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Urteil

6 Sa 411/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0308.6Sa411.21.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Zulässigkeit einer Stufenklage auf Zahlung von Vergütung.(Rn.30)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 2 Ca 1827/20 - vom 06. Oktober 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Zulässigkeit einer Stufenklage auf Zahlung von Vergütung.(Rn.30) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 2 Ca 1827/20 - vom 06. Oktober 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 13. Oktober 2021 mit am 09. November 2021 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 06. Januar 2022, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Sie war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender und sorgfältiger Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage in Teilen unzulässig und - soweit zulässig - unbegründet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen unter Ziff. I und II (S. 4 bis 6 des Urteils = Bl. 113 bis 115 d. A.), macht sich diese zu eigen und stellt das ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung geben lediglich Veranlassung zu folgenden Ergänzungen: 1. Die vom Kläger auch zweitinstanzlich verfolgte Stufenklage ist - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - gemäß § 254 ZPO unzulässig. 1.1. Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bei der Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen auf Auskunft und ggf. Richtigkeitsversicherung erhoben. Dabei muss die in der ersten Stufe verlangte Auskunft dem Zweck dienen, einen bestimmten Leistungsantrag im Klageweg verfolgen zu können; unzulässig ist eine Stufenklage, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige, hiermit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BAG 09. November 2021 - 1 AZR 206/20 - Rn. 13, mwN, zitiert nach juris). 1.2. Ausgehend hiervon ist die Stufenklage unzulässig, da die vom Kläger im Wege der Abrechnungserteilung begehrte Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser in der Lage, seinen Leistungsanspruch zu bestimmen. Auch der Berufungskammer erschließt sich nicht, aus welchen Gründen der Kläger nicht in der Lage sein sollte, anhand der von ihm zur Akte gereichten Abrechnungsbescheinigungen der Beklagten die von ihm auf der Basis des Bruttostundenlohns von 15,05 Euro des seiner Auffassung nach anwendbaren ETV LHO begehrten Zahlungsbeträge zu errechnen. Aus den Abrechnungen sind neben den geleisteten Stunden der jeweilige Faktor für Zulagen angegeben bzw. zu ermitteln, so dass eine Berechnung des vom Kläger insgesamt zu beanspruchenden Bruttobetrages ohne weiteres berechnet werden kann. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er wolle einen Nettobetrag einklagen, übersieht er, dass er überhaupt nur dann einen Anspruch auf eine Nettozahlung haben könnte, wenn die Parteien eine Nettolohnvereinbarung getroffen hätten, dh. eine Abrede des Inhalts, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer sämtliche auf das Arbeitsentgelt entfallende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt, wobei Nettolohnvereinbarungen die Ausnahme und deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen müssen (BAG 23. September 2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11, mwN, 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 58, jeweils zitiert nach juris). Hierfür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, so dass es allein darauf ankommt, ob der Kläger über die nötigen Angaben zur Bezifferung einer Bruttolohnklage verfügt, wobei von dem ermittelten Gesamtbruttovergütungsbetrag pro Monat die vom Kläger erhaltene Nettozahlung abzuziehen ist. Wenn der Kläger offenbar geltend machen will, hierzu vorliegend wegen der vereinzelt in den Abrechnungen enthaltenen Netto-Position "Übertragung Nachberechnung (Lohnart Nr. 976)" nicht in der Lage zu sein, verkennt er, dass sich der Betrag - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unstreitig gestellt - aus einer Bruttoabrechnung der Beklagten ("Übertrag auf laufende Abrechnung Nr. 975") ergibt, den er berücksichtigen könnte oder ihm auch die Möglichkeit zustünde, nicht den Gesamtbruttomonatsbetrag einzuklagen, sondern lediglich offene Differenzbruttobeträge, die die Beklagte nachfolgend einer Gesamtabrechnung zuzuführen hätten. Ob der Kläger den Nettobetrag "Übertragung Nachberechnung (Lohnart Nr. 976"), der sich zwangsläufig erst nach erfolgtem Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträgen ergeben kann, - wie die Beträge Mankogeld und Fahrerkarte - auch gesondert als Nettobetrag in seine Klage einstellen könnte, kann dahinstehen. 2. Das Arbeitsgericht hat fehlerfrei erkannt, dass der - infolge Unzulässigkeit der Stufenklage getrennt zu betrachtende - Abrechnungsantrag des Klägers als Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet ist. 2.1. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO ist dem Arbeitnehmer „bei Zahlung“ des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Mit der Erteilung der Abrechnung will der Arbeitgeber regelmäßig seinen Mitteilungspflichten nach § 108 Abs. 1 GewO genügen. Die Regelung dient der Transparenz. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält (vgl. BAG 07. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 39, 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 35 f., jeweils zitiert nach juris). Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 GewO bei Zahlung der von ihr für zutreffend gehaltenen Vergütung an den Kläger unstreitig nachgekommen und hat den Anspruch des Klägers gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. 2.2. Auf eine tarifliche Grundlage seines Anspruchs auf Abrechnungserteilung hat der Kläger sich nicht berufen; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Einwendungen gegen die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zum fehlenden Abrechnungsanspruch als Auskunftsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 15, zitiert nach juris) macht die Berufung nicht geltend. 3. Dem gesondert zu beurteilenden unbezifferten Zahlungsantrag des Klägers fehlt es mangels Bezifferung an der erforderlichen Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die der Kläger mit seiner Berufung nicht gesondert angegriffen hat, ist nichts hinzuzufügen. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über die Zahlung rückständiger Vergütungsansprüche des Klägers und im Zusammenhang damit über die Frage der Anwendbarkeit eines Entgelttarifvertrages. Der Kläger ist seit 15. Januar 2012 bei der Beklagten kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02. Dezember 2012 (Bl. 6 ff. d. A.; im Folgenden: AV), wegen dessen Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, als vollbeschäftigter Omnibusfahrer für die Einsatzstelle A-Stadt zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von EUR 2.300,00 als Busfahrer beschäftigt. § 3 AV lautet: "§ 3 Arbeitsverhältnis Für das Arbeitsverhältnis gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden, die von der ORN mit der TG TRANSNET - Gewerkschaft GdED und GDBA abgeschlossenen Mantel- und sonstigen Tarifverträge, insbesondere der Zusatz - Tarifvertrag (Zusatz TV ORN) in der jeweils gültigen Fassung. Weiter gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Betriebsvereinbarungen." Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AV erfolgt die Eingruppierung und Entlohnung des Klägers nach dem Zusatz-Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH GmbH (ORN) (Bl. 10 ff. d. A.; im Folgenden ZusatzTV ORN), der unter dem 07. Mai 2008 zwischen dem Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister eV. (Agv MoVe) und der Tarifgemeinschaft TRANSNET/ GDBA (TG) abgeschlossen worden ist und zwischenzeitlich von den Tarifvertragsparteien nicht weiterverhandelt und -entwickelt wird, dh. "eingefroren" ist. Der Bruttostundenlohn, nach dem auch der Kläger vergütet wird, beträgt zuletzt 13,64 Euro. Unter dem 07. April 2017 schlossen der Landesverband Hessischer Omnibusunternehmer eV (LHO) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft eV. (ver.di) den Entgelttarifvertrag Nr. 17 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen (Bl. 34 ff. d. A.; im Folgenden: ETV LHO). Die Beklagte bot den bei ihr beschäftigten Mitarbeitern, auf deren Arbeitsverhältnis der ZusatzTV ORN Anwendung fand, Mitte 2019 im Vorgriff auf einen Ende 2019 zu erwartenden Tarifabschluss zum ETV LHO einen Wechsel in den ETV LHO kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung unter Fortschreibung von Besitzständen (ua. Weihnachtsgeld) und eine Zulage als Anreiz an. Während einige Mitarbeiter das Angebot annahmen, lehnte der Kläger die Arbeitsvertragsänderung ab. Der Kläger hat am 09. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht Mainz Stufenklage auf Abrechnung seines Arbeitsverhältnisses für die Zeit von Januar bis November 2020 auf der Basis von EUR 15,05 brutto pro Stunde bezogen auf 100 % der tariflichen Referenzarbeitszeit erhoben und die Auszahlung des sich hieraus ergebenden Nettodifferenzbetrages zu den von ihm bisher erhaltenen Zahlungen begehrt. Der Kläger hat unter Vorlage der von der Beklagten erteilten Lohnabrechnungen für den streitigen Zeitraum erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, nach Streikmaßnahmen sei Ende 2019 im ETV LHO eine Erhöhung des Lohanspruchs auf 15,05 Euro brutto pro Stunde vereinbart worden. Die Beklagte versuche seither nachhaltig, ihn zu einem Wechsel in den ETV LHO zu bewegen, was er berechtigterweise abgelehnt habe, da ihm hierdurch Nachteile im Hinblick auf seine Altersversorgung entstehen würden. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Beklagte ihre Arbeitnehmer in dieser Weise unterschiedlich behandele. Es falle nicht in seinen Verantwortungsbereich, dass der ursprüngliche Tarifvertrag ZusatzTV ORN nicht weiterverhandelt würde. Die Beklagte behandele damit langjährige Arbeitnehmer ohne Rechtsgrundlage schlechter als solche, die erst kurz im Unternehmen beschäftigt sind. Er sei spätestens seit Januar 2020 nach dem den LHO zugrunde gelegten Stundensätzen von 15,05 Euro brutto zu entlohnen. Die Klage werde als Stufenklage erhoben, da aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen zuerst ein Bruttobetrag ermittelt werde, der dann die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben durchlaufe. Der sich ergebende Nettobetrag werde dann als "Übertragung Nachberechnung" (Lohnart Nr. 976) auf das Nettogehalt aufaddiert. Eine Addition des Bruttobetrages finde hingegen nicht statt. Die Beklagte habe daher zunächst eine Lohnabrechnung mit einem Stundensatz von 15,05 Euro brutto zu erstellen, der Bruttobetrag müssen die Steuer- und Sozialabgaben durchlaufen und das sich ergebende höhere Nettoergebnis sei auf das übrige Nettogehalt aufzuaddieren. Der jeweilige Differenzbetrag sei auszuzahlen. Der Kläger hat beantragt, 1. dem Kläger für die Monate Januar bis einschließlich November 2020 eine spezifische Gehaltsabrechnung zu erteilen, die einen Stundenlohn von EUR 15,05 pro Stunde bezogen auf 100% der tariflichen Referenzarbeitszeit zugrunde legt; 2. den sich aus der Abrechnung gemäß Ziffer 1 für den jeweiligen Monat ergebenden Nettobetrag abzüglich des bereits für den entsprechenden Monat ausgezahlten Nettobetrages an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe angesichts der Bezugnahme auf den ZusatzTV ORN keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen Stundenlohn von 15,05 Euro brutto. Mangels Bezugnahme im Arbeitsvertrag finde weder der MTV, noch der ETV LHO für den Kläger Anwendung. Sie sei auch nicht Mitglied des Agv MoVe und daher auch nicht Tarifvertragspartei, weshalb sie zur Weiterentwicklung des ZusatzTV ORN nicht in der Lage gewesen sei. Es liege auch keine Schlechterbehandlung von Mitarbeitern mit ZusatzTV ORN vor. Es sei auf die Gesamtumstände der tariflichen Entlohnung und nicht allein auf einen Stundenlohn abzustellen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Tariftreue habe der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht. Der ETV LHO sei nicht allgemeinverbindlich und in Hessen gebe es keine Reglung eines Landestariftreuegesetzes mit entsprechender Hinterlegung der repräsentativen Tarifverträge. Im Übrigen stehe dem Anspruch des Klägers die Ausschlussfrist nach § 8 ETV LHO entgegen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06. Oktober 2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Stufenklage sei unzulässig, da es am vorbereitenden Charakter des Abrechnungsantrages fehle. Der Kläger bedürfe der Abrechnungen nicht zum Zwecke der Bezifferung seiner etwaigen Zahlungsansprüche, da es sich lediglich um eine Erhöhung des Bruttostundenlohns handele. Es sei ihm angesichts der vorliegenden Anzahl der Stunden für Nacht- oder Sonntagsarbeit und des Gesamtgehalts möglich, im Wege eines einfachen Dreisatzes die Vergütungshöhe auf der Basis des geltend gemachten Bruttostundenlohns zu errechnen. Ein tariflicher und gesetzlicher Anspruch auf Abrechnung des Arbeitsentgelts erweitere den Rahmen der Zulässigkeit einer Stufenklage nicht. Damit seien die Anträge zu 1) und 2) selbstständig zu beurteilen. Der Antrag zu 1) sei als Leistungsantrag zulässig, nicht jedoch der Antrag zu 2), der mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sei. Der Antrag auf Erteilung der Abrechnung habe in der Sache keinen Erfolg, da der Abrechnungsanspruch nicht bestehe. Nach § 108 Abs. 2 GewO bestehe kein selbstständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs, wie ihn der Kläger verfolge. Auch nach allgemeinen Grundsätzen scheide ein Anspruch aus, da der Kläger nicht unverschuldet keine Kenntnis über die Grundlagen seines Vergütungsanspruchs habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 113 f. d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 13. Oktober 2021 zugestellte Urteil mit am 09. November 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 06. Januar 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Der Kläger macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 06. Januar 2022 und seines Schriftsatzes vom 02. März 2022, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 143 ff. d. A. und Bl. 163 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Klage vollumfänglich zulässig, da er nur durch die Abrechnung den Zahlungsanspruch konkret verfolgen könne, weil die Stundensätze in verschiedenen Positionen zu berücksichtigen seien, die er selbst gar nicht würde errechnen können, auch nicht mittels schlichten Dreisatzes, wie vom Arbeitsgericht angenommen. Auch mache er Nettolohn geltend, weshalb ihm unbenommen bleiben müsse, seine Ansprüche in der geltend gemachten Weise im Wege der Stufenklage geltend zu machen. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass es nicht hinnehmbar sei, dass die Beklagte ihn vor die Wahl stelle, entweder in den ETV LHO zu wechseln und damit die Konditionen des ZusatzTV ORN aufzugeben oder aber weiterhin die niedrigeren Gehaltsbezüge des ZusatzTV ORN akzeptieren zu müssen. Die Beklagte behandele langjährige Arbeitnehmer ohne Rechtsgrundlage schlechter als solche, die erst kurz im Unternehmen seien, was so keinen Bestand haben könne. Das ergebe sich bereits aus § 4a TVG und es sei auf das Urteil des BVerfG vom 11. Juli 2017 - 1 BVR 1571 ua./15 zu verweisen. Das Grundproblem bestehe in der großen Lohndifferenz zwischen ihm und seinen Arbeitskollegen, angesichts der Tatsache, dass diese - unabhängig von einer einzuhaltenden Frist - eine Zulage erhielten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 06. Oktober 2021 - 2 Ca 1827/20 - wird die Beklagte dazu verurteilt, 1. dem Kläger für die Monate Januar bis einschließlich November 2020 eine spezifische Gehaltsabrechnung zu erteilen, die einen Stundenlohn von EUR 15,05 pro Stunde bezogen auf 100% der tariflichen Referenzarbeitszeit zugrunde legt; 2. den sich aus der Abrechnung gemäß Ziffer 1 für den jeweiligen Monat ergebenden Nettobetrag abzüglich des bereits für den entsprechenden Monat ausgezahlten Nettobetrages an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihre Berufungserwiderungsschrift vom 31. Januar 2021 (Bl. 157 ff. d. A.) und ihres Schriftsatzes vom 07. März 2022 (Bl. 169 f. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird zweitinstanzlich wie folgt, der Kläger habe sich mit den gerichtlichen Hinweisen zur Unzulässigkeit der Stufenklage nicht auseinandergesetzt. Er sei durch Austausch des Bruttobetrages im Stundenlohn aufgrund der vorliegenden Abrechnungen zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs in der Lage. Die Stufenklage solle dem Kläger keineswegs die Prozessführung allgemein erleichtern. Der Kläger bedürfe des Hilfsmittels der Stufenklage nicht, um eine (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Im Übrigen schulde sie dem Kläger auch nur einen Bruttobetrag, da keine Nettolohnvereinbarung getroffen sei. Lohnabrechnungen in Textform habe sie dem Kläger unstreitig erteilt. Aus den bereits erstinstanzlich genannten Gründen bestehe auch kein Anspruch auf den Stundenlohn von 15,05 Euro. Soweit der Kläger nunmehr vortrage, die Ungleichbehandlung verstoße gegen § 4a TVG, so verkenne er, dass die Beklagte gerade nicht als tarifgebundene Partei Minderheiten verdränge, da der ZusatzTV ORN lediglich kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finde und kraft fehlender beiderseitiger Tarifbindung auch keine Tarifkonkurrenz bestehe. Sie habe entgegen der Behauptung des Klägers letztmalig bis 31. Dezember 2020 eine Wechselprämie beworben, wobei sämtliche Mitarbeiter, die die Zulage erhielten, die Frist eingehalten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.