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Urteil

6 Sa 46/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:1103.6SA46.20.00
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Leitsätze
1. Kann die Leistung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis im engeren Sinn, dh. einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden oder reicht sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen (im engeren Sinn) aus, bedarf es zum Erlöschen der Forderungen keiner Tilgungsbestimmung. Erfüllungswirkung - auch ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung - ist daher grundsätzlich anzunehmen bei jeglicher erfüllungsgeeigneter, inhaltlich dem Schuldverhältnis entsprechender Leistung.(Rn.39) 2. Nur wenn das vom Schuldner Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus mehreren Schuldverhältnissen ausreicht, wird diejenige Schuld getilgt, die er bestimmt (§ 366 Abs 1 BGB) oder die sich aus der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge (§ 366 Abs 2 BGB) ergibt.(Rn.39) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 129/21)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2018 - Az.: 6 Ca 518/17 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 6 AZR 581/18 - trägt der Kläger. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann die Leistung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis im engeren Sinn, dh. einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden oder reicht sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen (im engeren Sinn) aus, bedarf es zum Erlöschen der Forderungen keiner Tilgungsbestimmung. Erfüllungswirkung - auch ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung - ist daher grundsätzlich anzunehmen bei jeglicher erfüllungsgeeigneter, inhaltlich dem Schuldverhältnis entsprechender Leistung.(Rn.39) 2. Nur wenn das vom Schuldner Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus mehreren Schuldverhältnissen ausreicht, wird diejenige Schuld getilgt, die er bestimmt (§ 366 Abs 1 BGB) oder die sich aus der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge (§ 366 Abs 2 BGB) ergibt.(Rn.39) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 129/21) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2018 - Az.: 6 Ca 518/17 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 6 AZR 581/18 - trägt der Kläger. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und auch in der Sache erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe a ArbGG), wurde vom beklagten Land nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 26. Januar 2018 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 08. Februar 2018 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 23. März 2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung ist begründet. Das beklagte Land hat den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Vergütung der während der Rufbereitschaft am 01. Mai 2015 tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L in Form einer Zeitgutschrift gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB erfüllt. Das Urteil des Arbeitsgerichts war abzuändern und die Klage abzuweisen. 1. Der Kläger verlangt mit seiner Klage nach gebotener Auslegung auch im weiteren Berufungsverfahren die Vergütung der während der Rufbereitschaft am 02. Mai 2015 von 14.15 Uhr bis 19.30 Uhr (5 Stunden und 15 Minuten = 5,25 Stunden) tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L in Form einer weiteren Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto und macht damit einen Anspruch auf Zeitgutschrift für die „Arbeit an sich“ geltend (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 581/18 - Rn. 10, zitiert nach juris). Gegen die dementsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich der Anspruch aus § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L ist, hat der Kläger im Rahmen der Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03. November 2020 keine Einwendungen erhoben. 2. Dem Kläger ist ein Anspruch auf Gutschrift von 5,25 Stunden auf sein Jahresarbeitszeitkonto für die von ihm am 01. Mai 2015 in der Zeit von 14.15 Uhr bis 19.30 Uhr tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1, Satz 7, § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L iVm. § 3 Abs. 2 Nr. 1.2 Buchst. b DV Nr. 33 entstanden. Nach der Entscheidung des Revisionsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 6 AZR 581/18 -, an dessen rechtliche Bewertung die Berufungskammer nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO gebunden ist, ist die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme während angeordneter Rufbereitschaft nebst Wegzeiten am 01. Mai 2015 - unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um zusätzlich geleistete Arbeit bzw. Überstunden im Tarifsinn handelt - nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L mit dem Entgelt für Überstunden zu bezahlen, weshalb der Arbeitgeber sowohl das Überstundenentgelt, als auch den Überstundenzuschlag schuldet. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 7 TV-L kann der Kläger entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 4 TV-L statt des nach § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L zu zahlenden Entgelts eine nach § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L iVm. § 3 Abs. 2 Nr. 1.2. Buchst. b DV Nr. 33 für sämtliche Entgeltbestandteile zulässige Gutschrift in Zeit auf seinem Arbeitszeitkonto beanspruchen, wobei die betrieblichen Verhältnisse eine Umwandlung von Entgelt in Zeit zulassen. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L („sowie“) sind Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit dem Entgelt für Überstunden und zusätzlich mit „etwaigen Zeitzuschlägen nach Abs. 1“ zu bezahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe zur Entstehung des streitgegenständlichen Anspruchs wird auf S. 7 f. des Urteils (= Bl. 237 ff. d. A.) Bezug genommen (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 581/18 - Rn. 14 ff., aaO). 3. Das beklagte Land hat den Anspruch des Klägers auf Gutschrift von 5,25 Stunden auf seinem Jahresarbeitszeitkonto nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1, Satz 7, § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L iVm. § 3 Abs. 2 Nr. 1.2 Buchst. b DV Nr. 33 für von ihm geleistete Arbeit in Rufbereitschaft am 01. Mai 2015 gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB erfüllt. 3.1. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB tritt nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Die Erfüllungswirkung ist kraft Gesetzes objektive Tatbestandsfolge der Leistung. Ein zusätzliches subjektives Tatbestandsmerkmal ist grundsätzlich nicht erforderlich. Kann die Leistung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis im engeren Sinn, dh. einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden oder reicht sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen (im engeren Sinn) aus, bedarf es zum Erlöschen der Forderungen keiner Tilgungsbestimmung (vgl. BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 14 mwN, zitiert nach juris). Erfüllungswirkung - auch ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung - ist daher grundsätzlich anzunehmen bei jeglicher erfüllungsgeeigneter, inhaltlich dem Schuldverhältnis entsprechender Leistung (vgl. BAG 12. Februar 2019 - 1 AZR 279/17 - Rn. 12 mwN, zitiert nach juris). Nur wenn das vom Schuldner Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus mehreren Schuldverhältnissen ausreicht, wird diejenige Schuld getilgt, die er bestimmt (§ 366 Abs. 1 BGB) oder die sich aus der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge (§ 366 Abs. 2 BGB) ergibt (BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 14, aaO). Die Tilgungsbestimmung erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und muss nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der Leistung erfolgen; eine nachträgliche Bestimmung ist grundsätzlich unwirksam (vgl. BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 13, mwN, zitiert nach juris). Für eine Tilgungsbestimmung iSd. § 366 Abs. 1 BGB reicht es aus, dass bei mehreren unterschiedlich hohen Forderungen genau der Betrag einer der Forderungen gezahlt wird (BGH 14. Juli 2008 - II ZR 204/07 - Rn. 16, zitiert nach juris). Eine Anwendung des § 366 setzt objektives Bestehen mehrerer Forderungen voraus. Bestimmt der Schuldner die Anrechnung seiner Leistung auf eine nur vermeintlich bestehende Verbindlichkeit, während er tatsächlich nur aus einer anderen schuldet, führt dies daher nicht zu den Rechtsfolgen des Abs. 1. Die Leistung kann also auch nicht gemäß Abs. 2 auf die bestehende Verbindlichkeit verrechnet werden. Der Schuldner darf das Geleistete gemäß § 812 Abs. 1 S 1 zurückfordern (vgl. Staudinger/Olzen (2016) § 366 BGB Rn. 19, mwN). 3.2. Dies zugrunde gelegt hat das beklagte Land den Anspruch des Klägers gemäß § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1, Satz 7, § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L iVm. § 3 Abs. 2 Nr. 1.2 Buchst. b DV Nr. 33 auf Zeitgutschrift von 5,25 Stunden für am 01. Mai 2015 in Rufbereitschaft geleistete Arbeit erfüllt. Unstreitig wurden dem Kläger auf seinem Jahresarbeitszeitkonto insgesamt sechs Stunden als Freizeitausgleich gutgeschrieben. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass ihm neben dem vorliegend streitgegenständlichen Anspruch auf Zeitgutschrift nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L ein weiterer Anspruch auf Freizeitausgleich für die am Feiertag geleistete Arbeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d Spiegelstrich 2 TV-L zusteht und daher eine einmalige Zeitgutschrift nicht zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus diesen mehreren Schuldverhältnissen ausreichen würde, hat das beklagte Land bei seiner Leistung bestimmt, dass die Gutschrift von sechs Stunden auf den Anspruch des Klägers aus § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L wegen in Rufbereitschaft geleisteter Arbeit und nicht im Zusammenhang mit einem Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit erfolgt. Dies ergibt sich aus seinen gemäß § 133, 157 BGB auszulegenden Erklärungen im Zusammenhang mit der Erteilung des Beschäftigungsnachweises, der Lohngrundlagen und des Buchungsauszuges hinsichtlich des Jahresarbeitszeitkontos des Klägers jeweils für den Monat Mai 2015. Das beklagte Land hat im Lohnkonto des Klägers für Mai 2015 (Bl. 10 d. A.) festgehalten, dass der Kläger in diesem Monat - und damit am allein in Frage kommenden 01. Mai 2015 - sechs Stunden iSd. § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 2 TV-L mit 30 % zuschlagspflichtige Arbeit in Rufbereitschaft geleistet hat. Gleiches ergibt sich aus dem Beschäftigungsnachweis des Klägers für Mai 2015, auf dessen S. 1 (Bl. 8 d. A.) zugunsten des Klägers am 01. Mai 2015 5.15 Stunden Arbeitszeit in Rufbereitschaft und 0.45 aufgerundete Rufbereitschaftsstunden festgehalten sind und ebenfalls auf S. 4 (Bl. 9 d. A.) sechs Stunden Arbeit in Rufbereitschaft ersichtlich werden. Wenn das beklagte Land dann für den 01. Mai 2015 auf das Jahreszeitkonto des Klägers 5,25 Stunden und weitere 0,75 Stunden unter der Bezeichnung „Arbeit in Rufbereitschaft“ bucht, ergibt sich hieraus zwangsläufig, dass damit die sich rechnerisch insgesamt ergebenden sechs Stunden Arbeitszeit in Rufbereitschaft gemeint sein sollten, die dem Kläger ausweislich der übrigen Lohnunterlagen als aufgerundeter Freistellungsanspruch für seine Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft gemäß § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L ausdrücklich zuerkannt waren. Dem steht nicht entgegen, dass im Buchungskonto unter „Art der Buchung“ die Bezeichnung „Feiertag FZA“ eingetragen ist und sowohl im Beschäftigungsnachweis, als auch in den Lohngrundlagen unter „Feiertag“ jeweils 5.15 Stunden aufgeführt sind. Dass das beklagte Land keinen Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit (Feiertag FZA) gewähren wollte, ergibt sich bereits daraus, dass im Beschäftigungsnachweis (Bl. 9 d. A.) die entsprechende Rubrik nicht ausgefüllt ist. Darüber hinaus erschlösse sich der Sinn der Buchungen auf das Jahresarbeitszeitkonto nicht, wenn zwar der Aufrundungsbetrag von 0,75 Stunden für Arbeit in Rufbereitschaft eingestellt wäre, die restlichen Stunden jedoch nicht, dafür aber ein Betrag an Freistellung für Feiertagsarbeit, die das beklagte Land nicht in den Lohngrundlagen als geschuldet aufgenommen hat. Im Übrigen hat das beklagte Land erläutert, dass die begrifflich falsche Zuordnung der damaligen Programmierung des Buchungsprogramms geschuldet war und zwischenzeitlich geändert worden ist, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre, so dass sich die Falschbezeichnung zwanglos nachvollziehen lässt. Dass das beklagte Land demgegenüber tatsächlich nur einen unvollständigen Anspruch auf Freistellung wegen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft und einen seiner Auffassung nach nicht geschuldeten Freistellungsanspruch für Feiertagsarbeit hätte erfüllen wollen, ergibt sich auch nicht aus der außergerichtlichen Antwort des beklagten Landes vom 26. Oktober 2015 (Bl. 13 f. d. A.) auf die Anfrage der Klägervertreter vom 07. Oktober 2015 nach einer Zeitgutschrift für Feiertagsarbeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 d zweiter Spiegelstrich TV-L. Zwar hat die unterzeichnende Sachbearbeiterin in diesem Schreiben mitgeteilt, dem Kläger sei ein Freizeitausgleich von 100 % für die geleistete Feiertagsarbeit auf sein Arbeitszeitkonto mit insgesamt 5,25 Stunden gebucht worden. Diese nachträgliche (und infolgedessen als Leistungsbestimmung ohnehin unwirksame) Erklärung stünde jedoch - selbst wenn man sie als Leistungsbestimmung betrachten wollte - den iSd. § 366 Abs. 1 BGB bei der Leistung abgegebenen Erklärungen des beklagten Landes aus den bereits dargestellten Gründen entgegen und vermag diese nicht in ihr Gegenteil zu verkehren. Da das beklagte Land die Anrechnung seiner Leistung auf die nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 2 TV-L bestehende Verbindlichkeit bestimmt hat, hat es die vorliegend streitgegenständliche Forderung des Klägers auf Freizeitausgleich wegen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft auch dann erfüllt, wenn dem Kläger - wie er meint - ein weiterer Anspruch auf Freistellung wegen geleisteter Feiertagsarbeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 d zweiter Spiegelstrich TV-L zustehen sollte. Dass das beklagte Land sich im Falle der Leistung auf eine etwaige Nichtschuld iSd. § 8 Abs. 1 Satz 2 d zweiter Spiegelstrich TV-L weder auf die Rechtsfolgen des § 366 Abs. 1 BGB hätte berufen, noch seine Leistung gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die bestehende Verbindlichkeit gemäß § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 2 TV-L hätte verrechnen können, sondern das Geleistete bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach § 812 Abs. 1 S 1 BGB hätte zurückfordern müssen, kann dahinstehen. B Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der Revision - zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers. Der Kläger ist seit 1994 bei dem beklagten Land beschäftigt und zuletzt beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) in der Autobahnmeisterei in Z.-Stadt als Vorarbeiter eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 13. Januar 1994 (vgl. Bl. 6 f. d. A.; im Folgenden: AV), kraft dessen § 2 der Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL-II) vom 27. Februar 1964 und diesen ergänzende, ändernde oder an seine Stelle tretende Tarifverträge in Bezug genommen sind. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet. Der TV-L idF. vom 28. März 2015 bestimmt auszugsweise: „§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Überstunden - in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H., … d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., … des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. … 4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. … Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d: 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. … (5) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. … 5Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. … 7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist. … § 10 Arbeitszeitkonto … (3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können … nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (zum Beispiel Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. …“ Der LBM vereinbarte mit dem Gesamtpersonalrat am 21./22. Oktober 2013 die Dienstvereinbarung Nr. 33 zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten (DV Nr. 33). Deren § 3 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 3 Inhalt des Arbeitszeitkontos … (2) Auf das Arbeitszeitkonto können folgende Zeiten gebucht werden: … 1.2) Zeiten gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L (in Zeit umgewandelte Entgelte für Rufbereitschaft): a) Zeit der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 5 Satz 2, 3, 4 TV-L (Pauschalen/12,5%) b) Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 5 Satz 5, 6 TV-L c) Zeitzuschlag für Arbeiten innerhalb der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 5 Satz 5, 6 TV-L“ Beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz werden keine Dienstpläne geführt. Für den Kläger gilt freitags eine feste Arbeitszeit von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr. Der Kläger wird auch für Rufbereitschaft eingeteilt. Innerhalb der Rufbereitschaft am Freitag, dem 01. Mai 2015, zog ihn das beklagte Land von 14.15 Uhr bis 19.30 Uhr (fünf Stunden und 15 Minuten, dh. 5,25 h) zur Arbeit außerhalb seines Aufenthaltsortes iSd. § 7 Abs. 4 TV-L heran. Dieser Arbeitseinsatz lag zeitlich außerhalb der Regelarbeitszeit, die für den Kläger gegolten hätte, wenn der 1. Mai 2015 kein Feiertag gewesen wäre. Dem Kläger wurden für diesen Feiertag neben der Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG sowie der Rufbereitschaftspauschale nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TV-L in Höhe des vierfachen Stundenentgelts auch Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 5 Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und Buchst. d TV-L in Höhe von 30 % (Überstunden) und 35 % (Feiertagsarbeit) gezahlt (vgl. Lohngrundlagen Mai 2015, Bl. 10 d. A.). Darüber hinaus schrieb das beklagte Land dem Arbeitszeitkonto des Klägers insgesamt sechs Stunden als Freizeitausgleich gut. Im Beschäftigungsnachweis des Klägers für Mai 2015 (Bl. 8 f. d. A.) sind ua. die Positionen „Arbeitszeit in Rufbereitschaft 30 %“ mit 5.15 Stunden, „Aufgerundete Rufb.stunden 130%“ mit 0.45 Stunden, „Arbeit in Rufbereitschaft (130%) mit 6.00 Std,“ und „Feiertag (135%) mit 5.15 Std.“ enthalten. In der Rubrik „Feiertag (FZA)“ ist nichts eingetragen. Die Buchung auf das Jahresarbeitszeitkonto des Klägers für Mai 2015/ KW 18 lautet ausweislich des Auszuges (Bl. 181 d. A.) für den 01. Mai 2015: „01.05.2015 Feiertag FZA (100%) 5,25 Arbeit in Rufbereitschaft (100%) 0,75“ Mit außergerichtlichem Schreiben vom 07. Oktober 2015 (Bl. 11 f. d. A.) verlangte der Kläger über seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten eine Zeitgutschrift für am 01. Mai 2015 geleistete 5,15 Stunden Feiertagsarbeit unter Berufung auf § 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Spiegelstrich. Das beklagte Land teilte mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 (Bl. 13 d. A.) unter Vorlage des Buchungsauszuges aus dem Jahresarbeitszeitkonto für Mai 2015 mit, der Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit sei ausweislich des beigefügten Buchungsauszuges mit 5,25 Stunden gebucht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anschreiben wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Kläger hat mit seiner am 24. März 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - eingegangenen Klage eine Zeitgutschrift von weiteren 5,15 Stunden für den am 1. Mai 2015 geleisteten Dienst verlangt. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen ausgeführt, er habe gemäß § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L Anspruch auf Entgelt für seine tatsächliche Arbeitsleistung am 01. Mai 2015, welcher nach seiner Wahl in Form einer Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto noch zu erfüllen sei. Er habe zwar eine Zeitgutschrift für die Feiertagsarbeit erhalten, nicht jedoch eine Gutschrift für die „an sich“ geleistete Arbeitszeit, die das beklagte Land in Form einer weiteren - unstreitig möglichen - Zeitgutschrift neben den unstreitig in das Arbeitszeitkonto eingebuchten Stunden für den Freizeitausgleich noch zu leisten habe. Dies entspreche der tarifvertraglichen Regelung. Anderenfalls werde ein Arbeitnehmer, der anstelle des Freizeitausgleichs die Vergütung der Stunden wähle, ohne ersichtlichen Grund besser behandelt, da er - unstreitig - die Arbeitszeit während der Rufbereitschaft vergütet bekomme und zusätzlich einen Zeitzuschlag von 135 Prozent erhalte, d. h. insoweit für diese Stunden insgesamt 235 Prozent (ohne Berücksichtigung der Überstundenzuschläge). Bei Wahl von Freizeitausgleich erhielten Mitarbeiter - wie er - (unstreitig) keine Vergütung bzw. keine Zeitgutschrift für die tatsächlich geleisteten Stunden, sondern nur den Freizeitausgleich und den Zuschlag von 35 Prozent, also (ebenfalls ohne Berücksichtigung der Überstundenzuschläge) und damit nur 135 Prozent für die geleisteten Arbeitsstunden. Der Kläger hat beantragt: das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger für geleisteten Dienst am 01. Mai 2015 eine Zeitgutschrift von weiteren 5,15 Stunden vorzunehmen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat zur Begründung erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft sei nicht mehr zu vergüten, wenn dafür bereits Freizeitausgleich gewährt worden sei. Der Kläger habe hinsichtlich der Überstundenvergütung nur Anspruch auf entweder einmal Freizeitausgleich oder einmal Vergütung. Auch finde sich bei der Überstundenvergütung nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L ebenso wenig wie bei anderen potentiell in Freizeit ausgleichbaren Vergütungsbestandteilen eine Regelung, dass nach Umwandlung der Arbeitszeit in Freizeitausgleich die Arbeitszeit erneut zu vergüten sei. Im umgekehrten Fall, bei Vergütungswahl, sei ebenfalls kein zusätzlicher Freizeitausgleich zu gewähren. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Januar 2018 unter Zulassung der Berufung stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass die vom Kläger tatsächlich geleistete Arbeit durch die Entgeltfortzahlung für den Feiertag 1. Mai 2015 ausgeglichen worden sei, da die Arbeitsleistung nicht während der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers (vormittags), sondern außerhalb dieser Arbeitszeit (nachmittags) erbracht worden sei. Dies werde auch durch die tarifvertragliche Regelung bestätigt, nach der die Beschäftigten "neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung" den Feiertagszuschlag erhalten. Hiernach seien auch die geleisteten Stunden zu vergüten, bzw. in Zeit umgerechnet dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f. des Urteils (= Bl. 111 f. d. A.) verwiesen. Das beklagte Land hat gegen das ihm am 26. Januar 2018 zugestellte Urteil mit am 8. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 23. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Das beklagte Land, das mit seiner Berufung Klageabweisung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt hat, hat nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 23. März 2018, hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 134 ff. d. A. verwiesen wird, geltend gemacht, das Arbeitsgericht verkenne, dass dem Kläger für seine innerhalb der Rufbereitschaft geleistete Tätigkeit auf seinen eigenen Wunsch hin eine Zeitgutschrift gewährt worden sei. Im Übrigen sei die Tätigkeit voll vergütet worden, sodass es keine weitere in Zeit umzurechnende Vergütung und damit auch keine auf das Arbeitszeitkonto gutzuschreibende Zeit mehr gebe. Es möge zutreffen, dass der Kläger, sofern er vollständige (Auszahlung der) Vergütung gewählt hätte, in Summe eine 265%ige Vergütung erhalten hätte, während er nun in Summe (Vergütung und Zeitgutschrift) "lediglich" auf 165 % komme (jeweils einschließlich der Überstundenzuschläge). Dies sei aber nicht unbillig, sondern seiner Wahl geschuldet, von den Tarifvertragsparteien so gewollt und von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich für dieselbe Stunde könne nur einmal entstehen (so z.B. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 465/15 - Rn. 21 ff.). Im Ergebnis sei der Kläger auch nicht benachteiligt, denn für seinen Rufbereitschaftsdienst am Feiertag habe er (neben der Rufbereitschaftspauschale) unstreitig auch Entgeltfortzahlung gemäß § 2 EFZG erhalten. Entgeltfortzahlung erhalte er ebenfalls dann, wenn er die auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschriebene Zeit irgendwann durch Freizeitausgleich in Anspruch nehme. Obwohl er dann weniger arbeite, erhalte er gleichwohl seine ungeschmälerte Vergütung weiter. Mit Blick auf den (zu gewährenden) Freizeitausgleich lägen keine Überstunden vor, die noch gesondert zu vergüten seien. Der Kläger hat das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags verteidigt. Neben dem unstreitig eingebuchten Freizeitausgleich schulde das beklagte Land ihm auch noch eine Zeitgutschrift als - in Zeit umgewandeltes - Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit. Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts unter dem Aktenzeichen - 8 Sa 35/18 - die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Auslegung der einschlägigen Tarifnormen ergebe, dass das beklagte Land dem Kläger für die am 01. Mai 2015 geleistete Arbeit eine weitere Zeitgutschrift von 5 Stunden und 15 Minuten, als in Zeit umgewandeltes Entgelt für die geleistete Arbeit nach § 8 Abs. 5 iVm. Abs. 1 TV-L schulde. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 219 ff. d. A. Bezug genommen. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision des beklagten Landes mit Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 AZR 581/18 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2018 - 8 Sa 35/18 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Revision sei begründet, mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung habe die Berufung des beklagten Landes nicht zurückgewiesen werden dürfen. Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Vergütung während der Rufbereitschaft in Form einer weiteren Zeitgutschrift sei nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1, Satz 7, § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L iVm. § 3 Abs. 2 Nr. 1.2 Buchst. b DV Nr. 33 entstanden. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigten jedoch nicht die Annahme, dass der Anspruch des Klägers erfüllt sei (§ 362 BGB). Es habe zwar angenommen, dass das beklagte Land gemäß seiner Aufstellung in der Berufungsbegründung 0,00 Euro Überstundenvergütung nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L gezahlt habe und damit die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme (noch) nicht vergütet. Allerdings habe es auch festgestellt, dass dem Kläger sechs Stunden Freizeitausgleich gutgeschrieben worden seien, ohne zugleich festzustellen, dass - wovon der Kläger ausgehe - damit ein aufgrund der Feiertagsarbeit zu gewährender Freizeitausgleich getilgt werden sollte, oder - wie das beklagte Land meint - der streitgegenständliche Anspruch. Das Parteivorbringen des beklagten Landes sei widersprüchlich. Der Kläger habe eine Erfüllung des streitigen Anspruchs bestritten. Durch die Zahlung des regulären Tabellenentgelts sei der streitige Anspruch nicht erfüllt worden, da damit nur die am 01. Mai 2015 von 7.00 bis 12.30 Uhr ausgefallene Arbeitszeit des Klägers abgedeckt worden sei. Das Landesarbeitsgericht habe aufzuklären, ob und welche Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB das beklagte Land bei Gutschrift der sechs Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers getroffen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 bis 11 (Bl. 236 ff. d. A.) Bezug genommen. Das beklagte Land trägt im weiteren Berufungsverfahren nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 23. September 2020 (Bl. 255 d. A.) und vom 26. Oktober 2020 (Bl. 275 ff. d. A.) vor, die Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB liege beim Schuldner und damit bei ihm. Es habe insoweit bestimmt, dass der Freizeitausgleich für die in der Rufbereitschaft tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfolge (Zeugnis Y., Zeugnis X.). Dementsprechend sei die Buchung auf das Jahreszeitkonto des Klägers erfolgt. Bereits die bewusste Aufrundung auf sechs Stunden zeige, dass es sich nur um die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft handeln könne, da beim Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit eine Rundung nicht vorgesehen sei. Die Bezeichnung auf dem Nachweis Buchungen auf das Jahresarbeitszeitkonto (Bl. 181 d. A.) „Feiertag FZA“ stehe dem nicht entgegen, da die Begrifflichkeit nur informatorischer Natur sei und zum anderen seinerzeit nur aus programmtechnischen Platzgründen so bezeichnet worden sei. Zwischenzeitlich sei im Zuge einer Nachprogrammierung eine redaktionelle Klarstellung erfolgt. Durch die weitere Buchung „Arbeit in Rufbereitschaft“ mit 0,75 Std., also die Rundung auf volle sechs Stunden, werde deutlich, dass es sich nur um die tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft handeln könne, weil es im Übrigen keine Rundung gebe. Maßgeblich sei zudem die Buchung auf dem Lohnkonto (Lohngrundlagen aus Leistungsmonat Mai 2015 (Bl. 10 d. A.)), die Zeiten als „Rufb. Arbeit“, also Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ebenfalls mit 6 Stunden ausweise. Entsprechend weise auch der Beschäftigungsnachweis „Mai 2015“ (Bl. 263 d. A.) die Stunden als „Arb.zeit in Rufbereitschaft 30 %“ und „Aufgerundete Rufb.stunden 130%“ aus. Der Gläubiger (hier Kläger) könne der Tilgungsbestimmung des Schuldners (hier Beklagter) nicht widersprechen. § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB gelte insofern nicht entsprechend. Selbst die Annahme einer Leistung eines Schuldners unter Widerspruch gegen die Tilgungsbestimmung führe zur Tilgung der durch den Schuldner bestimmten Schuld. Der Kläger habe der Tilgungsbestimmung nicht nur nicht widersprochen, sondern vielmehr am 11. Oktober 2015 (Bl. 266 d. A.) selbst die Buchung seiner Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft auf sein Arbeitszeitkonto beantragt. Dementsprechend habe der Kläger auch selbst vorgetragen, Freizeitausgleich für seine Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft (5 Std., 15 Min) erhalten zu haben. Da eine Tilgungsbestimmung getroffen sei, finde § 366 Abs. 2 BGB keine Anwendung. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der auf sechs Stunden aufgerundete Freizeitausgleich die größere und damit die lästigere Schuld iSd. § 366 Abs. 2 BGB sei. Nach den Feststellungen des BAG - und nach seinem eigenen Vortrag - verlange der Kläger zusätzlich zu der aus seiner Sicht bereits erhaltenen Zeitgutschrift für die Feiertagsarbeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 d Spiegelstrich 2 TV-L die Vergütung der während der Rufbereitschaft tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L in Form einer weiteren Zeitgutschrift. Wenn aber der Anspruch aus Freizeitausgleich für die Feiertagsarbeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 d Spiegelstrich 2 TV-L bereits erfüllt sei, könne daneben der begehrte Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich für die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nicht mehr bestehen. Nach dem vom BAG im Revisionsverfahren erteilten Hinweis vom 11. September 2019 (Bl. 267 f. d. A.) bestehe kein Anspruch auf doppelten Freizeitausgleich. Es sei unbeachtlich, welcher Freizeitausgleich zuerst gewährt werde. Werde ein Freizeitausgleich gewährt, komme ein weiterer Freizeitausgleich für ein und dieselbe Stunde nicht mehr in Betracht. Insoweit fehle der Klage jedenfalls das Rechtschutzbedürfnis. Der Anspruch des Klägers sei bereits erfüllt, eine weitere Zeitgutschrift stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger trage selbst im Übrigen widersprüchlich vor, wenn er zum einen resümiere, das beklagte Land habe auf eine nicht bestehende Forderung geleistet, die bestehende Forderung aber nicht erfüllt, zum anderen jedoch gegenteilig meine, es habe nur eine von zwei berechtigten Forderungen erfüllt. Der Kläger zeige sich uneinsichtig, weshalb er auch dem Hinweis der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem BAG, er möge seine Klage zurücknehmen, nicht gefolgt sei. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16. Januar 2018 - 6 Ca 518/17 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt im weiteren Berufungsverfahren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 23. Oktober 2020 (Bl. 271 ff. d. A.) vor, die Beklagte habe bereits mit außergerichtlichem Schreiben vom 26. Oktober 2015 (Bl. 13 d. A.) eine Tilgungsbestimmung dergestalt getroffen, dass dem Kläger der Freizeitausgleich von 100 % für die geleistete Feiertagsarbeit mit 5,25 Stunden auf das Arbeitszeitkonto gebucht worden sei. Die Beklagte habe nach ihren dortigen Ausführungen also ausdrücklich und eindeutig nicht auf die Forderung nach Zeitgutschrift für die geleistete Arbeit an einem Feiertag geleistet, sondern eindeutig und ausdrücklich auf die Forderung nach Freizeitausgleich wegen Feiertagsarbeit. Er mache Entgelt der Arbeitsleistung nach § 8 Abs. 5 S, 5 TV-L wegen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft (100 % = Zeitgutschrift von 6 h (fälschlicherweise 5,25 h), Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit (100 % = 5,25 h) und den Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, d), zweiter Spiegelstrich TV-L (35 %) geltend. Die Beklagte habe lediglich den Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit und den Zeitzuschlag erfüllt. Dass die Beklagte lediglich dies habe regeln wollen, belegten auch die von ihr vorgelegten Unterlagen, sowie ihr gesamter bisheriger Vortrag in erster und zweiter Instanz, dem der Kläger stetig unter Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-L entgegengehalten habe, dass daneben die tatsächliche Arbeitsleistung zu vergüten bzw. in diesem Fall mit Freizeitausgleich abzugelten sei und dass der Beschäftigte neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge erhalte. Dass dieses Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung offensichtlich identisch sei mit der nach § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L zu bezahlenden Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft, habe auch der Kläger übersehen. Die Beklagte beziehe ihre jetzige Position mit Schriftsatz vom 23. September 2020 erkennbar aus rein taktischen Erwägungen. Auch das BAG werde letztendlich den hier geltend gemachten Anspruch des Klägers bestätigen, weil es sich um Arbeit in Form von Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft und um Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit handele, die daher nicht mit dem Tabellenentgelt abgegolten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.