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Urteil

6 Sa 502/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:0710.6Sa502.17.00
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Leitsätze
Die Anforderungen an die Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO setzen zwar nicht voraus, dass eine schlüssige Begründung eingereicht werden muss, jedoch muss diese sich konkret mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzen und verdeutlichen, inwiefern dieses angegriffen wird; nicht ausreichend sind formelhafte Wendungen sowie die Wiederholung und der Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen, vergleiche BAG, Urteil vom 26. April 2017 - 10 AZR 275/16.(Rn.24)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. September 2017 - 1 Ca 1971/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anforderungen an die Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO setzen zwar nicht voraus, dass eine schlüssige Begründung eingereicht werden muss, jedoch muss diese sich konkret mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzen und verdeutlichen, inwiefern dieses angegriffen wird; nicht ausreichend sind formelhafte Wendungen sowie die Wiederholung und der Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen, vergleiche BAG, Urteil vom 26. April 2017 - 10 AZR 275/16.(Rn.24) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. September 2017 - 1 Ca 1971/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A I. Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen genügt. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen. 1. Nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN, zitiert nach juris). Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13 f. mwN, zitiert nach juris; BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN, aaO). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nicht. a) Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass der Kläger mit seiner Behauptung, er habe stets "weit" überdurchschnittliche Leistungen erbracht, keinen ausreichenden konkreten Tatsachenvortrag gehalten habe, dass, wann und welche überobligatorischen und stets tadellosen Leistungen er in welchem Zusammenhang erbracht habe, die eine über die erteilte gute Gesamtbeurteilung hinausgehende sehr gute Gesamtbeurteilung zu rechtfertigen vermögen. Ohne derartigen Vortrag sei daher wegen des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes und des hieraus folgenden Verbotes des sog. Ausforschungsbeweises eine Beweisaufnahme bereits aus prozessualen Gründen nicht in Betracht gekommen. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger sich in seiner Berufungsbegründung in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern lediglich - in Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags - geltend gemacht, das Arbeitsgericht habe die bereits erstinstanzlich ordnungsgemäß und rechtszeitig benannten Zeugen Dr. U., T. S., Kardinal Q. und Dr. P. vernehmen müssen. Mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten, mit denen das Arbeitsgericht seine Entscheidung, von einer Beweisaufnahme abzusehen, begründet hat, befasst sich der Kläger, der keinen weiteren Sachvortrag gehalten hat, hingegen nicht. b) Gleiches gilt, soweit der Kläger - wie bereits erstinstanzlich in der Klagebegründung (Bl. 4 d. A.) und im Schriftsatz vom 24. Januar 2017 (Bl. 21 d. A.) - auch im Berufungsverfahren erneut angeführt hat, dass er sehr gute Leistungen erbracht habe, ergebe sich aus dem Zeugnis des katholischen Pfarramtes der Pfarrgemeinde X. in W. vom 30. September 2016, welches sinnbildlich für seine gesamten Tätigkeiten sei. Das Arbeitsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen darauf abgestellt, dass das Zeugnis inhaltlich nur einen Teil der vielfältigen unterschiedlichen Tätigkeiten des Klägers im Rahmen seiner Gesamtbeschäftigungszeit abbildet und es darüber hinaus nicht von der Beklagten als Arbeitgeberin des Klägers erstellt worden sei. Auch hiermit setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht auseinander, sondern wiederholt nur die pauschalen Behauptungen erster Instanz. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten über die Berichtigung eines dem Kläger erteilten Arbeitszeugnisses. Der Kläger war vom 01. November 2003 bis zum 30. September 2016 beim beklagten bischöflichen Ordinariat beschäftigt, zunächst als Pastoralassistent im Praktikum, ab 01. August 2005 als Pastoralassistent. Nach Abschluss der zweiten Dienstprüfung wurde der Kläger zum 01. August 2007 als Pastoralreferent in den Dienst des Bistums übernommen und zunächst weiter in den Dekanaten Z. und Y. eingesetzt. Ab 15. September 2012 war der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Katholischen Pfarrgemeinde X. in W. tätig, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.100,00 Euro. Die Katholische Pfarrgemeinde X. in W. erteilte dem Kläger unter dem 30. September 2016 ein Arbeitszeugnis (Bl. 8 f. d.A.), in dem dem Kläger bescheinigt wurde, er habe die ihm übertragenen Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Wegen der weiteren Formulierungen des Zeugnisses im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Aufhebungsvertrages vom 29./30. September 2016 (Bl. 5 d. A.), in dessen Ziff. 5 sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit einer Schlussformel des Dankes, der guten Wünsche und dem Ausdruck des Bedauerns zu erteilen. Mit Datum vom 30. September 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Endzeugnis (Bl. 26 f. d. A.), wegen dessen weiteren Inhaltes auf den Akteninhalt Bezug genommen wird. Die Leistungsbeurteilung des Zeugnisses lautet " stets zu unserer vollen Zufriedenheit". Der Kläger hat am 29. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Mainz Klage auf Erteilung eines Zeugnisses mit der Note "zu unserer vollsten Zufriedenheit" erhoben. Zuletzt hat der Kläger die entsprechende Berichtigung des ihm von der Beklagten unter dem 30. September 2016 erteilten Zeugnisses in der Leistungsbeurteilung zur Note "stets zur vollsten Zufriedenheit" begehrt. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er habe eine Arbeitsleistung erbracht, die die von ihm begehrte sehr gute Gesamtbeurteilung rechtfertige; ihm sei bekannt, dass er hierfür die Darlegungs- und insbesondere Beweislast trage, er gehe jedoch davon aus, dass er seinen überdurchschnittlichen Einsatz darlegen und beweisen könne. Der Kläger hat im Übrigen auf das erteilte Zeugnis der Pfarrgemeinde in W. verwiesen und die Auffassung vertreten, vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte zu einer anderen Beurteilung gelangen solle. Seine Leistungen, sowohl die Arbeitsbereitschaft, wie die Arbeitsweise und auch der Arbeitserfolg seien stets derart überdurchschnittlich gewesen, dass diese mit der Note sehr gut zu bewerten seien (Zeugnis Dr. V. U., Zeugnis T. S., Zeugnis Kardinal R. Q.). Dies ergebe sich auch aus einer E-Mail des damaligen Weihbischofs, Dr. P. vom 6. Juni 2006 (Bl. 56 d.A.). Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Herausgabe dieses Zeugnisses das ihm erteilte Zeugnis vom 30. September 2016 in seiner Gesamtbeurteilung dahingehend zu ändern, dass es statt „stets zur vollen Zufriedenheit“ lauten muss „stets zur vollsten Zufriedenheit“. Die Beklagte hat zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass der Kläger zusammenfassend eine „sehr gute“ Arbeitsleistung erbracht habe, welche er darzulegen und zu beweisen habe. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe dem Kläger bereits im erteilten Zeugnis eine gute und damit überdurchschnittliche Leistung bestätigt. Eine sehr gute Gesamtbeurteilung ergebe sich auch nicht aus dem zuletzt erteilten Zeugnis der Pfarrgemeinde W., nachdem dem Kläger in den Einzelnoten zumindest teilweise eine „nur“ gute Arbeitsleitung attestiert worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. September 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass die beantragte Berichtigung der Gesamtbeurteilung begründet sei und die Klage erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als begründet. Der die Höchstnote verlangende Kläger habe nur vorgetragen, er habe stets "weit" überdurchschnittliche Leistungen erbracht, obgleich ihm in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht bereits "weit" überdurchschnittliche, nämlich gute Leistungen bescheinigt worden seien. Auch enthalte sein Vorbringen keinen ausreichenden, einem Zeugenbeweis zugänglichen konkreten Tatsachenvortrag, dass, wann und welche überobligatorischen und stets tadellosen Leistungen er in welchem Zusammenhang erbracht habe, weshalb wegen des im Zivilprozess geltenden Verbots des Ausforschungsbeweises eine Beweisaufnahme nicht in Betracht gekommen sei. Auch aus der E-Mail des damaligen Weihbischofs ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Berechtigung des Begehrens des Klägers und das Zeugnis der Katholischen Pfarrgemeinde X. in W., die zudem nicht Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei, könne keine andere Betrachtung rechtfertigen, weil es inhaltlich nur einen Teil der vielfältigen bisherigen Tätigkeiten des Klägers abbilde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 90 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 11. November 2017 zugestellte Urteil mit Schriftsatz 30. November 2017, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 06. Dezember 2017, Berufung eingelegt und diese mit am 10. Januar 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 09. Januar 2018 begründet. Der Kläger macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 09. Januar 2018, hinsichtlich deren Inhaltes im Übrigen auf Bl. 117 d. A. Bezug genommen wird, geltend, ihm stehe aufgrund seiner Leistung ein sehr gutes Arbeitszeugnis zu. Die Beklagte habe ihm zu Unrecht lediglich ein gutes Zeugnis erteilt. Das Zeugnis des katholischen Pfarramtes der Pfarrgemeinde X. in W. sei sinnbildlich für die gesamte Tätigkeit. Seine Leistungen seien während seines gesamten Arbeitsverhältnisses in einer Weise überdurchschnittlich, dass sie ausschließlich mit einer sehr guten Gesamtnote angemessen bewertet seien (Zeugnis Dr. O. P.). Der bereits erstinstanzlich benannte Zeuge sei nicht zu einer Beweisaufnahme geladen worden. Zum gleichen Thema seien bereits erstinstanzlich rechtzeitig und ordnungsgemäß weitere Zeugen benannt worden, deren Zeugeneinvernahme nochmals wiederholt werde (Zeugnis Dr. U., Zeugnis T. S., Zeugnis Kardinal Q.). Es werde ausdrücklich deren Vernehmung zum Beweis der Tatsache, beantragt, dass die Leistungen des Klägers derart überdurchschnittlich waren, dass sie ausschließlich mit einer sehr guten Gesamtnote zu beurteilen seien. Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. September 2017 - 1 Ca 1971/16 - wird die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe dieses Zeugnisses das ihm erteilte Zeugnis vom 30. September 2016 in seiner Gesamtbeurteilung dahingehend zu ändern, dass es statt „stets zur vollen Zufriedenheit“ lauten muss „stets zur vollsten Zufriedenheit“. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt zweitinstanzlich das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08. Februar 2018, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 126 ff. d. A. Bezug genommen wird, im Wesentlichen wie folgt: Die Berufung sei bereits unzulässig, da der Kläger sie nicht ordnungsgemäß begründet habe und sich nicht im Einzelnen mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetze, sondern lediglich schreibe, die Auffassung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Die Berufung sei auch unbegründet, da das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast bei einer überdurchschnittlichen Arbeitsbewertung zu Recht gefolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 05. Juni 2018 Bezug genommen.