Urteil
6 Sa 198/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0323.6SA198.20.00
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Leitsätze
1. In Fällen betriebsbedingter Kündigung, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss quasi deckungsgleich sind, kann die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen.(Rn.38)
2. Daran fehlt es, wenn die Kündigung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbliebenen Personals führt oder die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür ist, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen.(Rn.38)
3. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen, arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Dabei ist vor allem maßgebend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist.(Rn.42)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. Juni 2020 - Az.: 3 Ca 1409/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen betriebsbedingter Kündigung, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss quasi deckungsgleich sind, kann die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen.(Rn.38) 2. Daran fehlt es, wenn die Kündigung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbliebenen Personals führt oder die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür ist, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen.(Rn.38) 3. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen, arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Dabei ist vor allem maßgebend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist.(Rn.42) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. Juni 2020 - Az.: 3 Ca 1409/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht erfolgreich. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde von der Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 09. Juli 2020 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 22. Juli 2020 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 05. Oktober 2020, bei Gericht eingegangen am 09. Oktober 2020, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht erfolgreich. Die ordentliche Kündigung vom 29. November 2019 hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Mai 2020 beendet. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage zu Recht stattgegeben. Die Berufung unterlag der Zurückweisung. 1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb erfolgreich, weil das Arbeitsgericht mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 29. September 2020 der Kündigungsschutzklage des Klägers im Verfahren 3 Ca 616/20 stattgegeben hat und damit feststeht, dass die außerordentliche Kündigung vom 22. Juni 2020 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung beendet hat. Trotz dieser Feststellung steht nicht zugleich rechtskräftig fest, dass bei Ausspruch der Kündigung vom 22. Juni 2020 noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. 1.1. Der Umfang der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess bestimmt sich nach dem Streitgegenstand. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb fest, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den streitenden Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19, 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13, 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Auch enthält ein rechtskräftiges Urteil, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine bestimmte Kündigung zu dem vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist, grundsätzlich die konkludente Feststellung, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19, 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - Rn. 21, aaO). Die Rechtskraft schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19, 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13, aaO). Allerdings ist es denkbar, den Streitgegenstand der (späteren) Kündigungsschutzklage und damit den Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils auf die (streitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung zu beschränken (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 20; 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16, zitiert nach juris). Eine solche Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft bedarf deutlicher Anhaltspunkte, die sich aus der Entscheidung selbst ergeben müssen. Das schließt es nicht aus, für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft im Einzelfall Umstände heranzuziehen, die schon mit der Entscheidungsfindung zusammenhängen. So kann für die „Ausklammerung“ der Rechtsfolgen einer eigenständigen, zeitlich früher wirkenden Kündigung aus dem Streitgegenstand der Klage, die sich gegen eine später zugegangene Kündigung richtet, der Umstand sprechen, dass dieselbe Kammer des Arbeitsgerichts am selben Tag über beide Kündigungen entschieden hat. In einem solchen Fall ist regelmäßig sowohl für die Parteien als auch für das Gericht klar, dass die Wirkungen der früheren Kündigung nicht zugleich Gegenstand des Rechtsstreits über die später wirkende Kündigung sein sollten (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 20, mwN, aaO). 1.2. Vorliegend hat das Arbeitsgericht bei der Entscheidung vom 29. September 2020 über die außerordentliche Kündigung vom 22. Juni 2020 nicht zugleich über einen Bestand des Arbeitsverhältnisses noch bei Zugang dieser Kündigung entschieden, sondern die Wirksamkeit der vorliegend streitgegenständlichen Kündigung vom 29. November 2019, die zeitlich vor der außerordentlichen Kündigung ausgesprochen worden ist und einen Beendigungszeitpunkt vor dem 22. Juni 2020 hatte, aus dem Streitgegenstand des Verfahrens 3 Ca 616/20 ausgeklammert. Abgesehen davon, dass dieselbe Kammer des Arbeitsgerichts - wenn auch nicht am gleichen Tag, so aber im Abstand von wenigen Monaten - über beide Kündigungen entschieden hat, hat das Arbeitsgericht die vorliegend streitgegenständliche Kündigung ausdrücklich im Tatbestand erwähnt und die Tatsache, dass infolge der Berufung der Beklagten Rechtskraft noch nicht eingetreten ist, betont. Angesichts dessen liegen ausreichende Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft vor. 2. Die von der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Kündigung vom 29. November 2019, die der Kläger innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat und die daher auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen war, hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Sie ist - nachdem das Kündigungsschutzgesetz aufgrund Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer des Klägers nach §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG Anwendung findet - nicht im nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG erforderlichen Sinne durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender und ausführlicher Begründung zu Recht ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, S. 8 bis 10, (= Bl. 157 bis 159 d. A.) Bezug, macht sich diese zu eigen und stellt das ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung geben Anlass zu den folgenden Ausführungen. 2.1. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21; 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 17; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - Rn. 13, jeweils zitiert nach juris). Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, aaO). 2.1.1. In Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, kann die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen (vgl.BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 22; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - Rn. 14; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - Rn. 25 ff., jeweils zitiert nach juris). Daran fehlt es, wenn die Kündigung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbliebenen Personals führte oder die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür wäre, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 22; 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). 2.1.2. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene oder die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinaus verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, muss der Arbeitgeber konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Nur so kann geprüft werden, ob die Entscheidung den dargestellten Voraussetzungen genügt. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, dh. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 22;23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18; 13. Februar 2008 - 2 AZR 1041/06 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). 2.2. Die Berufungskammer geht mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass die Beklagte nach diesen Grundsätzen nicht ausreichend dargelegt hat, dass das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger weggefallen ist. 2.2.1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte allein für ihr Unternehmen dargelegt hat, dass das Beschäftigungsbedürfnis für den zuletzt als Leiter Gebrauchtwagen X. eingesetzten Kläger weggefallen ist, weil sie entschieden hat, ihr Leistungsspektrum ab 31. Dezember 2019 auf die Erbringung klassischer unterstützender Dienstleistungen va. verwaltender Art zu konzentrieren und keine Leistungen mehr im „direkten“ Ein- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu erbringen. Auch die Berufungskammer geht davon aus, dass eine derartige isolierte Betrachtung nur der Verhältnisse bei der Beklagten sich verbietet, weil die Beklagte jedenfalls zusammen mit der C. Z. X. GmbH & Co. KG und der C. Z. Y. GmbH einen gemeinsamen Betrieb bildet. a) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, sodass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 27, 28. April 2011 - 8 AZR 709/09 - Rn. 52; 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 39, jeweils zitiert nach juris). Dafür ist vor allem maßgebend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht (BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - Rn. 19, zitiert nach juris). b) In Anwendung dieser Grundsätze betreiben zumindest die C. Z. X. GmbH & Co. KG, die C. Z. Y. GmbH und die Beklagte an den Standorten C-Stadt und L.-Stadt einen Gemeinschaftsbetrieb. Alle Unternehmen verfolgen einen gemeinsamen arbeitstechnischen Zweck, den An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen. Soweit die Beklagte darauf abheben will, nach ihrer unternehmerischen Entscheidung lediglich noch Service-Tätigkeiten für die operativen Gesellschaften durchzuführen, führt dies nicht zur Beendigung des gemeinsamen Betriebs, da sie unstreitig nach wie vor nicht lediglich Abrechnungsleistungen oder sonstige buchhalterische Service-Leistungen für die anderen Unternehmen erbringt, sondern auch Tätigkeiten in der unmittelbar mit dem Verkaufsgeschäft zusammenhängenden Disposition verrichtet. Aus welchem Grund derartige Tätigkeiten - wie die Berufung meint - als nicht zum „direkten“ Ein- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zählende Aufgaben allgemeiner Art zu betrachten sein sollten, vermochte die Berufungskammer angesichts der zwingenden Notwendigkeit von Dispositionsaufgaben zur Ermöglichung eines Gebrauchtfahrzeughandels nicht nachzuvollziehen. Die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen unterstehen im Kern der Arbeitgeberfunktionen einer einheitlichen Leitungsmacht, was sich bereits daran zeigt, dass es - von der Beklagten nicht in Abrede gestellt - bei der Vertragserstellung bei Neueinstellungen der „C.-Gruppe“ die unternehmensübergreifende Vorgabe gibt, die Beklagte als Arbeitgeberin zu wählen, sobald ein Mitarbeiter für mehr als zwei Gesellschaften tätig werden sollte (vgl. Personaldaten für Vertragserstellung bei Neueinstellung, Bl. 137 d. A.). Dass eine derartige Vorgabe - wie die Beklagte zutreffend anführt - nicht zugleich zwingendes Indiz für einen arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz ist, kann dahinstehen. Darüber hinaus wurde nach den eigenen Behauptungen der Beklagten die vorliegend streitgegenständliche Unternehmerentscheidung zumindest im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung auch der C. Z. X. GmbH & Co. KG und der C. Z. Y. GmbH getroffen. Anlässlich dessen wurde auch beschlossen, dass diese Gesellschaften der C.-Gruppe Teile der bis zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten im An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen verrichteten Tätigkeiten übernehmen, wobei die zuvor bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter I. und H. nunmehr in einem Arbeitsverhältnis zur C. Z. Y. GmbH stehen und der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten J. in ein Beschäftigungsverhältnis mit der C. Z. X. GmbH & Co. KG gewechselt ist, ohne dass sich am Arbeitsort der Mitarbeiter oder den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung etwas geändert hätte. Selbst wenn also ein gegenseitiges Zustimmungserfordernis der Geschäftsführer der C.-Gruppe untereinander nicht bestanden haben sollte, sind die Maßnahmen doch einheitlich und miteinander verknüpft beschlossen worden. Mit dem Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer von einer engen personellen Verzahnung der an den betroffenen Gesellschaften beteiligten Führungskräfte aus. Auch wenn zutreffend sein mag, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei keiner der anderen operativen Gesellschaften in der Geschäftsführung tätig ist, ist der Prokurist der in C-Stadt ansässigen Beklagten, die eine Zweigniederlassung am Sitz der C. Z. Y. GmbH in L.-Stadt unterhält, AS. E. (vgl. HRB 0000 (Amtsgericht Kaiserslautern)) zugleich Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der am Sitz der Beklagten in C-Stadt ansässigen C. Z. X. GmbH & Co KG (vgl. HRA 00000 (Amtsgericht Kaiserslautern), der C. Z. X. Verwaltungs GmbH (vgl. HRB 0000 (Amtsgericht Kaiserslautern)). Zugleich ist der Prokurist der Beklagten AS. E. auch Geschäftsführer der C. Z. Y. GmbH (vgl. HRB 000000 (Amtsgericht Saarbrücken)) und der Prokurist der Beklagten Stefan Schweitzer auch Prokurist der C. Z. Y. GmbH und zugleich der C. Z. X. GmbH & Co. KG, deren weiterer Prokurist AR. AQ. im Übrigen auch Prokurist der C. Z. X. GmbH & Co. KG ist. Dafür, dass eine unternehmensübergreifende institutionelle Leitung praktiziert wird, spricht im Übrigen auch, dass die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 12. März 2021 vorgetragen hat, dass Teil ihrer vorliegend streitigen unternehmerischen Entscheidung gewesen sei, etwaige Verzögerungen bei der Erledigung der Arbeit durch die Übertragung der Tätigkeiten des Klägers auf andere Mitarbeiter in den operativen Gesellschaften im Falle von Arbeitsspitzen schlicht hinzunehmen. Derartige arbeitgeberseitige Überlegungen wären für die Beklagte bei einer auf schlichte Stilllegung ihres eigenen Gebrauchtwagenhandels gerichteten und von den anderen operativen Gesellschaften unabhängigen Unternehmerentscheidung unerheblich gewesen. Die genannten Unternehmen praktizieren an den Standorten L.-Stadt und C-Stadt auch jeweils einen arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist. Das Arbeitsgericht hat unwidersprochen festgestellt, dass die für den Gebrauchtwagenhandel zuständigen Verkäufer, die der Kläger zu steuern hatte, nicht bei der Beklagten, sondern bei den operativen Gesellschaften beschäftigt sind und dass der Kläger auch die Filiale L.-Stadt bereist hat, um dort tätig zu werden. Auch die Mitarbeiter der am Gebrauchtwagenhandel beteiligten Disposition sind nicht lediglich bei der Beklagten, sondern auch bei anderen operativen Gesellschaften beschäftigt. Zwar hat die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 12. März 2021 - entgegen ihres vorherigen Sachvortrages - behauptet, es habe keine unternehmensübergreifende Urlaubs- oder Krankheitsvertretung stattgefunden und finde auch nicht statt. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Beklagten jedoch bestätigt, dass es durchaus sein könne, dass der Kläger als Vertreter für den nicht bei der Beklagten beschäftigten Zeugen F. tätig geworden sei. Ebenfalls wurde in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Kläger einer jedenfalls fachlichen Abstimmungsverpflichtung mit dem bei der C. Z. X. GmbH und Co. KG angestellten Gebietsverkaufsleiter K. unterlag, auch wenn der Geschäftsführer nicht abschließend bestätigen konnte, dass der Zeuge K. auch den Urlaub des Klägers bewilligt hat. Angesichts der gemeinsamen Nutzung der Räumlichkeiten in C-Stadt und L.-Stadt vermochte auch die Berufungskammer von einer räumlichen Trennung der betroffenen Gesellschaften hinsichtlich der Büro- und der Ausstellungsräume nicht auszugehen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich pauschal behauptet hatte, die Räumlichkeiten der Gesellschaften seien durch entsprechende Beschilderung und die Einrichtung „technischer Sicherheitsvorrichtungen“ abgegrenzt, ist der Kläger dem durch seinen Vortrag entgegengetreten, beispielsweise der Arbeitsplatz des bei der C. Z. X. GmbH & Co. KG angestellten Serviceberaters G. habe sich zwischen dem Schreibtisch des Klägers und dem des - nunmehr bei der C. X. GmbH & Co. KG beschäftigten - Zeugen J. befunden. Diesen Vortrag hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - nicht im Einzelnen entkräftet und auch im Berufungsverfahren weitere Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung der Räumlichkeiten nicht vorgebracht. Es kann daher dahinstehen, ob allein der Hinweis durch etwaige Namensschilder der Mitarbeiter oder Hinweise an einzelnen Räumen in gemischt genutzten Niederlassungen bei ansonsten gegebener unternehmensübergreifender Zusammenarbeit in den gleichen Räumlichkeiten der Annahme eines gemeinsamen Betriebs entgegenstehen könnte. 2.2.2. Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz nicht ausreichend dargetan, dass im dargestellten Gemeinschaftsbetrieb das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger aufgrund der Umsetzung ihrer unternehmerischen Entscheidung weggefallen ist. Hierbei ist die räumliche Einheit des Betriebs kündigungsschutzrechtlich nicht entscheidend, weil es wesentlich auf die Leitung des Betriebs ankommt, der es obliegt, die Einzelheiten der arbeitstechnischen Zwecksetzung zu regeln (vgl. BAG 07. Juli 2011 - 2 AZR 476/10 - Rn. 37, zitiert nach juris). Auch wenn die Mitarbeiter I. und H. nunmehr bei der C. Z. Y. GmbH beschäftigt sind und der Mitarbeiter J. von der Beklagten zur C. Z. X. GmbH & Co. KG gewechselt ist, betreiben die drei genannten Unternehmen im Rahmen des von ihnen aus den dargelegten Gründen geführten Gemeinschaftsbetriebes weiterhin den An- und Verkauf von Gebrauchtwagen. Das Arbeitsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass die unternehmerische Entscheidung sich bei der Beklagten faktisch darin erschöpfte, die Position des Leiters Gebrauchtwagen X. ersatzlos zu streichen. Dies deckt sich mit den Ausführungen der Beklagten in erster Instanz, die zunächst mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 (S. 4 = Bl. 43 d. A.) vorgetragen hat, die Geschäftsführung habe in der gemeinsamen Sitzung die Entscheidung getroffen, die Stelle des „Leiters Gebrauchtwagen X.“ ersatzlos zu streichen im Hinblick auf die geplante Umstrukturierung und um möglicherweise einen Teil der Aufgaben durch Zentralisierung erledigen zu lassen. Nachdem die Mitarbeiter I., H. und J. zwar unter Änderung ihres Arbeitsvertragspartners und möglicherweise auch zu geänderten Vertragskonditionen, in der Sache jedoch unverändert ihre bisherige Tätigkeit im gemeinsam betriebenen Gebrauchtwagenhandel verrichten, wäre es daher Aufgabe der gemäß § 1 Abs. 4 KSchG darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen, wie nach ihrer unternehmerischen Planung die anfallenden Tätigkeiten des Klägers als „Leiter Gebrauchtwagen X.“ vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, dh. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können. Dem ist die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht nachgekommen. Der bloße Hinweis, die Tätigkeiten seien zunächst vom zwischenzeitlich ausgeschiedenen Gesamtverkaufsleiter K. übernommen worden, genügte hierzu, nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie der Zeuge K. zusätzlich zu seinen Aufgaben als Gesamtverkaufsleiter die Vollzeittätigkeit des Klägers hätte übernehmen können sollen, ohne seine regelmäßige Arbeitszeit zu überschreiten. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 12. März 2021 vorgetragen hat, nach Ausscheiden des Zeugen K., hätten der Zeuge AV., aber auch die Zeugen F. und J. die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hätten erledigen können, blieb auch dieser Vortrag pauschal und daher nicht im Wege einer Beweisaufnahme überprüfbar, unabhängig davon, dass nicht ersichtlich war, dass die Planung bereits im relevanten Zeitpunkt des Kündigungszugangs bestanden hätte. Auch der erstmals nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gehaltene Vortrag der Beklagten, bei im Einzelfall auftretenden Arbeitsspitzen sei die unternehmerische Entscheidung auf schlichte Hinnahme etwaiger Verzögerungen bei der Aufgabenerledigung gerichtet gewesen, vermochte das Vorbringen der Beklagten nicht schlüssig zu machen. Die Beklagte hat keinerlei Einzelheiten zur bereits bei Kündigungszugang geplanten Verteilung der fachlichen Aufgaben des Klägers, auch nach Zeitanteilen, dargetan, die es ermöglicht hätten zu erkennen, ob es im Einzelfall zu hinnehmbaren Aufgabenverzögerungen hätte kommen können. 2.3. Da es bereits an der ausreichenden Darlegung des Wegfalls des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger fehlte, kann dahinstehen, ob eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für ihn bestanden hätte oder ob die Kündigung wegen des Vorrangs der Änderungskündigung unwirksam ist. Auch die Frage der Entbehrlichkeit einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG bedarf keiner Erörterung. Die Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt und konnte das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Mai 2021 beenden. B Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten. Die Beklagte ist Teil der sog. C.-Gruppe, bestehend aus der C. Z. Y. GmbH, der Beklagten, der C. Z. X. GmbH & Co. KG, der C. Z. W. GmbH, der V. Autohandelsgesellschaft mbH, der V. Automobile GmbH, der C. U. T. und V. Nutzfahrzeughandel mbH mit Standorten in C-Stadt, S.-Stadt, R.-Stadt, Q.-Stadt, W.-Stadt, P.-Stadt, N.-Stadt, M.-Stadt und L.-Stadt und weiteren Standorten in den neuen Bundesländern. Die C.-Gruppe beschäftigt insgesamt ca. 1.200 Mitarbeiter. Die Beklagte betreibt ein Autohaus in C-Stadt und beschäftigt dort regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer mit Ausnahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Insgesamt sind bei der Beklagten ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt, die nicht an einem einheitlichen Standort zusammengefasst sind, da die Arbeitnehmer der Beklagten ihre Tätigkeit in den Autohäusern und Verkaufsstellen der jeweiligen operativen Gesellschaft der C.-Gruppe verrichten. Der 1975 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger, der zuvor bereits seit 01. Januar 2014 bei der C. Gruppe beschäftigt war, schloss mit der Beklagten unter dem 28. Februar 2017 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 6 ff. d. A., im Folgenden: AV), dessen § 1 wie folgt lautet: „1. Der Angestellte wird als Leiter Einkauf Gebrauchtwagen für die Betriebe der C. Gruppe V. W. GmbH, V. X. GmbH und Co. KG, V. Y. GmbH, V. Automobile GmbH eingestellt. Tätigkeits- bzw. Einsatzorte des Angestellten sind neben dem Haupteinsatzort W. auch die Niederlassungen der C. Gruppe in C-Stadt und L.-Stadt. Er ist verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten bei Bedarf auch andere, zumutbare Arbeiten im Betrieb zu leisten. Die Einstellung erfolgt mit Wirkung vom 01. März 2017. Die Probezeit entfällt. Die bisherige Betriebszugehörigkeit innerhalb der C. Gruppe wird angerechnet.“ Als Leiter Einkauf Gebrauchtwagen war der Kläger schwerpunktmäßig am Standort W.-Stadt tätig. Unter dem 28. August 2018 vereinbarten die Parteien eine Vertragsänderung (Bl. 10 d. A., im Folgenden: VÄ), kraft deren Ziff. 1 der Kläger zum 01. Januar 2019 die Funktion des Leiters Gebrauchtwagen X. zu einer Bruttomonatsvergütung von 6.800,00 Euro übernahm. Der Kläger war überwiegend am Standort C-Stadt eingesetzt und unterstand zuletzt Weisungen seines fachlichen Dienstvorgesetzten K., dem Gesamt-Verkaufsleiter, der bei der C. Z. X. GmbH und Co. KG angestellt ist. Mit Schreiben vom 29. November 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich fristgerecht zum 31. Mai 2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger hat am 11. Dezember 2019 beim Arbeitsgericht C-Stadt Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erhoben, welche der Beklagten am 20. Dezember 2019 zugestellt worden ist. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er bestreite die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, den Ein- und Verkauf und insbesondere seine Stelle abzubauen, mit Nichtwissen. Sämtliche Tätigkeiten des Ein- und Verkaufs Gebrauchtwagen würden nach wie vor ohne inhaltliche Änderung von demselben Personal ausgeübt. Hieran vermöge die bloß formale Aufgabe der Arbeitgeberstellung und die „Überleitung“ der unveränderten Arbeitsverhältnisse ab Februar 2020 auf die operative Gesellschaft C. Z. X. GmbH & Co. KG (J.) bzw. C. Z. Y. GmbH (I. und H.) nichts zu ändern. Einzig ihm sei eine solche Überleitung nicht angeboten worden. Die angebliche Übernahme seiner Tätigkeit durch den Gesamtverkaufsleiter K. werde mit Nichtwissen bestritten. Die Aufgaben seien im gemeinschaftlichen Betrieb der Beklagten und der C. Z. X. GmbH & Co. KG nicht entfallen. Die Mitarbeiter beider Unternehmen seien gemeinsam in den gemeinsam genutzten und nicht abgegrenzten Büroräumlichkeiten und Ausstellungsräumen am Standort C-Stadt untergebracht, wo sie im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsorganisation und einer einheitlichen Leitung zusammenarbeiteten, zB sei der Arbeitsplatz des bei der C. Z. X. GmbH & Co. KG angestellten Serviceberater G. zwischen dem Schreibtisch des Klägers und dem des Zeugen J. gewesen und auch die Arbeitsplätze der Dispositionsmitarbeiter die teils bei der Beklagten, teils bei der C. Z. X. GmbH & Co. KG. beschäftigt seien, seien am Standort C-Stadt in einem Büro untergebracht. Es liege eine unzulässige Austauschkündigung vor, da der Verkaufsleiter K. im gleichen betrieblichen Arbeitsablauf wie der Kläger integriert sei. Die Einheit werde fortgeführt. Die angebliche Unternehmerentscheidung vertrage sich auch nicht damit, dass er bis zu seiner Freistellung am 12. Februar 2020 seine Position noch ausgeübt habe und auch die Mitarbeiter im Ein- und Verkauf dies bis Ende Januar 2020 für die Beklagte getan hätten. Alle Mitarbeiter könnten auf die E-Mail-Adressliste der C.-Gruppe zugreifen. Auch aus dem Internet-Auftritt der Unternehmensgruppe ergebe sich, dass die Beklagte ihr Dienstleistungsunternehmen sei. Es habe in der C. Gruppe intern die Anweisung gegeben, dass bei Neueinstellungen die Beklagte als Arbeitgeber-Gesellschaft zu wählen sei, wenn der Mitarbeiter für mehr als zwei Gesellschaften tätig werde (Bl. 137 d. A.). Gebrauchtfahrzeuge habe er stets im Namen der C. Z. X. GmbH & Co. KG verkauft. Die Beklagte habe sich nur formal in der Arbeitgeberstellung befunden, da sie lediglich das Dienstleistungs- und Beteiligungsunternehmen gewesen sei, keinen eigenständigen Betrieb führe, sondern organisatorisch in die Betriebe der operativen Gesellschaften eingegliedert sei. Es liege ein Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten mit der C. Z. X. GmbH & Co. KG bzw. allen weiteren operativen Unternehmen der C. Gruppe vor, insbesondere die in C-Stadt vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel würden für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt, gesteuert durch einen einheitlichen Leitungsapparat. Die Beklagte übernehme gemeinschaftlich für die Unternehmen der C. Gruppe die Buchhaltung, Verwaltung, das Controlling, Marketing, Person- und Rechnungswesen und IT. Der Geschäftsführer der Beklagten sei der Sohn des Geschäftsführers der C. Z. X. GmbH & Co. KG. Das angebliche Konzept der Beklagten sei auch insoweit unschlüssig, als sie die Disposition weiter betreibe, aber jeglicher Einkauf oder Verkauf eines Gebrauchtwagens der Mitwirkung der Disposition sowie der Buchhaltung bedürfe. Er habe den Zeugen I. im Urlaub vertreten und sei in L.-Stadt gewesen und umgekehrt. Auch der Zeuge F. sei von ihm vertreten worden. Es liege kein Outsourcing vor, da es keine Änderungen im Arbeitsprozess gegeben habe. Auch habe die Beklagte die innerbetrieblichen Umstände und Ursachen ihrer Entscheidung nicht hinreichend dargetan. Der Verkaufsleiter K. habe keine Kapazitäten, um seine Tätigkeiten mit zu übernehmen. Wegen seiner umfassenden Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sei die Entscheidung, keinen Leiter Gebrauchtwagen mehr zu beschäftigen, weder durchführbar, noch sinnig. Nach seinem Sommerurlaub 2019 habe man die Bereiche Einkauf, Verkäufersteuerung und Bestandsmanagement plötzlich anderen Mitarbeitern, insbesondere dem Verkaufsleiter K. übertragen und der Geschäftsführer habe ihm gesagt, er könne nicht auf der bisherigen Ebene weiterarbeiten, sei abgesägt worden und überbezahlt. Der Verkaufsleiter K. habe ihm die Verkäufersteuerung dann wieder rückübertragen, weil er dies nicht selbst habe bewerkstelligen können. Ein klar definiertes, ernsthaftes, schriftliches Angebot einer Verkäuferposition einschließlich der Konditionen des Provisionssystems, das er habe annehmen oder ablehnen können, habe es nicht gegeben. Hinsichtlich des Gebrauchtwagenleiters Y. I., der weiterbeschäftigt worden sei, sei eine Sozialauswahl durchzuführen gewesen. Der Zeuge I. sei mit 34 Jahren zehn Jahre jünger als der Kläger, habe keine Unterhaltspflichten und eine im Vergleich zum Kläger mit zwei Jahren überschaubare Betriebszugehörigkeit. Soweit kein Gemeinschaftsbetrieb vorliege, sei ein Teilbetriebsübergang zu bejahen, so dass auch das Kündigungsverbot des § 613 a Abs. 4 BGB greife. Der Kläger hat zuletzt beantragt, es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. November 2019 aufgelöst werden wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen bedingt. Der Geschäftsführer E. habe im Oktober 2019 die Entscheidung getroffen, die Stelle des Leiters Gebrauchtwagen X. ersatzlos zu streichen vor dem Hintergrund der geplanten Umstrukturierung im Ein- und Verkauf von PKWs und einer Bestrebung, möglicherweise einen Teil der Aufgaben durch Zentralisierung im Sinne einer Kostenersparnis erledigen zu lassen, um negativen wirtschaftlichen Entwicklungen in den vergangenen Jahren entgegenzuwirken. Sämtliche bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter im Ein- und Verkauf würden nicht mehr weiterbeschäftigt. Die im Ein- und Verkauf von Fahrzeugen tätigen Mitarbeiter I., H. und J. seien nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt und entweder gekündigt worden oder aufgrund von Aufhebungsverträgen und neu abgeschlossenen Arbeitsverträgen in andere operative Gesellschaften gewechselt. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass seine Position als Leiter Ein- und Verkauf wegfalle und ihm sei eine neue Position als gewöhnlicher Verkäufer zu reduziertem Gehalt bei der C. Z. X. GmbH angeboten worden, was er aber kategorisch abgelehnt habe. Eine Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern gebe es nicht, da überhaupt keine Mitarbeiter mehr im Ein- und Verkauf von Fahrzeugen beschäftigt seien. Die Tätigkeit des Klägers werde von anderen Mitarbeitern in anderen operativen Gesellschaften im Rahmen von bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen übernommen, insbesondere vom Gesamt-Verkaufsleiter K. bei der C. Z. X. GmbH und Co. KG. Die Mitarbeiter I., H. und J. würden ihre Tätigkeit nicht unverändert fortführen. Ein Wechsel der anderen Mitarbeiter zur C. X. Z. GmbH & Co KG sei freiwillig erfolgt und/oder zu anderen Vertragsbedingungen. Seit 31. Dezember 2019 würden keine Mitarbeiter mehr beschäftigt, die im direkten Ein- und Verkauf mit Pkws in Verbindung stünden. Die Büroräumlichkeiten seien zwischen den Gesellschaften - auch durch Beschilderung - klar abgegrenzt, eine gemeinsame Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitung bestehe nicht, insbesondere die Geschäftsführung sei nicht personenidentisch (AZ. bzw. Dr. AY. E., AX. AW.). Die Aufgaben des Klägers seien durch den Gesamt- Verkaufsleiter K. bei der C. Z. X. GmbH und Co. KG, sowie durch den Zeugen F. von der C. Z. W. GmbH übernommen worden, die beide nicht der Leitungs- und Direktionsmacht der Beklagten unterstünden. Die Entscheidung sei nicht willkürlich, es bestehe kein Beschäftigungsbedarf mehr. Es werde keine Einheit fortgeführt. Eine Weisungsbefugnis des Zeugen AV. gegenüber dem Kläger habe nicht bestanden. Dass der Kläger erst im Februar 2020 freigestellt worden sei, erkläre sich in Ansehung durchzuführender Restarbeiten und der Kündigungsfrist des Klägers. Dem Kläger sei ein konkretes Angebot als Verkäufer mit Provisionssystem unterbreitet worden, auch für die C. Z. W. GmbH, der Kläger habe dies nicht gewollt. Ein gemeinsamer Betrieb habe nicht bestanden, da die Beklagte als Shared-Service-Center Dienstleistungen für verschiedene operative Gesellschaften in einem Auftragsverhältnis erbringe. Die Betriebsmittel seien strikt getrennt, es gebe keinen einzigen arbeitstechnischen Zweck. Die Aufgaben des Klägers hätten grundsätzlich aus der Leitung des Bestandsmanagements, dem Einkauf von Jahres- und Gebrauchtwagen und der Verkäuferansteuerung bestanden. Diese Aufgaben seien weggefallen, da seine Stelle aufgespalten und verteilt worden sei. Die Ansteuerung der Verkäufer habe der Zeuge K. übernommen, schon vor Ausspruch der Kündigung. Das Bestandsmanagement habe für das Gebiet X. der Zeuge F. übernommen. Der Ankauf von Jahres- und Gebrauchtwagen sei auf die Mitarbeiter J. und F. verteilt. Die Mitarbeiter hätten ausreichende Kapazitäten, um einzelne Bereiche zu übernehmen. Im Übrigen sei der Kläger vor seiner Kündigung länger erkrankt gewesen und eine Kompensation seiner Tätigkeiten durch andere Mitarbeiter sei kein Problem gewesen. Es werde bestritten, dass der Zeuge K. dem Kläger die Verkäufersteuerung rückübertragen habe, weil er sie selbst nicht habe bewerkstelligen können. Der Mitarbeiter I. sei mittlerweile bei der C. Z. Y. GmbH beschäftigt und übe keine Tätigkeiten bei der C. Z. X. GmbH & Co KG aus, auch nicht in der Vergangenheit, weshalb es keine Vergleichsgruppenkonstellation gebe. Ein Betriebsteilübergang liege nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 23. Juni 2020 eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 2020 an den Kläger überreicht. Der Kläger hat die Kündigungen im Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 616/20 vor dem Arbeitsgericht angegriffen. Mit Urteil vom 23. Juni 2020 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die ordentliche Kündigung sei nicht aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt. Es liege ein gemeinsamer Betrieb mit der C. Z. X. GmbH & Co. KG vor, da diese mit der Beklagten einen gemeinsamen Zweck verfolge, den Ein- und Verkauf von Gebraucht- und Neuwagen. Die Leitung sei aus im Einzelnen dargestellten Gründen personell eng verflochten, wie sich aus dem Handelsregister ergebe. Die Leitungsmacht werde auch gemeinsam ausgeübt. Die Unternehmen arbeiteten in Personalangelegenheiten eng zusammen, was sich in der Vertragsgestaltung daran zeige, bei der sich die Frage, wer Arbeitgeber sei, danach richte, für wie viele Gesellschaften man tätig werde. Auch sei dem Kläger eine Stelle bei der C. Z. X. GmbH & Co KG angeboten, was nur möglich sei, wenn diese mit der Beklagten gemeinsam Personalentscheidungen treffe. Die behauptete Unternehmerentscheidung sei auch auf einer gemeinsamen Sitzung der Geschäftsführer der C.-Gruppe getroffen worden. Der Kläger habe seine Arbeit so ausgeübt, dass sie nur in enger Verzahnung in Zusammenarbeit mit den operativen Gesellschaften der C.-Gruppe überhaupt möglich gewesen sei. Die Beklagte verfüge nicht über die Infrastruktur zum Lagern und Weiterverkauf der Gebrauchtwagen. Die vom Kläger angesteuerten Verkäufer seien nicht bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Die räumliche Trennung in den Büros habe die Beklagte nicht weiter substantiiert. Letztlich habe nach der Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter I., H. und J. im Betrieb die Unternehmerentscheidung nur den Kläger getroffen. Der Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der Erfordernisse, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger führten, sei nicht ausreichend. Es sei nicht erkennbar, welche Tätigkeiten der Kläger in der Vergangenheit in welchem zeitlichen Umfang ausgeführt haben solle. Auch die unstreitige Freistellung ab Februar 2020 ersetze im Hinblick auf die Corona-Krise keinen Sachvortrag zum Wegfall der Arbeitsleistung. Daneben habe die Beklagte erkennbar keine Sozialauswahl durchgeführt und es greife der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung. Wie das Änderungsangebot an den Kläger konkret ausgesehen habe, stelle die Beklagte nicht dar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 157 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das am 09. Juli 2020 zugestellte Urteil mit am 22. Juli 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. Juli 2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 05. Oktober 2020, bei Gericht eingegangen am 09. Oktober 2020, begründet. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 29. September 2020 hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers im Verfahren 3 Ca 616/20 stattgegeben. Wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf Bl. 305 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 05. Oktober 2020 (Bl. 184 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend, die soziale Rechtfertigung der Kündigung ergebe sich aus betriebsbedingten Gründen. Die Arbeitskraft des Klägers sei im Betrieb aufgrund der nur auf Unsachlichkeit, Unvernunft und Willkür zu überprüfenden Unternehmerentscheidung der Geschäftsführung im Oktober 2019 nicht mehr gefordert. Es sei entschieden worden, die Stelle und Funktion des „Leiters Gebrauchtwagen X.“ aufgrund der grundlegenden Umstrukturierung im ein- und Verkauf von Fahrzeugen aus Kostengründen ersatzlos zu streichen. Auch sämtliche andere Stellen von Mitarbeitern der Beklagten in diesem Bereich seien gestrichen worden. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts liege mangels eng verflochtener Leitung auch kein gemeinsamer Betrieb vor. Die Geschäftsführung der Beklagten sei in keinem der anderen operativ tätigen Unternehmen in der Geschäftsführung oder als Prokurist tätig. Auch die Geschäftsführung der C. Z. X. GmbH & Co. KG sei umgekehrt nicht bei der Beklagten in der Geschäftsführung vertreten oder beteiligt. Die Handelsregisterauszüge könnten daher nicht herangezogen werden. Die Beklagte erbringe als Shared-Services Center Dienstleistungen für verschiedene operative Gesellschaften der C. Gruppe im Auftragsverhältnis. Die Betriebsmittel seien strikt getrennt, die Arbeitskraft einzelner Mitarbeiter werde nicht von einem Leitungsapparat gesteuert. Die Arbeitsprozesse im Ein- und Verkauf seien in Gänze entfallen und der Arbeitsplatz des Klägers bei der Beklagten nicht nachbesetzt. Intern sei mit der Freistellung des Klägers die Umstrukturierung abgeschlossen gewesen. Auf das vom Geschäftsführer der C. Z. X. GmbH & Co. KG AV. unterbreitete Angebot zur Beschäftigung als Verkäufer habe die Beklagte keinerlei Einfluss gehabt. Auch die anderen Mitarbeiter im An- und Verkauf seien in andere Betriebe gewechselt. Zum angeblich fehlenden Vortrag der räumlichen Trennung der Büros habe sie bereits erstinstanzlich im Einzelnen vorgetragen (Beschilderung/ Sicherheitsmaßnahmen und -systeme). Auf angeblich unsubstantiierten Vortrag habe das Arbeitsgericht auch nicht hingewiesen. Falsch sei auch die pauschale Annahme, dass die Mitarbeiter I., H. und J. bei der C. X. Z. & Co. KG weiterbeschäftigt würden. Dem sei nicht so. Die Zeugen I. und H. seien aus freien Stücken, da ihr Arbeitsverhältnis sonst beendet worden wäre, zur C. Z. Y. GmbH gewechselt. Da im Grunde genommen alle Mitarbeiter entlassen worden seien, sei keine Sozialauswahl vorzunehmen gewesen. Soweit das Gericht angeblich ungenügenden Vortrag hinsichtlich der Kompensation der Tätigkeit des Klägers durch andere Mitarbeiter gerügt habe, fehle auch insoweit ein gerichtlicher Hinweis. In Ermangelung eines gemeinschaftlichen Betriebs könne der Vorwand der Änderungskündigung nicht greifen. Ein anderweitiger Arbeitsplatz bei der Beklagten existiere nicht. Hinsichtlich Annahmeverzugslohn sei darauf hinzuweisen, dass dem Kläger unter dem 28. Juli 2020 von der V. Nutzfahrzeugshandels GmbH & Co. KG zum 03. August 2020 die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als „Mitarbeiter Einkauf Gebrauchtfahrzeuge“ angeboten worden sei. Der Kläger habe dieses Angebot, auf das sie keinen Einfluss gehabt habe, nicht angenommen. Mit Schriftsatz vom 12. März 2021 trägt die Beklagte vor, ihre Geschäftsführung habe sich im Oktober 2019 entschieden, ihr Leistungsspektrum ab 31. Dezember 2019 auf die Erbringung klassischer unterstützender Dienstleistungen (va. verwaltender Art) zu konzentrieren. So seien die im Zusammenhang mit dem Ein- und Verkauf stehenden Tätigkeiten vom mittlerweile ausgeschiedenen Gesamtverkaufsleiter AU. K. übernommen worden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass es für die Beschäftigten, aufgrund der Übernahme der Tätigkeiten des Klägers keine über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Mehrbelastung gegeben habe und soweit es im Einzelfall zu Arbeitsspitzen gekommen sei, Teil der unternehmerischen Entscheidung sei, dass etwaige Verzögerungen bei der Erledigung von Aufgaben schlicht hingenommen worden sei. Ab 11. Februar 2020 seien keine Leistungen mehr im direkten Ein- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen für die operativen Gesellschaften erbracht worden. Zwar seien in ihrem Leistungsspektrum Dispositionstätigkeiten und Buchhaltung auch im Zusammenhang mit dem Ein- und Verkauf von Gebrauchtwagen weiter enthalten, diese Tätigkeiten seien jedoch allgemeiner Art und könnten nicht als „Ein- und Verkauf von Gebrauchtwagenfahrzeugen“ angesehen werden. Die Beschäftigten der Beklagten führten ihre Tätigkeiten räumlich getrennt von den Mitarbeitern der operativen Gesellschaften aus; jenseits derselben Betriebsstätte nutzten ihre Beschäftigten keine Betriebsmittel gemeinsam mit den Beschäftigten der operativen Gesellschaften. Es habe weder ein arbeitgeberübergreifender Diensteinsatz, noch eine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung stattgefunden und finde auch nicht statt. In der Berufungsverhandlung vom 23. März 2021 hat der Geschäftsführer der Beklagten auf Nachfrage des Berufungsgerichts erklärt, er könne zur - bislang von der Beklagten behaupteten - Vertretung des Mitarbeiters F. in Abwesenheitsfällen durch den Kläger nichts sagen, es könne durchaus sein, dass der Kläger in Vertretung für diesen Preisentscheidungen getroffen habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Beklagte weiter auf Befragen erklärt, das disziplinarische Weisungsrecht gegenüber dem Kläger habe dem Geschäftsführer der Beklagten oblegen. Auch unternehmerische Entscheidungen und Personalentscheidungen würden von den beiden Geschäftsführern E. und AT. getroffen, die an keinem operativen Unternehmen der C. Gruppe beteiligt seien. Die vorliegende unternehmerische Entscheidung sei ohne Einbeziehung der operativen Gesellschaften getroffen worden. In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte auf Nachfrage des Berufungsgerichts klargestellt, dass die Entscheidung in einer gemeinsamen Sitzung getroffen worden sei, aber ohne Zustimmungsbedürfnis der Geschäftsführer anderer GmbHs. Die Beklagte trägt weiter vor, sie sei weder finanziell, wirtschaftlich, noch organisatorisch in die C. Z. X. GmbH & Co. KG und die C. Z. Y. GmbH eingegliedert und es bestehe kein Einfluss. Auch habe der Zeuge K. keinen Einfluss. Der Kläger gebe überholte Regelungen aus seinem Arbeitsvertrag wieder. Rein vorsorglich werde für den Fall der Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes darauf hingewiesen, dass die Position „Leiter Gebrauchtwagen X.“ bei keiner der operativen Gesellschaften bestehe. Auch die von diesen ausgeschriebenen Stelle „Verkaufsleiter Gebrauchtwagen“ sei nicht identisch mit der Stelle des Klägers und auch nicht besetzt worden. Die Aufgaben des Klägers seien von den genannten Mitarbeitern übernommen worden. Es liege keine Deckungsgleichheit der unternehmerischen Entscheidung und des Kündigungsentschlusses vor. Auch sei prognostisch aufgrund des Wegfalls der Beschäftigung der Mitarbeiter I., H. und J. keine anfallenden Arbeiten mehr zu erwarten gewesen. Sogar bei rechtsfehlerhafter Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs sei die Kündigung sozial gerechtfertigt, da die Arbeitnehmer der operativen Gesellschaften K., nach dessen Ausscheiden der Zeuge AV., aber auch die Zeugen F. und J. die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hätten erledigen können. Für den Kläger gebe es weder bei der Beklagten eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, noch liege ein Gemeinschaftsbetrieb vor. Der Kläger sei insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Es gebe weder eine ausdrückliche, noch eine stillschweigende Leitungsvereinbarung und keinen arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz. Allein eine Dienstleistungserbringung für andere Unternehmen stellten keinen gemeinsamen Personaleinsatz dar. Auch Vorgaben zu Neueinstellungen sprächen nicht für einen arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz. Selbst bei Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs bestehe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Eine Sozialauswahl sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 23. Juni 2020 - Az.: 3 Ca 1409/19 -, wird dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 14. Dezember 2020 (Bl. 220 ff. d. A.) und ihres Schriftsatzes vom 12. März 2021 (Bl. 243 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, und trägt zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen vor, die Berufung sei unbegründet. Es liege schon keine kündigungsrechtlich relevante Unternehmerentscheidung vor, da sich der Kündigungsentschluss mit der Unternehmerentscheidung decke. Die vorgeschobene Umstrukturierung werde nicht ausreichend konkretisiert. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, darzulegen, wie die Arbeitsmenge nach dem unternehmerischen Konzept auf das vorhandene Personal aufgeteilt werden solle, welche Tätigkeiten ganz entfielen, ersatzlos verschwinden oder durch andere Arbeitnehmer ausgeführt werden sollten. Die Beklagte habe ihre Entscheidung nicht ohne Zustimmung der operativen Gesellschaften, hier der C. Z. X. GmbH & Co. KG und der C. Z. Y., treffen können, schließlich sei die Sparte wesentlicher Bestandteil der Unternehmung und elementar für die Umsatzzahlen der C.gruppe und diese auf den Kläger und die Mitarbeiter H., J. und I. im Bereich Ein- und Verkauf Gebrauchtfahrzeuge angewiesen. Der Einfluss der Beklagten auf die operativen Gesellschaften sei nicht zuletzt daran erkennbar, dass sie ihre Arbeitnehmer, insbesondere den Kläger, arbeitsvertraglich dazu verpflichtet habe, für die Betriebe der C. Gruppe zu arbeiten. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten sei die Beteiligung an und die Erbringung von Dienstleistungen für die operativen Gesellschaften. Sie sei finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die C. Z. X. GmbH & Co. KG und die C. Z. Y. GmbH eingegliedert. Die Beklagte sei an denselben Standorten ihrer operativen Gesellschaften ansässig und geschäftstätig und unterhalte Zweigniederlassungen nicht nur am Hauptstandort der C. Z. X. GmbH & Co. KG in C-Stadt, sondern auch an den Standorten der C. Z. Y. GmbH in M.-Stadt wie auch in L.-Stadt und am Geschäftssitz der V. W. GmbH. Betriebsorganisatorisch habe das unternehmerische Konzept der Beklagten zu keiner Änderung der betrieblichen Abläufe geführt. Die Beklagte beschäftige weiterhin Mitarbeiter, die zum Ein- und Verkauf benötigt würden, in der Disposition und Buchhaltung. Die formale Ansiedlung der Arbeitsplätze bei anderen Arbeitgebern ändere nichts daran, dass weiterhin der Ein- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen betrieben werde. Die Beklagte führe keinen eigenen Betrieb, sondern sei organisatorisch in die Betriebe der anderen Gesellschaften eingegliedert. Die Tätigkeit des Klägers für die Betriebe der C. Gruppe belege einen gemeinsamen Personaleinsatz und eine einheitliche Führung der Unternehmen, es liege ein Gemeinschaftsbetrieb vor, was auch die einheitlichen Vorgaben für die Arbeitsvertragserstellung zeigten. Der Kläger sei ausschließlich dem bei der C. Z. X. GmbH & Co. KG beschäftigten Mitarbeiter K. direkt weisungsunterworfen gewesen. Auch bei den drei freiwillig gewechselten Arbeitskollegen habe sich der Arbeitsplatz in keiner Weise geändert. Es liege eine unzulässige Austauschkündigung vor. Er habe auch eine Beschäftigung bei der C. X. Z. GmbH & Co. KG nicht kategorisch abgelehnt, ihm seien nicht sämtliche Vertragsbedingungen bekannt gewesen. Zum Zeitpunkt der Kündigung seien alle Mitarbeiter noch bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte jeweils eine Stelle „Verkaufsleiter Gebrauchtwagen“ sowohl in C-Stadt, als auch in L.-Stadt im Oktober 2020 wieder ausgeschrieben. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.