Urteil
6 SLa 101/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:1126.6SLA101.24.00
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Leitsätze
1. Macht der Arbeitgeber bei einer Änderungskündigung in erster Linie geltend, er dürfe dem Arbeitnehmer die bislang verrichteten Aufgaben aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr übertragen und hat der Arbeitnehmer unstreitig eine entsprechende Ergänzungsprüfung nicht abgelegt, handelt es sich um eine personenbedingte Kündigung.(Rn.61)
2. Da gemäß Art 3 RettDGÄndG RP 2020 Personen, die berechtigt sind, die Berufungsbezeichnung Rettungsassistent gemäß § 32 Abs 1 NotSanG zu führen, lediglich bis 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung als Notfallsanitäter nach § 22 Abs 3 Nr 1 und Abs 4 RettDG RP erfüllten, ist der Arbeitgeber seit 01. Januar 2024 nicht mehr befugt, Rettungsassistenten mit ihren bisherigen Aufgaben beim Notfalltransport bzw. beim Notarzt-Einsatzfahrzeug zu betrauen, wenn sie die in der Übergangsvorschrift des § 32 Abs 2 S 1 NotSanG vorgesehene staatliche Ergänzungsprüfung unstreitig innerhalb der zehnjährigen Übergangsfrist nicht abgelegt haben.(Rn.65)
3. Die Regelung des § 32 Abs 2 NotSanG benachteiligt vormalige Rettungsassistenten nicht unangemessen, da ihnen der Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter - bei weiterem Schutz ihrer bisherigen Berufsbezeichnung - frei steht und gerade Personen mit viel Berufserfahrung auch keine weitere Ausbildung durchlaufen müssen.(Rn.68)
4. In Bezug auf §§ 22 Abs 3 Nr 1, Abs 4 RettDG RP liegt kein Verstoß gegen das sich aus Art 2 Abs 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs 3 GG) ergebenden Rückwirkungsverbot vor.(Rn.69)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08. Februar 2024 - 9 Ca 2723/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Arbeitgeber bei einer Änderungskündigung in erster Linie geltend, er dürfe dem Arbeitnehmer die bislang verrichteten Aufgaben aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr übertragen und hat der Arbeitnehmer unstreitig eine entsprechende Ergänzungsprüfung nicht abgelegt, handelt es sich um eine personenbedingte Kündigung.(Rn.61) 2. Da gemäß Art 3 RettDGÄndG RP 2020 Personen, die berechtigt sind, die Berufungsbezeichnung Rettungsassistent gemäß § 32 Abs 1 NotSanG zu führen, lediglich bis 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung als Notfallsanitäter nach § 22 Abs 3 Nr 1 und Abs 4 RettDG RP erfüllten, ist der Arbeitgeber seit 01. Januar 2024 nicht mehr befugt, Rettungsassistenten mit ihren bisherigen Aufgaben beim Notfalltransport bzw. beim Notarzt-Einsatzfahrzeug zu betrauen, wenn sie die in der Übergangsvorschrift des § 32 Abs 2 S 1 NotSanG vorgesehene staatliche Ergänzungsprüfung unstreitig innerhalb der zehnjährigen Übergangsfrist nicht abgelegt haben.(Rn.65) 3. Die Regelung des § 32 Abs 2 NotSanG benachteiligt vormalige Rettungsassistenten nicht unangemessen, da ihnen der Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter - bei weiterem Schutz ihrer bisherigen Berufsbezeichnung - frei steht und gerade Personen mit viel Berufserfahrung auch keine weitere Ausbildung durchlaufen müssen.(Rn.68) 4. In Bezug auf §§ 22 Abs 3 Nr 1, Abs 4 RettDG RP liegt kein Verstoß gegen das sich aus Art 2 Abs 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs 3 GG) ergebenden Rückwirkungsverbot vor.(Rn.69) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08. Februar 2024 - 9 Ca 2723/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 07. März 2024 mit am 05. April 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 29. April 2024, eingegangen bei Gericht am 07. Mai 2024, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Änderungsschutzantrag des Klägers gemäß § 4 Satz 2 KSchG zu Recht und mit sorgfältiger Begründung als unbegründet angesehen. Die Berufungskammer folgt vollumfänglich den zutreffenden Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung (S. 7 ff. des Urteils = Bl. 76 ff. d. A. ArbG), macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Der vom Kläger im Berufungsverfahren - in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt - als unechter Hilfsantrag verfolgte Weiterbeschäftigungsantrag zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen ist der Berufungskammer nicht zur Entscheidung angefallen (vgl. zur ansonsten erforderlichen Auslegung: BAG 11. Mai 2023 - 6 AZR 157/22 (A) - Rn. 12, zitiert nach juris). 1. Die Änderungsschutzklage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die (Änderungs-) Kündigung vom 28. September 2023 gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gelten würde und der vom Kläger mit Schreiben vom 06. Oktober 2023 nach § 2 KSchG erklärte Vorbehalt gemäß § 7 Halbs. 2 KSchG erloschen wäre. Der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit iSv. § 7 Halbs. 1 KSchG rechtzeitig geltend gemacht, da er am 13. Oktober 2024 und damit binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht einen Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG gestellt hat, welcher dem Beklagten am 20. Oktober 2024 zugestellt worden ist. 2. Die Änderungskündigung des Beklagten war im Rahmen der Änderungsschutzklage auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen, da der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet ist. Der Kläger ist länger als sechs Monate beim Beklagten beschäftigt (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer mit Ausnahme der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (§ 23 Abs. 1 KSchG). 3. Die Änderungskündigung des Beklagten ist gemäß § 2 iVm. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. 3.1. Eine Änderungskündigung iSv. § 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn das Änderungsangebot des Arbeitgebers durch Gründe iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder - wie vorliegend - unter Vorbehalt angenommen hat. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise akzeptieren muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beurteilen. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle vorgesehenen Änderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 24, mwN, zitiert nach juris). 3.2. Der Beklagte konnte sich zur Änderung der Vertragsbedingungen auf das Vorliegen eines Grundes in der Person des Klägers iSv. § 2 iVm. § 1 Abs. 2 KSchG berufen. 3.2.1. Das Arbeitsgericht hat die Wirksamkeit der Kündigung - entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsansicht, es handele sich um eine betriebsbedingte Kündigung - zutreffend nach den für eine personenbedingte Kündigung geltenden Grundsätzen beurteilt. Maßgebend für die Einordnung eines zur Kündigung herangezogenen Lebenssachverhalts unter die Kündigungsgründe des § 1 Abs. 2 KSchG muss die Antwort auf die Frage sein, wo die unmittelbare Ursache für die Kündigung liegt, während der „Störung“ eventuell zugrunde liegende, fernere Ursachen außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BAG10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 23, 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend beruft sich der Beklagte zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf eine von ihm in Ausübung seiner unternehmerischen Gestaltungsfreiheit vorgenommene inhaltliche Umgestaltung der Stelle des Klägers bei gleichzeitiger Änderung des Anforderungsprofils des Arbeitsplatzes. Er macht in erster Linie geltend, er dürfe die vom Kläger bislang verrichteten Aufgaben eines Rettungsassistenten aufgrund des endgültigen Wegfalls dieses Berufsbilds nach Ablauf der Übergangsfrist des Art. 3 des Landesgesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes nunmehr ab 01. Januar 2024 kraft gesetzlicher Regelung gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 RettDG RP ausschließlich - weitergehend ausgebildeten - Notfallsanitätern übertragen und beruft sich darauf, dass der Kläger, der unstreitig eine Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG nicht abgelegt hat, diese Anforderungen nicht erfüllt. Auch der Kläger geht davon aus, dass die von ihm bislang verrichteten Tätigkeiten, von denen das Arbeitsgericht mit den Parteien zutreffend annimmt, dass sie die Geschuldeten sind, nach dem 01. Januar 2024 unverändert anfallen. Der Beklagte hat aufgrund der Gesetzesänderung damit keine unternehmerische Gestaltungsentscheidung bezüglich seiner betrieblichen Organisation unter gleichzeitiger Änderung des Anforderungsprofils des Rettungsassistenten getroffen, sondern setzt lediglich gesetzliche Vorgaben zum Wegfall des Berufsbilds des Rettungsassistenten nach Einführung des Berufsbilds des Notfallsanitäters in seiner bestehenden betrieblichen Struktur um. Damit liegt der Änderungskündigung kein primär im betrieblichen Bereich begründeter Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger, sondern eine in der Person des Klägers liegende Ursache bei im Übrigen unverändertem Aufgabenzuschnitt zugrunde. Dass der Beklagte verpflichtet ist, gesetzliche Anforderungen an die fachliche Eignung der Besatzung beim Notfalltransport und beim Arztbegleiteten Krankentransport bzw. an die Fahrer von Notarzt-Einsatzfahrzeugen nach § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 RettDG zu erfüllen, steht - nicht nur angesichts der Bußgeldbewehrung in § 30 Abs. 1 Nr. 3 a) RettDG RP - außer Frage und führt nicht dazu, dass der Sachverhalt nach den Grundsätzen für eine betriebsbedingte Kündigung zu behandeln wäre. Eine rechtliche Grundlage für die von der Berufung angenommene Verpflichtung des Beklagten, die Art der Kündigung im Kündigungsschreiben zu bezeichnen, ist nicht ersichtlich. 3.2.2. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung vom Vorliegen eines personenbedingten Grundes iSd. § 1 Abs. 2 KSchG ausgegangen. a) Als Gründe in der Person, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial rechtfertigen können, kommen Umstände in Betracht, die auf den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhen. Eine auf sie gestützte Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person - die nicht von ihm verschuldet sein müssen - zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist. In diesen Fällen liegt in der Regel eine erhebliche und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses vor, der der Arbeitgeber, wenn keine andere Beschäftigung mehr möglich ist, mit einer Kündigung begegnen kann (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 26, mwN, zitiert nach juris). b) Ausgehend hiervon ist der Kläger ab 01. Januar 2024 und damit auch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine zuletzt als Rettungsassistent beim Notfalltransport bzw. bei Notarzt-Einsatzfahrzeugen verrichtete Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass eine andere Beschäftigungsmöglichkeit als Rettungsassistent bestehen würde. Dass der Kläger dennoch über den 31. Dezember 2023 hinaus mit seinen früheren Aufgaben als Rettungsassistent betraut würde, hat der Kläger zuletzt auch nicht mehr behauptet. Der Beklagte durfte bereits bei Kündigungsausspruch am 28. September 2023 von diesem Sachverhalt ab 01. Januar 2024 ausgehen. aa) Zwar ist der Kläger weiterhin berechtigt, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß § 32 NotSanG zu führen. Jedoch ist der Beklagte nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 und § 22 Abs. 4 NotSanG verpflichtet, beim Notfalltransport und bei Notarzt-Einsatz-Fahrzeugen Notfallsanitäter einzusetzen. Da gemäß Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33) zum RettDG RP Personen, die - wie der Kläger - berechtigt sind, die Berufungsbezeichnung Rettungsassistent gemäß § 32 Abs. 1 NotSanG zu führen, lediglich bis 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung als Notfallsanitäter nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 RettDG RP erfüllten, ist der Beklagte seit 01. Januar 2024 nicht mehr befugt, den Kläger mit seinen bisherigen Aufgaben als Rettungsassistent beim Notfalltransport bzw. beim Notarzt-Einsatzfahrzeug zu betrauen, nachdem der Kläger die in der Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG vorgesehene staatliche Ergänzungsprüfung unstreitig innerhalb der zehnjährigen Übergangsfrist nicht abgelegt hat. Eine anderweitige Beschäftigung als Rettungsassistent in der Leitstelle kommt bereits mangels vom Beklagten betriebener Leitstelle nicht in Betracht. Dass die zuständige Behörde (ua. der ÄLRD) die Notwendigkeit eines subsidiären Einsatzes des Klägers als Fahrer von Notarztfahrzeugen festgestellt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 21. Dezember 2023 (Bl. 52 ff. d. A. ArbG). Ob diese Formen des Einsatzes für einen Rettungsassistenten ohne staatliche Ergänzungsprüfung angesichts der eindeutigen Formulierungen des § 7 Abs. 6, 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 RettDG RP iVm. Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33) zum RettDG RP überhaupt in Betracht kämen, kann dahinstehen. Da der Kläger sich unstreitig durchgehend geweigert hat, die staatliche Ergänzungsprüfung abzulegen, durfte der Beklagte bereits bei Kündigungsausspruch einen personenbedingten Kündigungsgrund prognostizieren. bb) Die weiteren Einwendungen der Berufung rechtfertigen eine abweichende Betrachtung nicht. (1) Soweit der Kläger darauf abhebt, es fehle ihm angesichts seiner über fünfjährigen Berufstätigkeit als Rettungsassistent und der damit einhergehenden Berufserfahrung nicht an der erforderlichen fachlichen Eignung, verkennt er die zitierten Bestimmungen des RettDG RP und des zugehörigen Änderungsgesetzes vom 11. Februar 2020. Die gesetzlichen Regelungen tragen im Übrigen dem Willen des Bundesgesetzgebers Rechnung, der nach der Gesetzesbegründung zu § 32 NotSanG in Übereinstimmung mit den beteiligten Experten davon ausgegangen ist, dass auch eine mehrjährige Tätigkeit als Rettungsassistent allein nicht ausreicht, um die für die Tätigkeit eines Notfallsanitäters erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben (vgl. BT-Drucksache 17/11689, S. 27). (2) Die Berufungskammer vermochte sich auch der Rechtsansicht des Klägers, es liege ein Verstoß gegen Art. 12 GG vor, nicht anzuschließen. Die Übergangsregelung des § 32 Abs. 2 NotSanG stellt zwar für vormalige Rettungsassistenten eine subjektive Zulassungsbeschränkung für den Beruf des Notfallsanitäters auf. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes „Gesundheitsschutz“ gerechtfertigt; die Regelung ist zur Zweckerreichung nicht ungeeignet, weil Rettungsassistenten bereits aufgrund ihrer Berufserfahrung über den vom NotSanG vorausgesetzten Wissenstand verfügen würden, da ein solcher Wissensstand aufgrund der weniger intensiven Ausbildung nicht ohne Weiteres angenommen werden kann und abhängig ist vom jeweiligen Einsatzbereich des Rettungsassistenten. Daher ist die Regelung des § 32 Abs. 2 NotSanG auch erforderlich, denn eine voraussetzungslose Überleitung stellt gerade kein zum Schutz der Gesundheit gleich geeignetes Mittel dar. Die Regelung benachteiligt vormalige Rettungsassistenten auch nicht unangemessen, da ihnen - und damit auch dem Kläger - der Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter - bei weiterem Schutz seiner bisherigen Berufsbezeichnung - frei steht und gerade Personen mit der Berufserfahrung des Klägers auch keine weitere Ausbildung durchlaufen müssen (vgl. BVerfG 10. Juli 2015 - 1 BvR 2853/13 - Rn. 10, zitiert nach juris). Nachdem § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 RettDG RP iVm. Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 11. Februar 2020 hierzu die bundesgesetzliche Regelung lediglich inhaltsgleich umsetzt, besteht nach Auffassung der Berufungskammer Veranlassung zu einer anderen Beurteilung nicht. (3) Anders als die Berufung meint, liegt in Bezug auf §§ 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 RettDG RP kein Verstoß gegen das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Rückwirkungsverbot vor. (3.1.) Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") (vgl. BVerfG 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 - Rn. 129, mwN, zitiert nach juris). Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"). Im Einzelnen verlangt dies also einen ins Werk gesetzten, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt, auf den die Norm für die Zukunft so einwirkt, dass eine nach altem Recht erreichte Position entwertet wird und gerade die Rechtsänderung Ursache dieser Entwertung ist (vgl. BVerfG 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 - Rn. 130, mwN, aaO). (3.2.) Normen mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Normen mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 - Rn. 129, 131, mwN, aaO). Ist danach im konkreten Fall für die Verfassungsmäßigkeit einer ansonsten zu rechtfertigenden unechten Rückwirkung entscheidend, ob die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen, sind das Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage und die gerade mit der Rückwirkung verfolgten Interessen der Allgemeinheit abzuwägen. Dafür kommt es auf der einen Seite darauf an, in welchem Maße das Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts schutzwürdig ist und wie schwer das Interesse der Betroffenen am Fortbestand des alten Rechts wiegt. Auf der anderen Seite entscheidet das Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an der unecht rückwirkenden Änderung des Rechts. Je schutzwürdiger das durch die Rückwirkung enttäuschte Vertrauen und je gewichtiger das Bestandsinteresse der Betroffenen ist, desto eher überwiegt dies das vom Gesetzgeber verfolgte Interesse der Allgemeinheit an einer unecht rückwirkenden Änderung des Rechts. Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt aber von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber weiten Spielraum benötigt, um in demokratischer Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können. Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, bei Systemwechseln und der Umstellung von Rechtslagen die Betroffenen von jeder Belastung zu verschonen oder jeglicher Sonderlast mit einer Übergangsregelung zu begegnen (vgl. BVerfG 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 - Rn. 132, mwN, aaO). (3.3.) Gemessen hieran liegt - anders als die Berufung meint - kein Fall einer echten, sondern eine unechte Rückwirkung vor. Zwar knüpfen die mit der Einführung des Berufsbildes des Notfallsanitäters verbundenen Änderungen in der Besatzungsvorgabe für Notfalltransporte, beim Arztbegleitenden Patiententransport und Notarzt-Einsatzfahrzeugen durch § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 RettDG RP tatbestandlich an die vom Kläger in der Vergangenheit erworbene und bislang im Arbeitsverhältnis verwendbare Qualifikation als Rettungsassistent an, die Gesetzesänderung betrifft jedoch die zukünftige Verwendung der bislang fortwährenden Qualifikation des Klägers im Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2023. Aus den unter A II 3.2.2. bb) (2) dargestellten Gründen hat der Gesetzgeber im Interesse des Gesundheitsschutzes das Berufsbild des Notfallsanitäters mit einer über die von Rettungsassistenten hinausgehenden Ausbildung geschaffen. Der Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes des Gesundheitsschutzes überwiegt das Vertrauen des Klägers in die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage. Dies gilt umso mehr, als den nach altem Recht ausgebildeten Rettungsassistenten mit langjähriger Berufserfahrung - wie dem Kläger - - nach zwischenzeitlich weiterer Verlängerung - zuletzt nach § 32 Abs. 2 NotSanG (vgl. Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33) zum RettDG RP) insgesamt eine zehnjährige Übergangsfrist zur Ablegung der allein nötigen staatlichen Ergänzungsprüfung ohne Erfordernis weiterer Ausbildungsabschnitte eingeräumt wurde. (3.4.) Der Ausspruch der personenbedingten Kündigung erweist sich nicht mangels vorheriger Abmahnung als unverhältnismäßig. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger vor Kündigungsausspruch abzumahnen, weil er die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG bis zum 31. Dezember 2023 nicht abgelegt hat. Der Kläger war gegenüber dem Beklagten nicht arbeitsvertraglich verpflichtet, sich mittels Ablegung der Ergänzungsprüfung in die Lage zu setzen, den Titel Notfallsanitäter führen zu dürfen. Insoweit traf ihn lediglich eine Verpflichtung gegenüber sich selbst. Es war und ist ihm unbenommen, auf die Ergänzungsprüfung bis 31. Dezember 2023 und damit auch auf seinen unveränderten Einsatz zu verzichten oder nach Fristablauf im Wege des Verfahrens nach § 9 NotSanG einen Antrag auf Anerkennung seiner Ausbildung als Rettungsassistent auf die Ausbildung als Notfallsanitäter zu stellen (vgl. BT-Drs 17/11689 S. 27). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte aus Verhältnismäßigkeitsgründen verpflichtet war, dem Kläger vor Kündigungsausspruch die Möglichkeit zur Ablegung der Ergänzungsprüfung einzuräumen (vgl. BAG 07. Dezember 2000 - 2 AZR 459/99 - Rn. 22, zitiert nach juris), ist er dieser Verpflichtung nachgekommen. Unstreitig war der Kläger fortlaufend trotz zehnjähriger Übergangsfrist des § 32 Abs. 2 NotSanG zur Ableistung der staatlichen Ergänzungsprüfung nicht bereit, obwohl ihm nach dem vom Kläger nicht bestrittenen und damit nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Vortrag des Beklagten die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt worden ist. Ob vor diesem Hintergrund ohnehin der Ausspruch einer Abmahnung entbehrlich gewesen wäre, da sie zu einer Verhaltungsänderung des Klägers nicht hätte führen können, kann dahinstehen. 3.3. Der Beklagte hat sich auch darauf beschränkt, dem Kläger im Rahmen des Bestimmtheitsbedenken nicht unterliegenden Änderungsangebots mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 2 DRK-Reformtarifvertrag zum 01. April 2024 nur solche Änderungen anzutragen, die der Kläger billigerweise hinnehmen muss. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass die Beschäftigung als Rettungssanitäter von Ausbildungsstandard und Vergütung her geringwertiger ist als eine solche als Rettungsassistent, ist nicht ersichtlich, welches anderweitige Beschäftigungsangebot für den Kläger weniger einschneidend und für den Beklagten hätte zumutbar sein sollen. Entgegen der Ansicht der Berufung war der Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger zusätzlich zu einem Notfallsanitäter weiterhin mit dem Titel Rettungsassistent auf den Notfallfahrzeugen zu beschäftigen und ihn auch als solchen zu vergüten. Einen Anspruch auf die Schaffung eines derartigen zusätzlichen in § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 NotSanG nicht vorgesehenen Arbeitsplatzes hat der Kläger nicht. Der Beklagte musste dem Kläger auch nicht anbieten, ihn als Rettungssanitäter einzusetzen, ihm jedoch unverändert die (höhere) tarifliche Vergütung eines Rettungsassistenten nach Vergütungsgruppe 7, Stufe 5 zu zahlen, da der Beklagte berechtigt war, dem Kläger die geänderte Tätigkeit nur zu der tarifvertraglich für sie vorgesehenen Vergütung anzubieten. Soll - wie vorliegend - durch das Änderungsangebot nicht nur die Vergütung, sondern auch die Tätigkeit des Arbeitnehmers geändert werden, ist eine gesonderte Rechtfertigung der vorgeschlagenen Vergütung dann entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung für die neue Tätigkeit aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt (Tarifautomatik) (vgl. BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - Rn. 37, mwN, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Da die Parteien in § 1 ZV vereinbart haben, dass der Kläger (ua.) finanziell so gestellt werde, wie die unter dem DRK-Reformtarifvertrag beschäftigten Mitarbeiter, finden auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung - insoweit unstreitig - die Eingruppierungsbestimmungen des im Betrieb angewendeten DRK-Reformtarifvertrags Anwendung. Das Angebot der Tätigkeit als Rettungssanitäter zur unstreitig tariflich vorgesehenen Vergütung nach Vergütungsgruppe 6b, Stufe 5 durch den Beklagten war daher nicht zu beanstanden. Inwieweit der Kläger vor diesem Hintergrund meint, "tariflichen Bestandsschutz" zu haben, erschloss sich der Berufungskammer ebenso wenig wie seine Auffassung, es liege ein Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit nach § 9 Abs. 3 GG vor. 4. Die Änderungskündigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Der Beklagte hat den bei ihm gebildeten Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung beteiligt. Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe dem Betriebsrat den Grundsatz der Tarifautomatik beim vorliegenden geänderten Beschäftigungsangebot mit abweichender tariflicher Vergütung darlegen müssen, übersieht er, dass der Beklagte dem Betriebsrat die Zusammensetzung des bisherigen und des neuen tariflichen Entgelts nach angepasster Eingruppierung/ Vergütung im Anhörungsschreiben vom 11. September 2023 (Bl. 36 d. A. ArbG) im Einzelnen erläutert hat. Zu weiteren rechtlichen Hinweisen war der Beklagte nicht verpflichtet. Die Rüge des Klägers, die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG sei unterblieben, verkennt, dass die Zustimmung des Betriebsrats nach §§ 99 ff. BetrVG keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Änderungskündigung ist, die die vertraglichen Voraussetzungen für die fraglichen personellen Maßnahmen schaffen will (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 550/14 - Rn. 51, mwN, zitiert nach juris). B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung. Der 1981 geborene, ledige Kläger wurde bei dem Beklagten, der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt und keine eigene Rettungsleitstelle vorhält, zum 01. Oktober 2010 als Rettungssanitäter eingestellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. September 2011 (Bl. 7 ff. d. A. ArbG, im Folgenden: AV), wobei der Kläger nach § 1 einer schriftlichen Zusatzvereinbarung vom selben Tag (Bl. 11 d. A. ArbG, im Folgenden: ZV) als Mitarbeiter so gestellt wurde ", dass für ihn finanziell und rechtlich gleiche Regelungen gelten, wie die für unter DRK-Reformtarifvertrag beschäftigten Mitarbeiter“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages nebst Zusatzvereinbarungen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Da der Kläger erfolgreich eine 2-jährige Ausbildung als Rettungsassistent und ein erfolgreiches Staatsexamen absolviert hat, wurde er von der Beklagten bis zum 31. Dezember 2023 - länger als fünf Jahre - als Rettungsassistent eingesetzt und erzielte als solcher zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.513,63 Euro nach Entgeltgruppe 7 DRK-Reformtarifvertrag. Seine Funktionsaufgaben als Rettungsassistent lauteten: - Durchführung lebensrettender Maßnahmen sowie Stabilisierung der Patienten und Verletzten - Herstellung und Sicherung der Transportfähigkeit - Angemessener Umgang mit Menschen in Notfall-und Krisensituationen - Fachgerechte Betreuung während der Beförderung - Assistieren bei der ärztlichen Notfallversorgung - Eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen im Notfalleinsatz - Durchführung von Maßnahmen, die dazu dienen, weiteren Schaden vom Patienten abzuwenden in Abhängigkeit von Art und Schwere der Verletzung oder Erkrankung - Einhaltung der Hygienevorschriften - Erste-Hilfe-Leistung bei Kranken, Verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind - Sachgerechtes Übergeben der Patienten in ärztliche Weiterbehandlung - Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft - Durchführung der erforderlichen Dokumentation und Erstellung der Abrechnungsgrundlagen - Wartung, Pflege, Reinigung und Desinfektion der eingesetzten medizinisch-technischen Geräte und Hilfsmittel sowie des Fahrzeugs - Durchführung von allgemeinen Tätigkeiten auf den Rettungswachen, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes notwendig sind (Sauberkeit der Rettungswache usw.) - Führen des Krankentransportwagens, Rettungswagens und Notarzteinsatz-fahrzeuges - Betreuung von Praktikanten - Jährliche Fortbildung in Notfallmedizin. Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ nach dem mit Wirkung zum 01. Januar 2014 in Kraft getretenen Notfallsanitätergesetz (NotSanG) zu führen, ist dem Kläger nicht erteilt. Der Kläger hat eine staatliche Ergänzungsprüfung, die § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung für Rettungsassistenten vorsieht, die - wie der Kläger - eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als solcher nachweisen, nicht abgelegt. Der Beklagte hörte den bei ihm gebildeten Betriebsrat mit Schreiben vom 11. September 2023, hinsichtlich dessen Inhalts Bezug genommen wird auf Bl. 34 ff. d. A. ArbG, zum beabsichtigten Ausspruch einer Änderungskündigung gegenüber dem Kläger an. Der Betriebsrat hat der beabsichtigten Kündigung mit Schreiben vom 14. September 2023 (Bl. 56 d. A. ArbG) widersprochen. Wegen der Einzelheiten der schriftlichen Begründung wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 28. September 2023 gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung zum 31. März 2024 und bot dem Kläger zugleich an, ab 10. April 2024 als Rettungssanitäter zur für diesen tariflich vorgesehenen Entgeltgruppe 6 Stufe 5 DRK-Reformtarifvertrag tätig zu werden. Im Einzelnen erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger im Kündigungsschreiben: „Sehr geehrter Herr A., hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2024, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Gleichzeitig bieten wir Ihnen ab dem 01.04.2024, beziehungsweise ab dem Zeitpunkt einer etwaigen hilfsweisen Kündigung, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an. Die geänderten Bedingungen können sie dem beiliegenden Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages entnehmen. Im Übrigen würde es bei den bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen bleiben. Die Änderungskündigung erfolgt vor dem Hintergrund, dass am 01.01.2014 das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22.05.2013 in Kraft getreten ist. Das damit geschaffene Berufsbild des Notfallsanitäters sollte nach einer Übergangszeit dasjenige des Rettungsassistenten ablösen. Eine Person, die eine mindestens 5-jährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistenten nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. § NotSanG die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des NotSanG - diese Frist wurde 2019 auf zehn Jahre verlängert - die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Dies ist in Ihrem Fall nicht erfüllt, weswegen Sie nicht berechtigt sind, als Notfallsanitäter/in tätig zu werden. Das RettDG RLP sieht den Einsatz von Rettungsassistenten ab dem 01.01.2024 nicht mehr vor. Ab diesem Zeitpunkt können Sie deshalb nur noch als Rettungssanitäter im Rettungsdienst eingesetzt werden. Ab dem 01.04.2024, hilfsweise später, muss daher auch eine Vergütungsänderung auf Grund der Eingruppierung in eine geringere Entgeltgruppe einhergehen. Diesbezüglich verweisen wir nochmals auf den beigeschlossenen Änderungsvertrag. Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch dieser Kündigung ordnungsgemäß gehört. Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen.“ Im dem Kündigungsschreiben beigefügten Änderungsvertrag (Bl. 16 d. A. ArbG) heißt es unter anderem: „Ab dem 01.04.2024 wird der Arbeitnehmer ausschließlich als Rettungssanitäter tätig. Der Arbeitnehmer bleibt gemäß § 30 NotSanG berechtigt, die Berufsbezeichnung als „Rettungsassistent/in“ weiterhin zu führen, sofern er die Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzt. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass diese Erlaubnis nichts an der vereinbarten Tätigkeit als Rettungssanitäter ändert. 2. Vergütung 2.1 Die Vergütung richtet sich nach dem DRK-Reformtarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung. Die monatliche Vergütung ergibt sich unter Berücksichtigung der Tätigkeit als Rettungssanitäter aus §§ 17 ff. des vorgenannten Tarifvertrages. Der Arbeitnehmer ist danach in die Vergütungsgruppe 6b, Stufe 5, eingruppiert. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Zeiten, die in der vorgenannten Stufe bei Eingruppierung als Rettungsassistent/in bereits zurückgelegt wurden, auf die Stufenlaufzeit für den nächsten tariflichen Stufenaufstieg angerechnet werden. …“ Der Kläger hat die Änderungskündigung mit Schreiben vom 06. Oktober 2023 unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung angenommen und am 16. Oktober 2023 beim Arbeitsgericht Koblenz Änderungsschutzklage erhoben. Der Kläger hat in erster Instanz im Wesentlichen geltend gemacht, es fehle der vom Beklagten angebotenen Änderung der Arbeitsbedingungen auf eine Tätigkeit als Rettungssanitäter die soziale Rechtfertigung, weil die von ihm auch künftig auszuübende Tätigkeit die gleiche bleiben werde wie zuletzt im Dezember 2023 und lediglich landesgesetzlich eine bestimmte Funktion (mit den bis Dezember 2023 vom Rettungsassistenten wahrgenommenen Funktionsaufgaben) nicht mehr zugelassen werde. Das Berufsbild des Rettungsassistenten sei nicht vergleichbar mit dem Berufsbild des Rettungssanitäters, für das nur eine dreimonatige Ausbildung erforderlich sei. Die Tätigkeit des Rettungsassistenten sei auch nicht mit der des Notfallsanitäters gleichzusetzen. Der Rettungsassistent stehe in seiner Tätigkeit und in seinen Kompetenzen dem Notfallsanitäter näher. Seine bisherige Vergütung (EG 7) als im DRK-Reformtarifvertrag verankerter Rettungsassistent, die unter der des Notfallsanitäters liege, sei beizubehalten. Er sei im Notfall weiterhin verpflichtet, gemäß seiner Ausbildung Menschen zu helfen und ihnen die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Der Betriebsrat erachte die Änderungskündigung des Klägers als Sanktionierung, da der Kläger die Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter trotz betrieblichen Angebots nicht absolviert habe. Die Änderungskündigung sei auch nicht das mildeste Mittel, da weitere Einsatzmöglichkeiten bestünden. Er könne in einer Leitstelle eingesetzt werden und als Fahrer von Noteinsatzfahrzeugen. Die geänderten Arbeitsbedingungen seien ihm nicht zumutbar und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien nur ungenügend berücksichtigt worden. Ein Recht zur Entgeltkürzung komme nur in Betracht, wenn sonst der Betrieb stillgelegt, die Belegschaft reduziert werden müsse oder der Arbeitsplatz wegfalle.Die streitgegenständliche Änderungskündigung sei gleichzeitig eine Umgruppierung im Sinne des § 99 BetrVG. Darüber hinaus habe der Beklagte den Betriebsrat vor der ihm gegenüber erklärten Kündigung nicht wirksam angehört, weil es an der Unterrichtung des Betriebsrates über den vollständigen Inhalt des ihm unterbreiteten Änderungsangebotes gefehlt habe. Die am 15. Mai 2023 von den Tarifvertragsparteien beschlossene Tariflohnerhöhung zum 01. April 2024 tilge die Besitzstandswahrung komplett und führe zu keinerlei finanzieller Abmilderung. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 28. September 2023 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Änderungskündigung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass am 01. Januar 2014 das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) vom 22. Mai 2013 in Kraft getreten sei und das damit geschaffene Berufsbild des Notfallsanitäters nach einer zehnjährigen Übergangszeit das des Rettungsassistenten habe ablösen sollen. Voneinander abzugrenzen seien drei unterschiedliche berufliche Einsatzmöglichkeiten. In der ersten Stufe existiere der Rettungssanitäter, in einer darüberliegenden Stufe folge das Berufsbild des Rettungsassistenten und darüber der Notfallsanitäter. Der Rettungsassistent sei in Deutschland der bisher einzige staatlich anerkannte Beruf im Rettungsdienst gewesen und sei ab dem 01. Januar 2014 sukzessive durch den durch das NotSanG eingeführten Notfallsanitäter abgelöst worden. Die Aufgaben des Rettungsassistenten hätten die eigenständige Versorgung von Notfallpatienten bis zum Eintreffen des Notarztes, Assistenz bei Maßnahmen des Arztes und eigenverantwortliche Durchführung von Einsätzen, bei denen bis zum Eintreffen im Krankenhaus nicht die Anwesenheit eines Arztes möglich oder aber eine qualifizierte Betreuung nötig gewesen sei, umfasst, ebenso wie das fachgerechte Durchführen von Krankentransporten. Nach mindestens 5-jähriger Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, erhalte diese/r bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3. NotSanG die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach in Kraft treten des NotSanG die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden werde. Mit der Einführung des Berufsbildes Notfallsanitäter hätten daher die bisherigen Rettungsassistenten nach und nach zum Notfallsanitäter weitergebildet werden sollen. Neue Auszubildende würden selbstverständlich unmittelbar im Rahmen der neu geregelten drei jährigen Notfallsanitäterausbildung ausgebildet. Der Beruf des Notfallsanitäters habe den bisherigen Rettungsassistenten somit als höchste nicht ärztliche Qualifikation im Rettungsdienst abgelöst. Über ihnen stünden in der Hierarchie der Notfallmedizin lediglich Notärzte. Weil diese aber nur zu bestimmten Einsätzen gerufen würden, hätten die Notfallsanitäter bei sehr vielen Einsatzsituationen sprichwörtlich „den Hut auf“. Rettungssanitäter würden dagegen hauptsächlich im Bereich des Krankentransportes eingesetzt. Wenn diese einen Rettungswagen besetzten, lägen ihre Aufgaben darin, das Fahrzeug zu führen und den höher ausgebildeten Kolleginnen und Kollegen zuzuarbeiten. Die vordergründig ähnlichen Berufsbilder unterschieden sich daher wesentlich. Durch Abschaffung des Berufsbildes des Rettungsassistenten dürfe der Kläger zwar diese Berufsbezeichnung weiter tragen, bei Fehlen einer entsprechenden Fortbildung falle er jedoch auf das Berufsbild des Rettungssanitäters zurück. Innerhalb der zehn jährigen Übergangsfrist habe der Kläger die staatliche Ergänzungsprüfung trotz eingeräumter Möglichkeit der Weiterqualifikation nicht abgelegt. Nach dem rheinland-pfälzischem Rettungsdienstgesetz (RettDG RP) erfüllten Personen, die berechtigt seien, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß §§ 30, 32 NotSanG zu führen, ausschließlich bis zum 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung nach § 7 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 sowie 6 S. 2 des RettDG RP. Das RettDG RP sehe den Einsatz von Rettungsassistenten ab dem 01. Januar 2024 nicht mehr vor. Ab diesem Zeitpunkt könne der Kläger deshalb nur noch als Rettungssanitäter im Rettungsdienst eingesetzt werden. Hieraus resultiere die negative Prognose für die Zukunft. Die gesetzlichen Vorgaben verböten es dem Arbeitgeber den Kläger weiter als Rettungsassistenten zu beschäftigen. Ein Einsatz sei mangels Weiterqualifikation als Notfallsanitäter ebenfalls nicht möglich. Mithin bestehe lediglich die Möglichkeit, den Kläger ab dem 01. Januar 2024 als Rettungssanitäter zu beschäftigen. Hieraus resultierten auch die erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen. Der Beklagten sei es nicht zumutbar Mitarbeiter mit einem Berufsbild zu beschäftigen, welches gesetzlich nicht mehr existiere. Da der Kläger nur noch als Rettungssanitäter eingesetzt werden könne, sei er zutreffend in der Entgeltgruppe 6 Stufe 5 eingruppiert, ohne dass hier ein persönlicher Anwurf gegenüber dem Kläger erfolgen solle. Gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 RettDG RP gelte die Besatzung im Notfalltransport und beim arztbegleitenden Patiententransport dann als fachlich geeignet, wenn ein Besatzungsmitglied über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin/ Notfallsanitäter“ gemäß § 1 NotSanG verfüge. Dieses Besatzungsmitglied trage die medizinische und organisatorische Verantwortung. Gemäß Fußnote Ziffer 1 zu § 22 RettDG RP erfüllten Personen, die berechtigt seien, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu führen, lediglich bis zum 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 RettDG RP. Ab dem 01. Januar 2024 obliege die medizinische (!) und organisatorische (!) Verantwortung alleine dem Notfallsanitäter/in. Dem Rettungsassistenten, nunmehr Rettungssanitäter, obliege damit nur noch die Aufgabe des Fahrers und die Vornahme von Tätigkeiten auf Weisung von Ärztinnen und Notfallsanitätern. Der bisherige Rettungsassistent erfülle damit nur noch die Tätigkeitsmerkmale des Rettungssanitäters gemäß Anlage 6 a des DRK-Reformtarifvertrages. Ab dem 01. Januar 2024 sei die zuvor größere Verantwortung des Rettungsassistenten endgültig in Wegfall geraten. Wie ein Notfallsanitäter könne der Kläger dann nicht mehr eingesetzt werden. Ein Unterschied sei auch darin zu sehen, dass Notfallsanitäter gemäß § 2 a NotSanG eigenverantwortlich Medikamente verabreichen könnten, was nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungsassistenteninnen und Rettungssanitäter/in nicht mehr der Fall sei. Der Beklagten sei es nicht zuzumuten den Kläger in einem Berufsbild weiter zu beschäftigen und zu vergüten, welches schlichtweg nicht mehr existiere. Auch auf der Ebene der Interessensabwägung erweise sich die Änderungskündigung der Beklagten als wirksam. Der Kläger habe einen Übergangszeitraum von insgesamt 10 Jahren gehabt, um eine Weiterbeschäftigung im Berufsbild des Notfallsanitäters zu erwerben. Wenn er sich um eine solche nicht oder nicht ausreichend bemüht habe, gehe dies zu seinen Lasten. Die Beklagte habe sich außergerichtlich bemüht, wirtschaftliche Nachteile der gesetzlichen Vorgaben zu verhindern. Der Kläger habe ein - näher dargelegtes - außergerichtliche Änderungsangebot ausgeschlagen, weswegen sich die Beklagte gezwungen gesehen habe, eine Änderungskündigung auszusprechen. Persönliche Merkmale des Klägers seien nicht zu berücksichtigen gewesen, da die Beklagte lediglich eine gesetzliche Vorgabe umsetze, welche unabhängig von Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder sonstigen besonderen Kündigungsschutz Anwendung finden müsse. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Im Anhörungsschreiben vom 11. September 2023 seien die gesetzlichen Grundlagen dargestellt und die Auswirkungen auf die Vergütung ausführlich mitgeteilt worden. Die Sozialdaten seien zutreffend wiedergegeben, obgleich diese vorliegend infolge der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben nicht relevant seien. Die Herabstufung der Klägers auf das Berufsbild des Rettungssanitäters knüpfe nicht daran an, welche Arbeiten er konkret ausübe. Mithin sei es auch nicht von Relevanz, welche Tätigkeit der Kläger gemäß einer bloßen Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2013 übernehme. Hier würden ohnehin zahlreiche allgemeinen Aufgabe ausgeführt, die sämtliche Kollegen bei der Beklagten beträfen. Nur beispielhaft sei hier genannt die Einhaltung der Hygienevorschriften, die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, Wartung, Pflege, Reinigung und Desinfektion, allgemeine Tätigkeiten auf den Rettungswachen (Sauberkeit der Rettungswache usw.), etc. Es sei unzutreffend, wenn pauschal behauptet werde, dass der Kläger sämtliche Tätigkeiten ab dem 01. Januar 2024 weiterhin ausführen werde. Dies werde auch bestritten. Ab diesem Zeitpunkt werde der Kläger nur noch als sogenannter „zweiter Mann“ auf einem Rettungswagen eingesetzt, da er nicht mehr als erster Mann auf einem Rettungswagen eingesetzt werden könne und werde. Darüber hinaus werde er noch in einem Kranktransportwagen eingesetzt werden. Über diese verschiedenen Einsatzarbeiten verhalte sich die Funktionsbezeichnung nicht. Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Aushang (Bl. 51 d. A. ArbG) ergebe sich nichts anderes, da hier lediglich die Veränderung der Stundenentgelte dargestellt werde. Die Vergütung des Rettungsassistenten habe sich aus bekannten Gründen nicht verändert. Auch im Tarifvertrag aus dem Jahr 2023 werde der Rettungsassistent noch erwähnt, da sich die ab dem 01. Januar 2014 geltende Gesetzeslage erst nach und nach im sogenannten „wording“ niederschlagen werde. Die Änderungskündigung sei keine Sanktionierung des Klägers, der die Weiterqualifizierung noch absolvieren könne. Die Änderungskündigung sei auch das mildeste Mittel, welches der Beklagten zur Verfügung gestanden habe. Sofern der Kläger mitteile, er könne in einer Leitstelle eingesetzt werden, sei dies falsch, da der Beklagte selbst keine Leitstelle betreibe. Soweit der Kläger auf die Möglichkeit eines subsidiären Einsatzes von Rettungsassistenten auch als Fahrer von Notarzteinsatzfahrzeugen abhebe, sei ihm nicht bekannt, dass der ärztliche Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) hierzu eine besondere Freigabe erteilt habe. Der Kläger sei mehrfach auf das Auslaufen der Regelung hingewiesen worden, im Gütetermin habe er selber erklärt, dass er die Weiterbildung einfach nicht absolvieren wolle, was der freien Willensentschließung des Klägers entspreche oder überlassen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08. Februar 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Kündigung sei aus in der Person des Klägers liegenden Gründen sozial gerechtfertigt und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Das mit der Kündigung dem Kläger angetragene Änderungsangebot sei nicht „überflüssig“ gewesen, da der Kläger kraft Arbeitsvertrags als Rettungssanitäter im Rettungsdienst des Beklagten eingestellt gewesen sei, nach der Übertragung der Funktionen des Rettungsassistenten fortan allerdings auch die Tätigkeiten eines Rettungsassistenten mit den entsprechenden ihm übertragenen Funktionsaufgaben, darunter etwa die Durchführung lebensrettender Maßnahmen sowie Stabilisierung der Patienten und Verletzten oder die eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen im Notfalleinsatz geschuldet habe. Der Beklagte sei seither nicht mehr berechtigt gewesen, dem Kläger wieder und ausschließlich die Tätigkeiten eines Rettungssanitäters zuzuweisen.Nach fristgerechter Klageerhebung binnen drei Wochen nach Kündigungszugang durch den Kläger sei die Änderungskündigung zunächst auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen gewesen. Da der Kläger das Änderungsangebot des Beklagten fristgerecht unter Vorbehalt angenommen habe, stritten die Parteien im Rahmen der Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nicht über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern nur über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen.Als personenbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen könnten, seien solche Umstände anzuerkennen, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden „Störquelle“ beruhten. Für den Zeitpunkt des Zugangs der dem Kläger erklärten Kündigung, jedenfalls mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2024 sei der Kläger aus in seiner Person liegenden Gründen nicht länger in der Lage, die von ihm zuletzt geschuldeten Arbeitsaufgaben als Rettungsassistent mit den entsprechenden Tätigkeiten wahrzunehmen. Die vom Kläger bis Dezember 2023 erledigten Funktionsaufgaben als Rettungsassistent dürfe der Beklagte dem Kläger nicht länger übertragen. Die Gründe dafür lägen in der Person des Klägers, der unverändert die Berufsbezeichnung des Rettungsassistenten führen dürfe, aber nicht weiter die Voraussetzungen der fachlichen Eignung dafür erfülle, etwa als Mitarbeiter im Rettungsdienst des Beklagten die medizinische und organisatorische Verantwortung für die eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen im Notfalleinsatz zu tragen.Nach Maßgabe der Fußnoten zu § 22 des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall-und Krankentransport (RettDG RP) erfüllten Personen, die berechtigt seien, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß den §§ 30, 32 NotSanG vom 22. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung zu führen, bis zum 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung unter anderem nach § 22 Abs. 3 des RettDG RP, woraus wiederum folge, dass der Kläger, der nicht über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ gemäß § 1 Notfallsanitätergesetz verfüge, seit Januar 2024 als Teil der Besatzung eines Krankenkraftwagens nicht länger die medizinische und organisatorische Verantwortung bei einem Notfalltransport tragen könne. Daraus resultiere aber zugleich die dem Kläger seit Januar 2024 fehlende Eignung dafür, vom Beklagten als Rettungsassistent „mit entsprechender Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe 7 des DRK-Tarifwerks beschäftigt zu werden. Als entsprechende Tätigkeit des Rettungsassistenten im Sinne dieser Tarifgruppe verstehe sich die Wahrnehmung der dem Kläger bis Dezember 2023 übertragenen Funktionsaufgaben, darunter die Durchführung lebensrettender Maßnahmen sowie Stabilisierung der Patienten und Verletzten sowie der eigenständigen Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen im Notfalleinsatz. Die anlässlich der ihm erklärten Änderungskündigung auch geänderte Tätigkeit des Klägers mit den Aufgaben des Rettungssanitäters entspreche sodann der Entgeltgruppe 5 (gemeint: 6b) im DRK-Reformtarifvertrag. Ergebe sich somit, dass der Kläger seine bis Dezember 2023 ausgeübte Tätigkeit seither nicht unverändert fortsetzen könne, für ihn als Besatzungsmitglied in einem Krankenkraftwagen aber jedenfalls die Beschäftigung mit den Aufgaben eines Rettungssanitäters in Betracht komme, fehle es im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass dem Beklagten anstelle der dem Kläger erklärten Änderungskündigung eine in gleicher Weise geeignete, in die Rechte des Klägers allerdings weniger einschneidend eingreifende Änderungsmaßnahme möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine Beschäftigung etwa des Klägers in einer Rettungsleitstelle des Beklagten komme nicht in Betracht, weil der Beklagte eine Rettungsleitstelle nicht vorhalte. Eine weitere, vom Kläger billigerweise hinzunehmende Änderung der Arbeitsbedingungen bleibe nach dem Vortrag der Parteien nicht ersichtlich, nachdem das RettDG die Besetzung von Krankenkraftwagen als Besatzung beim Notfalltransport vorsehe mit einem Besatzungsmitglied, das die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ trägt, und mit einem weiteren mindestens über eine Ausbildung zum Rettungssanitäter verfügenden Besatzungsmitglied. Ein anderer Unwirksamkeitsgrund liege nicht vor. Der Beklagte habe den Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG wegen genau jenes Änderungsangebotes beteiligt, das dem Kläger anschließend im Rahmen der ihm erklärten Kündigung vom 28.09.2023 auch unterbreitet worden sei. Anhaltspunkte für eine unwirksame oder fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates ergäben sich mithin nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf (S. 7 ff. des Urteils (= Bl. 76 ff. d. A.)) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 07. März 2024 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 05. April 2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 07. Mai 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 29. April 2024 begründet. Der Kläger macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 07. Mai 2024, hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 30 ff. d. A. LAG verwiesen wird, zur Begründung seiner Berufung in Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Die Ausführungen des Gerichts zu der rechtlichen Würdigung bzgl. der Begründetheit der Klage seien rechtsfehlerhaft, widersprüchlich und lückenhaft. Es lägen Rechtsanwendungsfehler in den Urteilsgründen des Erstgerichts in vielerlei Hinsicht vor. Die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, dass keine Änderung der Arbeitsbedingungen iSd. §§ 2 S. 1, S. 4 S. 2 KSchG vorlägen, basiere auf einem Rechtsirrtum, welchem nicht zu folgen sei. Durch die Änderungskündigung seien wohl die Arbeitsbedingungen geändert worden; nämlich dass der Kläger ab dem 01. April 2024 nur noch als Rettungssanitäter und in der niedrigeren Entgeltgruppe 6b, Stufe 5 des DRK-Reformtarifvertrags und nicht mehr als Rettungsassistent in der Entgeltgruppe 7, Stufe 5 des DRK-Reformtarifvertrags eingesetzt werde. Die Funktionsbereiche der Tätigkeit würden hierdurch eingeschränkt sowie das monatliche Bruttoeinkommen verringere sich um 272,54 €. Somit seien soziale Rechtfertigungsgründe vom Gericht zu überprüfen. Es liege eine lückenhafte Feststellung vor. Es lägen weder verhaltensbedingte, personenbedingte noch betriebsbedingte Kündigungsgründe vor und gebe keinen berechtigten Grund für eine Herabgruppierung des Klägers als Rettungssanitäter. Auch im Kündigungsschreiben, sei von einem personenbedingten Kündigungsgrund keine Rede, sondern es werde hauptsächlich auf die geänderte Rechtslage hingewiesen. Zwar stimme, dass die Änderung der gesetzlichen Rechtslage im Rettungsdienst personenbedingt dazu führen könne, dass der Arbeitnehmer andere Voraussetzungen erfüllen müsse, um einen gewissen Beruf ausüben zu dürfen, so wie das hier der Fall sein könne. Anderseits könne die Kündigung aber auch so verstanden werden, dass der Beklagte als Arbeitgeber sich verpflichtet sehe, den Kläger als Angestellten ab dem 01. Januar 2024 anders einzusetzen, um die gesetzlichen Rahmen einzuhalten, um gesetzlichen Sanktionen im Falle des Einsatzes des Angestellten ohne berufliche Erlaubnis vorzubeugen, was allein die betrieblichen Interessen betreffe (vgl. die Bußgeldbestimmung in § 30 RettDG RP). Das Gericht stelle irrtümlicherweise die mangelnde „fachlichen Eignung“ des Klägers ab 01. April 2024 als Rettungsassistent fest, was nicht vertretbar sei, da angesichts der über fünfjährigen Berufstätigkeit des Klägers als Rettungsassistent und der damit einhergehenden Berufserfahrung Gegenteiliges der Fall sei. Durch das neue RettDG RP seien hauptsächlich die Funktionsaufgaben des Rettungsassistenten derart beschränkt worden, dass die Besetzung von einem Krankenkraftwagen als Besatzung beim Notfalltransport vorgesehen sei mit einem Besatzungsmitglied, das die Erlaubnis zum Führen der Berufsberechnung „Notfallsanitäter“ trage, und einem weiteren mindestens über die Ausbildung zum Rettungssanitäter verfügenden Besatzungsmitglied. Das Ausbildungsziel des Rettungsassistenten im Rettungsassistentengesetz, welches mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten sei, sei u.a. gewesen, lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten auszuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, und diese Patienten beim Transportieren zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuhalten, sowie sonstige hilfsbedürftige Personen unter sachgerechter Betreuung zu befördern. Auch wenn dieses Gesetz aufgehoben sei, regele das nachfolgende NotSanG die Fortführung der Berufsbezeichnung als Rettungsassistent weiter. Der Kläger als ein erfahrener Rettungsassistent könne nach wie vor seiner Tätigkeit nachgehen. Die einzige Beschränkung liege darin, mit einem Notfallsanitäter den Rettungswagen zu besetzen. Auf den Krankentransportwagen würden Rettungsassistenten als verantwortlicher Transportführer eingesetzt, selbst wenn kein Notfallsanitäter im Krankentransportwagen anwesend sei. Das eigenverantwortliche Handeln des Rettungsassistenten in diesem Fall spreche für die fachliche Eignung iSd. neuen gesetzlichen Regelung iVm. des DRK-Reformtarifvertrag. In dem das erstinstanzliches Gericht diese Tatsache nicht festgestellt hat, seien die Feststellungen weiterhin lückenhaft. Auf weitere Kündigungsgründe sei das Gericht nicht eingegangen. Es habe somit verkannt, dass hier womöglich ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen könne. Denn es sei im Interesse des Beklagten als Unternehmen, dass er die Anforderungen des RettDG RP sowie die des NotSanG beim Einsatz seiner Angestellten einhalte. Dies spreche mehr für einen betriebsbedingten Kündigungsgrund, weil die Interessen des Beklagten als Arbeitgeber betroffen seien. Mit diesem Kündigungsgrund habe das erstinstanzliches Gericht sich nicht auseinandergesetzt. Rein vorsorglich und hilfsweise werde vorgetragen, dass ein betriebsbedingter Kündigungsgrund nicht vorliege. Denn die Änderung der gesetzlichen Anforderungen bzw. die Übergangszeit des NotSanG mache es nicht zwingend erforderlich, dass der Kläger nur noch als Rettungssanitäter in der EG 6b, Stufe 5 für niedrigeres Einkommen eingesetzt werden könne. Hierzu habe die Beklagte konkret vortragen müssen. Da auf einen betriebsbedingten Kündigungsgrund in der ersten Instanz nicht näher eingegangen worden sei, sei hier darauf nicht näher einzugehen. Das Gericht habe verkannt, dass eine Abmahnung erforderlich gewesen sei, die aber vor der Kündigung nicht ausgesprochen worden sei. Damit sei das Ultima-Ratio-Prinzip hier verletzt. Das Arbeitsgericht habe keine Interessenabwägung vorgenommen. Eine solche würde sicherlich ergeben, dass die Interessen des Klägers wegen Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Arbeitsbedingungen die Interessen des Beklagten, insbesondere die finanziellen und betrieblichen Interessen überwiegen. Eine Herabgruppierung sei keineswegs ein berechtigtes Interesse des Beklagten und überwiege die existenziellen Interessen des Klägers angesichts einer nicht geringfügigen und damit unverhältnismäßigen Verringerung des monatlichen Bruttoeinkommens in Höhe 272,54 Euro nicht. Das erstinstanzliche Urteil enthalte eine weitere Lücke, indem es indem es die Erforderlichkeit einer Herabgruppierung nicht erschöpfend überprüft habe. Hier habe es überprüfen müssen, ob die neue gesetzlichen Anforderungen es zwingend voraussetzten, dass der Kläger als Rettungsassistent anders einzugruppieren wäre. Denn weder der Wortlaut des DRK-Reformtarifvertrags noch §§ 1 ff NotSanG, sowie §§ 1 RettDG RP sähen eine Herabgruppierung vor. Ein tariflicher Eingruppierungstatbestand in die EG 7 bestehe weiterhin.Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass das neue NotSanG gegen das verfassungsrechtliche Prinzip „Rückwirkungsverbot“ verstoßen dürfe, da ein Fall eines „echten Rückwirkungsverbot“ mit belastender Wirkung vorliegen dürfe. Hier liege ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers an den Bestand seines erlernten Berufs unter den bisherigen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach ca. fünf Jahren vor. Außerdem genieße er tariflichen Bestandschutz. Das Gesetz dürfe daher nur so ausgelegt werden, dass die Einschränkung für Neueinsteiger als Rettungsassistenten bzw. Rettungssanitäter Anwendung finde. Der Kläger habe beim Absolvieren seiner Ausbildung darauf vertraut, dass er seinen Beruf nach so vielen Jahren weiterhin ausüben dürfe. Sein Vertrauen sei daher schutzwürdig. Der Gesetzgeber dürfe keinen seit fünf Jahren abgeschlossenen Sachverhalt gänzlich und derart regeln, bei dem der Betroffene die Ausübungen seines Berufs unter erheblichen finanziellen und fachlichen Einbußen hinnehmen müsse. Es handele sich somit um ein „unzulässiges echtes Rückwirkungsverbot". Die neuen Regelungen hätten ausschließlich belastende Wirkung für die Rettungsassistenten, die bereits ihre Berufsausbildung vor dem 01. Januar 2024 abgeschlossen hätten und in diesem Beruf arbeiteten. Sinn und Zweck des neuen NotSanG ergebe sich hauptsächlich aus § 1 NotSanG, der hauptsächlich Neueinsteiger regele, die eine Ausbildung als Notfallsanitäter absolvieren; § 4 NotSanG. Es liege ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG vor. Es sei nicht verständlich, weshalb der Kläger bisher als Rettungsassistent weitgehend viele Aufgaben habe erledigen dürfen; nun aber nur noch unter erheblichen Einschränkungen. Hier drohe sogar der Verlust seiner Arbeit im Rettungsdienst. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung sei hier sicherlich davon auszugehen, dass der Kläger über die Zeit mehr Erfahrungen im Rettungswesen habe sammeln dürfen. Die Erlaubnis zu der Ausübung des Berufs „Rettungsassistent“ dürfe daher nicht von einer weiteren Prüfung abhängig gemacht werden. Dies stelle eine erhebliche Einschränkung der Berufsausübung in Form von „Ob die Berufsausübung“ dar, welche nicht gerechtfertigt sei. Denn der Kläger sei bereits seit 29 Jahren im Besitz der Erlaubnis, seinen Beruf als Rettungsassistenten auszuüben. Der Geltungsbereich des Gesetzes müsse daher eingeschränkt werden, weil es in der jetzigen Form keine Anwendung im Ganzen finden dürfe. Des Weiteren dürfe hier ein Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit und somit ein Eingriff in die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien gemäß Art. 9 Abs. 3 GG vorliegen, welchen das Erstgericht übersehen habe. Denn wenn die neue gesetzliche Grundlage es erforderlich mache, dass ein Arbeitgeber basierend auf einer gesetzlichen Norm einen Arbeitnehmer umgruppiere, stelle das Gesetz einen Eingriff in die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien zweifelsfrei dar. Selbst wenn eine Regelungslücke im DRK-Reformtarifvertrag aktuell liegen würde, sei es Sache der Tarifvertragsparteien, eine neue Regelung im Wege der des Abschlusses eines neuen Tarifvertrags zu regeln. Eine Rückgruppierung sei deshalb auch nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte mit der Änderungskündigung trotz der wesentlichen Unterschiede zwischen bisherigen Berufserfahrungen beide Berufsgruppe gleichstelle, obwohl ein Rettungsassistent wesentlich höher qualifiziert sei als ein Rettungssanitäter. Dies ergebe sich aus einem Vergleich zwischen den beiden Arbeitsplatzbeschreibungen. Es sei rechtlich nicht vertretbar, den Kläger in einer niedrigeren Entgeltgruppe herunterzustufen, nach dem er unstreitig in der richtigen Entgeltgruppe bisher umgruppiert gewesen sei. Ein Verfahrensfehler sei gegeben. Denn angesichts der oben genannten Verletzung der Grundrechte hätte das Erstgericht das Verfahren aussetzen müssen und Vorlagefrage bei dem Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Landesgesetzes, andererseits eine weitere Vorlagefrage bei dem Bundesverfassungsgericht einreichen sollen. Stattdessen habe es ein Urteil gefällt. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass als milderes Mittel u.a. in Betracht gekommen wäre, den Kläger, selbst wenn er nach den aktuellen geltenden Normen nur noch als Rettungssanitäter einsetzbar wäre, weiterhin in der Entgeltgruppe 7, Stufe 5 zu vergüten. Es werde weiterhin bestritten, dass die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs.1, Abs. 2 S. 1 und S. 3 BetrVG sowie die Unterrichtung gemäß § 99 BetrVG ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Das Gericht sei zwar der Auffassung, dass dies der Fall sei. Dem sei aber nicht zu folgen. Im Rahmen der Verpflichtung des Beklagten als Arbeitgeber hätte er u.a. dem Betriebsrat gegenüber umfassend unterrichten müssen, weshalb eine Gesetzesänderung die Herabgruppierung erforderlich mache, obwohl der Wortlaut des DRK-Reformtarifvertrags dies nicht vorsehe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08. Februar 2024 - 9 Ca 2723/23 - festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung vom 28.09.2023 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 31. März 2024 hinaus unverändert fortbesteht sowie die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31. März 2024 hinaus als Rettungsassistent zu 38,50-Stunden-Woche, 5-Tage-Woche, in der Entgeltgruppe 7, Stufe 5 des DRK-Reformtarifvertrags in der jeweils geltenden Fassung und unter weiteren bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 10. Juni 2024 (Bl. 53 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags wie folgt, die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts Koblenz sei weder rechtsfehlerhaft, noch widersprüchlich und auch nicht lückenhaft. Im Einzelnen gelte: Schon nicht ganz nachzuvollziehen seien die Ausführungen des Klägers, dass das Arbeitsgericht Koblenz angeblich rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass keine Änderungen der Arbeitsbedingungen im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorlägen. Das Arbeitsgericht Koblenz habe lediglich einleitend festgestellt, dass eine Änderungskündigung dann „überflüssig“ wäre, wenn der Arbeitgeber in der Lage sei, erstrebte Änderungen bereits im Wege des Weisungsrechts durchzusetzen. Sodann habe das Arbeitsgericht Koblenz richtigerweise aber auf den Arbeitsvertrag aus dem September 2011 ab- und festgestellt, dass die geschuldete Tätigkeit zunächst als Rettungssanitäter vereinbart gewesen sei, um sich dann in die des Rettungsassistenten zu wandeln. Das Arbeitsgericht Koblenz stelle mithin zutreffend fest, dass der Beklagte aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Weiterbeschäftigung als Rettungssanitäter unter Fortführung des Titels des „Rettungsassistenten“ im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen. Zutreffend nehme das Arbeitsgericht Koblenz auch eine Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung an dem Maßstab einer personenbedingten Kündigung vor und stelle auf § 1 Abs. 2 KSchG ab. Die Ausführungen des Klägers, dass weder verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen würden, seien nicht nachzuvollziehen. Sei der Arbeitnehmer aufgrund fehlender Eignung oder Qualifikation dauerhaft nicht mehr in der Lage, seine Arbeitsleistung so wie arbeitsvertraglich vereinbart zu erbringen, seien die Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung gegeben. Dem Kläger sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seine Qualifikation der aktuellen Gesetzeslage anzupassen. Sofern der Kläger diese Möglichkeit nicht nutze, habe er es zu akzeptieren, wenn der Arbeitgeber dann eine personenbedingte Kündigung ausspreche. Im vorliegenden Fall verhalte es sich sogar so, dass der Kläger noch nicht einmal eine Qualifikationsprüfung versucht habe. Er habe die Möglichkeit schlicht nicht wahrgenommen. Das Arbeitsgericht Koblenz gehe daher zutreffend davon aus, dass der Kläger die nach dem Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr erbringen könne. Dabei komme es nach richtiger Auffassung des Arbeitsgerichts Koblenz auch nicht darauf an, ob die personenbedingten Gründe verschuldet seien oder nicht. Der Kläger sei im Kammertermin mehrfach daraufhin befragt worden, warum er denn die Prüfung nicht abgelegt habe. Der Kläger habe damals und wolle jetzt hierzu keine Erklärungen abgeben. Die Argumentation des Klägers im Rahmen der Berufungsbegründung, dass eine personenbedingte Kündigung nicht vorliege, weil der Arbeitgeber letztlich lediglich versuche, den gesetzlichen Rahmen einzuhalten, um Sanktionen vorzubeugen, sei nur schwer nachzuvollziehen. Die Gesetzesänderung sei mit einer immer wieder verlängerten Übergangsregelung einhergegangen. Alle Rettungsassistenten seien in positiver Kenntnis der Gesetzesänderung und der Qualifikationsnotwendigkeit gewesen, auch der Kläger. Diese Möglichkeit der Weiterqualifikation habe der Kläger nicht ergriffen. Mithin könne der Kläger aus Gründen, die in seiner Sphäre lägen, nicht weiter als Rettungsassistent beschäftigt werden. Es sei auch unschädlich, dass der Beklagte die Änderungskündigung im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich als personenbedingte Kündigung bezeichnet habe. Formal müsse noch nicht einmal das Wort „Kündigung“ in dem Kündigungsschreiben auftauchen. Schwer nachzuvollziehen sei auch die Einschätzung des Klägers, dass es sich bei der streitgegenständlichen Änderungskündigung möglicherweise um eine betriebsbedingte Kündigung handeln könnte. Diese Einordnung sei falsch. Falsch sei auch die Behauptung des Klägers, wenn dieser ausführe, dass er als erfahrener Rettungsassistent nach wie vor seiner Tätigkeit wie gehabt nachgehen könne. Nicht nachzuvollziehen sei auch, warum der Kläger davon ausgehe, dass das Arbeitsgericht Koblenz „irrtümlicherweise“ die mangelnde fachliche Eignung des Klägers festgestellt habe. Das Berufsbild, welches der Kläger bislang ausgeübt habe, existiere nicht mehr. Er könne als Rettungssanitäter eingesetzt werden oder als Notfallsanitäter. Da er aber die Qualifikation zum Rettungssanitäter nicht abgelegt habe, könne der Beklagte den Kläger nur noch als Rettungssanitäter einsetzen. Unstreitig könne der Kläger im Betrieb der Beklagten weiterbeschäftigt werden, weshalb keine betriebsbedingten Kündigungsgründe vorlägen. Habe der Kläger die notwendige Qualifikation erfolgreich absolviert, wäre er sicherlich als Notfallsanitäter einzusetzen. Ohne Prüfung könne er nur noch als Notfallsanitäter bei dem Beklagten beschäftigt werden. Die einschlägige „Weichenstellung“, die der Gesetzgeber nunmehr vorgenommen habe, könne nur der Kläger beeinflussen, indem er an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehme. Der Beklagte habe auf diese „Weichenstellung“ überhaupt keinen Einfluss. Insofern sei das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz auch nicht lückenhaft. Es habe entgegen der klägerischen Auffassung auch keiner vorherigen Abmahnung bedurft, da diese lediglich Voraussetzung für die verhaltensbedingte Kündigung sei. Es sei aber nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger gegen irgendwelche Pflichten verstoßen habe. Die Gesetzlage habe sich geändert und es sei die freie Entscheidung des Klägers, eine Weiterqualifikation vorzunehmen oder er eben auf ein nicht so qualifiziertes Berufsbild zurückzufallen. Diese Konstellation sei dem Kläger seit Jahren bekannt gewesen. Wenn der Kläger die Chance nicht ergreife, fortan als Notfallsanitäter eingesetzt zu werden, sei dies selbstverständlich kein Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Ein solcher Verstoß werde dem Kläger auch zu keinem Zeitpunkt zum Vorwurf gemacht. Das Ultima-Ratio- Prinzip sei daher nicht verletzt. Ab dem 01. Januar 2024 könne der Kläger nur noch als Rettungssanitäter eingesetzt werden. Das Berufsbild des Rettungsassistenten sei vollends in Wegfall geraten. Insofern sei auch die Herabgruppierung nicht zu beanstanden. Nach neuer Gesetzeslage bestehe kein tariflicher Eingruppierungstatbestand in die EG 7. Artikel 12 GG sei nicht verletzt und mithin vom Arbeitsgericht Koblenz auch nicht verkannt. Dem Beklagten habe auch kein milderes geeignetes Mittel zur Verfügung gestanden. Die Eingruppierung folge der tatsächlichen Beschäftigung. Der Kläger könne aufgrund fehlender Qualifikation nicht als Notfallsanitäter eingesetzt werden. Ein weiterer Einsatz des Klägers sei lediglich als Rettungssanitäter möglich. Die Kündigung sei - vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt - auch nicht im Lichte des § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.