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Urteil

6 Sa 259/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0516.6SA259.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit einer Vertragsstrafenklausel in einem Arbeitsvertrag.(Rn.43)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 1 Ca 314/21 - vom 06. April 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit einer Vertragsstrafenklausel in einem Arbeitsvertrag.(Rn.43) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 1 Ca 314/21 - vom 06. April 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 01. September 2022 nach bundesweitem Feiertag am 03. Oktober 2022 am Dienstag, den 04. Oktober 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. September 2022 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz 19. Oktober 2022, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Vertragsstrafe nach § 12 AV in Höhe von insgesamt 3.206,00 Euro zusteht, der in Höhe von 710,56 Euro im Wege der Aufrechnung nach §§ 387 ff., 389 BGB gegen den Lohn- und Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers im Krankheitsfall nach § 611a BGB iVm. dem Arbeitsvertrag, § 3 EFZG vom 01. Februar bis 15. März 2021 untergegangen ist und den der Kläger in Höhe des Restbetrages von 2.495,44 Euro auf die Widerklage an die Beklagte zu begleichen verpflichtet ist. Die Berufung unterlag der Zurückweisung. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere 710,56 Euro netto für die Zeit vom 01. Februar 2021 bis 15. März 2021. Zwar hat die Beklagte zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer prozessual nicht länger bestritten, dass der Kläger vom 08. Februar 2021 bis 15. März 2021 arbeitsunfähig erkrankt war. Grundsätzlich stand dem Kläger daher ein Anspruch nach § 611a BGB iVm. dem Arbeitsvertrag auf Vergütung für geleistete Arbeit (01. bis 05. Februar 2021), sowie im Übrigen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 4.809,00 Euro brutto zu. Die Beklagte hat gegen diesen Anspruch jedoch unter Berücksichtigung zu beachtender Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c ff. ZPO in Höhe von 710,56 Euro netto wirksam mit einem ihr nach §12 Abs. 1, 2 AV zustehenden Vertragsstrafenanspruch von insgesamt 3.206,00 Euro die Aufrechnung erklärt, so dass der Anspruch des Klägers insoweit untergegangen ist (§§ 387 ff., 389 BGB). 1.1. Die unter Ziff. 12 AV vereinbarte Vertragsstrafenabrede ist wirksam. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Hiervon ist das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgegangen. a) Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags der Parteien und damit auch bei § 12 AV handelt es sich bereits dem äußeren Erscheinungsbild nach als Formularvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Arbeitsvertrag galt entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch nach Ablauf der zunächst enthaltenen Befristung stillschweigend fort, da die Parteien das Arbeitsverhältnis unwidersprochen fortgesetzt haben, ohne anderweitige Regelungen hierzu zu treffen. b) Die Vertragsstrafenregelung in § 12 AV ist nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB und deshalb Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden. aa) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter iSv. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt“ innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung des Arbeitsvertrags, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild. So kann der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 26; 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 28; 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 30; jeweils zitiert nach juris). bb) Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge regelmäßig nicht überraschend ist (vgl. BAG 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 32; 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 55, jeweils zitiert nach juris). Das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags deutet vorliegend auch nicht auf einen Überraschungseffekt hin. Die Vertragsstrafenklausel ist in § 12 AV geregelt, der sich an § 11 AV anschließt, in dem Bestimmungen zu "Beendigung des Arbeitsverhältnisses/ Kündigung" getroffen sind. Da die Vertragsstrafe ua. eine vertragswidrige Beendigung durch den Arbeitnehmer voraussetzt, befindet sich die Regelung damit thematisch in dem Zusammenhang, in dem sie typischerweise zu vermuten ist. c) Die Vertragsstrafenklausel nach § 12 AV ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. aa) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (BAG 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 35; 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 18; vgl. auch 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers präzise beschrieben ist (BAG 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 36; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 25; 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 49, 51, jeweils zitiert nach juris). bb) Hiervon ausgehend ist das Arbeitsgericht zu Recht nicht von der Intransparenz der streitigen Klausel ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils unter I. 2. Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, ihm persönlich sei mangels Fortgeltensregelung nicht klar gewesen, dass der schriftliche Arbeitsvertrag nach Ablauf der Befristung weiter Gültigkeit gehabt habe und hieraus eine Intransparenz der Klausel ableiten will, bleibt dies ohne Erfolg. Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln; sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BAG 22. Oktober 2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 15, zitiert nach juris). Durchschnittlichen Vertragspartnern musste klar sein, dass das Vertragsverhältnis nach Befristungsablauf ohne gesonderte abweichende Regelungen nach dem bisherigen Arbeitsvertrag abgewickelt wird. Dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen wäre, hat der Kläger, auf dessen persönliche Vorstellungen es im Übrigen nicht entscheidend ankommt, nicht behauptet. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch keine Veranlassung, die Klausel als intransparent zu werten, weil eine „hohe und unübersichtliche" Vielzahl verschiedener Alternativen zur Verwirkung der Vertragsstrafe in § 12 AV enthalten wären. Die Vorschrift regelt eine Vertragsstrafe für den schuldhaften Nicht- oder nicht rechtzeitigen Antritt des Arbeitsverhältnisses, das Ausscheiden unter Vertragsbruch (zB. Nichteinhaltung der Kündigungsfrist), für vorübergehende oder dauerhafte Arbeitsverweigerung, für einen Wettbewerbsverstoß während des Arbeitsverhältnisses und für die unberechtigte Weitergabe von Kundendaten an Konkurrenzunternehmen. Diese fünf im Einzelnen beschriebenen Tatbestände sind für verständige Vertragspartner ohne weiteres unterscheidbar und zuzuordnen. Für die gebotene Transparenz der Bestimmung in § 12 AV ist es im Übrigen unschädlich, dass nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Vertragsstrafe nur verwirkt ist, wenn die Vertragsverletzung auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Regelung der juristische Fachbegriff einer „Vertragsstrafe“ zugrunde gelegt ist (BAG 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 38; 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 52, jeweils zitiert nach juris). Wenn der Kläger im Berufungsverfahren weiter betont, ihm sei nicht klar gewesen, welche Kündigungsfrist für ihn überhaupt gelte oder vereinbart sei, hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 11 Ziff. 1 Satz 2 AV ausdrücklich die verlängerte Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer gemäß dem in § 1 Ziff. 2 AV in Bezug genommenen § 18 4.b. Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe Rheinland-Pfalz auch für eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers galt. Zur subjektiven Wahrnehmung des Klägers gilt das bereits Gesagte. d) Die Vertragsstrafenklausel ist nicht nach der Zweifelsregel des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Vertragsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Durch die Vertragsstrafe soll eine Vertragsgestaltung durchgesetzt werden, für die der Gesetzgeber mit § 622 Abs. 6 BGB ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet hat (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 43, zitiert nach juris). e) Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls nicht gegeben ist. Die Vertragsstrafe ist nicht unangemessen hoch. Zwar kann eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 44, aaO). Die Klausel bestimmt, dass die Vertragsstrafe proportional nach dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das dem Arbeitnehmer bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestanden hätte. Zudem ist eine Obergrenze von maximal einem Bruttomonatsentgelt bestimmt. Eine unzulässige Übersicherung des Arbeitgebers ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. 1.2. Der Kläger hat die in § 12 AV geregelte Vertragsstrafe verwirkt. a) Er hat die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AV iVm. § 18 Ziff. 4 b Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe Rheinland-Pfalz 2 Monate zum Ende des Kalendermonats betragende Kündigungsfrist durch seine mit Schreiben vom 10. Februar 2021 zum 15. März 2021 erklärte Kündigung nicht eingehalten. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung der verlängerten Kündigungsfrist nach §§ 305 ff. BGB bestehen nicht. Die Klausel zur Verlängerung der Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer nach §§ 11 Abs. 1 Satz 2 benachteiligt den Kläger nicht schon deswegen, weil sie unklar, unverständlich oder überraschend wäre (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 AV ist hinreichend bestimmt und lässt den Arbeitnehmer erkennen, unter welchen Voraussetzungen er ordentlich kündigen kann und dass dann, wenn die Beklagte ihm als Arbeitnehmer nur mit einer längeren Frist kündigen darf, diese längere Frist auch für eine von ihm selbst erklärte Kündigung gilt. Auch die fehlende genaue Verweisung auf § 18 Ziff. 4 b Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe Rheinland-Pfalz lässt die Klausel nicht intransparent werden, sie eröffnet auch keinen Raum für eine Anwendung der sog. Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) (vgl. zu § 622 Abs. 2 BGB: BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 23, zitiert nach juris). Die Verlängerung von Fristen für eine ordentliche Arbeitnehmerkündigung ist auch keine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 24 ff., aaO) und stellt auch aus anderen Gründen keine ungewöhnliche und den Kläger unangemessen benachteiligende Regelung, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, dar, mit der er nicht zu rechnen hatte. (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 28 ff., aaO). b) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Kündigung sei gemäß § 140 BGB in eine zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksame Kündigung umzudeuten. Dies gilt bereits deshalb, weil der Kläger unstreitig bereits innerhalb der zutreffenden Kündigungsfrist ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingegangen ist und dort eine Beschäftigung aufgenommen hat. Vor diesem Hintergrund kann von einem hypothetischen Willen des Klägers, weiterhin für die Beklagte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sein zu wollen, nicht ausgegangen werden. Der vom Kläger angeführten stillschweigenden Beendigung zum 15. März 2021 steht bereits das Schriftformerfordernis des § 623 BGB entgegen. Dass der Kläger zumindest leicht fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt hat, steht für die Berufungskammer fest. Dem Kläger wäre die Ermittlung der zutreffenden Kündigungsfrist ohne weiteres möglich gewesen. 1.3. Die Beklagte handelt nicht iSd. § 242 BGB treuwidrig, wenn sie sich auf die Vertragsstrafe beruft. a) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das treuwidrige Verhalten verschafft hat. Lässt sich ein zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und wieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt ist (BAG 05. Mai 2022 - 2 AZR 483/21 - Rn. 15, 2. Dezember 2021 - 3 AZR 119/19 - Rn. 39; BGH 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 - Rn. 43 ff.; 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18 - Rn. 37, jeweils zitiert nach juris). b) Vorliegend hat die Beklagte sich den Vertragsstrafenanspruch nicht durch treuwidriges Verhalten verschafft, da die Verwirkung der Vertragsstrafe auf ein Verhalten des Klägers zurückgeht. Auch im Übrigen ist ihr Berufen auf die Vertragsstrafe nicht unbillig. Zwar hat der Kläger mit der Berufung geltend gemacht, die Beklagte habe trotz seiner hilfsweise „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ erklärten Kündigung und der Bitte um Bestätigung des Aufhebungsdatums des Arbeitsvertrags nicht reagiert, obwohl durch eine Rückmeldung Unklarheiten hätten beseitigt werden können. Dieses Verhalten der Beklagten führt in Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls jedoch nicht dazu, dass sie sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht auf die Vertragsstrafe berufen dürfte. Der Kläger hatte sich zwei Tage vor Erklärung seiner Eigenkündigung arbeitsunfähig gemeldet, wobei die Arbeitsunfähigkeit letztlich bis zum Ablauf der von ihm gewählten Kündigungsfrist angezeigt wurde. Angesichts dieser Koinzidenz von Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeit durfte die Beklagte berechtigte Zweifel am Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hegen (vgl. BAG 08. September 2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 20, zitiert nach juris), zumal der Kläger unstreitig während des Laufs der Kündigungsfrist nach Ausspruch der Eigenkündigung eine Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen aufgenommen hat. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger, der ersichtlich kein Interesse mehr an einer Beschäftigung bei der Beklagten hatte, darauf hinzuweisen, dass er ihrer Auffassung nach eine zu kurze Kündigungsfrist gewählt hat. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bis zuletzt daran festgehalten hat, dass die verlängerte Kündigungsfrist für ihn aufgrund unwirksamer Vereinbarung nicht galt. 1.4. Mit dem ihr nach § 12 AV zustehenden Vertragsstrafenanspruch in Höhe von insgesamt 3.206,00 Euro konnte die Beklagte unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen jedenfalls in Höhe von 710,56 Euro netto wirksam nach §§ 387 ff., BGB, §§ 850c Abs. 1 iVm. Abs. 3 ZPO die Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch des Klägers nach § 611a BGB iVm. dem Arbeitsvertrag, § 3 EFZG erklären und ihn insoweit zum Erlöschen bringen. Bei einem Nettolohnanspruch für Februar 2021 von 2.079,79 Euro hat das Arbeitsgericht nach der damals geltenden Pfändungstabelle zu § 850 c Abs. 4 ZPO für den ledigen und nicht zum Unterhalt verpflichteten Kläger zutreffend einen Pfändungsfreibetrag von 623,99 Euro ermittelt. Für den hälftigen Monat Februar 2021 hätte sich angesichts des nach Monaten und nicht nach Tagen vereinbarte Entgelts ein weiterer Betrag in Höhe von 311,99 Euro ergeben. Nachdem jedoch die Beklagte Anschlussberufung nicht eingelegt hat, verbleibt es beim vom Arbeitsgericht angenommenen Betrag in Höhe von 86,57 Euro und damit einem im Wege zulässiger Aufrechnung erloschenen Gesamtbetrag in Höhe von 710,56 Euro netto. Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch in dieser Höhe nicht zu. 2. Das Arbeitsgericht hat den Kläger zu Recht auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte eine restliche Vertragsstrafe von 2.495,44 Euro zu zahlen. Der Kläger schuldet der Beklagten aus den unter A II 1 dargestellten Gründen - soweit der Vertragsstrafenanspruch nicht im Wege der Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB, 850 c ZPO untergegangen ist - eine restliche Vertragsstrafe in dieser Höhe. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten zuletzt noch über einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe, den diese teilweise im Wege der Aufrechnung gegen einen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall, teilweise im Wege der Widerklage verfolgt. Der ledige Kläger, den keine Unterhaltspflichten treffen, war ab 28. Juni 2013 bei der Beklagten als Kfz-Mechatroniker bei einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 3.206,00 EUR beschäftigt. Die Parteien schlossen einen schriftlichen, zunächst bis 27. Juni 2014 befristeten Arbeitsvertrag vom 28. Juni 2013 (Bl. 15 ff. d. A.; im Folgenden: AV), nach dessen § 1 Ziffer 2 die Parteien die Geltung der jeweils gültigen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes der Pfalz vereinbarten. §§ 11, 12 AV lauten auszugsweise: "§ 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses/ Kündigung 1. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits im Rahmen der tariflichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. Soweit dem Arbeitnehmer nur mit einer längeren Frist gekündigt werden darf, gilt diese längere Kündigungsfrist auch für eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers. 2. … 8. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. § 12 Vertragsstrafe Tritt der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig an, scheidet er unter Vertragsbruch, insbesondere bei Nichteinhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist, aus dem Arbeitsverhältnis aus, verweigert er unberechtigt vorübergehend oder dauerhaft die Arbeit, verstößt er gegen das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses oder gibt er unsere Kundendaten unberechtigt an Konkurrenzunternehmen weiter, so hat der Mitarbeiter an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt, welches dem Arbeitnehmer bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestanden hätte, maximal 1 Bruttomonatsentgelt. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten." Nach Ablauf der vereinbarten Befristung verrichtete der Kläger seine Tätigkeit unverändert weiter. Ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag wurde von den Parteien nicht geschlossen. Der Kläger arbeitete im Februar 2021 vom 01. bis zum 05. Februar 2021 und war danach - im Berufungsverfahren zuletzt unstreitig - von Montag, den 08. Februar bis einschließlich 15. März 2021 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10. Februar 2021 (Bl. 6 d. A.) zum 15. März 2021, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt und bat die Beklagte um schriftliche Bestätigung des Erhalts der Kündigung und Bestätigung des Aufhebungsdatums des Arbeitsvertrags. Nach Ausspruch der Eigenkündigung nahm der Kläger während des Laufs der Kündigungsfrist eine Beschäftigung beim einem anderen Unternehmen auf. Der Kläger hat am 08. März 2021 beim Arbeitsgericht D-Stadt Klage auf Zahlung ausstehender Vergütung für Februar 2021 in Gesamthöhe von 3.206,00 EUR brutto, sowie anteiliger Vergütung für März 2021 in Höhe von 1.603,00 EUR brutto, insgesamt 4.809,00 EUR brutto erhoben und zudem die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verlangt. Die Beklagte hat die Eventualaufrechnung erklärt in Höhe des mit der Widerklage geltend gemachten Vertragsstrafenanspruchs von 3.206,00 EUR. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er sei vom 08. Februar bis einschließlich 15. März 2021 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei er arbeitsunfähig gewesen und damit berechtigt der Arbeit ferngeblieben. Ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsstrafe bestehe nicht. Er habe die Kündigung fristgerecht und unter Zugrundlegung der maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB erklärt. Die Kündigungsfristenregelung des Arbeitsvertrages benachteilige ihn unangemessen und sei deshalb gemäß §307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es handele sich um eine Einzelverweisung, weshalb grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip zur Klauselbewertung herangezogen werden müsse, nach dem eine vom Tarifvertrag abweichende Klausel nur zulässig sei, soweit sie für den Arbeitnehmer vorteilhafter und somit günstiger sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da tarifvertraglich lediglich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber an die Betriebszugehörigkeit geknüpft sei. Zudem sei die Klausel intransparent, da - angesichts des Wortes "soweit" - nicht ersichtlich sei, ob der Kläger nun einer verlängerten oder der gesetzlichen Kündigungsfrist unterliege. Infolgedessen komme die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB zur Anwendung. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.809,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat die Beklagte beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 3.206,00 Euro zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 08. Februar bis einschließlich 15. März 2021. Es bestünden erhebliche Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 10. Februar 2021 bis einschließlich 15. März 2021, da er bei einem Gespräch während der Erkrankung keine Rückenprobleme gehabt habe und bei der Übergabe der Kündigung am 10. Februar 2021 kerngesund erschienen sei. Diese seien auch "spontan" weg gewesen, als der Kläger noch während der viermonatigen tariflichen Kündigungsfrist im neuen Betrieb angefangen habe. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Die vereinbarte Gleichlaufklausel sei angesichts der tariflichen Öffnungsklausel des § 18 Nr. 4 Abs. 3 MTV wirksam, zumal im Wesentlichen § 622 Abs. 2 BGB wiedergegeben werde. Eine unangemessene Benachteiligung liege nicht vor. Die Kündigungsfristenregelung des Arbeitsvertrages sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent. Aus dem Wortlaut der Klausel ergebe sich zweifelsfrei welche Kündigungsfrist einzuhalten sei. Die Kündigungsfrist betrage bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 10 Jahren vier Monate zum Monatsende. Diese Kündigungsfrist habe der Kläger missachtet. Daher schulde er die Zahlung einer Vertragsstrafe in der maximalen Höhe von einem Bruttomonatsgehalt. Bei fiktiv unterstelltem Zahlungsanspruch des Klägers für Februar 2021 in Höhe von 3.206,00 EUR brutto ergebe sich hieraus ein Nettobetrag von 2.070,79 EUR, für März 2021 1.208,74 Euro brutto (= 721,24 Euro netto). Pfändbar seien daher 623,99 für Februar 2021 und 86,57 Euro für den anteiligen März 2021 (11 x 7,87 Euro täglich). Da jedoch § 394 Abs. 1 BGB iVm. §§ 850 ff. ZPO keine Anwendung fänden, weil dem Kläger eine treuwidrige und vorsätzliche Nachteilszufügung vorzuwerfen sei, seien insgesamt 2.792,03 EUR netto durch die erklärte Aufrechnung erloschen. Die restliche Vertragsstrafe in Höhe von 413,97 Euro sei noch zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er sei vom 08. Februar 2021 bis 15. März 2021 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen, durch schriftliche Vernehmung der behandelnden Ärzte Dr. M. H. und M. K., mit der der Kläger zunächst nicht einverstanden war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 142. d. A. sowie Bl. 156 d. A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 06. April 2022 verurteilt, an den Kläger 4.809,00 Euro brutto abzüglich 710,56 Euro netto zu zahlen, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen hat es den Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.495,44 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch in Höhe der ausgeurteilten Summe (3.206 Euro brutto + 1.603,00 Euro brutto) zu auf Vergütungszahlung wegen geleisteter Arbeit (01. bis 05. Februar 2021) und vom 08. Februar bis 15. März 2021 auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da nach Durchführung der Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger in diesem Zeitraum infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen sei. In Höhe von 710,56 Euro netto sei der Anspruch des Klägers in Höhe der pfändbaren Beträge (623,99 Euro Februar 2021, 86,57 Euro anteiliger März 2021) durch Aufrechnung erloschen, da die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.206,00 Euro aus § 12 Abs. 1 AV habe. Die Regelung sei weder wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), noch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Den Restbetrag (2.495,44 Euro) des in voller Höhe begründeten Vertragsstrafenanspruchs müsse der Kläger auf die Widerklage an die Beklagte zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils (= Bl. 169 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 01. September 2022 zugestellte Urteil mit am Dienstag, den 04. Oktober 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. September 2022 Berufung eingelegt und diese mit am 19. Oktober 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Der Kläger macht zweitinstanzlich zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 19. Oktober 2022, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 195 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, er wende sich mit der Berufung gegen die von der Beklagten eingeforderten Ansprüche aus Aufrechnung und Widerklage in Höhe von insgesamt 3.206,00 Euro. § 12 AV sei unwirksam, da die Klausel unklar sei und für den Arbeitnehmer die günstigere Auslegung gelte. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag um einen befristeten Arbeitsvertrag gehandelt habe, zu dem aus der Laiensicht des Klägers keine explizite Fortgeltensregelung getroffen worden sei, so dass für ihn nicht klar und verständlich gewesen sei, ob die Regelung überhaupt weiterhin gelte. Zusätzlich sei ihm auch nicht klar gewesen, welche Kündigungsfrist überhaupt gelte, weshalb er sich an § 622 Abs. 1 BGB orientiert habe. Im Übrigen habe er „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt und zudem um schriftliche Bestätigung des Aufhebungsdatums des Arbeitsvertrags gebeten. Eine Rückmeldung der Beklagten zum Beendigungszeitpunkt habe er nicht erhalten, was Unklarheiten hätte beseitigen können. Es sei von einer stillschweigenden Beendigung zum 15. März 2021 auszugehen. Erstmals nach Klageerhebung habe die Beklagte die Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend gemacht. Der Kläger werde durch dieses Verhalten unangemessen und intransparent benachteiligt. § 12 AV liste eine hohe und unübersichtliche Vielzahl verschiedener Alternativen auf, die schon vom Umfang her für einen Laien und Arbeitnehmer nicht verständlich und transparent sei. Unklar bleibe auch, wann er schuldhaft gehandelt habe. Hiervon sei angesichts der Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und der fehlenden Reaktion der Beklagten nicht auszugehen. Zudem sei die Vertragsstrafe pauschal festgesetzt worden und nicht tageweise. Das sei unangemessen, intransparent und unverhältnismäßig. Auch die Bemessungsgrundsätze für das Bruttogehalt seien nicht klar. Darauf, ob die Kündigungsfristenvereinbarung wirksam sei, komme es nicht mehr an. Bereits die Bezugnahme auf die tariflichen Kündigungsfristen sei im Übrigen in § 11 AV zu pauschal und nicht hinreichend bestimmt. Außerdem habe er keine Einsicht in den von der Beklagten im Betrieb nicht ausgelegten Tarifvertrag nehmen können. Der Kläger beantragt zuletzt, das am 06. April 2022 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 1 Ca 314/21 - teilweise abzuändern. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 710,56 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Beklagte trotz fortbestehender Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers unstreitig gestellt, dass der Kläger vom 08. Februar bis 15. März 2021 arbeitsunfähig erkrankt war. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 05. Dezember 2022 (Bl. 221 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter teilweiser Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt, das erstinstanzliche Urteil werde für unrichtig gehalten. Sowohl die Vertragsstrafenregelung sei zulässig, als auch die Gleichlaufklausel. Der Kläger habe unstreitig ein Bruttomonatsgehalt von 3.206,00 Euro gehabt und die infolge zehnjähriger Betriebszugehörigkeit viermonatige Kündigungsfrist zum Monatsende um 3,5 Monate unterschritten. Die Vertragsstrafenregelung benachteilige den Kläger nicht unangemessen, da sie den entwickelten Maßstäben der Rechtsprechung entspreche, insbesondere sei sie auf das Maximum eines Bruttogehalts begrenzt und spiegele einen angemessenen Ausgleich der Interessen wieder. Nach dem Fortsetzen des Arbeitsvertrages oder dem Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen gelte natürlich auch die Vertragsstrafenregelung weiter. Was an der Regelung intransparent sein solle, erschließe sich nicht. Eine tageweise Vertragsstrafenberechnung sei vielmehr unverständlich. Auch die Anknüpfung der Vertragsstrafe an das rechtswidrige Kündigen habe das Arbeitsgericht zutreffend gewürdigt. Nach § 11 AV sei zweifelsfrei und ohne weiteres erkennbar, welche Kündigungsfrist einzuhalten sei, die Tarifverträge seien in § 1 AV benannt. Die Aufnahme von Normen sei gerade nicht erforderlich. Bereits aus der Formulierung des Kündigungsschreibens ergebe sich, dass der Kläger die Kündigungsfrist gekannt habe, sie aber offensichtlich nicht habe anwenden wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.