von Behandlungen obliege ausschließlich der Kreisverwaltung. Auch handele es sich nicht um einen Zeitanteil von 9%, tatsächlich erfordere die Erteilung eines Krankenbehandlungsscheins lediglich einen Zeitaufwand von drei bis vier Minuten. Zudem seien seit Januar 2024 die Zuständigkeit im Bereich "Asyl" neu geregelt worden (vgl. Bl. 101 f. d. A. ArbG). Die Klägerin sei für die Ausstellung von Krankenbehandlungsscheinen nicht mehr zuständig. Die von der Klägerin bemühte Schnittstellenarbeit sei als reine Zusammenhangstätigkeit bei der Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben zu bewerten. Von einer selbstständigen Arbeitsleistung könne auch insoweit nicht die Rede sein. Die Bewältigung von Problemfällen (Trouble Shooting) erfordere regelmäßig die Einbindung externer Stellen. Deren jeweilige Zuständigkeit ergebe sich aus der Natur der Sache. Ein Entscheidungsspielraum der Klägerin sei von vorneherein ausgeschlossen. Von einem selbstständigen Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative könne keine Rede sein. Soweit die Klägerin für das Aufgabengebiet Obdachlosenregelung für sich ebenfalls eine überwiegend selbstständige Arbeitsleistung reklamiere, werde dies ausdrücklich bestritten. Die Klägerin erstelle keine Bescheide. Ebenso wenig entscheide sie über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden. Die Klägerin habe für ihre - im Übrigen unzutreffende - Darstellung ihrer Tätigkeit keinen Beweis angeboten. Der Klägerin obliege es im Zusammenhang mit der Erledigung ihrer Aufgaben im Bereich „Rente“ keinesfalls, die Voraussetzungen für die jeweils infrage kommende Rentenart zu überprüfen oder gar Empfehlungen auszusprechen. Wenn die Klägerin sich insoweit besondere Kompetenzen anmaße, stehe dies in ausdrücklichem Widerspruch zu ihr gegenüber getroffenen Anordnungen. Die Klägerin habe lediglich Schreibhilfe bei der Entgegennahme von Rentenanträgen zu leisten. Das Gleiche gelte für den Bereich „Soziales allgemein“. Diesbezüglich stehe der Klägerin keine Entscheidungskompetenz zu; was sie selbst als „Unterstützung“ bezeichne, erschöpfe sich in der Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, über die andere Stellen entscheiden würden. Die Klägerin versuche, die objektive Gestaltung und Ausprägung ihres Arbeitsgebietes durch eine subjektive, ausschließlich von ihr selbst wahrgenommene Sichtweise zu ersetzen. Die Klägerin überschätze ihren eigenen Beitrag an den von der Beklagten zu treffenden Entscheidungen in erheblichem Maß. Sie verkenne, dass abschließende Entscheidungen nicht von ihr, sondern vielmehr von dem verantwortlichen Fachbereichsleiter getroffen würden und zu verantworten seien. Trotz entsprechenden Hinweises im Gütetermin sei die Klägerin im Übrigen der gerichtlichen Auflage, die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe darzulegen und sodann die qualifizierenden Merkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe darzustellen, nicht nachgekommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05. September 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/ VKA ab dem 01. April 2022. Die als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage sei nicht begründet. Die klägerische Tätigkeit erfülle nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 9a TVöD/ VKA, weil keine selbständigen Leistungen im Umfang von mindestens 50% vorlägen. Im vorliegenden Fall handele es sich um zehn Arbeitsvorgänge (Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen, Sach- und Geldleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge, Integration, Krankheitsregelungen, Bescheiderstellung/Widerspruchsverfahren, Schnittstellenarbeit mit Externen, Obdachlosenregelung, Rente, Soziales Allgemein und Gremien/Sonstiges). Sodann sei die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten/Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Da die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 2 bis 12 aufeinander aufbauten, sei zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt würden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorlägen. Zu einem schlüssigen Vortrag genüge auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen werde. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit seien noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Ausgangsfallgruppe entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebe und eine Eingruppierung in der begehrten Entgeltgruppe begründen könne. Diese Wertung erfordere vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ und setze einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssten erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebe und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlaubten. Eine lediglich Pauschalüberprüfung der klägerischen Eingruppierung sei ausreichend, wenn die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Entgeltgruppe aufgrund der Tätigkeit bereits erfüllt seien. Dabei sei es eine Rechtsfrage, ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt seien. Die Antwort darauf könne von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt werden noch ohne jegliche Subsumtion z.B. einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Ihrer insoweit bestehenden Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen. Es fehle jeglicher substantiierte Vortrag. Die Klägerin habe noch nicht einmal im Rahmen einer summarischen Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausgangsfallgruppe und den Aufbaufallgruppen dargelegt. Insbesondere sei nicht dargelegt welche Tatbestände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale herangezogen worden seien. Die Klägerin habe lediglich ihre Tätigkeit im Allgemeinen dargestellt. Eine Subsumtion unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe nicht dargelegt für welche Tätigkeiten im Einzelnen der Tiefe und Breite nach gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (welche?) erforderlich seien und welche Tätigkeiten selbständige Leistungen (welche Gedankenarbeit) erforderten. Sie habe lediglich behauptet, ihre Tätigkeit stelle eine selbständige Leistung dar, indem sie den Tätigkeiten das Adjektiv "selbständig" vorangestellt habe. Insoweit verkenne die Klägerin den Begriff der selbständigen Leistungen. Sie sehe jede ihrer Tätigkeiten als selbständige Leistungen an. Selbstständige Leistungen erforderten ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit könne diese Anforderung nicht erfüllen. Hierzu fehle ein konkreter Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 14 ff. des Urteils (= Bl. 182 ff. d. A. ArbG) Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das am 11. September 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2024, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 11. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 begründet. Sie macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 10. Dezember 2024 (Bl. 20 ff. d. A. LAG), wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts sei nicht frei von Rechtsfehlern. Es habe nicht gewürdigt, dass die Beklagte bereits im Vorfeld mit Schreiben vom 18. April 2023 der Klägerin eine höhere Eingruppierung zugesagt gehabt habe. Die Beklagte sei demnach selbst davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten, die von der Klägerin und Berufungsklägerin ausgeübt worden seien, einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen seien. Die Einschätzung des Gerichts, die Klägerin habe angeblich den Begriff der selbstständigen Leistungen verkannt und nicht ausreichend hierzu die Tätigkeiten dargelegt, sei nicht frei von Rechtsfehlern. Weder die fehlende Unterschriftsbefugnis, noch Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle stünden selbstständigen Leistungen entgegen. Gehe man von diesem Verständnis der Begrifflichkeit der selbstständigen Leistungen aus, so habe die Klägerin hier ausreichend und detailliert vorgetragen, welche Arbeiten von ihr gemacht würden und dass diese auch entsprechende selbstständige Leistungen mit Denkprozessen und Lösungsansätzen beinhalteten. Vorliegend sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Leistungen der Klägerin auf jeden Fall in der Entgeltgruppe 8 einzuordnen seien, bei dieser Entgeltgruppe handele es sich um eine Aufbaufallgruppe. Denn in der Entgeltgruppe 8 seien Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordere. Die Entgeltgruppe 9a erfasse ebenfalls Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordere. Die Beklagte habe der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Stellenbeschreibung vorgelegt aus der zu entnehmen sei, welche Tätigkeiten wie auszufüllen seien. Es gebe auch keine vorgegebenen Arbeitsprozesse, an denen sich die Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit orientieren könne. Vielmehr sei es so, dass die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Fachkenntnisse selbstständig individuelle Konzepte erarbeiten müsse, die abgestimmt würden auf den jeweiligen Sachverhalt und dann ein entsprechendes Ergebnis liefern müsse. Dies erfordere Kreativität, Fachkompetenz und eine geistige Denkleistung, die als selbstständige Tätigkeit im Sinne des Tarifwerks einzuordnen sei. Durch die von der Klägerin dargelegte und erstellte Stellenbeschreibung, die nur in unwesentlichen Punkten von der Beklagten bestritten worden sei, seien letztlich die Tätigkeiten dargelegt. Letztlich sei dies aber auch eine Beschreibung der Fallgruppen, so wie sie von ihr bearbeitet würden, und beinhalteten auch die Darstellung einer Fallgruppe als Ausgangsfallgruppe und höherwertiger Fallgruppe. Dies werde auch deutlich durch die Fallbeispiele zu den einzelnen Aufgabengebieten. Zur Bearbeitung ihrer - unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags dargestellten - Aufgaben müsse die Klägerin individuelle Konzepte erstellen und liefern, mithin geistige Denkprozesse erbringen, die als selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifwerks zu beurteilen sind. Bereits aus dieser zusammenfassenden Darstellung lasse sich entnehmen, dass es hier nicht um einfach gelagerte geistige Tätigkeit handele, wie z.B. die Erstellung von regelmäßig immer wiederkehrenden Grundsteuerbescheiden, sondern ganz individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse und Situationen des Betroffenen im Einzelfall einzugehen sei. Die Ausgangslage sei die, dass die Klägerin die asylsuchenden Menschen umfassend versorgen müsse. Dabei gehe es nicht nur um die bloße Zuweisung von bestehenden Wohnungseinheiten, wie in einem Hotelbetrieb, in dem einfach nur die Zimmer zugeteilt würden. Dies dürfe wohl nur als einfache geistige Tätigkeit zu werten sein. Vorliegend obliege es der Klägerin zusätzlich auch Wohnungen zu suchen unter Verwendung verschiedener Medien, Internetrecherche, Zeitungen, Publikationen, Netzwerkkontakte, Bekannter, Vereine und ähnliches. Sie müsse selbstständig Gespräche mit potentiellen Vermietern führen, inklusive Absprache der Vertragskonditionen mit Preisverhandlungen; und sie müsse prüfen, ob die Wohnungen auch den gesetzlichen Vorgaben nach dem Asylbewerbergesetz entsprechen. Sie arbeite weiter dann den Mietvertrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung aus und lege diesen dann dem zuständigen Referatsleiter vor. Danach folgende Zahlungsabwicklungen mit entsprechenden Kassenanweisungen der Mietzahlungen erfolgten ebenfalls durch sie, wobei dann immer zu prüfen sei, ob hier alle Vorgaben berücksichtigt seien. Weiter obliege ihr die Betreuung in Not- oder Sondersituationen bei Reparaturen oder ähnlichem. Die Beklagte verfüge nicht über ein besonderes Gebäude- oder Wohnungsmanagement das für die laufende Betreuung, Überwachung von Brandschutzvorrichtungen oder bei Schäden, Reparaturen, Vandalismus etc. die notwendigen Schritte übernehme. Die Klägerin müsse dann durch eigene Denkleistung den richtigen Weg finden. Die Abnahme bei Zimmern oder Übergaben oder die Inventurkontrolle und Schadenserfassung usw. die Prüfung der Nebenkostenabrechnung mit Freigabe und anschließender Kassenanordnung sowie auch die Endabnahme bei Auflösung einer Wohnung oder Wohnungsrückgabe an den Vermieter, teilweise unter Einsatz des Hausmeisters würden von ihr durch eigenständige Denkprozesse entsprechend durchgeführt. Die Klägerin übernehme die notwendigen Tätigkeiten und überlege selbstständig, was zu tun sei und wie am besten das entsprechende Ergebnis erreicht werde. Wäre es nur Aufgabe der Klägerin, in solchen Fällen Dritte zu informieren, die sich dann vollumfänglich um alles Weitere kümmern und auch Schadensregulierung etc. übernehmen würden, so wäre hier wohl nur eine einfache Leistung anzunehmen. Hier müsse die Klägerin selbst den richtigen Weg bis in alle Einzelheiten finden und entscheiden. Denn es gebe keine bindenden Arbeitsanweisungen oder sonstigen Vorschriften, die die diese Arbeitsvorgänge genau umschrieben. Die Vielzahl der einzelnen Aufgaben, die von der Klägerin ausgeführt würden, verlangten ein entsprechendes geistiges Denkvermögen und umfassendes Fachwissen. Die Klägerin müsse in vielen verschiedenen rechtlichen Verwaltungsbereichen Kenntnisse haben, um hier den Arbeitsprozess nämlich die Unterbringung und umfassende Versorgung des Asylsuchenden zu gewährleisten, wie die - im Einzelnen unter Wiederholung und in Teilen geringfügiger Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens dargestellten - Fallbeispiele zeigten. Das erkennende Gericht 1. Instanz habe trotz z.B. der von der Beklagten nicht bestrittenen Erstellung eines besonderen Konzepts im Bereich von Teilhabe und Bildung durch die Klägerin, mit dem sogar erhebliche Einsparmaßnahmen und finanzielle Leistungen bei der Beklagten zurückgekommen seien, nicht gewürdigt als selbstständige Leistung. Was solle das denn sonst sein, wenn die Klägerin ein Konzept entwickele, das sogar als Vorlage für andere Gemeinden genutzt werde, um ihre Arbeit auszuüben? Die Klägerin macht geltend, sie biete Beweis für die dargestellten Arbeitsvorgänge und Tätigkeiten sowie deren Umfang und Wertigkeit Sachverständigengutachten und Zeugnis des Z an und fügt - wie bereits erstinstanzlich - einen Bericht zum Bewertungsergebnis eines "Eingruppierungsmanagers von X" an, das mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b endet. Die Klägerin macht geltend, im Rahmen einer Änderung des Zuständigkeitsbereichs Asyl ab 01. Januar 2024 sei von der Beklagten eine Aufgabenteilung in zwei Bereiche vorgenommen worden. So sei dann der Bereich 1 Asylunterkünfte geschaffen worden, der insbesondere Wohnungsakquise, Vorbereitung der Mietverträge, bestehende Mietverhältnisse, Nebenkostenabrechnungen, Schadensregulierung, Aufstellung von Listen, Anordnungswesen, Unterkunftsbescheinigungen umfasse. Der Bereich 2 betreffe Geflüchtete und umfasse insbesondere Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten, Belegungsplan der Wohnungen, an Sprechstelle für Geflüchtete, Bescheid Erstellung, Auszahlung von Geldleistungen, Krankenscheine, Kontakt zur Kreisverwaltung, Pflege des OSK-Programms, Statistiken und BUT-Bewilligungen. Dies bestätige, dass die Klägerin diese Aufgaben umfassend erfüllt habe. Dass es sich bei diesen Aufgaben nicht um einfache Tätigkeiten handele, da die Klägerin ohne weitere Anweisung diese Aufgaben selbstständig auf ihre Weise zu erledigen gehabt habe, ergebe sich wohl zum Teil aus der Natur der Sache. Gleichzeitig sei eine Änderung bei der Zuordnung der Bereiche vorgenommen worden. Die Asylanten würden bei einer Statusänderung dem Bereich Obdachlose zugeordnet. Die damit verbundenen Aufgaben blieben damit gleich und würden von der Klägerin ausgeführt. Aktuell sei der Klägerin in der 51. Kalenderwoche nunmehr von der Beklagten ein neues Aufgabengebiet zugewiesen worden (vgl. Schreiben vom 29. November 2024, Bl. 65 d. A. LAG). Die Klägerin solle ab Januar 2025 eine neu geschaffene Stelle im Bereich Workflow ausüben. Am 09. Dezember 2024 sei ihr mitgeteilt worden, dass Sie nunmehr die zentrale Bearbeitung des Rechnungseingangs des Fachbereichs 3 über den Workflow zu betreuen habe. Weiter sei sie für die Annahme von Rentenanträgen zuständig, sowie die Wohnvermittlung für Obdachlose (z. B. anerkannte Asylbewerber, etc.). Wie sich diese Arbeit dann im Einzelnen zukünftig gestalte, sei noch nicht abzusehen. Die Klägerin werde deshalb im Januar eine Fortbildung machen und müsse sich dann neu in die Arbeitsabläufe einfinden. Die Stelle sei in der Form wohl neu geschaffen. Eine weitere Beurteilung könne daher im aktuellen Zeitpunkt nicht erfolgen. In dem oben genannten Schreiben sei jedoch bei der Aufgabenzuteilung erklärt, dass sich an der Eingruppierung nichts ändern werde. Zumindest sei davon auszugehen, dass die Wohnraumvermittlung für die Obdachlosen ein selbständiges Konzept für die Vorgehensweise notwendig mache. Im Bereich Renten habe die Klägerin zuletzt noch eine entsprechende Fortbildung besucht. Es handelt sich dabei um ein Aufbauseminar im Umfang von einer Woche und betreffe nachfolgend dargestellte Seminarinhalte, die auch in der täglichen Anwendung benötigt würden. Weiter werde von der Beklagten auch das von der Klägerin entwickelte Konzept für die Teilhabe und Bildung weiter umgesetzt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - 6 Ca 117/24 - vom 5. September 2024 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01. April 2022 nach der Entgeltgruppe EG 9a TVöD/ VKA zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 19. Dezember 2024 (Bl. 79 f. d. A. LAG), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt: Der Vortrag der Klägerin zur Begründung der Berufung erschöpfe sich in der nahezu vollständigen Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Arbeitsgericht habe das Vorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Entscheidung umfassend gewürdigt und rechtsfehlerfrei erkannt, dass auf der Grundlage dieses Vortrags ein Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9a TVöD/ VKA nicht festzustellen sei. Soweit die Beklagte nicht bereits erstinstanzlich - in Bezug genommen - dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten sei, weise sie zur Begründung des Antrags, die Berufung zurückzuweisen noch auf folgende Gesichtspunkte hin: Hinsichtlich des Schreibens der Beklagten vom 18. April 2023 übersehe die Klägerin, dass die vermeintliche Zusage der Beklagten unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass die Stelle von der Kommunalaufsicht genehmigt werde, die zu keinem Zeitpunkt erteilt worden sei. Letztlich sei dies allerdings auch unerheblich, da die Frage, ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt seien, - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - eine Rechtsfrage sei. Nach wie vor verkenne die Klägerin den Begriff der selbstständigen Leistungen. Diese erforderten ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit könne diese Anforderungen nicht erfüllen. Inwiefern die Tätigkeit der Klägerin und die Aufgabenbewältigung diesen Anforderungen entsprechen solle, lasse auch die Berufungsbegründung nicht erkennen. Die Klägerin habe sich in der Berufungsbegründung auch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 2-12 aufeinander aufbauten und zunächst zu prüfen sei, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt würden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Allein die Aneinanderreihung der von der Klägerin angeführten Arbeitsvorgänge erfülle diese Anforderungen nicht im Mindesten. Zur Verantwortung der Klägerin in den von ihr zu bearbeitenden Tätigkeitsfeldern habe die Beklagte bereits erstinstanzlich schriftsätzlich umfassend vorgetragen. Auch hierauf werde umfassend Bezug genommen. Lediglich beispielhaft weise die Beklagte nochmals darauf hin, dass die Klägerin weder befugt, noch ermächtigt sei, Bescheide auszufertigen, sie keine Auszahlungen zu veranlassen habe, sondern lediglich vorbereitete Auszahlungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen solle und u.a. Rentenanträge und die Anträge zur Gewährung sonstiger Sozialleistungen lediglich entgegenzunehmen und an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten seien und insbesondere keine Beratung in der Sache stattzufinden habe, was eindeutig aus § 16 SGB I hervorgehe. Die durch nichts gerechtfertigte Anmaßung entsprechender Beratungs- oder gar Entscheidungskompetenz vermöge jedenfalls die begehrte Eingruppierung nicht zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.