Urteil
6 SLa 193/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0610.6SLA193.24.00
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Leitsätze
1. Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs 1 InsO. Dies betrifft auch Fälle sog. "verschleierter Schenkungen" , bei denen ein - entgeltliches - Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, um die Freigebigkeit zu verdecken. Dabei ist das entgeltliche Geschäft als Scheingeschäft nach § 117 Abs 1 BGB nichtig und die gemäß § 117 Abs 2 BGB wirksame unentgeltliche Verfügung nach § 134 InsO anfechtbar.(Rn.30)
2. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt. Die darlegungspflichtige Partei muss alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um ihrer primären Darlegungspflicht zu genügen. Es reicht aber aus, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen.(Rn.31)
3. Zur Frage, ob der Insolvenzverwalter im Einzelfall der ihm obliegenden primären Darlegungslast für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses als Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs 1 BGB nachgekommen ist (hier: bejaht).(Rn.32)
Daneben zur Frage, ob ein Arbeitnehmer seiner sekundären Darlegungslast für das Bestehen eines echten Arbeitsverhältnisses erfüllt hat (hier: verneint).(Rn.33)
4. Teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2025 - 6 SLa 126/24.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Mai 2024 - 9 Ca 1508/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs 1 InsO. Dies betrifft auch Fälle sog. "verschleierter Schenkungen" , bei denen ein - entgeltliches - Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, um die Freigebigkeit zu verdecken. Dabei ist das entgeltliche Geschäft als Scheingeschäft nach § 117 Abs 1 BGB nichtig und die gemäß § 117 Abs 2 BGB wirksame unentgeltliche Verfügung nach § 134 InsO anfechtbar.(Rn.30) 2. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt. Die darlegungspflichtige Partei muss alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um ihrer primären Darlegungspflicht zu genügen. Es reicht aber aus, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen.(Rn.31) 3. Zur Frage, ob der Insolvenzverwalter im Einzelfall der ihm obliegenden primären Darlegungslast für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses als Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs 1 BGB nachgekommen ist (hier: bejaht).(Rn.32) Daneben zur Frage, ob ein Arbeitnehmer seiner sekundären Darlegungslast für das Bestehen eines echten Arbeitsverhältnisses erfüllt hat (hier: verneint).(Rn.33) 4. Teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2025 - 6 SLa 126/24. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Mai 2024 - 9 Ca 1508/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 15. Juli 2024 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. August 2024 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024, bei Gericht eingegangen innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und auch ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Zwar setzt sich die Beklagte in weiten Teilen nicht mit der Argumentation der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Allerdings hat die Beklagte auf die Rüge des Arbeitsgerichts, ihr Vortrag zu Lage und Umfang der Arbeitsleistung sei nicht geeignet, abgestufter Darlegungslast zu genügen, erstmals in der Berufungsinstanz ihre Angaben dahingehend präzisiert, „ab den 2010er Jahren“ sei ihre Tätigkeit auf Reinigungsleistung umgestellt worden. Darüber hinaus hat sie - insoweit über ihr erstinstanzliches Vorbringen hinausgehend - behauptet, die Unterlagen seien dem Kläger anlässlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vollständig übergeben worden. Damit hat die Beklagte den Begründungsanforderungen an ihre Berufung genügt. Darauf, ob die Ausführungen in sich stimmig und rechtlich zutreffend sind, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine schlüssige Begründung kann nicht verlangt werden (vgl. BAG 19. Februar 2013 - 543/11 - Rn. 14, 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz 16. Februar 2022 - 7 Sa 307/21 - Rn. 39, jeweils zitiert nach juris). II. Die Berufung ist nicht begründet und war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass dem Kläger gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagte für März 2015 bis Juli 2018 in Höhe von 32.642,96 Euro gezahlten Vergütung zusteht, da die vierjährige Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO gewahrt ist und es sich bei den Leistungen um unentgeltliche iSd. § 134 Abs. 1 InsO handelt. Die Berufungskammer schließt sich den sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils unter Ziff. I und II (S. 7 ff. d. Urteils = Bl. 224 ff. d. A. ArbG) an, macht sie sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der der Berufung geben Veranlassung zu den folgenden Ergänzungen. 1. Die vierjährige Anfechtungsfrist nach § 134 Abs. 1 InsO ist gewahrt. Die streitigen Zahlungen im Zeitraum von März 2015 bis Juli 2018 sind nicht früher als vier Jahre vor dem am 26. Februar 2019 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden (§ 139 Abs. 1 InsO). 2. Die an die Beklagte erbrachten Leistungen stellen unentgeltlichen Leistungen iSd. § 134 Abs. 1 InsO dar. 2.1. Eine Leistung ist im Zwei-Personen-Verhältnis iSd. § 134 Abs. 1 InsO unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Dagegen ist eine Leistung entgeltlich, wenn der Schuldner etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder das jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll (vgl. BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 20; 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - Rn. 50 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 18. November 2014 - 7 Sa 293/ 14 Rn. 53, jeweils zitiert nach juris). Ob für die Leistung des Schuldners ein Gegenwert in dessen Vermögen geflossen ist bzw. fließen soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt. Sonst könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung einen subjektiven Wert beimessen, den vom Gesetz beabsichtigten Gläubigerschutz vereiteln. Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigebigkeit bezweckt war (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 20; 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - Rn. 51, aaO). Das ausgleichende Entgelt muss keine Gegenleistung im Sinn der §§ 320 ff. BGB sein. Vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt. Einseitige Vorstellungen des Schuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, können Entgeltlichkeit jedoch nicht begründen. Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - Rn. 50; LAG Rheinland-Pfalz 18. November 2014 - 7 Sa 293/ 14 Rn. 53, aaO). 2.2. Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist eine unentgeltliche Leistung iSd. § 134 Abs. 1 InsO (BGH 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - Rn. 21, zitiert nach juris). Dies betrifft auch Fälle sog. „verschleierter Schenkungen“, bei denen ein - entgeltliches - Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, um die Freigebigkeit zu verdecken (vgl. BGH 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92 - Rn. 41, zitiert nach juris). Dabei ist das entgeltliche Geschäft als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig und die gemäß § 117 Abs. 2 BGB wirksame unentgeltliche Verfügung nach § 134 InsO anfechtbar. Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein geschlossen wird, hängt davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten. Wollen die Parteien übereinstimmend nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen, dessen Rechtswirkungen aber nicht eintreten sollen, sind die von ihnen abgegebenen Erklärungen wirkungslos. Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck dagegen die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies umgekehrt gegen eine bloße Simulation (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 21; BGH 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - Rn. 11, zitiert nach juris). 2.3. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt. Dem entspricht, dass den anfechtenden Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung iSd. § 134 InsO trifft. Die darlegungspflichtige Partei muss alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um ihrer primären Darlegungspflicht zu genügen. Es reicht aber aus, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen. Hat eine Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Nähere Einzelheiten sind vom Tatsachengericht durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 23, mzwN, aaO). 2.4. Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger der ihm obliegenden primären Darlegungslast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts nachgekommen. Zwar hat der Geschäftsführer der Schuldnerin gegenüber dem Kläger erklärt, die Beklagte habe als Reinigungskraft die Arbeitsräume des Geschäftsführers der Schuldnerin und der anderen Familienmitglieder als Räume mit hoher Vertraulichkeitsanforderung gereinigt. Zu Recht hat der Kläger jedoch greifbare Anhaltspunkte dafür gesehen, dass diese Angabe nicht den Tatsachen entsprochen hat. Unstreitig existiert - anders als bei den übrigen Arbeitnehmern üblich und anders auch als bei der Tochter der Beklagten - bereits ein schriftlicher Arbeitsvertrag für die Beklagte nicht. Selbst wenn ein schriftlicher Vertrag für die wirksame Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich wäre, sind auch sonst keinerlei konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wann wer mit der Beklagten ein solches - sich gegebenenfalls im Laufe der Zeit inhaltlich veränderndes - Arbeitsverhältnis zu welchen Konditionen vereinbart haben sollte. Der Zeuge U hat dem Kläger mitgeteilt, die Beklagte nicht bei Reinigungstätigkeiten im Betrieb wahrgenommen zu haben, obwohl er häufig freiwillig bis 19.00 Uhr als rechte Hand des Geschäftsführers in der Verwaltung gearbeitet habe. Der Zeuge war nach den dem Kläger vorliegenden Informationen ab November 2017 bei der Schuldnerin beschäftigt, so dass er angesichts der an die Beklagte geleisteten Zahlungen neun Monate zeitgleich mit der Beklagten im Betrieb tätig gewesen ist. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger unabhängig von den persönlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Zeugen U und den Familienmitgliedern des Mehrheitsgesellschafters der Schuldnerin, mithin auch der Beklagten, auch dessen Aussagen ihm gegenüber zu einer fehlenden Tätigkeit der Beklagten berücksichtigen. Hinzu kam desweiteren, dass der Kläger angegeben hat, die Räumlichkeiten der Schuldnerin hätten kein Arbeitsvolumen für die Beschäftigung der Beklagten und ihrer Mutter hergegeben. Trotz der hohen Anzahl von für die Schuldnerin tätigen Familienmitgliedern des Mehrheitsgesellschafters durfte der Kläger annehmen, dass Reinigungsleistungen der Beklagten von drei- bis viermal pro Woche für mehrere Stunden jedenfalls neben der Tätigkeit der über einen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügenden Tochter der Beklagten vier- bis fünfmal wöchentlich ebenfalls für mehrere Stunden nicht erforderlich waren. Inwieweit die schriftlich gegenüber dem Kläger getätigte Aussage des weiteren Zeugen S C., die Beklagte sei nicht als Reinigungskraft tätig gewesen, aussagekräftig ist, weil dieser unstreitig in der Produktion (zum Teil bei der Drittfirma R GmbH auf dem Firmengelände) und nicht im Verwaltungsgebäude beschäftigt war, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Auch ohne dessen Aussage war von ausreichenden greifbaren Anhaltspunkten für eine Nichtbeschäftigung der Beklagten auszugehen. 2.5. Die Beklagte hat sich zum Vortrag des Klägers, sie habe für die Schuldnerin keine Arbeitsleistung im streitigen Zeitraum erbracht, nicht ausreichend erklärt, so dass der Vortrag gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden gilt. Sie hat bereits zu den genauen Umständen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Schuldnerin keinerlei konkreten Vortrag gehalten. Sie hat weder dargetan, ab welchem Zeitpunkt sie überhaupt für diese gearbeitet hat, noch welche Vergütung für welche Tätigkeiten in welchem Zeitraum abgesprochen gewesen sein soll. Soweit sie im Berufungsverfahren vorgetragen hat, "etwa Anfang der 2010er Jahre" mit Reinigungstätigkeiten begonnen zu haben, entbehrte diese Behauptung nicht nur zeitlich jeglicher Konkretheit. Bis zuletzt hat die Beklagte auch nicht dargetan, aus welchen Gründen sich ihre Vergütung derart von der ihrer Tochter mit vorgegeben gleicher Tätigkeit unterschieden haben soll. Bereits das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung darauf hingewiesen, dass allein der unterschiedliche Arbeitszeitumfang die Differenz nicht zu erklären vermag, ohne dass die Beklagte hierzu weiter vorgetragen hätte. Die pauschale Behauptung der Beklagten im Berufungsverfahren, dem Kläger seien bei Insolvenzeröffnung nicht alle Unterlagen übergeben worden, blieb für die Berufungskammer mangels konkreten Vortrags, was gefehlt haben soll, nicht nachvollziehbar. Nachdem der Kläger vorgetragen hat, ihm seien keine Personalakte der Beklagten und auch sonst keine Unterlagen übergeben worden, aus denen sich Anhaltspunkte für deren Beschäftigung hätten ergeben können, wäre es an der Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen, was dem Insolvenzverwalter hätte übergeben werden müssen (etwa ein konkret zu benennender Arbeitsvertrag, Änderungsverträge oder sonstige von ihr bei der Schuldnerin eingereichte Unterlagen). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger habe ein Verfahren nach § 98 InsO nicht durchgeführt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ihm als Auskunftsberechtigten nach § 97 Abs. 1 InsO über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ein entsprechendes Antragsrecht zustand (für ein bloßes Recht zur Anregung: BeckOK Insolvenzrecht Fridgen/Geiwitz/Göpfert - Kramer Stand 01. Mai 2025 § 98 Rn. 11) hat der Geschäftsführer der Schuldnerin vorliegend eine Aussage getätigt, so dass es eines Verfahrens nach § 98 InsO zur Erzwingung einer solchen nicht bedurfte. Steht fest oder ist es - wie vorliegend - doch überwiegend wahrscheinlich, dass die Angaben des Schuldners unvollständig oder unrichtig sind, stellt sich die Frage, ob von einer Anordnung und Abnahme der Versicherung an Eides statt nicht ohnehin abzusehen ist, da die Abgabe der Versicherung an Eides statt in einem solchen Fall nicht die Richtigstellung bzw. Vervollständigung, sondern allein die Strafbarkeit des Schuldners bewirken würde (vgl. MüKo - InsO 4. Aufl. 2019 § 98 Rn. 11 mwN). Ungeachtet dessen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die vorliegende Auskunft für das gesamte Verfahren nicht von nur geringer Bedeutung und deshalb von Erforderlichkeit eines Verfahrens nach § 98 InsO nicht auszugehen war (vgl. Braun InsO 10. Auflage 2024 § 98 Rn. 9; MüKo - aaO mwN), wofür die Tatsache sprechen könnte, dass jedenfalls das Insolvenzgericht eine Versicherung an Eides Statt nicht gemäß § 98 Abs. 1 InsO von Amts wegen angeordnet hat. Vor diesem Hintergrund ändert jedenfalls vorliegend eine unterbliebene Antragstellung nach § 98 InsO an der Darlegungslast der Beklagten gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO zum Vorbringen des seiner primären Darlegungslast erfüllenden Klägers nichts. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst. Die Parteien streiten im Rahmen einer Insolvenzanfechtung über die Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse, für das der Kläger sich auf das Vorliegen unentgeltlicher Leistungen infolge eines Scheinarbeitsverhältnisses beruft. Der Kläger wurde infolge Insolvenzantrags vom 26. Februar 2019 mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - 810 IN 197/19 K vom 01. Mai 2019 mit Wirkung zum gleichen Tag zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z GmbH mit Sitz, A-Stadt, vertreten durch den Geschäftsführer Y C. (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. Der Unternehmensgegenstand der Schuldnerin war der Import, Export, Großhandel von Fleisch sowie die Produktion von ausländischen Lebensmittelspezialitäten. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist der Schwager der 1962 geborenen Beklagten, der als Produktionsleiter die Geschäftsführung nach dem Tod seines Bruders und Firmengründers XC. übernommen hatte. Ein weiterer Schwager der Beklagten, W C., fungierte als kaufmännischer Leiter. Der Ehemann der Beklagten, V C., verantwortete als Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin den Einkauf. W und V C. war Prokura erteilt. Ausweislich vom Kläger vorgelegter Buchhaltungsunterlagen zahlte die Schuldnerin an die in C wohnhafte Beklagte im Zeitraum von März 2015 bis Juli 2018 unter der Angabe der Personalnummer und der Bezeichnung Lohn-/ Gehalt insgesamt 32.642,96 EUR in teilweise unterschiedlich hohen monatlichen Einzelbeträgen (tabellarische Auflistung der jeweils monatlich überwiesenen Beträge, Bl. 3 f. d. A. ArbG, sowie Kontoauszüge der Schuldnerin bei der Commerzbank AG Bl. 15 ff. d. A. ArbG). In der Mitarbeiterliste der Schuldnerin wurde als Tätigkeit der Beklagten "Verwaltung" angeführt.Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwischen der Beklagten und der Schuldnerin nicht geschlossen, während die Schuldnerin mit ihren sonstigen Mitarbeitern schriftliche Arbeitsverträge vereinbart hatte, für deren Änderung vertraglich ein Schriftformerfordernis vorgesehen war. Auch existieren keine Aufzeichnungen über die von der Beklagten erbrachte Arbeitsleistung, wie etwa Stundenzettel oder Vereinbarungen oder Aufzeichnungen über die Veränderung der Tätigkeit oder über Gehaltsvereinbarungen und -erhöhungen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat gegenüber dem Kläger erklärt, die Beklagte sei zusammen mit ihrer Tochter als Reinigungskraft für Räume mit hoher Vertraulichkeitsanforderung tätig gewesen und die Arbeitsräume des Geschäftsführers und aller anderen Familienmitglieder im Unternehmen seien nur von diesen Damen gereinigt worden. Auch die Tochter der Beklagten, welche mit der Schuldnerin am 01. März 2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Schriftformklausel über eine Tätigkeit als Bürohilfe über eine Bruttovergütung von monatlich 600,00 Euro geschlossen hat, erhielt Zahlungen von der Schuldnerin. Die Höhe der Leistungen an die Tochter der Beklagten im streitigen Zeitraum lag im Jahr 2015 ca. 200,00 Euro netto, zuletzt bis zu 490,00 Euro netto über den Zahlungen an die Beklagte. Mit Schreiben vom 08. Dezember 2020 (Bl. 101 ff. d. A. ArbG) hat der Kläger gegenüber der Beklagten unter Berufung auf ein Scheinarbeitsverhältnis die Anfechtung der an sie erbrachten Zahlungen erklärt und die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung bis 05. Januar 2021 aufgefordert. Mit Schreiben vom 01. Februar 2021 hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Anfechtung zurückgewiesen und geltend gemacht, die Beklagte sei als Reinigungskraft der Schuldnerin eingestellt gewesen, zu deren Aufgabenbereich die Reinigung der Büroräume, die Leerung der Mülleimer in den Büros, das Wischen des Bodens in den Büros und bis zum Eingang, die Reinigung der Schreibtische, die Reinigung der Büroküche, die Bestückung der Spülmaschine, sowie die wöchentliche Reinigung der Fensterflächen außerhalb der Geschäftszeiten gehört habe. Der Kläger hat am 23. Dezember 2022 beim Arbeitsgericht Mainz Zahlungsklage hinsichtlich der angefochtenen Beträge gegen die Beklagte erhoben. Am gleichen Tag hat der Kläger beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage gegen die Tochter der Beklagten auf Rückzahlung an sie erfolgter Zahlungen erhoben, welche beim Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 Ca 1504/22 geführt wurde. Beide Klagen wurden jeweils am 02. Januar 2023 zugestellt. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, weder die Beklagte noch ihre Tochter hätten die Büroräume gereinigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte tatsächlich für die Schuldnerin tätig gewesen sei, seien den Geschäftsunterlagen nicht zu entnehmen. Die Angabe "Verwaltung" in der Mitarbeiterliste decke sich schon nicht mit dem vom Geschäftsführer behaupteten Tätigkeitsfeld als Reinigungskraft. Es gebe keinen Arbeitsvertrag, noch Vereinbarungen über die wiederholten Gehaltserhöhungen, es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Gehälter von Mutter und Tochter, die beide die gleichen Tätigkeiten ausgeübt haben sollten, sich wesentlich unterschieden hätten und warum die Beklagte wesentlich weniger verdienst haben solle. Es sei auch nicht vorstellbar, dass die Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters täglich über 110 km Fahrtweg zurücklege, um die Geschäftsräume der Firmenangehörigen zu reinigen, zumal sie auch über keinen Führerschein verfügen solle. Die Beklagte und ihre Mutter seien auch nie von dem in der Verwaltung als rechte Hand des Geschäftsführers seit November 2017 tätigen Mitarbeiter U gesehen worden, der angebe, freiwillig häufig bis 19.00 Uhr gearbeitet zu haben. Selbst nach Mitteilung eines weiteren Mitarbeiters und Familienangehörigen der Beklagten - S C. - solle die Beklagte nicht als Reinigungskraft tätig gewesen sein, sondern dies habe jahrelang die Ehefrau des verstorbenen Mitarbeiters T gemacht und sei später von anderen Arbeitnehmern übernommen worden. Irgendeine Gegenleistung der Beklagten für die erhaltenen Zahlungen lasse sich den Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin nicht entnehmen. Es liege eine Scheinbeschäftigung vor. Dies zeige auch der nicht nachvollziehbare Umstand, dass die Beklagte insofern unstreitig im Jahr 2015 200,00 EUR netto monatlich mehr und ab dem Jahr 2016 rund 410,00 EUR netto bzw. bis rund 490,00 EUR netto monatlich mehr als ihre Mutter für die angeblichen Reinigungsarbeiten erhalten habe und 20,00 Euro netto mehr als ihre Schwester, die als rechte Hand des Mehrheitsgesellschafters und Assistentin für den Einkauf eingestellt und tätig gewesen sein solle. Auf welcher Grundlage dies erfolgt sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Der Vortrag der Beklagten sei widersprüchlich. Falls Räumlichkeiten der leitenden Familienangehörigen solche mit besonderer Vertraulichkeit gewesen wären, widerspreche dem, dass tagsüber - wie die Beklagte behaupte - dort reger Verkehr geherrscht habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger 32.642,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Januar 2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Schuldnerin sei ein 1983 gegründetes Familienunternehmen türkischer Prägung mit streng hierarchischer Struktur gewesen. Am ranghöchsten sei der älteste Bruder X gewesen, der das Sagen gehabt habe, alle jüngeren Brüder im Rang unter ihm. Noch weiter unten hätten die Ehefrauen und Kinder gestanden. Nahezu alle Mitglieder der Familie seien bei der Schuldnerin in unterschiedlichen wechselnden Funktionen tätig gewesen und hierfür vergütet worden, so auch die Beklagte selbst, die im vom Kläger beschriebenen Umfang für die Schuldnerin tätig gewesen sei und daneben auch andere Aufgaben verrichtet habe, wenn dies notwendig gewesen sei und ein ranghöheres Mitglied der Familie sie hierzu angewiesen habe. Die interne Zuordnung zur "Verwaltung" und nicht zu "Reinigungskraft" besage nicht, dass die Beklagte nicht für die Schuldnerin tätig geworden sein. Eine fehlende Dokumentation lasse auch nicht den Rückschluss zu, dass dies der Fall gewesen sei. Der Kläger lege in keiner Weise dar, welche Geschäftsunterlagen nach Hinweisen auf eine Tätigkeit durchsucht worden seien. Nicht zuletzt aufgrund familiärer Verbundenheit und Vertrautheit - auch im Umgang mit Kunden - seien Verträge oftmals auch lediglich mündlich abgeschlossen und per Handschlag besiegelt worden. Ihr Einkommen habe sich nach Familienhierarchie gerichtet. Sie sei tatsächlich 110 km zur Arbeit gefahren und habe sich den Weg an mehreren Tagen in der Woche mit ihrer Tochter geteilt. Selbstverständlich habe sie einen Führerschein. Der Zeuge U sei erst im Sommer 2018 zur Schuldnerin gekommen, später Geschäftsführer der mittlerweile ebenfalls insolventen Nachfolgegesellschaft geworden und habe als solcher versucht, die Kontrolle der Gesellschaft an sich zu reißen und die Familie der Beklagten zu enteignen, habe allen Familienmitgliedern Hausverbot erteilt, ihnen übel nachgeredet und sie falsch verdächtigt und erpresst. Im Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main sei er unterlegen und auf Rache aus. Der Zeuge S C. sei ab dem Jahr 2015 für ein Tochterunternehmen der Schuldnerin (R GmbH) in der Produktion tätig gewesen und habe sich danach gar nicht in den Verwaltungsräumen aufgehalten, zumal sie ihre Tätigkeit am Abend verrichtet habe. Beide Zeugen hätten mietfrei in einer Firmenwohnung gewohnt, der Zeuge U sei lange Jahre "durchgefüttert" worden. Sie sei seit langen Jahren durchgängig bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses hätten ihr kleine Bürohilfstätigkeiten wie Ablagetätigkeiten und dergleichen oblegen, bis sie dann später - wie im streitgegenständlichen Zeitraum - als Reinigungskraft beschäftigt worden sei. Man habe sich darauf geeinigt, dass sie die Reinigungsarbeiten in den einer besonderen Vertraulichkeit unterliegenden Arbeitsräumen der leitenden Familienmitglieder im Verwaltungsgebäude ausführe. Hierzu habe die Leerung der dortigen Mülleimer, das Wischen des Bodens, die Reinigung der Schreibtische sowie wöchentlich die Reinigung der inneren Fensterbänke und die Reinigung der Büroküche nebst Bestückung/Leerung der Spülmaschine gehört. Meistens sei mit der Reinigung zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr begonnen worden, sobald die Räumlichkeiten nicht mehr besetzt gewesen seien und die Arbeiten seien drei- bis viermal wöchentlich erfolgt. Dass ihr Gehalt sich von dem ihrer Tochter unterschieden habe, resultiere daraus, dass diese vier- bis fünfmal wöchentlich die Reinigungsarbeiten ausgeführt habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. Mai 2024 stattgegeben und zur Begründung angeführt, der Kläger habe Anspruch auf Rückgewähr der im Tenor genannten Zahlungssumme gegen die Beklagte gemäß § 143 Abs. 1 S. 1, 134 Abs. 1 InsO, da die von der Beklagten vereinnahmten Zahlungen im Zeitraum März 2015 bis einschließlich Juli 2018 im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO als unentgeltlich gewährte Leistung an die Insolvenzmasse zurück zu gewähren seien. Im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast sei der Kläger ausreichend seiner Verpflichtung nachgekommen, substantiiert das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung vorzutragen, da nach seinem Vortrag kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliege, anders als dies mit den anderen Arbeitnehmern der Schuldnerin (auch bei der Tochter der Beklagten) der Fall gewesen sei und es zudem keine die Arbeitsleistung dokumentierenden Unterlagen, wie Arbeitszeitnachweise gebe. Insoweit habe die Beklagte übersehen, dass der Kläger auch dargestellt und präzisiert habe, welche Unterlagen nicht vorhanden seien. Auch habe der Kläger vorgetragen, dass die Unterschiede in den Gehältern von Mutter und Tochter nicht nachvollziehbar seien und auch die behaupteten türkisch bestimmten hierarchischen Gepflogenheiten nicht erklärten, weshalb die Mutter weniger als die Tochter verdiene. Die behauptete geringere Reinigungstätigkeit (drei- bis viermal, statt vier- bis fünfmal pro Woche) erläutere einen Unterschied von 460,00 Euro netto angesichts des nur eingeschränkten Reinigungsbereichs nicht. Nach ihrem Vortrag habe die Beklagte selbst dann wöchentlich zwischen 9 und 16 ihre Tochter zwischen 15 und 20 Stunden Arbeit für einen begrenzten Aufgabenbereich an Putzleistung, zusammen also zwischen 24 und 36 Reinigungsstunden wöchentlich erbracht. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, in welcher Form sich die Vergütung der Beklagten an hierarchischer Stellung und/oder Inhalt und Dauer der Arbeitsleistung berechnet haben könnte. Die Beklagte habe zum Inhalt der Vergütungsabrede keinerlei Vortrag geleistet. Unabhängig davon sei ihr Vortrag auch kaum nachvollziehbar, da die monatliche Vergütung unabhängig von der Arbeitszeit ab Februar 2016 bis Juli 2018 jeweils mit 921,47 bis 936,02 Euro gleich gewesen sei. Der Vortrag zu Lage und Umfang der Arbeitsleistung sei nicht geeignet, abgestufter Darlegungslast zu genügen. Die unsubstantiierte Behauptung, sie habe drei- bis viermal so ab 17.00 oder 18.00 Uhr drei bis vier Stunden Tätigkeiten entwickelt, sei ungenügend, eine nähere Aufschlüsselung nach Lage der einzelnen Tätigkeiten sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils (= Bl. 123 ff. d. A. ArbG) verwiesen. Die Beklagte hat gegen das am 15. Juli 2024 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. August 2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 15. Oktober 2024 (Bl. 34 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich geltend, die Tätigkeit in der "Verwaltung" sei angegeben worden, weil sie zu Beginn kleinere Bürohilfstätigkeiten wie Ablage uä. gemacht habe; nach ihrer Erinnerung habe sich ihr Aufgabenbereich etwa Anfang der 2010er Jahre in Reinigungstätigkeiten in den Räumlichkeiten der Geschäftsleitung mit besonderer Vertraulichkeit verlagert, für die sie sich aufgrund der familiären Verbundenheit zur Schuldnerin nicht zu schade gewesen sei, obwohl ihr Ehemann Mehrheitsgesellschafter gewesen sei. Sie habe wie ihre Tochter zum engsten familiären Kreis gehört. Warum die Benennung in der Mitarbeiterliste nicht geändert worden sei, sei für sie nicht nachvollziehbar. Der zeitliche Umfang der in der Regel um 17.00 bis 18.00 Uhr beginnenden Tätigkeiten drei- bis viermal wöchentlich - meist montags bis freitags, gelegentlich auch samstags – habe drei bis vier Stunden betragen. Die mit entsprechender Arbeitskleidung ausgestatteten Mitarbeiter der Produktion hätten die Räumlichkeiten der Verwaltung, der Personalabteilung und Geschäftsleitung häufig aufgesucht, um ihre Anliegen vorzutragen, was eine entsprechende Verschmutzung jedenfalls der Bodenflächen bedingt habe, so dass diese in entsprechender Frequenz zu reinigen gewesen seien. Das Urteil des Arbeitsgerichts C vom 23. Mai 2024 sei unrichtig. Das Arbeitsgericht stütze seine Entscheidung, dass es sich bei den von der Schuldnerin im Zeitraum März 2015 bis Juli 2018 an die Beklagte geleisteten Zahlungen um zur Insolvenzmasse zurück zu gewährende unentgeltlichen Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO handele, im Wesentlichen auf den klägerischen Vortrag, dass zwischen der Schuldnerin und der Beklagten kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen habe, obwohl dies bei anderen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin der Fall gewesen sei, und auch keine weiteren Dokumente wie etwa Arbeitszeitnachweise vorlägen. Für die Beurteilung der Frage seien ein schriftlicher Vertrag und Arbeitszeitnachweise jedoch unerheblich. Ungeachtet dessen habe das Gericht den klägerischen Vortrag, es hätten sich keine Nachweise für ihre Tätigkeit finden lassen, rechtsfehlerhaft ausreichen lassen, obwohl die Frage, ob die Geschäftsunterlagen überhaupt vollständig übergeben worden seien, sich auch im Parallelverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hessen der Tochter der Beklagten, die die Assistentin ihres Vaters gewesen sei, gestellt habe. Bis heute sei unklar, ob die Unterlagen, die der mit der Familie zerstrittene Zeuge U übergeben habe, vollständig gewesen seien. Fest stehe jedoch, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin Y C. dem Kläger gegenüber die Beschäftigung bestätigt habe. Lediglich aufgrund der Aussagen zweier mit der Familie zerstrittener Angehöriger stelle der Kläger dessen Angaben in Frage. Das Gericht habe zwingend Beweis erheben müssen, was ergeben hätte, dass tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht worden seien. Auch die Diskrepanz zwischen ihrer Vergütung und der ihrer Tochter erkläre sich aufgrund des altersangemessen geringeren zeitlichen Umfangs der Tätigkeit. Die Beklagte habe nicht detailliert und im Einzelnen ihren Arbeitsalltag darstellen müssen, da es regelmäßig ausreiche, wenn ein Arbeitnehmer darlege, sich zur rechten Zeit und am rechten Ort bereit gehalten zu haben. Im insolvenzrechtlichen Anfechtungszusammenhang könnten an die sekundäre Darlegungslast von Arbeitnehmern keine höheren Anforderungen gestellt werden. Belege der Arbeitnehmer sein ausreichendes Angebot, sei es Sache des Anfechtenden, das Gegenteil darzulegen und zu beweisen. Das Arbeitsgericht hätte zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass keine unentgeltliche Leistung vorgelegen und die Beklagte die Gehaltszahlungen demnach nicht rechtsgrundlos in einem anfechtbaren Scheinarbeitsverhältnis erhalten habe. Das angefochtene Urteil beruhe im Ergebnis darauf, dass das Arbeitsgericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe und falsche rechtliche Schlüsse gezogen habe, ohne die sich hierbei ergebenden Diskrepanzen durch Beweisaufnahme aufzuklären. Dies betreffe insbesondere den widersprüchlichen Vortrag des Klägers, die Beklagte habe unentgeltliche Leistungen erlangt, weil kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen habe und sie bei der Erbringung ihrer Tätigkeit nicht von anderen Personen gesehen worden sei, wohingegen der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin - wie vom Kläger selbst vorgetragen - bestätigt habe, dass sie für diese tätig gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts C vom 23. Mai 2024, Az.: , abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 15. November 2024 (Bl. 54 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt: Das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts beruhe weder auf einer Rechtsverletzung noch hätten die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung gerechtfertigt. Der geltend gemachte Rückgewähranspruch stehe dem Kläger unter allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu, da die Beklagte - vom Arbeitsgericht zutreffend entschieden - keine der Entgeltzahlung entgegenstehende Arbeitsleistung auf wirksamer arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht habe. Unstreitig sei zwischen der Schuldnerin und der Beklagten weder ein Arbeitsvertrag geschlossen worden, noch lägen sonstige Dokumentationen vor, die die Gehaltszahlungen und -erhöhungen erklären oder die angeblichen Arbeitsleistungen dokumentierten.Der Kläger habe sämtliche in den Geschäftsräumen vorhandene Geschäftsunterlagen in Empfang genommen. Dass ausgerechnet die angeblichen Personalunterlagen der Beklagten nicht mit ausgehändigt worden sein wollten, während entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit anderen Familienangehörigen - wie die der Tochter - vorhanden seien, erschließe sich dem Kläger nicht. Gleiches gelte für den nunmehr neuen Vortrag, dass bis heute unklar sei, ob die Unterlagen, die der Zeuge U übergeben habe, vollständig seien. Die Beklagte möge darlegen, wie sie zu der Annahme komme, die Unterlagen seien von ihm übergeben worden und welche Unterlagen im Einzelnen dies sein sollen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers sei zusammen mit dem Mitarbeiter des Klägers P anwesend gewesen, als die Unterlagen in den Büroräumen abholt worden seien, der Zeuge U sei jedenfalls hierbei nicht anwesend gewesen. Schon der Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung erfordere eine entsprechende Dokumentation, die gegebenenfalls auch im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegen wäre. Bis heute habe die Beklagte es nicht vermocht dazulegen, wie sich die Diskrepanz zwischen den Zahlungen an ihre Tochter und sie selbst für angeblich die gleiche Tätigkeit erkläre. Da die Beklagte behaupte, sie habe sich an mehreren Tagen in der Woche den Weg nach C mit ihrer Tochter geteilt, stelle sich die Frage, was die Beklagte in der Zeit gemacht haben solle, in der ihre Tochter noch gearbeitet haben solle. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte sich zur rechten Zeit am rechten Ort aufgehalten haben und ihre Arbeitsleistung angeboten haben solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.