Urteil
5 SLa 52/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0822.5SLA52.24.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung eines für Versorgungsbetriebe einschlägigen Tarifvertrags im Einzelfall hinsichtlich der Vergütung von Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und sog. Entstörungsdienst.(Rn.73)
2. Seinem Wesen nach ist der Bereitschaftsdienst eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden. Rufbereitschaft setzt hingegen voraus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich in dieser Zeit auch um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich mit Freunden zu treffen. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich demnach dadurch, dass der Arbeitgeber beim Bereitschaftsdienst den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmt, wohingegen dieser vom Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft grundsätzlich selbst gewählt werden kann.(Rn.75)
3. Erhebliche Einschränkungen durch die konkrete Ausgestaltung der Rufbereitschaft und besondere Vorgaben wie z.B. kurze Reaktionszeiten sind mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht vereinbar. Dies ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung des ArbZG, das der Umsetzung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben der EGRL 88/2003 dient.(Rn.77)
4. Die ständige Erreichbarkeit während der Bereitschaftszeit ist dann als Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen sozialen Aktivitäten nicht planen kann. Demgegenüber ist Bereitschaftszeit, in der die Arbeit in nur wenigen Minuten aufzunehmen ist, grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen.
(Rn.79)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16. November 2023, Az. 4 Ca 1094/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung eines für Versorgungsbetriebe einschlägigen Tarifvertrags im Einzelfall hinsichtlich der Vergütung von Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und sog. Entstörungsdienst.(Rn.73) 2. Seinem Wesen nach ist der Bereitschaftsdienst eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden. Rufbereitschaft setzt hingegen voraus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich in dieser Zeit auch um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich mit Freunden zu treffen. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich demnach dadurch, dass der Arbeitgeber beim Bereitschaftsdienst den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmt, wohingegen dieser vom Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft grundsätzlich selbst gewählt werden kann.(Rn.75) 3. Erhebliche Einschränkungen durch die konkrete Ausgestaltung der Rufbereitschaft und besondere Vorgaben wie z.B. kurze Reaktionszeiten sind mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht vereinbar. Dies ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung des ArbZG, das der Umsetzung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben der EGRL 88/2003 dient.(Rn.77) 4. Die ständige Erreichbarkeit während der Bereitschaftszeit ist dann als Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen sozialen Aktivitäten nicht planen kann. Demgegenüber ist Bereitschaftszeit, in der die Arbeit in nur wenigen Minuten aufzunehmen ist, grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen. (Rn.79) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16. November 2023, Az. 4 Ca 1094/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach den Regelungen des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe vom 5. Oktober 2000 (TV-V) keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 11.360,65 brutto für die Monate Juni 2022 sowie August bis Oktober 2022. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger im Bereitschafts- und Entstörungsdienst (BED) Rufbereitschaft iSd. § 9 Abs. 4 TV-V geleistet hat, die von der Beklagten nach den Regelungen in § 10 Abs. 3 TV-V ordnungsgemäß abgerechnet und vergütet bzw. dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden ist. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Die Berufungsangriffe des Klägers bleiben erfolglos. 1. Der TV-V vom 5. Oktober 2000 in der hier maßgeblichen Fassung des 15. Änderungstarifvertrags vom 25. Oktober 2020 enthält ua. folgende Regelungen: „§ 9 Sonderformen der Arbeit … (1) Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (2) Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Europieper, einem Funktelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist. Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. … § 10 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Sie betragen je Stunde a) für Überstunden 30 v.H., b) für Nachtarbeit 25 v.H., c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., d) für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag 35 v.H., e) für Feiertagsarbeit 135 v.H., f) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember 40 v.H., g) für Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3 b. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis g wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. … (2) … (3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3 b. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 9 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Abs. 4 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen (z.B. Tablets) erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe der Arbeitsleistungen für jeden angefangenen 24-Stundenzeitraum der Rufbereitschaft auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt. (5) …“ Eine landesbezirkliche Regelung nach § 10 Abs. 4 TV-V gibt es im Versorgungsgebiet der Beklagten nicht. 2. Die Beklagte hat unstreitig die BED des Klägers in den Monaten Juni 2022 sowie August bis Oktober 2022 nach den tariflichen Regelungen des § 10 Abs. 3 TV-V abgerechnet. Sie zahlte dem Kläger für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts von (damals) € 23,47 brutto als tägliche Rufbereitschaftspauschale. Wurde der Kläger zu einem Einsatz gerufen, rundete sie die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme einschließlich der erforderlichen Wegezeit auf eine volle Stunde auf, und zahlte dem Kläger das Arbeitsentgelt für Überstunden nebst Zeitzuschlägen. Darüber herrscht kein Streit. 3. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger für die Tage, an denen er den BED leistete, von der Beklagten kein Entgelt für 24 Stunden beanspruchen kann. Dem Kläger stehen daher die eingeklagten Entgeltdifferenzen nicht zu. Er leistete Rufbereitschaft und keinen Bereitschaftsdienst. a) § 9 Abs. 3 und Abs. 4 TV-V definieren die Begriffe Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Danach ist mit der Leistung von Bereitschaftsdienst eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden. Der Arbeitnehmer muss sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Bei Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer hingegen nur seinen frei bestimmbaren Aufenthaltsort anzeigen, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Seinem Wesen nach ist der Bereitschaftsdienst eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden. Rufbereitschaft setzt hingegen voraus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich in dieser Zeit auch um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich mit Freunden zu treffen. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich demnach dadurch, dass der Arbeitgeber beim Bereitschaftsdienst den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmt, wohingegen dieser vom Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft grundsätzlich selbst gewählt werden kann. Allerdings ist der Arbeitnehmer auch während der Rufbereitschaft in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei. Der Zweck der Rufbereitschaft besteht gerade darin, dass der Arbeitnehmer in der Lage sein muss, die Arbeit innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf Abruf aufnehmen zu können. Kennzeichnend für Rufbereitschaft ist daher, dass zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme nur eine solche Zeitspanne liegen darf, deren Dauer den Einsatz nicht gefährdet und die Arbeitsaufnahme im Bedarfsfall gewährleistet. Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft. Mithin stehen mittelbare Einschränkungen des Aufenthaltsortes dem Vorliegen von Rufbereitschaft nicht zwangsläufig entgegen. Vielmehr ist die Eingrenzung der freien Wahl des Aufenthaltsortes und damit einhergehend der Möglichkeiten zur Gestaltung der Zeit der Rufbereitschaft gerade ein Wesensmerkmal dieses Dienstes (vgl. zum Hintergrunddienst nach TV-Ärzte/TdL BAG 25.03.2021 - 6 AZR 264/20 - Rn. 12 ff. mwN). Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, hängt die Frage, ob Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 TV-V vorliegt, vom Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkungen ab. Diese können auch konkludent erfolgen, etwa dadurch, dass der Arbeitgeber die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme genau vorgibt und die Zeitspanne dabei so kurz bemisst, dass diese einer Aufenthaltsbeschränkung gleichkommt. In einem solchen Fall ersetzt der Arbeitgeber die örtliche Beschränkung lediglich durch den Faktor Zeit und ordnet dadurch konkludent Bereitschaftsdienst an. Wann die (mittelbaren) Einschränkungen hinsichtlich der freien Wahl des Aufenthaltsortes so stark sind, dass sie faktisch einer Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Arbeitgeber gleichkommen und damit eine Anordnung von Bereitschaftsdienst darstellen, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zur Hausnotruf-Bereitschaft nach AVR-Johanniter BAG 22.04.2022 - 6 AZR 251/21 - Rn. 30 mwN). b) Erhebliche Einschränkungen durch die konkrete Ausgestaltung der Rufbereitschaft und besondere Vorgaben (zB. kurze Reaktionszeiten) sind mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht vereinbar. Dies ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung des Arbeitszeitgesetzes, das der Umsetzung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG dient. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie definiert den Begriff Arbeitszeit als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“. In Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie wird der Begriff Ruhezeit negativ definiert als „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schließen beide Begriffe einander aus. Für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG ist eine Zeitspanne entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzustufen, weil die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (vgl. EuGH 11.11.2021 - C-214/20 - [Dublin City Council] Rn. 35 mwN). Unter den Begriff Arbeitszeit iSd. Richtlinie 2003/88/EG fallen solche Zeitspannen, während deren dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen (vgl. für Rufbereitschaft und Bereitschaftszeit EuGH 11.11.2021 - C-214/20 - [Dublin City Council] Rn. 38; EuGH 09.09.2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 34 mwN). Erreichen die Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad und erlauben diese es dem Arbeitnehmer, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, liegt keine Arbeitszeit für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie vor. Nur die Zeiten tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung stellen dann Arbeitszeit dar (vgl. EuGH 11.11.2021 - C-214/20 - [Dublin City Council] Rn. 39; EuGH 09.03.2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 39; EuGH 09.03.2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 36 ff. mwN). In unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitszeitgesetzes hat sich das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BAG 27.07.2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 47; BAG 23.08.2023 - 5 AZR 349/22 - Rn. 49 mwN). Bei der im Einzelfall zu treffenden Feststellung, ob Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft als Arbeitszeit anzusehen ist, sind nur Einschränkungen der Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, die diesem durch gesetzliche bzw. (tarif-)vertragliche Bestimmungen oder Vorgaben des Arbeitgebers auferlegt werden. Organisatorische Schwierigkeiten, die die Bereitschaftszeit für den Arbeitnehmer mit sich bringen und die sich nicht aus solchen Einschränkungen ergeben, sondern zB. Folge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers sind, bleiben unberücksichtigt. Dementsprechend stellt eine große Entfernung zwischen dem vom Arbeitnehmer frei gewählten Ort und dem Ort, der für ihn während seiner Bereitschaftszeit innerhalb einer bestimmten Frist erreichbar sein muss, für sich genommen kein relevantes Kriterium für die Einstufung dieser gesamten Zeitspanne als Arbeitszeit dar (vgl. EuGH 09.03.2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 39 ff.; BAG 27.07.2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 48). Die ständige Erreichbarkeit während der Bereitschaftszeit ist aber dann als Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen sozialen Aktivitäten nicht planen kann. Demgegenüber ist Bereitschaftszeit, in der die Arbeit in nur wenigen Minuten aufzunehmen ist, grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen (vgl. EuGH 09.03.2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 45 ff.). Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während der er verpflichtet ist, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, schränkt beispielsweise in erheblichem Maße seine Möglichkeit ein, anderen Tätigkeiten nachzugehen, und ist als Arbeitszeit anzusehen (vgl. EuGH 21.02.2018 - C-518/15 - [Matzak] Rn. 66). Das Bundesarbeitsgericht hat auch Reaktionszeiten von zehn Minuten (vgl. BAG 19.12.1991 - 6 AZR 592/89 - zu II 2 der Gründe) und 20 Minuten (vgl. BAG 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme für zu kurz befunden. Ein Zeitraum von ca. 25 bis 30 Minuten stehe einer Rufbereitschaft hingegen nicht entgegen (vgl. BAG 27.07.2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 49; BAG 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe). Bei der Beurteilung, ob die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist, fällt außerdem die durchschnittliche Häufigkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Bereitschaftszeiten ins Gewicht. Ein Arbeitnehmer, der während einer Bereitschaftszeit im Durchschnitt zahlreiche Einsätze zu leisten hat, verfügt über einen nur geringen Spielraum, um seine Zeit während der Perioden der Inaktivität frei zu gestalten, weil diese häufig unterbrochen werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Einsätze von nicht unerheblicher Dauer sind (vgl. EuGH 09.03.2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 51 f.). Wird der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten im Durchschnitt nur selten in Anspruch genommen, liegt gleichwohl Arbeitszeit in arbeitszeitrechtlichem Sinne vor, wenn die dem Arbeitnehmer für die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auferlegte Frist hinreichende Auswirkungen hat, um seine Möglichkeit zur freien Gestaltung der Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, objektiv gesehen ganz erheblich einschränken (vgl. EuGH 09.03.2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 54; BAG 27.07.2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 50). c) Nach diesen Grundsätzen, denen auch die Berufungskammer folgt, sind die Bereitschaftszeiten des Klägers im BED nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Arbeitsgericht die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gelangt auch die Berufungskammer - wie bereits das Arbeitsgericht - zu der Überzeugung, dass der Kläger während seiner Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft objektiv gesehen nicht so erheblichen Einschränkungen unterworfen war, dass er seine Zeit, in der seine Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden, nicht hinreichend frei gestalten und sich eigenen Interessen widmen konnte. Die Berufung stellt in ihrer gesamten Argumentation maßgebend darauf ab, dass der Kläger seit den Jahren 2005/2006 nicht in C-Stadt, sondern in der Ortsgemeinde N. wohnt, so dass er im Störfall Fahrzeiten bis zu 29 Minuten zurücklegen muss, um zu den am weitesten entfernt gelegenen C-Stadter Stadtteilen (z.B. H. oder W.) zu gelangen. Das ist unmittelbare Folge seiner freien Entscheidung, den Wohnort aus dem Stadtgebiet heraus nach N. zu verlegen. Dieser Umstand kann - wie bereits das Arbeitsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend angenommen hat - für die Einstufung der Bereitschaftszeit als Arbeitszeit nicht berücksichtigt werden. Es ist unerheblich, dass der Kläger vor seinem Umzug nach N. die Vorgabe an die Beklagte, einen Bereitschafts- und Entstörungsdienst mit einer kurzen Reaktionszeit von maximal 30 Minuten zu gewährleisten, nicht gekannt haben will. Gasversorger müssen im Stör- und Schadensfall sofort erreichbar sein und unverzüglich reagieren können. Das Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) gibt maximal 30 Minuten als Reaktionszeit im Störfall vor. Das Technische Regelwerk besteht nicht erst seit Juni 2021 (Arbeitsblatt GW 1200 - 06/2021), wie der Kläger behauptet, Vorgängerregelungen bestehen bereits seit mindestens August 2003 (Arbeitsblatt GW 1200 - 08/2003). Der Kläger wurde - unstreitig - bereits vor seinem Umzug zum BED herangezogen, den es schon damals gab. Die Rufbereitschaft war auch in der Stellenbeschreibung als Anforderung formuliert. Der Kläger wusste, dass er aufgrund tarif- und arbeitsvertraglicher Regelungen zu Rufbereitschaftsdiensten verpflichtet ist. Sein Arbeitsort ist das Gas-Versorgungsgebiet C-Stadt. Es musste dem Kläger vollkommen klar gewesen sein, dass er aufgrund seines Umzugs nach N. zu den meisten Einsatzorten im Versorgungsgebiet der Beklagten einen weiteren Weg zurücklegen muss. Ursache für die längeren Fahrzeiten war seine persönliche und freie Entscheidung. Wie bereits ausgeführt, stellt die große Entfernung zwischen dem vom Arbeitnehmer frei gewählten Wohnort und dem Ort, der für ihn während seiner Bereitschaftszeit innerhalb einer bestimmten Frist erreichbar sein muss, für sich genommen kein relevantes Kriterium für die Einstufung dieser gesamten Zeitspanne als „Arbeitszeit“ iSv. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 dar. Das Arbeitsgericht hat somit folgerichtig und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union festgestellt, dass der Wohnort N. für die Beurteilung der Frage, ob im BED Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft vorliegt, nicht relevant ist. Die weitere Argumentation, es sei dem Kläger nicht möglich, während des BED joggen zu gehen oder Freunde und Familienmitglieder in „umliegenden Dörfern“ zu besuchen, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kläger insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass er dem Laufsport beispielsweise auf einem Sportplatz nachgehen kann. Soweit der Kläger darauf hinweist, er könne keine Freunde und Familienmitglieder in „umliegenden Dörfern“ besuchen, verkennt er, dass der Arbeitnehmer auch während der Rufbereitschaft in der Wahl seines Aufenthaltsorts nicht völlig frei ist. Es liegt somit in der Natur der Sache, dass der Kläger während des BED keine Freizeitaktivitäten in einer Entfernung vom Versorgungsgebiet der Beklagten entfalten kann, die den Einsatz im Störfall durch Wegzeiten von über 30 Minuten gefährden. Es besteht aber keine Verpflichtung des Klägers, sich zu Hause oder sonst an einem bestimmten Ort oder gar in der Zentrale der Beklagten aufzuhalten. Der Kläger unterliegt objektiv gesehen auch keinen ganz erheblichen Einschränkungen, weil er im Einsatzfall seine persönliche Schutzkleidung anlegen und nach einem Telefonanruf des Leitcenters unter Umständen das dienstliche Tablet benutzen muss, um vor Beginn des Einsatzes den Auftrag auszuwerten. Es stellt auch keine objektiv ganz erhebliche Einschränkung dar, dass der Kläger zum Einsatzfahrzeug (Fünftonner mit Ausrüstung) laufen und dieses starten muss. Der Kläger hat den Vorteil, dass er nicht zur Zentrale der Beklagten fahren muss, um das Einsatzfahrzeug dort abzuholen. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls zutreffend herausgearbeitet, dass die Häufigkeit der Einsätze des Klägers in der Zeit von Juni bis Oktober 2022 verhältnismäßig gering war. Der Kläger wurde lediglich 13-mal zu Einsätzen gerufen, wovon 9 innerhalb der Rahmenarbeitszeit lagen (montags bis freitags 6:00 bis 18:00 Uhr, samstags 6:00 bis 13:00 Uhr). Die tatsächlichen Einsatzzeiten betrugen in den streitigen vier Monaten (im Juli 2022 hatte der Kläger Urlaub) durchschnittlich lediglich 9,4% der Rufbereitschaft. Soweit die Berufung anführt, dass der Kläger nicht genügend Arbeitskollegen habe, die mit ihm einen Dienst tauschen können, wenn er beispielsweise eine familiäre Verpflichtung nachkommen müsse, reicht dieser pauschale Vortrag nicht aus, um eine objektiv ganz erhebliche Beeinträchtigung des Klägers annehmen zu können. Die Berufung hat nicht einen konkreten Fall dargelegt, in dem der Kläger keinen „Tauschpartner“ finden konnte. Nach alledem ergibt auch die Gesamtabwägung der Berufungskammer, dass der BED als Rufbereitschaft zu qualifizieren ist. Die tariflichen Ansprüche wurden von der Beklagten nach § 10 Abs. 3 TV-V erfüllt, weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Vergütung des Bereitschafts- und Entstörungsdienstes. Hierbei geht es um die Frage, ob Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft im Sinne des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V) geleistet wird. Die Beklagte ist ein regionales Versorgungsunternehmen mit ca. 800 Arbeitnehmern. Sie versorgt die Stadt C-Stadt sowie die dazugehörige Region ua. mit Strom-, Gas- und Trinkwasser. Der 1969 geborene Kläger ist seit September 1996 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Rohrnetzmonteur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der TV-V vom 5. Oktober 2000 Anwendung. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-V vergütet. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden, sein tarifliches Monatsentgelt betrug nach der Entgelttabelle ab 1. April 2022 € 3.979,05 brutto; das Stundenentgelt (nach Anlage 3a) € 23,47 brutto. Als regionales Versorgungsunternehmen ist die Beklagte verpflichtet, Störungen an allen Versorgungsnetzen und -anlagen zu beseitigen. Nach dem Eingang einer Erdgas-Störmeldung muss innerhalb von 30 Minuten ein geschulter Mitarbeiter vor Ort sein. Der Kläger wird von der Beklagten im Bereitschafts- und Entstörungsdienst (BED) eingesetzt. Der Dienst beginnt freitags nach dem Ende der Regelarbeitszeit und endet am folgenden Freitag mit Beginn der Regelarbeitszeit. Die Beklagte schreibt dem Arbeitszeitkonto des Klägers gem. § 10 Abs. 3 TV-V für den BED eine Rufbereitschaftspauschale sowie für jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten das Entgelt für Überstunden gut. Der Kläger kann sich das Guthaben auch auszahlen lassen. In einer Arbeitsanweisung vom 17. Juni 2019 (Version 06 von 06-2019) zum Bereitschafts- und Entstörungsdienst heißt es: „1. Zweck Als Grundlage für eine sichere Gas-, Wasser-, Wärme- und Elektrizitätsversorgung, eine sichere Abwasserbeseitigung, sowie zur Abwendung von Gefahren bei Störungen oder Schäden an eigenen und an Kundenanlagen unterhält die [Beklagte] … einen Bereitschaft- und Entstörungsdienst (BED). … 3. Begriffe … 3.16 Rufbereitschaft Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich außerhalb der Regelarbeitszeit in der eigenen häuslichen Umgebung oder an einem anderen, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort, aufzuhalten. Die Erreichbarkeit muss durch Festnetztelefon und/oder darüber hinaus durch weitere Kommunikationseinrichtungen (Betriebsfunk, Mobiltelefon) sichergestellt werden. … 5. Aufbauorganisation … 5.4 Entstörungsdienst Der Entstörungsdienst hat die Aufgabe, sich nach der Benachrichtigung durch das Leitcenter · unverzüglich - ohne schuldhaftes Verzögern · auf dem schnellsten Weg zur/zum Störungsstelle/Schadensort zu begeben. Im Bereich der Gasversorgung (innerhalb geschlossener Bebauungen, d.h. Ortsgasversorgung) darf ein Zeitraum von 30 Minuten (Störmeldeeingang bis zur Durchführung von Erstmaßnahmen) grundsätzlich nicht überschritten werden! Dort angekommen hat er: · Art und Umfang der Störungen/Schäden/Gefahren festzustellen, · Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen oder zumindest eingetretene Schäden zu begrenzen (siehe Anlagen) · dem Leitcenter (oder evtl. den zuständigen Meisterbereich - nur während der Regelarbeitszeit) rückzumelden … Der private Aktionsradius des jeweils Diensthabenden ist so zu wählen, dass oben genannte zeitliche Anforderungen (max. 30 Minuten bei Erdgas oder unverzüglich bei Sonstigen) jederzeit eingehalten werden.“ Der Einsatz im BED betrifft das gesamte Versorgungsgebiet C-Stadt einschließlich der umliegenden Ortschaften. Die Beklagte stellt den Mitarbeitern für den BED ein Entstörungsfahrzeug (Fünftonner mit Ausrüstung) zur Verfügung. Der Kläger, der früher in der Stadt C-Stadt wohnte, zog 2005/2006 nach N. im Landkreis C-Stadt-Saarburg um. Eine Fahrzeitenanalyse ergab, dass er von seinem Wohnhaus in N. zwischen 8 und 29 Minuten benötigt, um einzelne C-Stadter Stadtteile (Mitte in 26 Minuten, H. und W. in 29 Minuten) bei einer Störung zu erreichen. Der Kläger leistete im Juni 2022 sowie von August bis Okt. 2022 (Juli 2022 Urlaub) folgende BED, die von der Beklagten nach § 10 Abs. 3 TV-V wie folgt abgerechnet und dem Zeitkonto gutgeschrieben wurden: von bis Pauschale für Rufbereitschaft Entgelt für Einsätze 13.06. 19.06. 20 Std. = € 469,40 + 716,80 05.08. 11.08. 18 Std. = € 422,46 + 370,76 12.08. 18.08. 18 Std. = € 422,46 + 118,68 02.09. 08.09. 18 Std. = € 422,46 + 277,37 23.09. 25.09. 10 Std. = € 234,70 + 178,03 21.10. 27.10. 18 Std. = € 422,46 + 158,69 Summe € 2.393,94 € 1.819,83 = € 4.293,63 Der Kläger verlangt für die Tage, die er im BED eingesetzt war, eine tägliche Vergütung von 24 Stunden. Er ist der Ansicht, er habe keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst geleistet. Im Einzelnen macht er für den Monat Juni 2022 weitere € 1.991,43 brutto, für den Monat August 2022 weitere € 4.617,72 brutto, für den Monat September weitere € 3.209,52 brutto und für den Monat Oktober 2022 weitere € 1.541,98 brutto geltend. Die Berechnung des Klägers im Einzelnen ergibt sich aus der Anlage zum Schriftsatz vom 25. April 2023 (Bl. 94, 95 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Beispielsweise schrieb die Beklagte dem Kläger für die - einsatzlosen - BED an den Samstagen/Sonntagen 19. Juni, 13. und 14. August, 3. und 4. September, 24. und 25. September sowie 23. Oktober 2022 jeweils eine Rufbereitschaftspauschale von 4 Stunden gut, der Kläger verlangt das Stundenentgelt für weitere 20 Stunden. In den vier Monaten wurde der Kläger im BED zu 13 Einsätzen gerufen, darunter zu 9 Einsätze innerhalb der Rahmenarbeitszeit (montags bis freitags von 6:00 bis 18:00 Uhr, samstags von 6:00 bis 13:00 Uhr). Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 11.360,65 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.991,43 brutto seit dem 1. Juli 2022, aus € 4.617,72 brutto seit dem 1. September 2022, aus € 3.209,52 brutto seit dem 1. Oktober 2022, aus € 1.541,98 brutto seit dem 1. November 2022, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 16. November 2023 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger leiste im BED Rufbereitschaft und keinen Bereitschaftsdienst. Er sei zwar bei der Bestimmung seines Aufenthaltsorts an die Zeitvorgabe von 30 Minuten zwischen dem Eingang einer Störmeldung und der Durchführung von Erstmaßnahmen gebunden, darin liege jedoch keine räumliche Aufenthaltsbeschränkung, die der Qualifikation als Rufbereitschaft entgegenstünde. Auch das erforderliche Mitführen des Einsatzfahrzeugs (Fünftonner mit Ausrüstung), das erforderliche Tragen von Dienstkleidung und die ggf. notwendige Auswertung des Auftrags am dienstlichen Tablet vor Beginn des Einsatzes schränke den Kläger nicht so stark ein, dass der BED als Bereitschaftsdienst anzusehen wäre. Der Kläger müsse zwar stets mit der maximalen Fahrzeit rechnen, die von seinem Wohnort in die C-Stadter Stadtteile zwischen 8 und 29 Minuten betrage. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts sei die große Entfernung zwischen dem vom Arbeitnehmer frei gewählten Wohnort und dem Ort, der für ihn während seiner Bereitschaftszeit innerhalb einer bestimmten Frist erreichbar sein müsse, für sich genommen kein relevantes Kriterium für die Einstufung dieser gesamten Zeitspanne als Arbeitszeit. Der Kläger habe zwar im Jahr 2005/2006 nicht die zeitliche Vorgabe von 30 Minuten gekannt, für ihn sei jedoch bereits zum Zeitpunkt seines Umzugs nach N. erkennbar gewesen, dass sich die Fahrzeit zu den verschiedenen Einsatzorten im Versorgungsgebiet C-Stadt in den meisten Fällen verlängern würde. Es spiele für die Bewertung, ob Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst vorliege, keine Rolle, dass die Familie oder andere zum sozialen Umfeld des Klägers gehörende Personen so weit entfernt vom Einsatzgebiet wohnten, dass ihm während des BED die Teilnahme an dort stattfindenden Feiern nicht möglich sei. Soweit der Kläger anführe, er könne während des BED keinen Laufsport betreiben, weil er sich in der Nähe des Einsatzfahrzeugs aufhalten müsse, gehöre dies ebenfalls zu den hinzunehmenden Einschränkungen. Der Kläger könne im Stadion oder auf dem Sportplatz laufen, so dass er sich während der Rufbereitschaft sportlich betätigen könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Häufigkeit der Einsätze im BED verhältnismäßig gering sei. Der Kläger sei im Juni 2022 sowie in den Monaten August bis einschließlich Oktober 2022 lediglich 13-mal zu Einsätzen gerufen worden, darunter seien 9 Einsätze innerhalb der Rahmenarbeitszeit erfolgt. Auch die Gesamtdauer der Einsätze von 59 Stunden während der BED in diesen vier Monate sei verhältnismäßig gering. Die Einsatzzeiten beliefen sich durchschnittlich auf 9,4% der Rufbereitschaftsstunden. Die Gesamtabwägung der Anwesenheitsverpflichtung, der Einschränkung persönlicher und sozialer Interessen, der Reaktionszeit sowie der Häufigkeit und Dauer der Einsätze ließen keine Einschränkungen erkennen, die den Kläger bei objektiver Betrachtung ganz erheblich darin beeinträchtigen würden, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen in Anspruch genommen werden können, frei zu gestalten und sich eigenen Interessen zu widmen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 16. November 2023 Bezug genommen. Gegen das am 24. Januar 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Februar 2024 Berufung eingelegt und diese mit einem am 22. März 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er macht geltend, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Gesamtabwägung sei fehlerhaft. Er sei während des BED gezwungen, seine Zeit in einem Aktionsradius zu verbringen, der sicherstelle, dass er innerhalb von 30 Minuten nach einer Gas-Störmeldung am Einsatzort mit ersten Maßnahmen beginnen könne. Die zeitliche Einschränkung wirke sich auf seinen räumlichen Aufenthalt aus. Da er in N. wohne, betrage die reine Fahrzeit zu den meisten Einsatzorten bereits 25 bis 28 Minuten. Es sei zu würdigen, dass er vor Fahrtantritt noch seine persönliche Schutzausrüstung anlegen, das dienstliche Tablet in Betrieb nehmen, zum Einsatzfahrzeug (Fünftonner mit Ausrüstung) gehen und dieses starten müsse. Er könne sich daher nur an seinem Wohnsitz bzw. in unmittelbarer Nähe des Einsatzfahrzeugs aufhalten. Umliegende Orte könne er aufgrund der zeitlichen Vorgaben nicht besuchen. Selbst innerhalb seines Wohnortes N. könne er sich nicht frei und ohne Fahrzeug bewegen. Von seinem Wohnsitz zum anderen Ortsausgang sei er zu Fuß bereits 26 Minuten unterwegs. Er müsse für private Besuche und Erledigungen immer das Einsatzfahrzeug nutzen, damit er die zeitliche Vorgabe von 30 Minuten einhalten könne. Es sei ihm nicht möglich, während des BED joggen zu gehen oder Freunde und Familienmitglieder in den umliegenden Dörfern zu besuchen. Die Situation stelle sich mithin so dar, dass die Zeitvorgabe von 30 Minuten in seinem Fall einer Aufenthaltsbeschränkung gleichkomme. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass er noch genügend Raum habe, um seinen Aufenthalt und seine Freizeit zu gestalten. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 2022 (6 AZR 251/21), die sich inhaltlich mit der Vergütung der sog. Hausnotruf-Bereitschaft beschäftige, sei mit dem Streitfall vergleichbar. Er müsse zwar nicht zur Dienststelle fahren, sich aber immer in der Nähe des Einsatzfahrzeugs aufhalten, weil die Fahrzeit zu entlegenen Einsatzorten ca. 29 Minuten betrage. Es kommen noch hinzu, dass er sich umziehen und seinen Auftrag auf dem Tablet abrufen müsse. Diese relevanten Arbeitsschritte habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Das Arbeitsgericht habe die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 2021 (C-344/19) herangezogen. Es habe übersehen, dass er bereits vor Inkrafttreten der Arbeitsanweisung mit der Zeitvorgabe von 30 Minuten nach N. umgezogen sei. Er habe zum Zeitpunkt seines Umzugs nicht gewusst, dass er jeden Ort im gesamten Einsatzgebiet innerhalb von 30 Minuten erreichen müsse. Er habe daher keinen Wohnort frei gewählt, der mit den Zeitvorgaben schwer in Einklang zu bringen sei. Zudem habe das Arbeitsgericht nicht beachtet, dass eine Anfahrtszeit von 20 bis 25 Minuten auch anfallen würde, wenn er noch im Stadtgebiet C-Stadt wohnen würde. Auch von C-Stadt-Stadt nach beispielsweise C-Stadt-U. müsse man mit einer Fahrtzeit von mindestens 20 Minuten rechnen. Sein Umzug nach N. könne ihm daher nicht vorgeworfen werden. Soweit er erstinstanzlich ausgeführt habe, dass er während des BED nicht einmal joggen könne, weil er sich in der Nähe des Einsatzfahrzeugs aufhalten müsse, sei dies lediglich ein Beispiel gewesen, um zu verdeutlichen, wie sehr seine Freizeitgestaltung durch die Zeitvorgabe von 30 Minuten beeinträchtigt werde. Soweit das Arbeitsgerichts argumentiere, er könne in einem Stadion oder auf dem Sportplatz laufen, sei damit die erhebliche Einschränkung in seiner Freizeitgestaltung nicht beseitigt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stelle es keinen Vorteil dar, dass ihm die Beklagte während des BED ein Einsatzfahrzeug zur Verfügung stelle. Er müsse zwar nicht zur Zentrale fahren, bevor er seinen Einsatz beginne, allerdings müsse er sich stets in der Nähe des Fünftonners aufhalten, um die Zeitvorgaben einhalten zu können. Er habe während der Einsätze keine Sonderrechte nach der Straßenverkehrsordnung. Es handele sich um ein sperriges Fahrzeug, das für den privaten Gebrauch unpraktisch sei. Er dürfe das Einsatzfahrzeug nach der Arbeitsanweisung der Beklagten nur in Ausnahmefällen für die notwendigsten privaten Erledigungen nutzen. Ohnehin wäre es undenkbar, mit einem Fünftonner beispielsweise zu einer Familienfeier oder einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung zu fahren. Für den Fünftonner müsse er einen geeigneten Parkplatz finden. Er könne daher Aktivitäten nicht wahrnehmen, wenn er das Fahrzeug beispielsweise nur 5 Minuten entfernt parken könne. Es stelle auch eine erhebliche Einschränkung dar, dass nicht genügend Arbeitskollegen vorhanden seien, die für den BED zur Verfügung stehen, damit Dienste getauscht werden können, wenn dies zum Beispiel wegen familiärer Verpflichtungen erforderlich sei. In seinem Fall sei nicht zu würdigen, wieviele Einsätze er im Durchschnitt während eines BED zu leisten habe. Zwar könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer, der selten kontaktiert werde, weniger eingeschränkt sei als ein Arbeitnehmer, der mehrfach zu Einsätzen herangezogen werde. Für ihn mache es keinen Unterschied, ob er öfter oder weniger oft zu Einsätzen herangezogen werde. Aufgrund der Zeitvorgabe von 30 Minuten müsse er sich immer an seinem Wohnsitz bzw. unmittelbar am Einsatzfahrzeug aufhalten. Auch diesen Umstand habe das Arbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16. November 2023, Az. 4 Ca 1094/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 11.360,65 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.991,43 brutto seit dem 1. Juli 2022, aus € 4.617,72 brutto seit dem 1. September 2022, aus € 3.209,52 brutto seit dem 1. Oktober 2022 und aus € 1.541,98 brutto seit dem 1. November 2022, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.