Urteil
5 Sa 240/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:1024.5SA240.23.00
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Leitsätze
1. Eine Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift nahezu ausschließlich den Vortrag aus seiner Klagebegründung und der Einspruchsbegründung gegen ein Versäumnisurteil wiederholt und keine neuen Ausführungen macht.(Rn.28)
2. Zur Begründung einer Berufung ist es nicht ausreichend, wenn der Kläger zur Geltendmachung einer Verletzung von richterlichen Hinweispflichten lediglich den Wortlaut des § 139 ZPO in seinen Schriftsatz kopiert.(Rn.37)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 84/25)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2023, Az. 9 Ca 69/22, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift nahezu ausschließlich den Vortrag aus seiner Klagebegründung und der Einspruchsbegründung gegen ein Versäumnisurteil wiederholt und keine neuen Ausführungen macht.(Rn.28) 2. Zur Begründung einer Berufung ist es nicht ausreichend, wenn der Kläger zur Geltendmachung einer Verletzung von richterlichen Hinweispflichten lediglich den Wortlaut des § 139 ZPO in seinen Schriftsatz kopiert.(Rn.37) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 84/25) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2023, Az. 9 Ca 69/22, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, denn die Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. 1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (vgl. zB. BAG 01.08.2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 10 mwN; 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung unzulässig. Der Kläger setzt sich in der Berufungsbegründung nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts Mainz auseinander. Der Kläger wiederholt in der Berufungsbegründung vom 2. Januar 2024 nahezu ausschließlich den Vortrag aus seinem Klagebegründungsschriftsatz vom 19. November 2021 an das Landgericht Mainz (1 O 171/21) und der Einspruchsbegründungschrift vom 5. April 2023 gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz. Lediglich wenige einleitende Sätze sowie einige abschließende Formulierungen in der Berufungsbegründung stimmen nicht wörtlich mit dem erstinstanzlichen Vortrag überein. Der Kläger rügt die rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen, ohne sich mit dem Urteil inhaltlich auseinanderzusetzen. Das genügt nicht. Wie der Beklagte in der Berufungserwiderung im Einzelnen herausgestellt hat, macht der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung keine neuen Ausführungen, sondern leitet seine Begründung mit den Worten ein: „Wiederholend soll zum Sachverhalt wie folgt ausgeführt werden“. Es folgt eine fast wortwörtliche Wiedergabe des Vorbringens im erstinstanzlichen Schriftsatz an das Landgericht Mainz (1 O 171/21) bzw. der Einspruchsbegründung vom 5. April 2023 gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz. Der Kläger wiederholt auf den Seiten 2 bis 17 (2. Absatz) der Berufungsbegründungsschrift vom 2. Januar 2024 wortwörtlich seinen erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt seinen erstinstanzlichen Text lediglich an einzelnen Stellen. Dies reicht zur Begründung der Berufung nicht aus. Im Einzelnen: a) Auf den Seiten 2 und 3 der Berufungsbegründungsschrift (unter Ziff. III.2) wiederholt der Kläger zunächst wortwörtlich den Text aus der Einspruchsbegründung vom 5. April 2023 gegen das erstinstanzliche Versäumnisurteil. Im letzten Absatz wirft er dem Arbeitsgericht vor, es habe lapidar ausgeführt, dass es sich zum Hintergrund der vier Abmahnungen um einen typischen Fall unterschiedlicher Darstellungen und Wahrnehmungen handele, wie er vielen Konflikten im Arbeitsleben zugrunde läge, sondern allein um persönliche Motive. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht hätte hier zwingend eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des von ihm benannten Zeugen R. durchführen müssen. Der Zeuge hätte seinen substantiierten Vortrag bestätigt. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts findet sich nicht. Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass das Arbeitsgericht seinen Vortrag für unsubstantiiert hielt. b) Auch die Ausführungen (unter Ziffer III.3) auf den Seiten 3 bis 7 der Berufungsbegründung entsprechen wortwörtlich der Einspruchsbegründung vom 5. April 2023. Der Kläger schließt die Wiederholung seiner erstinstanzlichen Ausführungen mit dem Satz ab, dass sich aus den äußerst knappen und pauschalen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen keinerlei detaillierte und ernstzunehmende Auseinandersetzung mit dem von ihm dargelegten und unter Beweis gestellten Sachverhalt erkennen lasse. Das ist eine formelhafte Wendung, die der Begründungspflicht nicht genügt. c) Auch die Ausführungen (unter Ziff. III.4) auf Seite 7 bis 8 der Berufungsbegründung stellen eine wortwörtliche Wiederholung der Einspruchsbegründung vom 5. April 2023 dar. Hier schließt sich der Vorwurf an, das Arbeitsgericht habe sich nicht ansatzweise in ausreichender Weise mit den Darstellungen des Klägers auseinandergesetzt. Hätte es dies getan, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass ausschließlich persönliche Motive des Beklagten Grundlage für sein Handeln und das „Vorantreiben“ der Abmahnung beim damaligen Arbeitgeber L. gewesen sei. Die pauschale Behauptung, dass das Arbeitsgericht bei richtiger Würdigung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, reicht nicht aus, um die Anforderungen einer zulässigen Berufung zu erfüllen. d) Unter Ziffer III.5 (Seiten 9 bis 10) der Berufungsbegründungsschrift vom 2. Januar 2024 wiederholt der Kläger wortwörtlich seinen Text aus der Einspruchsbegründung vom 5. April 2023 und schließt diese Wiederholung mit einem knappen Hinweis ab, dass sich das Arbeitsgericht auch mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe. Diese konturenlose Beanstandung genügt dem Begründungserfordernis nicht. Auch hier übersieht der Kläger, dass sich das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen mit den vier Abmahnungen vom 26. November 2018 beschäftigt und ausgeführt hat, dem Vortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass der Beklagte bewusst falsche Tatsachen an die Personalabteilung gemeldet habe, um die Arbeitgeberin zielgerichtet zu unrechtmäßigen Abmahnungen gegenüber dem Kläger zu verleiten. e) Auch unter Ziffer III.6 (Seite 10 bis 11) der Berufungsbegründungsschrift wiederholt der Kläger nur seinen erstinstanzlichen Vortrag, um diese Ausführungen auf Seite 11 im vorletzten Absatz damit abzuschließen, das Arbeitsgericht habe sich nicht annähernd mit der erforderlichen Sorgfalt mit der Sache auseinandergesetzt. Diese inhaltslose Kritik genügt zur Begründung der Berufung nicht. f) Die Ausführungen unter Ziff. III.7 (Seite 11 bis 13) der Berufungsbegründung vom 2. Januar 2024 stammen zum Großteil wörtlich aus der Einspruchsbegründung vom 5. April 2023. Hier finden sich nur einzelne Ergänzungen, die sich allerdings nicht mit der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts beschäftigen. Der Kläger verstärkt nur durch kleinere Ergänzungen in diesem Teil seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger macht geltend, dass dann, wenn der Beklagte nicht in der aus seiner Sicht dargestellten unrechtmäßigen und rechtswidrigen Weise gehandelt und den Ausspruch der vier Abmahnungen veranlasst hätte, es auch nicht zur Kündigung gekommen wäre. Auch hier setzt sich der Kläger nicht mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinander. Auf Seite 13 der Berufungsbegründung macht der Kläger geltend, das Arbeitsgericht habe richterliche Hinweispflichten verletzt und kopiert für die Berufungskammer und den Beklagtenvertreter den Wortlaut des § 139 ZPO in den Schriftsatz. Das ist zur Begründung der Berufung nicht ausreichend. Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, welchen Hinweis ihm das Arbeitsgericht aus seiner Sicht hätte geben müssen und welche Reaktion auf einen entsprechenden Hinweis erfolgt wäre. Daran fehlt es. g) Unter Ziff. III.8 (Seiten 13 bis 15) der Berufungsbegründung vom 2. Januar 2024 wiederholt der Kläger erneut wortwörtlich den Text aus der Einspruchsbegründung vom 5. April 2023. In den Schriftsatz wurde erneut die Excel-Tabelle hineinkopiert (Seite 15 oben; vor dem Landgericht Mainz noch Anlage K10), die sich bereits in der Einspruchsschrift findet. Mit dieser Tabelle will der Kläger auch zweitinstanzlich seine „planmäßige Überlastung“ durch den Beklagten darstellen. Die Berufung macht geltend, es sei für den Kläger nicht ersichtlich, welche Angaben zu der von ihm behaupteten Arbeitsüberlastung aus Sicht des Arbeitsgerichts gefehlt haben sollen, zumal er seine Kalkulation auch erläutert habe. Das Arbeitsgericht Mainz hat in den Entscheidungsgründen detailliert ausgeführt, weshalb es den Vortrag des Klägers nicht für ausreichend hielt. Das Arbeitsgericht hatte bereits bemängelt, dass der Kläger zur Begründung seines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil nur den Text aus der Klagebegründung gegenüber dem Landgericht Mainz kopiert habe. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass sich der in den Schriftsatz hineinkopierten Tabelle nicht entnehmen lasse, welche konkrete Arbeitsleistung der Kläger erbracht habe. Es hat erklärt, dass dann, wenn man die vom Kläger behaupteten Stunden tatsächlich zugrunde legen wolle, der Kläger täglich 16 Stunden gearbeitet haben müsste. Das Arbeitsgericht führte ferner aus, dass aufgrund der fehlenden „irgendwie gearteten Erläuterungen“ des Klägers nicht festgestellt werden könne, dass der Beklagte in irgendeiner Form für die Gesundheitsstörung des Klägers verantwortlich sei. Auch mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander. Im Rahmen der Berufungsbegründung geht er auf die Hinweise des Arbeitsgerichts mit keinem Wort ein. Im Schlussabsatz auf Seite 15 der Berufungsbegründungsschrift verweist der Kläger darauf, dass er seine Angaben unter Beweis gestellt habe. Darauf kommt es nach dem Argumentationsstrang des Arbeitsgerichts aber ersichtlich nicht an. Es fehlte an einem substantiierten Sachvortrags des Klägers, der seinen Klageanspruch stützt. h) Auch die Ausführungen unter Ziff. III.9 (Seite 16) der Berufungsbegründung ändern nichts an der Unzulässigkeit der Berufung. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht erneut vor, es habe richterliche Hinweispflichten nach § 139 ZPO verletzt. Er legt dem Beklagten ein sittenwidriges und auch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zur Last, das unmittelbar seine Gesundheit geschädigt haben soll. Was er vorgetragen hätte, wenn der vermisste Hinweis (welcher?) vom Arbeitsgericht erteilt worden wäre, lässt der Kläger offen. Das genügt nicht, um die erhobene Verfahrensrüge wegen ausgebliebener richterlicher Hinweise zu begründen. i) Die Ausführungen auf Seite 17 (unter Ziff. III.10) der Berufungsbegründung entsprechen wortwörtlich dem Vortrag aus der Einspruchsbegründung vom 5. April 2023 gegen das erstinstanzliche Versäumnisurteil. Neu ist lediglich der letzte kurze Absatz in dem der Kläger meint, dass er in diesem Zusammenhang den Anspruch hinreichend substantiiert geltend gemacht habe. j) In Ziff. III.11 (Seite 17) seiner Berufungsbegründung vom 2. Januar 2024 geht der Kläger auf seinen erstinstanzlich gestellten Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin ein. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist mit Beschluss vom 14. September 2022 rechtskräftig zurückgewiesen worden. k) Auch die Schlussausführungen des Klägers auf Seite 18 der Berufungsbegründungsschrift vom 2. Januar 2024 (unter Ziff. IV.) führen nicht zur Zulässigkeit der Berufung. Der Kläger erklärt, dass er weiteren Sach- und/oder Rechtsvortrag, einschließlich weiterer Beweisantritte vorbringen wolle, sollte dies das Berufungsgericht für notwendig erachten. II. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Ansicht des Arbeitsgerichts von der Berufungskammer geteilt wird. Die Berufung hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat auch zweitinstanzlich keine Tatsachen nachvollziehbar vorgetragen, die den Schluss erlauben, der Beklagte habe ihn vorsätzlich und sittenwidrig an seiner Gesundheit geschädigt. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Der Kläger macht gegenüber seinem ehemaligen Vorgesetzten im Wesentlichen Schmerzensgeldansprüche geltend. Der 1976 geborene Kläger war bei der L. Deutschland GmbH (im Folgenden L.) in Z. als Projektleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag, den der anwaltlich vertretene Kläger im Januar 2019 mit der L. schloss, zum 30. Juni 2019. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat im Verfahren 6 Sa 859/20 - rechtskräftig - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag sein Ende gefunden hat. Der Beklagte war ebenfalls Arbeitnehmer der L., seit dem 1. Januar 2018 war er Vorgesetzter des Klägers. Die L. hat dem Kläger mit Datum vom 26. November 2018 vier Abmahnungen erteilt. Sie bezogen sich auf Sachverhalte aus November 2018. Der damalige Rechtsanwalt des Klägers gab am 10. Dezember 2018 eine Gegendarstellung ab und forderte die L. unter Fristsetzung auf, die vier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Die L. hat den Kläger ab Ende November 2018 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2019 unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt. Am 31. Dezember 2020 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Hünfeld (Hessen) gegen den Beklagten den Erlass eines Mahnbescheids. Der Mahnbescheid vom 5. Januar 2021 ist dem Beklagten nach mehreren erfolglosen Zustellungsversuchen am 15. Mai 2021 zugestellt worden. Auf seinen Widerspruch hat das Landgericht Mainz (1 O 171/21) den Rechtsstreit im streitigen Verfahren fortgeführt. Am 10. Januar 2022 hat das Landgericht Mainz den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen. Der Kläger verlangt vom Beklagten ein Schmerzensgeld iHv. mindestens € 50.000,00, weil er durch dessen Verhalten erhebliche gesundheitliche Schäden sowie den Verlust des Arbeitsplatzes erlitten habe. Die vier haltlosen Abmahnungen seien ihm auf Betreiben des Beklagten erteilt worden. Weiterhin habe der Beklagte vorsätzlich eine gesundheitsschädliche Arbeitsüberlastungssituation geschaffen. Der Beklagte habe ihn durch sein sittenwidriges und auch strafrechtlich relevantes Verhalten massiv an seiner physischen und psychischen Gesundheit geschädigt. Er leide unter Schlafstörungen, Herzrhythmusstörungen, Spannungskopfschmerzen, somatoformen Störungen und einem Burn-Out-Zustand. Ferner beansprucht der Kläger die Erstattung von Rechtsanwaltskosten iHv. € 487,90, die ihm für die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten entstanden sein sollen (Anlage K 24 Rechnung der Rechtsanwaltskanzlei X. vom 6. Mai 2021). Das Arbeitsgericht Mainz hat am 23. Februar 2023 gegen den ordnungsgemäß geladenen Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen das ihm am 6. März 2023 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt und innerhalb nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 5. April 2023 begründet. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 23. Februar 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 1. ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und mindestens € 50.000,00 betragen soll, nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids am 15. Mai 2021 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen an ihn weite € 487,90 nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die mit dem nunmehrigen Klageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachten Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 11. Mai 2023 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klageanträge zu 1) und 3) seien unbegründet, weil der Kläger gegen den Beklagten aus § 826 BGB, § 823 Abs. 1 BGB iVm. § 253 Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes habe. Der Kläger berufe sich zum einen darauf, der Beklagte habe als sein Vorgesetzter bewusst und gewollt eine Situation geschaffen, die zu seiner Arbeitsüberlastung geführt habe. Eine Arbeitsüberlastung habe der Kläger jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Die mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K10, die der Kläger später in die Einspruchsschrift hineinkopiert habe, erläutere insoweit nichts. Die Anlage K10 enthalte eine stichwortartige Darstellung verschiedenster Gesichtspunkte und Verweise auf andere Darstellungen bzw. Dokumentationen oder Verweise auf die Feststellungen anderer Personen, etwa der Unternehmensberater T. oder O.. Es finde sich zwar auch die Angabe einer Arbeitskapazität 2018, die mit 3.738 Stunden angegeben werde. Es fehle an einer irgendwie gearteten Erläuterung der Aufgaben und der konkreten Arbeitsleistung des Klägers, der, lege man die genannte Stundenzahl zugrunde, in der Fünftagewoche täglich mindestens 16 Stunden gearbeitet haben müsste. Da sich keine Arbeitsüberlastung feststellen lasse, könne auch nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Gesundheitsstörungen des Klägers verursacht habe. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste wiesen vor allem auf eine von ihm angesprochene Konfliktsituation hin. Lediglich in einem Attest werde einmal eine „dauerhafte Überlastungssituation“ genannt. Der Kläger könne den Anspruch auch nicht auf Pflichtwidrigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit den erteilten Abmahnungen stützen. Dem Vorbringen des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass der Beklagte bewusst falsche Tatsachen an die Personalabteilung der L. gegeben habe, um diese zu unrechtmäßigen Abmahnungen zu verleiten, mit dem Ziel, den Kläger aus dem Betrieb zu drängen. Es handele sich vielmehr um einen typischen Fall unterschiedlicher Darstellungen und Wahrnehmungen, wie er vielen Konflikten im Arbeitsleben zugrunde liege. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte hätte erkennen können, seine Mitteilungen an die Personalabteilung könnten eine ernsthafte langwierige psychische Erkrankung des Klägers verursachen. Von daher könne ein Verschulden des Beklagten nicht festgestellt werden. Auch der Klageantrag zu 2) sei unbegründet. Der Beklagte habe sich nicht im Schuldnerverzug befunden. Außerdem lasse sich nicht feststellen, dass er - wie vom Kläger behauptet - durch bewusste Falschmeldung gegenüber dem Einwohnermeldeamt versucht hätte, die Ermittlung seiner Anschrift zu erschweren. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 11. Mai 2023 Bezug genommen. Gegen das am 2. Oktober 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 2. November 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 2. Januar 2024 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024 begründet. Der Kläger macht - zusammengefasst - geltend, das Arbeitsgericht gehe in seiner Beurteilung fehlt, dass er die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht dargelegt habe. Aus seinem umfangreichen erstinstanzlichen Sachvortrag ergebe sich - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - gerade durch das Verhalten des Beklagten eine kausale und schuldhafte Rechtsgutsverletzung, nämlich seine Gesundheitsschädigung, woraus er seine Schmerzensgeldforderung zumindest aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herleite. Ein Anspruch bestehe somit aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm. § 253 Abs. 2 BGB. Aufgrund des vorsätzlichen und sittenwidrigen Verhaltens des Beklagten ihm gegenüber, ua. aufgrund der Veranlassung von vier unzutreffenden und wahrheitswidrigen Abmahnungen an einem Tag, der damit einhergehenden Verbreitung unwahrer Behauptungen über ihn, zielgerichtet adressiert an den Personalleiter L. und dessen Mitarbeiterin, sowie der vorsätzlichen Schaffung einer massiven Arbeitsüberlastungssituation nehme er den Beklagten nunmehr persönlich im Hinblick auf Schmerzensgeldansprüche in Haftung. Der Beklagte habe durch sein Verhalten erhebliche gesundheitliche Schäden verursacht und den Verlust des Arbeitsplatzes veranlasst. Der Beklagte habe durch offenbar bewusste Falschmeldungen gegenüber dem Einwohnermeldeamt die Ermittlung seiner Anschrift erschwert, so dass er für die Kosten seiner Adressermittlung im Schuldnerverzug schadenersatzpflichtig sei. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 2. Januar 2024 Bezug genommen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2023, Az. 9 Ca 69/22, abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Februar 2023 den Beklagten zu verurteilen, 1. ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und mindestens € 50.000,00 betragen soll, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids am 15. Mai 2021 zu zahlen, 2. an ihn weitere € 487,90 nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.