Urteil
6 SLa 205/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0408.6SLA205.24.00
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Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17. Juli 2024 - 10 Ca 1293/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17. Juli 2024 - 10 Ca 1293/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 31. Juli 2024 mit am 30. August 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 30. September 2024, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Die Klägerin hat ihre Berufung auch ordnungsgemäß iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO begründet, nachdem sie zum Rechtschutzbedürfnis geltend gemacht hat, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Schulleiterin der S. ihr zugesichert habe, bei Obsiegen im Rechtsstreit das Berufspraktikum nicht wiederholen zu müssen und in der Sache - neben fehlender Beweiserhebung und der Indizwirkung des erteilten Praktikumszeugnisses - angeführt hat, das Arbeitsgericht habe ihren Vortrag übergangen, die Praxisanleiterin N. habe ihr wenige Wochen vor der Erteilung des Bewertungsbogens mitgeteilt, dass sie das Praktikum bestehen werde. Damit hat die Klägerin sich ausreichend mit den Entscheidungsgründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung auseinandergesetzt. II. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf die von ihr beantragte Korrektur des ihr unter dem 01. August 2023 erteilten Bewertungsbogens nicht zusteht. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. 1. Im Hinblick auf die Zulässigkeit hat das Arbeitsgericht zu Recht Bedenken geäußert, ob der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr angestrengte Klage zusteht. Es hat zutreffend ins Feld geführt, dass auch bei antragsgemäßer Korrektur des Bewertungsbogens keine Zulassung der Klägerin zur mündlichen Prüfung iSd. § 27 Abs. 3 FSSW-APrV gewährleistet wäre und ein Vorgehen gegen die Nichtzulassungsentscheidung der Prüfungskommission im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Rechtsschutzziel auf einem einfacheren, schnelleren und billigeren Weg hätte erreichen können (vgl. BAG 09. Mai 2005 - 9 AZR 182/05 - Rn. 10 ff., zitiert nach juris). Das Argument der Berufung, der Bewertungsbogen könne bei etwaigen späteren Bewerbungen als Erzieherin von Relevanz sein, erschien der Berufungskammer jedenfalls nicht tragend, nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer mitgeteilt hat, aufgrund ihrer Erfahrungen beim Beklagten nicht in der Lage gewesen zu sein, eine von ihr begonnene Wiederholung des Betriebspraktikums bei einem anderen Praktikumsbetrieb zu Ende zu führen, zwischenzeitlich zu studieren und auch bei erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Erzieherin nicht als solche arbeiten zu wollen (vgl. a.e.c.: VGH Schleswig-Holstein - 9 A 68/10 - 03. Mai 2011 - Rn. 23, zitiert nach juris). Selbst wenn man mit der Berufung davon ausgeht, dass der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht, weil die Schulleiterin der S. der Klägerin - rechtlich bindend - zugesagt hätte, bei Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit sei eine Wiederholung des Betriebspraktikums beim von der Klägerin für ihren Lebenslauf angestrebten Ausbildungsabschluss nicht vonnöten, und die Klage als zulässig betrachtet, ist sie nicht begründet. 2. Das Arbeitsgericht ist in der Sache zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin vom Beklagten die Erteilung eines neuen Bewertungsbogens vom 01. August 2023 mit den von ihr beantragten Änderungen nicht verlangen kann. 2.1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin ihr Begehren nicht auf § 109 GewO (analog) stützen kann, nach dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat. Gleiches gilt für einen Zeugnisanspruch im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses § 26 iVm. § 16 Abs. 1 BBiG iVm. § 3 Abs. 1 Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau (APrO.EKHN), § 1 PV. Derartige Zeugnisansprüche dienen dem beruflichen Fortkommen des Beurteilten. Dritte, die eine Einstellung oder Beschäftigung erwägen, sollen sich mit Hilfe des Zeugnisses über den Bewerber unterrichten können (vgl. BAG 09. Mai 2006 - 9 AZR 182/05 - Rn. 20, aaO). Der vorliegend streitige Bewertungsbogen dient einem anderen Zweck. Gemäß §§ 8 Abs. 6 Satz 4, 7 Abs. 1 Satz 4 FSSW-APrV iVm. Punkt 5.6 Abs. 2 Satz 2 RiLi Berufspraktikum wird die Note für die angeleitete und selbstständige Tätigkeit des Praktikanten im Benehmen mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter vor dem Ende des Berufspraktikums von der zuständigen Lehrkraft der Berufspraktikantengruppe im Rahmen des Abschlussprotokolls nach § 7 Abs. 8 FSSW-APrV festgesetzt und fristgerecht in die Prüfungsliste eingetragen. Der Bewertungsbogen bereitet im Zusammenhang damit die Herstellung des Einvernehmens zwischen Lehrerin und Praxisanleiterin vor, dient jedoch nicht der Unterrichtung Dritter im Bewerbungsprozess über die Fähigkeiten der Klägerin. Ein Berichtigungsanspruch nach den genannten Vorschriften scheidet damit aus. 2.2. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Ausbildungspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin als Berufspraktikantin und seinen damit im Zusammenhang stehenden Fürsorgepflichten. 2.2.1. Den Beklagten trifft nach § 7 Abs. 7 FSSW-APrV iVm. Punkt 4 Abs. 5 RiLi Berufspraktikum die Pflicht, die Berufspraktikantin nach der FSSW-APrV ordnungsgemäß nach den Vorgaben der FSSW-APrV iVm. den RiLi Berufspraktikum im Zusammenhang auszubilden. Gemäß Punkt 5.3.2 Abs. 1, 5.3.3 Abs. 5 Satz 1 RiLi Berufspraktikum ist von der Berufspraktikantin ein individueller Ausbildungsplan (mit verschiedenen Aufgabenfeldern und dem Querschnittsthema "Professionelle Haltung", vgl. Anlage b RiLi Berufspraktikum) zu führen, der sich an den im Lehrplan der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, formulierten Kompetenzen orientiert, die am Ende der Ausbildung erlangt sein sollen und der nach Punkt 5.3.2. Abs. 5 RiLi Berufspraktikum die wesentliche Grundlage ua. für das Abschlussgespräch zwischen Lehrkraft, Praxisanleiterin und Berufspraktikantin nach § 7 Abs. 8 Satz 1 FSSW-APrV darstellt. Das über dieses Gespräch erstellte Abschlussprotokoll hat die von der Lehrkraft im Benehmen mit der Praxisanleiterin festgesetzte Note für die selbstständige und angeleitete Tätigkeit der Berufspraktikantin in der Praxis zu beinhalten (§§ 7 Abs. 8 Satz 2, 8 Abs. 6 Satz 3 FSSW-APrV), die zur Zulassung zur Prüfung zur staatlichen Anerkennung mindestens die Notenstufe 4,0 erreichen muss (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 FSSW-APrV). Der vorliegend von der Klägerin beanstandete Bewertungsbogen ist in der FSSW-APrV und den RiLi Berufspraktikum nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern wird von der Fachschule der Klägerin SRH den Praktikumsbetrieben zur Verfügung gestellt und dient als Grundlage für die Notenentscheidung der Lehrkraft im Einvernehmen mit der Praxisanleiterin. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Arbeitsgerichts zutrifft, dass der Bewertungsbogen als rein interne Entscheidungshilfe für die Lehrkraft dient und der Beklagte zur (ordnungsgemäßen) Ausfüllung lediglich gegenüber der S., nicht jedoch gegenüber der Klägerin verpflichtet ist. 2.2.2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass den Beklagten im Rahmen des bestehenden Praktikumsverhältnisses und den sich hieraus ergebenden Fürsorgepflichten auch gegenüber der Klägerin die Pflicht trifft, den Bewertungsbogen ordnungsgemäß auszufüllen, besteht der von der Klägerin verfolgte Korrekturanspruch nicht. a) Die Entscheidung der Praxisanleiterin zur Bewertung des Berufspraktikums im Hinblick auf die im Ausbildungsplan enthaltenen Aufgabenfelder wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit der Klägerin als Berufspraktikantin getroffen. Diese spezifisch pädagogische Bewertung ist - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar, sondern am Maßstab der allgemeinen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen; dieser ist erst dann überschritten, wenn die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist (vgl. zum schulischen Kontext: OVG NRW 27. November 2018 - 19 B 1380/18 - Rn. 3, VG Berlin 16. Oktober 2017 - 3 L 956.17 - Rn. 7, VG Regensburg 27. Februar 2014 - RO 2 E 14.308 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris). OVG Lüneburg 17. Januar 2019 - 2 ME 812/18 - Rn. 17, jeweils zitiert nach juris) Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Bewertung der Leistung der Berufspraktikantin; das Ergebnis der Inanspruchnahme von Rechtsschutz kann somit in aller Regel nur in der Aufhebung der Bewertung in Form eines Bescheidungsurteils bestehen (vgl. zur Abänderung einer dienstlichen Beurteilung: BAG 24. Januar 2007 - 4 AZR 629/06 - Rn. 45, LAG Schleswig-Holstein 03. März 2009 - 5 Sa 406/08 - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris). Eine unmittelbare Abänderung durch das Gericht kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beurteilungsspielraum auf Null reduziert ist, wenn also nur eine einzige fehlerfreie Beurteilung in der beantragten Form denkbar ist (vgl. zur Abänderung einer dienstlichen Beurteilung BAG 24. Januar 2007 - 4 AZR 629/06 - Rn. 49, aaO). Die Darlegungs- und Beweislast für Bewertungsfehler trifft den Beurteilten (vgl. zur Überprüfung schulischer Noten: BVerwG 18. Dezember 1987 - Rn. 16, 26, VG Düsseldorf 29. Januar 2024 - 18 L 3137/23 - Rn. 19, jeweils zitiert nach juris). b) Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin die in ihrem Klageantrag verlangten Änderungen weder ganz, noch in Teilen vom Beklagten verlangen. aa) Es ist bereits keine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums durch den Beklagten bzw. die für ihn handelnden Mitarbeiterinnen, die Praxisanleiterin N. und die Leiterin des Evangelischen Kindergartens L. festzustellen. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit umfassender und zutreffender Begründung zu recht ausgegangen. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine diesbezüglichen Ausführungen unter II. 2. b) der Entscheidungsgründe (S. 11 - 14 des Urteils = Bl. 160 - 161 R d. A. ArbG) Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt das ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung geben Veranlassung zu den folgenden Ergänzungen. (1) Die Klägerin hat keine - vom Arbeitsgericht nicht bereits korrekt beschiedenen - Verfahrensfehler geltend gemacht, die dafür sprechen könnten, dass der Beklagte den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Erstellung des Bewertungsbogens über das Betriebspraktikum der Klägerin im Evangelischen Kindergarten überschritten hätte. Die Klägerin behauptet nicht, dass von ihr kein individueller Ausbildungsplan gemäß Punkt 5.3.1. Abs. 5 Satz 2 RiLi Berufspraktikum zusammen mit der Praxisanleiterin N. erstellt oder ein sonstiger, für die Bewertung kausaler Verstoß gegen Verfahrensvorschriften der RiLi Berufspraktikum begangen worden wäre. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, den Bewertungsbogen nicht im Gespräch über die Bewertung von der Zeugin L., sondern erst auf Aufforderung zugeschickt erhalten zu haben, ist bereits nicht ersichtlich, aus welcher Regelung sich die Übergabepflicht im Gespräch ergeben soll; im Übrigen könnte ein Verstoß gegen eine Übergabeverpflichtung nicht kausal für eine bereits erteilte (falsche) Bewertung sein. Eine Zwischenbeurteilung nach Punkt 5.5 RiLi Berufspraktikum ist der Klägerin unter dem 14. Februar 2023 erteilt worden (vgl. Bl. 34 d. A. ArbG), auch wenn zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Einrichtungswechsels erst zum 01. Dezember 2022 und wegen vieler Fehltage der Klägerin von der Anleiterin N. keine Prognose zum Bestehen des Praktikums abgegeben werden konnte. Wenn die Klägerin geltend gemacht hat, die Praxisanleiterin N. habe sie nicht über Defizite in ihrem Ausbildungsstand informiert bzw. sei ihrer Ausbildungspflicht nicht durch Förderungsmaßnahmen nachgekommen, blieb der Vortrag bereits unsubstantiiert. Ungeachtet dessen könnten selbst bestehende Versäumnisse bei der Information oder Förderung durch den Beklagten nicht zu einer besseren Bewertung führen (vgl. OVG Lüneburg 17. Januar 2019 - 2 ME 812/18 - Rn. 13, OVG Lüneburg 15. Oktober 2009 - 2 ME 307/09 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). (2) Dem Vorwurf (auch) der Berufung, die Bewertung des Beklagten beruhe in Teilen auf einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung, vermochte die Berufungskammer nicht zu folgen. Zum Aufgabenfeld 4 hat die Anleiterin N. in der Bewertung als Anmerkung angegeben, die Klägerin habe - uninteressiert wirkend - neben einem weinend auf der Bank sitzenden Jungen gesessen, wodurch sowohl Eltern als auch Mitarbeiterinnen irritiert gewesen seien, wobei die Klägerin erst nach Aufforderung ihr Handeln begründet habe. Wie sich aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin (S. 9 der Klageschrift = Bl. 9 d. A. ArbG) ergibt, entspricht diese Sachverhaltsdarstellung den Tatsachen. Die Klägerin hat im Rechtsstreit ihren pädagogischen Ansatz zum Verhalten gegenüber dem Jungen, der zuvor seine Schwester geschlagen hatte, dargelegt. An dem Umstand, dass der Bewertungsbogen den Sachverhalt richtig dargestellt hat, ändert dies nichts. Gleiches gilt auch für die Anmerkung zum Aufgabenfeld 6, die Klägerin habe gesagt, sie wickele ein Kind mit Durchfall nicht. Die Klägerin hat ebenfalls auf Seite 9 ihrer Klageschrift (Bl. 9 d. A. ArbG) dargelegt, Aufsicht gehabt und mitgeteilt zu haben, ihr gehe es nicht so gut, es sei ihr im Moment nicht möglich, das Kind mit Durchfall zu wickeln, was sie dann später doch noch getan habe. Auch hier ergibt sich, dass die Angabe, die Klägerin habe das Wickeln des Kindes verweigert, zutrifft, auch wenn die Klägerin einen späteren Wickelvorgang übernommen haben mag. (3) Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Erstellung des Bewertungsbogens allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden wären. Insbesondere ist für die Erteilung der Note unterhalb von 4,0 nicht erforderlich, dass - wovon die Berufung offenbar ausgeht - der Klägerin zuvor eine Ermahnung oder eine Abmahnung erteilt wurde. Ermahnung oder Abmahnung dienen letztlich regelmäßig der Vermeidung oder Vorbereitung einer Kündigung, sind jedoch nicht Voraussetzung, um eine Berufspraktikantin mit der der Klägerin erteilten Note bewerten zu können. Dass das Arbeitsgericht diesen Vorwurf aus dem klägerischen Vortrag nicht explizit in den Tatbestand aufgenommen hat, macht diesen nicht fehlerhaft. Unabhängig davon, dass im Urteilstatbestand gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen, hat das Arbeitsgericht wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ausdrücklich auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, was auch diesen Vortrag der Klägerin umfasst. (4) Mit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts geht auch die Berufungskammer davon aus, dass sachfremde Erwägungen bei der Abfassung des streitigen Bewertungsbogens keine Rolle gespielt haben, insbesondere, dass dem Beklagten kein als Mobbing zu charakterisierendes Verhalten gegenüber der Klägerin vorzuwerfen ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass eine systematische Vorgehensweise des Beklagten hinsichtlich behaupteter Mobbing-Handlungen von der Klägerin nicht vorgetragen worden ist. Hieran hat sich auch in der Berufungsinstanz nichts geändert, anlässlich derer die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen wiederholt hat. Dass es in kleinen Betrieben wie dem Vorliegenden Unruhe geben mag, nachdem eine Berufspraktikantin (oder sonstige Auszubildende) die Ausbildung nicht erfolgreich absolvieren konnte, erscheint im Übrigen nicht ungewöhnlich. Weitere Anhaltspunkte für die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen waren nicht ersichtlich. Von einer Beweiserhebung hat das Arbeitsgericht mangels schlüssigen Sachvortrags daher zu Recht abgesehen. (5) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte ihr bei der Ausfüllung des Bewertungsbogens willkürlich lediglich eine Note schlechter als 4,0 zuerkannt hat. Der Bewertungsbogen enthält zu den Aufgabenfeldern 1, 2, 4, 5 und 6 nahezu vollumfänglich Anmerkungen zur Begründung der in den Unterpunkten angekreuzten Kompetenzen (voll/überwiegend, teilweise/ansatzweise, überhaupt nicht). Lediglich zum Aufgabenfeld 3 fehlten einzelne Anmerkungen, was jedoch nicht ins Gewicht fällt, weil die Klägerin dort bei sämtlichen Unterpunkten die Bestbeurteilung erhalten hat. Soweit die Klägerin Willkür geltend machen will, indem sie vorträgt, die bis dahin positive Einstellung der Einrichtungsleiterin ihr gegenüber habe sich gewendet, nachdem sie eine ihr angebotene Stelle ausgeschlagen habe, fehlte es der Berufungskammer bereits an näherem Sachvortrag zur vom Beklagten bestrittenen Behauptung eines Stellenangebots, um hieraus Willkür ableiten zu können. Die Vertreterin des Beklagten V. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer angegeben, in solchen Fällen sei üblich, dass weit vor den Sommerferien - über sie - entsprechende Vertragsabschlüsse vorbereitet würden, was bei der Klägerin nicht der Fall gewesen sei. Wann und in welchem Zusammenhang die Kindergartenleiterin L. der Klägerin ein ernst gemeintes Vertragsangebot unterbreitet hat und aus welchen Gründen die Ablehnung eines solchen Angebotes sich in der nicht von der Einrichtungsleiterin, sondern von der Praxisanleiterin N. erstellten, sachlich begründeten Bewertung niedergeschlagen haben soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihre pauschale Behauptung hierzu genügte nicht, um die von ihr vermisste Beweisaufnahme durchzuführen, die auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre. Darüber hinaus vermag die Berufungskammer auch deshalb nicht von einer willkürlichen Bewertung auszugehen, weil der Bewertungsbogen des ersten Praktikumsbetriebs der Klägerin unstreitig ebenfalls mit einer Note unterhalb von 4,0 ausgefüllt worden wäre, wenn man sich nicht - um der Klägerin eine zweite Chance einzuräumen - im Einvernehmen mit der S. auf eine Note von 4,0 geeinigt hätte. Auch die von der Klägerin beanstandete mangelnde Vorlage des ursprünglich von der Praxisanleiterin ausgefüllten Bewertungsbogens, der Gegenstand des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Arbeitsgericht war, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, nachdem diese Bewertung unstreitig schlechter war, als die der Klägerin letztlich Erteilte, welche vorliegend streitgegenständlich ist. bb) Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass vorliegend ein Ausnahmefall gegeben wäre, in dem aufgrund konkreter Umstände eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf Null vorliegt, so dass nur eine einzige fehlerfreie Beurteilung - nämlich die in der von der Klägerin beantragten Form - denkbar ist. Sachvortrag zu diesem Punkt, den der Beklagte ausdrücklich in der Berufungserwiderung gerügt hat, vermochte die Berufungskammer nicht zu erkennen. 2.3. Dem Beklagten ist es nicht wegen Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) untersagt, sich gegen den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Korrektur des erteilten Bewertungsbogens zur Wehr zu setzen. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, ihre Praxisanleiterin N. habe einige Wochen vor Praktikumsende mitgeteilt, dass sie das Praktikum bestehen werde, handelt es sich - selbst wenn dieser Vortrag zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt wird - lediglich um eine Momentaufnahme zur Einschätzung der Praxisanleiterin vor Abschluss der Ausbildung und keinesfalls um eine Zusage des Bestehens, über das im Übrigen nicht diese allein, sondern die Fachlehrerin R. im Einvernehmen mit der Praxisanleiterin zu entscheiden hatte. Das von der Klägerin im Berufungsverfahren ins Feld geführte qualifizierte Praktikumszeugnis, in dem ihr eine Note "befriedigend" erteilt worden ist, stellt entgegen der Ansicht der Berufung die Glaubwürdigkeit des Bewertungsbogens nicht in Frage und führt zudem nicht dazu, dass dem Beklagten hinsichtlich des Festhaltens am Bewertungsbogen Treuwidrigkeit vorzuwerfen wäre. Dem zur Vorlage gegenüber Dritten in Bewerbungsverfahren dienende Praktikumszeugnis kommt aus den bereits unter A II 2.1. dargestellten Gründen ein anderer Zweck zu als dem von der Fachschule S. vorgegebenen Bewertungsbogen der die Maßstäbe berücksichtigt, die eine Zulassung zur Prüfung zur staatlichen Anerkennung iSd. § 27 FSSW-APrV erfordern. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Berichtigung des seitens des Beklagten ausgefüllten Bewertungsbogens zum Berufspraktikum der Klägerin im dritten Ausbildungsabschnitt zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die Klägerin absolvierte während ihrer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an den S. Fachschulen GmbH für Sozialwesen (im Folgenden: SRH) im Zeitraum vom 30. August 2021 bis 08. Oktober 2021 ein 6-wöchiges Vertiefungspraktikum im vom Beklagten betriebenen evangelischen Kindergarten in M., das sie ausweislich des Praktikumsnachweises vom 27. Oktober 2021 (Bl. 32 d. A. ArbG) mit sehr gutem Erfolg abschloss. Am 15. Juli 2022 bescheinigte die S. der Klägerin den Abschluss der fachpraktischen Ausbildung des Bildungsgangs Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik mit der Durchschnittsnote 1,3 und ließ die Klägerin zum dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) zu. Die Klägerin durchlief das einjährige Berufspraktikum zunächst beim Kinder- und Familienzentrum in Z.. Nach vier Monaten wechselte sie zum 01. Dezember 2022 die Ausbildungsstelle und setzte das Berufspraktikum mit Genehmigung durch die S. aufgrund Praktikantenvertrags vom 26. April 2023 (vgl. Bl. 20 ff. d. A. ArbG, im Folgenden: PV) beim Evangelischen Kindergarten des Beklagten fort. Anlässlich des Wechsels der Ausbildungsstelle erteilte die beim Kinder- und Familienzentrum in Z. zuständige Anleiterin der Klägerin am 30. November 2022 auf dem von der S. hierfür vorgesehenen Bewertungsbogen eine Bewertung des Berufspraktikums, welche nach dem Bewertungsschlüssel der S. eine Note schlechter als 4,00 ergab. Um der Klägerin den erfolgreichen Abschluss des Praktikums beim Beklagten noch zu ermöglichen, erklärte sich die erste Praktikumseinrichtung der Klägerin in Z. bereit, der Klägerin Leistungen der Notenstufe 4,0 zu bescheinigen. Während ihres Berufspraktikums beim Beklagten führte die Klägerin vom 31. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 im Evangelischen Kindergarten ein Theaterprojekt durch, das von der zuständigen Lehrerin der S. R. mit 2+ bewertet wurde (vgl. Auszug Bl. 38 ff. d. A. ArbG). Die Zwischenbeurteilung des Berufspraktikums seitens des Beklagten durch die Anleiterin N. vom 14. Februar 2023 enthielt die Bewertung "Erfolg derzeit noch nicht absehbar", da der Praktikumsbetrieb sich aufgrund des Einrichtungswechsels und vieler Fehltage noch nicht festlegen könne (Bl. 34 d. A. ArbG). In einem Telefonat nach dem 20. Juli 2023 teilte die Kindergartenleiterin des Beklagten L. der für die Klägerin zuständigen Lehrerin der S. R. mit, dass sich der Kindergarten für das Nichtbestehen des Berufspraktikums ausspreche. Unter dem 01. August 2023 erstellte die Anleiterin N. des Evangelischen Kindergartens den streitgegenständlichen Bewertungsbogen auf dem von der S. vorgesehenen Formular, aus dem sich nach dem von der S. vorgegebenen Bewertungsschlüssel eine Bewertung schlechter als 4,0 ergab. Wegen der Einzelheiten des Bewertungsbogens wird auf Bl. 22 ff. d. A. verwiesen. Nachdem die Lehrerin der S. R. für das Berufspraktikum der Klägerin ebenfalls eine Note schlechter als 4,0 festgesetzt hatte, traf die zuständige Prüfungskommission die Entscheidung, die Klägerin nicht zur Prüfung zur staatlichen Anerkennung als Erzieherin zuzulassen. Die Klägerin hat sich weder gegen die Bewertung der Lehrerin der S. R., noch gegen die Nichtzulassungsentscheidung der Prüfungskommission zur Wehr gesetzt. Die Klägerin hat am 18. Oktober 2023 beim Arbeitsgericht Mainz Klage erhoben, mit der sie vom Beklagten die Änderung des unter dem 01. August 2023 erstellten Bewertungsbogens (im Folgenden: Bewertungsbogen) nach ihren Antragsvorgaben und dessen entsprechende Neuerteilung begehrt. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, viele Einzelbewertungen wie im Klageantrag dargestellt seien angesichts ihrer Leistungen zu schlecht ausgefallen, was die Erzieherinnen O. (Nachname unbekannt) und T. auch bestätigen könnten. Während des Praktikumsbesuchs der Lehrerin R. am 20. März 2023 habe die Anleiterin N. die Leistungen der Klägerin zu diesem Zeitpunkt mit 2,0 bis 3,0 bewertet. Im letzten Gespräch einige Wochen vor Praktikumsende habe die Anleiterin N. ihr mitgeteilt, dass sie das Praktikum bestehen werde. Regelmäßiges Feedback habe sie nicht bekommen und sie habe in acht Monaten auch nur an drei oder vier Teamsitzungen teilnehmen dürfen, da sie regelmäßig im Kinderdienst gewesen sei. Anscheinend habe sie den Personalmangel zu Lasten ihrer Ausbildungsziele beheben müssen. Sie habe von Anfang an einen guten Zugang / Kontakt zu den Kindern gehabt und beispielsweise mit ihnen gespielt, ihnen vorgelesen, Sprachförderung und Mathe mit den Vorschulkindern gemacht. Sie habe wo immer möglich mit angepackt. Während ihres Einsatzes am Empfang (vier bis fünf Monate vor Klageeinreichung) habe die Leiterin des Kindergartens L. ihr eine Stelle angeboten, die sie abgelehnt habe. Die positive Einstellung der Einrichtungsleiterin habe sich darauf hin zu einer negativen gewandelt. Plötzlich sei ihr unterstellt worden, dass sie Unfreude und negative Energien verbreite. Ihre Erkrankung wegen eines Hitzschlages sei in Zweifel gezogen worden. Es seien ihr Dinge vorgeworfen worden, die nicht der Wahrheit entsprächen, wie zB, dass sich die Beschwerden aus dem Team hinsichtlich von ihr nicht erledigter Aufträge häufen würden oder dass sie sich grundlos nicht um ein weinendes Kind gekümmert und das Wickeln eines an Durchfall erkrankten Kindes verweigert habe. Auch der Umstand, dass erst das Nachhaken ihres Prozessbevollmächtigten zu einem erfolgreichen Versenden der Bescheinigung nach § 312 SGB III an die Bundesagentur Ende Januar 2024 geführt habe, sei ein Beleg für das Mobbing. Der Beklagte sei seiner Ausbildungsverpflichtung nicht nachgekommen, insbesondere habe sich die Praxisanleiterin nicht ausreichend um ihre Ausbildung gekümmert. Der Bewertungsschlüssel des Bewertungsbogens sei für eine sachgerechte Beurteilung nicht geeignet. Im Bewertungsbogen würden auch Begriffe verwendet, die nicht definiert seien oder unterschiedlich definiert würden; auch würden oftmals subjektive Bewertungen ohne Begründung oder Beispiele seitens des Beurteilers getroffen. Vom Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses sei auszugehen. Der Verwaltungsakt zur Nichtzulassung sei insoweit nicht zu beanstanden, als dieser die festgesetzte Note zugrunde zu legen gehabt habe, weshalb der Bewertungsbogen zu ändern sei. Gerade Mobbing wie vorliegend lasse sich aus einem Bewertungsbogen kaum herauslesen. Konkret sei der Klägerin vorgeworfen worden, dass sie die Praktikumsstelle gewechselt habe, wofür der wahre Grund aber die sehr belastende zweistündige Fahrt zwischen ihrem Wohnort und Z. (einfache Strecke) gewesen sei. Die Schulleiterin S. habe der Klägerin am 13. Oktober 2023 eine Nachricht geschrieben, dass sie - wenn sie vor Gericht Recht bekomme - ab dem Moment natürlich auch nicht das BP fortführen und gar keine Leistungsnachweise mehr erbringen müsse. Der gewonnene Prozess führe damit letztlich zu einer Prüfungszulassung. Zudem sei es für zukünftige Bewerbungen von Bedeutung, einen guten Bewertungsbogen vorweisen zu können. Auf dem Bewertungsbogen würde auch ein angefordertes Praktikumszeugnis beruhen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den der Klägerin mit Datum vom 01. August 2023 erteilten Bewertungsbogen wie folgt zu berichtigen und neu zu erteilen: Aufgabenfeld 1: Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln Kompetenz Bewertung Anmerkung Kompetenz 1 Abändern auf Voll/überwiegend „Generell ist sie zurückhaltend“ ist zu ändern in „Generell wirkt sie zurückhaltend.“ Kompetenz 2 Abändern auf Voll/überwiegend „Emotional zurückhaltend“ ist zu streichen. Kompetenz 3 Abändern auf Voll/überwiegend Kompetenz 4 Abändern auf Voll/überwiegend Kolleginnen - „nicht zu allen“ ist durch „ja“ zu ersetzen Kompetenz 5 Abändern auf Voll/überwiegend „Weitblick + Orga in der Urlaubsplanung fehlt“ ist zu streichen. Kompetenz 6 Bleibt bei Voll/überwiegend Jetziger Anmerkungstext ist zu löschen. Weitere Anmerkungen Die Anmerkungen sind zu streichen. Aufgabenfeld 2: Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten Kompetenz 1 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Anmerkungstext ist zu löschen. Kompetenz 2 Bleibt bei teilweise/ansatzweise Anmerkungstext „in der Kleingruppe“ ist zu löschen Kompetenz 3 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Anmerkungstext ist zu löschen. Kompetenz 4 Bleibt bei Voll/überwiegend Kompetenz 5 Abändern auf Voll/überwiegend „aber reflektiert nicht“ zu ersetzen durch „und reflektiert“. Alternativ Löschung des jetzigen Anmerkungstextes. Kompetenz 6 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Anmerkungstext ist zu löschen. Kompetenz 7 Bleibt bei Voll/überwiegend Weitere Anmerkungen Der 1. Satz ist wie folgt zu ändern: …oder sich mit Kleingruppen in einzelnen Spielbereichen beschäftigt. Der 2. Satz „Ein nachhaltiger Beziehungsaufbau…“ ist zu streichen. Aufgabenfeld 3: Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern Keine Änderungen! Aufgabenfeld 4: Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereiche gestalten Kompetenz 1 Abändern auf teilweise/ansatzweise Der zweite und dritte Satz sind zu löschen („Nach Beendigung…beschäftigt.“) Kompetenz 2 Abändern auf teilweise/ansatzweise Der zweite und dritte Satz sind zu löschen („Nach Beendigung…beschäftigt.“) Kompetenz 3 Abändern auf teilweise/ansatzweise Der zweite und dritte Satz sind zu löschen („Nach Beendigung…beschäftigt.“) Kompetenz 4 Abändern auf teilweise/ansatzweise Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 5 Abändern auf teilweise/ansatzweise Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 6 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 7 Abändern auf mindestens teilweise/ansatzweise Jetziger Text ist zu löschen. Weitere Anmerkungen Jetziger Text ist zu löschen Aufgabenfeld 5: Erziehungs- und Bildungspartnerschaften und Übergänge gestalten Kompetenz 1 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 2 Bleibt bei Voll/überwiegend Der zweite Satz „Allerdings fehlt es an Eigeninitiative“ ist zu streichen. Kompetenz 3 Abändern auf Voll/überwiegend Kompetenz 4 Abändern auf teilweise/ansatzweise Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 5 Abändern auf Voll/überwiegend Kompetenz 6 Abändern auf teilweise/ansatzweise Kompetenz 7 Abändern auf teilweise/ansatzweise Jetziger Text ist zu löschen. Weitere Anmerkungen Jetziger Text ist zu löschen. Aufgabenfeld 6: Teamarbeit, Netzwerke und Qualitätsentwicklung Kompetenz 1 Abändern auf Voll/überwiegend Kompetenz 2 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 3 Abändern auf teilweise/ansatzweise Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 4 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 5 Bleibt bei teilweise/ansatzweise 2. Satz ist zu streichen („grüßt die Kolleginnen nicht beim Eintreffen i.d. KiTa“) Kompetenz 6 Bleibt bei Keine Bewertung Weitere Anmerkungen Jetziger Text ist zu löschen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Bewertungen im streitgegenständlichen Bewertungsbogen basierten auf Gesamteindrücken, die vorrangig durch die Anleiterin N. gesammelt und durch Kolleginnen sowie die Leitung der Einrichtung ergänzt worden seien. Dabei seien die von der Klägerin nunmehr zu ihren Gunsten aufgeführten Situationen bereits in den Gesamteindruck der Einrichtung in Form des Bewertungsbogens eingeflossen. Das Ankreuzen zweier Bewertungen zu einer Kompetenz oder auf der Linie zwischen zwei Möglichkeiten habe der Leitung und den Mitarbeitern der Kurpfalzkindergarten, durch welche die Bewertung ausgearbeitet worden sei, zur besseren Einordnung der jeweiligen Kompetenzen der Klägerin gedient und sei zulässig. Die Arbeitsbescheinigung sei bereits am 04. September 2023 und sodann erneut am 08. Januar 2024 an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt worden, und man sei bis zum Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. Januar 2024 davon ausgegangen, dass diese der Bundesagentur auch bei den ersten Übermittlungen zugegangen seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Juli 2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden bereits Bedenken, ob das nötige Rechtschutzbedürfnis für die Zulässigkeit der vorliegenden Leistungsklage bestehe, da der nicht erfolgte Widerspruch der Klägerin gegen die Nichtzulassungsentscheidung der Prüfungskommission ein Rechtsschutzmittel sein könne, mit dem die Klägerin billiger, sicherer, schneller oder wirkungsvoller ihr angestrebtes Rechtsschutzziel hätte erreichen können. Im entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre auch überprüft worden, ob die Voraussetzungen der Zulassung nach § 27 Abs. 3 der Verordnung des Hessischen Kultusministeriums über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013 (FSSW-APrV) vorgelegen hätten, so dass auch inzident überprüft worden wäre, ob die für das Berufspraktikum eingetragene Note zu beanstanden sei. Zudem sehe § 27 Abs. 5 S. 2 FSSW-APrV für den Fall des fehlenden Nachweises einer Note von 4,0 oder besser im Berufspraktikum als weitere Möglichkeit vor, dass sich die Berufspraktikantin nach einem halben Jahr, in dem das Berufspraktikum fortgesetzt werden müsse, noch einmal zur Prüfung melden könne. Indem die Klägerin stattdessen allein den ausgefüllten Bewertungsbogen des Kindergartens angreife, habe sie hingegen selbst bei Erfolg der vorliegenden Klage noch nicht ihr eigentliches Begehren der Prüfungszulassung erreicht, zumal bei der sich anschließenden Neufestsetzung der Note durch die Schule auch der in Bischofsheim geleistete Praktikumsteil berücksichtigt werden müsste und auch eine Zulassung durch die Prüfungskommission noch nicht gegeben sei. Letztlich könnten die Bedenken dahinstehen, da die Klage auch unbegründet sei. Es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage für das mit der Klage verfolgte Begehren auf Ausfüllung des Bewertungsbogens entsprechend des klägerischen Antrags. Diese ergebe sich weder aus § 109 GewO, noch aus dem Praktikantenvertrag. Der Bewertungsbogen werde von der S. vorgegeben und diene lediglich der internen Dokumentation der Bewertung der Ausbildungsstelle als rein interne Entscheidungshilfe, nachdem gemäß § 7 Abs. 8, 8 Abs. 6 FSSW APrV iVm. Punkt 5.6 der Richtlinien für das Berufspraktikum der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik Erlass vom 18. August 2021 Hessen (im Folgenden. RiLi Berufspraktikum) allein maßgeblich seien die Bekanntgabe und Maßgeblichkeit des Abschlussprotokolls des gemeinsamen Abschlussgesprächs der Lehrkraft mit der Praxisanleiterin und der Berufspraktikantin zum erreichten Stand der Kompetenzentwicklung, wobei die die Note für die selbstständige und angeleitete Tätigkeit in der Praxis aufzunehmen sei. Auch die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. der Ausbildungsstelle trage keinen Anspruch auf die von der Klägerin verlangte Ausfüllung des Bewertungsbogens. Denn auch diese gebiete es nicht, generell nur eine gute Bewertung der Leistungen im Berufspraktikum auf dem hierfür vorgesehenen Bewertungsbogen vorzunehmen oder den Bewertungsbogen so auszufüllen, dass nach dem dort als Orientierungshilfe angegebenen Bewertungsschlüssel mindestens die Note 4,0 abzulesen wäre. Die Bewertung habe vielmehr die gezeigten Leistungen, Verhaltensweisen und Eignungsfragen unter Berücksichtigung eines jeder Bewertung immanenten Beurteilungsspielraums der oder des für die Bewertung Verantwortlichen wiederzugeben. Dabei stelle die maßgebliche Beurteilung, wie die in dem Praktikum gezeigten Leistungen und Fähigkeiten einzuschätzen seien, einen von der Rechtsordnung im Rahmen der FSSW-APrV, insbesondere der Praxisanleitung vorbehaltenen Akt der wertenden Erkenntnis dar. Nach dem erkennbaren Sinn des Bewertungsbogens solle von dem für die Ausbildungsstelle handelnden Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben werden, ob und inwieweit der Berufspraktikant den von der Fachschule zu bestimmten zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen der staatlich anerkannten Erzieher/in entspreche. Dieser der Ausbildungsstelle vorbehaltene Akt wertender Erkenntnis stelle eine der gesetzlichen Regelung des § 7 FSSW-APrV immanente Beurteilungsermächtigung dar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle habe sich daher darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Hingegen sei es eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare Wertung, ob er "voll/überwiegend/, teilweise/ansatzweise oder überhaupt nicht" vergebe. Soweit die Klägerin meine, der Bewertungsbogen sei mobbingbedingt ungerechtfertigt und unangemessen schlecht ausgefüllt, vermöge sie bereits nicht substantiiert das Beruhen auf sachfremden Erwägungen darzulegen. Aus den Darlegungen der Klägerin lasse sich nicht die für Mobbing nötige systematischen Vorgehensweise entnehmen. Die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin trage hierzu pauschal vor, dass die positive Einstellung der Einrichtungsleiterin sich aufgrund der Ablehnung eines Jobangebots bei ihrem Einsatz am Empfang zu einer negativen gewandelt habe. Sodann zähle sie Beispiele auf, die mangels näherer Zeitangaben bereits kein fortgesetztes Handeln belegten. Zudem gebe die Klägerin als weitere Begründung für ihre Forderung nach der eingeklagten Bewertung auch an, dass der Beklagte seiner Ausbildungsverpflichtung nicht nachgekommen sei und insbesondere sich die Praxisanleiterin nicht ausreichend um ihre Ausbildung gekümmert habe. Letzteres würde eine vom etwaigen Mobbingwurf unabhängige Erklärung für das schlechte Abschneiden darstellen, habe allerdings im Ergebnis freilich keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Beurteilung der Kompetenzen der Klägerin. Auch der Einwand der Klägerin, dass in dem streitgegenständlichen Bewertungsbogen von der Beklagten bei Anmerkungen und weitere Anmerkungen Begriffe verwendet worden seien, die nicht definiert seien oder unterschiedlich definiert würden (z.B. Kleingruppe und nachhaltiger Beziehungsaufbau), sowie subjektive Bewertungen ohne Beispiele anzuführen vorgenommen worden seien, vermöge keinen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zu begründen. Zum einen dienten diese Anmerkungen lediglich als Indikatoren/Belege für die Bewertung und stellten nicht die Bewertung selbst dar. Es gebe bereits keine Verpflichtung die Anmerkungsfelder auszufüllen. Erst recht gebe es keine Verpflichtung die gewonnenen Eindrücke, auf denen die Beurteilung beruhten, im Einzelnen offenzulegen. Dementsprechend gebe es auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Inhalt der Anmerkungen. Soweit im Bewertungsbogen Kreuze auf der Linie zwischen zwei Bewertungsmöglichkeiten gesetzt oder zwei Kreuze vergeben worden seien, begründe dies keinen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, da letztlich das Gesamtbild für die Note maßgeblich sei und es insoweit an keiner Stelle Vorgaben zum Ausfüllen des Bewertungsbogens gebe. Ebenso wenig habe aufgrund des Vortrags der Klägerin, der nur einzelne punktuelle Beispiele enthalte und teilweise auch nicht geeignet sei, die Richtigkeit der betreffenden Anmerkungen in Frage zu stellen, festgestellt werden können, dass der Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt bei der Bewertung ausgegangen sei. Im Übrigen zeige ein Vergleich mit den Bewertungen der ersten Ausbildungsstelle vom 30. November 2022 bereits, dass die Klägerin, dort überwiegend an den gleichen Stellen die Bewertung "überwiegend nicht" erhalten habe, was durchaus als Beleg für die Richtigkeit der Bewertung sprechen könne. Zudem habe der Beklagte in der Zwischenbeurteilung vom 14. Februar 2023 angegeben, dass der Erfolg derzeit noch nicht absehbar sei und damit gezeigt, dass er sich nicht habe festlegen wollen. Auch die Beurteilung der Praxisanleiterin anlässlich des Praxisbesuchs der Lehrerin R. am 20. März 2023 sei nur eine Momentaufnahme gewesen. Selbst wenn - wie die Klägerin meine - unrichtige Sachverhalte einbezogen worden sein sollten, würde dies allenfalls einen Anspruch auf Neubewertung des betroffenen Sachverhaltes ohne Berücksichtigung des betroffenen Sachverhaltes begründen und nicht die Änderung der Bewertung. Der Vortrag von Einzelbeispielen reiche nicht aus, um substantiiert darzulegen, dass die von ihr begehrte Bewertung die einzig Zutreffende sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 7 ff. des erstinstanzlichen Urteils (= Bl. 158 ff. d. A. ArbG) Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das am 31. Juli 2024 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. August 2024 Berufung eingelegt. Die Berufung ist mit am 30. September 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet worden. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 30. September 2024, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 28 ff. d. A. LAG verwiesen wird, in Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, zu beanstanden sei zunächst die Feststellung der Tatsachen durch das Arbeitsgericht. Hinsichtlich seiner Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis habe es die von der Klägerin angeführte Mitteilung der Schulleiterin der S. vom 27. September 2023, wenn sie im Rechtsstreit obsiege, brauche sie das BP nicht fortzuführen, völlig ignoriert und die angebotene Zeugin nicht vernommen. Auch habe es nicht erwähnt, dass die Praxisanleiterin der Klägerin einige Wochen vor Praktikumsende gesagt habe, dass sie das Praktikum bestehe. Ebenso sei der gegensätzliche Entwurf eines Bewertungsbogens der Praxisanleiterin, den der Beklagte im Einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegt habe, nicht erwähnt und die Zeuginnen nicht vernommen worden. Auch habe das Gericht nicht erwähnt, dass keine Abmahnung oder Ermahnung vorgelegen habe. Das Gericht habe nicht aufgeführt, dass die Klägerin geschockt gewesen sei, als sie von der Zeugin X. gehört habe, dass die Leiterin L. gegenüber der stellvertretenden Leiterin geäußert habe, sie sei gespannt, was für ein Gesicht die Klägerin mache, wenn sie erfahre, dass sie durchgefallen sei. Auch die vorgetragene Instagram-Konversation vom 31. August 2023 zum Leaken der Information und das Telefongespräch mit "O." habe das Gericht nicht erwähnt und keine Zeugen bzw. die Klägerin als Partei vernommen. Schließlich sei die Glaubwürdigkeit des Bewertungsbogens durch das ihr auf Anforderung zwischenzeitlich erteilte qualifizierte Praktikumszeugnis des Beklagten mit der Note "Befriedigend" in Frage gestellt. Schließlich sei das Arbeitsgericht auch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine analoge Anwendung des § 109 GewO als Anspruchsgrundlage nicht in Frage komme. Da die Bewertungsbögen Teil einer formalen Ausbildungsstruktur seien, sei § 109 GewO analog anzuwenden, um eine faire und nachvollziehbare Bewertung sicherzustellen. Es habe auch rechtsfehlerhaft angenommen, dass aus dem Praktikumsverhältnis keine Pflicht zum Ausfüllen des Bewertungsbogens angenommen werden könne und dass die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. Ausbildungsstelle keinen Anspruch auf die von ihr hinsichtlich Bewertungen und Bemerkungen begehrte Ausfüllung des Bewertungsbogens trage. Das Arbeitsgericht habe den erstinstanzlichen und im Einzelnen wiederholten Vortrag verkannt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17. Juli 2024 - 10 Ca 1293/23 - abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den der Klägerin mit Datum vom 01. August 2023 erteilten Bewertungsbogen wie folgt zu berichtigen und neu zu erteilen: Aufgabenfeld 1: Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln Kompetenz Bewertung Anmerkung Kompetenz 1 Abändern auf Voll/überwiegend „Generell ist sie zurückhaltend“ ist zu ändern in „Generell wirkt sie zurückhaltend.“ Kompetenz 2 Abändern auf Voll/überwiegend „Emotional zurückhaltend“ ist zu streichen. Kompetenz 3 Abändern auf Voll/überwiegend Kompetenz 4 Abändern auf Voll/überwiegend Kolleginnen – „nicht zu allen“ ist durch „ja“ zu ersetzen Kompetenz 5 Abändern auf Voll/überwiegend „Weitblick + Orga in der Urlaubsplanung fehlt“ ist zu streichen. Kompetenz 6 Bleibt bei Voll/überwiegend Jetziger Anmerkungstext ist zu löschen. Weitere Anmerkungen Die Anmerkungen sind zu streichen. Aufgabenfeld 2: Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten Kompetenz 1 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Anmerkungstext ist zu löschen. Kompetenz 2 Bleibt bei teilweise/ansatzweise Anmerkungstext „in der Kleingruppe“ ist zu löschen Kompetenz 3 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Anmerkungstext ist zu löschen. Kompetenz 4 Bleibt bei Voll/überwiegend Kompetenz 5 Abändern auf Voll/überwiegend „aber reflektiert nicht“ zu ersetzen durch „und reflektiert“. Alternativ Löschung des jetzigen Anmerkungstextes. Kompetenz 6 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Anmerkungstext ist zu löschen. Kompetenz 7 Bleibt bei Voll/überwiegend Weitere Anmerkungen Der 1. Satz ist wie folgt zu ändern: …oder sich mit Kleingruppen in einzelnen Spielbereichen beschäftigt. Der 2. Satz „Ein nachhaltiger Beziehungsaufbau…“ ist zu streichen. Aufgabenfeld 3: Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern Keine Änderungen! Aufgabenfeld 4: Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereiche gestalten Kompetenz 1 Abändern auf teilweise/ansatzweise Der zweite und dritte Satz sind zu löschen („Nach Beendigung…beschäftigt.“) Kompetenz 2 Abändern auf teilweise/ansatzweise Der zweite und dritte Satz sind zu löschen („Nach Beendigung…beschäftigt.“) Kompetenz 3 Abändern auf teilweise/ansatzweise Der zweite und dritte Satz sind zu löschen („Nach Beendigung…beschäftigt.“) Kompetenz 4 Abändern auf teilweise/ansatzweise Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 5 Abändern auf teilweise/ansatzweise Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 6 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 7 Abändern auf mindestens teilweise/ansatzweise Jetziger Text ist zu löschen. Weitere Anmerkungen Jetziger Text ist zu löschen Aufgabenfeld 5: Erziehungs- und Bildungspartnerschaften und Übergänge gestalten Kompetenz 1 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 2 Bleibt bei Voll/überwiegend Der zweite Satz „Allerdings fehlt es an Eigeninitiative“ ist zu streichen. Kompetenz 3 Abändern auf Voll/überwiegend Kompetenz 4 Abändern auf teilweise/ansatzweise Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 5 Abändern auf Voll/überwiegend Kompetenz 6 Abändern auf teilweise/ansatzweise Kompetenz 7 Abändern auf teilweise/ansatzweise Jetziger Text ist zu löschen. Weitere Anmerkungen Jetziger Text ist zu löschen. Aufgabenfeld 6: Teamarbeit, Netzwerke und Qualitätsentwicklung Kompetenz 1 Abändern auf Voll/überwiegend Kompetenz 2 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 3 Abändern auf teilweise/ansatzweise Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 4 Abändern auf Voll/überwiegend Jetziger Text ist zu löschen. Kompetenz 5 Bleibt bei teilweise/ansatzweise 2. Satz ist zu streichen („grüßt die Kolleginnen nicht beim Eintreffen i.d. KiTa“) Kompetenz 6 Bleibt bei Keine Bewertung Weitere Anmerkungen Jetziger Text ist zu löschen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 22. November 2024, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 70 ff. d. A. LAG Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt: Zunächst sei dem Ausgangsgericht bereits darin zuzustimmen, dass erhebliche Bedenken daran bestünden, dass das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin erhobene Leistungsklage überhaupt bestehe und damit die Klage unzulässig sei. Angesichts der bereits vom Ausgangsgericht dargestellten rechtlichen Rahmenlage sei zudem davon auszugehen, dass die Klägerin nicht nur die falsche Verfahrensart, sondern zudem offenkundig auch den falschen Beklagten gewählt habe. Diesbezüglich sei noch einmal deutlich herauszustellen, dass es sich noch nicht einmal so verhalte, dass der Beklagte die Note für das Berufspraktikum vergeben habe. Vielmehr sähen die entsprechenden Regelungen vor, dass gegen Ende des Berufspraktikums von der Lehrkraft ein gemeinsames Abschlussgespräch mit dem Praxisanleiter und dem Berufspraktikanten zum erreichten Stand der Kompetenzentwicklung durchzuführen sei. Über dieses Gespräch sei ein Abschlussprotokoll zu erstellen. Das Abschlussprotokoll beinhalte die Note für die selbständige und angeleitete Tätigkeit in der Praxis (vgl. § 27 Abs. 8 FSSW APrV). Diese Note wiederum werde in letzter Konsequenz im Benehmen mit dem Praxisanleiter von der zuständigen Lehrkraft festgesetzt und fristgerecht in die Prüfungsliste eingetragen (vgl. § 8 Abs. 6 FSSW APrV). Die Meinungsbildung der Lehrkraft solle dabei auch auf Grundlage von mindestens zwei vorangemeldeten Besuchen erfolgen und auch dazu sollten Protokolle erstellt werden (vgl. § 7 Abs. 7 FSSW APrV). Es liege also auf der Hand, dass die Angaben aus dem streitgegenständlichen Bewertungsprotokoll allenfalls als Entscheidungshilfe für die Lehrkraft dienen, aber nicht nach außen hin und unmittelbar gegenüber der Klägerin Wirkung entfalten solle. Es gebe aber schlichtweg keine zwingende Bindung der Lehrkraft an den Inhalt und die Bewertungen aus dem entsprechenden Bewertungsbogen. Unter der Prämisse des Vorgesagten liege es auf der Hand, dass ein irgendwie geartetes Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht erkennbar sei. Die ihr vermeintlich zustehenden Ansprüche habe sie vielmehr im Rahmen eines (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens gegen die Notenentscheidung ihrer Fachschule verfolgen müssen. Selbst wenn die Aussagen, die die Klägerin - im Übrigen vermutlich auch wohlweislich in großen Teilen geschwärzt - anführe, so von der Schulleiterin der Fachschule getroffen worden wären, stelle dies angesichts der klar normierten Vorgaben allenfalls eine unvorsichtige und unzutreffende Auskunft seitens der Schulleiterin dar, die, wie vorstehend dargestellt, überhaupt nicht alleine in der Sache hätte entscheiden können. Jedenfalls habe das Arbeitsgericht richtig festgestellt, dass keine Anspruchsgrundlage für den Anspruch erkennbar sei. Insbesondere seien bloße Bescheinigungen von einem Arbeitszeugnis im Sinne von § 109 GewO zu unterscheiden, was auch für Bescheinigungen gelte, die ein Beschäftigter als Nachweis gegenüber Dritten benötige. Insoweit ergebe sich eben kein unmittelbarer Anspruch auf Berichtigung der entsprechenden Bescheinigung gegenüber dem Aussteller, sondern die entsprechenden Einwände seien im Rahmen des Ausbildungsverfahrens geltend zu machen und einzuwenden. Beim streitgegenständlichen Bewertungsbogen handele es sich auch nicht um ein „Praktikumszeugnis". Hinsichtlich der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht sei das Ausgangsgericht nach Dafürhalten des Beklagten sogar noch von einer zu umfänglichen gerichtlichen Überprüfbarkeit des Bewertungsspielraums des Beklagten ausgegangen. Denn selbst in Fällen, in denen Beurteilungen im unmittelbaren Zusammenspiel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und nicht wie hier, zwischen Arbeitgeber und Dritten, stattfänden, werde in der Rechtsprechung angenommen, dass die Abänderung einer solchen Beurteilung durch ein Gericht nur dann in Betracht komme wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers auf null reduziert sei, wenn mithin nur eine einzige fehlerfreie Beurteilung in der von dem jeweiligen Kläger beantragten Form denkbar sei. Von einer solchen Situation könne vorliegend keine Rede sein, da die Klägerin nicht einmal im Ansatz habe darstellen können, dass die einzelnen bei dem Beklagten getroffenen Bewertungen unzutreffend sein könnten und erst recht nicht, dass nur die von der Klägerin geforderte Änderung als zutreffende Bewertung angesehen werden könne. Die von der Klägerin angeführte Beweiserhebung hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. Aufgrund der Tatsache, dass die Bewertung eine Gesamtschau des Verhaltens und der Leistungen der Klägerin darstelle, seien einzelne vermeintlich für die Klägerin sprechende Begebenheiten nicht geeignet, den Beurteilungsspielraum des Beklagten einzuschränken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes des Berufungsverfahrens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 08. April 2025 Bezug genommen.