OffeneUrteileSuche
Urteil

6 Sa 317/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:1124.6SA317.19.00
1mal zitiert
37Zitate
30Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 30 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs 1 S 1 ZPO). Hierbei setzt die Entscheidungsreife voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf; das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können.(Rn.54) 2. Zwar findet ein unzulässiges Teilurteil im Prozessrecht keine Grundlage und ist daher grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, weil nur hierdurch im Allgemeinen sichergestellt wird, dass das weitere Verfahren nicht auf einer als unrichtig erkannten Grundlage aufbaut, im weiteren Verfahren der erkannte Verfahrensfehler nicht vertieft wird und das Urteil nicht dazu führt, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aufrecht erhalten bleibt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch geboten, wenn bei Aufrechterhaltung des Teilurteils weder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht noch der Verfahrensfehler weiter vertieft wird. Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Erkenntnissen kommen kann.(Rn.58) 3. Gemäß § 1 Abs 2 S 1 KSchG muss die Kündigung bedingt sein durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung, etwa der zur Stilllegung des gesamten Betriebs, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen.(Rn.62) 4. Die geplanten Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebs(teil)veräußerung darstellt.(Rn.63) 5.Entschließt sich ein Unternehmer zu organisatorischen Maßnahmen, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Betrieb dauerhaft entfallen lässt, ist eine solche unternehmerische Entscheidung gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Maßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.(Rn.67) 6.Als Neumasseverbindlichkeiten gelten nach § 209 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2 InsO auch die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Aus dieser gesetzlichen Formulierung folgt, dass der Insolvenzverwalter zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten Dauerschuldverhältnisse, die er für die weitere Verwertung und Verwaltung der Masse nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr benötigt, frühestmöglich beenden muss. Zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten genügt es darum nicht, dass eine Kündigung zum erstmöglichen Termin nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erklärt wird. Die Kündigung muss auch wirksam sein. Das Arbeitsverhältnis muss spätestens zu dem von § 209 Abs 2 Nr 2 InsO festgelegten Termin tatsächlich beendet sein.(Rn.77) 7. Nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Ende der Laufzeit eines befristeten Vertrags kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur ein (Abschluss-)Zeugnis beanspruchen. Streiten die Parteien aber gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses; der Anspruch hierauf entfällt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits.(Rn.78)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2019 - 4 Ca 3550/18 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klage auch im Hinblick auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses abgewiesen hat. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer, sowie Führung und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt. II. Auf die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2019 - 4 Ca 3550/18 - wird weiter festgestellt, dass die Entscheidung über die Anträge aus dem Schriftsatz vom 24. April 2019 gegenstandslos ist. III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagte zu 9 %. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs 1 S 1 ZPO). Hierbei setzt die Entscheidungsreife voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf; das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können.(Rn.54) 2. Zwar findet ein unzulässiges Teilurteil im Prozessrecht keine Grundlage und ist daher grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, weil nur hierdurch im Allgemeinen sichergestellt wird, dass das weitere Verfahren nicht auf einer als unrichtig erkannten Grundlage aufbaut, im weiteren Verfahren der erkannte Verfahrensfehler nicht vertieft wird und das Urteil nicht dazu führt, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aufrecht erhalten bleibt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch geboten, wenn bei Aufrechterhaltung des Teilurteils weder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht noch der Verfahrensfehler weiter vertieft wird. Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Erkenntnissen kommen kann.(Rn.58) 3. Gemäß § 1 Abs 2 S 1 KSchG muss die Kündigung bedingt sein durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung, etwa der zur Stilllegung des gesamten Betriebs, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen.(Rn.62) 4. Die geplanten Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebs(teil)veräußerung darstellt.(Rn.63) 5.Entschließt sich ein Unternehmer zu organisatorischen Maßnahmen, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Betrieb dauerhaft entfallen lässt, ist eine solche unternehmerische Entscheidung gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Maßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.(Rn.67) 6.Als Neumasseverbindlichkeiten gelten nach § 209 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2 InsO auch die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Aus dieser gesetzlichen Formulierung folgt, dass der Insolvenzverwalter zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten Dauerschuldverhältnisse, die er für die weitere Verwertung und Verwaltung der Masse nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr benötigt, frühestmöglich beenden muss. Zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten genügt es darum nicht, dass eine Kündigung zum erstmöglichen Termin nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erklärt wird. Die Kündigung muss auch wirksam sein. Das Arbeitsverhältnis muss spätestens zu dem von § 209 Abs 2 Nr 2 InsO festgelegten Termin tatsächlich beendet sein.(Rn.77) 7. Nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Ende der Laufzeit eines befristeten Vertrags kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur ein (Abschluss-)Zeugnis beanspruchen. Streiten die Parteien aber gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses; der Anspruch hierauf entfällt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits.(Rn.78) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2019 - 4 Ca 3550/18 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klage auch im Hinblick auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses abgewiesen hat. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer, sowie Führung und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt. II. Auf die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2019 - 4 Ca 3550/18 - wird weiter festgestellt, dass die Entscheidung über die Anträge aus dem Schriftsatz vom 24. April 2019 gegenstandslos ist. III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagte zu 9 %. V. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nur teilweise erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 01. August 2019 mit am Montag, den 02. September 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2019, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Das Berufungsgericht war - auch wenn das Arbeitsgericht über die gegen den beklagten Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes gerichteten Anträge zu Unrecht im Wege des unzulässigen Teilurteils entschieden hat - befugt, eine Entscheidung in der Sache zu treffen (1.). Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Kündigungsschutzklage abgewiesen, da die Kündigung des Beklagten vom 22. November 2018 gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt und nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist und das streitige Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2019 beendet hat (2.). Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag erweist sich auch in der Berufungsinstanz als unzulässig (3.). Ebenfalls zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die zulässigen Zahlungsanträge gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter in der Sache nicht erfolgreich sind, da die zugrundeliegenden Lohnansprüche entgegen der Auffassung des Klägers als Altmasseforderungen iSd. § 55 Abs. 1 InsO zu betrachten sind (4.). Insoweit unterlag die Berufung der Zurückweisung. Erfolg ist der Berufung beschieden, soweit das Arbeitsgericht die Klage auch im Hinblick auf die begehrte Erteilung eines Zwischenzeugnisses abgewiesen hat, da der Anspruch dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss der Bestandsstreitigkeit zusteht (5.). Die vom Kläger hilfsweise zu den Zahlungsanträgen unter einer innerprozessualen Bedingung gestellten Klageanträge sind nicht zur Entscheidung angefallen (6.). 1. Das Arbeitsgericht hat über die gegen den beklagten Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhobenen Ansprüche nach der vom Kläger gegen den Beklagten persönlich vorgenommenen Klageerweiterung vom 5. Juni 2019 zu Unrecht im Wege des Teilurteils entschieden, da die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorgelegen haben. Dennoch kann die Berufungskammer in der Sache entscheiden, ohne dass es der Aufhebung des Teil-urteils bedurfte. 1.1. Die Voraussetzungen für ein Teilurteil nach § 301 Abs.1 Satz 1 ZPO waren im Hinblick auf die Abweisung der gegen den Beklagten als Partei kraft Amtes erhobenen Ansprüche nicht gegeben. a) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei setzt die Entscheidungsreife voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf; das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12, mwN, zitiert nach juris). Eine solche Gefahr ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 14, zitiert nach juris). Insoweit kommt es nicht nur auf das entscheidende Gericht selbst an, sondern darüber hinaus auf eine auch nur mögliche abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12 aaO unter Verweis auf BGH 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 - zitiert nach juris). Eine solche Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche etwa dann, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht; hierzu kann es auch bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) kommen (BGH 01. Juli 2020 - VIII ZR 323/18 - Rn. 19, mwN, zitiert nach juris). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (BGH 01. Juli 2020 - VIII ZR 323/18 - Rn. 20, aaO, 21. November 2017 - VI ZR 436/16 - Rn. 7, zitiert nach juris). Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist; dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich einen der Streitgenossen berühren (BGH 01. Juli 2020 - VIII ZR 323/18 - Rn. 20, 21. November 2017 - VI ZR 436/16 - Rn. 7, jeweils aaO, 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15 - Rn. 7, zitiert nach juris). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte das Arbeitsgericht über die gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter gerichteten Klageanträge nicht im Wege des am 26. Juni 2019 verkündeten Teilurteils entscheiden dürfen, nachdem der Kläger im Rahmen der zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung vom 05. Juni 2019 seine Klage hinsichtlich der Zahlungsanträge betreffend die Lohnansprüche für die Monate Oktober und November 2018, sowie die Jahressonderzahlung gegen den Beklagten persönlich erweitert hatte. Auch wenn die gegen den Beklagten persönlich gerichteten Forderungen einem anderen Streitgegenstand zuzuordnen sind, sie mit den §§ 60, 61 InsO auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruhen und der Beklagte nicht lediglich mit dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin haftet, sondern mit seinem eigenen Vermögen, liegt den Forderungen der gleiche Sachverhalt zugrunde. Der Kläger stützt sämtliche seiner Forderungen auf ein Fehlverhalten des Beklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und hält infolge des vorgeworfenen Verhaltens auch die vom Beklagten ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung für unwirksam. Angesichts dieser materiell-rechtlichen Verzahnung der prozessual selbstständigen Ansprüche ist nicht ausgeschlossen, dass über eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellen kann. Ein Fall, in dem das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich den Beklagten als Partei kraft Amtes und nicht den Beklagten in persönlicher Haftung berühren, liegt nicht vor und der Erlass eines Teilurteils war wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen nicht zulässig. 1.2. Dennoch war dem Berufungsgericht eine Entscheidung in der Sache möglich. a) Zwar findet ein unzulässiges Teilurteil im Prozessrecht keine Grundlage und ist daher grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, weil nur hierdurch im Allgemeinen sichergestellt wird, dass das weitere Verfahren nicht auf einer als unrichtig erkannten Grundlage aufbaut, im weiteren Verfahren der erkannte Verfahrensfehler nicht vertieft wird und das Urteil nicht dazu führt, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aufrecht erhalten bleibt (BAG 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 19 mwN; BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 19 ff., jeweils zitiert nach juris). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch geboten, wenn bei Aufrechterhaltung des Teilurteils weder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht noch der Verfahrensfehler weiter vertieft wird (BAG 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 20, aaO). Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Erkenntnissen kommen kann (BGH 14. April 2016 - IX ZR 161/15 - Rn. 11, mwN, zitiert nach juris). b) So liegt der Fall hier. Nachdem das Arbeitsgericht nach Erlass des Teilurteils mit Beschluss vom 17. Februar 2020 den vom Kläger gegen den Beklagten in persönlicher Haftung gerichteten Zahlungsantrag auf Vergütung für die Monate Oktober und November 2018 und die Jahressonderzahlung - ebenso wie eine vom Beklagten zwischenzeitlich diesbezüglich erhobene Hilfswiderklage - abgetrennt hat, besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in vorliegendem Verfahren nicht mehr. Auch wenn es zwischen dem abgetrennten Verfahrensteil und dem vorliegenden Rechtsstreit angesichts der gemeinsamen Vorfragen zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen kann, berührt diese Widerspruchsgefahr die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung nicht, da sie auch dann bestünde, wenn der Kläger seine Klage nicht erweitert, sondern von vorneherein einen zweiten Rechtsstreit gegen den Beklagten persönlich anhängig gemacht hätte. Die Zulässigkeit der Prozesstrennung bei Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) nach § 145 Abs. 1 ZPO begegnet nicht den gleichen Einschränkungen, wie sie gegen die Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO in einem solchen Fall angenommen werden (vgl. insgesamt BGH 03. April 2003 - IX ZR 113/02 - Rn. 22, mwN, zitiert nach juris). Ob die Verfahrenstrennung, die nach dem Erlass des Teilurteils ersichtlich ausschließlich zu dessen nachträglicher Legitimation erfolgt ist, im Übrigen infolge Ausübung pflichtgemäßen Ermessens § 145 ZPO entsprochen hat, kann dahinstehen. Eine Unwirksamkeit der Verfahrenstrennung haben weder der Kläger mit der Berufung, noch der Beklagte im Wege einer Anschlussberufung geltend gemacht (vgl. zur Revisionsrüge: BGH 06. Juli 1995 - I ZR 20/93 - Rn. 9; vgl. BGH 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15 - Rn. 15; Zöller-Greger ZPO 30. Aufl. 2020 § 145 Rn. 6a, Münchener Kommentar zur ZPO 6. Aufl. 2020 § 145 Rn. 9). 2. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die vom Beklagten als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin unter dem 22. November 2018 ausgesprochene und dem Kläger am 23. November 2018 zugegangene ordentliche Kündigung abgewiesen. Die Kündigung, die der Kläger fristgerecht gemäß §§ 4 Satz 1, 7 KSchG innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang gerichtlich angegriffen hat, ist aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Wahrung der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO zum 28. Februar 2019 beendet. 2.1. Die Kündigung des Klägers ist wegen der Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin erfolgt und daher aufgrund eines dringenden betrieblichen Erfordernisses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, welches der Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstand. a) Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG muss die Kündigung bedingt sein durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung, etwa der zur Stilllegung des gesamten Betriebs, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 90, 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18 - Rn. 39, zitiert nach juris). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 90; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37, zitiert nach juris). Die geplanten Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 91, 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 47 mwN, jeweils zitiert nach juris). Davon kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 91, zitiert nach juris). An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23, zitiert nach juris). Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 91; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39, zitiert nach juris). Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebs(teil) veräußerung darstellt (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 91, 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30, zitiert nach juris). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die streitgegenständliche Kündigung sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer Bezug auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen unter D I 3, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis nicht. aa) Der Beklagte war bei Kündigungsausspruch entschlossen, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin endgültig stillzulegen. Er hat am 22. November 2018 Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt, noch am gleichen Tag Kündigungsschreiben gegenüber sämtlichen Mitarbeitern erstellt und diese einschließlich des Klägers von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Auch die sonstigen Vertragsverhältnisse bezüglich des Betriebs der Insolvenzschuldnerin, insbesondere der Mietvertrag über die Geschäftsräume, sind gekündigt und insgesamt damit der Betrieb eingestellt worden. Nach Beauftragung der X. KG mit der Verwertung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin am 29. November 2018 hat die W. Wohnbau GmbH deren gesamtes bewegliches Anlagevermögen am 11. Dezember 2018 übernommen. Dass der Beklagte einen endgültigen Stilllegungsbeschluss hinsichtlich des Betriebs der Insolvenzschuldnerin gefasst und umgesetzt hat, hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. bb) Soweit der Kläger erst- und zweitinstanzlich die Auffassung vertreten hat, der Beklagte habe willkürlich entschieden, den Betrieb stillzulegen und deshalb die Kündigung für unwirksam hält, teilt die Berufungskammer diese Ansicht nicht. (1) Entschließt sich ein Unternehmer zu organisatorischen Maßnahmen, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Betrieb dauerhaft entfallen lässt, ist eine solche unternehmerische Entscheidung gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (st. Rspr., vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 13; 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 33; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). Im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Maßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG 09. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - Rn. 36, 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - Rn. 19, 17. Oktober 1980 - 7 AZR 675/78 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris). (2) Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Stilllegungsentscheidung des Beklagten offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich war. Dem Insolvenzverwalter steht bereits bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt er die (drohende) Masseunzulänglichkeit anzeigt, ein weiter Handlungs- und Entscheidungsspielraum zu (BGH 12. Juli 2017 - IX ZR 310/14 Rn. 25, zitiert nach juris). Ein später - mit Ausnahme eines Haftungsprozesses - mit der Frage der Masseunzulänglichkeit befasstes Prozessgericht ist an die in Übereinstimmung mit § 208 InsO angezeigte Masseunzulänglichkeit grundsätzlich gebunden (vgl. BGH 19. November 2009 - IX ZB 261/08 - Rn. 13; BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - Rn. 35; vgl. auch BGH 12. Juli 2017 - IX ZR 310/14 Rn. 24; jeweils zitiert nach juris; Hölzle in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2020, § 208 Rn. 11). Ausnahmen werden lediglich dann in Betracht gezogen, falls dem Insolvenzverwalter unredliches Verhalten vorzuwerfen ist, er arglistig handelt oder ein ausreichender Massebestand gerichtskundig ist und keines Beweises bedarf (BGH 19. November 2009 - IX ZB 261/08 - Rn. 13, aaO, 14. April 2006 - IX ZR 22/05 - Rn. 27, zitiert nach juris). Das Vorliegen der Voraussetzungen für derartige Ausnahmen, die etwaig für offensichtliche Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür hätten sprechen können, hat der Kläger nicht dargetan. Der beklagte Insolvenzverwalter hat unter Vorlage eines Auszugs aus dem Hinterlegungskonto vom 19. November 2018 dargelegt, dass der damalige Stand des Vermögens der Insolvenzschuldnerin 60.973,40 Euro betragen hat, ohne dass der Kläger vorgetragen hätte, aus welchen Gründen die von ihm pauschal behauptete, abweichende Summe von demgegenüber 84.432,80 Euro, die er weder unter Vorlage eines Kontoauszuges oder aus sonstigen Gründen erklärt hat, zutreffend sein soll. Ungeachtet dessen bestanden ausweislich der Erläuterungen des Beklagten an das Insolvenzgericht in seinem Email-Schreiben vom 03. Dezember 2018 (Bl. 170 d. A.) ohnehin fällige Verbindlichkeiten in Form der Gehälter für Oktober 2018 (35.400,00 Euro), aus Lieferung und Leistung (16.900,00 Euro), gegenüber den Krankenkassen für November 2018 (17.600,00 Euro), aus Umsatzsteuer für Juni 2018 (5.000,00 Euro), gegenüber dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und seiner Ehefrau aus einer Privateinlage (4.800,00 Euro), aus Miete Dezember 2018 (1.600,00 Euro), gegenüber der M. Bau (2.700,00 Euro), sowie aus Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Nettogehälter für November 2018 bei Fälligkeit spätestens am 15. Dezember 2018. Angesichts dieser finanziellen Hintergründe sieht die Berufungskammer den Handlungs- und Beurteilungsspielraum des Beklagten bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit und der Entscheidung, den Betrieb einzustellen, jedenfalls nicht im Sinne eines unredlichen oder arglistigen Verhaltens oder wegen ausreichenden Massebestandes als überschritten an. Dem steht auch nicht die pauschale Behauptung des Klägers entgegen, der Beklagte habe aus reiner Willkür die Übernahmeverhandlungen mit der W. Wohnbau GmbH abgebrochen. Bei der W. Wohnbau GmbH handelte es sich nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer um eine Großkundin, mit der die Insolvenzschuldnerin in einer Dauergeschäftsbeziehung stand. Diese erklärte sich - vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt - am 19. November 2018 bereit, auf eine 36.699,19 Euro betragende, fällige Forderung der Insolvenzschuldnerin lediglich einen Teilbetrag von 30.000,00 Euro zu leisten, dies jedoch unter der Bedingung, dass der Beklagte die Teilzahlung für die Oktoberlöhne der Mitarbeiter verwende. Angesichts der Tatsache, dass ein Insolvenzschuldner im Rahmen der Verwendung eingehender Zahlungen an gesetzliche Vorgaben gebunden ist und aufgrund des Verhaltens der W. Wohnbau GmbH nicht auszuschließen war, dass auch künftige Forderungen nur unter Bedingungen, teilweise oder gar nicht beglichen werden würden, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte willkürlich auf der Zahlung des vollen geschuldeten Betrages bestanden und die Kaufverhandlungen mit der W. Wohnbau GmbH unter diesen Voraussetzungen als gescheitert betrachtet hat. Aus welchen Gründen auch ohne die Zahlung der W. Wohnbau GmbH von unredlichem Verhalten oder Arglist des beklagten Insolvenzverwalters auszugehen gewesen sein sollte, hat der Kläger ebenso wenig substantiiert dargetan wie anderweitige Anhaltspunkte für dessen offensichtlich unsachliches, unvernünftiges oder willkürliches Handeln, weshalb die Vernehmung von Zeugen zur Vermeidung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nicht in Betracht kam. Sein bloßer Verweis auf eine als Anlage K4 (Bl. 132 d. A.) vorgelegte Tabelle zur Liquiditätsplanung mit „offenen Rechnungen“, die weder zeitlich zugeordnet, noch näher erläutert wurde, genügte hierzu nicht, zumal der Beklagte bereits erstinstanzlich ausgeführt hat, dass einzelne dort aufgeführte Unternehmen (Q., P. GmbH & Co. KG) Zahlungen abgelehnt hätten und die behaupteten Forderungen auch sechs Monate nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht hätten realisiert werden können, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre. 2.2. Da weitere Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung vom Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich weder weiter geltend gemacht werden, noch sonstig ersichtlich sind, hat die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 22. November 2018 das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2019 wirksam beendet. 3. Der Berufung blieb der Erfolg auch hinsichtlich des vom Kläger in Ergänzung zum Kündigungsschutzantrag gestellten allgemeinen Feststellungsantrags versagt. Auch zweitinstanzlich sind anderweitige Beendigungstatbestände neben der Kündigung vom 22. November 2019 bis zuletzt zwischen den Parteien nicht streitig, weshalb es dem Antrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. 4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die auf Vergütung für die Monate Oktober und November 2018, sowie eine Jahressonderzahlung gerichteten Zahlungsanträge des Klägers als zulässig, jedoch unbegründet betrachtet. Die Berufung erweist sich auch insoweit als in der Sache nicht erfolgreich. 4.1. Der Kläger verfolgt seine Zahlungsanträge zulässig im Wege der Leistungsklage. Er geht bei seiner Klage davon aus, die streitbefangenen Ansprüche seien Neumasseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 InsO, die nicht den Vollstreckungsverboten des § 210 InsO und des § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO unterfallen. Ergibt die rechtliche Prüfung, dass eine erhobene Forderung tatsächlich im Rang einer Altmasseverbindlichkeit steht, ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet (vgl. BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 10; 23. März 2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 13 mwN). Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da der Beklagte den Einwand der Neumasseunzulänglichkeit, bei dem auch die Neumassegläubiger ihre Ansprüche nur noch im Weg der Feststellungsklage verfolgen können, nicht erhoben hat (vgl. BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 10; 23. März 2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 13 mwN, aaO). 4.2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei den vom Beklagten grundsätzlich nicht in Abrede gestellten Forderungen des Klägers auf Zahlung der Vergütung nach § 611a Abs. 2 BGB für die Monate Oktober und November 2018 bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 22. November 2018, des Annahmeverzugslohns nach § 615 BGB für den Zeitraum vom 23. bis 30. November 2018, sowie der zum 01. November 2018 fällig gewordenen tariflichen Einmalzahlung nach § 2 Abs. 8 Satz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) vom 1. Juni 2018 um Altmasseverbindlichkeiten handelt und die Zahlungsklage daher nicht begründet ist. a) Nach der Grundregel des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Neumasseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, aber nicht zu den Kosten des Verfahrens gehören. Es handelt sich dabei um Ansprüche, die dem Verwalter nicht aufgezwungen (oktroyiert) worden sind (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 37, zitiert nach juris), sondern die die Fortführung der Verwaltung der Masse mit sich bringt und zu denen sich der Verwalter deshalb noch nach der Anzeige „bekannt“ hat (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 13, zitiert nach juris). b) Derartige Ansprüche sind vorliegend nicht gegeben. aa) Die vom Kläger verfolgten Forderungen sind keine Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 1 InsO. Verlangt der Verwalter die Erfüllung vor Eintritt oder Anzeige der Masseunzulänglichkeit, nimmt der andere Teil mit seiner Forderung als "Altmassegläubiger" am Verfahren teil (§ 55 Abs. 1 InsO). Verlangt der Verwalter die Erfüllung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, gehört der dem Vertragspartner daraus zustehende Anspruch zu den vorrangig zu befriedigenden Masseansprüchen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Lehnt der Verwalter dagegen die Erfüllung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ab, bleiben die aus dem Dauerschuldverhältnis bestehenden Lohnansprüche Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 InsO. Eine Freistellung von der Arbeitsleistung ist keine Wahl der Erfüllung des Arbeitsverhältnisses (BAG 04. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - Rn. 30, zitiert nach juris). Soweit der Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Anspruch genommen hat und ihm Vergütung schuldet, ist der Kläger danach Altmassegläubiger (§ 55 Abs. 1 InsO). Dem steht die - vom Beklagten bestrittene - Behauptung des Klägers, die Mitarbeiterin des Beklagten U. habe am 19. November 2018 zugesichert, die Gehaltszahlungen für Oktober 2018 „seien sicher“, auch dann nicht entgegen, wenn die Behauptung als zutreffend unterstellt wird. Dass die Zeugin U. gegenüber dem Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin L. zugesagt hat, die Forderungen würden auch im Falle der Masseunzulänglichkeit entgegen der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 InsO als Neumasseschulden vorrangig befriedigt, behauptet auch der Kläger nicht. Mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat der Beklagte den Kläger freigestellt und demnach nicht die Erfüllung des Arbeitsvertrages gewählt. Die Annahmeverzugslohnansprüche für November 2018 nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit sind daher ebenfalls Altmasseschulden (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 1 InsO). bb) Die geltend gemachten Ansprüche sind auch keine Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO. Als Neumasseverbindlichkeiten gelten nach diesen Regelungen auch die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Aus dieser gesetzlichen Formulierung folgt, dass der Insolvenzverwalter zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten Dauerschuldverhältnisse, die er für die weitere Verwertung und Verwaltung der Masse nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr benötigt, frühestmöglich beenden muss. Zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten genügt es darum nicht, dass eine Kündigung zum erstmöglichen Termin nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erklärt wird. Die Kündigung muss auch wirksam sein. Das Arbeitsverhältnis muss spätestens zu dem von § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO festgelegten Termin tatsächlich beendet sein (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 17, zitiert nach juris). Vorliegend hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis unmittelbar mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit aus den unter A II 2 dargestellten Gründen wirksam gekündigt. Dies schließt das Vorliegen von Neumasseverbindlichkeiten bei den geltend gemachten Forderungen entgegen der Auffassung der Berufung aus. 5. Die Berufung des Klägers war erfolgreich, soweit das Arbeitsgericht auch seinen Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses abgewiesen hat. Das erstinstanzliche Urteil unterlag insoweit der Abänderung, da der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat. Der zulässige Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses richtet sich im Fall der Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter, wenn das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestanden hat (vgl. BAG 30. Januar 1991 - 5 AZR 32/90 - Rn. 15 ff., vgl. BAG 23. Juni 1994 - 10 AZR 495/03 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Der Anspruch ergibt sich aus vertraglicher Nebenpflicht und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen ist. Das ist ua. dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt (BAG 04. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39, zitiert nach juris). Nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Ende der Laufzeit eines befristeten Vertrags kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur ein (Abschluss-)Zeugnis beanspruchen. Streiten die Parteien aber gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses; der Anspruch hierauf entfällt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits (BAG 04. November 0215 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39, aaO). Da der Kündigungsschutzprozess - auch mit Verkündung der Entscheidung des Berufungsgerichts - noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Zwischenzeugnisses. 6. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht über die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 24. April 2019 entschieden, mit denen der Kläger die Feststellung des Bestehens von Masseverbindlichkeiten, sowie die Zahlung der auf die festgestellte Summe angefallenen Quote geltend gemacht hat. Der Antrag stand erkennbar unter der innerprozessualen Bedingung, dass die als Hauptanträge gestellten Zahlungsanträge nicht am Fehlen einer Masseverbindlichkeit scheitern, sondern als Leistungsanträge aus prozessrechtlichen Gründen nicht durchgreifen. Da das Arbeitsgericht die Leistungsanträge zutreffend als zulässig erachtet hat, sind die hilfsweise gestellten Anträge nicht zur Entscheidung angefallen. Auf die Berufung des Klägers war die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Verhinderung sonst eintretender Rechtskraft für gegenstandslos zu erklären und dies im Entscheidungsausspruch aus den Gründen der Klarstellung festzustellen (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - Rn. 27; 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 23, 7. August 2012 - 9 AZR 189/11 - Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). B Die Kosten des das Teilurteil vom 26. Juni 2019 betreffenden Berufungsverfahrens tragen im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens der Kläger zu 91 % und die Beklagte zu 9 % (§ 92 Abs. 1 ZPO). Eine Kostenentscheidung über das Verfahren erster Instanz ist dem Arbeitsgericht vorbehalten. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung, die der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin Bauunternehmung Z. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) ausgesprochen hat, über Vergütungsansprüche des Klägers und über die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der 1991 geborene Kläger war seit 01. August 2007 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.365,61 Euro. Die Insolvenzschuldnerin, ein Unternehmen mit dem Geschäftsbereich Hoch- und Tiefbau, Sanierung von Gebäuden, Anlegen von Außenanlagen, sowie kleinerer Fliesen-, Estrich-, Maler- und Trockenbauarbeiten, beschäftigte zuletzt 17 Arbeitnehmer mit Ausnahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin unterfiel dem betrieblichen Anwendungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe, zuletzt idF vom 10. Juni 2016 (im Folgenden: BRTV). Die Insolvenzschuldnerin hat am 11. April 2018 Insolvenzantrag beim Amtsgericht K.-Stadt (im Folgenden: Insolvenzgericht) gestellt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. April 2018 wurde die vorläufige Eigenverwaltung über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Der Geschäftsführer Y. der Insolvenzschuldnerin beabsichtigte, das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchzuführen und es bei Erhalt der Insolvenzschuldnerin als Rechtsträgerin und Fortführung des Geschäftsbetriebs mittels Insolvenzplan abzuschließen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. Juni 2018 - 7 IN 34/18 - wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Im eröffneten Insolvenzverfahren entwickelte sich der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin nicht plangemäß und der avisierte Insolvenzplan realisierte sich aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht. Mit Schreiben vom 22. November 2018 zeigte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 208 InsO an und stellte den Geschäftsbetrieb noch am selben Tag ein. Mit Schreiben vom 22. November 2018, dem Kläger zugegangen am 23. November 2018, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2019 und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Auch die Arbeitsverhältnisse der übrigen Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin wurden unter gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitsleistung am gleichen Tag gekündigt. Der Beklagte erteilte dem Kläger Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2018. Leistungen wurden an den Kläger, der seine Arbeitsleistung bis 22. November 2018 in vollem Umfang erbracht hatte, unter Hinweis auf die Masseunzulänglichkeit nicht ausgekehrt. Der Kläger hat am 01. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht Koblenz Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich Vergütung für den Monat Oktober 2018 entsprechend der erteilten Abrechnung, sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Im Verlauf des Rechtsstreits hat er die Klage erweitert um einen Vergütungsanspruch für Monat November 2018 - wie abgerechnet - und eine tarifliche Einmalzahlung. Nach Ausspruch der Kündigungen beauftragte der Beklagte am 29. November 2018 die X. KG mit der Verwertung des Anlagevermögens der Insolvenzschuldnerin. Am 11. Dezember 2018 erwarb die W. Wohnbau GmbH, mit der die Insolvenzschuldnerin in einer Dauergeschäftsbeziehung stand und mit der der Beklagte bis zum Abbruch aus streitigen Gründen auch Verhandlungen über die Übernahme der Insolvenzschuldnerin geführt hatte, deren gesamtes bewegliches Anlagevermögen, bestehend aus 153 Einzelpositionen, darunter Büroeinrichtung, Arbeitsgeräte, Fahrzeuge und Zubehör zum Preis von 35.000 Euro netto. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Es mangele ihr an einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl und einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige. Die betriebsbedingten Kündigungen seien ohne weiteres vermeidbar gewesen und der behauptete Stilllegungsbeschluss habe bei ihrem Ausspruch jeder Grundlage entbehrt. Zum Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit habe das Unternehmen noch über realisierbare Außenstände gegenüber Kunden in Höhe von 72.284,10 Euro verfügt (vgl. Anlage K4, Bl. 132 d. A.). Der Kontostand des laufenden Kontos habe 84.432,89 Euro betragen. Zuzüglich Gewährleistungseinbehalten in Höhe von 61.570,30 Euro habe sich per November 2018 eine positive Finanzlage des Unternehmens errechnet. Noch am 19. November 2018 sei gegenüber dem Mitarbeiter V. seitens der Mitarbeiterin der Insolvenzverwaltung U. mitgeteilt worden, dass die Gehaltszahlungen für Oktober 2018 „sicher seien“ und am 22. November 2018 ausgezahlt würden. Zu Unrecht habe der Beklagte eine Masseunzulänglichkeit angenommen, denn die Firma W. Wohnbau GmbH sei nicht - wie von ihm behauptet - zahlungsunwillig gewesen, sondern habe vielmehr durch den Geschäftsführer T. Zahlung zugesagt, wenn auch die Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter sichergestellt seien, damit insbesondere sein Bauvorhaben auch fortgeführt werde. Der Beklagte habe dahingehend reagiert, dass er sich nicht vorschreiben lasse, wie er eingehende Gelder zu verwenden habe. Parallel habe er den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Y. zur Einstellung der Arbeit am Projekt der W. Wohnbau GmbH aufgefordert. Der Beklagte habe die Verhandlungen mit der W. Wohnbau GmbH zur Übernahme der Insolvenzschuldnerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen einfach eingestellt. Wie sich aus der E-Mail des Geschäftsführers T. vom 18. November 2018 (Bl. 134 d. A.) ergebe, sei die Firma W. Wohnbau GmbH selbst stark daran interessiert gewesen, die Insolvenzschuldnerin tatsächlich zu übernehmen, geplant sei ein Kaufpreis von 110.000 Euro abzüglich eines bei einem Kreditinstitut finanzierten Inventars im Wert von 41.650 Euro gewesen. Hiernach habe eine Summe von 259.937,29 Euro zur Verfügung gestanden, um das insolvente Unternehmen fortzuführen. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Y. habe eine finanzielle Beteiligung in Aussicht gestellt, um Arbeitsplätze zu sichern. Genau in diesem Zeitraum habe der Beklagte den Geschäftsführer Y. angeschrieben und im Rahmen der Übernahmeüberlegungen erklärt, dass per 26. November 2018 durch Übernahme der Arbeitnehmer und des Anlagevermögens die Fortführung der Arbeitsverhältnisse gesichert wäre (vgl. Antwort-Email des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin Y. vom 21. November 2018, Bl. 137 f. d. A.). Der Beklagte habe die Fortführung des Unternehmens arglistig verhindert, denn das Unternehmen habe an die W. Wohnbau GmbH veräußert werden können. Daher seien auch keine betrieblichen Gründe iSd. § 1 Abs. 2 KSchG gegeben. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei unverbindlich, wenn der Verwalter arglistig handle oder ein die Masseunzulänglichkeit ausschließender Massebestand - wie vorliegend - gerichtskundig sei (Beweis: Beiziehung der Insolvenzverfahrensakte AG K.-Stadt - 7 IN 34/18). Der erhebliche Massebestand, der die Masseunzulänglichkeit ausgeschlossen habe, ergebe sich aus der Tabelle gemäß Anlage K4 (vgl. Bl. 132 d. A.). Der Beklagte schulde die abgerechnete Vergütung für die Monate Oktober und November 2018. Er sei auch persönlich in Anspruch zu nehmen, nachdem er den Kläger zur Erbringung seiner Arbeitsleistung veranlasst und dessen Dienste entgegengenommen habe. Das BAG habe die Haftungslage zulasten des Insolvenzverwalters aktuell erheblich verschärft mit Urteil vom 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 -. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei auch für die Haftung eines Insolvenzverwalters aus §§ 60, 61 InsO eröffnet. Der Beklagte habe die Mitarbeiter weit über den erstmöglichen Kündigungstermin hinaus beschäftigt und gegenüber dem Mitarbeiter V. eine Zahlungszusage noch am 19. November 2018 abgegeben. Statt der Zahlung sei die Kündigung erfolgt; das sei treuwidrig. Bei den Entgeltforderungen bis 22. November 2018 handele es sich um Masseforderungen, vorsorglich werde beantragt, deren Rang als Neumasseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO festzustellen. Die Zahlungsanträge seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht unzulässig, da die Leistungsklage solange zulässig bleibe, bis der Insolvenzverwalter die erneute Masseunzulänglichkeit im Prozess einwende oder eine erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit auch bezüglich der Ansprüche nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgebe und diese veröffentlicht werde. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Der Beklagte schulde auch eine von den Tarifvertragsparteien im Bauhauptgewerbe für den 01. November 2018 vereinbarte Einmalzahlung in Höhe von 250,00 Euro, sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Im Kammertermin vom 5. Juni 2019 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Zahlungsanträge betreffend den Lohn für Oktober und November 2018 und die tarifliche Einmalzahlung auf den Insolvenzverwalter in persönlicher Haftung erweitert und von ihm die Zahlung der ausstehenden Vergütungen als Schadensersatz wegen vermeintlicher Verletzung seiner Pflichten aus §§ 60, 61 InsO verlangt. Der Kläger hat erstinstanzlich hinsichtlich des Beklagten, soweit er kraft Amtes als Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wurde, zuletzt beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 22. November 2018, die dem Kläger am 23. November 2018 zugegangen ist, nicht aufgelöst werden wird, 2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände, außer der mit dem Klageantrag zu 1. angegriffenen Kündigung vom 22. November 2018, die dem Kläger am 23. November 2018 zugegangen ist, aufgelöst werden wird, sondern vielmehr zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages fortbesteht, 3. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag zu zahlen in Höhe von 4.365,61 Euro als Vergütung für den Monat Oktober 2018, 4. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt, 5. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 250,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02. November 2018 zu zahlen, 6. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.196,43 Euro brutto als Vergütung für den Monat November 2018 zu zahlen. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, 1. es wird festgestellt, dass die dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Bauunternehmung Z. GmbH, S.-Straße, 00000 R.-Stadt, Amtsgericht K.-Stadt, Az 7 IN 34/18, Masseverbindlichkeiten im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Höhe von insgesamt 9.812,04 Euro zusteht, 2. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die auf die nach Ziffer 1 festgestellte Summe anfallende Quote zu zahlen.“ Der als Insolvenzverwalter in Anspruch genommene Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat - als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommen - erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Kündigung sei wirksam. Zum Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit habe der Kontostand der Insolvenzschuldnerin 60.973,40 Euro betragen (vgl. Kontoauszug zum Hinterlegungskonto vom 19. November 2018; Bl. 169 d. A.). Die vom Kläger vorgelegte Anlage K4 weiche erheblich von der beklagtenseitigen Liquiditätsplanung (Bl. 101 d. A.) ab, die in enger Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Y., dem Ehemann einer ebenfalls klagenden Kollegin des Klägers, vorgenommen worden sei. Bereits am 30. August 2018 hätten die Auftraggeber des Bauvorhabens Q. (ReNr. 88) jede weitere Zahlung abgelehnt und eine Überzahlung geltend gemacht (Bl. 166 d. A.). Die angebliche Forderung gegen die P. GmbH und Co. KG über rd. 40.000,00 Euro (ReNr. 74) sei ebenfalls nicht beglichen worden, die Auftraggeberin habe bereits mit Schreiben vom 19. November 2018 (Bl. 169 d. A.) mitgeteilt, vom Schlussrechnungsbetrag eigene Kosten in Höhe von 77.000,00 Euro abzuziehen. Auch sechs Monate nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit seien die angeblichen Forderungen nicht realisiert worden; alle behaupteten Forderungen seien nicht liquide. Es seien auch keine - unsubstantiiert vorgetragenen - Gewährleistungseinbehalte von 61.570,30 Euro fällig gewesen. Zudem seien die Kosten des Insolvenzverfahrens (rund 40.000,00 Euro Regelvergütung zzgl. erheblicher Zuschläge von bis zu 165 %, 10.000,00 Euro Vergütung des vorläufigen Sachwalters und 10.000,00 Euro Gerichtskosten) zu berücksichtigen gewesen. Die Masseunzulänglichkeit sei ausgelöst worden durch die Weigerung der Großkundin W. Wohnbau GmbH, berechtigte Forderungen zu bedienen. Diese Großkundin sei die Gesellschaft gewesen, die den Geschäftsbetrieb habe erwerben wollen. Sie habe angeboten, einen Teilbetrag von 30.000,00 Euro der geschuldeten 36.699,19 Euro zu zahlen, habe jedoch für diese bloße Teilzahlung verlangt, dass der Beklagte - unter Verstoß gegen § 209 InsO - hieraus die Oktoberlöhne zahlen solle. Dem habe er nicht nachkommen können, da die Zahlung der übrigen Rechnungsbeträge durch die W. Wohnbau GmbH nicht gesichert gewesen sei, was die Bedienung in absehbarer Zeit fällig werdender weiterer Masseverbindlichkeiten gefährdet habe. Er habe vor diesem Hintergrund nach § 209 InsO nicht einfach vorrangig die Arbeitnehmer bedienen dürfen, insbesondere nicht für die zu diesem Zeitpunkt bloß ungewisse Aussicht der Betriebsveräußerung. Durch die Zahlungsverweigerung der W. Wohnbau GmbH am 19. November 2018 habe sich die weitere Perspektive für das Insolvenzverfahren von der Fortführung des Geschäftsbetriebs zu dessen Liquidation verschoben. Es habe sich kein Erwerber gefunden, der die Insolvenzschuldnerin mit der Rechtsfolge der teilweisen Übernahme von Masseverbindlichkeiten oder jedenfalls zu einem Preis erworben hätte, der eine Befriedigung aller Masseverbindlichkeiten sichere. Nach eingehender Prüfung und Sichtung der vom Geschäftsführer Y. mit E-Mail vom 21. November 2018 (Anlage K6) abgefragten Unterlagen sei er daher zu dem Schluss gekommen, dass die zu erwartenden Erlöse nicht zur Bedienung der Masseverbindlichkeiten ausreichten. Am Folgetag (22. November 2018) sei deshalb die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Amtsgericht K.-Stadt erklärt worden. Der Massebestand (rd. 77.000,00 Euro) habe auch zuzüglich eines Erlöses aus Betriebsveräußerung (rd. 110.000,00 Euro) abzüglich des Verwertungserlöses hinsichtlich des beweglichen Anlagevermögens zugunsten der Sparkasse N.-Stadt (45.000,00 Euro) nicht ausgereicht, um die Verfahrenskosten und die bereits fälligen und demnächst fällig werdenden Masseverbindlichkeiten von zu diesem Zeitpunkt bereits 120.000,000 Euro zu bedienen. All dies habe er dem Insolvenzgericht mit E-Mail vom 03. Dezember 2018 (Bl. 170 f. d. A.) mitgeteilt. Die angegriffene Kündigung sei daher durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Die getroffene Unternehmerentscheidung zur Betriebsstilllegung sei tatsächlich umgesetzt worden. Am 22. November 2018 seien sämtliche Arbeitsverhältnisse der Insolvenzschuldnerin gekündigt worden. Alle betrieblich bedingten Vertragsverhältnisse, insbesondere der Mietvertrag über die Geschäftsräume seien ebenfalls gekündigt worden. Zu einem Betriebsübergang sei es nicht gekommen; die darlegungs- und beweispflichtige klägerische Partei habe hierzu nichts vorgetragen. Eine Sozialauswahl sei entbehrlich gewesen, weil sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt worden sei. Auch einer Massenentlassungsanzeige habe es nicht bedurft, weil die Gemeinschuldnerin schon nicht die gemäß § 17 KSchG erforderliche Anzahl von mehr als 20 Arbeitnehmern bei Zugang der Kündigung beschäftigt habe, sondern lediglich 17 Arbeitnehmer. Sämtliche Kündigungen seien zum frühestmöglichen Termin ausgesprochen worden. Die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin seien auch nicht durch falsche Angaben zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung im Oktober 2018 veranlasst worden, weil die behauptete Gehaltszusage für Oktober 2018 als „sicher“ entgegen der klägerseitigen Behauptung so nicht erfolgt sei. Es sei vielmehr mitgeteilt worden, dass die Gehälter ausgezahlt würden, sofern die Planungsprämissen zuträfen. Die Zahlungsanträge seien allesamt unzulässig, weil die begehrten Zahlungen gemäß § 210 InsO nicht vollstreckbar seien, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsanträge fehle. Bei den Zahlungsforderungen handele es sich durchweg um Altmasseverbindlichkeiten iSd § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Eine persönliche Haftung des Beklagten aus §§ 60, 61 InsO ergebe sich nicht. Für derartige Haftungsklagen sei das Arbeitsgericht sachlich unzuständig. Im Übrigen deckten die §§ 60, 61 InsO in der Rechtsfolge nicht die gestellten Klageanträge. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit am 26. Juni 2019 verkündetem Teilurteil abgewiesen, soweit sie gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin („Beklagter zu 1)“) gerichtet war. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Teilurteil sei lediglich die gegen den Beklagten als Partei kraft Amtes, nämlich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, gerichtete Klage behandelt worden, da die Klageerweiterung gegen den Beklagten persönlich - mit dem Haftungsgegenstand des Vermögens des Beklagten selbst - mangels Klageerwiderung nicht entscheidungsreif sei. Die Klage sei teilweise zulässig. Zulässig sei der Kündigungsschutzantrag, unzulässig sei der allgemeine Feststellungsantrag, dem es mangels weiterer Kündigungen am Rechtsschutzbedürfnis mangele. Zulässig seien die Zahlungsanträge zu 3), 5) und 6), da der Kläger sie als Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO verfolge, die nicht dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO unterlägen. Unzulässig seien auch der vorsorglich, aber unbedingt erhobene Feststellungsantrag hinsichtlich der Zahlungsanträge und der diesbezügliche Zahlungsantrag zu 2), da unbeziffert und damit zu unbestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kündigung sei nicht sozial ungerechtfertigt. Der Beklagte habe nach Auffassung der Kammer hinreichend dargelegt, dass er sich am 22. November 2018 nach gewissenhafter Prüfung der tatsächlich rückständigen Liquidität der Insolvenzschuldnerin zur vollständigen Stilllegung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin entschieden habe. Es sei ausreichend, dass ein detailliertes Konzept vorgelegen habe und auch die sofortige Umsetzung der Entscheidung in Form der Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse nebst sofortiger Freistellung stattgefunden habe, was für das Vorliegen der Entscheidung spreche, deren sachliche Berechtigung damit zugleich indiziert sei. Die sofortige Stilllegung des Betriebs habe ohne weiteres zum sofortigen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten geführt. Nach dem Verkauf des gesamten Anlagevermögens sei es auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zu einer Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers gekommen. Eine Sozialauswahl sei ebenso wie eine Massenentlassungsanzeige entbehrlich gewesen und die Kündigungsfrist sei gewahrt. Einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis habe der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr. Nicht mit Erfolg fordere der Kläger die Zahlung ausstehender Vergütung einschließlich der Jahressonderzahlung 2018, da es sich bis zum 22. November 2018 um sog. Altmasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO handele, die gemäß § 210 InsO nicht der Einzelzwangsvollstreckung unterlägen und die der Kläger deshalb nicht im Wege der Leistungsklage durchsetzen könne. Für die Zeit nach dem 22. November 2018 handele es sich nicht um Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, da infolge der Freistellung die Erfüllung der Arbeitspflicht zur Masse gerade nicht verlangt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 11 bis 25 des erstinstanzlichen Teilurteils verwiesen. Der Kläger hat gegen das am 01. August 2019 zugestellte Teilurteil mit am Montag, den 02. September 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 01. Oktober 2019 (Bl. 246 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor, er habe bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt ausführen lassen, dass zum einen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin dergestalt gewesen sei, dass eine Fortführung des Betriebs habe erfolgen können und darüber hinaus mit der W. Wohnbau GmbH ein Betriebserwerber zur Verfügung gestanden habe, so dass die Arbeitsverhältnisse weder hätten gekündigt, noch der Betrieb habe eingestellt werden müssen. Der Abbruch der Verhandlungen sei aus reiner Willkür erfolgt. Zudem müsse sich der Insolvenzverwalter am Anerkenntnis der Gehaltszahlungen für Oktober 2018 durch seine Mitarbeiterin festhalten lassen. Das Arbeitsgericht habe Sachvortrag und ganz erhebliches Beweisanerbieten zu Unrecht übergangen; an der Rüge der nicht ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige und Sozialauswahl werde nicht länger festgehalten. Demensprechend seien die für Oktober und November 2018 geschuldeten Zahlungen auch nicht als Altmasseverbindlichkeiten zu werten, sondern vorrangig zu bedienen. Da der Rechtsstreit, während dem weitere Kündigungen möglich seien, noch nicht abgeschlossen sei, bestehe ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Der Feststellungsantrag zu den Zahlungsanträgen sei hilfsweise erfolgt, das Arbeitsgericht habe über ihn inhaltlich zu entscheiden gehabt. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2019 - 4 Ca 3550/18 - 1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 22. November 2018, die dem Kläger am 23. November 2018 zugegangen ist, nicht aufgelöst werden wird, 2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände, außer der mit dem Klageantrag zu 1. angegriffenen Kündigung vom 22. November 2018, die dem Kläger am 23. November 2018 zugegangen ist, aufgelöst werden wird, sondern vielmehr zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages fortbesteht, 3. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag zu zahlen in Höhe von 4.365,61 Euro als Vergütung für den Monat Oktober 2018, 4. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt, 5. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 250,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02. November 2018 zu zahlen, 6. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.196,43 Euro brutto als Vergütung für den Monat November 2018 zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger, 1. es wird festgestellt, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Bauunternehmung Z. GmbH, S.-Straße, 00000 R.-Stadt, Amtsgericht K.-Stadt, Az 7 IN 34/18, Masseverbindlichkeiten im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Höhe von insgesamt 9.812,04 Euro zustehen, 2. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die auf die nach Ziffer 1 festgestellte Summe anfallende Quote zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 29. Oktober 2019 (Bl. 267 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen wie folgt, das erstinstanzliche Urteil sei nicht zu beanstanden. Die Kündigungsschutzklage sei unbegründet. Der Willkür-Vorwurf des Klägers sei nicht nur unberechtigt, sondern grenze bereits an den Vorwurf der Untreue, weil der Beklagte gegenüber den Verfahrensbeteiligten zur bestmöglichen Verwaltung der Insolvenzmasse verpflichtet sei. In der Sache selbst trage der Kläger weiterhin lediglich solche Umstände vor, die bereits eindeutig widerlegt seien. Die Liquiditätsplanung habe jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehrt. Im Übrigen seien sämtliche vom Kläger vorgetragenen Beträge ersichtlich aus der Luft gegriffen. Bis zum 19. November 2018 sei der Beklagte von einer Fortführungsfähigkeit des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin ausgegangen, so dass weitere Umsätze hätten generiert und aus der daraus zur Verfügung stehenden Liquidität die fälligen und noch fällig werdenden Masseverbindlichkeiten hätten beglichen werden können. Aufgrund der Weigerung der W. Wohnbau GmbH, die offene Forderung von rund 37.000,00 Euro zu begleichen, habe er den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin angewiesen, die weiteren realisierbaren Erlöse mitzuteilen. Danach habe er erkennen müssen, dass nicht alle Masseverbindlichkeiten würden gezahlt werden können und er habe sich entschlossen, den Betrieb einzustellen, Masseunzulänglichkeit anzuzeigen und die Kündigungen auszusprechen. Unrichtig sei die Behauptung der Geschäftsführer der W. Wohnbau GmbH T. sei bereit gewesen, alle Arbeitsverhältnisse und das gesamte insolvenzschuldnerische Unternehmen zu übernehmen. Dieser habe die (auch nur: Teil-) Zahlung in Höhe von 30.000,00 Euro davon abhängig gemacht, dass der Beklagte die ausstehenden Gehälter davon zahle. Hierzu sei er angesichts § 209 Abs. 1 InsO nicht berechtigt gewesen, denn es sei angesichts des Verhaltens der W. Wohnbau GmbH nicht gesichert gewesen, dass weitere Zahlungseingänge auf die noch offenen Rechnungen erfolgen würden. Wie bereits erstinstanzlich dargetan, habe der Veräußerungserlös auch nicht ausgereicht, um alle Masseverbindlichkeiten zu bedienen. Dies habe die W. Wohnbau GmbH auch davon abgehalten, den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin mit rückständigen Gehältern zu erwerben. Deren Kaufangebot habe letztlich unter der rechtswidrigen Bedingung gestanden, dass der Beklagte unter Verletzung seiner Amtspflichten die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 2 InsO umgehe. Hierauf habe er sich nicht einlassen können. Dementsprechend habe auch nicht er, sondern die W. Wohnbau GmbH die Verhandlungen abgebrochen. Auch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei nicht willkürlich erfolgt. Die gegenteiligen Behauptungen des Klägers seien unsubstantiiert. Erstmals in der Berufung - und damit verspätet - behaupte der Kläger, die Zeugin U. habe die Oktobergehälter anerkannt. Dies sei unzutreffend (gegenbeweislich: Zeugin U.). Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, habe die Mitarbeiterin lediglich erklärt, wenn die Planung „stimme“ könnten die Gehälter gezahlt werden. Am Rang der vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründeten Forderungen als Altmasseverbindlichkeiten ändere dies auch nichts, unabhängig davon, ob für diese vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein weiterer Schuldgrund begründet worden sei oder nicht (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Auch der Lohnanspruch für November 2018 und die tarifliche Einmalzahlung seien Altmasseverbindlichkeiten, da er zur ersten Kündigungsmöglichkeit gekündigt und unverzüglich freigestellt habe. Ansprüche aus persönlicher Haftung seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Arbeitsgericht hat nach Erlass des angegriffenen Teilurteils mit Beschluss vom 17. Februar 2020 den vom Kläger gegen den Beklagten in persönlicher Haftung gerichteten Zahlungsantrag auf Vergütung für die Monate Oktober und November 2018, sowie die Jahressonderzahlung und eine diesbezüglich vom Beklagten erhobene Hilfswiderklage abgetrennt. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.