Urteil
6 Sa 155/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0222.6SA155.22.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung einer Vereinbarung über die Festlegung einer Jahresprämie, wobei die Bestimmungen über die Voraussetzungen im Hinblick auf die Höhe dieser Prämie von den Parteien unter Berücksichtigung von Zielen im laufenden Tagesgeschäft und den Unternehmenszielen im Wege einer quartalsweisen mündlichen Zielvereinbarung zu treffen waren.(Rn.47)
(Rn.52)
2. Zum Anspruch auf ein Jahresprämie aufgrund betrieblicher Übung (vorliegend verneint).(Rn.57)
3. Verletzt der Arbeitgeber die ihm obliegende Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer eine quartalsweise Zielvereinbarung abzuschließen, welche dem Arbeitnehmer ermöglicht hätte, die entsprechende Jahresprämie zu verdienen, führt dies zur Ersatzpflicht des hieraus entstandenen Schadens nach §§ 280 Abs 1, Abs 3, 283 S 1, 252 BGB.(Rn.60)
4. Beruht das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung auf Gründen, die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, ist ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung nicht ausgeschlossen. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden daran, dass eine Zielvereinbarung unterblieben ist, ist dieses Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen (vorliegend verneint).(Rn.69)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 8 Ca 521/21 - vom 25. April 2022 wird kostenpflichtig mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung einer Vereinbarung über die Festlegung einer Jahresprämie, wobei die Bestimmungen über die Voraussetzungen im Hinblick auf die Höhe dieser Prämie von den Parteien unter Berücksichtigung von Zielen im laufenden Tagesgeschäft und den Unternehmenszielen im Wege einer quartalsweisen mündlichen Zielvereinbarung zu treffen waren.(Rn.47) (Rn.52) 2. Zum Anspruch auf ein Jahresprämie aufgrund betrieblicher Übung (vorliegend verneint).(Rn.57) 3. Verletzt der Arbeitgeber die ihm obliegende Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer eine quartalsweise Zielvereinbarung abzuschließen, welche dem Arbeitnehmer ermöglicht hätte, die entsprechende Jahresprämie zu verdienen, führt dies zur Ersatzpflicht des hieraus entstandenen Schadens nach §§ 280 Abs 1, Abs 3, 283 S 1, 252 BGB.(Rn.60) 4. Beruht das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung auf Gründen, die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, ist ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung nicht ausgeschlossen. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden daran, dass eine Zielvereinbarung unterblieben ist, ist dieses Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen (vorliegend verneint).(Rn.69) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 8 Ca 521/21 - vom 25. April 2022 wird kostenpflichtig mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 16. Mai 2022 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09. Juni 2022 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 18. August 2022, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung eines Betrags von 3.000,00 Euro brutto an die Klägerin verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung unterlag der Zurückweisung. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 1, 252 BGB die Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.000,00 Euro brutto als Schadensersatz im Hinblick auf die Jahresprämie 2020 verlangen. Der Anspruch ergibt sich indes nicht als Erfüllungsanspruch aus Abs. 1 der Vereinbarung Jahresprämie iVm. § 315 Abs. 1 BGB. Die Klägerin kann den Anspruch auch nicht aus betrieblicher Übung herleiten. 1.1. Die Klägerin kann ihren Anspruch in Höhe weiterer 3.000,00 Euro brutto nicht unmittelbar auf Abs. 1 der Vereinbarung Jahresprämie stützen, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Jahresprämie nicht gegeben sind. a) Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Ansicht haben die Parteien in Absatz 1 der Vereinbarung Jahresprämie dem Geschäftsführer der Beklagten hinsichtlich der Jahresprämie kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB in Bezug auf allein von ihm zu treffende Zielvorgaben eingeräumt. Die Beklagte war nach Abs. 1 Vereinbarung Jahresprämie verpflichtet, mit der Klägerin quartalsweise Zielvereinbarungen abzuschließen. Dies ergibt eine Auslegung der genannten Vorschrift nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen. aa) Bei der Vereinbarung Jahresprämie handelt es sich bereits dem äußeren Anschein nach um einen Formularvertrag iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, der deshalb nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen ist. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2023 hieran Zweifel geäußert und auf individuelle Verhandlungen verwiesen hat, wie sie sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 18. Februar 2016 (Bl. 282 f. d. A.) ergäben, vermochte sich die Berufungskammer dem nicht anzuschließen. Zwar belegt das vorgelegte Protokoll einerseits, dass die Parteien an diesem Tag über eine Prämienbewertung diskutiert haben. Andererseits ergibt sich aus ihm, dass der Geschäftsführer die Vorstellung der Klägerin, die Prämie am Ergebnis/Ertrag festzumachen, kritisch betrachtet hat und eine Einigung gerade nicht erzielt wurde. Vielmehr haben die Parteien ausweislich der Festlegungen des Protokolls einen weiteren Besprechungstermin zur Prämie vereinbart, wobei nicht ersichtlich ist, ob in diesem Folgetermin die streitgegenständliche Vereinbarung Jahresprämie unterzeichnet wurde. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist dem Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden und deshalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht auszugehen wäre. Dafür, dass die Klägerin die zuletzt gewählten Formulierungen in die Vereinbarung eingebracht hätte oder auf den Inhalt der letztlich vereinbarten Klausel in Abs. 1 Vereinbarung Jahresprämie Einfluss nehmen konnte, hat die Beklagte keine Anhaltspunkte vorgetragen (vgl. zu den Anforderungen des "Aushandelns" BAG 19. August 2015 - 5 AZR 500/14 - Rn. 16 ff. (17), zitiert nach juris). bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 33, 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 55; 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 26 mwN, jeweils zitiert nach juris). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 15 mwN, zitiert nach juris). cc) Nach diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung von Abs. 1 der Vereinbarung Jahresprämie, dass die Beklagte der Klägerin jährlich eine der Höhe nach vom Geschäftsführer der Beklagten festzulegende Prämie zwischen 3.000,00 und 6.000,00 Euro schuldete, wobei die Bestimmungen über die Voraussetzungen im Hinblick auf die Höhe dieser Prämie von den Parteien unter Berücksichtigung von Zielen im laufenden Tagesgeschäft und den Unternehmenszielen im Wege einer quartalsweisen mündlichen Zielvereinbarung zu treffen waren. (1) Zielvereinbarungen und Zielvorgaben unterscheiden sich grundlegend. Bei Zielvereinbarungen sind nach der vertraglichen Regelung die Ziele, von deren Erfüllung die Bonuszahlung abhängt, von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen. Hingegen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 37, 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 16 mwN, zitiert nach juris). (2) Nach dem Wortlaut von Abs. 1 Satz 2 Vereinbarung Jahresprämie legt der Geschäftsführer der Beklagten die Höhe der Prämie für das zurückliegende Jahr fest. Der Beklagten ist zuzugeben, dass diese Bestimmung allein nahelegen könnte, dass ihrem Geschäftsführer damit ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Auskehrung der Prämie gemäß § 315 Abs. 1 BGB zustehen soll. Allerdings haben die Parteien in Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung Jahresprämie darüber hinaus geregelt, dass quartalsweise mündliche Ziele vereinbart werden, die sich an den Zielen im laufenden Tagesgeschäft, sowie den Unternehmenszielen orientieren. Dieser Bestimmung kann überhaupt nur dann ein Bedeutungsgehalt zukommen, wenn die Parteien damit regeln wollten, dass dem Geschäftsführer bei der Höhe der Jahresprämie keine Ermessensentscheidung nach § 315 Abs. 1 BGB ohne jegliche Kriterien oder aber nach eigener Vorgabe zustehen soll, sondern dass der Geschäftsführer der Beklagten die Höhe der Prämie unter Berücksichtigung des Erfüllungsgrads der vereinbarten Ziele ermittelt. Soweit die Beklagte bemängelt, dass der kurze Abstand der Zielvereinbarungen (quartalsweise) ebenso ungewöhnlich erscheint wie die Tatsache, dass die Parteien eine mündliche Abrede vorgesehen haben, hinderte dies die Parteien nicht daran, eine solche Regelung unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten zu treffen, auch wenn Schriftlichkeit von Vereinbarungen der Klarheit und dem Nachweis dienlich ist und jährliche Zielvereinbarungen üblicher sein mögen. Jedenfalls kann eine - unterstellte - Unüblichkeit nicht zu der Annahme führen, die Parteien hätten eine Bestimmung ohne sinnvollen Regelungsgehalt treffen wollen. (3) Auch unter Abwägung der normalerweise beteiligten Verkehrskreise kann Abs. 1 der Vereinbarung Jahresprämie von verständigen und redlichen Vertragspartnern nur dahingehend verstanden werden, dass die Voraussetzungen für die Höhe dieser Prämie nicht im Wege einer einseitigen Ermessensentscheidung oder Zielvorgabe, sondern im Wege quartalsweiser Zielvereinbarungen geregelt werden sollten. Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung Jahresprämie enthält keinerlei Anhaltspunkte, wovon die Höhe der Jahresprämie in einem Umfang von 3.000,00 Euro bis 6.000,00 Euro bei der Entscheidung des Geschäftsführers konkret abhängig gemacht werden soll. Auch wird nicht geregelt, dass der Geschäftsführer einseitig in sein Ermessen gestellte Ziele vorgeben dürfen soll, von deren Erfüllung die Höhe der Prämie abhängt. Angesichts der Tatsache, dass die Parteien in Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung Jahresprämie vielmehr festgelegt haben, dass quartalsweise eine Zielvereinbarung - mit weitreichendem Gestaltungsspielraum - unter Berücksichtigung der Ziele im laufenden Tagesgeschäft und der Unternehmensziele getroffen wird, wird deutlich, dass die Festlegung und Gewichtung dieser Ziele im konkreten Fall den Parteien überlassen bleiben und dem Geschäftsführer lediglich eine ausführende Rolle bei der Entscheidung zukommen sollte. Dies gilt umso mehr, als typischerweise beide Seiten ein Interesse daran haben, dass angemessene und vom Mitarbeiter erreichbare Ziele vereinbart werden (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 40, aaO) b) Die Beklagte ist ihrer Pflicht aus Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung Jahresprämie, mit der Klägerin für die Quartale des Jahres 2020 Zielvereinbarungen zu treffen, nicht nachgekommen, da keinerlei Zielvereinbarungen zustande gekommen sind, die es der Klägerin ermöglicht hätten, bei Erfüllung der Voraussetzungen die in Abs. 1 Vereinbarung Jahresprämie vorgesehene Prämie zu verdienen. Wurden die Ziele nicht rechtzeitig vereinbart, scheidet ein Anspruch auf die Prämie als Erfüllungsanspruch aus (vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 10 AZR 729/19 - Rn. 55, zitiert nach juris). 1.2. Der Anspruch der Klägerin auf eine Jahresprämie ergibt sich auch nicht aus betrieblicher Übung. a) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 26, 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 41 ff. mwN). b) Ausgehend hiervon konnte die Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend haben, dass die Beklagte ihr jährlich unabhängig von der Vereinbarung Jahresprämie eine solche in Höhe von (mindestens) 6.000,00 Euro zahlen wollte. Dass die Beklagte in den Jahren 2016 und 2017 - wenn auch ohne Vereinbarung quartalsweiser Ziele - exakt den Höchstbetrag nach Abs. 1 Vereinbarung Jahresprämie ausgekehrt hat, ließ klar erkennen, dass sie sich aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zur Jahresprämie zur Leistung verpflichtet sah, nachdem sie der Auffassung war, der Höhe nach habe die Gewährung der Jahresprämie im (alleinigen) Ermessen ihres Geschäftsführers gestanden. Darauf, ob die Voraussetzungen der Vereinbarung Jahresprämie tatsächlich vorlagen oder ob die Beklagte diese irrtümlich für erfüllt hielt, kommt es nicht entscheidend an. Unerheblich ist nach Auffassung der Berufungskammer auch, dass die Beklagte in den Jahren 2018 und 2019 an die Klägerin mit jeweils 7.500,00 Euro einen die Maximalgrenze des Abs. 1 der Vereinbarung Jahresprämie überschreitenden Betrag an die Klägerin gezahlt hat, da dies nicht zwingend dafür sprach, die Beklagte wolle unabhängig von jeglichen Vereinbarungen stets 7.500,00 Euro Jahresprämie auskehren. Vielmehr war - nachdem die Beklagte von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Geschäftsführers ausgegangen ist - anzunehmen, dass sie den Auszahlungsbetrag unter Berücksichtigung der Leistungen der Klägerin lediglich aus eigenem Antrieb "aufgestockt" hat. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, ihr solle die Leistung unabhängig von der Vereinbarung Jahresprämie gewährt werden. 1.3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe restlicher 3.000,00 Euro brutto jedoch - wie von ihr hilfsweise geltend gemacht - als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 1, 252 BGB zu. a) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Nach § 280 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung allerdings nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, des § 282 BGB oder des § 283 BGB verlangen. Insoweit bestimmt § 283 Satz 1 BGB, dass der Gläubiger, sofern der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB nicht zu leisten braucht, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. b) Danach lagen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von insgesamt 6.000,00 Euro brutto hinsichtlich der Jahresprämie 2020 vor, auf die sich die Klägerin bereits von der Beklagten geleistete 3.000,00 Euro brutto anrechnen lassen muss. aa) Die Beklagte hat die ihr aus den unter II 1.1. a) dargelegten Gründen obliegende Verpflichtung, mit der Klägerin 2020 quartalsweise Zielvereinbarungen abzuschließen, verletzt, da bis zum Ablauf der jeweiligen Quartale 2020 keine Zielvereinbarungen zwischen den Parteien zustande gekommen sind, die es der Klägerin ermöglicht hätten, die Jahresprämie 2020 zu verdienen. Die nach § 280 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehende Vermutung, dass sie ihre Pflicht auch schuldhaft verletzt hat, hat die Beklagte im Rechtsstreit nicht erschüttert, insbesondere hat sie nicht behauptet, jeweils vor Ablauf der entsprechenden Zielperiode Vorschläge für Verhandlungen über eine Zielvereinbarung unterbreitet zu haben. bb) Nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 iVm. § 283 Satz 1 BGB kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Vereinbarung von Zielen für die Quartale in 2020 gemeinsam mit der Klägerin schuldhaft nicht nachgekommen ist. Jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode löst ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele festzulegen, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, nach § 280 Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46, aaO). Da vorliegend auch das letzte Quartal 2020 und damit die Zielperiode abgelaufen ist, kann die Anreizfunktion der Zielvereinbarungen nicht mehr erreicht werden, so dass Unmöglichkeit eingetreten ist (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46, aaO). cc) Der Höhe nach belief sich der der Klägerin zu ersetzende Schaden gemäß §§ 249 ff. BGB auf 6.000,00 Euro brutto, was dem zwischen den Parteien maximal bei Erfüllung von vereinbarten Zielen geregelten Betrag entspricht. (1) Nach § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehört auch entgangener Verdienst aus abhängiger Arbeit und damit auch eine Prämienzahlung. Als entgangen gilt gemäß § 252 Satz 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten eine den § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte hat nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 50, 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48 mwN, zitiert nach juris). (2) Sowohl die Feststellung des Schadens als auch die Schadenshöhe unterliegen dem Anwendungsbereich des § 287 ZPO, nach dem das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. Hat der Arbeitgeber schuldhaft kein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung geführt, ist die für den Fall der Zielerreichung zugesagte Prämie bei der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB Grundlage für die Ermittlung des dem Arbeitnehmer zu ersetzenden Schadens. Zwar müssen Zielvereinbarungen nicht stets die in Aussicht gestellte Prämienzahlung auslösen. Sie verfehlen jedoch ihren Motivations- und Leistungssteigerungszweck und werden ihrer Anreizfunktion nicht gerecht, wenn die festgelegten Ziele vom Arbeitnehmer von vornherein nicht erreicht werden können. Auch kann sich ein Arbeitgeber der in der Rahmenvereinbarung zugesagten Prämienzahlung nicht dadurch entziehen, dass er vom Arbeitnehmer Unmögliches verlangt und nur bereit ist, Ziele zu vereinbaren, die kein Arbeitnehmer erreichen kann. Dem ist bei der Ermittlung des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen (vgl. insgesamt BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 52, aaO). Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 50, zitiert nach juris). (3) Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte keine besonderen Anhaltspunkte vorgetragen, die die Annahme ausschließen, dass die Klägerin vereinbarte Ziele erreicht hätte. Soweit die Beklagte sich im Wesentlichen auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beruft, führt auch dies - unterstellt, der beklagtenseitige Vortrag trifft zu - nicht zu einer anderen Betrachtung. Darauf, dass ein negatives Geschäftsergebnis der Beklagten - ohne Rücksicht auf dessen Ursachen - wegen Zielverfehlung einen Jahresprämienanspruch der Klägerin, sei es auch nur teilweise, ausschließt, hatten sich die Parteien nicht in einer Zielvereinbarung verständigt (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 56, aaO). (4) Anders als die Beklagte ist die Berufungskammer der Auffassung, dass ein Mitverschuldensanteil der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise nicht in Betracht kommt. Beruht das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung auf Gründen, die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, ist ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung nicht ausgeschlossen; trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden daran, dass eine Zielvereinbarung unterblieben ist, ist dieses Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 56, 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 54, zitiert nach juris). Vorliegend liegt ein als angemessen anspruchsmindernd zu berücksichtigender Mitverschuldensanteil - infolge der regelmäßig nur in quantitativer Hinsicht erfolgenden Reaktion des Arbeitnehmers etwa von 10 % - der Klägerin nicht vor. Nachdem die Beklagte in den vergangenen vier Jahren regelmäßig auch ohne den Abschluss von Zielvereinbarungen den Höchstbetrag der Jahresprämie ausgezahlt und diesen teilweise sogar überschritten hat, traf die Klägerin im Jahr 2020 allenfalls ein leichtes Verschulden, als sie die Beklagte nicht zur Vereinbarung von Zielen aufforderte, während der Anteil des Verschuldens der Beklagten, die sich auf eine abweichende Situation als in den Vorjahren beruft, von der Berufungskammer als erheblich höher eingeschätzt wird und den Verschuldensanteil der Klägerin überwiegt. Vor diesem Hintergrund scheidet ein Mitverschulden der Klägerin iSd § 254 Abs. 1 BGB aus. dd) Nachdem die Beklagte an die Klägerin im Hinblick auf die Jahresprämie 2020 bereits 3.000,00 Euro brutto ausgezahlt hat, muss diese sich diesen Betrag auf den Gesamtbetrag von 6.000,00 Euro brutto anrechnen lassen und es verbleibt der zuletzt der - infolge rechtskräftiger Abweisung der Klageforderung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto durch das Arbeitsgericht - allein noch streitgegenständliche Anspruch auf restliche 3.000,00 Euro brutto, den die Klägerin verlangen kann. ee) Der Ausspruch zu den Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). Er war wie erfolgt in der Tenorierung zu berichtigen, nachdem das Arbeitsgericht trotz korrekter Beantragung der Zinsen durch die Klägerin in Form von "5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" - ohne Begründung wegen eines offensichtlichen Versehens - lediglich Zinsen in Höhe von "5 Prozent über dem Basiszins" zuerkannt hat. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Widerklage abgewiesen. Der Beklagten steht kein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.071,67 Euro zu. Sie hat nicht schon nachgewiesen, dass die Klägerin diese Summe im Hinblick auf eine von ihr eingewendete Vorsorgekur im Zeitraum vom 26. Juli bis 16. August 2021 ohne Rechtsgrund erhalten hätte. 2.1. Ohne rechtlichen Grund ist eine Leistung erlangt, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrundeliegenden Rechtsbeziehung nicht (endgültig) zusteht, er also diese Leistung nicht beanspruchen konnte und sie auch nicht behalten darf (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16 - Rn. 11, mwN, zitiert nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Er hat das Risiko des Unterliegens im Prozess zu tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört (vgl. BGH 11. März 2014 - X ZR 150/11 - Rn. 11, zitiert nach juris; MüKoBGB/Schwab 8. Aufl. § 812 Rn.457). Der Bereicherungsgläubiger ist allerdings nicht gehalten, alle theoretisch in Betracht kommenden Rechtsgründe auszuschließen, sondern darf sich darauf beschränken, die vom Empfänger geltend gemachten Rechtsgründe auszuräumen (vgl. BGH 20. Mai 1996 - II ZR 301/95 - Rn. 6, zitiert nach juris). 2.2. Hiervon ausgehend ist es der Beklagten nicht gelungen, nachzuweisen, dass der Klägerin für den Zeitraum vom 26. Juli bis 16. August 2021 kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Abs. 1 EFZG zugestanden hat und sie deshalb im von der Beklagten geltend gemachten Umfang ungerechtfertigt bereichert ist. a) Gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer ua. Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 107 Abs. 2 SGB V) durchgeführt wird, an der Arbeit verhindert ist. Die Vorschrift umfasst auch ambulante Maßnahmen iSd. § 23 Abs. 2 SGB V (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 298/15 - Rn. 19, zitiert nach juris). Keine medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen iSd § 9 Abs. 1 EFZG sind sog Erholungskuren, die ohne akuten Krankheitsanlass nur der Vorbeugung gegen allgemeine Abnutzungserscheinungen oder der bloßen Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen bzw. die in einem urlaubsmäßigen Zuschnitt verbracht werden können (Schmitt EFZG 8. Aufl. § 9 Rn. 26; ErfK - Reinhard 23. Auflage § 9 EFZG Rn. 11). Gemäß § 9 Abs. 2 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 unverzüglich EFZG mitzuteilen und ihm eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG unverzüglich vorzulegen. b) Die Klägerin hat als Rechtsgrund für die an sie geleisteten Zahlungen im Zeitraum vom 26. Juli bis 16. August 2021 in erster Linie einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG geltend gemacht und im Einzelnen substantiiert dargelegt, dass dessen Voraussetzungen vorgelegen haben. Sie hat unter Vorlage (und Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 22. Februar 2023) einer entsprechenden Aufenthaltsbescheinigung (Bl. 183 d. A.) geltend gemacht, dass sie vom 26. Juli bis 16. August 2021 eine - ambulante - medizinische Vorsorgekur in der W.-Klinik Z.-Stadt GmbH & Cie. (Klinik und Hotel) durchgeführt hat und es sich - ausweislich der vorgelegten Erklärung der dortigen Leiterin Patientenmanagement V. (Bl. 139 d. A.) - bei dieser um eine iSd. § 107 Abs. 2 SGB V anerkannte Vorsorgeeinrichtung gehandelt hat. Zugleich hat die Klägerin den Bewilligungsbescheid ihrer Krankenkasse vom 27. Mai 2021 vorgelegt (Bl. 107 d. A.), ein sie betreffendes Attest einer Kurärztin aus Z.-Stadt, Dr. Y. X., für eine medizinische ambulante Vorsorgekur vom 26. Juli bis 16. August 2021 in Z.-Stadt (Bl. 110 d. A.) vom 27. Juli 2021 und zuletzt auch noch eine Verordnung der Kurärztin Dr. X. über jeweils neun Anwendungen (2 - 4x pro Woche) im Bereich manuelle Lymphdrainage, Einzel-Unterwassergymnastik im Thermalbewegungsbad, Fangopackung, Rückenmassage, Krankengymnastik am Gerät und manuelle Therapie HWS. c) Demgegenüber hat die Beklagte, die die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt, nicht nachweisen können, dass die Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht gegeben sind. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den Vortrag der Klägerin zu bestreiten, insbesondere, dass die Klägerin überhaupt die Maßnahme durchgeführt hat. Weiter hat die Beklagte erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass Dr. X. die zuständige Kurärztin war und bemängelt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Behandlung in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge erfolgt sei. Durch bloßes Bestreiten konnte die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungs-, jedenfalls aber Beweislast bereits nicht nachkommen. Auch die zuletzt substantiierte Erläuterung der Klägerin zur Divergenz der vorgelegten Aufenthaltsbescheinigungen um zwei Tage hat die Beklagte nicht widerlegt. Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, der Aufenthalt der Klägerin habe angesichts der von ihr angeführten Therapiemaßnahmen urlaubsmäßigen Zuschnitt gehabt, vermochte die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch nach der Anerkennung auch ambulanter Vorsorgemaßnahmen durch § 9 Abs. 1 EFZG für den Entgeltfortzahlungsanspruch erforderlich ist, dass die Kur die Lebensführung der Klägerin maßgeblich gestaltet und keinen urlaubsähnlichen Charakter gehabt hat (offengelassen: BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 298/15 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris), war diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Bei von der Klägerin angegebenen insgesamt 54 Therapiemaßnahmen ergeben sich - verteilt auf jeweils 5 Behandlungstage (ausgenommen die Wochenenden) à drei Wochen - drei bis vier Behandlungen am Tag. Kalkuliert man jeweils Umzieh-, Ruhezeiten und Essensaufnahme mit ein, kann von einem urlaubsmäßigen Zuschnitt des Aufenthalts nicht ausgegangen werden und es ist anzunehmen, dass die Lebensführung der Klägerin tagsüber maßgeblich von der Vorsorgekur beeinflusst worden ist. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten zuletzt noch um einen Anspruch der Klägerin auf restliche Jahresprämie und um die Rückzahlung geleisteter Entgeltfortzahlung, welche die Beklagte im Wege der Widerklage verfolgt. Die Klägerin wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrags vom 26. März 2002 (Bl. 27 f. d. A.; im Folgenden: AV) zum 01. Mai 2002 von der Beklagten als Sekretärin der Geschäftsleitung zu einer Bruttomonatsvergütung von 3.000,00 Euro (ab November 2002 3.100,00 Euro) eingestellt. Seit 01. Juli 2012 wurde sie kraft Änderungsvereinbarung vom 02. Juli 2012 (Bl. 29 d. A) als Personalleiterin beschäftigt und bezog eine monatliche Bruttovergütung von 4.800,00 Euro, wobei die Parteien zusätzlich eine jährliche Prämie als Vergütung vereinbarten, deren Parameter noch festgelegt werden sollten. Unter dem 24. März 2016 trafen die Parteien eine Vereinbarung über die Festlegung einer Jahresprämie (Bl. 30 d. A.; im Folgenden: Vereinbarung Jahresprämie), die in den Absätzen 1 und 2 wie folgt lautet: "Das Minimum der Prämie beträgt 3.000,00 Euro brutto, das zu erreichende Maximum beträgt 6.000,00 Euro brutto. Die Höhe der erreichten Jahresprämie wird jeweils für das zurückliegende Kalenderjahr durch den Geschäftsführer festgelegt. Es werden quartalsweise mündliche Ziele vereinbart, die sich an den Zielen im laufenden Tagesgeschäft, sowie den Unternehmenszielen orientieren. Voraussetzung für die Auszahlung der Jahresprämie ist, dass Sie sich zum Auszahlungszeitpunkt in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befinden. Eine anteilige Auszahlung bei Austritt innerhalb eines Kalenderjahres, welches der Jahresprämie zugrunde gelegt wird, ist daher nicht möglich." Die Beklagte bestätigte der Klägerin zudem in der Vereinbarung eine Jahresprämie im Jahr 2015 in Höhe von 5.000,00 Euro brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Akteninhalt verwiesen. Quartalsweise mündliche Zielvereinbarungen wurden in den Jahren 2016 bis 2019 nicht geschlossen. Die Beklagte erbrachte an die Klägerin für diesen Zeitraum jeweils im März des Folgejahrs folgende Zahlungen: 2016: 6.000,00 Euro brutto (vgl. Lohnabrechnung März 2017 (Bl. 31 f. d. A.)) 2017: 6.000,00 Euro brutto (vgl. Lohnabrechnung März 2018 (Bl. 33 f. d. A.)) 2018: 7.500,00 Euro brutto (vgl. Lohnabrechnung März 2019 (Bl. 35 f. d. A.)) 2019: 7.500,00 Euro brutto (vgl. Lohnabrechnung März 2020 (Bl. 37 f. d. A.)) Für das Jahr 2020 wurde im März 2021 zunächst keine Jahresprämie von der Beklagten ausgekehrt. Nachdem die Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 07. April 2021 unter Fristsetzung zum 23. April 2021 durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten eine Jahresprämie für das Jahr 2020 in Höhe von 7.000,00 Euro brutto, basierend auf dem Durchschnitt der Zahlungen der vergangenen Jahre geltend gemacht hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 13. April 2021 an, der Klägerin mit der April-Abrechnung eine Minimum-Jahresprämie 3.000,00 Euro brutto zu zahlen, was sie in der Folge auch tat. Der Klägerin wurde von ihrer Krankenkasse "DAK-Gesundheit" mit Bescheid vom 27. Mai 2021 (Bl. 107 d. A.), hinsichtlich dessen Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, eine dreiwöchige Vorsorge-Kur (bestehende Erkrankung) in Z.-Stadt bewilligt. Am Donnerstag, den 01. und Freitag, den 02. Juli 2021 war der Klägerin Urlaub bewilligt. Im Zeitraum von Montag, dem 05. Juli bis Freitag, den 23. Juli 2021 war die Klägerin ärztlich attestiert arbeitsunfähig erkrankt. Dass die Klägerin vom Montag, den 26. Juli 2021 bis zum 16. August 2021 - arbeitsunfähig - eine Vorsorgekur durchgeführt hat, bestreitet die Beklagte (mit Nichtwissen). Vom 16. bis 20. August 2021 war der Klägerin bereits im Januar 2021 Urlaub bewilligt worden. Die Klägerin hat der Beklagten eine Aufenthaltsbestätigung der Klinik und Hotel Z.-Stadt-Therme für einen Kurzeitraum vom 28. Juli 2021 bis 16. August 2021 vorgelegt (Bl. 110 d. A.), sowie ein unter dem 27. Juli 2021 datierendes, sie betreffendes Rezept der Allgemein- und Kurärztin Dr. Y. X., Z.-Stadt (Bl. 109 d. A.) mit folgendem Inhalt: "Die Patientin befindet sich bei bestehender Erkrankung zu einer medizinischen ambulanten Vorsorgekur vom 26.7. - 16.08.2021 in Z.-Stadt." Im Rechtsstreit hat die Klägerin eine Teilnahmebestätigung der Dr. X. vom 16. August 2021 hinsichtlich der Durchführung einer ambulanten Vorsorgeleistung im Zeitraum vom 26. Juli bis 16. August 2021 (Bl. 140 d. A.), sowie eine weitere Aufenthaltsbestätigung der Klinik und Hotel Z.-Stadt-Therme für einen Kurzeitraum vom 26. Juli 2021 bis 16. August 2021 (Bl. 183 d. A.) vorgelegt. Die Beklagte leistete der Klägerin Entgeltfortzahlung für Juli 2021 bei bestehender Kurzarbeit in Höhe von 5.655,79 Euro brutto (vgl. Entgeltabrechnung Juli 2021, Bl. 105 d. A.) und im August 2021 in Höhe von 6.500,00 Euro brutto (vgl. Entgeltabrechnung August 2021, Bl. 106 d. A.). Die Klägerin hat am 29. April 2021 bezüglich der restlichen Jahresprämie 2020 beim Arbeitsgericht Mainz Zahlungsklage über weitere 4.000,00 Euro brutto erhoben. Zugleich hat sie die Entfernung einer Abmahnung vom 26. April 2021 aus ihrer Personalakte begehrt. Nach insoweit erstinstanzlichem Obsiegen der Klägerin ist letztgenannten Anspruch nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Klägerin hat - soweit vorliegend noch von Belang - erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Anspruch auf restliche Jahresprämie ergebe sich aus § 611a BGB iVm. der Vereinbarung Jahresprämie aufgrund betrieblicher Übung, da die Beklagte in den Jahren 2016 bis 2019 stets vorbehaltlos eine Jahresprämie zwischen 6.000,00 und 7.500,00 Euro gezahlt habe, ohne mit ihr persönliche Jahresziele zu vereinbaren. Da in 2020 ebenfalls keine Jahresziele vereinbart worden seien, stehe ihr auch für dieses Jahr ein Anspruch von insgesamt 7.000,00 Euro brutto und damit der geltend gemachte Differenzbetrag aus betrieblicher Übung zu. Die Beklagte habe zT höhere Zahlungen erbracht, als vorgesehen und auch ohne die Vereinbarung von Jahreszielen. Das habe sie nur so verstehen können, dass die Zahlungen gerade nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung erbracht worden seien. Hierfür spreche auch, dass die Zahlungen für die Jahre 2016 und 2017 nicht als Jahresprämie, sondern schlicht als "Sonderzahlung" bezeichnet worden seien. Die Vereinbarung räume ihr einen verbindlichen Anspruch auf Zahlung einer Sonderprämie in Höhe von 3.000,00 bis 6.000.00 Euro ein, ohne dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart sei oder die Höhe in das Gutdünken des Geschäftsführers gestellt werde, was sich aus der vorgesehenen Zielvereinbarung ergebe. Auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten komme es ersichtlich nicht an, nur auf die Ziele und damit die Arbeitsleistung der Klägerin, was sich auch aus den Schreiben anlässlich der Sonderzahlungen in den Vorjahren ergebe, in denen die Beklagte ihr stets für ihre Leistungen und ihr Engagement gedankt habe. Es werde vorsorglich bestritten, dass die erfolgten Zahlungen sich am Jahresergebnis der Beklagten orientiert hätten. Höchstvorsorglich stütze sie den Anspruch zumindest in Höhe der maximal vereinbarten Jahresprämie von 6.000,00 Euro auf Schadensersatzgesichtspunkte gemäß §§ 280 Abs. 1, 283 Satz 1, 252 BGB iVm. der vertraglichen Abrede, da die Beklagte keinerlei Ziele mit ihr vereinbart habe und damit gegen die diesbezüglich vereinbarte Pflicht verstoßen habe, weil mit Ablauf der Zielperiode die Vereinbarung von Zielen für 2020 unmöglich geworden sei. Sie habe in 2020 alle in sie gesetzten Aufgaben und Vorgaben übererfüllt, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten noch im persönlichen Gespräch vom 07. Oktober 2020 bestätigt habe, sie erbringe sehr gute Leistungen, lege stets ein schnelles Tempo vor und zeichne sich durch perfektes Arbeiten aus. Selbst wenn sie verpflichtet gewesen sein solle, auf Zielvereinbarungen hinzuwirken, könne dies höchstens ein Mitverschulden in Höhe von 10 % begründen. Der Konzern, zu dem die Beklagte gehöre, habe im Übrigen nach ihrer Kenntnis im Jahr 2020 einen Jahresüberschuss von 1.205.924,00 und einen Bilanzgewinn von 828.865,55 Euro gehabt und 520.000,000 Euro an die Aktionäre ausgeschüttet. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine restliche Jahresprämie für das Kalenderjahr 2020 in Höhe von 4.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. April 2020 zu zahlen. 2. die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2021 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 2.071,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 16. Oktober 2021 zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich - soweit im Berufungsverfahren noch von Belang - im Wesentlichen geltend gemacht, der Klägerin stehe für das Kalenderjahr keine restliche Jahresprämie zu, da sie nach der getroffenen Vereinbarung lediglich Anspruch darauf habe, dass der Geschäftsführer die Höhe der Jahresprämie jährlich festlege. Diese Festlegung sei stets orientiert am Jahresergebnis erfolgt. Im desaströsen Geschäftsjahr 2020 sei der Umsatz wegen der Corona-Pandemie um ca. 35 % von 100 Mio. Euro auf 65 Mio. Euro gesunken und sie habe einen Verlust von ca. 1 Mio. Euro gemacht. Deshalb habe der Geschäftsführer bereits im Januar 2021 entschieden, für das Jahr 2020 keine Jahresprämie an die Führungskräfte und damit auch an die Klägerin zu zahlen. Letztlich sei an die Klägerin das vereinbarte Minimum ausgezahlt worden. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheide hier schon deswegen aus, weil die Prämienzahlungen 2016 bis 2019 auf vertraglicher Grundlage erfolgt seien. Allein die Jahre 2018 und 2019 seien für die Begründung einer betrieblichen Übung zu kurz, zumal auch dort etwaige "Überzahlungen" ausdrücklich auf freiwilliger Basis erfolgt seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei für die Jahresprämie nicht ausschließlich deren Leistung, sondern - wie zur Zielvereinbarung vorgesehen - das laufende Tagesgeschäft und die Unternehmensziele relevant. Der Geschäftsführer habe für das "Corona-Jahr" 2020 sein Ermessen nach § 315 BGB ordnungsgemäß nach billigem Ermessen ausgeübt. Das Jahresergebnis 2020 könne die Klägerin nicht mit Nichtwissen bestreiten, da es ihr bekannt sei. Die Klägerin schildere das - irrelevante - Konzernergebnis unzutreffend, da ein Jahresfehlbetrag von 770.000,00 Euro erzielt worden sei. Für einen Schadensersatzanspruch fehle es bereits an einer vertraglichen Vereinbarung über Zielvereinbarungen und deren Erreichen hinsichtlich der Höhe der Jahresprämie. In der Vereinbarung Jahresprämie sei zwar vereinbart, dass quartalsweise mündliche Ziele vereinbart werden sollten, dabei sei jedoch nicht einmal gesagt, dass diese irgendeinen Einfluss auf die Höhe der Prämie haben sollten, jedenfalls aber nicht haben müssten. Außerdem habe es der Klägerin oblegen, die Beklagte zur gemeinsamen Vereinbarung von Zielen aufzufordern. Zur Begründung ihrer Widerklage hat die Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin habe für den Kurzeitraum im Sommer 2021 keinen Nachweis erbracht, dass die Behandlung in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation iSd. § 107 Abs. 2 SGB V erfolgt sei, weshalb ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 9 EFZG nicht bestanden habe. Tatsächlich habe der Klägerin ausweislich der vorgelegten Korrektur-Abrechnungen (Bl. 113 und 114 d. A.) für Juli 2021 ein Betrag in Höhe von 1.477,27 Euro brutto (= 665,24 Euro netto) und für August 2021 ein Betrag in Höhe von 3.250,00 Euro brutto (1.406,43 Euro netto) nicht zugestanden und sie sei nach ergebnisloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 30. September 2021 unter Fristsetzung zum 15. Oktober 2021 verpflichtet, die Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.071,67 Euro zu erstatten. Es werde bestritten, dass die von der Klägerin benannte Zeugin Dr. X. in oder für die von der Klägerin besuchten Kurklinik praktiziere. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Klägerin die dreiwöchige Kur im genannten Zeitraum durchgeführt habe und dass es sich bei der von der Klägerin genannten Klinik um eine nach § 107 Abs. 1 und 2 SGB V anerkannte Klinik handele und der Aufenthalt nicht nur urlaubsmäßigen Zuschnitt gehabt habe. Für den 16. August 2021 könne die Klägerin, die erstmals Arbeitsunfähigkeit behaupte, jedenfalls wegen Ablaufs des 6-Wochen-Zeitraums beginnend ab ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit ab 05. Juli 2021 (Bl. 159 d. A.) keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen. Die Klägerin hat zur Verteidigung gegen die Widerklage erstinstanzlich im Wesentlichen vorgebracht, ihr habe der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 9 EFZG zugestanden, da sie zur Abwendung einer bestehenden Erkrankung an der HWS und zur Vorbeugung einer Verschlimmerung von der DAK als ihrer gesetzlichen Krankenversicherung und öffentlich-rechtlichem Sozialleistungsträger eine medizinische Vorsorgekur in einer im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V anerkannten Vorsorgeeinrichtung, der W.-Klinik Z.-Stadt GmbH & Cie. (Klinik und Hotel), bewilligt bekommen und diese auch vom 26. Juli 2021 bis 16. August 2021 durchgeführt habe; dies ergebe sich auch aus der schriftlichen Bestätigung der als Leiterin Patientenmanagement in der Kurklinik tätigen Zeugin V. per E-Mail vom 03. Dezember 2021 (Bl. 139 d. A.). Auch eine ambulante Vorsorgekur, wie die von ihr durchgeführte, löse den Anspruch aus. Die Kurärztin Dr. X. habe am 27. Juli 2021 die erforderlichen Maßnahmen verordnet (Bl. 184 d. A.). Der Tagesablauf sei von diesen Therapiemaßnahmen bestimmt gewesen. Im Übrigen könne sie ihren Anspruch auch auf § 3 EFZG stützen, da sie vom 06. Juli 2021 bis 16. August 2021 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, was ihre Krankenkasse der Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 (Bl. 138 d. A.) bestätigt habe. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 25. April 2022 verurteilt, die angegriffene Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen und an die Klägerin eine restliche Jahresprämie für 2020 in Höhe von 3.000,00 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen angeführt, die Klägerin könne für das Jahr 2020 insgesamt eine Jahresprämie in Höhe von 6.000,00 Euro verlangen, so dass ihr noch weitere 3.000,00 Euro zustünden. Die Vereinbarung Jahresprämie sehe ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für den Geschäftsführer der Beklagten vor und den quartalsweisen Abschluss von mündlichen Zielvereinbarungen, zu denen es nicht gekommen sei. Für das vom Geschäftsführer auszuübende billige Ermessen könne die pandemiebedingt schlechte Situation der Beklagten kein durchschlagendes Motiv sein, da sich die getroffene Vereinbarung nicht dahingehend auslegen lasse, dass das Jahresergebnis für die rein leistungsbezogene Jahresprämie der Klägerin von Bedeutung sein solle, nachdem es nur um Ziele gehe, die die Klägerin (und nicht die Beklagte) erreichen könne. Wenn es die Beklagte trotz klarer Regelung unterlasse, mündliche Ziele zu vereinbaren und der Klägerin den Höchstbetrag und zwei Jahre sogar 7.500,00 Euro zahle, habe sie gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass sie auch ohne Zielvereinbarung mindestens den in der schriftlichen Vereinbarung genannten Höchstbetrag erhalten würde. Unabhängig davon, ob man von einer betrieblichen Übung sprechen möge, entspreche es jedenfalls nicht billigem Interesse von dieser Handhabung rückwirkend abzuweichen. Abzuweisen sei die Klage in Höhe von 1.000,00 Euro, da die zweimalige Zahlung von 7.500,00 Euro nicht geeignet sei, einen Anspruch auf Zahlung von mehr als dem Höchstbetrag aus der Vereinbarung Jahresprämie zu begründen. Abzuweisen sei auch die Widerklage, wobei es auf die zwischen den Parteien ausführlich diskutierte Frage, ob die Klägerin in einer Einrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V behandelt worden sei, nicht ankomme. Die Klägerin habe durch Vorlage einer Kopie des Schreibens ihrer Krankenkasse an die Beklagte vom 27. Oktober 2021 nachgewiesen, dass sie vom 06. Juli bis 16. August 2021 ohne anrechenbare Vorerkrankungen arbeitsunfähig gewesen und deshalb Entgeltfortzahlung bis 16. August 2021 zu leisten sei. Das beklagtenseitige Bestreiten mit Nichtwissen sei unbeachtlich. Während eines Klinikaufenthaltes erhalte ein Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern nur eine Liegebescheinigung, weshalb die Kammer das Schreiben der DAK für ausreichend halte. Der Widerklage könne auch nicht wegen Überzahlung in Höhe von einem Tag stattgegeben werden, weil die Klägerin sich bereits am 05. Juli 2021 krankgemeldet habe, da die Höhe des hierauf entfallenden Nettobetrages angesichts der steuerlichen Progression nicht erkennbar sein. Ob es überhaupt zu einer Überzahlung von einem Tag gekommen sei, könne dahinstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der noch erheblichen Entscheidungsgründe wird auf S. 7 ff. des Urteils (= Bl. 205 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das am 16. Mai 2022 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 09. Juni 2022, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 18. August 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Die Beklagte macht zweitinstanzlich zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 18. August 2022, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 241 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Arbeitsgericht habe rechtsirrig angenommen, die Entscheidung des Geschäftsführers, weniger Jahresprämie als die Maximalprämie auszukehren, sei ermessensfehlerhaft. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung sei unzutreffend. Der nebulöse Satz zur quartalsweisen Vereinbarung von mündlichen Zielen mache aus der eindeutigen Regelung, dass der Geschäftsführer die Höhe der Jahresprämie zwischen dem Mindestbetrag von 3.000,00 Euro und dem Höchstbetrag von 6.000,00 Euro bestimme, keine Zielvereinbarung. Die "Wertigkeit" des Satzes ergebe sich schon aus der ungewöhnlichen Bestimmung der Mündlichkeit und dem für Zielvereinbarungen kurzen Stakkato von lediglich Quartalen. Völlig ungeregelt bleibe, ob die Zielvereinbarungen überhaupt und wenn ja, welchen Einfluss auf die Entscheidung des Geschäftsführers haben sollten. Jedenfalls werde aber auch von Unternehmenszielen gesprochen, was das Arbeitsgericht völlig ausblende. Auch habe die Beklagte keinen Vertrauenstatbestand auf Zahlung der Maximalsumme geschaffen, da sie bei den Zahlungen von 2016 bis 2018 die Freiwilligkeit der einmaligen Sonderzahlung betont habe, was sich angesichts der Vereinbarung nur habe auf die Höhe beziehen können. Auch die Zahlung für 2018 sei unter der Mitteilung "in freiwilliger Höhe" erfolgt. Angesichts der durchgreifenden Unternehmensziele der desaströsen Geschäftsentwicklung im Jahr 2020 habe die Entscheidung der Geschäftsführung, es bei dem Minimalbetrag von 3.000,00 Euro zu belassen, nicht als ermessenswidrig betrachtet werden können. Das Urteil sei auch insoweit unrichtig, als es die Widerklage abgewiesen habe, insbesondere handele es sich um ein echtes Überraschungsurteil, als die inhaltlich und rechtlich unhaltbaren Ausführungen in keiner Kammerverhandlung auch nur ansatzweise diskutiert worden seien. Eine ärztliche Bescheinigung, die einen Lohnfortzahlungsanspruch auslöse, liege für den maßgeblichen Zeitraum unstreitig ebenso wenig vor, wie eine stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus. Auch eine erneute Datenabfrage bei der DAK im Januar 2022 habe ergeben, dass Arbeitsunfähigkeitsnachweise für den Zeitraum vom 26. Juli bis 16. August 2021 nicht vorlägen (Bl. 252 d. A.). Wegen des Anspruchs aus § 9 EFZG werde auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen. Auch die Abweisung der Widerklage hinsichtlich des 16. August 2021 sei unzutreffend erfolgt, weil das Arbeitsgericht nicht erkennen lasse, an welcher Grenze die steuerliche Progression eingreife, die sich im Übrigen nicht auf die relevanten Nettobeträge, sondern auf das Bruttoeinkommen beziehe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 8 Ca 521/21 - vom 25. April 2022 abzuändern und 1. die Klage der Klägerin auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin eine restliche Jahresprämie für 2020 in Höhe von 3.000,00 Euro brutto nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. April 2021 zu zahlen. 2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 2.071,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2021 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 13. Oktober 2022 (Bl. 270 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt, zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass ihr auch ohne Vereinbarung konkreter Ziele aus § 611a BGB iVm. der Vereinbarung Jahresprämie aufgrund betrieblicher Übung mindestens der Prämienhöchstbetrag zustehe. Den geschaffenen Vertrauenstatbestand habe die Beklagte auch nicht erschüttern können, indem sie sich jeweils auf Freiwilligkeit berufen habe, denn ein in Aussicht gestellter Bonus, der die erbrachte Arbeitsleistung habe honorieren sollen, könne nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden. Die Ausführungen des Gerichts zum billigen Ermessen stellten lediglich eine Hilfsbegründung dar. Bei der Vereinbarung Jahresprämie handele es sich ersichtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Auslegung ergebe, dass quartalsweise mündliche Ziele vereinbart werden müssen, die sich an Zielen im laufenden Tagesgeschäft und den Unternehmenszielen orientieren. Soweit dem Geschäftsführer bei der Bemessung der Höhe der Prämie ein Ermessen eingeräumt werden müsse, könnten nur vereinbarte Ziele berücksichtigt werden. Anderenfalls mache die Regelung keinen Sinn. Daher könne die Beklagte nicht ohne jedwede Vereinbarung von Zielen auf ihr Jahresergebnis abstellen. Es stehe ihr jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.000,00 Euro brutto zu, da mit ihr keine Zielvereinbarung geschlossen worden sei. Nachdem in den Vorjahren ohne jegliche Zielvereinbarung Zahlungen erbracht worden seien, könne ihr kein Mitverschulden bei der unterbliebenen Zielvereinbarung vorgeworfen werden. Zu Recht habe das Arbeitsgericht das Schreiben der DAK als ausreichenden Nachweis für den Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin gesehen. Selbst wenn dies nicht genügen solle, ergebe sich der Anspruch aus § 9 EFZG. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, die zuletzt vorgelegte Aufenthaltsbestätigung der Kurklinik sei zutreffend und die zunächst über einen Zeitraum ab 28. Juli 2021 erteilte Bescheinigung beruhe auf einem Systemfehler, da sie an diesem Tag ihr Zimmer gewechselt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.