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Urteil

6 Sa 366/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:0625.6SA366.20.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 25.06.2021, 6 Sa 365/20, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 4 Ca 652/20 - vom 28. Oktober 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 25.06.2021, 6 Sa 365/20, das vollständig dokumentiert ist. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 4 Ca 652/20 - vom 28. Oktober 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 11. November 2020 mit am 04. Dezember 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und teilweise in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zusteht und die Klage der Abweisung unterliegt. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen, auch, soweit er die Klage zweitinstanzlich im Wege der Rubrumsberichtigung bzw. hilfsweisen Klageänderung gegen den Beklagten zu 3) gerichtet hat. 1. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage war als unzulässig abzuweisen. 1.1. Der Beklagten zu 1) fehlt es an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Verfahrenseröffnung berührt nicht die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners, jedoch seine Prozessführungsbefugnis. Sie geht, soweit sich der Prozess auf das insolvenzbefangene Vermögen bezieht, auf den Insolvenzverwalter über (BGH 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12 - Rn. 14, 13. Mai 1997 - IX ZR 309/96 - Rn. 8, jeweils zitiert nach juris; vgl. Froehner NZI 2016, 425 ff. (425)). Ausgehend hiervon bestand mit der Bestellung des Beklagten zu 3) als Insolvenzverwalter durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 02. März 2020 unter gleichzeitiger Aufhebung der Eigenverwaltung unter Sachwalteraufsicht und damit bereits bei Klageerhebung am 30. April 2020 eine Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 1) nicht mehr. 1.2. Die Klage konnte - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht im Wege der Auslegung dahingehend berichtigt werden, dass sie sich von Anfang an gegen den Beklagten zu 3) als Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) gerichtet hat. 1.2.1 Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die nach der Rechtslage die „richtige“ ist und mit der Parteibezeichnung erkennbar gemeint sein soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 14; 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, so liegt keine Parteiberichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt (BAG 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03 - Rn. 15, zitiert nach juris). Eine Rubrumsberichtigung ist auch vorzunehmen, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 14, zitiert nach juris). 1.2.2. Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht die vom Kläger beantragte Berichtigung des Passivrubrums hinsichtlich der Beklagten zu 1) - stillschweigend - zu Recht abgelehnt. Auch zweitinstanzlich blieb der dahingehende Antrag ohne Erfolg. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30. April 2020 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) bereits eröffnet und seit 02. März 2020 der Beklagte zu 3) zum Insolvenzverwalter bestellt (anders in BGH 14. September 1994 - IX ZR 1993/93 - zitiert nach juris). Aus der Klageschrift oder ihren Anlagen ergibt sich nicht, dass der Beklagte zu 3) an Stelle der in der Klageschrift benannten Beklagten zu 1) Partei des Rechtsstreits sein sollte. Soweit in der Klageschrift mitgeteilt wurde, dass zum 01. Januar 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, lässt sich hieraus kein Hinweis auf den Beklagten zu 3) als Partei entnehmen, da das Insolvenzverfahren ab diesem Zeitpunkt zunächst in vorläufiger Eigenverwaltung unter Sachwalteraufsicht geführt worden ist und damit eine Änderung der Prozessführungsbefugnis nicht verbunden war (vgl. BAG 22. August 2017 - 1 AZR 546/15 (A) - Rn. 12, zitiert nach juris). Ungeachtet dessen lässt sich der Klageschrift, die sich - zu einer rechtlichen Frage - lediglich auf das sachverständige Zeugnis eines namentlich benannten, nicht mit dem Beklagten zu 3) identischen Insolvenzverwalters bezieht, kein Anhaltspunkt auf die Person des Beklagten zu 3) entnehmen. Nachdem das Insolvenzgericht bei der Aufhebung der Eigenverwaltung nicht gehindert ist, auch eine dritte Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen (vgl. Münchner Kommentar zur InsO - Kern 4. Aufl. 2020 § 272 Rn. 55), kam vorliegend aufgrund der gesonderten Konstellation des Einzelfalls die vom Kläger im Wege der Rubrumsberichtigung begehrte Auslegung der Klage nicht in Betracht. 2. Soweit der Kläger (auch) im Berufungsverfahren hilfsweise zur Rubrumsberichtigung eine Einbeziehung des Beklagten zu 3) im Wege der Klageänderung in den Rechtsstreit beabsichtigt hat, blieb dies ohne Erfolg. 2.1. Zwar hat das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil über eine (unbedingte) Klageänderung nach § 263 ZPO entschieden, indem es diese zurückgewiesen hat. Mit seinen Ausführungen zur Klageänderung hat es jedoch gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn einer Partei ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (vgl. BAG 25. März 2021 - 6 AZR 41/20 - Rn. 15, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Eine Rechtshängigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 3) wurde erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt begründet, da hierfür die Zustellung eines vom Kläger einzureichenden, § 253 ZPO entsprechenden Schriftsatzes erforderlich gewesen wäre (vgl. Zöller - Greger ZPO 33. Aufl. § 263 Rn. 23, 20), es hierzu jedoch nicht gekommen ist. Zudem hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 28. Oktober 2020 ungeachtet einer zwischenzeitlich angekündigten, hilfsweisen Klageänderung ausweislich des Terminsprotokolls unverändert den lediglich gegen die Beklagten zu 1) und 2), nicht jedoch gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Klageantrag aus der ursprünglichen Klageschrift zur Entscheidung gestellt. Damit hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit seiner Entscheidung über eine (unbedingte) Klageänderung etwas aberkannt, was dieser nicht beantragt hatte. 2.2. Die vom Kläger (erneut) im Berufungsverfahren verfolgte Klageänderung gemäß § 263 ZPO auf den Beklagten zu 3) als Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) ist nicht zulässig. 2.2.1. Der vom Kläger in der Berufungsschrift vom 10. Februar 2021 und mit Schriftsatz vom 09. April 2021 erklärten Klageänderung blieb bereits der Erfolg versagt, weil der Kläger diese auch im Berufungsverfahren lediglich hilfsweise zur Rubrumsberichtigung begehrt hat. Eine hilfsweise Klageänderung konnte nicht wirksam erfolgen, da eine bedingte Parteiänderung unzulässig ist (BGH 03. November 2015 - II ZR 443/13 - Rn. 20, 21. Januar 2004 - VIII ZR 209/03 - Rn. 9; 20. September 2007 - IX ZR 91/06 - Rn. 13, jeweils zitiert nach juris). 2.2.2. Selbst wenn man die Erklärung des Klägers als unbedingte Klageänderung im Berufungsverfahren verstehen wollte, erweist sich diese als unzulässig. a) Eine Auswechselung der beklagten Partei ist in der Berufungsinstanz - anders als erstinstanzlich - nur zulässig, wenn die Beteiligten zustimmen oder sich die verweigerte Zustimmung als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGH 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86 - mwN, Rn. 10; BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 864/08 - Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). Rechtsmissbrauch ist der Gebrauch eines Rechts zu Zwecken, die zu schützen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist. Das Erfordernis der Zustimmung zum Parteiwechsel soll dem Schutz der Partei dienen, die in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium in einen Prozess hineingezogen wird. Die Verweigerung der Zustimmung ist somit immer dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht anzuerkennen und ihm nach der gesamten Sachlage zuzumuten ist, in den bereits im Berufungsrechtszug schwebenden Rechtsstreit einzutreten (BGH 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86 - mwN, Rn. 11, aaO). b) Daran fehlt es vorliegend, weshalb das bisherige Prozessverhältnis zur Beklagten zu 1) fortbesteht. Die Beklagte zu 1) hat ihrer Entlassung aus dem Rechtsstreit auch zweitinstanzlich ausdrücklich nicht zugestimmt, wie der Beklagte zu 3) Zustimmung zur subjektiven Klageänderung nicht erklärt hat. Ausreichende Anhaltspunkte für die rechtsmissbräuchliche Verweigerung ihrer Zustimmung liegen nicht vor. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten zu 1) an einer abschließenden Sachentscheidung vorliegend deshalb nicht bejaht werden kann, weil sie mangels Prozessführungsbefugnis lediglich ein klageabweisendes Prozessurteil erstreiten kann, fehlt es jedenfalls an einer rechtsmissbräuchlichen Zustimmungsverweigerung des Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 3) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass er von der Beklagten zu 1) abweichende rechtliche Einwendungen gegen die streitige Forderung geltend machen kann. Darüber hinaus war der Beklagte zu 3) - unabhängig davon, dass der Kläger bereits erstinstanzlich eine hilfsweise Klageänderung beantragt hatte und der Beklagte zu 3) zuletzt zweitinstanzlich von den Prozessbevollmächtigen der Beklagten zu 1) vertreten wird - erstinstanzlich in keiner Weise am Rechtsstreit beteiligt. Vor diesem Hintergrund vermag die Berufungskammer von einer rechtsmissbräuchlichen Verweigerung der Zustimmung zur Parteiänderung - sollte sie als unbedingt betrachtet werden - nicht auszugehen. 3. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete zulässige Klage ist in der Sache nicht erfolgreich. 3.1. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der allenfalls im Wege des § 613a Abs. 2 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein könnte, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. 3.1.1. Der Anspruch ergibt sich nicht wegen Verletzung von Rücksichts- und Aufklärungspflichten aus § 280 Abs. 1 iVm. §§ 249 ff., § 241 Abs. 2 BGB. a) Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Der Inhalt der Rücksichtnahmepflichten kann nicht in einem abschließenden Katalog benannt werden, sondern ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. zB BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 69/18 - Rn. 24 ff.; 27. Juni 2017 - 9 AZR 576/15 - Rn. 16; BGH 14. März 2013 - III ZR 296/11 - Rn. 25, jeweils zitiert nach juris). § 241 Abs. 2 BGB zwingt nicht zu einer Verleugnung der eigenen Interessen, sondern zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite. So obliegt dem Arbeitgeber beispielsweise zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen (vgl. BAG 07. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 33, zitiert nach juris). Nach § 241 Abs. 2 BGB kann der Arbeitgeber aber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben bzw. entsprechende Aufklärung zu leisten (BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 853/16 - Rn. 32, zitiert nach juris). Erteilt er Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein (vgl. BAG 07. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 33, 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger bereits nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1) ihm gegenüber ihre Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten verletzt hat. aa) Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger in Bezug auf die streitige betriebliche Sonderzahlung im Zusammenhang mit dem anstehenden Insolvenzverfahren keine falsche Auskunft erteilt, insbesondere hat sie nicht als feststehend in Aussicht gestellt, dass das Insolvenzverfahren zum 01. Dezember 2019 eröffnet würde und der Insolvenzgeldzeitraum daher die Monate September bis November 2019 umfassen wird. Auch hat die Beklagte zu 1) dem Kläger nicht die Auszahlung der betrieblichen Sonderzahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugesichert und gegen diese Zusicherung verstoßen. Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III stellt ua. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers ein derartiges Insolvenzereignis dar. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) vorliegend am 01. Januar 2020 eröffnet worden ist, fällt die Auszahlung der streitigen betrieblichen Sonderzahlung in den Insolvenzgeldzeitraum von November bis Dezember 2019. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger nach dessen Vortrag nicht schadensersatzbegründend eine falsche Auskunft zum Insolvenzgeldzeitraum erteilt oder diesem eine Zahlung der betrieblichen Sonderzahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugesichert. Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargetan, wann und zu welcher Gelegenheit welche für die Beklagte zu 1) erklärungsbefugte Person ihm zugesichert haben soll, dass der Insolvenzgeldzeitraum unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO für die Monate September bis November 2019 garantiert sein und die Auszahlung der betrieblichen Sonderzahlung im Dezember 2019 - als Masseforderung - erfolgen soll. Aus dem vom Kläger vorgelegten Informationsschreiben vom 18. September 2019 ergibt sich eine derartige Zusicherung nicht, nachdem die dortigen Angaben unter Ziff. 2 zum über die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes gesicherten Zeitraum ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer von der Beklagten zu 1) erwarteten - jedoch nicht als sicher dargestellten - Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung zum 01. Dezember 2019 stehen. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) unter Ziff. 3 darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung noch nicht vorliege und sie - wo immer möglich - die Auszahlung der Löhne und Gehälter zum gewohnten Zeitpunkt sicherstellen werde. Auch hierin liegt eine von der Entwicklung des Insolvenzverfahrens unabhängige Auskunft zum Insolvenzgeldzeitraum oder eine Zusicherung des Zeitpunkts der Auszahlung der betrieblichen Sonderzahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. bb) Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1) den Insolvenzgeldzeitraum rechtsmissbräuchlich "verschoben" und sich hierdurch schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Auch wenn zunächst unstreitig für den Monat September 2019 Insolvenzgeld gezahlt und zu einem späteren Zeitpunkt die Vergütung für September 2019 nachentrichtet worden ist, fehlt es - neben spekulativen Vermutungen ohne Tatsachenkern - an substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte zu 1) zielgerichtet mit Schädigungsabsicht gegenüber dem Insolvenzgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 01. Januar 2020 ausschließlich zur Vermeidung anfallender betrieblicher Sonderzahlungen verschleiert hätte. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten zu 1) nicht in Abrede gestellt, dass umfangreiche Verhandlungen mit potentiellen Betriebsübernehmern geführt wurden, die die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeitlich beeinflusst haben. Dies ergibt sich auch aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Anschreiben des Generalbevollmächtigten Dr. Z. an das Insolvenzgericht vom 21. November 2019 (Bl. 159 d. A.), ausweislich dessen der Investorenprozess auf ein derart außergewöhnlich hohes Interesse gestoßen war, dass noch keine konkreten Verkaufsverhandlungen möglich waren und man sich daher mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses unter Zustimmung des vorläufigen Sachwalters und der Bundesagentur für Arbeit entschlossen hatte, den Insolvenzgeldzeitraum rollieren zu lassen. Nachdem auch das Sachverständigengutachten des Beklagten zu 3) als vorläufigem Sachwalter erst vom 19. Dezember 2019 datierte (vgl. Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts - 00 XX 00/00 - vom 01. Januar 2020 (Bl. 113 ff. d. A., Bl. 115 d. A.)) liegen in der Gesamtschau nach dem klägerischen Vortrag ausreichende Anhaltspunkte für ein schadensersatzbegründendes Verhalten der Beklagten zu 1), die näheren Sachvortrag der Beklagten zu 1) im Rahmen einer sekundären Behauptungslast hätten erfordern können, nicht vor. c) Neben fehlendem schadensersatzbegründenden Verhalten der Beklagten zu 1) hat der Kläger darüber hinaus einen kausal von der Beklagten zu 1) zu ersetzenden Schaden in von ihm begehrter Höhe nicht dargetan. Zum einen hat die Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass die betriebliche Sonderzahlung betriebsüblich regelmäßig mit der Novemberabrechnung ausgezahlt worden ist. Einer derartigen Handhabung steht nach Auffassung der Berufungskammer Ziff. 8 TV 13. Monatseinkommen nicht entgegen, welcher lediglich eine Sollvorschrift zur einer Auszahlung der betrieblichen Sonderzahlung Anfang Dezember enthält. Bei einer Auszahlung der betrieblichen Sonderzahlung noch im November 2019 hätte dem Kläger auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum ursprünglich in Aussicht genommenen Zeitpunkt am 01. Dezember 2019 insoweit lediglich eine Insolvenzforderung (§ 108 Abs. 3 InsO) und keine Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO zugestanden. Selbst wenn man unterstellt, dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger im Übrigen nicht dargetan, dass eine etwaige Masseforderung aufgrund ausreichenden Massebestandes vollständig befriedigt worden wäre. 3.1.2. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 und 826 BGB aberkannt. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Entscheidungsgründe (S. 5 des Urteils = Bl. 150 d. A.) Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Die Argumentation des Klägers, die Beklagte zu 1) habe gegen eine "Verkehrssicherungspflicht" verstoßen, nachdem sie durch Mitteilung der Insolvenzreife im September 2019 eine "Gefahrenlage" geschaffen habe, vermochte die Berufungskammer nicht zu teilen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) durch ihren Insolvenzantrag eine Gefahrenlage eröffnet haben und sie deshalb eine Verkehrssicherungspflicht treffen könnte. Aus den unter A II 3.1.1. b bb genannten Gründen hätte die Beklagte zu 1) angesichts der Tatsache, dass sich der Verlauf des Insolvenzverfahrens im Rahmen des üblichen Ablaufs gehalten hat, im Übrigen auch keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 826 BGB scheidet - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - erst recht aus. 3.2. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der betrieblichen Sonderzahlung zusteht, handelte es sich hierbei angesichts der Fälligkeit der Sonderzahlung noch im November 2019 und damit in jedem Fall vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht um eine Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO oder § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern um eine Insolvenzforderung, da Schadensersatzansprüche, die an die Stelle von Vergütungsansprüchen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis treten, insolvenzrechtlich wie die ihnen zugrundeliegenden Vergütungsansprüche zu behandeln sind (vgl. BAG 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 17 mwN, zitiert nach juris). Eine Haftung der Beklagten zu 2) als Betriebserwerberin gemäß § 613a Abs. 2 BGB für derartige Ansprüche, die dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung unterliegen, scheidet aus (vgl. BAG 26. Januar 2021 - 3 AZR 878/16 - Rn. 37 ff., 19. Mai 2005 - 3 AZR 649/03 - Rn. 43, jeweils zitiert nach juris). B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz im Hinblick auf eine betriebliche Sonderzahlung im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1). Der Kläger trat zum Juni 1990 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten zu 1) ein. Er ist Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Auch die Beklagte zu 1) ist tarifgebunden. Zwischen dem Verband der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz und der IG Metall Bezirksleitung D-Stadt wurde unter dem 01. Juni 2006 eine Vereinbarung über die Betriebliche Sonderzahlung (13. Monatseinkommen) (Bl. 15 ff. d. A.; im Folgenden: Vereinbarung 13. Monatseinkommen) geschlossen, ausweislich deren Ziff. 2 an alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich eine einmalige jährliche Zahlung als betriebliche Sonderzahlung in Höhe von 62,5 % eines durchschnittlichen Monatseinkommens geleistet wird. Ausweislich Ziff. 8 Vereinbarung 13. Monatseinkommen soll der Zeitpunkt der Auszahlung der betrieblichen Sonderzahlung Anfang Dezember liegen und diese im Einzelnen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Sonderzahlung wurde im Betrieb der Beklagten zu 1) nicht getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung 13. Monatseinkommen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt - Insolvenzgericht - (im Folgenden: Insolvenzgericht) - 00 XX 00/00 - vom 17. September 2019 wurde im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der antragstellenden Beklagten zu 1) die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und der (nunmehrige) Beklagte zu 3) zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Die Beklagte zu 1) erteilte ihren Mitarbeiter unter dem 18. September 2019 schriftlich „erste Informationen, wie sich das beantragte Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung auf die Lohn- und Gehaltsansprüche auswirkt“ (vgl. Bl. 5 ff. d. A.). Unter anderem heißt es dort unter Ziff. I (Sicherung der Lohn-/ Gehaltsansprüche durch Insolvenzgeld-Vorfinanzierung) auszugsweise: „Durch das Instrument der Insolvenzgeld-Vorfinanzierung sind Ihre Lohn- und Gehaltsansprüche für den Zeitraum von drei Monaten (September bis einschließlich November 2019) gesichert. Ab dem 1. Dezember 2019 ist es unser Ziel, die Lohn- und Gehaltszahlungen wieder aus eigener Kraft zahlen zu können“. 1. Verfahrensmäßige Abwicklung der Vorfinanzierung … 2. Höhe des Anspruchs … Gesicherter Zeitraum Der über die Vorfinanzierung abgesicherte Zeitraum erstreckt sich auf die Monate September bis einschließlich November 2019. Ab dem 01. Dezember 2019 - zu diesem Datum erwarten wir die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung - werden wir wieder sämtliche Kosten aus eigener Kraft zu erwirtschaften haben. 3. Auszahlungszeitpunkt Sobald die Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung vorliegt, werden wir mit den Abrechnungsarbeiten beginnen und wo immer möglich sicherstellen, dass sie ihre Löhne/Gehälter zum gewohnten Zeitpunkt ausgezahlt erhalten. …“ Für September 2019 wurde an die Mitarbeiter der Beklagten zu 1), auch an den Kläger, zunächst Insolvenzgeld gezahlt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts - 00 XX 00/00 - vom 01. Januar 2020 wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet, der Beklagte zu 3) zum Sachwalter bestellt und zugleich Eigenverwaltung der Beklagten zu 1) als Schuldnerin angeordnet. Die Septembervergütung der Beschäftigten einschließlich des Klägers wurde nachgezahlt und nunmehr von Oktober bis einschließlich Dezember 2019 Insolvenzgeld gewährt. Mit Beschluss vom 02. März 2020 wurde die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zu 3) zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) erfolgte der Verkauf und die Übertragung des Geschäftsbetriebs auf die Beklagte zu 2), bei der der Kläger zuletzt beschäftigt ist. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger am 30. April 2020 beim Arbeitsgericht Mainz Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Schadensersatz in Höhe der tariflichen Sonderzahlung abzüglich eines insoweit im Rahmen des Insolvenzgeldes geleisteten Betrages erhoben. Der Kläger hat die Forderung am 11. Februar 2020 vorsorglich zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie wurde vom Beklagten zu 3) in voller Höhe festgestellt (Bl. 53 d. A.). Nach Rüge ihrer fehlenden Passivlegitimation durch die Beklagte zu 1) wegen zwischenzeitlicher Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. August 2020 beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, hilfsweise zu ändern, dass der (zweitinstanzlich:) Beklagte zu 3) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) Beklagter zu 1) sei und angekündigt, im Falle der Ablehnung der Rubrumsberichtigung bzw. Klageänderung durch das Arbeitsgericht die Klage auf den Beklagten zu 3) als Insolvenzverwalter zu erweitern. Dem (nunmehrigen) Beklagten zu 3) sind erstinstanzlich weder die Klageschrift, noch sonstige Schriftsätze zugestellt worden. Im Kammertermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger unverändert die ursprünglich angekündigten, gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Anträge zur Entscheidung gestellt. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte zu 1) habe aufgrund nach eigener Angabe vorliegender Insolvenzreife zunächst angekündigt, dass Insolvenzgeld für die Monate September bis einschließlich November 2019 gezahlt werde und erst als auf einer Betriebsversammlung die Frage nach der Sonderzahlung gestellt worden und der Anspruch bestätigt worden sei, plötzlich die Septembervergütung nachgezahlt, der Insolvenzgeldzeitraum seiauf die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 verschoben und die eigentliche Insolvenz erst am 01. Januar 2020 eröffnet worden, obwohl es selbstverständlich Gepflogenheit sei, dass die Insolvenz bei Insolvenzreife unmittelbar nach dem Insolvenzgeldzeitraum erfolge. Am 17. September 2019 habe ausweislich des Eröffnungsbeschlusses Überschuldung vorgelegen, da 3 Millionen erwarteten Eingängen 6,5 Millionen Verbindlichkeiten gegenübergestanden hätten. Auch der Generalbevollmächtigte der Beklagten zu 1) habe am 02. Oktober 2019 (Bl. 110 d. A.) - ähnlich wie der Beklagte zu 3) als vorläufiger Sachwalter noch im Zwischenbericht vom 10. Oktober 2019 (Bl. 108 f. d. A.) - dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass die Bundesagentur für Arbeit die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes im Zeitraum vom 01. September bis 30. November 2019 gestattet habe. Mit Schreiben vom 21. November 2019 hätten beide gemeinsam dann dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass die Bundesagentur für Arbeit zwischenzeitlich der Vorfinanzierung für die Monate Oktober bis Dezember 2019 zugestimmt habe, so dass die verschobene Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht am Insolvenzgericht gelegen habe. Die Verschiebung um einen Monat sei ausschließlich deshalb erfolgt, was dem Ganzen natürlich ins Gesicht geschrieben stehe (Anscheinsbeweis), um die Jahressonderzahlung nicht zahlen zu müssen. Es sei davon auszugehen, dass entweder die Beklagte zu 2) selbst oder wegen der sicheren Übereignung durch eine Bank die entsprechenden Finanzmittel der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt worden seien, nachdem die Beklagte zu 1) eigene Mittel nicht gehabt habe. Die Beklagten müssten sich hierzu im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast erklären. Dies sei rechtsmissbräuchlich, verstoße gegen § 241 Abs. 2 BGB, 242 BGB und es ergebe sich auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 ff. BGB, da hier seine Schädigung mit Vorsatz erfolgt sei. Bei der Forderung handele es sich um eine Masseforderung, da sie zumindest Mischcharakter habe. Bezüglich einer solchen Forderung hafte die Beklagte zu 2) als Betriebsübernehmer gesamtschuldnerisch. Die Höhe der Forderung ergebe sich aus 62,5 % von 4.788,35 Euro brutto als Berechnungsgrundlage, mithin 2.992,72 Euro brutto, von denen 748,18 Euro brutto geleisteten Insolvenzgeldes abzuziehen seien. Es sei eine Masseforderung gegeben, da für den Anspruch ausweislich Ziff. 8 Vereinbarung 13. Monatseinkommen Fälligkeitstermin Anfang Dezember gewesen sei. Das Berufen auf die Insolvenzeröffnung am 1. Januar 2020 stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar und sei den Beklagten verwehrt. Die Rubrumsberichtigung sei sachdienlich, da der Insolvenzverwalter Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1) sei. Es werde auch ein Anspruch aus § 60 Abs. 1 InsO gegen den Insolvenzverwalter persönlich geltend gemacht. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.244,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB aus dem Bruttoklagebetrag seit dem 01. Januar 2020 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich geltend gemacht, sie sei angesichts der Bestellung des (zweitinstanzlich:) Beklagten zu 3) zum Insolvenzverwalter am 02. März 2020 bei Klageerhebung nicht passivlegitimiert gewesen. Auch in der Sache sei die Klage unbegründet. Auszahlungstermin für die jährliche Einmalzahlung sei betriebsüblich seit vielen Jahren mit der Gehaltabrechnung November, mithin vor Verfahrenseröffnung gewesen. Damit handele es sich zweifelsohne um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, die im Insolvenzgeldzeitraum fällig geworden und daher konsequent zu 3/12 als insolvenzgeldfähig erachtet worden sei. Der Insolvenzgeldzeitraum sei nicht „rechtsmissbräuchlich“ verschoben worden. Das Insolvenzgeld sei nach § 165 Abs. 1 SGB III immer für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis zu zahlen, als welches hier zwingend gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelte, so dass Insolvenzgeld für die Monate Oktober bis Dezember 2019 zu zahlen gewesen sei. Alle übrigen Behauptungen seien reine emotionale Spekulation und würden zurückgewiesen. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe allein beim Insolvenzgericht gelegen, welches aufgrund des Gutachtens des Sachverständen vom 19. Dezember 2019 ua. zur Frage der Insolvenzreife entschieden habe. Rechtsmissbräuchliches Verhalten der Insolvenzschuldnerin, welches einen Schadensersatzanspruch begründen könne, der zudem noch ein Masseanspruch sei, liege nicht vor. Der Kläger trage auch nicht vor, worin ein solches Handeln liegen solle. Es gebe keine Pflicht der damaligen Geschäftsleitung, das Gericht zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt zu veranlassen, jetzt das Verfahren zu eröffnen. Selbst wenn dem so sein solle, liege lediglich eine Insolvenzforderung vor. Ob und inwieweit Gläubiger aus der Entscheidung des Insolvenzgerichts Nachteile erleiden könnten, habe weder im Fall des Klägers, noch in anderen Fällen eine Rolle gespielt; maßgeblich sei allein der Stand des Verfahrens gewesen. Erst recht bestehe keinerlei Grundlage für einen Anspruch aus § 60 Abs. 1 InsO. Ein Fall einer Rubrumsberichtigung liege nicht vor, sondern ein Parteiwechsel, wobei einer Klageänderung nicht zugestimmt werde. Die Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich unter Anschluss an die Ausführungen der Beklagten zu 1) geltend gemacht, es bestehe keine rechtliche Grundlage für ihre eigene Haftung. Eine eigene Rechtsbeziehung bestehe zwischen den Parteien nicht. Da im Rahmen der vorliegenden übertragenden Sanierung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Geschäftsbetrieb verkauft und übertragen worden sei, komme § 613 a BGB als Anknüpfungspunkt nicht in Betracht und sie hafte wegen des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung nicht für Verbindlichkeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Altverbindlichkeiten). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die zulässige Klage sei unschlüssig, da es für den geltend gemachten Anspruch keine Anspruchsgrundlage gebe, weshalb auch die Klageänderung, mit welcher der Kläger statt der Beklagten zu 1) deren Insolvenzverwalter (zuletzt: Beklagter zu 3)) habe verklagen wollen, nicht sachdienlich sei. Auch bei als wahr unterstelltem Vortrag des Klägers, dass eine verantwortliche Person der Beklagten zu 1) die Verschiebung des Insolvenzeröffnungszeitpunkts um einen Monat veranlasst habe, um nicht die Sonderleistung „aus eigener Kraft“ zahlen zu müssen, sei ein derartiges Verhalten legal und würde auch keinen Schadensersatzanspruch auslösen. Es gebe unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB keine Pflicht zur stets prioritären Rücksicht ausschließlich auf die Interessen des anderen Teils. Deliktischen Ansprüchen nach §§ 823 ff. BGB stehe nicht nur die fehlende Widerrechtlichkeit entgegen, sondern auch die Tatsache, dass das Vermögen nicht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt werde und ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 nicht ersichtlich sei. Im Rahmen von § 826 BGB fehle es an der Sittenwidrigkeit, da allenfalls Spielräume genutzt worden seien, um ein überschuldetes Unternehmen zu sanieren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 146 f. d. A. verwiesen. Der Kläger hat gegen das am 11. November 2020 zugestellte Urteil mit am 04. Dezember 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, begründet. Der Kläger macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 10. Februar 2021 und seiner Schriftsätze vom 01. April 2021, 09. April 2021 und 31. Mai 2021, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 177 ff., Bl. 223 f. d. A., Bl. 220 d. A. und Bl. 272 ff. d. A. Bezug genommen wird, geltend, er beantrage weiterhin, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, hilfsweise zu ändern, dass der (nunmehrige) Beklagte zu 3) Beklagter zu 1) ist. Die beantragte Rubrumsberichtigung sei sachdienlich, da der Insolvenzverwalter Rechtsnachfolger sei und es sehr wohl Anspruchsgrundlagen gebe. Im Prozess gegen die Masse komme ein Austausch des Schuldners durch den Insolvenzverwalter als Partei und umgekehrt in Frage. Da die Identität des Vermögensträgers erhalten bleibe und keine neue Partei in das Prozessverhältnis eingeführt werde, sondern lediglich die handlungsbefugte Person ausgetauscht werde. Auf die zu erteilende Zustimmung der Beklagten zu 1) komme es daher nicht an. Ein Parteiwechsel könne bei Sachdienlichkeit auch ohne Zustimmung erfolgen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für einen gewillkürten Parteibeitritt vor, ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an seiner Weigerung zur Zustimmungserteilung sei nicht erkennbar. Es liege eine zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB führende Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB vor, da die Beklagte zu 1) durch die Ankündigung der Auszahlung des Insolvenzgeldes ihre Aufklärungspflichten verletzt und den Kläger nicht über die bewusste Verschiebung mit dem Ziel, den Kläger um seine Sonderleistung zu bringen, in Kenntnis gesetzt habe, weshalb er keine fehlende Sonderleistung im Dezember befürchtet habe. Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB resultiere aus einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, nachdem die Beklagte zu 1) durch die Mitteilung der Insolvenzreife im September 2019 eine Gefahrenlage geschaffen habe, für deren Schäden sie einzustehen habe. Es liege auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in Form der entgangenen Sonderleistungen vor. Daneben stelle das Verhalten eine unzulässige Gläubigerbenachteiligung dar. Durch die Verschiebung sei er zu einem einfachen Insolvenzschuldner geworden. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28. Oktober 2020 - 4 Ca 652/20 - wird geändert. 2. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.244,54 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB aus dem Bruttoklagebetrag seit dem 01. Januar 2020 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1) bis 3) verteidigen das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 05. März 2021 (Bl. 206 ff. d. A.) und ihrer Schrift- sätze vom 14. und 25. Mai 2021 (Bl. 260 ff., 268 d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird zweitinstanzlich wie folgt, zur Recht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass es für den geltend gemachten Anspruch in Bezug auf die zur Tabelle angemeldete und festgestellte Insolvenzforderung nach § 38 InsO keine Anspruchsgrundlage gebe, auch wenn im Gegensatz zur praxisfernen Annahme des Arbeitsgerichts der Insolvenzgeldzeitraum nicht mit Absicht zu Lasten der Arbeitnehmer verschoben worden sei. Es seien im Fall der Beklagten zu 1) im Vorfeld der Eröffnung viele Fragen zu klären gewesen, ua. auch, weil sich die Verhandlungen mit den potentiellen Investoren hingezogen und sehr viel Zeit in Anspruch genommen hätten, so dass insgesamt eine Eröffnung zum 01. Dezember 2019 unrealistisch geworden sei. Außerdem seien die Gläubiger Herr des Verfahrens und diese hätten - vertreten durch den vorläufigen Gläubigerausschuss - die spätere Eröffnung im Interesse der bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse mitgetragen. Schlussendlich habe das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Verfahrens entschieden. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 241 Abs. 2 oder 241 Abs. 1 BGB, anders als alle anderen Gläubiger behandelt zu werden, die gleichfalls aufgrund der Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums zu Insolvenzgläubigern geworden seien. Zu einer besonderen Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger sei die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet gewesen, weder aus der Ankündigung der Auszahlung des Insolvenzgeldes, noch aus der Ankündigung, man strebe an, das Verfahren zum 01. Dezember 2020 zu eröffnen. Es gelte der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Außerdem gebe es keine Garantie oder Verpflichtung, dass Insolvenzverfahren stets nach drei Monaten vorläufiger Insolvenz eröffnet würden. Die Schaffung einer besonderen Gefahrenlage iSd. § 823 Abs. 1 BGB sei nicht ersichtlich, erst recht keine sittenwidrige Handlung der Beklagten. Selbst wenn jedoch irgendein schadensersatzbegründendes Verhalten der Beklagten zu 1) existiere, bleibe es dabei, dass auch dieses Verhalten eindeutig dem Insolvenzgeldzeitraum zugeordnet werden müsste, mit der Folge, dass der daraus resultierende Schadensersatzanspruch auch eine Insolvenzforderung sei. Einer Klageänderung auf den Beklagten zu 3) und dessen Beitritt werde nicht zugestimmt. Die Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung hätten bereits in erster Instanz nicht vorgelegen und lägen auch in der Berufungsinstanz nicht vor. Bei Klageerhebung sei ausschließlich der Beklagte zu 3) als Partei kraft Amtes passivlegitimiert gewesen und bleibe dies auch. Eine Parteiidentität zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) liege offenkundig nicht auf der Hand. Eine Zustimmung werde bereits deshalb nicht erteilt, weil die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf eine abschließende Sachentscheidung habe. Rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten zu 3) sei nicht ersichtlich, da ihm eine Instanz genommen werde, wenn er in ein Verfahren involviert werde, in welchem er bislang nicht Partei gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als er andere Argumente und weitere Einwendungen gegen den Anspruch habe, so beispielsweise tarifvertragliche Ausschlussfristen. Ferner sei der Beklagte zu 3) nur am Rande mit den Vorgängen im Eigenverwaltungsverfahren befasst gewesen und habe keine Kenntnisse zu Erklärungen der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) gegenüber Arbeitnehmern. Die behaupteten Erklärungen würden bestritten. Keinesfalls habe die Geschäftsführung den Insolvenzgeldzeitraum als „sicher“ darstellen können und auch nicht dargestellt. Der Dreimonatszeitraum sei eine regelmäßig im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung abgegebene Information, aus der sich aber keine Zusicherung gegenüber den Arbeitnehmern herleiten lasse. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.