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Beschluss

6 TaBV 15/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0912.6TABV15.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit einer Wahl der Betriebsvertretung bei den Stationierungsstreitkräften.(Rn.40) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 45/23)
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. September 2022 - 2 BV 8/22 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit einer Wahl der Betriebsvertretung bei den Stationierungsstreitkräften.(Rn.40) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 45/23) I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. September 2022 - 2 BV 8/22 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A Die zu 1) bis 4) beteiligten, im Betrieb der US-Dienststelle „Z.“ der US-Stationierungsstreitkräfte (im Folgenden: Arbeitgeberin) wahlberechtigten Arbeitnehmer machen die Unwirksamkeit einer am 01. Mai 2022 durchgeführten Wahl geltend, aus der die zu 5) beteiligte Betriebsvertretung (im Folgenden: Betriebsvertretung) hervorging. Zu Beginn des Jahres 2022 existierten bei der Arbeitgeberin die Dienststelle "Z." mit etwas über 1.000 Beschäftigten und die Dienststelle "Za" mit etwas unter 1.000 Beschäftigten. Für die Dienststelle "Za" bestand eine Dienstvereinbarung vom 25. März 2020 in Bezug auf befristete Telearbeit während der Dauer der Pandemie bezüglich des Corona-Virus nach Bestimmung der U.S. Air Force Verwaltung in Zusammenarbeit mit den deutschen Gesundheitsbehörden (Bl. 51 ff. d. A.), welche auch auf die Dienststelle "Z." angewendet wurde. Für beide Dienststellen waren Wahlvorstände für die bevorstehende Wahl der Betriebsvertretung gewählt worden.Am 14. Februar 2022 erfolgte die Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes für die Betriebsvertretungswahl "Z.". Zum 16. Februar 2022 wurde aufgrund Memorandums des Hauptquartiers der US Air Force in Europa und Afrika vom 10. Februar 2022 (Bl. 60 f. d. A.) die Dienststelle "Za" der Dienststelle "Z." zugeordnet. Die Dienststellenleiterin der Dienststelle "Z.", die Kommandeurin der 86 Mission Support Group, Oberst Y. M. X., wurde zugleich auch Dienststellenleiterin der ursprünglichen Dienststelle "Za". Der ursprünglich im Betrieb „Z.“ gewählte Wahlvorstand veröffentlichte mit Datum vom 10. März 2022 ein Wahlausschreiben für die Wahl der Betriebsvertretung "Z." in Gruppenwahl (Bl. 15 ff. d. A.; im Folgenden: Wahlausschreiben) unter anderem durch Aushang an schwarzen Brettern der Dienststelle (vgl. Bl.15 ff. d. A.). Im Wahlausschreiben sind bei der Zahl der Beschäftigten auch die Beschäftigten der ehemaligen Dienststelle "Za" und somit insgesamt 2069 Beschäftigte berücksichtigt. Im Wahlausschreiben heißt es unter anderem: "02. Die Wahl findet vom 09. Mai.2022 bis zum 11. Mai.2022 im Gebäude 2101 auf dem Flugplatz Z.-Stadt für Angestellte und Arbeiter wie folgt statt. … 12. Wahlberechtigte Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können ihr Wahlrecht schriftlich ausüben (Paragraph 17 BPersVWO). Auf ihr schriftliches Verlangen hat ihnen der örtliche Wahlvorstand die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen bzw. zu übersenden. Gegebenenfalls verweist der Wahlvorstand auf § 19 BPersVWO. Für die Gruppe der Angestellten und alle Beschäftigte in den Außenstellen die nicht im direkten Einzugsbereich von Z.-Stadt liegen hat der Wahlvorstand Briefwahl angeordnet." Der Vorsitzende der Betriebsvertretung W., der nicht Mitglied des Wahlvorstands war, versandte jedenfalls an sämtliche wahlberechtigten Angestellten der Dienststelle "Z." eine E-Mail vom 26. April 2022 mit Erläuterungen zur Briefwahl, in denen es unter anderem hieß: "Natürlich könnt ihr auch vor Ort wählen (s.h. Anlage). Und zwar vom 09.05 - 11.05 im V. Theater auf dem Flugplatz Z.-Stadt." Die Aushänge der Wahlausschreiben erfolgten am 10. und 11. März 2022, wie in den Wahlgängen in den Jahren zuvor, nur in deutscher Sprache. Auf dem Gelände arbeiten Wahlberechtigte aus verschiedenen Nationen. Das Wahlausschreiben wurde nicht ausgehängt im Gebäude U. und im Gebäude 000. Das Gebäude U. ist ein Sicherheitsbereich. Die dortigen Mitarbeiter sind auch in der Hauptfeuerwache tätig, in der das Wahlausschreiben ausgehängt war. Im Gebäude 000 befinden sich keine wahlberechtigten Beschäftigten, sondern nur nicht wahlberechtigte amerikanische Beschäftigte. Die Wahl endete am 11. Mai 2022 um 12:00 Uhr. Die Auszählung erfolgte - zeitgleich mit der Auszählung der parallel stattfindenden Wahl zur Hauptbetriebsvertretung der übergeordneten Dienststelle „T.“ - im I-Straße. Der Bereich für Zuschauer wurde durch ein Absperrband von denjenigen, die die Auszählung vornahmen, abgetrennt.Die Entfernung der Wahlbeobachter von den Mitgliedern des Wahlvorstands ist umstritten. Bei der Auszählung wurden die für ungültig oder zweifelhaft gehaltenen Stimmzettel hochgehalten. Mobiltelefone waren nicht erlaubt. Im Verlauf der Auszählung wurde den Zuschauern das Öffnen von Fenstern vom Wahlvorstand untersagt, nachdem die Wahlunterlagen durch einen Luftstoß drohten durcheinander gebracht zu werden. Am 13. Mai 2022 wurde das Wahlergebnis durch Aushang bekanntgegeben. Am 30. Mai 2022 haben die Beteiligten zu 1) - 4) die Wahl der örtlichen Betriebsvertretung beim Arbeitsgericht Kaiserslautern angefochten. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind der Auffassung, dass bereits keine ordnungsgemäße Bestellung eines Wahlvorstandes erfolgt sei, da aufgrund der Zuordnung der Dienststelle "Za" zur Dienststelle "Z." eine gemeinsame Betriebsvertretung gefehlt habe, so dass in entsprechender Anwendung des § 21 mod. BPersVG geboten gewesen wäre, eine Personalversammlung zur Wahl eines gemeinsamen Wahlvorstandes einzuberufen. Zudem sei der Wahlvorstand nach § 1 Abs. 3 WahlO verpflichtet gewesen, die Namen der Wahlvorstandsmitglieder und seiner Ersatzmitglieder mitzuteilen, was unterblieben sei. Diese Mitteilung sei auch nach § 4 Abs. 1 BPersVWO bedeutend, weil damit die Frist für die Vorlage der Ergebnisse einer Vorabstimmung zu laufen beginnen. Außerdem könnten die Beschäftigten schon Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abgeben. Die Wahlausschreiben seien auch nicht überall dort ausgehängt worden, wo das rechtlich erforderlich gewesen sei. Der Nichtaushang im Gebäude U. und im Gebäude 000 könne auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben. Entgegen § 1 Abs. 5 BPersVWO, einer Soll-Vorschrift, habe der Wahlvorstand den Wahlvorschlag nur auf Deutsch ausgehangen, obwohl zahlreiche Beschäftigte der deutschen Sprache in keiner Weise mächtig seien. Die meisten könnten zwar Englisch, aber auch in Englisch sei das Wahlausschreiben nicht verfasst gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass Beschäftigte dadurch an der Wahl behindert werden könnten. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind weiter der Auffassung, dass die Anordnung der Briefwahl einen besonders gravierenden Eingriff in das Wahlrecht eines jeden Mitarbeiters darstelle. Bei der Stimmauszählung habe der Wahlvorstand gegen das Öffentlichkeitsprinzip nach § 20 BPersVWO verstoßen. Da der Raum in der Mitte durch ein Absperrband abgetrennt gewesen sei, seien die anwesenden Beschäftigten, die die Stimmauszählung hätten beobachten wollen, ca. 3 m von der ihnen mit dem Rücken zugewandten Person entfernt gewesen, die die die Stimmzettel aus der Wahlurne entnommen und sie dann an eine weitere ca. 4,5 m entfernte Person weitergegeben habe. Eine Überprüfung der Stimmauszählung sei weder akustisch, noch visuell durch näheren Zugang möglich gewesen. In dem Raum, in dem sich die Beobachter hätten aufhalten sollen, seien noch zusätzlich Umzugs- und Getränkekisten gewesen, was es noch ungemütlicher und enger gemacht habe. Es hätten sich so maximal vier bis fünf Personen nebeneinanderstellen und versuchen können, den Auszählungsvorgang zu beobachten. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben beantragt, die in der Zeit vom 09. Mai bis 11. Mai 2022 durchgeführte Wahl zur I. wird für unwirksam erklärt. Die Betriebsvertretung hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligte zu 6) hat keinen Antrag gestellt. Die Betriebsvertretung hat die Auffassung vertreten, dass es nicht geboten gewesen sei, in entsprechender Anwendung des § 21 mod. BPersVG eine Personalversammlung einzuberufen, da entgegen der Voraussetzungen des § 21 mod. BPersVG in der Dienststelle "Z." eine Betriebsvertretung existiert habe. Es lägen keine Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, die Auswirkungen auf das Ergebnis hätten haben können. Nach § 1 Abs. 3 BPersVWO seien nur "gegebenenfalls" Ersatzmitglieder mitzuteilen. Es sei kein Vertretungsfall eingetreten, sodass ein Fehler auch keine Auswirkung auf das Wahlergebnis haben könnte. Die Aushänge seien an allen Orten ordnungsgemäß erfolgt, die erforderlich gewesen seien. Mitarbeiter, die im U. tätig seien, seien sämtliche auch in der Hauptfeuerwache tätig und könnten dort vom Aushang Kenntnis nehmen. Die Aushänge seien somit für alle Wahlberechtigten zugänglich gewesen. Es liege auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 BPersVWO vor, weil der Aushang nur in Deutsch erfolgt sei. Es handele sich um eine "Soll-Vorschrift". Die Beherrschung der deutschen Sprache sei bei der Dienststelle Voraussetzung für eine Einstellung. Das ergebe sich auch aus den Stellenausschreibungen. Wäre eine Übersetzung ins Englische vorgenommen worden, hätte das zu einem Vorteil für die englischsprachigen Mitarbeiter geführt. Eine Übersetzung in sämtliche Muttersprachen der Beschäftigten sei nicht geboten. Dass der Aushang des Wahlergebnisses an zwei Tage erfolgt sei, sei kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 BPersVWO. Die Frist von sechs Wochen vor der Stimmabgabe sei in jedem Fall eingehalten. Aufgrund der Größe des Betriebsgeländes von ca. 45 km² mit zahlreichen Gebäuden sei es überhaupt nicht möglich, an einem einzigen Tag die Wahlausschreiben auszuhängen. In Bezug auf die Briefwahl liege kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens vor, da aus dem Wahlausschreiben klar hervorgehe, dass sowohl die persönliche Stimmabgabe als auch die Abgabe der Stimme in Form einer Briefwahl möglich sei. Aus Ziffer 12 Wahlausschreiben gehe weiter klar hervor, dass diese die wahlberechtigten Beschäftigten betreffe, die zum Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert seien. Dies sei notwendig gewesen, da das Wahlausschreiben verfasst worden sei zu einem Zeitpunkt, als die Corona-Pandemie für massive Arbeitsausfälle gesorgt habe und nicht klar gewesen sei, ob und gegebenenfalls wer an den Wahltagen überhaupt persönlich die Stimme abgeben könne und es manchen Mitarbeitern sogar verboten gewesen sei, auf der Dienststelle zu erscheinen, um die Funktionsfähigkeit der Dienststelle bzw. des Bereichs sicherzustellen. Ziffer 12 stelle lediglich eine erlaubte Information hinsichtlich dem Prozedere der Briefwahl dar. Die Wortwahl "angeordnet" sei unschädlich, da eine Anordnung ausschließlich, aber auch ergänzend gelten könne. Dies folge aus dem Gesamtkontext des Wahlausschreibens und entspreche dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus dem ab dem 01. März 2020 geltenden § 19a BPersVWO ergebe, in dem beide Möglichkeiten der Anordnung ausdrücklich genannt würden. Im Übrigen sei spätestens aus der E-Mail des Betriebsvertretungsvorsitzenden W. vom 26. April 2022, im zeitlichen Zusammenhang mit der Versendung der Briefwahlunterlagen versandt, deutlich geworden, dass eine Wahl vor Ort und durch Briefwahl möglich sei. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sich dieser angebliche Verstoß auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben solle.Es liege auch kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit bei der Auszählung vor. Öffentlichkeit in diesem Sinne bedeute nicht, dass jede Entscheidung des Wahlvorstandes von den Einzelnen zur Kenntnis genommen werden können müsse. Der Abstand zwischen dem Tisch und dem Absperrband habe 1,5 m betragen. Fragwürdige und ungültige Stimmzettel seien hochgehalten worden und die Zuschauer hätten die Möglichkeit gehabt, sie dabei genauer anzusehen. Zuschauer, die direkt an den Tisch wollten, seien zurecht abgelehnt worden. Die Frage der Gültigkeit sei auch keine Frage, die die Zuschauer entscheiden, sondern nach § 20 Abs. 4 BPersVWO der Wahlvorstand. Bei der Wahlauszählung seien neun bis zehn Zuschauer permanent anwesend gewesen, die auch die Möglichkeit gehabt hätten, ihren Sichtwinkel auf den Auszählungsvorgang zu verändern. Es seien auch Sitzmöglichkeiten vorhanden gewesen, teilweise hätten Zuschauer gesessen. Die Beteiligte zu 6) hat ebenfalls die Auffassung vertreten, der Wahlvorstand habe die Briefwahl in Ziffer 12 des Wahlausschreibens für die genannten Personen nicht ausschließlich angeordnet. Er habe alleine darauf hingewiesen, dass er in den Fällen von Angestellten, da diese zum Zeitpunkt des Aushangs aufgrund der Dienstvereinbarung in Bezug auf befristete Telearbeit überwiegend im Homeoffice tätig gewesen seien, und bei Beschäftigten in den Außenstellen von deren jeweiliger Verhinderung ausgehe, mithin für diese Briefwahl zulässt. Die Empfehlung sei an diese Mitarbeiter gegangen, da diese aufgrund des Homeoffices und der Tätigkeit in den Außenstellen, nicht im direkten Einzugsbereich von Z.-Stadt gelegen haben. Ein entsprechendes Vorgehen sei im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes über § 24 Abs. 2 BPersVWO absolut üblich. Im Übrigen werde im Wege der Auslegung deutlich, dass keine Anordnung nach § 19 mod. BPersVWO gemeint sei, sondern lediglich eine Priorisierung vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemiesituation. Gemäß Ziffer 2 des Wahlausschreibens, in der keine Angestellten oder Arbeiter ausgenommen seien, sei eine Wahl in Präsenz für alle Beschäftigten zu den genannten Zeiten am genannten Ort vorgesehen. Ziffer 12 sehe lediglich ergänzend unter Bezugnahme auf § 17 mod. BPersVWO vor, dass die Stimmabgabe auch schriftlich erfolgen könne. § 19a BPersVWO - der zwar aufgrund der Statik des anwendbaren Rechts für die US Stationierungsstreitkräfte nicht unmittelbar zur Anwendung komme - sehe mit der Möglichkeit einer ergänzenden oder ausschließlichen Anordnung der Briefwahl eine Regelung vor, die ähnlich der hier gewollten Priorisierung sei. Sofern doch von einer Anordnung im Sinne des § 19 mod. BPersVWO ausgegangen werde, sei ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht gegeben, da die Voraussetzungen zur Anordnung nach dieser Vorschrift aus ihrer Sicht vorlägen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 4) mit Beschluss vom 28. September 2022 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Wahlanfechtungsantrag sei begründet. Die Wahl sei unwirksam, weil die Anordnung der Briefwahl in Ziff. 12 Satz 4 Wahlausschreiben vom 10. März 2022 für sämtliche Angestellten und alle Beschäftigten in den Außenstellen, die nicht im direkten Einzugsbereich von Z.-Stadt lägen, einen wesentlichen Verstoß gegen § 19 mod. BPersVWO darstelle und es möglich sei, dass sich dieser auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe. Die anfechtungsberechtigten Beteiligten zu 1) bis 4) hätten fristgerecht die Wahl angefochten. Weder § 17 noch § 19 mod. BPersVWO hätten den Wahlvorstand zu einer - ergänzenden oder ausschließlichen - Anordnung der Briefwahl berechtigt. Mit einer Briefwahl auf Verlangen befassten sich Satz 1 und 2 der Ziff. 12 des Wahlausschreibens. Die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 Ziff. 1 mod. BPersVWO lägen nicht vor, da keiner der Beteiligten geltend gemacht habe, dass die Adressaten der Anordnung Beschäftigte einer nachgeordneten Dienststelle seien. Auch die Voraussetzungen von § 19 Satz 1 Ziff. 2 mod. BPersVWO seien nicht gegeben, da für die Gruppe der Angestellten generell Briefwahl auch am Sitz der Dienststelle angeordnet worden sei. Hinsichtlich der Arbeiter lägen keine Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle vor, die räumlich weit von dieser entfernt seien, da hierzu eine Entfernung von unter 4 km (CTS) bzw. 20 km (S., Einsiedlerhof) nicht ausreiche und zwar auch nicht, wenn man die erforderlichen Sicherheitskontrollen bei der Zufahrt berücksichtige. Auch unter Berücksichtigung des Aspektes der Pandemie und der Tatsache, dass einige Angestellte Telearbeit verrichteten, könne die Anordnung von Briefwahl nicht unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 mod. BPersVWO angeordnet werden. Entgegen der Einwendungen der Betriebsvertretung und Beteiligten zu 6) handele es sich bei Ziff. 12 Satz 3 des Wahlausschreibens nicht lediglich um eine erlaubte Information, sondern angesichts des eindeutigen Wortlauts um eine Anordnung. Die verhinderten Beschäftigten seien ausdrücklich in Ziff. 12 Satz 1 und 2 Wahlausschreiben angesprochen. § 19 mod. BPersVWO sei eine wesentliche Wahlvorschrift. Der Verstoß gegen diese sei auch nicht korrigiert worden, insbesondere nicht durch die Versendung der E-Mail vom 26. April 2022. Da die generelle Anordnung unzulässig gewesen sei, könne die Information, dass zusätzlich auch eine Wahl an der Wahlurne zulässig sei, den Fehler offensichtlich nicht heilen, zumal die E-Mail nicht an die Gruppe der Arbeiter versendet worden sei. Die Anfechtung sei auch nicht nach § 25 letzter Halbsatz mod. BPersVG ausgeschlossen, da der Verstoß gegen § 19 das Wahlergebnis habe beeinflussen können. Es sei nicht undenkbar, dass wahlberechtigte Personen, für die Briefwahl angeordnet worden sei und die ihre Stimme bei der Wahl nicht abgegeben hätten, an der Wahl teilgenommen hätten, wenn nicht die schriftliche Stimmabgabe für sie beschlossen worden wäre. Dies gelte insbesondere für die Gruppe der Arbeiter, die eine klarstellende E-Mail nicht erhalten hätten. Infolge des Fettdrucks der Anordnung könnten die Personen angenommen haben, ausschließlich per Briefwahl wählen zu können. Zudem könne eine Beeinflussung des Wahlverhaltens aller Adressaten von Ziff. 12 Satz 4 Wahlausschreiben nicht ausgeschlossen werden, da es bei der Briefwahl zu zeitlich versetzter Stimmabgabe komme und nicht auszuschließen sei, dass Wahlberechtigte anders gewählt hätten, wenn sie persönlich ihre Stimme abgegeben hätten. Eine Nichtigkeit der Wahl liege hingegen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen in den Gründen zu II wird auf S. 7 ff. des Beschlusses (= Bl. 117 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Betriebsvertretung hat gegen den am 17. Oktober 2022 zugestellten Beschluss mit am 16. November 2022 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. Januar 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Sie macht zu Begründung ihrer Beschwerde nach Maßgabe ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 18. Januar 2023, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 183 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Arbeitsgericht irre, wenn es annehme, dass durch die Anordnung von Briefwahl für sämtliche Angestellten und alle Beschäftigten in den Außenstellen, die nicht im direkten Einzugsbereich von Z.-Stadt liegen, gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen worden sei. Das Gericht verkenne, dass der Wahlvorstand die Briefwahl nicht ausschließlich angeordnet, sondern lediglich darauf hingewiesen habe, dass er Briefwahl ergänzend zugelassen habe und damit die Präsenzwahl vor Ort nicht eingeschränkt gewesen sei. Durch den letzten Satz von Ziff. 12 des Wahlausschreibens habe der Wahlvorstand nochmals bekräftigt, dass Ziff. 12 für diejenigen gelte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert seien. Dass die Wahl vor Ort möglich gewesen sei, ergebe sich aus Ziff. 2 und damit dem Gesamtkontext des Wahlausschreibens. Ziff. 12 habe lediglich eine (erlaubte) Information dargestellt. Dieser Hinweis sei erforderlich gewesen, da das Wahlausschreiben zu einem Zeitpunkt verfasst worden sei, als die Corona-Pandemie für massive Personalausfälle gesorgt habe und unklar gewesen sei, ob und gegebenenfalls wer an den Wahltagen überhaupt persönlich die Stimme habe abgeben können. Die Formulierung „angeordnet“ stehe dem nicht entgegen, da diese lediglich als Ergänzung zu verstehen gewesen sei. Zudem habe der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01. März 2020 § 19a BPersVWO eingeführt, der zwar vorliegend keine Anwendung finde, jedoch den Willen und die Gesetzgebung des Gesetzgebers erkennen lasse, dass es sich bei der Anordnung um eine Ergänzung handele bzw. handeln könne und dass nicht automatisch Ausschließlichkeit vorliege. Dass eine Wahl vor Ort und durch Briefwahl möglich gewesen sei, ergebe sich aus der an alle Angestellten der Dienststelle geschickten E-Mail des Vorsitzenden der Betriebsvertretung. Tatsächlich habe sich im Übrigen gezeigt, dass die Anzahl der Wählerinnen und Wähler, die durch Briefwahl gewählt hätten, in etwa auf demselben Niveau und Anzahl der Vorjahre gewesen sei, so dass jedenfalls keine tatsächliche Beeinflussung der Wahl stattgefunden habe. Die „Anordnung“ habe sich lediglich auf die Gruppe der Angestellten bezogen. Dass eine Beeinflussung des Wahlverhaltens nicht ausgeschlossen werden könne, genüge nicht, da anderenfalls gegen die gesetzlich zulässige Briefwahl argumentiert werde. Auch die übrigen von den Antragstellern geltend gemachten Umstände führten - wie bereits erstinstanzlich dargestellt und nunmehr wiederholt - nicht zur Unwirksamkeit der Wahl. Die Betriebsvertretung beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 28. September 2022 - 2 BV 8/22 - wird der Antrag abgewiesen. Die Beteiligten zu 1) bis 4) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 20. März 2023 (Bl. 226 ff. d. A.), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt: Das Arbeitsgericht habe die Wahl zu Recht für unwirksam erklärt. Es habe geradezu schulbuchmäßig herausgearbeitet/dargelegt, dass und aus welchen Gründen in der Anordnung der Briefwahl für alle Angestellten und für alle Beschäftigten in den Außenstellen, die nicht im direkten Einzugsbereich von Z.-Stadt lägen, ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren iSd. § 25 mod. BPersVG liege. Es habe zutreffend herausgehoben, dass die Anordnung der Briefwahl im Einzelfall nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 17, 19 mod. BPersVWO in Betracht komme, diese Voraussetzungen vorliegend jedoch ganz eindeutig nicht erfüllt seien. In der Beschwerdebegründung wiederholten die vollumfänglich ihrer Sach- und Rechtsausführungen aus der ersten Instanz, mit denen sich das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidungsfindung bereits auseinander gesetzt habe. Der Vollständigkeit halber werde noch einmal darauf hingewiesen, dass die Wahl auch an den anderen, bereits dargestellten Mängeln leide. Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 4) mit Nichtwissen bestritten, dass die E-Mail vom 26. April 2022 des Vorsitzenden der Betriebsvertretung nur an die Angestellten gesendet worden ist. Weiter hat er erklärt, keine Stellungnahme zur Behauptung der Betriebsvertretung und der Arbeitgeberin abgeben zu können, die Antragstellerin zu 1) sei am 31. August 2023 und der Antragsteller zu 2) am 30. Juni 2022 ausgeschieden. Die Arbeitgeberin, die einen Antrag nicht gestellt hat, macht nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift vom 20. März 2023 (Bl. 231 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, geltend, den Ausführungen der Betriebsvertretung sei vollumfänglich zuzustimmen. Das Arbeitsgericht unterstelle im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Wahlergebnis unzutreffend, dass die im Wahlausschreiben erfolgte „Anordnung der Briefwahl“ in seiner Rechtskonsequenz mit einer Anordnung nach § 19 mod. BPersVWO gleichzusetzen sei. Wenn auch nach erfolgter Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 mod. BPersVWO dem einzelnen Beschäftigten die Möglichkeit verbleibe, seine Stimme persönlich abzugeben, so habe die Anordnung gleichwohl - anders als vorliegend - bestimmenden Charakter. Vorliegend habe der Wahlvorstand jedoch angesichts der Homeoffice-Tätigkeiten der Angestellten sowie der Abwesenheit der Beschäftigten in den Außenstellen auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe hingewiesen und - als zulässige Priorisierung - eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Dies ergebe die Auslegung des Wahlausschreibens. Ausdrücklich verlangt worden sei die Briefwahl nicht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Betriebsvertretung hat die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 17. Oktober 2022 mit am gleichem Tag bei Gericht eingehendem Schriftsatz vom 16. November 2022 form- und fristgerecht eingelegt (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und sie innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. Januar 2023 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Auch wenn die Betriebsvertretung hinsichtlich der streitigen Anordnung der Briefwahl gemäß Ziff. 12 Satz 4 Wahlausschreiben im Wesentlichen ihre vom Arbeitsgericht abweichende Rechtsauffassung wiederholt und vertieft hat, liegt eine ausreichende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung vor. II. Die Beschwerde der Betriebsvertretung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die vom 09. bis 11. Mai 2022 durchgeführte Wahl der Betriebsvertretung mit ausführlicher, sehr sorgfältiger und zutreffender Begründung zu Recht für unwirksam erklärt (§ 25 mod. BPersVG). 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits unterfällt der deutschen Gerichtsbarkeit. Diese ist allerdings nur insoweit gegeben, als es um die Anwendbarkeit des am 16. Januar 1991 geltenden Rechts geht. Den danach erfolgten Änderungen des deutschen Mitbestimmungsrechts haben sich die Vereinigten Staaten - wie sich aus den Regelungen in Art. 56 ZA-NTS sowie im UP ZA-NTS ergibt - nicht unterworfen (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 10, 14 ff., zitiert nach juris). Nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung, soweit in dem auf Art. 56 ZA-NTS Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls (UP ZA-NTS) nicht etwas anderes bestimmt ist. Für die bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer findet vorliegend das Bundespersonalvertretungsgesetz idF. vom 16. Januar 1991 (im Folgenden: mod. BPersVG) Anwendung (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 14 ff., aaO). 2. Gemäß UP ZA-NTS Abs. 9 zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS entscheiden die deutschen Gerichte für Arbeitssachen in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). 3. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind als Antragsteller am Verfahren beteiligt (§ 83 BetrVG). Die Beteiligung der Betriebsvertretung ergibt sich daraus, dass vorliegend ihre mitbestimmungsrechtlichen Rechte infolge der angefochtenen Wahl im Streit stehen. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Abs. 9 UP ZA NTS zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika, der Arbeitgeberin der Zivilbediensteten bei ihren Streitkräften, beteiligt (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 67/06 - Rn. 13; 27. September 2005 - 1 ABR 32/04 - Rn. 11, jeweils zitiert nach juris). 4. Der Antrag ist zulässig. Das Rechtsschutzziel des ausdrücklich als Wahlanfechtungsantrag formulierten Begehrens der Antragsteller ist unzweifelhaft. Die Anfechtungsfrist des § 25 mod. BPersVG ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; ein verspäteter Anfechtungsantrag wäre daher als unbegründet, nicht als unzulässig abzuweisen (vgl. BVerwG 23. Oktober 2003 - 6 P 10/03 - Rn. 10 f., vgl. zu § 19 BetrVG: iE BAG 21. Februar 2018 - 7 ABR 54/16 - Rn. 10, 12, 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 36 ff.; jeweils zitiert nach juris; vgl. GK-Kreutz BetrVG 11. Aufl. § 19 Rn. 86). Die Anfechtungsbefugnis ist auch dann nicht entfallen, wenn die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) - wie im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsvertretung vorgetragen und dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 6) bestätigt - zum 31. August 2023 bzw. 30. Juni 2022 aus dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin ausgeschieden sein sollten. § 25 Alt. 1 BPersVG idF. vom 15. März 1974 (gültig bis 14. Juni 2021), wortlautidentisch zu § 26 BPersVG idF. vom 09. Juni 2021, knüpft die Anfechtungsberechtigung an Voraussetzungen, die am Wahltag vorliegen müssen; es genügt daher, wenn drei Wahlberechtigte die Wahl anfechten, die an der angefochtenen Wahl teilnehmen durften. Eine nach dem Wahltag eintretende Veränderung der Wahlberechtigung hat nur für künftige Wahlen Bedeutung, auf die Anfechtungsbefugnis ist sie ohne Einfluss (BVerwG 24. Februar 2015 - 5 P 7/14 - 7 Rn. 11, mzwN; vgl. auch zu den formellen Voraussetzungen des Wahlanfechtungsverfahrens nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG: BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 36/20 - Rn. 17; 16. September 2020 - 7 ABR 30/19 - Rn. 20; 04. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 - Rn. 23 ff., jeweils zitiert nach juris) 5. Der Anfechtungsantrag ist auch in der Sache erfolgreich. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit umfangreicher, vollständiger und richtiger Begründung ausgegangen. 5.1. Nach § 25 mod. BPersVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl (der Betriebsvertretung) beim Arbeitsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 5.2. Die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung sind erfüllt. Insbesondere ist die Anfechtungsfrist des § 25 mod. BPersVG gewahrt. Die vier wahlberechtigten Beteiligten zu 1) bis 4) haben mit ihrem am 30. Mai 2022 innerhalb von 12 Arbeitstagen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 13. Mai 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag die Anfechtungsfrist eingehalten. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am Freitag, den 13. Mai 2022 begann die Frist am Montag, den 16. Mai 2022 und endete mit Ablauf des 31. Mai 2022 (Dienstag). Die Antragsteller haben ihren Wahlanfechtungsantrag auch innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist hinreichend begründet, indem sie (mehrere) personalvertretungsrechtlich erhebliche Gründe vorgetragen haben, die möglicherweise die Anfechtung rechtfertigen. Ist innerhalb der Anfechtungsfrist ein solcher Sachverhalt vorgetragen worden, sind auch alle später nachgeschobenen Gründe zu prüfen, die die Anfechtbarkeit der Wahl begründen können (vgl. BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 22; 2. August 2017 - 7 ABR 42/15 - Rn. 19, jeweils zitiert nach juris). 5.3. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Wahlanfechtung gemäß § 25 mod. BPersVG liegen vor. Die vom 09. bis 11. Mai 2022 durchgeführte Wahl zur Betriebsvertretung ist unwirksam. 5.3.1. Der Wahlvorstand hat bei Erlass des Wahlausschreibens gegen die wesentliche Vorschrift des § 19 mod. BPersVWO über das Wahlverfahren verstoßen, indem er für sämtliche Angestellten und alle Beschäftigten in den Außenstellen, die nicht im direkten Einzugsbereich von Z.-Stadt liegen, die schriftliche Stimmabgabe angeordnet hat, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen vorgelegen hätten. a) Gemäß § 17 Abs. 1 mod. BPersVWO sind einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, auf sein Verlangen vom Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. Gemäß § 19 mod. BPersVWO kann der Wahlvorstand für die Beschäftigten von nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 des Gesetzes selbstständig sind (Ziff. 1) oder Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbstständige Dienststelle nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes gelten (Ziff. 2) die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Damit sind die Fälle, in denen die schriftliche Stimmabgabe zulässig ist, abschließend aufgezählt. Die Möglichkeit der Briefwahl soll gerade nicht im Belieben oder Ermessen des Wahlvorstands stehen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet sein (vgl. zu § 24 WO: BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 24 ff., aaO). Der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeführte § 19a BPersVWO idF. vom 24. April 2020 findet - wie bereits ausgeführt - nach den Regelungen in Art. 56 ZA-NTS sowie im UP ZA-NTS vorliegend keine Anwendung, unabhängig davon, dass die Vorschrift lediglich im Zeitraum vom 01. März 2020 bis 31. März 2021 Geltung hatte. Vor diesem Hintergrund war für den Wahlvorstand die in § 19a Abs. 1 BPersVWO eröffnete Möglichkeit, die schriftliche Stimmabgabe ausschließlich oder ergänzend anzuordnen, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann, nicht gegeben. b) Entgegen der von der Betriebsvertretung und der Beteiligten zu 6) vertretenen Auffassung hat der Wahlvorstand in Ziff.12 Satz 4 Wahlausschreiben nicht lediglich auf eine mögliche Briefwahl auf Verlangen nach § 17 Abs. 1 mod. BPersVWO hingewiesen oder eine solche empfohlen, sondern hat diese für die Gruppe der Angestellten und alle Beschäftigten in den Außenstellen, die nicht im direkten Einzugsbereich von Z.-Stadt liegen, verfügt. Dafür, dass der Wahlvorstand die Möglichkeit der Briefwahl eröffnet und nicht lediglich deklaratorisch auf eine bereits nach § 17 Abs. 1 mod. BPersVWO mögliche Briefwahl verwiesen hat, spricht bereits der Wortlaut der "Anordnung". Auch die Tatsache, dass § 12 Satz 4 Wahlausschreiben im Vergleich zu den übrigen Regelungen, die § 17 mod. BPersVWO betreffen, fett gedruckt ist und sich daher von diesen optisch abhebt, spricht dafür, dass diesem Satz ein anderer Regelungsgehalt zukommt als die zuvor genannten Sätze. Darüber hinaus wäre eine "Anordnung" für die Fälle der Briefwahl auf Verlangen nach § 17 mod. BPersVWO auch nicht erforderlich, da Briefwahl bei Verlangen des Wählers automatisch zur Anwendung kommt. Schließlich hat sich der Wahlvorstand mit dem Wort "Anordnung" eines eindeutigen Begriffes aus der BPersVWO bedient. Auch aus dem Zweck eines Wahlausschreibens, die Wählerinnen und Wähler möglichst klar über die Vorgänge bei der Wahl zu informieren, ergibt sich, dass die von der Betriebsvertretung und der Beteiligten zu 6) vertretene Auffassung nicht zutreffend sein kann. Dass auch die Adressaten des Wahlausschreibens den Begriff der Anordnung - trotz der Angabe der Lokalität der Urnenwahl in Ziff. 2 Wahlausschreiben - offensichtlich dahingehend verstanden haben, dass Briefwahl sogar die ausschließlich mögliche Form der Wahl darstellt, lässt sich im Übrigen daraus ableiten, dass der Vorsitzende der Betriebsvertretung zur E-Mail vom 26. April 2023 veranlasst sah. Insgesamt steht für die Beschwerdekammer fest, dass Briefwahl jedenfalls angeordnet worden ist (vgl. zur grundsätzlich verbleibenden Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe: BVerwG 03. März 2003 - 6 P 14/02 - Rn. 12, zitiert nach juris), ob ausschließlich oder ergänzend, kann dahinstehen. c) Für die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) für alle Angestellten und alle Beschäftigten in den Außenstellen, die nicht im direkten Einzugsbereich von Z.-Stadt liegen, lagen die diesbezüglichen Voraussetzungen der mod. BPersVWO nicht vor. Hierbei ist es unerheblich, ob der Wahlvorstand die Briefwahl ausschließlich oder ergänzend angeordnet hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend und mit wohlgesetzten Argumenten erkannt. aa) Der Wahlvorstand konnte sich beim Wahlausschreiben - anders als in Ziff. 12 Satz 1 und 2 - hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Formulierung nach Ziff. 12 Satz 4 Wahlausschreiben nicht auf § 17 mod. BPersVWO stützen. Wie bereits dargestellt bedarf es einer Anordnung der Briefwahl im Fall der Briefwahl auf Verlangen nach dieser Vorschrift nicht. bb) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen des § 19 mod. BPersVWO für die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens nicht vorgelegen haben. Die Betriebsvertretung behauptet nicht, dass vorliegend Beschäftigte einer nachgeordneten Dienststelle iSd. des § 19 Ziff. 1 mod. BPersVWO betroffen waren. Aber auch die Voraussetzungen für die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für alle Angestellten und die Beschäftigten der nicht im direkten Einzugsbereich von Z.-Stadt liegenden Außenstellen nach § 19 Ziff. 2 mod. BPersVWO waren nicht gegeben. Für die Frage, ob Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle räumlich weit von dieser entfernt liegen, ist mit Blick auf den Normzweck, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Wahl zu erleichtern, darauf abzustellen, ob es den Arbeitnehmern zumutbar ist, in der Hauptdienststelle ihre Stimme persönlich abzugeben (vgl. zu § 24 Abs. 3 WO: BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 36, aaO; LAG Hamm 05. August 2011 - 10 TaBV 13/11 - Rn. 77; LAG Niedersachsen 09. März 2011 - 17 TaBV 41/10 - Rn. 37, jeweils zitiert nach juris; Wiese / Kreutz / Oetker / Raab / Weber / Franzen / Gutzeit / Jacobs / Schubert, GK-BetrVG - Kommentar, 12. Auflage 2022, § 24 WO, Rn. 13). Danach hätte die schriftliche Stimmabgabe bereits nicht für ausnahmslos alle Angestellten angeordnet werden dürfen, weil angestellte Beschäftigte auch am Sitz der Dienststelle Z. tätig sind und damit eine Beschäftigung in einer Nebenstelle oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt sind, nicht vorliegt. Gleiches gilt für die Beschäftigten der im Wahlausschreiben genannten Außenstellen. Jedenfalls die Dienststelle 000th Construction and Training Squadron (CTS) ist nur vier km von der Dienststelle Z. entfernt. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass bei dieser geringen Entfernung von einer Unzumutbarkeit der Stimmabgabe durch Urnenwahl infolge der zusätzlichen Wegstrecke auch dann nicht ausgegangen werden kann, wenn man die - bei den US-Stationierungsstreitkräften der Tätigkeit immanenten - Sicherheitskontrollen bei Einfahrt auf die Airbase Z. berücksichtigt. Hiergegen wenden sich die Betriebsvertretung und die Beteiligte zu 6) auch nicht im Einzelnen. Die Voraussetzungen für eine generelle Anordnung der Briefwahl, wie in Ziff. 12 Satz 4 Wahlausschreiben geschehen, waren damit nicht gegeben. cc) Da § 19a BPersVWO vorliegend keine Anwendung findet, konnte sich der Wahlvorstand bei der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe auf diese Vorschrift nicht stützen. 5.3.2. Der Verstoß gegen § 19 mod. BPersVWO war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. a) Nach § 25 letzter Halbs. mod. BPersVWO berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (vgl. zu § 19 BetrVG: BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 36/20 - Rn 27; 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20 - Rn. 51; 20. Januar 2021 - 7 ABR 3/20 - Rn. 24; jeweils zitiert nach juris). b) Es ist vorliegend - auch wenn die per Briefwahl abgegebenen Stimmen sich im langjährigen Mittel gehalten haben sollten - nicht undenkbar, dass wahlberechtigte Personen, die ihre Stimme bei der Wahl nicht abgegeben haben, an der Wahl teilgenommen hätten, wenn die schriftliche Stimmabgabe für diese Bereiche nicht beschlossen worden wäre. Nachdem der Wahlvorstand die Anordnung der Briefwahl im Fettdruck ins Wahlausschreiben aufgenommenem hat, ist nicht ausgeschlossen, dass Beschäftigte davon ausgegangen sind, ausschließlich per Briefwahl wählen zu können, es hierfür jedoch zu spät oder ihnen der Aufwand zu groß war. Auch kann eine Beeinflussung des Wahlverhaltens derjenigen Personen nicht ausgeschlossen werden, die tatsächlich durch Briefwahl gewählt haben. Bei der schriftlichen Stimmabgabe müssen sich die Wähler regelmäßig bereits vor dem eigentlichen Wahltag entscheiden, damit ihr Wahlbrief rechtzeitig beim Wahlvorstand eingeht. Dadurch kommt es zu für die einzelnen Arbeitnehmer zeitlich versetzten Wahlen. Da zwischen der Stimmabgabe unter Umständen mehrere Tage liegen können, ist nicht auszuschließen, dass Wahlberechtigte anders gewählt hätten, wenn sie persönlich ihre Stimme abgegeben hätten (vgl. insgesamt BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 43, aaO). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Beschwerde, die Briefwahl sei lediglich ergänzend angeordnet worden und zumindest die Angestellten seien hierüber ausdrücklich per E-Mail des Vorsitzenden der Betriebsvertretung vom 26. April 2022 informiert worden - nicht. Auch wenn dies so gewesen sein sollte, kann nicht festgestellt werden, dass bei unterbliebener Beschlussfassung über die schriftliche Stimmabgabe kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre, denn die Wähler hätten in diesem Fall ausschließlich die Möglichkeit der Urnenwahl wahrgenommen, so dass nicht auszuschließen ist, dass sie bei (späterer) persönlicher Stimmabgabe am Wahltag anders gewählt hätten (vgl. BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 44, aaO). III. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.