Urteil
6 Sa 185/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1028.6SA185.11.0A
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Leitsätze
1. Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen sind in der Regel dynamisch zu verstehen. Bei der Kollision von arbeitsvertraglicher und tarifvertraglicher Arbeitszeitregelung ist nicht allein auf den vom Arbeitnehmer konstitutiv interpretierten Wortlaut der Arbeitsvertragsregelung abzustellen, sondern entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (vergleiche BAG Urteil vom 19. Mai 2010 - 4 AZR 790/08) auf den von den Vertragspartnern verfolgten Regelungszweck, sowie die jeweils der anderen Seite erkennbaren Interessenlage der Beteiligten.(Rn.36)
2. Mit der Einbeziehung des Bezirkstarifvertrages für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Rheinland-Pfalz (BezTV-N RP) vom 08. Juni 2001 Bezirkstarifvertrages und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen soll eine für die als Busfahrer tätigen Arbeitnehmer einheitliche Tarifregelung des Spezialtarifvertrages vorrangig maßgeblich sein.(Rn.36)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 898/11)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.02.2011 - 8 Ca 2118/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen sind in der Regel dynamisch zu verstehen. Bei der Kollision von arbeitsvertraglicher und tarifvertraglicher Arbeitszeitregelung ist nicht allein auf den vom Arbeitnehmer konstitutiv interpretierten Wortlaut der Arbeitsvertragsregelung abzustellen, sondern entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (vergleiche BAG Urteil vom 19. Mai 2010 - 4 AZR 790/08) auf den von den Vertragspartnern verfolgten Regelungszweck, sowie die jeweils der anderen Seite erkennbaren Interessenlage der Beteiligten.(Rn.36) 2. Mit der Einbeziehung des Bezirkstarifvertrages für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Rheinland-Pfalz (BezTV-N RP) vom 08. Juni 2001 Bezirkstarifvertrages und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen soll eine für die als Busfahrer tätigen Arbeitnehmer einheitliche Tarifregelung des Spezialtarifvertrages vorrangig maßgeblich sein.(Rn.36) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 898/11) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.02.2011 - 8 Ca 2118/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Berufung ist u n b e g r ü n d e t. Das Arbeitsgericht hat die (Elementen-) Feststellungsklage des Klägers - gerichtet auf die Feststellung, dass für das Arbeitsverhältnis eine 38,5-Stunden-Woche gilt - zu Recht abgewiesen. II. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer wiederholenden Darstellung ab. III. Die Angriffe der Berufung geben zu folgenden Ergänzungen Anlass: 1. Soweit die Berufung auf die Eindeutigkeit des Wortlauts in § 4 des Arbeitsvertrages abstellt und beanstandet, dass sich die Argumentation des Arbeitsgerichts zur Gewährleistung einheitlicher Arbeitsbedingungen ausschließlich an den Interessen der Beklagten orientiere, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen, da der Kläger eine vorliegend nicht gerechtfertigte isolierte Wertung der arbeitsvertraglichen Formularklausel (§ 4) vornimmt. Es mag richtig sein, dass nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99) gilt, es gehöre zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen, wonach die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und dem diesen zu entnehmenden objektiven erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen habe. Vorliegend ist jedoch von rechtlicher Relevanz, dass die Arbeitszeitregelung in § 4 des Arbeitsvertrages nicht allein gesehen werden darf, da der in § 2 des Arbeitsvertrages ausdrücklich in Bezug genommene Bezirkstarifvertrag für die K (BezTV-N RP) in § 8 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls eine Arbeitszeitregelung enthält, die durch den 3. Änderungstarifvertrag vom 23. September 2008 erfolgte Anhebung der Wochenarbeitszeit auf "durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich" in Kollision zu § 4 geraten ist. Die Einbeziehung der tariflichen Arbeitszeit in dem Arbeitsvertrag durch § 2 ist rechtlich aus Gründen der Vertragsfreiheit ohne weiteres zulässig (Scherr, Krol-Dickob, Arbeitszeitrecht von A - Z, BGB 8 Arbeitsvertrag-Bezugnahmeklausel). Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen sind in der Regel dynamisch zu verstehen (vgl. BAG Urteil vom 19. Mai 2010 - 4 AZR 790/08; BAG vom 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - = BAGE 103, 338). Für das Arbeitsverhältnis sollen danach die Bestimmungen des Tarifvertrages für die K V vom 08. Juni 2001 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge gelten. Für die Lösung der eingetretenen Kollision ist daher nicht allein auf den vom Kläger konstitutiv interpretierten Wortlaut in § 4 des Arbeitsvertrages abzustellen, sondern entsprechend der Rechtsprechung des BAG auf den von den Vertragspartnern verfolgten Regelungszweck, sowie die jeweils der anderen Seite erkennbaren Interessenlage der Beteiligten (BAG Urteil vom 19. Mai 2010 a. a. O.; BAG vom 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - = NZA 2010, 401). Vorliegend ist erkennbar, dass mit der Einbeziehung des Bezirkstarifvertrages und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen eine für die als Busfahrer tätigen Arbeitnehmer einheitliche Tarifregelung des Spezialtarifvertrages vorrangig maßgeblich sein sollte. Diese Interessenlage der Beteiligten zur standardisierten Anwendung eines komplexen Tarifwerkes für eine spezielle Branche musste dem Kläger erkennbar sein, wobei es keine Rolle spielt, ob sich dieser - so die Berufung - mit dem Tarifwerk nicht auskannte. Insoweit besteht eine Erkundigungspflicht des Arbeitnehmers. Die isolierte Betrachtung einer einzelnen arbeitsvertraglichen Regelung ist ohne Berücksichtigung des Gesamtregelungswerkes nicht gerechtfertigt und würde - zumal es an einer Ausschließlichkeitsregelung § 4 des Arbeitsvertrages fehlt - zu einer nicht gewollten Privilegierung des Klägers führen (Rosinentheorie). Der Kläger kann damit nicht die sich aus dem Tarifwerk ergebenden Vorteile "mitnehmen"; er muss sich vergegenwärtigen, dass die Einbeziehung von Tarifregelungen durchaus - wie vorliegend - auch zum Nachteil gereichen können. 2. Soweit die Berufung der Auffassung ist, § 305 c Abs. 2 BGB stünde dem Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts entgegen, liegen mit den obigen Ausführungen keine nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel vor, die zur Anwendung der Unklarheitenregelung führen müssten (vgl. BAG Urteil vom 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05). 3. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. S O L Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob sich aus einer arbeitsvertraglich getroffenen Regelung die Geltung einer 38,5-Stunden-Woche oder eine 39-Stunden-Woche ergibt. Der Kläger wird mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 08./12. April 2002 von der Beklagten, die Mitglied im K R-P ist, als Busfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen: "§ 1 Herr A., geboren am 14.08.1974 in B-Stadt wohnhaft: A-Straße in B-Stadt wird ab 01.05.2002 bei den V L AM R GMBH als Arbeiter unter Einreihung in die Entgeltgruppe 5 (BezTV-N RP) unbefristet beschäftigt. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe (BezTV-N RP) vom 08. Juni 2001 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen Anwendung. § 3 Die Probezeit beträgt 6 Monate. § 4 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. (…)" Nach dem zwischen dem K R-P und der Gewerkschaft v abgeschlossenen Bezirkstarifvertrag für die k V (BezTV-N RP) vom 08. Juni 2001 betrug die regelmäßige Arbeitszeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien 38,5 Stunden wöchentlich. Zum 01. Juli 2008 wurde im Rahmen der Änderung dieses Bezirkstarifvertrages die tarifvertraglich geregelte Wochenarbeitszeit auf 39 Stunden angehoben. Am 08. Juni 2008 schloss u. a. die Beklagte mit der Gewerkschaft v einen Rahmentarifvertrag vom 16. Dezember 2008 (Ü-MTV-RNV) zur Überleitung auf den Manteltarifvertrag (MTV-RNV) für die Arbeitnehmer vom 08. Juni 2005. Nach § 4 Abs. 1 dieses Überleitungstarifvertrages bemisst sich die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer nach der Überleitung der Tarifverträge ausschließlich nach den Bestimmungen des MTV-RNV, wonach die Arbeitszeit ebenfalls 39 Stunden pro Woche beträgt. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, gemäß dem eindeutigen Wortlaut der in § 4 seines Arbeitsvertrages enthaltene Regelung betrage die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Eine nachvollziehbare Begründung, warum nur die wöchentliche Arbeitszeit als einzige Tarifregelung deklaratorisch erwähnt würde, gäbe die Beklagte nicht und sei auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen dem Hinweis der Beklagte auf das Nachweisgesetz habe die Wochenarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 3 NachwG gerade keiner Dokumentation im Arbeitsvertrag bedurft, wenn insoweit ein Tarifvertrag gelten solle. Etwaige Zweifel bei der Auslegung gingen nach § 305 c BGB zu Lasten der Beklagten. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass für das Arbeitsverhältnis der Parteien die 38,5-Stunden-Woche gilt. Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und erwidert, in § 4 des Arbeitsvertrages sei lediglich deklaratorisch auf die nach dem damals gültigen Tarifvertrag verbindliche Arbeitszeit hingewiesen worden. Verweise ein Arbeitsvertrag auf den für ein Unternehmen gültigen Tarifvertrag, so sei regelmäßig ohne besondere Anhaltspunkte im Vertrag davon auszugehen, dass der Arbeitgeber keine vom Tarifvertrag abweichende Regelung habe treffen wollen. Bei einer im Zusammenhang stehenden Betrachtung der arbeitsvertraglichen Regelung in § 2 ergäbe sich, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses insgesamt nach dem zugrunde liegenden Tarifvertrag hätten richten wollen. Aus dem Arbeitsvertrag würden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass hier eine einzelvertraglich vom Tarifvertrag abweichende Regelung habe getroffen werden sollen. Vor diesem Hintergrund würden sich keine Vertragsbestimmungen ergeben, auf die die Unklarheitenregelung gemäß § 305 c Abs. 2 BGB Anwendung finden könnte. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten sei. In § 2 des Arbeitsvertrages hätten die Parteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich das gesamte Arbeitsverhältnis nach dem damals gültigen Bezirkstarifvertrag und in Zukunft nach den diesen ersetzenden Tarifvertrag richten solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16. Februar 2011 - 8 Ca 2118/10 - (Seite 2 - 5 = Bl. 47 - 50 d. A.) Bezug genommen. Im vorerwähnten Urteil hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es gelte die tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 39-Wochen-Stunden. In Anbetracht der Änderung der Arbeitszeitregelung im Bezirkstarifvertrag könne dahingestellt bleiben, ob der mit v geschlossene Überleitungstarifvertrag vom 08. Juni 2008 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fände, da auch dort von einer 39-Stunden-Woche ausgegangen würde. Jedenfalls hätten die Parteien keine konstitutive, von der jeweiligen Tarifregelung unabhängige Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden getroffen. Im Hinblick auf den erkennbaren Zweck der Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages könne § 4 des Arbeitsvertrages nicht selbständig rechtsbegründend angesehen werden. Die Erwähnung der Wochenarbeitszeit und der Vergütungsgruppe im Einzelvertrag habe regelmäßig nur die Funktion, den Arbeitnehmer über die zur Zeit geltende Rechtslage zu unterrichten. Eine Auslegung dahingehend, dass in § 4 des Arbeitsvertrages eine von der Tarifregelung unabhängige Arbeitszeitregelung hätte getroffen werden sollen, sei nicht möglich. Auch hinsichtlich der Angabe der Entgeltgruppe und der Probezeit im Arbeitsvertrag seien ebenfalls deklaratorische Regelungen enthalten. Auf die Unklarheitenregeln des § 305 c Abs. 2 BGB könne nur - bei vorliegend nicht gegebenen - Zweifeln nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden zurückgegriffen werden. Die arbeitsvertraglich angegebene Wochenarbeitszeit gäbe lediglich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende tarifliche Arbeitszeitregelung wider. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das vorerwähnte Urteil (Seite 5 - 9 = Bl. 50 - 54 d. A.) Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 31. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 24. März 2011 eingelegte und am 24. Juni 2011 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Der Kläger bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, der Wortlaut in § 4 des Arbeitsvertrages sei eindeutig und spräche gegen das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts. Eine bloß deklaratorische Wiedergabe der damals gültigen Tarifregelung wäre anders formuliert worden. Im Vertragstext wäre dies in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht worden, wenigstens durch Formulierungen wie "die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden" oder "die wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit 38,5 Stunden". Die Urteilsgründe gingen auf die Wortlautauslegung mit keinem Wort ein und setzten sich mit dem Vertragstext überhaupt nicht auseinander. Dies, obwohl nach ständiger Rechtsprechung jede Auslegung "in erster Linie" vom Wortlaut auszugehen habe (so auch u. a. BGH NJW 2001 S. 144 und S. 2535, sowie Palandt, 70. Aufl. § 133 BGB Rn. 14). Die Argumentation, wonach feste Vereinbarungen zur Arbeitszeit dem Interesse der Beklagten widersprächen, weil diese als kommunales Unternehmen einheitliche Arbeitsbedingungen gewährleisten wolle, orientiere sich ausschließlich an den Interessen der Beklagten. Maßgeblich sei jedoch die Sicht des Klägers. Er - der Kläger - kenne sich mit Tarifverträgen nicht aus. Bei der Beklagten handele es sich schlicht um ein zivilrechtlich in Form der GmbH betriebenes Personenbeförderungsunternehmen, das in Konkurrenz zu anderen Personenbeförderungsunternehmen stünde und keinesfalls um den "Staat". Die vom Arbeitsgericht gezogene Parallele zu der Entscheidung des BAG in NZA 2007, Seite 218 passe nicht. Im Übrigen spräche auch das Gesamtgefüge des Vertrages für eine konstitutive Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages; insbesondere der Umstand, dass keinerlei sonstige Tarifregelungen deklaratorisch im Vertrag wiederholt würden. Der Hinweis des Arbeitsgerichts zur in § 3 des Arbeitsvertrages vorgesehene Probezeit von 6 Monaten überzeuge nicht. Eine 6-monatige Probezeit sei in Arbeitsverträgen gang und gäbe. Wenn überhaupt ein Hinweis auf die tarifliche Regelung gegeben werde, wäre dies am ehesten beim Gehalt des Klägers zu erwarten gewesen. Gerade über dieses schweige sich der Vertrag aus. Er lege lediglich fest, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 5 einzureihen sei und bezöge sich hierzu ausdrücklich auf den "BezTV-N RP". Die Regelung zu dem zweiten zentralen Punkt, nämlich der wöchentlichen Arbeitszeit, stünde dazu im diametralen Gegensatz. Das Arbeitsgericht habe die Grundsätze zur Auslegung von Verträgen verkannt. Vertragliche Bestimmungen seien grundsätzlich rechtsbegründend, es sei denn, der Vertrag mache deutlich, dass die vertragliche Regelung ausnahmsweise nicht diesen Charakter haben solle. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stünde auch § 305 c Abs. 2 BGB dem Auslegungsergebnis entgegen, wonach Zweifel bei der Vertragsauslegung zu Lasten der Beklagten gingen. Im Übrigen dürfe das Arbeitsgericht auch nicht offen lassen, auf welchen Tarifvertrag in § 4 des Arbeitsvertrages überhaupt Bezug genommen werden solle. Die Geltung einer 39-Stunden-Woche nach den maßgeblichen Tarifregelungen sei zu bestreiten. Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.02.2011 - 8 Ca 2118/10 - wird abgeändert, 2. es wird festgestellt, dass für das Arbeitsverhältnis der Parteien die 38,5-Stunden-Woche gilt. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert, nach den einschlägigen tariflichen Regelungen betrage die wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden. Für die Arbeitszeit des Klägers sei im Hinblick auf § 2 des Arbeitsvertrages § 8 MTV-RNV maßgeblich, der eine 39-Stunden-Woche vorsehe. Aus dem für den Kläger geltenden BezTV-N RP ergäbe sich indes nichts anderes. Auch dieser regele eine 39-Stunden-Woche. § 4 des Arbeitsvertrages enthielte keine von dem eingreifenden Tarifwerk abweichende Regelung der Arbeitszeit. Verweise der Arbeitsvertrag auf ohnehin anwendbare tarifliche Vorschriften, sei die Wiedergabe der ohnehin geltenden tariflichen Arbeitszeit in der Regel nicht als konstitutive Vereinbarung auszulegen. Dies habe das BAG in der Entscheidung vom 28. Juni 2001 - 6 AZR 114/00 - zutreffend ausgeführt. Für ihre Rechtsauffassung spräche der erkennbare Zweck einer dynamischen Bezugnahmeklausel. Ein Wille der Vertragspartner zur konstitutiven Festschreibung der Arbeitszeit bei dynamischer Bezugnahme auf die im Synallagma stehenden Vergütungsregelung könne in der Regel nicht angenommen werden. Der Hinweis auf die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag sei sinnvoll, um die Vereinbarung einer Vollzeitbeschäftigung klarzustellen. Im Übrigen sei § 305 c Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24. Juni 2011 (Bl. 79 - 84 d. A.) und hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29. Juli 2011 (Bl. 112 - 120 d. A.) nebst sämtlichen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2011 (Bl. 132 - 134 d. A.) verwiesen.