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Urteil

6 Sa 97/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:1008.6SA97.19.00
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des Art 21 Abs 1b Buchtst i EUV 1215/2012 gilt nur für Klagen aus einem individuellen Arbeitsverhältnis, welche sich gegen einen Arbeitgeber richten.(Rn.50) 2. Damit sich eine Streitigkeit aus dem individuellen Arbeitsverhältnis ergibt, ist nicht erforderlich, dass die streitgegenständlichen Rechte im Arbeitsvertrag (ausdrücklich) vereinbart wurden; entscheidend ist vielmehr, dass um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird oder Rechte streitgegenständlich sind, welche im individuellen Arbeitsverhältnis wurzeln und an dieses anknüpfen.(Rn.52) 3. Der Ort, von dem aus der Arbeitnehmer seine Dienste gewöhnlich erbringt, wird dadurch bestimmt, dass der Arbeitnehmer dort aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldete Diensthandlungen vornimmt, welche in an verschiedenen Orten zu erbringende Diensthandlungen münden und mit diesen derartig im Sinnzusammenhang stehen, dass bei wertender Betrachtung diese Dienste als mit dem Ausgangsort verbunden erscheinen. Bei wertender Betrachtung kann die ein Flugzeug führende Tätigkeit eines Flugkapitäns dem Ort des der Flugplanung und -vorbereitung dienenden Büros zugerechnet werden.(Rn.53)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07. Februar 2019 - 5 Ca 96/18 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) bis 3) zu gleichen Teilen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des Art 21 Abs 1b Buchtst i EUV 1215/2012 gilt nur für Klagen aus einem individuellen Arbeitsverhältnis, welche sich gegen einen Arbeitgeber richten.(Rn.50) 2. Damit sich eine Streitigkeit aus dem individuellen Arbeitsverhältnis ergibt, ist nicht erforderlich, dass die streitgegenständlichen Rechte im Arbeitsvertrag (ausdrücklich) vereinbart wurden; entscheidend ist vielmehr, dass um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird oder Rechte streitgegenständlich sind, welche im individuellen Arbeitsverhältnis wurzeln und an dieses anknüpfen.(Rn.52) 3. Der Ort, von dem aus der Arbeitnehmer seine Dienste gewöhnlich erbringt, wird dadurch bestimmt, dass der Arbeitnehmer dort aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldete Diensthandlungen vornimmt, welche in an verschiedenen Orten zu erbringende Diensthandlungen münden und mit diesen derartig im Sinnzusammenhang stehen, dass bei wertender Betrachtung diese Dienste als mit dem Ausgangsort verbunden erscheinen. Bei wertender Betrachtung kann die ein Flugzeug führende Tätigkeit eines Flugkapitäns dem Ort des der Flugplanung und -vorbereitung dienenden Büros zugerechnet werden.(Rn.53) I. Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07. Februar 2019 - 5 Ca 96/18 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) bis 3) zu gleichen Teilen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) sind in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) sind zulässig. Sie sind jeweils statthaft, insbesondere ist das Zwischenurteil vom 07. Februar 2019 selbstständig anfechtbar (vgl. BGH 16. Juni 2005 - IX ZR 219/03 - Rn. 2, zitiert nach juris). Die Berufung wurde von den Beklagten zu 1), 2) und 3) nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 25. bzw. 27. Februar 2019 mit am 25. bzw. 27. März 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom jeweils gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen von Montag, den 29. April 2019, jeweils rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 520, 222 Abs. 2 ZPO). II. Die Berufungen sind nicht begründet. 1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 21 Abs. 1 b) i) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (im Folgenden: EuGVVO nF) international zuständig ist. 1.1. Gemäß Art. 21 Abs. 1 b) i) der vorliegend nach deren Art. 66 Abs. 1 zur Anwendung kommenden EuGVVO nF kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. a) Die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF gilt nur für Klagen aus einem individuellen Arbeitsverhältnis, welche sich gegen einen Arbeitgeber richten (Boecken Düwell Diller Hanau - Ulrici Gesamtes ArbR 2016 Bd. 2 Art. 21 Brüssel Ia-VO Rn. 3). Der Begriff des „individuellen Arbeitsvertrages“ ist hierbei nicht nach nationalen Kriterien zu bestimmen, sondern als genuiner Begriff der EuGVVO unter Berücksichtigung von Art. 45 AEUV autonom auszulegen (BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - Rn. 18 mwN; BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 138/11 - Rn. 20; jeweils zitiert nach juris). Danach ist ein „individueller Arbeitsvertrag“ eine Vereinbarung, mittels derer sich eine Person verpflichtet, während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen zu erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - aaO unter Verweis auf EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34 mwN zitiert nach juris). Aus Sicht der zur Arbeitsleistung verpflichteten Person handelt es sich um ein Unterordnungsverhältnis (BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - unter Verweis auf EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 37; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 46; zitiert nach juris), bei dem sie nach Weisung ihres Arbeitgebers handelt, insbesondere was ihre Freiheit bei der Wahl von Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit angeht (BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - aaO unter Verweis auf EuGH 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 72, zitiert nach juris). Sie ist weder an den geschäftlichen Risiken des Arbeitgebers beteiligt noch frei bezüglich des Einsatzes eigener Hilfskräfte (BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - aaO unter Verweis auf EuGH 14. Dezember 1989 - C-3/87 - [Agegate] Rn. 36; zitiert nach juris). Während der Dauer des Unterordnungsverhältnisses ist sie in das Unternehmen des Arbeitgebers eingegliedert (BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - aaO unter Verweis auf EuGH 16. September 1999 - C-22/98 - [Becu ua.] Rn. 26 und EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 36; zitiert nach juris). Die Frage, ob im konkreten Fall ein Unterordnungsverhältnis vorliegt oder aber der Dienstnehmer seine Leistung im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbringt, muss im Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden (BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - aaO unter Verweis auf EuGH 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.] Rn. 46; zitiert nach juris). Das Merkmal der Vereinbarung setzt keinen Vertragsschluss voraus, sondern lässt eine Diensterbringung aufgrund Willensübereinstimmung genügen (Boecken Düwell Diller Hanau - Ulrici Gesamtes ArbR 2016 Bd. 2 Art. 20 Brüssel Ia-VO Rn. 5). Nicht entscheidend für die Einordnung nach europäischem Recht ist, ob das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Arbeitsverhältnis, ein Rechtsverhältnis sui generis oder aber die Person nach nationalem Recht als Selbstständiger einzustufen wäre (zur EWGRL 85/92: EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 40 f., zitiert nach juris). Maßgeblich ist, ob nach Maßgabe aller Gesichtspunkte und Umstände ein Unterordnungsverhältnis vorliegt (zu Art. 141 Abs. 1 EG: EuGH 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 70 f., zitiert nach juris). Damit sich eine Streitigkeit aus dem individuellen Arbeitsverhältnis ergibt, ist nicht erforderlich, dass die streitgegenständlichen Rechte im Arbeitsvertrag (ausdrücklich) vereinbart wurden; entscheidend ist vielmehr, dass um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird oder Rechte streitgegenständlich sind, welche im individuellen Arbeitsverhältnis wurzeln und an dieses anknüpfen (Boecken Düwell Diller Hanau - Ulrici Gesamtes ArbR 2016 Bd. 2 Art. 20 Brüssel Ia-VO Rn. 6). Individualrechtlich sind daher ua. Klagen auf Arbeitslohn (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 25 - zitiert nach juris). Nicht erfasst werden mangels Arbeitnehmerstellung Streitigkeiten zwischen Vorständen einer Aktiengesellschaft, Direktoren einer Limited und dem Geschäftsführer einer GmbH und ihrer Gesellschaft, soweit erstere im Einzelfall nicht weisungsabhängig tätig werden; wegen der verordnungsautonomen Auslegung gilt die pauschale Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht (vgl. EuGH 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie] Rn. 47 f., zitiert nach juris). b) Der gewöhnliche Arbeitsort ist autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in nationalen Rechtsordnungen zu ermitteln (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 44 mwN, zitiert nach juris). Dahinter steht der Gedanke, dass der Arbeitnehmer einen Ort haben soll, mit dem er verbunden ist und an dem er mit den relativ geringsten Kosten seine Rechte wahrnehmen kann (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 44, aaO; EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox ./. Geels] Rn. 19, zitiert nach juris). Der Ort, von dem aus der Arbeitnehmer seine Dienste gewöhnlich erbringt, wird dadurch bestimmt, dass der Arbeitnehmer dort aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldete Diensthandlungen vornimmt, welche in an verschiedenen Orten zu erbringende Diensthandlungen münden und mit diesen derartig im Sinnzusammenhang stehen, dass bei wertender Betrachtung diese Dienste als mit dem Ausgangsort verbunden erscheinen (Boecken Düwell Diller Hanau - Ulrici Gesamtes ArbR 2016 Bd. 2 Art. 21 Brüssel Ia-VO Rn. 8). Bei wertender Betrachtung kann die ein Flugzeug führende Tätigkeit eines Flugkapitäns dem Ort des der Flugplanung und -vorbereitung dienenden Büros zugerechnet werden (vgl. BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 24 ff., zitiert nach juris). c) Für das Vorliegen der den Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF eröffnenden Tatsachen ist diejenige Partei darlegungs- und beweisbelastet, welche die begründende Wirkung in Anspruch nimmt (Boecken Düwell Diller Hanau - Ulrici Gesamtes ArbR 2016 Bd. 2 Art. 20 Brüssel Ia-VO Rn. 11). Dabei genügt zur Zuständigkeitsbegründung, soweit strittige Tatsachen doppelt relevant sind, dass der Kläger seine Zuständigkeit schlüssig dargelegt hat. Es bedarf in diesem Fall keiner Beweisaufnahme, wenn die Beklagte Partei zuständigkeitsbegründende Tatsachen leugnet oder verdrängende Tatsachen behauptet. Gründe des materiellen Rechts sollen nicht auf die Zuständigkeit durchschlagen, der Beklagte soll nicht durch bloße Gegenbehauptungen den vom Kläger bezeichneten Gerichtsstand nehmen können (vgl. BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 42, zitiert nach juris). Das nationale Gericht muss in der Lage sein, anhand der Normen des Übereinkommens ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (EuGH 3. Juli 1997 - C-269/95 - [Benincasa./.Dentalkit], Rn. 2; zitiert nach juris). 1.2. Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem der Kläger - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausdrücklich erklärt - ausschließlich Lohnansprüche aus einem Arbeitsverhältnis verfolgen will, gemäß Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF zutreffend bejaht. a) Der Kläger hat im dargestellten Sinne schlüssig das Vorliegen eines individuellen Arbeitsverhältnisses iSd. Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF zu allen Beklagten behauptet, welche bei Klageerhebung ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hatten. Hierbei hat er zuletzt vor der Berufungskammer klargestellt, dass er die Beklagten zu 1) bis 3) jeweils unbedingt in Anspruch nimmt, weil er davon ausgeht, dass jedenfalls ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1), gegebenenfalls gemeinschaftlich mit der Beklagten zu 2), wenn dies nicht der Fall sein sollte, zumindest ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 3) besteht. aa) Der Vortrag des Klägers lässt auf das Vorliegen eines individuellen Arbeitsverhältnisses iSd. Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF zwischen ihm und den Beklagten zu 1) und 2) schließen. Soweit einzelne Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind, hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass angesichts ihrer Doppelrelevanz für Zulässigkeit und Begründetheit eine Beweisaufnahme im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht erforderlich ist. (1) Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum als Co-Pilot auf Z.-Flugzeugen der Beklagten zu 1) im Einsatz und als solcher ausweislich seines im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit als zutreffend zu unterstellenden Vortrages weisungsgebunden eingegliedert in deren vom Flughafen U.-Stadt aus ausgeübten Flugbetrieb. (1.1.) Die Berufungskammer vermochte zunächst im Tatsächlichen keine Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Klägers und der seiner festangestellten Crew-Kollegen zu erkennen. Der Kläger war - wie diese auch - verpflichtet, sich im Crew-Raum (Crew-Room) zur Arbeitsaufnahme zu melden, dort das erforderliche Briefing und nach Rückkehr das Debriefing durchzuführen und hatte jedenfalls kurzfristige Änderungen im ihm zuvor aus Y-Stadt mitgeteilten Flightplan und auch die aktuelle Wettersituation und sonstige für den anstehenden Flug relevanten Informationen im Computer digital abzurufen. Er hat nach seinen Behauptungen unterschiedslos zu seinen im Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) befindlichen Kollegen der Cockpitcrew Zeiten seiner Abwesenheit wegen Urlaubs oder Krankheit über das Computersystem (Crewdock) der Beklagten zu 1) nach Y-Stadt anzeigen und verwalten müssen. (1.2.) Der Kläger hat seine Arbeit für die Beklagte zu 1) nach seinem Vortrag auch weisungsabhängig erbracht. Dies ergibt sich bereits aus den Regelungen im DienstV und dessen Anlage 1, die sich in ihrer tatsächlichen Umsetzung mittelbar auf die Tätigkeit des Klägers ausgewirkt haben. Gemäß Ziff. 1 n DienstV war die Beteiligte zu 3) verpflichtet, sicherzustellen, dass der Kläger sich bei seinen Einsätzen an die einschlägigen Z.-Betriebshandbücher und Richtlinien hält. Gleiches folgt aus dem Anhang I, nach dem der Kläger als Firmenvertreter die Aufgaben als Pilot so wahrnimmt, wie dies das Einstellende Unternehmen nach Maßgabe seiner - zu gegebener Zeit abänderbarerer - Handbücher und seines Sicherheitsmanagementsystems verlangt. Nach Ziff. 3 a DienstV richteten sich auch die Einsatzbasen und die Dienste nach den Anweisungen des Einstellenden Unternehmens. Der Kläger hatte seine Arbeitsleistung nach von der Beklagten zu 1) vorgegebenen Flugplänen zu erbringen und wurde hierbei so eingesetzt, dass eine Überschreitung der maximal zulässigen Flugzeiten ausgeschlossen war. Im Tausch von Diensten war der Kläger nicht frei (vgl. Anlage K 12, Bl. 192 R. d. A. = 369 d. A.) Er war gemäß Ziff. 2 f des Anhangs 1 der direkten Aufsicht des Kapitäns der Basis (Base Captains) seiner Heimatbasis (Homebase) unterstellt, wobei sich dieser ebenfalls auf die Tätigkeit des Klägers auswirkenden Bestimmung keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass sich die Unterstellung - wie von den Beklagten zu 1) und 2) behauptet - ausschließlich auf Sicherheitsbestimmungen bezieht. Ausweislich eines Z.-Organigramms ist der Kapitän der Basis (Base Captain) den übrigen Besatzungsmitgliedern übergeordnet (vgl. Bl. 422 d. A.). Darüber hinaus hat der Kläger, dessen Vortrag insoweit als zutreffend unterstellen ist, vorgetragen, dem Kapitän der Basis (Base Captain) auch disziplinarisch unterstellt gewesen zu sein, da er Anweisungen hinsichtlich bestimmter Updates der Papiere an Bord erteilt habe, ihm Verspätungen mitzuteilen gewesen seien und er wöchentlich an einem Bürotag am Flughafen U.-Stadt die Flugunterlagen aller Cockpitmitarbeiter zu Spritverbrauch, Betankung, Ab- und Anflugzeiten und Verspätungen kontrolliert habe. (1.3.) Soweit die Beklagten geltend machen, ein individuelles Arbeitsverhältnis sei ausgeschlossen, da der Kläger zur Arbeitsleistung nicht in Person verpflichtet gewesen sei, sondern gemäß Ziff. 1 b DienstV ein Ersatzpilot habe gestellt werden können, hat das Arbeitsgericht dies zu Recht als unbeachtlich betrachtet. Der Kläger hat beginnend ab Ende August 2015 über mehrere Monate ein sog. Type Rating, Hospitationsflüge und sog. Line Trainings absolvieren müssen, bevor er zum 01. Juni 2016 im Flughafen U.-Stadt eingesetzt werden konnte. Angesichts dieser umfangreichen Ausbildungsschritte, die ein Ersatzpilot absolvieren müsste, erschließt sich auch der Berufungskammer nicht, wie ein solcher unproblematisch zur Verfügung zu stellen gewesen sein soll, zumal Piloten, die eine Z.-spezifische Ausbildung durchlaufen haben, dies im Zweifelsfall vor dem Hintergrund einer eigenen vertraglichen Verpflichtung getan haben, die einen zusätzlichen Einsatz für die Z.-Gruppe bereits zeitlich ausschließt. Da der Kläger tatsächlich nicht durch einen Ersatzpiloten ersetzt wurde und Ziff. 1 b DienstV ausdrücklich vorsieht, dass er die Arbeitsleistung zu erbringen hat, wenn ein geeigneter Ersatzpilot nicht bereitgestellt werden kann, spricht vielmehr alles dafür, dass die Bereitstellung eines Ersatzpiloten faktisch ausgeschlossen war. Aus welchen konkreten Gründen dies anders sein sollte, haben die Beklagten nicht dargelegt. Ihr Einwand, ein individuelles Arbeitsverhältnis scheitere daran, dass der Kläger neben seinem Einsatz für die Beklagten zu 1) und 2) auch für andere Fluggesellschaften als Pilot habe tätig werden können, blieb ohne Erfolg, nachdem der Kläger nach seinem hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit allein maßgeblichen Vortrag lediglich einen freien Monat im Jahr und wenige freie Stunden im Monat hatte und damit angesichts der einzuhaltenden Maximalflugzeiten ein anderweitiger Einsatz des Klägers faktisch ausgeschlossen war. (1.4.) Die Tatsache, dass eine unmittelbare vertragliche Bindung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht bestanden hat, sondern der Kläger seine Tätigkeit auf der Grundlage einer Vertragskonstruktion des zwischen der X. Ltd. und der Beklagten zu 3) geschlossenen DienstV iVm. dem zugehörigen Anhang 1 zwischen der Beklagten zu 3), der X.. und der Beklagten zu 2) erbracht hat, steht der Annahme eines individuellen Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, da nach den dargelegten Grundsätzen im Rahmen von Art. Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF eine Diensterbringung aufgrund Willensübereinstimmung, wie sie vorliegend nach dem Vortrag des Klägers gegeben ist, ausreicht. Vor dem Hintergrund der vom Kläger behaupteten abweichenden tatsächlichen Durchführung der Vertragskonstruktion im Sinne seiner weisungsabhängigen Beschäftigung für die Beklagte zu 1) ist es auch unerheblich, dass der Kläger, um den Vertrag abschließen zu dürfen, angehalten worden ist, Direktor der ihm vorgebebenen X. Ltd. zu werden und als solcher den DienstV unterzeichnet hat. Wenn die Beklagten darauf verweisen, dass der Kläger nicht direkt, sondern über das von ihm auf Weisung eingeschaltete Buchhaltungsbüro U. Ltd. vergütet worden ist, hindert dies die Annahme eines individuellen Arbeitsverhältnisses nicht, da für die Einordnung des Rechtsverhältnisses die dargestellten Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung maßgeblich sind (vgl. BAG 20. Oktober 2015 – 9 AZR 525/14 - Rn. 29, mwN, zitiert nach juris). Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers im Unterordnungsverhältnis ist ebenfalls unerheblich, dass in Ziff. 1 d DienstV hiervon abweichend festgehalten ist, dass der Kläger nicht als Mitarbeiter des Einstellenden Unternehmens gilt. (2) Der Kläger hat auch eine gemeinschaftliche Arbeitgeberstellung der Beklagten zu 1) und 2) iSd. Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF. ausreichend dargelegt. Die Vertragsgestaltung durch DienstV und Anhang 1 zwischen der durch den Kläger (Company Representative bzw. Firmenvertreter) vertretenen X. Ltd., der Beklagten zu 3) (Service Company bzw. Servicegesellschaft) und der Beklagten zu 2) als Hirer/Einstellendes Unternehmen (Bl. 37 bzw. 305 d. A.), die tatsächlich eine Vermittlung des Klägers an die Beklagte zu 1) zum Ergebnis hatte, erfolgte auf eine Stellenausschreibung der Beklagten zu 2), welche den Kläger auch zum zughörigen Assessment am 10. März 2015 eingeladen hatte und das sog. Type-Rating in den Niederlanden zusammen mit dem W. Trainingscenter ausgerichtet hat. Der Kläger, der geltend gemacht hat, dass die Beklagten zu 1) und 2) im Rechtsverkehr ununterscheidbar gemeinsam auftreten, ist nach von der Beklagten zu 1) erstellten Flugplänen auf deren Flugzeugen tätig geworden, wobei sich seine Heimatbasis (Homebase) am Flughafen U.-Stadt befand, wo die Beklagten zu 1) und 2) sowohl einen Hangar als auch ein Terminal betreiben. Vor dem Hintergrund der Verflechtungen der Beklagten zu 1) und 2) bei der Anbahnung des Vertragsverhältnisses, beim Vertragsschluss und dessen tatsächlicher Durchführung hat der Kläger - trotz der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten zu 2) lediglich um die nicht operativ tätige Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) handelt - nach Auffassung der Berufungskammer ausreichende Tatsachen dargetan, die darauf schließen lassen, dass die Beklagten zu 1) und 2) rechtlich eine gemeinschaftliche Arbeitgeberstellung im Sinne der streitgegenständlichen Zuständigkeitsnorm haben. bb) Sollte ein individuelles Arbeitsverhältnis des Klägers mit den Beklagten zu 1) und 2) mangels tatsächlichen Unterordnungsverhältnisses aufgrund willentlicher Übereinstimmung zur Beklagten zu 1) nicht bestanden haben, hat der Kläger zu Recht geltend gemacht, dass er zur Beklagten zu 3) in einem solchen Verhältnis stehen könnte. Nimmt man - mit den Beklagten zu 1) und 2) - an, dass der Kläger im Rahmen der faktischen Umsetzung der Vertragskonstruktion von DienstV und Anhang 1 gegenüber der Beklagten zu 1) nicht direkt weisungsgebunden war, war ausschließlich die Beklagte zu 3) nach dem DienstV berechtigt und verpflichtet, die Arbeitsleistungen des Klägers nach den dort geregelten Bestimmungen zu verlangen und den Kläger als Firmenvertreter anzuweisen, für das Einstellende Unternehmen tätig zu werden. Wie in einem Leiharbeitsverhältnis war der Kläger in diesem Fall gegenüber der Beklagten zu 3) verpflichtet, aus den bereits unter A II 2.1. a) dargestellten Gründen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, wobei die Beklagte zu 3) in diesem Fall die korrespondierende Dienstberechtigung auf die Beklagte zu 1) übertragen bzw. dieser zur Ausübung überlassen hätte. Wie dieses Rechtsverhältnis nach nationalem Recht zu qualifizieren wäre, ist für die Einordnung nach europäischem Recht als individuelles Arbeitsverhältnis nicht entscheidend. Die Zwischenschaltung der X. Ltd. auf Betreiben der Beklagten zu 3) stünde der Annahme eines individuellen Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten zu 3) aus den bereits zu den Beklagten zu 1) und 2) dargestellten Gründen weisungsabhängiger Tätigkeit nicht entgegen. b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Ort von dem aus der Kläger seine Arbeitsleistung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF erbracht hat, der in seinem Gerichtsbezirk liegende Flughafen U.-Stadt war. Die Berufungskammer macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die richtigen und sorgfältig begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I 2 der Entscheidungsgründe (S. 31 ff. des Urteils = 519 ff. d. A.) zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufungen rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. aa) Bei der Bestimmung des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt, hat das nationale Gericht auf eine Reihe von Indizien abzustellen. Mit dieser indiziengestützte Methode kann nicht nur der Realität der Rechtsbeziehungen besser Rechnung getragen werden, da alle die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnenden Aspekte zu berücksichtigen sind, sondern es kann auch verhindert werden, dass ein Begriff wie der des „Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, zur Verwirklichung von Umgehungsstrategien missbraucht wird oder dazu beiträgt (vgl. zu Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: EuGH 14. September 2017 - C-168/16 und C-169/16 - [Noguera ua.] Rn. 59, 61, 62, zitiert nach juris). Wenn es um das bei einer Fluggesellschaft beschäftigte oder ihr zur Verfügung gestellte Flugpersonal geht, kann der Begriff des „Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet“ nicht mit dem der „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 gleichgesetzt werden; dies bedeutet jedoch nicht, dass letzterer Begriff bei der Bestimmung des Ortes, von dem aus ein Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, irrelevant wäre, der Begriff der „Heimatbasis“ stellt einen Aspekt dar, der bei der Ermittlung der Indizien eine wichtige Rolle spielen kann (vgl. zu Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: EuGH 14. September 2017 - C-168/16 und C-169/16 - [Noguera ua.] Rn. 66, 7, 69, aaO). Der Begriff der „Heimatbasis“, als der Ort, an dem das Flugpersonal systematisch seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie seine tägliche Arbeit organisiert und in dessen Nähe es für die Dauer des Vertragsverhältnisses seinen tatsächlichen Wohnsitz begründet hat und dem Luftfahrtunternehmer zur Verfügung steht (vgl. OPS 1.1095 des Anhangs III der Verordnung Nr. 3922/91), verliert nur dann seine Relevanz für die Bestimmung des „Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, wenn unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der „Heimatbasis“ besteht. bb) In Anwendung dieser Grundsätze war die Heimatbasis (Homebase) am Flughafen U.-Stadt der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers, da er von dort aus den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen als Co-Pilot tatsächlich erfüllt hat. (1) Es liegen ausreichende Indizien dafür vor, dass die Heimatbasis (Homebase) des Klägers am Flughafen U.-Stadt ausschlaggebend für den Ort ist, von dem aus der Kläger den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen als Co-Pilot tatsächlich erfüllt hat. Zu den Aufgaben des Klägers, der seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat, gehörten neben dem Fliegen auch die Vor- und Nachbereitung der von ihm durchgeführten Flüge. Seit seiner Versetzung an den Flughafen U.-Stadt hat er während der überwiegenden Zeit der Dauer seines individuellen Arbeitsverhältnisses seine Arbeit dort aufgenommen und beendet. Er war vor diesem Hintergrund auch angehalten, seinen Wohnort so einzurichten, dass er binnen 60 Minuten die Heimatbasis (Homebase) erreichen konnte. Nach seinem als zutreffend zu unterstellenden Vortrag hat der Kläger nahezu ausschließlich Flüge von dort aus durchgeführt und hat diese - nach Beendigung eines sog. Umlaufs - auch dort beendet. Auch war er verpflichtet, vor Flugantritt den aktuellen Flight Plan mit den für den Flug relevanten Informationen unmittelbar im Crew-Raum (Crew-Room) herunterzuladen und hatte sich dort zum Briefing einzufinden, wie auch das Debriefing nach dem Flug dort stattfand. Ob der Anteil dieser Tätigkeiten - wie die Beklagten zu 1) und 2) meinen - im Vergleich zur Flugleistung als solcher gering war, spielt keine Rolle, nachdem die Heimatbasis (Homebase) dessen ungeachtet der Ort war, von dem der Kläger seine Arbeit durch Verrichtung der für die Ausübung der Aufgabe eines Co-Piloten unverzichtbaren Aktivitäten angetreten hat. Dass die Einteilung des Klägers durch den regulär vier Wochen vor dem Flug mitgeteilten Flightplan von Y-Stadt aus erfolgte, ist für die Bestimmung seines gewöhnlichen Arbeitsorts ohne Bedeutung (vgl. BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 26, zitiert nach juris). Auch der jeweilige Registerstaat der vom Kläger geflogenen Flugzeuge fällt gegenüber den vom Kläger am Flughafen U.-Stadt verrichteten Tätigkeiten selbst dann nicht entscheidend ins Gewicht, wenn man davon ausgeht, dass für Flugpersonal eine Anknüpfung an den Registerstaat für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts in Betracht kommt (vgl. BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 28, aaO). Soweit die Beklagten zu 1) und 2) darauf verweisen, dass sie in Deutschland über keine Betriebe oder Niederlassungen verfügen, ist dies angesichts der Tatsache, dass die Z.-Gruppe unstreitig Flugbetrieb von der Heimatbasis (Homebase) des Klägers am Flughafen U.-Stadt unterhält, ebenfalls nicht ausschlaggebend. (2) Demgegenüber bestehen auch nach Auffassung der Berufungskammer keine ausreichenden Indizien, die darauf schließen lassen, dass es einen Ort gibt, der enger mit der Arbeitsleistung des Klägers verknüpft wäre als dessen Heimatbasis (Homebase) am Flughafen U.-Stadt. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass sämtliche Gesellschaften, die an der Vertragsgestaltung mit dem Kläger beteiligt seien, Gründungen nach englischen bzw. irischem Recht mit dortigem Sitz seien und auch die Vertragssprache Englisch, vermag dies im Tatsächlichen keine nähere Verbindung mit der Arbeitsleistung des Klägers zu begründen als dessen regelmäßige Arbeitsaufnahme und Rückkehr zu seiner Heimatbasis (Homebase). Gleiches gilt für die Vereinbarung der Geltung englischen bzw. irischen Rechts und die Vergütung des Klägers in unterstellter Anwendung irischen Steuerrechts auf ein englisches Konto. Soweit die Beklagten behaupten, es existiere keine gegenüber dem Kläger weisungsbefugte oder zu Disziplinarmaßnahmen berechtigte Person in Deutschland, steht dem der im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung als zutreffend zu unterstellende Vortrag des Klägers in Bezug auf den Kapitän der Basis (Base Captain) entgegen. 2. Die Vereinbarung der ausschließlichen Unterwerfung unter die englische Gerichtsbarkeit gemäß Ziff. 1 p DienstV kann die nach Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF. gegebene internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht ausschließen. Da sie den Vorschriften in Art. 23 EuGVVO zuwiderläuft, hat sie gemäß Art. 25 Abs. 4 EuGVVO nF. keine rechtliche Wirkung. B Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht. Die Parteien streiten vorab über die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit, insbesondere des angerufenen Arbeitsgerichts für vom Kläger aus einem behaupteten Arbeitsverhältnis geltend gemachte restliche Vergütungsansprüche. Die Beklagte zu 1), eine nach irischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Y-Stadt / Irland, die zur Z. Gruppe gehört, führt internationale Flüge unter irischer Fluglizenz durch und bedient sich dabei sowohl eigener, bei ihr angestellter Piloten, als auch externer Dienstleister. Die Beklagte zu 2), die nicht operativ tätige Muttergesellschaft der Beklagten zu 1), ist eine nach irischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Y-Stadt/Irland. Die Beklagte zu 3) ist ein in England ansässiges Unternehmen, welches Pilotendienstleistungen an das Luftfahrtunternehmen Z. vermittelt. Die Beklagten zu 1) bis 3) verfügen in Deutschland weder über eigene Betriebsstätten noch Niederlassungen. Die Beklagte zu 3) besitzt keine eigenen Flugzeuge und erstellt auch keine Flugpläne. Der Kläger bewarb sich bei der Z. Gruppe um eine von der Beklagten zu 2) ausgeschriebene Stelle als Pilot und wurde zu einem Assessment der Beklagten zu 2) am 10. März 2015 eingeladen. In der Folge wurde der Kläger von der Beklagten zu 3) mit E-Mail vom 13. Mai 2015 dazu aufgefordert, eine eigene Irish Limited Company zu gründen (vgl. Bl. 162 ff. in englischer Fassung bzw. 315 ff. d. A. in deutscher Übersetzung), weshalb er in die irische Gesellschaft X. Ltd. als „Director“ eintrat. Er unterzeichnete unter dem 20. Juli 2015 einen „Contract for Services“ über Dienste als Co-Pilot, geschlossen zwischen der den Vertrag am 10. Juli 2015 unterzeichnenden Beklagten zu 3), der X. Ltd. als „Service Company“ (Servicegesellschaft) und dem Kläger selbst als „Company Representative“ (Firmenvertreter). Der Vertrag vom 10./20. Juli 2015 (vgl. Bl. 149 bis 152 d. A. in englischer Fassung, Bl. 298 bis 304 in deutscher Übersetzung; im Folgenden DienstV) definiert den als Firmenvertreter benannten Kläger zugleich als durch die Servicegesellschaft engagierten Piloten, damit diese den Vertrag erfüllen kann. Die Beklagte zu 2) wird als „Hirer“ (einstellendes Unternehmen) bezeichnet. Der Vertrag wird ergänzt durch einen Anhang 1 über die Bereitstellung der Dienste des Klägers, abgeschlossen zwischen der Beklagten zu 3), der X. Ltd. und der Beklagten zu 2) (Bl. 152 R d. A. in englischer Fassung, Bl. 305 d. A. in deutscher Übersetzung; im Folgenden: Anhang 1). Wegen der Bestimmungen des DienstV und des Anhang 1 im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im weiteren Verlauf koordinierte die Beklagte zu 3) die Musterschulung des Klägers, der bereits eine Grundausbildung zum Piloten absolviert hatte, auf den Flugzeugtypen Boing 737 - 800 (sog. Type-Rating). Das Type-Rating fand vom 24. August bis 01. Dezember 2015 in den Niederlanden statt und wurde ausgerichtet von der Beklagten zu 2) in Zusammenarbeit mit dem W. Training Centre. Der Vertrag zur Absolvierung des Type-Ratings wurde geschlossen zwischen dem W. Training Centre und der X. Ltd.. Nachdem der Kläger beginnend ab 24. August 2015 zunächst sog. Hospitationsflüge durchgeführt hatte, absolvierte er sog. Line Trainings in V.-Stadt, Spanien. Ab dem 01. Juni 2016 hatte der Kläger seine Heimatbasis (Homebase) am Flughafen U.-Stadt, wo vier bis sechs Flugzeuge der Beklagten zu 1) in einem rotierenden System stationiert sind. Dabei werden die Flugzeuge zwischen verschiedenen Flughäfen bewegt, so dass an einem Flughafen nicht permanent dieselben Flugzeuge bzw. dieselbe Anzahl an Flugzeugen der Beklagten stationiert sind.Im Rahmen seiner Flüge auf Flugzeugen der Beklagten zu 1) ist der Kläger an insgesamt 22 Arbeitstagen nicht von seiner Heimatbasis (Homebase) gestartet. Im Übrigen begann er seine Arbeitstage in U.-Stadt und beendete sie auch hier. Hierbei sahen die Einsatzpläne des Klägers stets unterschiedliche Flugrouten vor, teilweise flog er vom Flughafen U.-Stadt zu einem anderen (internationalen) Flughafen und von dort wieder zurück, teilweise flog er von dort zunächst noch zu einem anderen oder mehreren anderen (internationalen) Flughäfen, bevor er wieder zurück zum Flughafen U.-Stadt flog. Am Flughafen U.-Stadt befinden sich sowohl ein Hangar als auch ein Terminal der Beklagten zu 1) und 2). Des Weiteren existiert dort ein sogenannter Crew-Raum (Crew-Room), bei dem es sich um einen nicht öffentlich zugänglichen Raum mit Zugangsbeschränkung handelt, wo die Vor- und Nachbereitung der Flüge und vor Antritt der Flüge die Briefings zumindest teilweise durchgeführt werden; auch das sog. Debriefing findet im Crew-Raum (Crew-Room) statt. Im Crew-Raum (Crew-Room) befindet sich ein Computer, über den sich der Kläger zum Dienst zu melden hat (Check-In). Der Crew-Raum (Crew-Room) ist für sämtliche Crews die Meldestelle zum Dienst, deren Mitglieder - so auch der Kläger - ihre Wohnung so wählen müssen, dass sie innerhalb von 60 Minuten den Crew-Raum (Crew-Room) erreichen können. Während seiner Einsätze auf Z.-Maschinen der Beklagten zu 1) von der Heimatbasis (Homebase) U.-Stadt aus trug der Kläger gemäß Ziff. 3 (b) Satz 2 DienstV eine von ihm angeschaffte Z.-Uniform. Erforderliche Identifikationsausweise hat ebenfalls der Kläger finanziert. Dem Kläger wurde für seine Dienste als Co-Pilot ein Tablet von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt, über das ihm vier Wochen im Voraus die Einsatzpläne mit den vorgeschriebenen Flugzeiten und -routen durch die Beklagte zu 1) mitgeteilt wurden, welche die Einsatzplanung, sowie die Erstellung der Flight-Pläne in Y-Stadt vornahm. Die Pläne konnten im sogenannten Crew-Raum (Crew-Room) am Flughafen U.-Stadt ausgedruckt werden. Im Falle von Änderungen der Pläne in der aktiven Flugwoche waren diese am Computer im Crew-Raum (Crew-Room) im sogenannten Netline-System der Beklagten zu 1) einsehbar, wobei dies nicht nur am Flughafen U.-Stadt, sondern auch an anderen Flughäfen möglich ist. Auf der Heimatbasis (Homebase) ist ein Kapitän der Basis (Base Captain) eingesetzt. Welche Befugnisse diesem zukommen, ist zwischen den Parteien streitig. Ausweislich eines Organigramms ist der Kapitän der Basis (Base Captain) den übrigen Besatzungsmitgliedern übergeordnet (vgl. Bl. 422 d. A.). Während seiner zum 15. September 2017 beendeten Tätigkeit verpflichtete die Beklagte zu 1) den Kläger, der zuvor bis zum sog. Safety-Pilot-Release am 18. Januar 2016 an sog. Safety-Pilot-Flights teilnehmen musste, zur Teilnahme an jährlich stattfindenden Safety Kursen und regelmäßigen gesetzlich vorgeschriebenen Reccurent Trainings. Die Beklagte zu 1) hat als Luftfahrunternehmer bei einem Piloteneinsatz nach der EU OPS der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 sicherzustellen, dass die Gesamtblockzeit der Flüge, auf denen das Besatzungsmitglied als diensttuendes Besatzungsmitglied eingeteilt ist, 900 Blockstunden im Kalenderjahr und 100 Blockstunden innerhalb von jeweils 28 aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschreitet. Im Zuge der Zuweisung der Heimatbasis (Homebase) U.-Stadt wurde der Kläger auf Betreiben der Beklagten zu 3) „Director“ der V. Ltd.; zugleich wurde er angehalten, ein in Irland ansässiges Buchhaltungsbüro, die U. Ltd., zum Zwecke der Abrechnung seiner Flugleistungen als Co-Pilot bei der Beklagten zu 1) zu beauftragen. Die Abrechnung wurde dergestalt abgewickelt, dass die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 3) die vom Kläger geleisteten Flugstunden mitteilte, welche die Daten sodann an die U. Ltd. übermittelte, die eine Rechnung über die geleisteten Flugstunden ausstellte und als Rechnungsempfänger die Beklagte zu 3) aufführte. Die Beklagte zu 3) erhielt monatlich von der Z.-Gruppe Zahlungen im Umfang der vom Kläger erbrachten Pilotendienste. Diese Zahlungen leitete sie nach Abzug einer (geringen) Verwaltungsgebühr an die U. Ltd. weiter. Der Kläger selbst musste im Abrechnungsverfahren keine Aufzeichnungen, Belege oder Berechnungen vorlegen. Auf die Abrechnungen für den Zeitraum Februar bis August 2018 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 153 bis 161 d. A.). Der Kläger hat mit Klageschrift vom gleichen Tag am 06. Februar 2018 Klage beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - gegen die Beklagten zu 1) bis 3) erhoben, mit der er offene Vergütungsansprüche für im August 2017 erbrachte Blockstunden, Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für 21 Tage aus den Jahren 2016 und 2017, Urlaubsvergütung, Vergütung für aufgewendete Zeit zur Anreise auf externen Basen, Annahmeverzugslohn für April 2017, Vergütung für von ihm absolvierte sog. Safety-Pilotflüge und Safety-Kurse, Hospitationsflüge, Meetings und absolviertes Recurrent-Training verlangt, sowie die Vergütung der Vorbereitungszeit vor Abflug an der Heimatbasis (Homebase) und die Erstattung von Uniformkosten geltend macht. Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit vorliegend von Belang - im Wesentlichen geltend gemacht, das Arbeitsgericht sei örtlich und international zuständig. Gemäß Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF könne ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber am Ort des Gerichtes klagen, an dem oder von dem aus er seine Arbeit verrichte. Die Beklagte zu 1) erteile monatliche Dienstpläne, die er im von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Tablet abrufen müsse, ebenso wie die von der Beklagten zu 1) erteilten Änderungen der Einsatzpläne. Ausschließlich die Beklagte zu 1) sei für die Erstellung der Einsatzpläne zuständig, ohne die Einsatzplanung der Beklagten zu 1) könne er nicht arbeiten. Er könne nicht seine Arbeitskraft frei am Markt anbieten, sondern stelle diese ausschließlich der Beklagten zu 1) zur Verfügung, von der er wirtschaftlich abhängig sei und die sich seiner angebotenen Arbeitsleistung bediene, indem sie ihn in ihre Dienstpläne aufnehme und allein bestimme, an welchem Tag er mit welcher Maschine ein Ziel anfliege. Er verfüge nicht über eigene Betriebsmittel und sei nach Schulung auf die betrieblichen Abläufe in „Vollzeit“ ausschließlich auf den von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Z.-Maschinen der Beklagten zu 1) und 2) eingesetzt worden, im Monat seien ihm nur wenige Stunden bis zur Erreichung der Maximalgrenze nach EU OPS der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 geblieben. Er habe im Jahr nur einen Monat frei gehabt. Auch sei er in die Betriebsorganisation der Beklagten zu 1) eingebunden, trage die Uniform der Beklagten zu 1) und habe dem ihm zugewiesenen Kapitän der Basis (Base Captain) als disziplinarischem Vorgesetzten Bericht zu erstatten, von dem er auf der Heimatbasis (Homebase) Weisungen erhalten habe. Soweit er nach der Behauptung der Beklagten nicht zu höchstpersönlicher Arbeit verpflichtet sei, geschehe ein Personaltausch in der Praxis eben nicht; er sei Teil der Crew der Beklagten und kein externer Dienstleister. Dass keine unmittelbare Vergütungszahlung von den Beklagten an ihn erfolgt sei, komme diesen nicht zugute, da die Vergütung nur über den Umweg einer Buchungsgesellschaft und der Beklagten zu 3) von der Beklagten zu 1) und 2) abgeführt werde. Er gehe nicht von einer Arbeitnehmerüberlassung aus, da dies voraussetzen würde, dass die Beklagten zu 1) und 2) Entleiher wären. Tatsächlich würden sie aber der Beklagten zu 3) das Vorgehen zur Einstellung sowie die Verträge zwischen der Beklagten zu 3) und den Piloten vorgeben, was eine Entleihereigenschaft ausschließe. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten eine tragende und richtungsweisende Rolle beim Vertragsschluss zwischen ihm und der Beklagten zu 3) gespielt. Da sie regelmäßig unter "Z." aufträten, sei eine Differenzierung oder Zuordnung danach, ob die Beklagte zu 1) oder 2) beteiligt seien, nicht möglich, da es sich um ein Zusammenspiel aller Beklagten handele. Alle Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses im Sinne einer weisungsgebundenen Arbeit, die Einbindung in die betriebliche Organisation und eine für erbrachte Leistung gezahlte Vergütung lägen vor. Der Vertragsabschluss in englischer Sprache sei unschädlich, da Verträge mit internationalen Luftfahrtunternehmen regelmäßig in englischer Sprache abgefasst würden. Ebenso wenig spreche die Einschaltung einer Limited gegen eine Arbeitnehmereigenschaft, da diese ausschließlich zu seiner Vermittlung über eine Dienstleistungsfirma - die von den Beklagten zu 1) und 2) gesuchte Beklagte zu 3) - gegründet worden sei, wobei die Beklagte zu 3) für die Gründung Ansprechpartner gewesen sei. Der Flughafen U.-Stadt sei als Arbeitsort im Sinne des Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF zu qualifizieren. Er habe seine Arbeitstage in U.-Stadt begonnen und nach einem Umlauf (wenn auch unter Einschluss von Flügen mit Starts und Landungen an anderen Flughäfen) dort beendet, andere Flughäfen seien eine seltene Ausnahme gewesen. Dort habe er sich nach der internationalen europäischen Verordnung der T. über den im Crew-Raum (Crew-Room) befindlichen Computer zum Dienst melden müssen und die Organisation und Anweisungen seien von U.-Stadt aus erfolgt. Er sei dem Kapitän der Basis (Base Captain) unterstellt gewesen, der den Flugzeugführer befragt habe, der zu besonderen Vorkommnissen auf Flügen sogenannte "reports" schreiben müsse. Er erteile auch Anweisungen hinsichtlich bestimmter Updates der Papiere an Bord, welche schriftlich ihm gegenüber zu bestätigen gewesen seien, des Weiteren seien ihm Verspätungen mitzuteilen. Der Kapitän der Basis (Base Captain) habe an seinem wöchentlich Bürotag am Flughafen U.-Stadt die Flugunterlagen aller Cockpitmitarbeiter der Beklagten zu 1) und 2) kontrolliert, welche diese im Laufe eines Flugumlaufes anzufertigen hätten und die Informationen zu Spritverbrauch, Betankung, Ab- und Anflugzeit sowie Verspätungen enthalten. Auch die wichtigsten Arbeitsmittel der Beklagten hätten sich in U.-Stadt befunden, darunter die Flugzeuge, Drucker und Hardware-Zubehör, insbesondere der Computer, von dem aus Dienstplanänderungswünsche übermittelt worden seien.Es gebe keinen Ort, insbesondere nicht in England und Irland, der eine engere Verknüpfung mit seinen Klageanträgen habe. Vor dem Hintergrund der Schutzwirkung der Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers in der EuGVVO nF spiele die Registrierung der Flugzeuge keine Rolle. Die Gerichtsstandklausel im Vertrag aus Juli 2015 sei daher unwirksam. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.876,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 16. September 2017 zu zahlen; 2. die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.512,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 139,95 EUR seit dem 16. März 2016, aus 139,95 EUR seit dem 16. Juli 2016, aus 419,85 EUR seit dem 16.Oktober 2016, aus 139,95 EUR seit dem 16. November 2016, aus 193,31 EUR seit dem 16. April 2017, aus 2.319,72 EUR seit dem 16. Juni 2017, aus 386,62 EUR seit dem 16. Juli 2017, aus 579,93 EUR seit dem 16. August 2017, aus 193,31 EUR seit dem 16. September 2017, sowie aus 193,31 EUR seit dem 16. Oktober 2017 zu zahlen; 3. die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 9.331,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2017 zu zahlen; 4. die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.139,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 279,90 EUR seit dem 16. Juni 2016, aus 139,95 EUR seit dem 16. Dezember 2016, aus 193,31 EUR seit dem 16. Januar 2017, aus 193,31 EUR seit dem 16. Februar 2017, aus 193,31 EUR seit dem 16. Juni 2017, sowie aus 193,31 EUR seit dem 16. Oktober 2017 zu zahlen; 5. die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.252,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. März 2017 und seit dem 16. Mai 2017 zu zahlen; 6. die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.431,25 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 550,00 EUR seit dem 16. Januar 2016, sowie aus 2.881,25 EUR seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen; 7. die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.979,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 94,50 EUR seit dem 16. Februar 2016, aus 242,24 EUR seit dem 16. März 2016, aus 381,02 EUR seit dem 16. April 2016, aus 266,99 EUR seit dem 16. Mai 2016, aus 246,38 EUR seit dem 16. Juni 2016, aus 442,89 EUR seit dem 16. Juli 2016, aus 275,63 EUR seit dem 16. August 2016, aus 410,63 EUR seit dem 16. September 2016, aus 351,36 EUR seit dem 16. Oktober 2016, aus 365,27 EUR seit dem 16. November 2016, aus 274,50 EUR seit dem 16. Dezember 2016, aus 247,50 EUR seit dem 16. Januar 2017, aus 394,88 EUR seit dem 16. Februar 2017, aus 339,39 EUR seit dem 16. April 2017, aus 280,89 EUR seit dem 16. Juni 2017, aus 350,64 EUR seit dem 16. Juli 2017, aus 358,88 EUR seit dem 16. August 2017 sowie aus 185,26 EUR seit dem 16. Oktober 2017 zu zahlen; 8. die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.125,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 495,00 EUR seit dem 16. September 2016, sowie aus 630,00 EUR seit dem 16. September 2017 zu zahlen; 9. die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.199,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Januar 2016 zu zahlen; 10. die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 27,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Dezember 2016 zu zahlen; 11. die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 10.158,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 165,00 EUR seit dem 16. Januar 2016, aus 495,00 EUR seit dem 16.Februar 2016, aus 330,00 EUR seit dem 16. März 2016, aus 577,50 EUR seit dem 16. April 2016, aus 412,50 EUR seit dem 16. Mai 2016, aus 330,00 EUR seit dem 16. Juni 2016, aus 660,00 EUR seit dem 16. Juli 2016, aus 371,25 EUR seit dem 16. August 2016, aus 536,25 EUR seit dem 16.September 2016, aus 453,75 EUR seit dem 16. Oktober 2016, aus 630,00 EUR seit dem 16. November 2016, aus 525,00 EUR seit dem 16. Dezember 2016, aus 472,50 EUR seit dem 16.Januar 2017, aus 735,00 EUR seit dem 16.Februar 2017, aus 577,50 EUR seit dem 16. April 2017, aus 472,50 EUR seit dem 16. Juni 2017, aus 682,50 EUR seit dem 16. Juli 2017, aus 630,00 EUR seit dem 16. August 2017, aus 735,00 EUR seit dem 16. September 2017, sowie aus 367,50 EUR seit dem 16. Oktober 2017 zu zahlen; 12. die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 326,34 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 13. die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Verzugspauschale in Höhe von insgesamt 400,00 EUR zu zahlen. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die internationale Zuständigkeit liege bei der irischen bzw. englischen Gerichtsbarkeit. Der Kläger sei als Gesellschafter (Director) der irischen V. Limited (bzw. zuvor der X. Limited) im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit über ein nach englischem Recht zu beurteilenden Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 3) auf Basis eines nach irischem Recht bestehenden Dienstleistungsverhältnisses zwischen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 1) eingesetzt worden, während mit den Beklagten zu 1) und 2) zu keiner Zeit ein Vertragsverhältnis bestanden habe. Diese Vertragskonstellation mit der Einschaltung einer Limited sei nach irischem Recht von irischen Behörden anerkannt. Mangels Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 1) und 2) sei demnach für die Klage gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) nicht die deutsche Gerichtsbarkeit, sondern gemäß Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGVVO nF das Gericht des satzungsmäßigen Sitzes der Beklagten zu 1) und 2), also Y-Stadt, zuständig. Der Vertrag zwischen der Beklagten zu 3) und der X. Management Service Limited sei auf Englisch verfasst und sehe die Geltung englischen Rechts und die Zuständigkeit englischer Gerichte vor. Weder bei der Beklagten zu 3) noch bei den Beklagten zu 1) und 2) gebe es Vorgesetzte des Klägers in Deutschland. Weisungsbefugte Personen der Beklagten zu 3) gebe es nach ihrer Kenntnis ausschließlich in England, wo auch Disziplinarmaßnahmen stattfänden. Personen, die bei der Beklagten zu 1) gegenüber den dort fest angestellten Piloten Weisungsbefugnisse hätten, säßen ausschließlich in Y-Stadt. Die sogenannten Kapitäne der Basis (Base Captains) hätten keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber den anderen Piloten, sondern seien "normale Piloten". In Deutschland seien dem Kläger zu keinem Zeitpunkt Weisungen erteilt worden. Disziplinarmaßnahmen der Beklagten zu 3) würden nach ihrer Kenntnis ausschließlich in England vorgenommen. Die Einsatzplanung werde durch die Beklagte zu 1) in Y-Stadt erstellt. Die Einsatzpläne könnten von überall online eingesehen werden und würden dem Kläger über ein Tablet zur Verfügung gestellt, ebenso wie der Flight-Plan. Die wesentliche und entscheidende Tätigkeit eines Piloten, d. h. Sicherheitschecks und das Fliegen, werde ausschließlich an Bord von in Irland registrierten Flugzeugen und damit rechtlich auf irischem Territorium ausgeübt. Die Sicherheitschecks an Bord und das Fliegen inklusive Start und Landung machten zeitlich über 90 % der Tätigkeit eines Piloten aus, mithin spiele sich die maßgebliche Tätigkeit nicht in U.-Stadt ab. Es werde auch davon ausgegangen, dass die Einkünfte des Klägers irischem Steuerrecht unterliegen würden. Aus den Einsatzplänen ergebe sich keine Weisungsgebundenheit, da es bei einem Verkehrspiloten in der Natur der Sache liege, dass Einsätze zu bestimmten festgelegten Zeiten an bestimmten Orten erfolgen. Auch eine vertraglich vorgesehene Weisungsgebundenheit des nicht zu einer höchst persönlichen Dienstleistung verpflichteten Klägers, für den die X. Ltd. einen entsprechend qualifizierten Piloten als Ersatz habe stellen können, habe mangels eines Vertrages nicht im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2) bestanden. Aus dem vorgelegten Vertrag ergebe sich, dass es ausschließlich der X. Limited oblegen habe, die Einhaltung der bei der Beklagten zu 1) geltenden Richtlinien sowie geltende Gesetze und Vorschriften während der Tätigkeit des Klägers sicherzustellen. Es werde davon ausgegangen, dass die vertraglichen Regelungen zwischen der X. Limited und der Beklagten zu 3) auch entsprechend nach dem Wechsel des Klägers zur V. Limited gegolten hätten. Dem Kläger sei es nicht verboten gewesen, parallel zur Tätigkeit der Beklagten zu 1) bei Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung und Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Maximalzeit auch für andere Fluggesellschaften als Pilot tätig zu werden. Im Zeitraum von 2015 bis 2018 habe die Beklagte zu 1) den Kläger lediglich zu durchschnittlich 60 Flugstunden pro Monat eingesetzt, so dass er andere Tätigkeiten habe ausüben können. Insgesamt starteten und endeten die Hälfte der Einsätze des Klägers nicht in U.-Stadt, da der Kläger von dort auch über andere internationale Flughäfen zu anderen internationalen Flughäfen geflogen sei, bevor er wieder nach U.-Stadt geflogen sei. Im Crew-Raum (Crew-Room) müsse sich die Crew lediglich für ein 20-minütiges Briefing einfinden, danach finde ein 20-minütiger Sicherheitscheck an Bord des Flugzeugs statt. Der Kläger könne, wenn er tatsächlich Arbeitnehmer sein sollte, allenfalls Arbeitnehmer bei der Beklagten zu 3) sein. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Beklagte zu 1) dem Kläger Weisungen erteilt habe und der Kläger in die Arbeitsabläufe der Beklagten zu 1) eingegliedert worden sei, bestehe kein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1), sondern er sei ausschließlich im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten zu 1) tätig geworden. Es werde auch kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert, da diese Vorschrift keine Anwendung finde, da es an dem erforderlichen Inlandsbezug fehle. Von einem Arbeitsort im Sinne des Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF sei nicht auszugehen, da nach der Rechtsprechung des EuGH die Heimatbasis (Homebase) dann ihre Relevanz für die Bestimmung des Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte, verliere, wenn unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles Klageanträge eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der Heimatbasis aufwiesen. Diese enge Verknüpfung ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 3) als Vertragspartnerin der X. Limited bzw. der V. Limited ihren Sitz in England habe und in Deutschland keinen Betrieb und keine Niederlassung betreibe, ebenso wenig wie die Beklagten zu 1) und 2), dass der Kläger der Director der X. Limited bzw. der V. Limited gewesen sei, die nach irischem Recht gegründet worden sei und ihren Sitz in Y-Stadt hätten. Die Verträge sähen ausschließlich die Geltung irischen bzw. britischen Rechts vor und die Beklagten zu 2) und 3) unterhielten keine weisungsbefugten Personen in England. Die wesentliche und entscheidende Tätigkeit habe 90 % an Bord des in Irland registrierten Flugzeugs stattgefunden. Die Beklagte zu 3) hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger sei als „Director“ einer irischen Limited kein Arbeitnehmer, sondern Gesellschafter und im Übrigen seiner Stellung nach allenfalls noch in etwa einem Geschäftsführer in einer deutschen GmbH vergleichbar. Die Limited hätten sich aufgrund bestehender Dienstleistungsvereinbarung bereiterklärt, durch den Kläger als selbstständigen Piloten gegenüber der Z.-Gruppe Pilotendienstleistungen zu erbringen, wobei ihre Aufgabe allein die Vermittlung der Dienstleistung gewesen sei, die englischem Recht unterliege. Zu keinem Zeitpunkt habe sie den Kläger unmittelbar vergütet oder Vergütungszahlungen an ihn veranlasst, sondern für die Limited Gesellschaften sei die von diesen beauftragte und ebenfalls irischem Recht unterliegende U. Limited tätig geworden. Sie sei nicht Arbeitgeberin des Klägers, da sie ihm zu keiner Zeit Weisungen, gleich welcher Art, erteilt oder sich durch einen ihrer Vertreter in irgendeiner Weise als Vorgesetzter des Klägers geriert oder ihn in ihren Geschäftsbetrieb eingebunden habe. Sie befasse sich mit der Vermittlung von Pilotendienstleistungen, indem sie selbstständige Piloten an Fluggesellschaften vermittele und für diese Fluggesellschaften bestimmte weitere Dienste übernehme, wie die Entgegennahme von Abrechnungen der Fluggesellschaften und die Weiterleitung von Zahlungen. Sie selbst erstelle keine Flug- oder Einsatzpläne und habe die Piloten bzw. Limited Gesellschaften nicht zu Dienstleistungen eingeteilt, auch den Kläger nicht. Sie sei auch nicht bezüglich des Klägers zuständig für Erteilung von Urlaub oder Krankmeldungen oder sonstige typische Personalangelegenheiten. Sie habe auch zu keiner Zeit eine Art von unmittelbarer Disziplinargewalt gegenüber dem Kläger ausgeübt. Eine Verbindung zu Deutschland allenfalls über die Heimatbasis (Homebase) reiche nicht aus, um die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zu begründen. Das Arbeitsgericht hat sich mit Zwischenurteil vom 07. Februar 2019 für den Rechtsstreit für international zuständig erklärt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, seine internationale Zuständigkeit sei gemäß Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF begründet. Im Rahmen der Überprüfung der internationalen Zuständigkeit werde überwiegend davon ausgegangen, dass Tatsache, die gleichsam für Zuständigkeit und Begründetheit relevant seien, vom Kläger lediglich schlüssig behauptet und erst in der Begründetheitsprüfung näher untersucht werden müssen (Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen), wobei es dem angerufenen Gericht freistehe, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, ohne ein umfassendes Beweisverfahren durchführen zu müssen. Nach diesem Auslegungsmaßstab könne eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bei den Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2) nicht ausgeschlossen werden, soweit eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 9 Nr. 1 AÜG von der Beklagten zu 3) an diese anzunehmen sei, mit der Folge eines fingierten Arbeitsverhältnisses nach § 10 AÜG, der gemäß Art. 9 ROM IVO als international zwingende Norm anwendbar sei. Nach dem - obgleich mit einer Ltd. Geschlossenen - DienstV im Zusammenhang mit dem Anhang 1 zum DienstV müsse sich aus im Einzelnen genannten Gründen letztlich der Kläger als sog. „Firmenvertreter“, zu dessen Bereitstellung die Beklagte zu 3) sich gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet habe, über den Umweg der Servicegesellschaft (der Beklagten zu 3)) zur Verfügung stellen, damit diese Pilotendienstleistungen an die Beklagte zu 2) oder 1) erbringen könne, weshalb eine Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber der Beklagten zu 3) nicht auszuschließen sei. Diese sei dann auch so zu verstehen, dass sich der Kläger hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit, bezogen auf die Pilotendienstleistungen in die Weisungsabhängigkeit des einstellenden Unternehmens begebe, so dass ein wesentliches Merkmal der Arbeitnehmerstellung gegeben sei. Da nicht auszuschließen sei, dass sich im Rahmen der Sachprüfung ergebe, dass der Vertrag zwischen dem Kläger bzw. der Servicegesellschaft und der Beklagten rechtlich als Arbeitsverhältnis einzuordnen sei, könne mangels Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung des Klägers an die Beklagten zu 1) und 2) vorliegen und es sei nicht auszuschließen, dass bei Unwirksamkeit des Vertrages zwischen der verleihenden Beklagten zu 3) und dem Kläger als Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher (Beklagte zu 2) oder in Ermangelung deren operativen Geschäfts Beklagte zu 1)) und dem Leiharbeitnehmer (Kläger) nach § 10 Abs. 1 AÜG als zustande gekommen gelte. Das angerufene Arbeitsgericht sei auch in örtlicher Hinsicht international zuständig, da der in seinem Gerichtsbezirk liegende Flughafen U.-Stadt iSv. Art. 21 Abs. 1 b) i) EuGVVO nF als Ort der Heimatbasis (Homebase) der Ort sei, von dem aus der Kläger gewöhnlich seine Arbeit verrichtet habe. Eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort sei nicht ersichtlich, da die den gewöhnlichen Arbeitsort ausfüllenden Umstände nirgendwo sonst verwirklicht seien. Die im Vorhinein getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei nach Art. 23 EuGVVO nF nicht zulässig. Auch sei die internationale Zuständigkeit nach § 15 AentG begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 506 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben gegen das ihnen am 27. Februar 2019 zugestellte Urteil mit am 25. März 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 3) hat gegen das ihr am 27. Februar 2019 zugestellte Urteil mit am 27. März 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Die Beklagten zu 1) und 2) und die Beklagte zu 3) haben ihre Berufung jeweils mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz von Montag, den 29. April 2019, begründet. Die Beklagten zu 1) und 2) machen zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. April 2019, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 554 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit bejaht. Die Zuständigkeit für die Klage ihnen gegenüber liege gemäß Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGVVO nF beim Gericht des satzungsmäßigen Sitzes der Beklagten zu 1) und 2) in Y-Stadt. Der Kläger sei gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO nF im Rahmen eines mit der Beklagten zu 3) bestehenden Dienstverhältnis nach englischem Recht als Gesellschafter einer britischen Ltd. Im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) auf der Basis eines zwischen ihr und der Beklagten zu 3) nach irischem Recht bestehenden Dienstleistungsverhältnis als Pilot eingesetzt worden. Es liege kein Arbeitsverhältnis vor, jedenfalls nicht zur Beklagten zu 1) oder 2), auch wenn das Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 3) wider Erwarten ein solches sein solle. Jedenfalls sei das Arbeitsgericht Mainz nicht international zuständig, da U.-Stadt nicht der Ort sei, „an dem oder von dem aus“ der Kläger seine Arbeit gewöhnlich verrichtet habe. Abgesehen davon, dass der Kläger dort seinen Einsatztag begonnen und beendet habe, wiesen alle andere Aspekte des Einsatzes eine engere Bindung zu Irland bzw. England auf: die Beklagten zu 1) bis 3) unterhielten in Deutschland keinen Betrieb oder Niederlassung, ihr eigener Sitz und ihre Verwaltung befänden sich - wie der der V. Ltd. des Klägers - in Y-Stadt, Irland. Der Vertrag zwischen der Beklagten zu 3) und der X. Ltd. sei in englischer Sprache verfasst und sehe die Geltung englischen Rechts und die Zuständigkeit englischer Gerichte vor. Es gebe weder bei der Beklagten zu 3), noch bei den Beklagten zu 1) und 2) einen weisungsbefugten Vorgesetzten in Deutschland. Das Arbeitsgericht habe fehlerhafte und unvollständige Feststellungen hinsichtlich des angeblichen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beklagten getroffen. Es habe unzutreffend hinsichtlich der behaupteten Arbeitnehmereigenschaft nicht zwischen den Beklagten differenziert, sondern im Ergebnis offen gelassen, ob die angeblich vorliegende Arbeitnehmerüberlassung durch die Beklagte zu 3) als Verleiher gegen über der Beklagten zu 1) oder 2) erfolgt sei. Schlüssiger Vortrag des Klägers zu beiden Beklagten liege nicht vor; er habe in erster Instanz an keiner Stelle zwischen diesen differenziert. Ein Arbeitsverhältnis zur nicht operativ tätigen Holdingsgesellschaft der Beklagten zu 2) komme ohnehin unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Auch sei das Arbeitsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger direkt aus dem Vertrag mit der Beklagten zu 3) verpflichtet worden sei, obwohl er nur „Company Representative“ der X. Management Services Ltd. sei. Der Kläger sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht arbeitsrechtlich weisungsgebunden. Das Arbeitsgericht habe fälschlich angenommen, das vertragliche Recht, einen Ersatzpiloten für den Kläger bereitzustellen, sei praktisch nicht umsetzbar. Es bestehe auch keine Einbindung des Klägers in die Betriebsorganisation der Beklagten zu 1) und 2), nachdem diese in Deutschland keine Betriebe besäßen. Eine Entbindung von der Leistungsverpflichtung durch den Chefpiloten sei nur möglich in belastenden und die Flugsicherheit betreffenden Situationen wie dem Tod von nahen Angehörigen. Das vorgelegte Organigramm betreffe nur die funktionale Stellung der Mitarbeiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 08. Oktober 2019 haben die Beklagten zu 1) und 2) geltend gemacht, soweit in in Ziff. 2 f Anhang I DienstV geregelt sei, dass der Firmenvertreter der direkten Aufsicht des Kapitäns der Basis (Homebase) unterstehe, betreffe diese - nicht zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) vereinbarte Regelung - ausschließlich im Zusammenhang mit Sicherheitsbestimmungen. Hinsichtlich der Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes habe das Arbeitsgericht falsch festgestellt, dass der Flughafen U.-Stadt der Ort sei, von dem aus der Kläger seine Arbeitsleistung aus erbracht habe. Auch organisiere der Kläger dort nicht seine Arbeit und erhalte dort auch keine Weisungen; er werde ausschließlich von Y-Stadt aus koordiniert; lediglich der Flight Plan mit aktuellen Informationen werde unmittelbar im Crew-Raum (Crew-Room) heruntergeladen. Die vor Ort vom Kläger durchzuführende „Organisation“ sei verschwindend gering, die wesentliche Arbeit eines Piloten finde mit 90 % an Bord statt. Der Kläger habe von zu Hause oder überall her über sein Tablet seine Einsätze planen können. Der Kapitän der Basis (Base Captain) habe keine Vorgesetztenrolle innerhalb von Weisungs- und Berichtsstrukturen, er sei lediglich „zentraler“ Ansprechpartner für die Beklagte zu 1) vor Ort. Das Arbeitsgericht habe Beweis erheben müssen. Die Flugzeuge seien keine Arbeitsmittel, sondern Arbeitsort. Im Crew-Raum (Crew-Room) gebe es keine Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeitsmittel. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft den Kläger als Arbeitnehmer iSd. Art. 20 ff. Brüssel I a -VO betrachtet. Insbesondere bei Tätigkeiten im Passagiertransportbereich ergebe sich zwangsläufig, dass Einsätze zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten erfolgen und ergebe sich aus der Natur der Sache. Bei freien Dienstleistern bestehe auch keine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung. Das Arbeitsgericht habe sich auch fehlerhaft nicht ausreichend mit den im Einzelnen dargelegten Indizien, die für einen gewöhnlichen Arbeitsort des Klägers außerhalb von Deutschland sprechen, auseinandergesetzt und daher fehlerhaft angenommen, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers iSd. Art. 21 Abs. 1 b) I) EuGVVO nF in Deutschland liege. Die Beklagte zu 3) trägt zur Begründung ihrer Berufung zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 29. April 2019 (Bl. 580 ff. d. A), wegen deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, im Wesentlichen vor, ein Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 3), welches der Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen habe, habe nicht bestanden. Jedenfalls bezüglich der Beklagten zu 3) sei die Klage schon als unzulässig abzuweisen, da es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit fehle, weil die Vorschriften der Art. 20 ff. EuGVVO nF und Art. 15 AEntG nicht anwendbar seien. Der Kläger sei nicht Arbeitnehmer, sondern (Mit-) Geschäftsführer einer irischen Gesellschaft, die Pilotendienstleistungen angeboten habe. Der Beklagten zu 3) sei stets nur eine Vermittlerrolle als „Koordinator“ oder „reine Zahlungsstelle“ zugekommen. Die Beklagte zu 3) habe auch keine unmittelbaren Disziplinarmaßnahmen ergriffen oder Vergütung an den Kläger überwiesen, was das Arbeitsgericht verkannt habe. Inwieweit der englischem Recht unterliegende freie Dienstvertrag (oder Werkvertrag) mit der X. Ltd. auf einen Arbeitnehmerstatus des Klägers nach deutschem Recht hindeuten solle, sei nicht nachvollziehbar. Die irländische Ltd. sei im Vertrag als freier Dienstleister vorgesehen und habe statt des Klägers auch einen anderen Piloten einsetzen können. Eine tatsächliche Durchführung des Vertrags, die auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses hindeute, könne nicht festgestellt werden. Auch die Anlage 1 zum DienstV zwischen ihr und er Beklagten zu 2) unterstehe nicht deutschem Recht. Jedenfalls sei das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - international nicht zuständig, da der Kläger nicht von U.-Stadt aus seine Arbeit „gewöhnlich verrichtet“ habe. Die Heimatbasis (Homebase) in Deutschland trete hinter Anknüpfungspunkten in Y-Stadt, Irland, zurück: Weisungsbefugte Personen der Beklagten zu 1) und 2), die in Deutschland keine Niederlassung oder Betriebe hätten, säßen ausschließlich in Y-Stadt, wo auch die Einsatzplanung erstellt werde; die maßgebliche Tätigkeit als Pilot erfolge an Bord der in Irland registrierten Flugzeuge; Krankmeldungen seien vom Kläger in Y-Stadt einzureichen gewesen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 07. Februar 2019 - 5 Ca 96/11 - abzuweisen. Die Beklagte zu 3) beantragt zuletzt, das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 5 Ca 96/18 - vom 07. Februar 2019 in Bezug auf die Beklagte zu 3) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07. Februar 2019 - 5 Ca 96/18 - wird zurückgewiesen. Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 31. Mai 2019 (Bl. 619 ff. d. A.), wegen deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, die Beklagte zu 1) beschäftige eigene, festangestellte Piloten und „überlassene“ Piloten, welche die gleichen Uniformen trügen, auf dieselben Inhalte im Intranet (sog. Crewdock) von Z. zugriffen und aufgrund ihrer eigenen Einsatzpläne einseitig ausschließlich für Z.-Flüge gemeinsam mit obligatorischen freien Tage, Dienstzeiten, Ruhezeiten und Urlaub eingeplant würden, wobei der Urlaub für die „Contractors“ in einer unbezahlten Freistellung bestehe. Die Beklagte zu 3) fungiere als Koordinator zwischen der Hälfte der „Contractors“ und der Beklagten zu 1) und sei reine Zahlstelle gewesen ohne eigenständige Funktion; Einstellung und Einteilung der Piloten werde allein von der Beklagten zu 1) wahrgenommen. Um die Scheinselbstständigkeit zu verschleiern, sei den Piloten die Gründung bzw. der Beitritt zu einer Ltd. vorgegeben worden, für die der Kläger niemals tätig gewesen sei, noch habe er Mitgesellschafter der X. Ltd. gekannt; Informationen seien ihm aus vermeintlich datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt worden; er habe nur unterzeichnet, um für die Beklagte zu 2) weiter arbeiten zu können. Die Kommunikation mit „Z.“ erfolge über das sog. Crewdock als Anlaufstelle des fliegenden Personals, über welches die Beklagten zu 1) und 2) den Kläger in ihre Flugpläne integriert hätten. Sämtliche arbeitgeberseitigen Weisungen seien hierüber erfolgt und umgekehrt verkehrten die Mitarbeiter der Z. mit der Arbeitgeberin über das Nachrichtensystem „Query“ oder durch Kontaktaufnahme zur für den operativen Tagesbetrieb zuständigen „Crewcontrol“ in Bezug auf Krankmeldungen, Umstationierungen und Urlaubspläne ebenfalls über dieses System. Über die im Crew-Raum (Crew-Room) befindlichen Computer habe er Anweisungen und Informationen zu den anstehenden Flügen erhalten (Wetter, Flugrouten, Crewmember, Besonderheiten des Flugzeugs, Betankung etc.), ohne die er die zugewiesenen Flüge nicht habe antreten können. Nach dem Vertrag zwischen der Beklagten zu 3) und den Beklagten zu 1) und 2) sei er auch verpflichtet, sich an die Regelungen der Beklagten zu 1) und 2) im Interesse eines sicheren Flugbetriebs zu halten. Der Kapitän der Basis (Base-Captain) sei disziplinarischer, als auch fachlicher Vorgesetzter und stehe nicht auf derselben Ebene wie andere Piloten, was sich bereits aus einem Organigramm der der Beklagten ergebe (Bl. 422 d. A.). Er erteile Anweisungen hinsichtlich bestimmter Updates von Papieren an Bord, ihm seien Verspätungen mitzuteilen gewesen und bei besonderen Vorkommnissen müsse er sog. reports schreiben, auch befrage er die Kapitäne regelmäßig. Das Arbeitsgericht sei zu Recht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen. Der Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) zu einer hypothetischen Möglichkeit, auch bei anderen Fluggesellschaften zu fliegen, sei dahingehend richtig zu stellen, dass laut dem OM-A eine vorherige Genehmigung durch die Beklagten zu 1) und 2) nötig sei, die nicht möglich gewesen sei, da der 11 Monate für die Beklagten 1) und 2) tätige Kläger ansonsten sein Stundenlimit durch Überschreitung der Höchstdienstzeiten überschritten hätte. Eine Differenzierung zwischen den Beklagten sei nicht erforderlich, da der Kläger bereits erstinstanzlich schlüssig ein Arbeitsverhältnis zur allen drei Beklagten behauptet habe, was zur Begründung der internationalen Zuständigkeit ausreiche. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 08. Oktober 2019 hat der Kläger klargestellt, dass er davon ausgehe, dass jedenfalls ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1), gegebenenfalls gemeinschaftlich mit der Beklagten zu 2), ersatzweise mit der Beklagten zu 2), wenn dies nicht der Fall sein solle, jedenfalls mit der Beklagten zu 3) bestehe, wobei er alle drei Beklagten unbedingt in Anspruch nehme. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Beklagten zu 1) und 2) vorzugsweise nur als „Z.“ aufträten; diese beabsichtigte Intransparenz dürfe nicht dazu führen, dass sein Vortrag unschlüssig werde. Das Arbeitsgericht habe auch richtigerweise U.-Stadt als Arbeitsort iSd. Art. 21 Abs. 1 b) i) Brüssel Ia VO bestimmt. Die Beklagten zu 1) und 2) seien nicht imstande, den klägerischen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Insoweit sei auch die Behauptung, 90 % der Arbeit eines Piloten machten die Sicherheitschecks und das Fliegen aus, schlicht unzutreffend. Bei kurzen Flügen finde sogar ein Großteil der Arbeit am Boden statt (Flugplanung, Tank-Entscheidung, Briefings). Die Beklagten hätten sehr wohl Betriebe in Deutschland, unter anderem den Flughafen U.-Stadt, wo sich in eigenes Terminal samt verfügbarer Arbeitsmittel und stationiertem Personal befinde. Arbeitsmittel in U.-Stadt habe das Arbeitsgericht richtigerweise bejaht und sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass nach der 6-Punkte-Methode (Ort der Stationierung der Flugzeuge, Ort, von wo aus die Erbringung der Verkehrsdienste erfolgt, Ort der Rückkehr, Ort des Erhalts von Anweisungen, Ort der Organisation der Arbeit, Ort der Arbeitsmittel) keine engere Verknüpfung zu einem anderen Ort als der Heimatbasis (Homebase) vorhanden sei. Im Hangar der Beklagten zu 1) und 2) in U.-Stadt, wo diese ein eigenes Abfertigungsterminal ausschließlich für ihre Passagiere betrieben, kümmerten sich eigens von den Beklagten eingestellte Techniker um die Z.-Maschinen. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten den Kläger dazu gebracht, der irischen Ltd. beizutreten, für die er nie gearbeitet habe. Verträge mit internationalen Luftfahrtunternehmen würden regelmäßig in Englisch abgefasst. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 08. Oktober 2019 Bezug genommen.